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Entscheid

BKBES.2020.107

Verwertung Personenwagen

10. November 2020Deutsch22 min

zurückzuerstatten. Die Verfahrenskosten für das Einziehungsverfahren seien A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdeführerin

gegen

1. a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4603 Olten,

2. A.___,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertung

Personenwagen

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020

wurde A.___ wie folgt schuldig gesprochen:

-

wegen mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises;

-

wegen mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand;

-

wegen mehrfachen Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges;

-

wegen Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;

-

wegen pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall.

Sie wurde verurteilt zu einer Geldstrafe

von 140 Tagessätzen zu je CHF 320.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, einer Busse von CHF 11'500.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 38 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den Verfahrenskosten von total

CHF 8'834.65.

Gleichzeitig wurde festgestellt, der

beschlagnahmte PW [...], SO-[...], sei eingezogen und zu verwerten. Der

Verwertungserlös werde in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die

Verfahrenskosten angerechnet. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten

durch die Polizei bzw. die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten. Habe der

Gegenstand keinen realisierbaren Vermögenswert, so sei er zu vernichten (Ziff.

3).

1.2 Gegen Ziff. 3 dieses Strafbefehls

erhob A.___ am 27. Januar 2020 Einsprache. Sie anerkenne die ausgesprochene

Strafe und habe die Busse und die Verfahrenskosten sofort nach Erhalt des

Strafbefehls bezahlt. Hingegen wehre sie sich gegen die Verwertung des Autos.

1.3 Die Staatsanwaltschaft hielt am

Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.

1.4 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen stellte am 13. August 2020 Folgendes fest und verfügte:

1. Es wird festgestellt, dass A.___ mit

Eingabe vom 27.01.2020 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2019.3229 vom 13.01.2020

fristgerecht Einsprache erhoben hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich die

Einsprache von A.___ ausschliesslich gegen die Einziehung und Verwertung des

beschlagnahmten PW [...] gerichtet hat.

3. Der beschlagnahmte PW [...] ist nach

Rechtskraft dieser Verfügung A.___ herauszugeben.

4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 100.00 auszurichten.

5. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des

Staates Solothurn.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf deren

Aufhebung sowie auf Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten PW [...]. Der

Verwertungserlös sei in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die

Verfahrenskosten anzurechnen. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten

zurückzuerstatten. Die Verfahrenskosten für das Einziehungsverfahren seien A.___

aufzuerlegen und es keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen beantragte am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Eingabe vom 22. September 2020 an der Beschwerde fest.

5. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

liess sich dazu am 30. September 2020 nochmals vernehmen.

6. A.___ beantragte am 5. Oktober 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Wie erwähnt, war vor dem a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nur die Einziehung resp. Verwertung

des Personenwagens Gegenstand der Beurteilung. Gegen den Schuldspruch hatte

sich die Einsprache der Beschwerdegegnerin nicht gerichtet.

Bezieht sich die Einsprache nur auf die

Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht

in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange

ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 der Schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Unter weiteren Nebenfolgen ist namentlich

an den Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

und Vermögenswerte zu denken. Das schriftliche Verfahren endet, weil nicht über

Schuld und Unschuld befunden werden muss, nicht mit einem (berufungsfähigen)

Urteil, sondern «nur» mit einem (beschwerdefähigen) Beschluss oder einer

entsprechenden Verfügung (Franz Riklin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 356 N 3).

Gegen die Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters

von Olten-Gösgen wurde folglich zu Recht Beschwerde erhoben und nicht Berufung

(wie dies die Rechtsmittelbelehrung auch vorgesehen hatte). Die

Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihrer Einsprache aus, sie habe eingesehen, dass starke Schmerzmittel das

Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen könnten und dass Autofahren ohne Ausweis

nicht rentiere. Leider könne sie dies nicht mehr rückgängig machen. Die

ausgesprochene Strafe akzeptiere sie daher vollumfänglich. Das Auto hingegen sei

praktisch neu und habe CHF 48'000.00 gekostet. Wenn nun die Reparatur

beispielsweise CHF 12'000.00 koste, habe das Auto immer noch einen Wert

von CHF 36'000.00. Sie wohne allein, habe einen grossen Garten und sei auf ein

Auto mit Anhänger angewiesen, auch dann, wenn sie das Auto nicht selber lenken

könne. Im Kreis ihres Familien- und Freundeskreises gebe es gute Geister, die

ihr helfen würden und die mit gültigen Fahrausweisen ausgerüstet seien. Alternativ

gebe es für sie nur noch das Altersheim und dazu fühle sie sich noch nicht alt

genug. Sie sei keine Raserin, habe keine Personenschäden verursacht, keinen

Alkohol getrunken und während vieler Jahre keine Unfälle gehabt.

2.2

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

von Olten-Gösgen begründete die Freigabe des Fahrzeugs damit, A.___ habe den

Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises aufgrund Nichteignung

(Krankheit/Gebrechen) und in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Sie habe sodann

einen Selbstunfall sowie eine Fastkollision mit einem Drittfahrzeug verursacht.

Sie habe ein gleichgültiges und rücksichtsloses Verhalten gezeigt, weshalb eine

grobe Verkehrsregelverletzung bejaht werden müsse. Die Einziehungsnorm nach

Art. 90a Abs. 1 SVG verlange hingegen weiter, dass die grobe

Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei, d.h. in

einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise, was vorliegend nicht

zu erkennen sei. Eine Einziehung nach der allgemeinen Einziehungsbestimmung von

Art. 69 StGB komme nicht in Betracht. Art. 90a SVG als lex specialis und lex

posterior schliesse die Anwendung von Art. 69 StGB im SVG-Bereich aus.

2.3

Die Staatsanwaltschaft bringt

dagegen vor, mit den rechtlichen Erörterungen stelle sich der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen quer zur herrschenden Lehre. Es könne

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Strafkammer des Kantons

Solothurn vom 9. Mai 2019 (STBER.2018.77) verwiesen werden. Für die Bejahung

der von Art. 90a SVG verlangten Skrupellosigkeit komme es nicht ausschliesslich

auf die Fahrweise an, sondern in die Bewertung einzubeziehen seien auch das

Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Nichtbeachten von

Führerausweisentzügen. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des

erwähnten Obergerichtsurteils sehr gut vergleichbar. Das dreimalige Fahren in

fahrunfähigem Zustand aus medizinischen Gründen sowie trotz Entzugs des

Führerausweises ebenso aus medizinischen Gründen könne ohne Weiteres als

skrupellose Verletzung elementarer Strassenverkehrsregeln bezeichnet werden.

Insbesondere erweise sich der dritte Fall als sehr schwer, als die Beschwerdegegnerin

zusätzlich zu ihrer ohnehin schon bestehenden Fahrunfähigkeit aufgrund von

Krankheit/Gebrechen noch kurz vor der Fahrt zentralwirksame Medikamente

eingenommen habe. Entsprechend habe sie einen Sekundenschlaf erlitten und einen

Selbstunfall mit Sachschaden und anschliessend beinahe eine weitere Kollision

mit einem entgegenkommenden PW verursacht.

Selbst wenn aber Art. 90a SVG vorliegend

nicht zur Anwendung käme, wäre die Einziehung des Fahrzeugs zu verfügen. Art.

69.

StGB bleibe auch nach der Einführung von Art. 90a SVG anwendbar. Art. 69

StGB sei vorliegend erfüllt. Der PW [...] habe zur Begehung mehrerer Straftaten

gedient und die öffentliche Sicherheit sei schwerwiegend gefährdet, sollte die

Beschwerdegegnerin das Fahrzeug erneut lenken, was zu erwarten sei, falls ihr

das Fahrzeug herausgegeben werde. Auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

sei die Einziehung nicht zu beanstanden.

2.4

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen machte dazu geltend, er sei der Ansicht, dass einzig auf den im

Strafbefehl vom 13. Januar 2020 festgehaltenen Sachverhalt abzustellen sei. Die

Darstellungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt gingen – aus seiner Sicht

in unsachlicher Weise – teilweise weit darüber hinaus. Art. 90a SVG solle die

Einziehungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Art. 69 StGB

einschränken; es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur

Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Massgebendes Kriterium sei

die skrupellose Tatbegehung. Art. 90a SVG sei für sämtliche SVG-Widerhandlungen

anwendbar. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand trotz Führerausweisentzugs sei

genauso wie die Fahrweise und im Übrigen auch der Umstand, dass die Fahrzeuge

teilweise nicht betriebssicher gewesen seien und die Beschwerdegegnerin sich

nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten und sich den Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen habe, in die Beurteilung

miteinbezogen worden. Die Beschwerdegegnerin habe gleichgültig und

rücksichtslos gehandelt, nicht aber skrupellos.

2.5

Die Staatsanwaltschaft führte zum

Einwand, aufgrund der Beschränkung der Einsprache auf einen Nebenpunkt sei der

angeklagte bzw. im Strafbefehl genannten Sachverhalt fixiert und ein

Beweisverfahren hinsichtlich des Sachverhalts finde vor Gericht nicht mehr

statt, aus, diese Auffassung sei gesetzwidrig. Das urteilende Gericht habe den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; die Beschränkung der Einsprache habe

keinerlei Beschränkung dieser Kognition zur Folge. Das einzige, was durch die

Formulierung der Anklage begrenzt werde, sei das Prozessthema im Sinne des der

beschuldigten Person konkret vorgeworfenen strafbaren Verhaltens

(Anklagegrundsatz). Für die Anträge zur Frage der Einziehung sowie aller

weiteren Sanktionen und der übrigen in Art. 326 StPO erwähnten Punkte gelte der

Anklagegrundsatz nicht. Dadurch, dass die beschuldigte Person den Strafbefehl

im Schuld- und im Strafpunkt akzeptiere, verändere sich ihre prozessuale

Stellung bezüglich der einzuziehenden Gegenstände in keiner Weise.

2.6

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 30. September 2020, eine

Neubeurteilung des bereits abgeurteilten Sachverhalts würde eine Verletzung von

«ne bis in idem» darstellen. Die Einziehung könne sich einzig auf die

beurteilten Straftaten stützen.

2.7

A.___ führte in der Eingabe vom 5.

Oktober 2020 aus, sie habe die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Busse

bezahlt. Damit müsste eigentlich die Angelegenheit strafrechtlich erledigt

sein. Wenn nun ihr Fahrzeug verwertet werde, werde die Strafe aber um den

Restwert des eingezogenen Autos erhöht. Nach ihrer Meinung sei eine zweimalige

Strafe für denselben Tatbestand nicht möglich. Bei einem Leasing könnte die

Verwertung auch nicht durchgesetzt werden. Sie sei auf ein Auto angewiesen,

auch wenn sie nicht selber fahren könne. Wenn sie das eingezogene Fahrzeug

nicht mehr zurückerhalte, müsse sie sich nochmals ein genau gleiches Auto

kaufen.

3.

Zum letzteren Einwand ist zunächst

festzuhalten, dass es sich bei der Einziehung und Verwertung des PW nicht um eine

zweite Strafe für denselben Tatbestand handelt. Die Norm von Art. 90a SVG dient

dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die

Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich dabei um

eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90a N 2;

Markus Husmann in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

2014, Art. 90a N 20 ff., insb. N 30, auch 56, 84).

Hinsichtlich des erwähnten Leasings ist

festzuhalten, dass bei geleasten Fahrzeugen in der Regel die Herausgabe an den

Leasinggeber genügt, sofern dieser gestützt auf eine entsprechende

Vertragsklausel den Leasingvertrag fristlos aufgelöst hat (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90a N 26).

4.1

Art. 90a SVG geht als lex specialis und

lex posterior der kernstrafrechtlichen Einziehungsbestimmung von Art. 69 StGB

vor (Basler Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 146). Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen hat daher zunächst geprüft, ob sich

vorliegend eine Einziehung und Verwertung des PW gestützt auf Art. 90a SVG

rechtfertigt.

Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das

Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe

Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der

Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen

abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann die Verwertung des

Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der

Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen (Abs. 2).

Fraglich ist, ob für die Einziehung nach

Art. 90a SVG bereits eine «einfache» grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG genügt. Weil diese nach bisheriger Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel ein objektiv und subjektiv skrupelloses Verhalten

erfordert, wäre die Nennung der Skrupellosigkeit überflüssig gewesen. Die

Botschaft zur Via sicura hebt jedoch hervor, dass der Bundesrat die neue

Einziehungsbestimmung auf besonders krasse Verhaltensweisen beschränken wollte,

die in der Regel unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

fallen würden (BBl 2010 8513). Sie hat auch festgehalten, dass nicht jede grobe

Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs

führen soll (BBl 2010 8485).

Obschon die Raser-Strafnorm erst durch

das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den

vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Deshalb

wird man die Einziehungsnorm im SVG tendenziell auf Fälle beschränken müssen,

welche die Raser-Strafbestimmung des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Dies

schliesst es aber nicht aus, die Einziehungsnorm ausnahmsweise auch bei einer

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzuwenden (vgl.

BGE 140 IV 133 mit Hinweisen). Zu denken ist z.B. an Fälle, in denen der

Betroffene wiederholt grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs.

2.

SVG begangen hat. Es muss sich aber immer – einzeln oder in ihrer Gesamtheit

– um besonders schwere Erscheinungsformen der Verkehrsdelinquenz handeln, damit

eine Einziehung des Tatwerkzeugs verhältnismässig ist (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90a N 14 f.).

Umstritten ist, ob die Einziehungsnorm

auch die anderen Straftaten des SVG wie z.B. das Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Art. 91 SVG) oder das Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

(Art. 93 SVG) erfasst. Dies ist zu bejahen, weil Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG

sich nicht auf Art. 90 SVG bezieht, sondern ganz allgemein die grobe Verletzung

von Verkehrsregeln erfasst, die auch in einer entsprechenden Verletzung der

erwähnten Bestimmungen bestehen kann. Allerdings setzt die Einziehungsnorm die

Verletzung einer Verkehrsregel voraus; die Verletzung von Bestimmungen, die

keine Verkehrsregeln enthalten (z.B. die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a SVG, oder pflichtwidriges Verhalten

bei Unfall, Art. 92 SVG), bildet keine Grundlage für eine Einziehung nach Art.

90a SVG, doch bleibt eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90a N 16). Auch gemäss Markus Husmann (BSK Kommentar SVG, a.a.O.,

N 78) kann eine Anlasstat auch durch Sonderbestimmungen ausserhalb von Art. 90

SVG gegeben sein, so etwa bei Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.

4.2

Gemäss diesbezüglich rechtskräftigem

Strafbefehl vom 13. Januar 2020 lenkte die Beschwerdegegnerin wie folgt

mehrfach in fahrunfähigem Zustand, da sie aufgrund ihres Gebrechens […] nicht

fahrfähig war, ein Motorfahrzeug:

-

den PW [...], SO-[...], am

27.

Juni 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...], dort festgestellt

um 15:14 Uhr;

-

den PW [...], SO-[...], am

5.

August 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil [...]) und zurück, festgestellt

um 12:30 Uhr in [...] auf der [...]strasse;

-

den PW [...], SO-[...], am

10.

September 2019 ab ca. 4:00 Uhr, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...]

und zurück zum Domizil via [...], Hauptstrasse, und [...] (Bäckerei [...]).

Am 10. September 2019 befand sie sich

zudem aufgrund des vorgängigen Konsums von Medikamenten (Oxycodon und

Pregabalin in therapeutischer Konzentration) in fahrunfähigem Zustand. In der

Folge erlitt sie um 4:38 Uhr auf der Hauptstrasse in [...], Fahrtrichtung [...],

einen Sekundenschlaf, geriet mit ihrem Fahrzeug nach rechts auf das dortige Trottoir

und kollidierte mit der rechten Fahrzeugseite mit zwei Bäumen. Dabei entstand

ein Sachschaden von ca. CHF 15'000.00 an den Bäumen und deren Verankerung.

Auf ihrer weiteren Fahrt geriet die Beschuldigte nach dem Kreisverkehrsplatz in

[...] ca. 1 Meter auf die Gegenfahrbahn, so dass der entgegenkommende PW-Lenker

mit seinem Fahrzeug ausweichen musste.

Schuldig gesprochen wurde sie ferner

wegen mehrfachen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges:

-

begangen am 5. August 2019,

auf der Strecke von ihrem Domizil zur ([...]) und zurück, festgestellt um 12:30

Uhr in [...] auf der [...]strasse, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...]

lenkte, obwohl sie wusste, dass sich das Fahrzeug aufgrund der losen

Stossstange, die nach unten hing und dadurch den Asphalt streifte, nicht in

betriebssicherem Zustand befand.

-

begangen am 10. September

2019, ab 4:38 Uhr, auf der Strecke von [...], Hauptstrasse, via [...] (Bäckerei

[...]) zu ihrem Domizil, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...] lenkte,

obwohl sie zumindest bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass

sich das Fahrzeug aufgrund des vorgängigen Verkehrsunfalls (vgl. Ziff. 1.2.)

nicht in betriebssicherem Zustand befand, da es vorne rechts stark beschädigt

war (diverse Teile abgefallen, u.a. von Seitenspiegel, Frontbeleuchtung und

Kotflügel).

4.3

Wie erwähnt, ist die Einziehung des PW

[...] grundsätzlich auch gestützt auf diese Normen zulässig, weil Art. 90a Abs.

1.

lit. a SVG ganz allgemein die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erfasst (die

ebenfalls erfolgten Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz entzogenen

Führerausweises und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bilden aber

keine Grundlage für eine Einziehung nach Art. 90a SVG, da diese Einziehungsnorm

die Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, was bezüglich dieser

Bestimmungen nicht der Fall ist).

Dem a.o. Gerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen ist zuzustimmen (was – zumindest von Seiten der Staatsanwaltschaft

– unbestritten ist), dass vorliegend aufgrund der Verfehlungen, derer die

Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen wurde, von groben

Verkehrsregelverletzungen auszugehen ist. Sie ist mehrfach in fahrunfähigem

Zustand und mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gefahren; einmal sogar

unter Medikamenteneinfluss, der ihre Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte,

sodass sie einen Selbstunfall erlitt und beinahe eine Kollision mit einem

entgegenkommenden Fahrzeug verursachte.

4.4

Fraglich und vorliegend umstritten

ist, ob die Verfehlungen als skrupellos bezeichnet werden müssen, denn nicht

jede grobe Verkehrsregelverletzung kann zur Einziehung des verwendeten

Motorfahrzeugs führen, sondern nur die «in skrupelloser Weise» begangene. Mit

diesem zusätzlichen Merkmal wird der subjektive Tatbestand durch ein

Gesinnungsmerkmal überlagert, bzw. ergänzt, wie es insbesondere vom Tatbestand

der Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) bekannt ist. Auf diesen Tatbestand

referiert die Botschaft ausdrücklich und konkretisiert, dass sich ein solches

Verhalten offenbart «in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise

wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen

Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp auf der Autobahn. Bei

diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den

Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)». Nach Art. 129

StGB meint Skrupellosigkeit eine besonders hemmungs- und rücksichtslose

Verhaltensweise, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter

jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Bejaht wurde dies bei

Strassenverkehrssachverhalten etwa bei «kamikazehaften Fahrverhalten» (z.B. als

nachts bei eingeschränkter Sicht, Frost und feuchter Fahrbahn mit mindestens

185.

km/h links überholt und unter Wahrung eines Abstands von lediglich einem

bis zwei Metern zurück auf die rechte Fahrspur gewechselt wurde oder wenn mit

unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zugefahren wird). Der Zusatz «in

skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravierende

Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Somit besteht ein enger Konnex zum

gleichzeitig in Kraft gesetzten Tatbestand der qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand (BSK

Kommentar SVG, Art. 90a N 70 ff.; vgl. auch Weissenberger a.a.O., Art. 90a N

15).

Ohne das Verhalten der Beschwerdegegnerin

auf irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen, kann dieses aber doch nicht im

erwähnten Sinne als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die

Beschwerdegegnerin ist zwar mehrfach aufgrund ihres Gebrechens […] in fahrunfähigem

Zustand und einmal sogar unter Medikamenteneinfluss gefahren und dies mit einem

nicht betriebssicheren Fahrzeug. Dieses Vorgehen ist aber nicht zu vergleichen

mit den Verhaltensweisen, an die bei der Einführung von Art. 90a SVG resp. beim

Kriterium der Skrupellosigkeit gedacht worden war, d.h. an Verhaltensweisen, die

unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen. Es ist zwar festzuhalten,

dass die Fahrweise der Beschwerdegegnerin, insbesondere diejenige vom 10.

September 2019, eine andere Person hätte erheblich gefährden können, von einem besonders

hemmungs- und rücksichtslosen Verhalten ist in der Gesamtheit aber nicht zu

sprechen. Die Beschwerdegegnerin war jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs,

es gibt keine Anhaltspunkte auf Geschwindigkeitsübertretungen und die Fahrt,

bei der sie unter Medikamenteneinfluss stand, erfolgte am Morgen nach 4.00 Uhr.

Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich von SVG-Widerhandlungen auch nicht

vorbestraft (auch sonst nicht) und ist im Administrativmassnahmenregister bis

auf die hier zur Diskussion stehenden Vorfälle nicht verzeichnet. Das Kriterium

der Skrupellosigkeit ist daher vorliegend nicht erfüllt, weshalb eine

Einziehung des Personenwagens gestützt auf Art. 90a SVG ausscheidet.

Darauf hinzuweisen ist in diesem

Zusammenhang zudem, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Verwertung

des Fahrzeugs im Strafbefehl gar nicht auf Art. 90a SVG gestützt hat, sondern

auf Art. 69 StGB.

5.1

Zu prüfen ist, ob sich tatsächlich eine

Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte. In der Lehre

wird mehrheitlich bejaht, dass eine ergänzende Anwendung von Art. 69 StGB in

Fällen, in denen die spezielle Norm nicht erfüllt ist, in Frage kommen kann (Florian

Baumann / Cornelia Stengel, Einziehung von Motorfahrzeugen, Jusletter 2013 Rz

35; Markus Husmann, BSK Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 147 ff, insb. N 150;

Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014 Nr. 3; Florian Baumann in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 69 N 15; Marc Thommen, Marcel Scholl, Jürg-Beat Ackermann, Martin

Seelmann, Kommentar 2018, Art. 69 N 184 ff.). Das Bundesgericht hat die Frage

bisher nicht abschliessend beantwortet. In BGE 140 IV 133 E. 3.1 hat es zwar festgehalten,

der angefochtene Entscheid und die (am 17. Juli 2013) erstinstanzlich verfügte

Einziehungsbeschlagnahme stützten sich auf die am 1. Januar 2013 in Kraft

getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art.

90a Abs. 1 SVG); die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB

betreffend Sicherungseinziehung gelangten hier nicht mehr zur Anwendung. Im

Entscheid 1B_252/2014 vom 3. November 2014 hat es dann aber auf diesen

Entscheid Bezug genommen und ist zum Schluss gelangt, «La question de savoir si

l'art. 90a LCR

en tant que lex specialis – exclut désormais l'application de la norme générale

que constitue l'art. 69 CP n'a pas encore été tranchée par la jurisprudence de

manière approfondie». Auch

der Entscheid 1B_556/2018 vom 5. Juni 2018 lässt diese Frage offen.

Gestützt auf diese Ausführungen ist

davon auszugehen, dass eine subsidiäre Anwendung von Art. 69 StGB in Fällen, in

denen Art. 90a SVG als lex specialis nicht zur Anwendung gelangen kann, möglich

ist. Dies zum Beispiel (wie vorliegend), wenn die Skrupellosigkeit nicht bejaht

werden kann (vgl. Florian Baumann / Cornelia Stengel, Jusletter, a.a.O.;

Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014, a.a.O.) oder wie erwähnt, wenn keine

Verkehrsregelverletzung zur Diskussion steht, zum Beispiel bei der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz

entzogenen Führerausweises und beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall

(ebenfalls wie vorliegend).

5.2

Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von

Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren

oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände

die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährden.

5.3

Das sichergestellte Fahrzeug diente

vorliegend zur Begehung mehrerer Straftaten (vgl. Strafbefehl vom 13. Januar

2020). Zu prüfen ist, ob von einer Gefährdung für die Sicherheit von Menschen

auszugehen ist und ob – wenn ja – die Einziehung verhältnismässig ist.

An die Gefährdung sind keine überhöhten

Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die

fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (Florian Baumann, StGB

Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 13).

Von einer entsprechenden Gefährdung geht

die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht aus. Die Beschwerdegegnerin hat sich

völlig unbelehrbar erwiesen und ist mehrfach in fahrunfähigem Zustand und trotz

entzogenen Führerausweises Auto gefahren, einmal sogar unter

Medikamenteneinfluss, was beinahe zu einer Kollision mit einem

entgegenkommenden Fahrzeug geführt hat (letzteres aus dem einzigen Grund, um morgens

um ca. 4:30 Uhr Zigaretten zu kaufen). Die öffentliche Sicherheit wird

gefährdet, sollte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zustand wiederum ans

Steuer setzen, was angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht auszuschliessen

ist.

Hingegen erweist sich die Verwertung des

Fahrzeugs vorliegend als unverhältnismässig. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das

angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere

Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das

angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis

zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Im

Entscheid 137 IV 249 E. 4.5 hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der

Einziehung (dort von Traktoren) bejaht. Bei Herausgabe des Erlöses der

gerichtlichen Verwertung bestehe kein Missverhältnis zwischen dem

Sicherungszweck und dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers

und die Einziehung zur Erreichung des Sicherheitszwecks sei geeignet, obschon

sich der Beschwerdeführer mit dem Verwertungserlös einen neuen Traktor

beschaffen könnte. Es handle sich bei den einzuziehenden Gegenständen um

Fahrzeuge, mittels welchen der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das SVG

begangen habe. Dieser sei trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit

weiterhin mit seinen Traktoren auf öffentlichen Strassen, teilweise in

alkoholisiertem Zustand, gefahren. Bei den Traktoren des Beschwerdeführers

handle es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar seien,

wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung

sei zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das

SVG zu verzögern oder zu erschweren. In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände

sei es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehung

der Traktoren zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet erachtet habe.

Der vorliegende Fall ist nicht mit

demjenigen in BGE 137 IV 249 zu vergleichen. Ob die Verwertung des PW [...] angesichts

der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin (vgl.

definitive Veranlagung Steuerjahr 2018) überhaupt geeignet wäre, weitere

Widerhandlungen gegen das SVG zu verhindern, kann offen blieben. Die Einziehung

und Verwertung erweist sich als unverhältnismässig, weil die Beschwerdegegnerin

– anders als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts – nicht vorbestraft ist.

Ausser hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Vorfälle ist sie auch im Administrativmassnahmenregister

nicht verzeichnet. Berücksichtigt werden kann schliesslich auch, dass sie jeweils

nur auf kurzen Strecken unterwegs gewesen ist und es keine Anhaltspunkte auf

Geschwindigkeitsübertretungen gegeben hat.

6.

Im Ergebnis erweist sich der

Entscheid des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen somit als rechtens

und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das sichergestellte Fahrzeug [...]

ist der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses herauszugeben.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin hat keine

Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

3. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier