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Entscheid

BKBES.2020.118

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

10. November 2020Deutsch9 min

Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2020 eingetreten, weshalb die Anzeige

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, D.___,

vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der

Polizei gemeldet, weil er gegen E.___, F.___ und C.___ sowie gegen B.___

Strafanzeige habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit

ihm durch. Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während

seiner U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände

gestohlen zu haben. E.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige

wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, D.___, damals die Auskunft

erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige

keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen

Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, D.___, sei

mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon

ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei

Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme

sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (D.___) habe sich

in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse.

Dort habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge

gegen die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich

erwähnt, da A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der

Unteilbarkeit des Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie

z.B. der Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das

Deliktsgut habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche

Gegenstände entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden

sei, habe A.___ weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas

oder Fotos, welche B.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht.

1.2 Mit Verfügung vom 14. September 2020

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ mit der

Begründung nicht an die Hand, den Beschuldigten werde ein geringfügiger

Diebstahl vorgehalten. Dabei handle es sich um eine Übertretung. Gemäss Art.

109 StGB verjährten die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen in

drei Jahren. Da sich die den Beschuldigten vorgehaltenen Delikte in der Zeit

vom 24. Februar 2017 bis 3. März 2017 ereignet haben sollen, sei die

Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2020 eingetreten, weshalb die Anzeige

gegen B.___ und C.___ wegen geringfügigen Diebstahls nicht an die Hand genommen

werde (E.___ und F.___ waren zum Zeitpunkt der angeblichen Taten noch

minderjährig, weshalb das Verfahren von der Jugendanwaltschaft geführt wird,

vgl. BKBES.2020.129 und 130).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

21. September 2020 Beschwerde. Da nicht ganz klar wurde, welcher Rechtsbehelf /

welches Rechtsmittel er ergriffen haben wollte, wurde er mit Verfügung vom 22.

September 2020 zur entsprechenden Klarstellung aufgefordert.

Mit Eingabe vom 26. September 2020

teilte er mit, er beantrage die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die

Strafantragsfrist von 3 Monaten sei eingehalten worden. Die Anzeige sei im

April 2017 aufgenommen worden und er sei lediglich gefragt worden, weshalb er

nicht alle Personen anzeigen wolle. Er habe sich in den 3 ½ Jahren mindestens

zwei Mal bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt. Allein

der Umstand, dass die Anzeige im Mai 2020 ergänzt bzw. neu aufgenommen worden

sei, wecke Zweifel und lasse darauf schliessen, dass in dieser Strafsache

zumindest ein Versäumnis vorliege. Die Sache hätte vor der Verjährung erledigt

werden sollen. Die Strafuntersuchung sei auf die gestellten Anträge Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu fokussieren und nicht auf

geringfügigen Diebstahl.

3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu am

5. Oktober 2020 aus, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der

Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der

Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April

2017 gegen F.___, E.___ und C.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende

Staatsanwalt habe daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, D.___,

Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche

Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April

2017 (als Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu

der vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei

Erwägungen

Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag

aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___

nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___

so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten

Verfahren zu tun gehabt habe.

Der Leitende Staatsanwalt habe D.___

daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich

vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch

sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige

Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die

Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___

mitgeteilt worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für

ungültig zu erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen

wolle. Auf erneute Anfrage von D.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt worden,

erst danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren

beschuldigten Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die

Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand

des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen F.___, E.___ und C.___

sowie B.___ erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der

Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser

Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich

gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es

sich durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich

sämtlicher Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die

Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.

4.

Der Beschwerdeführer erwähnte dazu am

7.

Oktober 2020, er habe sich bereits früher bei der Staatsanwaltschaft nach

dem Verfahrensstand erkundigt. Auch datiere die erste Kontaktaufnahme per

E-Mail durch den Staatsanwalt G.___ sowie D.___ auf den 20. März 2020. Weshalb

dies nicht viel früher bearbeitet worden sei, bleibe unbeantwortet. Zudem gehe

aus dem Mailverkehr zwischen Staatsanwalt G.___ und D.___ eine klare

Ungewissheit bezüglich des ganzen Sachverhalts hervor. Das Verfahren sei ganz

klar bis zur Verjährung verschleppt worden, nur weil die eine oder andere Seite

von etwas ausgegangen sei, etwas gemeint oder gedacht habe.

5.1

In der Strafanzeige werden die

Deliktssummen genannt und diese sprechen ganz klar für ein geringfügiges Delikt

im Sinne vom Art. 172ter StGB (die Gerichtspraxis hat den Grenzwert

für einen geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt). So gibt es zum einen

keinerlei Hinweise von Seiten des Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der

Gegenstände; Fotos oder eine Deliktsgutliste hat er offenbar auch nicht nachgereicht,

obwohl er dies in der Einvernahme vom 7. April 2017 in Aussicht gestellt hatte.

Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche

Sachbearbeiter, der mit dem Beschwerdeführer über den Wert der angeblich

gestohlenen Gegenstände gesprochen hatte, diese in der Strafanzeige nicht

korrekt aufgeführt hätte. Sofern den beiden Beschuldigten überhaupt ein

Diebstahl vorgeworfen werden könnte, ist bezüglich B.___ somit von einem Gesamtbetrag

von ca. CHF 120.00 auszugehen, bezüglich C.___ von höchstens ca. CHF 100.00,

wobei hinsichtlich ihr festzuhalten ist, dass auch noch ihre Schwestern als

Täterinnen in Frage kommen könnten (bezüglich des Haarföns richtet sich die

Strafanzeige gegen E.___, ebenso hinsichtlich des Vorhalts der Sachbeschädigung).

Die Staatsanwaltschaft geht somit zu

Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB allein aus,

sondern von einem in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter

StGB handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren bei

Übertretungen sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe in drei Jahren. Vorliegend

geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24. Februar bis 3. März

2017.

Eine Bestrafung ist daher nicht mehr möglich, weshalb die

Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

An diesem Ergebnis könnte auch der

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den

letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern

(sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer

habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand

betreffend eine Anzeige von ihm gegen F.___, E.___ und C.___ erkundigt, vgl.

auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).

5.2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass auch eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs mit grösster

Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen könnte. Sofern überhaupt von einer

Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigten damals davon ausgehen

mussten, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der Beschwerdeführer

auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten gedacht hätten,

sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus, vielleicht seien sie

davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst, dass sie nicht

hineingehen dürften). Weitere Beweismassnahmen zur Klärung dieser Frage sind auch

nicht mehr ersichtlich. Bei einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre daher

mit grösster Wahrscheinlichkeit diesbezüglich ein Freispruch zu erwarten,

weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier