BKBES.2020.118
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
10. November 2020Deutsch9 min
Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2020 eingetreten, weshalb die Anzeige
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, D.___,
vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der
Polizei gemeldet, weil er gegen E.___, F.___ und C.___ sowie gegen B.___
Strafanzeige habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit
ihm durch. Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während
seiner U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände
gestohlen zu haben. E.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige
wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, D.___, damals die Auskunft
erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige
keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen
Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, D.___, sei
mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon
ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.
Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei
Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme
sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (D.___) habe sich
in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse.
Dort habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge
gegen die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich
erwähnt, da A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der
Unteilbarkeit des Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie
z.B. der Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das
Deliktsgut habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche
Gegenstände entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden
sei, habe A.___ weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas
oder Fotos, welche B.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht.
1.2 Mit Verfügung vom 14. September 2020
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ mit der
Begründung nicht an die Hand, den Beschuldigten werde ein geringfügiger
Diebstahl vorgehalten. Dabei handle es sich um eine Übertretung. Gemäss Art.
109 StGB verjährten die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen in
drei Jahren. Da sich die den Beschuldigten vorgehaltenen Delikte in der Zeit
vom 24. Februar 2017 bis 3. März 2017 ereignet haben sollen, sei die
Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2020 eingetreten, weshalb die Anzeige
gegen B.___ und C.___ wegen geringfügigen Diebstahls nicht an die Hand genommen
werde (E.___ und F.___ waren zum Zeitpunkt der angeblichen Taten noch
minderjährig, weshalb das Verfahren von der Jugendanwaltschaft geführt wird,
vgl. BKBES.2020.129 und 130).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
21. September 2020 Beschwerde. Da nicht ganz klar wurde, welcher Rechtsbehelf /
welches Rechtsmittel er ergriffen haben wollte, wurde er mit Verfügung vom 22.
September 2020 zur entsprechenden Klarstellung aufgefordert.
Mit Eingabe vom 26. September 2020
teilte er mit, er beantrage die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die
Strafantragsfrist von 3 Monaten sei eingehalten worden. Die Anzeige sei im
April 2017 aufgenommen worden und er sei lediglich gefragt worden, weshalb er
nicht alle Personen anzeigen wolle. Er habe sich in den 3 ½ Jahren mindestens
zwei Mal bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt. Allein
der Umstand, dass die Anzeige im Mai 2020 ergänzt bzw. neu aufgenommen worden
sei, wecke Zweifel und lasse darauf schliessen, dass in dieser Strafsache
zumindest ein Versäumnis vorliege. Die Sache hätte vor der Verjährung erledigt
werden sollen. Die Strafuntersuchung sei auf die gestellten Anträge Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu fokussieren und nicht auf
geringfügigen Diebstahl.
3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu am
5. Oktober 2020 aus, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der
Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April
2017 gegen F.___, E.___ und C.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende
Staatsanwalt habe daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, D.___,
Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche
Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April
2017 (als Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu
der vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei
Erwägungen
Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag
aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___
nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___
so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten
Verfahren zu tun gehabt habe.
Der Leitende Staatsanwalt habe D.___
daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich
vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch
sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige
Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die
Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___
mitgeteilt worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für
ungültig zu erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen
wolle. Auf erneute Anfrage von D.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt worden,
erst danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren
beschuldigten Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die
Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand
des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen F.___, E.___ und C.___
sowie B.___ erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der
Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser
Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich
gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es
sich durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich
sämtlicher Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die
Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.
4.
Der Beschwerdeführer erwähnte dazu am
7.
Oktober 2020, er habe sich bereits früher bei der Staatsanwaltschaft nach
dem Verfahrensstand erkundigt. Auch datiere die erste Kontaktaufnahme per
E-Mail durch den Staatsanwalt G.___ sowie D.___ auf den 20. März 2020. Weshalb
dies nicht viel früher bearbeitet worden sei, bleibe unbeantwortet. Zudem gehe
aus dem Mailverkehr zwischen Staatsanwalt G.___ und D.___ eine klare
Ungewissheit bezüglich des ganzen Sachverhalts hervor. Das Verfahren sei ganz
klar bis zur Verjährung verschleppt worden, nur weil die eine oder andere Seite
von etwas ausgegangen sei, etwas gemeint oder gedacht habe.
5.1
In der Strafanzeige werden die
Deliktssummen genannt und diese sprechen ganz klar für ein geringfügiges Delikt
im Sinne vom Art. 172ter StGB (die Gerichtspraxis hat den Grenzwert
für einen geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt). So gibt es zum einen
keinerlei Hinweise von Seiten des Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der
Gegenstände; Fotos oder eine Deliktsgutliste hat er offenbar auch nicht nachgereicht,
obwohl er dies in der Einvernahme vom 7. April 2017 in Aussicht gestellt hatte.
Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche
Sachbearbeiter, der mit dem Beschwerdeführer über den Wert der angeblich
gestohlenen Gegenstände gesprochen hatte, diese in der Strafanzeige nicht
korrekt aufgeführt hätte. Sofern den beiden Beschuldigten überhaupt ein
Diebstahl vorgeworfen werden könnte, ist bezüglich B.___ somit von einem Gesamtbetrag
von ca. CHF 120.00 auszugehen, bezüglich C.___ von höchstens ca. CHF 100.00,
wobei hinsichtlich ihr festzuhalten ist, dass auch noch ihre Schwestern als
Täterinnen in Frage kommen könnten (bezüglich des Haarföns richtet sich die
Strafanzeige gegen E.___, ebenso hinsichtlich des Vorhalts der Sachbeschädigung).
Die Staatsanwaltschaft geht somit zu
Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB allein aus,
sondern von einem in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter
StGB handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren bei
Übertretungen sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe in drei Jahren. Vorliegend
geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24. Februar bis 3. März
2017.
Eine Bestrafung ist daher nicht mehr möglich, weshalb die
Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.
An diesem Ergebnis könnte auch der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den
letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern
(sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer
habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand
betreffend eine Anzeige von ihm gegen F.___, E.___ und C.___ erkundigt, vgl.
auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).
5.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen könnte. Sofern überhaupt von einer
Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigten damals davon ausgehen
mussten, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der Beschwerdeführer
auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten gedacht hätten,
sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus, vielleicht seien sie
davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst, dass sie nicht
hineingehen dürften). Weitere Beweismassnahmen zur Klärung dieser Frage sind auch
nicht mehr ersichtlich. Bei einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre daher
mit grösster Wahrscheinlichkeit diesbezüglich ein Freispruch zu erwarten,
weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier