BKBES.2020.107
Verwertung Personenwagen
10. November 2020Deutsch22 min
zurückzuerstatten. Die Verfahrenskosten für das Einziehungsverfahren seien A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
1. a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4603 Olten,
2. A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertung
Personenwagen
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020
wurde A.___ wie folgt schuldig gesprochen:
-
wegen mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises;
-
wegen mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand;
-
wegen mehrfachen Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges;
-
wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
-
wegen pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall.
Sie wurde verurteilt zu einer Geldstrafe
von 140 Tagessätzen zu je CHF 320.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, einer Busse von CHF 11'500.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 38 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den Verfahrenskosten von total
CHF 8'834.65.
Gleichzeitig wurde festgestellt, der
beschlagnahmte PW [...], SO-[...], sei eingezogen und zu verwerten. Der
Verwertungserlös werde in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die
Verfahrenskosten angerechnet. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten
durch die Polizei bzw. die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten. Habe der
Gegenstand keinen realisierbaren Vermögenswert, so sei er zu vernichten (Ziff.
3).
1.2 Gegen Ziff. 3 dieses Strafbefehls
erhob A.___ am 27. Januar 2020 Einsprache. Sie anerkenne die ausgesprochene
Strafe und habe die Busse und die Verfahrenskosten sofort nach Erhalt des
Strafbefehls bezahlt. Hingegen wehre sie sich gegen die Verwertung des Autos.
1.3 Die Staatsanwaltschaft hielt am
Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
1.4 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen stellte am 13. August 2020 Folgendes fest und verfügte:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ mit
Eingabe vom 27.01.2020 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2019.3229 vom 13.01.2020
fristgerecht Einsprache erhoben hat.
2. Es wird festgestellt, dass sich die
Einsprache von A.___ ausschliesslich gegen die Einziehung und Verwertung des
beschlagnahmten PW [...] gerichtet hat.
3. Der beschlagnahmte PW [...] ist nach
Rechtskraft dieser Verfügung A.___ herauszugeben.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 100.00 auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des
Staates Solothurn.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf deren
Aufhebung sowie auf Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten PW [...]. Der
Verwertungserlös sei in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die
Verfahrenskosten anzurechnen. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten
zurückzuerstatten. Die Verfahrenskosten für das Einziehungsverfahren seien A.___
aufzuerlegen und es keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen beantragte am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Eingabe vom 22. September 2020 an der Beschwerde fest.
5. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
liess sich dazu am 30. September 2020 nochmals vernehmen.
6. A.___ beantragte am 5. Oktober 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Wie erwähnt, war vor dem a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nur die Einziehung resp. Verwertung
des Personenwagens Gegenstand der Beurteilung. Gegen den Schuldspruch hatte
sich die Einsprache der Beschwerdegegnerin nicht gerichtet.
Bezieht sich die Einsprache nur auf die
Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht
in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange
ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Unter weiteren Nebenfolgen ist namentlich
an den Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände
und Vermögenswerte zu denken. Das schriftliche Verfahren endet, weil nicht über
Schuld und Unschuld befunden werden muss, nicht mit einem (berufungsfähigen)
Urteil, sondern «nur» mit einem (beschwerdefähigen) Beschluss oder einer
entsprechenden Verfügung (Franz Riklin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 356 N 3).
Gegen die Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters
von Olten-Gösgen wurde folglich zu Recht Beschwerde erhoben und nicht Berufung
(wie dies die Rechtsmittelbelehrung auch vorgesehen hatte). Die
Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in
ihrer Einsprache aus, sie habe eingesehen, dass starke Schmerzmittel das
Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen könnten und dass Autofahren ohne Ausweis
nicht rentiere. Leider könne sie dies nicht mehr rückgängig machen. Die
ausgesprochene Strafe akzeptiere sie daher vollumfänglich. Das Auto hingegen sei
praktisch neu und habe CHF 48'000.00 gekostet. Wenn nun die Reparatur
beispielsweise CHF 12'000.00 koste, habe das Auto immer noch einen Wert
von CHF 36'000.00. Sie wohne allein, habe einen grossen Garten und sei auf ein
Auto mit Anhänger angewiesen, auch dann, wenn sie das Auto nicht selber lenken
könne. Im Kreis ihres Familien- und Freundeskreises gebe es gute Geister, die
ihr helfen würden und die mit gültigen Fahrausweisen ausgerüstet seien. Alternativ
gebe es für sie nur noch das Altersheim und dazu fühle sie sich noch nicht alt
genug. Sie sei keine Raserin, habe keine Personenschäden verursacht, keinen
Alkohol getrunken und während vieler Jahre keine Unfälle gehabt.
2.2
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
von Olten-Gösgen begründete die Freigabe des Fahrzeugs damit, A.___ habe den
Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises aufgrund Nichteignung
(Krankheit/Gebrechen) und in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Sie habe sodann
einen Selbstunfall sowie eine Fastkollision mit einem Drittfahrzeug verursacht.
Sie habe ein gleichgültiges und rücksichtsloses Verhalten gezeigt, weshalb eine
grobe Verkehrsregelverletzung bejaht werden müsse. Die Einziehungsnorm nach
Art. 90a Abs. 1 SVG verlange hingegen weiter, dass die grobe
Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei, d.h. in
einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise, was vorliegend nicht
zu erkennen sei. Eine Einziehung nach der allgemeinen Einziehungsbestimmung von
Art. 69 StGB komme nicht in Betracht. Art. 90a SVG als lex specialis und lex
posterior schliesse die Anwendung von Art. 69 StGB im SVG-Bereich aus.
2.3
Die Staatsanwaltschaft bringt
dagegen vor, mit den rechtlichen Erörterungen stelle sich der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen quer zur herrschenden Lehre. Es könne
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Strafkammer des Kantons
Solothurn vom 9. Mai 2019 (STBER.2018.77) verwiesen werden. Für die Bejahung
der von Art. 90a SVG verlangten Skrupellosigkeit komme es nicht ausschliesslich
auf die Fahrweise an, sondern in die Bewertung einzubeziehen seien auch das
Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Nichtbeachten von
Führerausweisentzügen. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des
erwähnten Obergerichtsurteils sehr gut vergleichbar. Das dreimalige Fahren in
fahrunfähigem Zustand aus medizinischen Gründen sowie trotz Entzugs des
Führerausweises ebenso aus medizinischen Gründen könne ohne Weiteres als
skrupellose Verletzung elementarer Strassenverkehrsregeln bezeichnet werden.
Insbesondere erweise sich der dritte Fall als sehr schwer, als die Beschwerdegegnerin
zusätzlich zu ihrer ohnehin schon bestehenden Fahrunfähigkeit aufgrund von
Krankheit/Gebrechen noch kurz vor der Fahrt zentralwirksame Medikamente
eingenommen habe. Entsprechend habe sie einen Sekundenschlaf erlitten und einen
Selbstunfall mit Sachschaden und anschliessend beinahe eine weitere Kollision
mit einem entgegenkommenden PW verursacht.
Selbst wenn aber Art. 90a SVG vorliegend
nicht zur Anwendung käme, wäre die Einziehung des Fahrzeugs zu verfügen. Art.
69.
StGB bleibe auch nach der Einführung von Art. 90a SVG anwendbar. Art. 69
StGB sei vorliegend erfüllt. Der PW [...] habe zur Begehung mehrerer Straftaten
gedient und die öffentliche Sicherheit sei schwerwiegend gefährdet, sollte die
Beschwerdegegnerin das Fahrzeug erneut lenken, was zu erwarten sei, falls ihr
das Fahrzeug herausgegeben werde. Auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit
sei die Einziehung nicht zu beanstanden.
2.4
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen machte dazu geltend, er sei der Ansicht, dass einzig auf den im
Strafbefehl vom 13. Januar 2020 festgehaltenen Sachverhalt abzustellen sei. Die
Darstellungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt gingen – aus seiner Sicht
in unsachlicher Weise – teilweise weit darüber hinaus. Art. 90a SVG solle die
Einziehungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Art. 69 StGB
einschränken; es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur
Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Massgebendes Kriterium sei
die skrupellose Tatbegehung. Art. 90a SVG sei für sämtliche SVG-Widerhandlungen
anwendbar. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand trotz Führerausweisentzugs sei
genauso wie die Fahrweise und im Übrigen auch der Umstand, dass die Fahrzeuge
teilweise nicht betriebssicher gewesen seien und die Beschwerdegegnerin sich
nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten und sich den Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen habe, in die Beurteilung
miteinbezogen worden. Die Beschwerdegegnerin habe gleichgültig und
rücksichtslos gehandelt, nicht aber skrupellos.
2.5
Die Staatsanwaltschaft führte zum
Einwand, aufgrund der Beschränkung der Einsprache auf einen Nebenpunkt sei der
angeklagte bzw. im Strafbefehl genannten Sachverhalt fixiert und ein
Beweisverfahren hinsichtlich des Sachverhalts finde vor Gericht nicht mehr
statt, aus, diese Auffassung sei gesetzwidrig. Das urteilende Gericht habe den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; die Beschränkung der Einsprache habe
keinerlei Beschränkung dieser Kognition zur Folge. Das einzige, was durch die
Formulierung der Anklage begrenzt werde, sei das Prozessthema im Sinne des der
beschuldigten Person konkret vorgeworfenen strafbaren Verhaltens
(Anklagegrundsatz). Für die Anträge zur Frage der Einziehung sowie aller
weiteren Sanktionen und der übrigen in Art. 326 StPO erwähnten Punkte gelte der
Anklagegrundsatz nicht. Dadurch, dass die beschuldigte Person den Strafbefehl
im Schuld- und im Strafpunkt akzeptiere, verändere sich ihre prozessuale
Stellung bezüglich der einzuziehenden Gegenstände in keiner Weise.
2.6
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 30. September 2020, eine
Neubeurteilung des bereits abgeurteilten Sachverhalts würde eine Verletzung von
«ne bis in idem» darstellen. Die Einziehung könne sich einzig auf die
beurteilten Straftaten stützen.
2.7
A.___ führte in der Eingabe vom 5.
Oktober 2020 aus, sie habe die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Busse
bezahlt. Damit müsste eigentlich die Angelegenheit strafrechtlich erledigt
sein. Wenn nun ihr Fahrzeug verwertet werde, werde die Strafe aber um den
Restwert des eingezogenen Autos erhöht. Nach ihrer Meinung sei eine zweimalige
Strafe für denselben Tatbestand nicht möglich. Bei einem Leasing könnte die
Verwertung auch nicht durchgesetzt werden. Sie sei auf ein Auto angewiesen,
auch wenn sie nicht selber fahren könne. Wenn sie das eingezogene Fahrzeug
nicht mehr zurückerhalte, müsse sie sich nochmals ein genau gleiches Auto
kaufen.
3.
Zum letzteren Einwand ist zunächst
festzuhalten, dass es sich bei der Einziehung und Verwertung des PW nicht um eine
zweite Strafe für denselben Tatbestand handelt. Die Norm von Art. 90a SVG dient
dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die
Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich dabei um
eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90a N 2;
Markus Husmann in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
2014, Art. 90a N 20 ff., insb. N 30, auch 56, 84).
Hinsichtlich des erwähnten Leasings ist
festzuhalten, dass bei geleasten Fahrzeugen in der Regel die Herausgabe an den
Leasinggeber genügt, sofern dieser gestützt auf eine entsprechende
Vertragsklausel den Leasingvertrag fristlos aufgelöst hat (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90a N 26).
4.1
Art. 90a SVG geht als lex specialis und
lex posterior der kernstrafrechtlichen Einziehungsbestimmung von Art. 69 StGB
vor (Basler Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 146). Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen hat daher zunächst geprüft, ob sich
vorliegend eine Einziehung und Verwertung des PW gestützt auf Art. 90a SVG
rechtfertigt.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das
Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe
Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der
Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen
abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann die Verwertung des
Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der
Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen (Abs. 2).
Fraglich ist, ob für die Einziehung nach
Art. 90a SVG bereits eine «einfache» grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG genügt. Weil diese nach bisheriger Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel ein objektiv und subjektiv skrupelloses Verhalten
erfordert, wäre die Nennung der Skrupellosigkeit überflüssig gewesen. Die
Botschaft zur Via sicura hebt jedoch hervor, dass der Bundesrat die neue
Einziehungsbestimmung auf besonders krasse Verhaltensweisen beschränken wollte,
die in der Regel unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
fallen würden (BBl 2010 8513). Sie hat auch festgehalten, dass nicht jede grobe
Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs
führen soll (BBl 2010 8485).
Obschon die Raser-Strafnorm erst durch
das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den
vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Deshalb
wird man die Einziehungsnorm im SVG tendenziell auf Fälle beschränken müssen,
welche die Raser-Strafbestimmung des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Dies
schliesst es aber nicht aus, die Einziehungsnorm ausnahmsweise auch bei einer
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzuwenden (vgl.
BGE 140 IV 133 mit Hinweisen). Zu denken ist z.B. an Fälle, in denen der
Betroffene wiederholt grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs.
2.
SVG begangen hat. Es muss sich aber immer – einzeln oder in ihrer Gesamtheit
– um besonders schwere Erscheinungsformen der Verkehrsdelinquenz handeln, damit
eine Einziehung des Tatwerkzeugs verhältnismässig ist (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90a N 14 f.).
Umstritten ist, ob die Einziehungsnorm
auch die anderen Straftaten des SVG wie z.B. das Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Art. 91 SVG) oder das Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
(Art. 93 SVG) erfasst. Dies ist zu bejahen, weil Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG
sich nicht auf Art. 90 SVG bezieht, sondern ganz allgemein die grobe Verletzung
von Verkehrsregeln erfasst, die auch in einer entsprechenden Verletzung der
erwähnten Bestimmungen bestehen kann. Allerdings setzt die Einziehungsnorm die
Verletzung einer Verkehrsregel voraus; die Verletzung von Bestimmungen, die
keine Verkehrsregeln enthalten (z.B. die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a SVG, oder pflichtwidriges Verhalten
bei Unfall, Art. 92 SVG), bildet keine Grundlage für eine Einziehung nach Art.
90a SVG, doch bleibt eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90a N 16). Auch gemäss Markus Husmann (BSK Kommentar SVG, a.a.O.,
N 78) kann eine Anlasstat auch durch Sonderbestimmungen ausserhalb von Art. 90
SVG gegeben sein, so etwa bei Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.
4.2
Gemäss diesbezüglich rechtskräftigem
Strafbefehl vom 13. Januar 2020 lenkte die Beschwerdegegnerin wie folgt
mehrfach in fahrunfähigem Zustand, da sie aufgrund ihres Gebrechens […] nicht
fahrfähig war, ein Motorfahrzeug:
-
den PW [...], SO-[...], am
27.
Juni 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...], dort festgestellt
um 15:14 Uhr;
-
den PW [...], SO-[...], am
5.
August 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil [...]) und zurück, festgestellt
um 12:30 Uhr in [...] auf der [...]strasse;
-
den PW [...], SO-[...], am
10.
September 2019 ab ca. 4:00 Uhr, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...]
und zurück zum Domizil via [...], Hauptstrasse, und [...] (Bäckerei [...]).
Am 10. September 2019 befand sie sich
zudem aufgrund des vorgängigen Konsums von Medikamenten (Oxycodon und
Pregabalin in therapeutischer Konzentration) in fahrunfähigem Zustand. In der
Folge erlitt sie um 4:38 Uhr auf der Hauptstrasse in [...], Fahrtrichtung [...],
einen Sekundenschlaf, geriet mit ihrem Fahrzeug nach rechts auf das dortige Trottoir
und kollidierte mit der rechten Fahrzeugseite mit zwei Bäumen. Dabei entstand
ein Sachschaden von ca. CHF 15'000.00 an den Bäumen und deren Verankerung.
Auf ihrer weiteren Fahrt geriet die Beschuldigte nach dem Kreisverkehrsplatz in
[...] ca. 1 Meter auf die Gegenfahrbahn, so dass der entgegenkommende PW-Lenker
mit seinem Fahrzeug ausweichen musste.
Schuldig gesprochen wurde sie ferner
wegen mehrfachen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges:
-
begangen am 5. August 2019,
auf der Strecke von ihrem Domizil zur ([...]) und zurück, festgestellt um 12:30
Uhr in [...] auf der [...]strasse, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...]
lenkte, obwohl sie wusste, dass sich das Fahrzeug aufgrund der losen
Stossstange, die nach unten hing und dadurch den Asphalt streifte, nicht in
betriebssicherem Zustand befand.
-
begangen am 10. September
2019, ab 4:38 Uhr, auf der Strecke von [...], Hauptstrasse, via [...] (Bäckerei
[...]) zu ihrem Domizil, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...] lenkte,
obwohl sie zumindest bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass
sich das Fahrzeug aufgrund des vorgängigen Verkehrsunfalls (vgl. Ziff. 1.2.)
nicht in betriebssicherem Zustand befand, da es vorne rechts stark beschädigt
war (diverse Teile abgefallen, u.a. von Seitenspiegel, Frontbeleuchtung und
Kotflügel).
4.3
Wie erwähnt, ist die Einziehung des PW
[...] grundsätzlich auch gestützt auf diese Normen zulässig, weil Art. 90a Abs.
1.
lit. a SVG ganz allgemein die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erfasst (die
ebenfalls erfolgten Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz entzogenen
Führerausweises und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bilden aber
keine Grundlage für eine Einziehung nach Art. 90a SVG, da diese Einziehungsnorm
die Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, was bezüglich dieser
Bestimmungen nicht der Fall ist).
Dem a.o. Gerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen ist zuzustimmen (was – zumindest von Seiten der Staatsanwaltschaft
– unbestritten ist), dass vorliegend aufgrund der Verfehlungen, derer die
Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen wurde, von groben
Verkehrsregelverletzungen auszugehen ist. Sie ist mehrfach in fahrunfähigem
Zustand und mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gefahren; einmal sogar
unter Medikamenteneinfluss, der ihre Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte,
sodass sie einen Selbstunfall erlitt und beinahe eine Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug verursachte.
4.4
Fraglich und vorliegend umstritten
ist, ob die Verfehlungen als skrupellos bezeichnet werden müssen, denn nicht
jede grobe Verkehrsregelverletzung kann zur Einziehung des verwendeten
Motorfahrzeugs führen, sondern nur die «in skrupelloser Weise» begangene. Mit
diesem zusätzlichen Merkmal wird der subjektive Tatbestand durch ein
Gesinnungsmerkmal überlagert, bzw. ergänzt, wie es insbesondere vom Tatbestand
der Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) bekannt ist. Auf diesen Tatbestand
referiert die Botschaft ausdrücklich und konkretisiert, dass sich ein solches
Verhalten offenbart «in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise
wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen
Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp auf der Autobahn. Bei
diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den
Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)». Nach Art. 129
StGB meint Skrupellosigkeit eine besonders hemmungs- und rücksichtslose
Verhaltensweise, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter
jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Bejaht wurde dies bei
Strassenverkehrssachverhalten etwa bei «kamikazehaften Fahrverhalten» (z.B. als
nachts bei eingeschränkter Sicht, Frost und feuchter Fahrbahn mit mindestens
185.
km/h links überholt und unter Wahrung eines Abstands von lediglich einem
bis zwei Metern zurück auf die rechte Fahrspur gewechselt wurde oder wenn mit
unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zugefahren wird). Der Zusatz «in
skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravierende
Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Somit besteht ein enger Konnex zum
gleichzeitig in Kraft gesetzten Tatbestand der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand (BSK
Kommentar SVG, Art. 90a N 70 ff.; vgl. auch Weissenberger a.a.O., Art. 90a N
15).
Ohne das Verhalten der Beschwerdegegnerin
auf irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen, kann dieses aber doch nicht im
erwähnten Sinne als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die
Beschwerdegegnerin ist zwar mehrfach aufgrund ihres Gebrechens […] in fahrunfähigem
Zustand und einmal sogar unter Medikamenteneinfluss gefahren und dies mit einem
nicht betriebssicheren Fahrzeug. Dieses Vorgehen ist aber nicht zu vergleichen
mit den Verhaltensweisen, an die bei der Einführung von Art. 90a SVG resp. beim
Kriterium der Skrupellosigkeit gedacht worden war, d.h. an Verhaltensweisen, die
unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen. Es ist zwar festzuhalten,
dass die Fahrweise der Beschwerdegegnerin, insbesondere diejenige vom 10.
September 2019, eine andere Person hätte erheblich gefährden können, von einem besonders
hemmungs- und rücksichtslosen Verhalten ist in der Gesamtheit aber nicht zu
sprechen. Die Beschwerdegegnerin war jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs,
es gibt keine Anhaltspunkte auf Geschwindigkeitsübertretungen und die Fahrt,
bei der sie unter Medikamenteneinfluss stand, erfolgte am Morgen nach 4.00 Uhr.
Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich von SVG-Widerhandlungen auch nicht
vorbestraft (auch sonst nicht) und ist im Administrativmassnahmenregister bis
auf die hier zur Diskussion stehenden Vorfälle nicht verzeichnet. Das Kriterium
der Skrupellosigkeit ist daher vorliegend nicht erfüllt, weshalb eine
Einziehung des Personenwagens gestützt auf Art. 90a SVG ausscheidet.
Darauf hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang zudem, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Verwertung
des Fahrzeugs im Strafbefehl gar nicht auf Art. 90a SVG gestützt hat, sondern
auf Art. 69 StGB.
5.1
Zu prüfen ist, ob sich tatsächlich eine
Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte. In der Lehre
wird mehrheitlich bejaht, dass eine ergänzende Anwendung von Art. 69 StGB in
Fällen, in denen die spezielle Norm nicht erfüllt ist, in Frage kommen kann (Florian
Baumann / Cornelia Stengel, Einziehung von Motorfahrzeugen, Jusletter 2013 Rz
35; Markus Husmann, BSK Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 147 ff, insb. N 150;
Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014 Nr. 3; Florian Baumann in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 69 N 15; Marc Thommen, Marcel Scholl, Jürg-Beat Ackermann, Martin
Seelmann, Kommentar 2018, Art. 69 N 184 ff.). Das Bundesgericht hat die Frage
bisher nicht abschliessend beantwortet. In BGE 140 IV 133 E. 3.1 hat es zwar festgehalten,
der angefochtene Entscheid und die (am 17. Juli 2013) erstinstanzlich verfügte
Einziehungsbeschlagnahme stützten sich auf die am 1. Januar 2013 in Kraft
getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art.
90a Abs. 1 SVG); die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB
betreffend Sicherungseinziehung gelangten hier nicht mehr zur Anwendung. Im
Entscheid 1B_252/2014 vom 3. November 2014 hat es dann aber auf diesen
Entscheid Bezug genommen und ist zum Schluss gelangt, «La question de savoir si
l'art. 90a LCR –
en tant que lex specialis – exclut désormais l'application de la norme générale
que constitue l'art. 69 CP n'a pas encore été tranchée par la jurisprudence de
manière approfondie». Auch
der Entscheid 1B_556/2018 vom 5. Juni 2018 lässt diese Frage offen.
Gestützt auf diese Ausführungen ist
davon auszugehen, dass eine subsidiäre Anwendung von Art. 69 StGB in Fällen, in
denen Art. 90a SVG als lex specialis nicht zur Anwendung gelangen kann, möglich
ist. Dies zum Beispiel (wie vorliegend), wenn die Skrupellosigkeit nicht bejaht
werden kann (vgl. Florian Baumann / Cornelia Stengel, Jusletter, a.a.O.;
Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014, a.a.O.) oder wie erwähnt, wenn keine
Verkehrsregelverletzung zur Diskussion steht, zum Beispiel bei der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz
entzogenen Führerausweises und beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall
(ebenfalls wie vorliegend).
5.2
Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren
oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden.
5.3
Das sichergestellte Fahrzeug diente
vorliegend zur Begehung mehrerer Straftaten (vgl. Strafbefehl vom 13. Januar
2020). Zu prüfen ist, ob von einer Gefährdung für die Sicherheit von Menschen
auszugehen ist und ob – wenn ja – die Einziehung verhältnismässig ist.
An die Gefährdung sind keine überhöhten
Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die
fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (Florian Baumann, StGB
Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 13).
Von einer entsprechenden Gefährdung geht
die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht aus. Die Beschwerdegegnerin hat sich
völlig unbelehrbar erwiesen und ist mehrfach in fahrunfähigem Zustand und trotz
entzogenen Führerausweises Auto gefahren, einmal sogar unter
Medikamenteneinfluss, was beinahe zu einer Kollision mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug geführt hat (letzteres aus dem einzigen Grund, um morgens
um ca. 4:30 Uhr Zigaretten zu kaufen). Die öffentliche Sicherheit wird
gefährdet, sollte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zustand wiederum ans
Steuer setzen, was angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht auszuschliessen
ist.
Hingegen erweist sich die Verwertung des
Fahrzeugs vorliegend als unverhältnismässig. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das
angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere
Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das
angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis
zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Im
Entscheid 137 IV 249 E. 4.5 hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der
Einziehung (dort von Traktoren) bejaht. Bei Herausgabe des Erlöses der
gerichtlichen Verwertung bestehe kein Missverhältnis zwischen dem
Sicherungszweck und dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers
und die Einziehung zur Erreichung des Sicherheitszwecks sei geeignet, obschon
sich der Beschwerdeführer mit dem Verwertungserlös einen neuen Traktor
beschaffen könnte. Es handle sich bei den einzuziehenden Gegenständen um
Fahrzeuge, mittels welchen der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das SVG
begangen habe. Dieser sei trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit
weiterhin mit seinen Traktoren auf öffentlichen Strassen, teilweise in
alkoholisiertem Zustand, gefahren. Bei den Traktoren des Beschwerdeführers
handle es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar seien,
wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung
sei zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das
SVG zu verzögern oder zu erschweren. In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände
sei es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehung
der Traktoren zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet erachtet habe.
Der vorliegende Fall ist nicht mit
demjenigen in BGE 137 IV 249 zu vergleichen. Ob die Verwertung des PW [...] angesichts
der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin (vgl.
definitive Veranlagung Steuerjahr 2018) überhaupt geeignet wäre, weitere
Widerhandlungen gegen das SVG zu verhindern, kann offen blieben. Die Einziehung
und Verwertung erweist sich als unverhältnismässig, weil die Beschwerdegegnerin
– anders als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts – nicht vorbestraft ist.
Ausser hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Vorfälle ist sie auch im Administrativmassnahmenregister
nicht verzeichnet. Berücksichtigt werden kann schliesslich auch, dass sie jeweils
nur auf kurzen Strecken unterwegs gewesen ist und es keine Anhaltspunkte auf
Geschwindigkeitsübertretungen gegeben hat.
6.
Im Ergebnis erweist sich der
Entscheid des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen somit als rechtens
und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das sichergestellte Fahrzeug [...]
ist der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses herauszugeben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin hat keine
Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
3. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier