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Entscheid

BKBES.2020.119

Nachentscheid Anordnung der nachträglichen Verwahrung

8. Januar 2021Deutsch53 min

I. Eintreten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 8. Januar 2021 zum Nachentscheid des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beiständin, hier vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

Anordnung der nachträglichen Verwahrung

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht:

-

für die

Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;

-

A.___, Beschwerdeführer;

-

Beat Hess, Verteidiger

des Beschwerdeführers;

-

B.___, Beiständin

des Beschwerdeführers;

-

zwei Polizeibeamte.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er

macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der

Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen

hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Hess übergibt seine Honorarnote der

stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem

Gericht.

Es erfolgt die Befragung des

Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger

in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Die stv. Oberstaatsanwältin stellt keine

Beweisanträge, Rechtsanwalt Hess verweist auf den schon in der Beschwerde

gestellten Antrag, es sei eine sachverständige Person mit der Erstellung eines

Gutachtens zur Prüfung der Therapierbarkeit der Ablehnung der

Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu beauftragen. Diese Frage, d.h. ob es

ein Gutachten brauche, könne aber nach den Parteivorträgen geklärt werden. Der

Präsident erwähnt dazu, dass über diesen Antrag vorgängig diskutiert worden

sei; der Antrag werde nach den Parteivorträgen besprochen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi (nach dem Hinweis darauf, dass sie ganz kurzfristig

für Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck habe einspringen müssen):

1. Die Beschwerde von A.___ sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

2. Im Hinblick auf eine allfällige

Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

Rechtsanwalt Beat Hess:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Der Antrag des Departements des Innern

des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf

Verwahrung sei abzuweisen.

3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB sei erneut anzuordnen.

4. Eventuell sei der Beschluss des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft

bis zur Rechtskraft des zu fällenden Entscheides wird nicht opponiert.

6. Unter Überbindung aller Kosten im

Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu Lasten

des Staates.

Die stv. Oberstaatsanwältin verzichtet

auf eine Replik. Zur Honorarnote des Verteidigers erwähnt sie, dass der

Stundenansatz im Kanton Solothurn für die amtliche Verteidigung CHF 180.00

betrage und nicht CHF 230.00. Rechtsanwalt Hess anerkennt diese Praxis.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, wegen den Kindern, weshalb

seien diese immer zu ihm gekommen, wenn er bei seiner Mutter gewesen sei und

hätten dort geläutet? Wenn er sie bedroht haben solle? Sie hätten gewollt, dass

er herauskomme. Er würde dies nicht mehr machen, er sei kein Risiko mehr.

Früher sei er das gewesen, aber jetzt nicht mehr.

Mit diesem Schlusswort endet die

öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am

selben Tag, um 14:30 Uhr, wird den Parteien und der Beiständin der Beschluss der

Beschwerdekammer mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

II. Beweisantrag des amtlichen

Verteidigers

Rechtsanwalt Beat Hess hat beantragt, eine

sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der

Therapierbarkeit der Ablehnung der Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu

beauftragen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Begründung ergibt sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

III. Prozessgeschichte

1.

A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wurde am 12. August 2002 durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen

mehrfacher Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher

sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu

einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde aufgeschoben

zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB, indem er

angewiesen wurde, den damaligen Aufenthalt (Fremdplatzierung bei einer

Bauernfamilie) beizubehalten, sich der verhaltenstherapeutisch-pädagogischen

Begleitung dieser Platzierung auf unbestimmte Zeit zu unterziehen und die

begonnene Psychotherapie so lange fortzusetzen als es der behandelnde Arzt als

nötig erachtete.

2.

Mit Verfügung des Departementes des

Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004 wurde die ambulante

Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Prüfung der

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB empfohlen.

Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. November

2004.

wurde der vorzeitige stationäre

Massnahmenvollzug angeordnet und der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 im

(damaligen) Therapiezentrum Im Schache platziert. Am 14. Juni 2005 schob das

Amtsgericht Solothurn-Lebern die ausgesprochene Gefängnisstrafe von 6 Monaten

nachträglich zugunsten eines stationären Massnahmenvollzugs auf und wies den

Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein.

3.

Mit Nachentscheiden vom 5. Mai 2009

und 21. November 2014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern wurde die stationäre

Massnahme um jeweils 5 Jahre verlängert, letztmals bis 23. November 2019.

4.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob

das DdI die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit

auf, überwies die Akten zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht

Solothurn-Lebern und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die Anordnung der

Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, subeventualiter

die Verlängerung um fünf Jahre. Die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht erfüllt. Es sei kein

Setting denkbar, welches das in der Person des Beschwerdeführers liegende

Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Sexualstraftaten ausreichend

kompensieren könne. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs,

der gutachterlichen Einschätzung und den aktuellen Rückmeldungen der

involvierten Fachpersonen sei von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine

Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als

aussichtslos erwiesen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Verwahrung sei

gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts primär nach dem Kriterium der

Gefährlichkeit zu beurteilen. Eine solche sei aufgrund des hohen

Rückfallrisikos für die erneute Begehung von Sexualstraftaten eindeutig

gegeben.

5.

Mit Nachentscheid vom 15. Mai 2020

hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer in Anwendung von Art.

62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nachträglich verwahrt,

wogegen der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer frist-und formgerecht

Beschwerde erhoben hat.

IV. Sachverhalt

1.1

Der Beschwerdeführer wurde wie

erwähnt vom Amtsgericht Solothurn-Lebern im Jahr 2002 wegen mehrfacher

Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1

StGB und mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig

gesprochen. Er hatte sich in der Zeit von April 1997 bis zum 22. April 2000

insgesamt 7 Knaben im Alter zwischen 8 und 12 Jahren – mehrheitlich auf

Spielplätzen – angenähert und sich schliesslich, nachdem er sich deren

Vertrauen als älterer «Spielkamerad» erworben hatte, auf sie gelegt, wobei

Täter und Opfer immer bekleidet blieben, und mit erigiertem Penis an deren Po

gerieben. Dabei soll er die Knaben mit Androhung von Gewalt (er werde sie

spitalreif schlagen) oder Erzählungen von schwarzer Magie und deren Folgen unter

Druck und Zwang gesetzt haben.

Die Strafverfahren wegen sexueller

Belästigung (Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern) wurden wegen

Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt und von den Vorwürfen

der Pornografie (Zeigen, Zugänglichmachen und Überlassen von Sexheftli mit

pornographischem Inhalt) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die

Erwägungen des Amtsgerichts beginnen folgendermassen:

«Mit Schlussverfügung vom 5. Juli 2000

wurde A.___ dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Drohung, sexueller

Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Pornografie, sexueller Belästigung

und Vergehen gegen das Waffengesetz zur Beurteilung überwiesen. Die später

unter Ziffer III aufgeführten Sachverhalte sind vom Beschuldigten, soweit er

sich noch erinnern konnte, in der Voruntersuchung sowie anlässlich der

Hauptverhandlung mehrheitlich zugestanden worden und im Übrigen durch die

mehrheitlich glaubwürdigen Aussagen der jeweiligen Opfer belegt. Trotzdem

müssen die verschiedenen Vorhalte sowohl bezüglich der Beweislage wie auch

bezüglich der Tatbestandsmässigkeit einzeln geprüft werden, weil einerseits in

der Voruntersuchung gewissen Differenzen und Ungenauigkeiten in und zwischen

den Aussagen der Kinder sowie des Beschuldigten, wahrscheinlich u.a. auch wegen

des Geisteszustandes von A.___, zu wenig Beachtung geschenkt worden und

andererseits die Intensität der Handlungen von A.___ unterschiedlich

ausgefallen ist. Die Mängel in der Beweisführung können wegen des relativ

langen Zeitablaufs und des damit verbundenen fehlenden Erinnerungsvermögens

aller Beteiligten nicht mehr behoben werden. Wesentlich ist zudem, dass die

Jugendlichen nach so langer Zeit nicht noch einmal mit den für sie unerfreulichen

Geschehnissen konfrontiert werden dürfen, ansonsten zusätzlich die Gefahr einer

Schädigung entstehen könnte.» (S. 3)

Bezüglich der Tatkomponente hielt das

Gericht fest:

«Im vorliegenden Fall ist bei der

Strafzumessung zu beachten, dass das Verschulden von A.___ von der objektiven

Tatschwere her als sehr gravierend eingestuft werden muss. Mit Ausnahme der

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schützen alle zur Anwendung gelangenden

Normen die sexuelle Integrität von Kindern und ausschliesslich die Erwachsenen

tragen die Verantwortung dafür, dass Jugendliche unter 16 Jahren durch

verfrühte sexuelle Erfahrungen nicht körperlich und seelisch in ihrer

Entwicklung geschädigt werden. Die für das Zusammensein mit dem Beschuldigten

aus verschiedenen Gründen vorhandene Neugier der einbezogenen Knaben (Spiele im

Sandkasten und am Brünneli, Versteckspiele, Räuber und Polizei, Erhalt von

gelegentlichen Geschenken) entlasten A.___ deshalb nicht. Auch wenn die

sexuellen Handlungen jeweils von der Art her nicht von grosser Erheblichkeit

waren, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte die Knaben

teilweise enorm in Angst und Schrecken versetzt oder gegen sie physische Gewalt

angewendet und in diesem Sinne perfid gehandelt hat. Dazu kommt, dass der

Beschuldigte zielstrebig während überaus langer Zeit seine Bedürfnisse

gegenüber mehreren Kindern ausgelebt und in Einzelfällen gleichzeitig das

Vertrauen der Eltern, welche ihm die Kinder, wenn auch etwas sorglos,

sinngemäss in Obhut gegeben hatten, schamlos ausgenützt hat. Dabei hat sich der

Beschuldigte überhaupt nicht darum gekümmert, welchen Schaden er auf das

Seelenleben und die sittliche Entwicklung der Kinder hervorrufen könnte. Unter

diesen Umständen sind auch die subjektive Tatschwere sowie die Art und Weise

der Herbeiführung des Erfolges als in erheblichem Ausmasse schulderhöhend

einzustufen. Schliesslich stellt auch das mehr oder weniger regelmässige Mitführen

von Messern eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar und diese Tatsache wirkt

sich zusätzlich leicht straferhöhend aus. Bloss unter diesen Aspekten

Dispositiv

betrachtet ist demnach von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.» (S. 24)

Bezüglich der Täterkomponente schilderte

das Gericht den Lebenslauf des am […] 1978 geborenen Beschwerdeführers und die

Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 7. Juni 2001 und führte

dann weiter aus:

«Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7.

Juni 2001 geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei A.___ um einen Menschen

mit einer leichten bis mittelschweren Minderintelligenz handelt, deren Ursachen

nicht definitiv zu klären sind. Vermutet werden hereditäre (erbliche) Faktoren

oder auch prä- bzw. perinatale Schädigung (vor, während oder nach der Geburt).

Die deswegen vorhandenen Defizite liegen einesteils im kognitiven Bereich, so

dass der Erwerb des Lesens und Schreibens trotz entsprechender schulischer

Förderung nicht möglich war. Auch ist A.___ für grundlegende Funktionen des

täglichen Lebens sowie der persönlichen Selbstversorgung auf ständige Anleitung

und Kontrollen angewiesen. Unter dem zusätzlichen Belastungsfaktor eines

schwierigen familiären Milieus wurde andererseits auch die emotionale

Entwicklung des Beschuldigten beeinträchtigt. Insgesamt führte die Fehlentwicklung

dazu, dass die Sicht von A.___ auf die Welt und seine Rolle sehr kindlich

verblieb. Wesentliche Lebensthemen entsprechen denen von 10 bis 12-Jährigen, so

etwa die Identifikation mit physische Kraft symbolisierenden Filmhelden oder

die Organisation sozialer Beziehung in Banden mit entsprechenden

Ausschmückungen wie Mutproben, Geheimplänen sowie Zelt- und Hüttenbau. Die

Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten wird einerseits durch die

Intelligenzminderung und daraus resultierendem stark konkretistisch und egozentrisch

geprägtem Denken sowie einer deutlich ungenügenden Abgrenzung zwischen Ich und

Umwelt bestimmt. Andererseits aber auch durch eine kaum erkennbare affektive

Rapportfähigkeit mit starker Unsicherheit und mangelndem Selbstvertrauen und

einer deutlich erhöhten Stimmungsansprechbarkeit. Dadurch wird das Verhalten

von A.___ unvorhersehbar und unkontrollierbar. Äussere Einflüsse und innere

Bedürfnisse kann er weder genügend voneinander abgrenzen noch miteinander

integrieren, so dass sein Verhalten bei stark eingeschränkter

Realitätswahrnehmung bzw. -Auseinandersetzung ungesteuert dem Druck

unbefriedigter eigener Bedürfnisse ausgeliefert sein kann., d.h. er hat keine Möglichkeit

seine Bedürfnisse längere Zeit aufzuschieben oder sich in andere Menschen

einzufühlen, sondern er gibt den Bedürfnissen ohne innere Schuldgefühle nach.

Wenn er unter innerem Triebdruck steht, kann der Beschuldigte in Belastungssituationen

nicht auf verinnerlichte moralische Normen zurückgreifen und er hat kaum

Selbststeuerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die der Minderintelligenz zugrundeliegende

Störung ist nicht behandelbar. Hingegen sind die Verhaltensstörungen auf dem

Boden einer Minderintelligenz oder auch sexuelle Übergriffe auf Kinder

grundsätzlich einer Behandlung zugänglich. In Bezug auf die A.___ vorgeworfenen

strafbaren Handlungen kommt der Gutachter zum Schluss, dass diese sowohl auf

ein sexuelles Motiv wie auch auf die Beziehungsaspekte zurückzuführen sind.

Weiter wird ausgeführt, dass der Beschuldigte kein fest verankertes moralisches

Urteil bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte

von Scham und Schuld besitzt. Das Unrechtsbewusstsein soll daher allein aus dem

Wissen, etwas Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere

hineinzuversetzen, bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden, bestanden haben.

Insofern sei eine tiefere Einsicht in das Unrecht der Taten erheblich erschwert

gewesen. Aber auch die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, müsse als

hochgradig einschränkt angesehen werden. Trotz Ansätzen von Planmässigkeit sei

davon auszugehen, dass der Beschuldigte stark vom Druck der

Bedürfnisbefriedigung geleitet gewesen sei, der nur wenig durch moralische

Normen oder kognitive Mechanismen korrigierbar war.» (S. 25/26)

Bei der Strafzumessung ging das Gericht –

ausgehend vom psychiatrischen Gutachten – von einer mangelhaften geistigen

Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB und gestützt darauf von einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass aus. Bezüglich der objektiven

und subjektiven Tatschwere sowie der Art und Weise der Tatbegehung sprach es

von einem recht beachtlichen Verschulden. Hingegen könne sich das gemischte

Motiv wegen der Täterpersönlichkeit nicht belastend auswirken. Das Verschulden

sei zudem wegen der schwierigen Täterkomponente und insbesondere wegen der

verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass stark zu relativieren,

sodass gesamthaft etwa von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Bei

der konkreten Strafzumessung ging das Gericht von der Strafandrohung von Art.

189 Abs. 1 StGB (Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis) aus und bezog

zufolge Ideal- und Realkonkurrenz und der mehrfachen Tatbegehung eine nicht

unerhebliche Straferhöhung mit ein. Für eine voll zurechnungsfähige Person mit

gleicher deliktischer Tätigkeit, mit ähnlichem Vorleben und ohne Minderungs- sowie

Milderungsgründe erachtete es eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens

18 Monaten oder mehr als angemessen (S. 27, oben). Die verminderte

Zurechnungsfähigkeit in sehr hohem Grade führte jedoch dazu, dass die Strafe

entsprechend gemildert und schliesslich eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten als

angemessen erachtet wurde.

1.2 Von diesem, soeben geschilderten

Sachverhalt ist auszugehen. In diesem Sinne ist die Sachverhaltsschilderung der

Vorinstanz unter III. Ziffer 4.2.2.4. (S. 28) zu korrigieren. Es ist nicht

richtig, dass der Beschwerdeführer an einem knapp 16-jährigen Mädchen sexuelle

Handlungen vorgenommen haben soll. Für diesen Vorhalt erfolgte kein

Schuldspruch, da die Intensität der Berührungen («Greifen nach den Brüsten») nicht

bekannt und das Berühren der Brüste vom Opfer nicht eigentlich als intensiver körperlicher

Kontakt beschrieben worden war. Es mangelte am objektiven Tatbestand der sexuellen

Handlungen mit einem Kind. Gemäss Ausführungen des Amtsgerichts müsste das durch

das Opfer beschriebene Verhalten des Beschuldigten aber als sexuelle

Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB eingestuft werden (sexuelle

Tätlichkeit mittels Betastung der Brüste). Dabei handle es sich aber um eine

Übertretung, für welche die absolute Verfolgungsverjährung nach 2 Jahren eintrete.

Nachdem die Tatzeit auf April 2000 zurückgehe, sei diese Frist im April 2002

abgelaufen und das Verfahren einzustellen.

Ebenso ist dem Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern von 2002 nicht zu entnehmen, dass es bei den an den 7 Knaben

vorgenommenen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers «einige Male zum

Samenerguss gekommen sein soll». Der Beschwerdeführer hat sich bekleidet auf

die ebenfalls bekleideten Knaben gelegt und seinen erigierten Penis an ihren

Gesässen gerieben, indem er kopulationsähnliche Bewegungen machte. Dass die

Intensität dieser Bewegungen so intensiv gewesen wäre, dass es zum Samenerguss

gekommen ist, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht hervor.

2. Bezüglich Therapieverlauf kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter II.

Sachverhalt Ziffer 1 - 2.3 und die Verfügung des DdI vom 9. Oktober 2019

(Behandlungsverlauf, S. 5) verwiesen werden. Die am 14. Juni 2005 angeordnete

und zweimal verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde durch das

DdI zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Aussichtslosigkeit ist

unbestritten und die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen

des Strafverfahrens erstmals psychiatrisch am 7. Juni 2001 durch Dr. C.___

begutachtet. Dieser stellte eine leichte bis mittelschwere Minderintelligenz

fest, deren Ursachen nicht definitiv zu klären seien. Bei eher passiv

aggressionsgehemmter Grundhaltung und wenig Selbstvertrauen resultiere eine

Überangepasstheit gegenüber Autoritätspersonen, während sich gegenüber Schwächeren

rasch ein Dominanzverhalten zeige (Seite 11 des Gutachtens). Der Explorand

habe, wenn er unter Bedürfnisdruck gerate, kaum die Möglichkeit, diesen längere

Zeit aufzuschieben und neige in Frustrationssituationen schnell zu Impulsdurchbrüchen.

Die Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, sei gering ausgeprägt,

Motive wie Scham und Schuld seien als moralische Normen kaum verinnerlicht.

Handlungsbestimmend sei in Konfliktsituationen eher die Angst vor Sanktionen.

Dennoch zeige der bisherige Verlauf keine vorsätzliche Aggressionsbereitschaft.

Die Identifikation mit martialischen Filmhelden und die Versuche, gerade

jüngere Kinder mit Horrorgeschichten in Bann zu halten, seien somit primär als

Versuch anzusehen, die eigene Selbstwertproblematik zu kompensieren. Die dem

Exploranden vorgeworfenen und von diesem auch im wesentlichen zugegebenen Taten

hätten sowohl ein sexuelles Motiv als auch einen Beziehungsaspekt, wobei beide

Elemente nicht ganz voneinander zu trennen seien. So könne davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer, der vermutlich primär heterosexuell

orientiert sei, bereits aufgrund seiner kognitiven und emotionalen Behinderung

kaum Gelegenheit gehabt habe, eine altersadäquate Partnerin zu finden bzw. Sexualität

in einer symmetrischen Beziehung auszuleben. Möglich sei dies nur in den

Gruppen deutlich jüngerer Kinder, denen er alters- und kraftmässig überlegen

gewesen sei und die er trotz seiner geistigen Behinderung noch habe dominieren

können. Der Explorand verfüge über kein fest verankertes moralisches Urteil

bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte von

Scham und Schuld.

Das Unrechtsbewusstsein, auch in Bezug

auf die zur Debatte stehenden Taten, rühre somit allein aus dem Wissen, etwas

Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere

hineinzuversetzen bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden. Die der Störung zugrundeliegende

Minderintelligenz bezeichnete der Gutachter als nicht behandelbar. Eine

Festigung und eventuell auch Weiterentwicklung der Persönlichkeit erachtete er

als möglich, insbesondere im Bereich der Sozialkompetenz, was geeignet scheine,

das Risiko für Rückfälle zu vermindern. Eine solche Entwicklung setze jedoch

eine engmaschige verhaltenstherapeutisch-pädagogische Begleitung voraus. Eine

Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erachtete der Gutachter nicht

als zweckmässig, auch für eine Verwahrung nach Art. 43 StGB sah er (derzeit)

keine Grundlage. Den Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt würde nach

Auffassung des Gutachters die Selbstwertproblematik des Exploranden zweifellos

akzentuieren und eine therapeutisch erwünschte Ich-Stärkung erschweren. Es sei

kaum zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer im Milieu eines Gefängnisses

behaupten könnte und es bestünde die Gefahr, dass alte Muster (Unterwerfung

gegenüber Stärkeren, missbraucht werden, etc.) wieder betont würden.

3.2 Am 30. März 2005 und nachdem die

ambulante Massnahme aufgehoben worden war, erstattete derselbe Gutachter in

Ergänzung zum Vorgutachten aus dem Jahr 2001 zur Gefährlichkeit respektive zur

Rückfallgefährdung und den daraus zu folgenden psychiatrischen Massnahmen ein

Ergänzungsgutachten. Dabei stellte er fest, seit dem Jahr 2001 seien keine

wesentlichen Fortschritte hinsichtlich einer Reife der Persönlichkeit zu

erkennen, die sich zum Beispiel in einer Verbesserung von Selbstwahrnehmung,

Kritikfähigkeit und moralischem Urteil äusseren würden. Aus psychiatrischer

Sicht zog er den Schluss, dass das Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten

hoch sei. Dabei stünden zunächst Straftaten im bisherigen Rahmen, insbesondere

sexuelle Handlungen mit Kindern, im Vordergrund. Dieses Rückfallrisiko lasse

sich vorderhand nur in einem eng geführten institutionellen Rahmen vermindern.

Dafür sei weder die psychiatrische Klinik noch ein offen oder halboffen geführter

sozialpädagogischer oder arbeitserzieherischer Rahmen geeignet. Somit zeige der

Verlauf, dass die im Gutachten von 2001 gemachten Aussagen modifiziert werden

müssten. Der damals bereits betonte Aspekt einer möglichen Gefährdung respektive

einer drohenden Rückfallgefahr habe an Bedeutung gewonnen, sodass nun weniger

die Behandlung als vielmehr die Sicherung im Vordergrund stehe. Dennoch sei

auch weiterhin ein therapeutischer Rahmen im Sinne einer

verhaltenstherapeutischen oder sozialpädagogischen Führung zwingend erforderlich

mit dem Ziel, den Exploranden bei der Alltagsbewältigung zu unterstützen und

die weitere Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Hierfür wäre allerdings ein

längerer Zeitraum von mehreren Jahren vorzusehen. Dies wäre am ehesten gegeben

unter den Bedingungen der im Art. 43 StGB vorgesehenen Verwahrung. Zu

berücksichtigen sei auch, dass diese Massnahme wegen der Möglichkeit einer

positiven Entwicklung periodisch, d. h. alle 5 Jahre, überprüft werden sollte

im Hinblick auf einen eventuell indizierten Wechsel zu einer

Behandlungsmassnahme. Als mögliche Institutionen empfahl der Gutachter St.

Johannsen oder «im Schache» (in dieser Reihenfolge).

3.3 Im Rahmen von Art. 62d StGB (Prüfung

der Entlassung und der Aufhebung) legte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

den Fall der interkantonalen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft

und Basel-Stadt (KoFaKo) zur Beurteilung vor. Diese beurteilte den

Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 als gemeingefährlich. Sie

empfahl, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Therapiezentrum Schache

(TZS) fortzusetzen, dem Beschwerdeführer weiterhin nur durch Anstaltspersonal

begleitete Urlaube zu gewähren, im Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer

der Massnahme im Jahre 2009 vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen, die

weiteren Bemühungen insbesondere auf die engmaschige verhaltenstherapeutische

und pädagogische Begleitung zu konzentrieren, eine langfristig geeignete

Anschlusslösung zu suchen, welche weiterhin (allenfalls bei Wegfall der

strafrechtlichen Massnahme im Rahmen von vormundschaftliche Massnahmen) eine

engmaschige Begleitung und Überwachung garantiert und den Fall dann wieder

vorzulegen, wenn wesentliche Vollzugslockerungen oder Veränderungen im Setting

anstünden.

3.4 Am 7. November 2008 erstattete der D.___

zuhanden des SMV einen Therapieverlaufsbericht, in dem diagnostisch von einer

bedeutsamen leicht-bis mittelgradigen Minderintelligenz (ICD10: F70) und einer

(auf präpubertäre Jungen ausgerichteten) Pädophilie (ICD10: F65.4) ausgegangen

wurde. Es wurde berichtet, die Möglichkeiten der psychotherapeutischen

Behandlung seien gemäss der leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung

stark eingeschränkt. Die Intelligenzminderung sei verknüpft mit einer

erheblichen sozialen und emotionalen Unreife. Der Explorand zeige im sozialen

Kontext entwicklungsmässig das (egozentrische) Verhalten eines ca. 6 bis

8-jährigen Kindes. Es sei ihm kaum möglich, die Perspektive einer anderen

Person aufzugreifen. So komme es immer wieder zu sozialen Konflikten mit

Mitinsassen und Bezugspersonen, wenn er unterbrochen, kritisiert oder

zurechtgewiesen werde. Meist reagiere er trotzig und abwehrend auf diese

Reaktionen. Eine Zielsetzung in der Therapie sei, die starken Impulse in den

gekränkten Zuständen im Beziehungsrahmen «auszuhalten», statt lediglich mit Beziehungsabbruch

zu reagieren. Hier hätten nur kleine Fortschritte erzielt werden können. Bei

der Deliktarbeit liessen sich die (pädo-)sexuellen Handlungen sinnvoll aus den

Entwicklungsdefiziten erklären. Sexuelle Beziehungen zu volljährigen Frauen

beinhalteten zu viel Kränkungspotenzial und würden dadurch als unattraktiv und

unbefriedigend antizipiert. Das Alter der Opfer werde offenbar mitbestimmt

durch den Entwicklungsstand des Kindes, bis zu dem sich der Explorand noch

kognitiv überlegen fühle. Spezifische Opferempathie könne nur begrenzt

entwickelt werden. Der Beschwerdeführer erlebe die Opfer (Knaben zwischen 6 und

10 Jahren) subjektiv als «Kollegen». Der Beschwerdeführer sei ihres Erachtens

im Massnahmenvollzug nicht optimal untergebracht. Besser wäre ein

spezialisiertes Heim mit stark strukturiertem Tagesablauf inklusive Beschäftigungsprogramm

und enger Führung und Betreuung. Bei erkennbar persistierendem hohem

Rückfallrisiko müsse der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern im Alter vor der

Geschlechtsreife aber ausgeschlossen werden können. Aus Sicht des Fachbereich

Forensik sei die Fortsetzung der stationären Massnahme unbedingt zu empfehlen.

3.5 Am 16. Juli 2014 stellte der SMV

beim Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag auf Verlängerung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter Aufhebung der laufenden stationären

Massnahme unter nachträglicher Anordnung der Verwahrung. Das Gericht sah

daraufhin vor, beim [...] ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Weil sowohl der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter als auch die Staatsanwaltschaft

mit einer Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre einverstanden

waren, wurde schliesslich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und die

Massnahme mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2014 im

schriftlichen Verfahren um 5 Jahre verlängert.

3.6 Am 26. Februar 2016 gab das Amt für

Justizvollzug (AJUV) beim forensischen Psychiater Dr. E.___ ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter beantwortete die

ihm gestellten Fragen wie folgt:

1. Leidet der zu Begutachtende aktuell

an einer psychischen Störung? Wenn ja, an welcher/welchen?

Zusammenfassend lassen sich tatzeitnah

und aktuell (2016) folgende diagnostische Feststellungen machen:

-

leichte - mittelgradige

Minderintelligenz (ICD-10: F70 resp. 71).

-

gestörte Sexualität im

Rahmen der Minderintelligenz (keine internationale Diagnose)

-

übersteigerte sexuelle

Triebimpulse (schwer steuerbar, ich-synton)

-

nicht klar differenzierte

Partnerwahl (Kinder - pädophile Ansprechbarkeit, Frauen, v.a. schwächere

Erwachsene)

-

unreife Einstellung

(fehlende Empathie, Familienplanung)

2. Weist er auffällige/akzentuierte

Persönlichkeitszüge auf? Liegt ein problematischer Substanzkonsum vor?

Nein, die Verhaltensauffälligkeiten

lassen sich alle durch die Minderintelligenz erklären.

3. Inwiefern ist/sind die allenfalls

vorhandene/n psychische/n Störung/en und/oder Persönlichkeitszüge und/oder der

Substanzkonsum von Relevanz für die begangenen Taten (Sexualdelikte, andere

Delikte)?

Es lassen sich folgende deliktrelevanten

Problembereiche feststellen:

-

Auswirkungen der

Minderintelligenz

-

hohe sexuelle

Triebhaftigkeit

-

kognitive Defizite

(fehlende Empathie, Moral, Rechtsempfinden)

-

soziale Defizite – keine gleichaltrigen

Intimbeziehungen auf Augenhöhe möglich

-

kompensatorische Pädophilie

-

Dominanz gegenüber

Schwächeren

-

Beeinflussbarkeit durch

Medien/Gewaltverherrlichung

4. Inwiefern sind umweltbezogene und

situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangene Tat/begangenen

Taten?

Umweltfaktoren spielen keine Rolle. Bei

der Minderintelligenz handelt es sich um einen chronifizierten Zustand mit

kognitiven Defiziten. Diese Defizite machen sich natürlich in unterschiedlichen

Umgebungen unterschiedlich bemerkbar. Damit kommt der Kontrolle der

Umgebungsparameter zukünftig die zentrale Rolle in der Prävention zu.

5. Bisher sind verschiedene

forensisch-psychiatrische Einschätzungen unter Diagnosestellungen erfolgt.

Inwiefern können die dortigen Befunde zu den Fragen 1 bis 4 aus Ihrer Sicht

bestätigt werden? Inwiefern müssen sie aus aktueller Sicht modifiziert werden?

Die bisherigen Einschätzungen waren seit

2001 ausgesprochen konsistent und die diagnostischen Feststellungen können auch

heute vollumfänglich bestätigt werden. Die Einschätzungen hinsichtlich der

Beeinflussbarkeit wurden seit 2001 immer kritischer gesehen, wobei schon 2001

nur eine sehr geringe Behandlungsperspektive gesehen wurde. Heute (2016) muss

festgestellt werden, dass Herr A.___ nicht behandelbar ist und sich eine

„Behandlung“ auf kontrollierende und einschränkende Massnahmen sowie

pädagogische Betreuung beschränkt. Eine Verbesserung des Funktionsniveaus ist –

aus Sicht des Referenten –nicht zu erwarten.

6. Gibt es körperliche Gebrechen, welche

allenfalls eine Deliktrelevanz aufweisen?

Nein.

7. Wie schätzen Sie den bisherigen

Vollzugs- und Therapieverlauf ein? Welche Behandlungsziele haben erreicht

werden können, welche nicht? Gibt es prognoserelevante Aspekte, welche in der

Therapie noch bearbeitet werden sollten? Wenn ja, welche?

Es haben keine relevanten

Behandlungsziele erreicht werden können. Sämtliche Auswirkungen der

Minderintelligenz sind nahezu unverändert zu 2001. Einzig das Selbstbewusstsein

scheint sich etwas verbessert zu haben, dieses hat jedoch keine prognostische

Wirkung. Die problematische Sexualität ist ebenfalls unverändert. Die sexuelle

Triebhaftigkeit ist nach wie vor deutlich erhöht, die Ansprechbarkeit für

Kinder unverändert. Seine Fantasiewelt ist bis heute unklar. Er konnte keine

Problemeinsicht erreichen. Die Möglichkeit eine erwachsene Partnerin zu finden

ist aus Sicht des Referenten unrealistisch. Herr A.___ befindet sich nach wie

vor in einem sexuellen Dilemma, da er seine starken sexuellen Bedürfnisse nicht

gesellschaftskonform befriedigen kann, weder im Vollzug noch auf freiem Fuss.

Eine deliktorientierte Therapie ist nicht möglich. Die kognitiven Verzerrungen

sind unverändert und bewegen sich auf dem Niveau unbehandelter

Sexualstraftäter. Es gelang in der gesamten Zeit nicht eine realistische

Platzierung zu finden und umzusetzen. Zwar wurde gewünscht eine «geeignetere»

Institution zu finden mit mehr Freiheiten. Dieser Wunsch scheiterte jedoch an

den umfassenden Anforderungen, die an die Kontrolle und das Setting gestellt

werden mussten. Aus Sicht des Referenten gibt es keine prognoserelevanten

Aspekte, die zukünftig bearbeitet werden könnten.

8. Wie gewichten Sie aus

forensisch-psychiatrischer Sicht die Auffälligkeiten während des

Vollzugsverlaufs im Umgang mit jungen Frauen?

Herr A.___ hat eine wenig differenzierte

sexuelle Identität, wie sie für Minderintelligente nicht untypisch ist. Es muss

davon ausgegangen werden, dass er auf verschiedene potentielle Sexualpartner

anspricht. Gefährdet sind v.a. schwächere Mitmenschen (Kinder, behinderte

Erwachsene).

9. Wie verhält es sich bei A.___ mit der

Behandlungsmotivation und –fähigkeit im Rahmen der laufenden stationären

Massnahme?

Herr A.___ ist aus Sicht des Referenten

nicht behandlungsmotiviert, da er gar nicht versteht was er in der Massnahme

soll und was von ihm erwartet wird. Seine kognitiven Fähigkeiten sind

unzureichend um eine veränderungsorientierte Behandlung zu absolvieren.

10. Wie schätzen Sie aktuell die

Rückfallgefahr ein? Wie verhält es sich mit der Rückfallgefahr (hoch, mittel,

gering) in Bezug auf Sexual- und andere Delikte? Gibt es Hinweise, dass auch

mit der Begehung von Gewaltdelikten gerechnet werden muss?

Die Beurteilung fällt sehr kritisch aus.

Sowohl tatzeitnah wie aktuell (2016) muss von einem hohen Risiko für weitere

sexuelle Übergriffe gerechnet werden. Dabei kommen alle schwächeren Mitmenschen

im Umfeld des Exploranden als potentielle Opfer in Betracht. Wie solche

Übergriffe bei einem Rückfall aussehen ist schwer vorhersehbar. Herr A.___

zeigte zwar zwischen 1997 und 2000 ein gleichförmiges Muster von Berührungen,

Festhalten, Ausziehen und angedeuteten Kopulationsbewegungen. Es ist jedoch

bekannt, dass er sich durch Medien stark beeinflussen lässt. Wie sich die

sexuelle Fantasietätigkeit in den letzten 16 Jahren im Rahmen des Vollzugs

veränderte ist vollkommen unklar, da Herr A.___ nicht in der Lage/motiviert

ist, seinem Umfeld einen Einblick in seine Fantasien zu geben. Dass solche

sexuellen Bedürfnisse/Fantasien vorhanden sind, lässt sich deutlich erkennen.

Leider werden bis heute auch ein unkritischer Umgang mit gewaltverherrlichenden

Inhalten und eine Übernahme von solchen Werten berichtet, was die

Gesamtsituation weiter unsicher macht.

11. Wie könnten potenziell wirksame

Interventionen im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zur

Verbesserung der Legalprognose aussehen?

Aus Sicht des Referenten kommen

lediglich langfristige kontrollierende und sichernde Massnahmen in Frage um die

Legalprognose zu verbessern. Die Option einer antiandrogenen Triebdämpfung wäre

theoretisch zwar ein Weg Herrn A.___ langfristig zumindest in ein offenes

Setting verlegen zu können. Es ergeben sich aber derart viele Hindernisse, dass

eine solche Behandlung aktuell unrealistisch ist.

12. Gibt es aus forensisch-psychiatrischer

Sicht Bedenken, welche gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen (begleitete

Ausgänge, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, Progressionsstufen wie

Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat bedingte Entlassung) sprechen?

Ja, aus Sicht des Referenten sind

Lockerungen ab Stufe von unbegleiteten Zeitfenstern forensisch-psychiatrisch

nicht zu empfehlen, da Herr A.___ unberechenbar reagieren kann. Es ist mit

unmittelbaren sexuellen Übergriffen zu rechnen, wenn er auch nur kurze Zeit mit

schwächeren Personen zusammen ist, dazu zählen z.B. auch geistig beeinträchtige

Frauen.

13. Wenn nein, wie können diese

Progressionsstufen konkret ausgestaltet werden? Können Sie aus

forensisch-prognostischer Sicht Risikofaktoren benennen, welche im Rahmen von

Vollzugsöffnungen auftreten könnten? Welche Risikosituationen können daraus

entstehen? Wie können entsprechende Risikoentwicklungen erkannt und wie sollte

darauf reagiert werden?

Entfällt.

14. Wenn ja, bei Punkt Nr. 12, welche

Bedenken sind das? Welche Voraussetzungen müssten für die Gewährung von

Vollzugsöffnungen gegeben sein? Wie können diese erreicht werden (wirksame

Interventionen)? Durch wen und wo könnten diese durchgeführt werden? Wie

verhält es sich mit der Kooperationsbereitschaft des zu Begutachtenden?

Siehe Frage 12.

15. Welcher Stellenwert hat eine

medikamentöse Behandlung innerhalb des gesamten Behandlungssettings?

Der aktuellen Medikation kommt aus Sicht

des Referenten höchstens eine sehr geringe Bedeutung zur

Stimmungsstabilisierung zu. Eine triebdämpfende Medikation könnte die

Ausgangslage für eine Platzierung deutlich verbessern. Da Herr A.___ nicht in

der Lage ist das Ausmass einer solchen Behandlung einzusehen ergeben sich

ethische Bedenken. Da er seit Jahren und derzeit meistens eine starke Abneigung

gegen eine solche Behandlung äussert, stellt sich die Frage nicht. Langfristig

wäre bei einer solchen Option eine Bebeiständung angezeigt.

16. Wie werden die Erfolgsaussichten bei

Voraussetzung der stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB aus

forensisch-psychiatrischer Sicht eingeschätzt? Gibt es aus

forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe, welche eine weitere Durchführung der

Behandlung als aussichtslos erscheinen lassen? Wenn ja, welche?

Ja, wie bereits ausführlich beschrieben,

erfüllt Herr A.___ die Minimalvoraussetzungen für eine Massnahme, die auf eine

Veränderung ausgerichtet ist nicht. Sofern man eine sichernde und

kontrollierende Unterbringung als Zweck einer Massnahme sieht, wäre dieser

Rechtstitel geeignet um Herrn A.___ in eine solche Institution unterzubringen.

Über diese strittige Frage sollte ein Gericht entscheiden.

17. Wenn Nein bei Frage 16: Drängen sich

Änderungen am Setting auf bzw. gibt es konkrete Ausgestaltungs- und/oder

Platzierungsempfehlungen?

An eine Unterbringung müssen eine Reihe

von Bedingungen gestellt werden:

-

Derzeit kommt

ausschliesslich eine geschlossene Unterbringung in Frage.

-

Es ist absehbar, dass eine

gemischtgeschlechtliche Unterbringung wegen fehlender Abgrenzungsfähigkeit zu

erheblichen Schwierigkeiten auf der Gruppe führen wird.

-

Der unbeaufsichtigte

Kontakt zu Kindern sollte langfristig verhindert werden, da Herr A.___

hinsichtlich sexueller Übergriffe bis auf weiteres als unberechenbar eingestuft

werden muss.

-

Der unbeaufsichtigte

Kontakt zu schwächeren Frauen (geistig und körperlich Beeinträchtigte) sollte

ebenfalls möglichst verhindert werden, da Herr A.___ dazu neigt auch schwächere

Erwachsene unter Druck zu setzen. Ob er mit geistig und/oder körperlich

unterlegenen Männern verantwortungsvoll umgehen kann muss ebenfalls bezweifelt

werden.

-

Es muss sogar eine

Postkontrolle diskutiert werden, da Herr A.___ aus einer Anstalt heraus

sexualisierte Briefe schreibt und phasenweise versucht mit Kindern Kontakt

aufzunehmen.

-

Auf Grund des unreflektierten

Umgangs mit Medien und der hohen Suggestibilität/fehlenden Abgrenzung von

Fiktion und Realität sollte eine TV/allgemeine Medien-Kontrolle und Zensur

diskutiert werden. Mit Bedacht sollte versucht werden kritische Inhalte (z.B.

gewaltverherrlichende Beiträge) zu limitieren oder ganz aus der Sichtweite des

Insassen zu entfernen.

-

Wahrscheinlich wird es

nicht gelingen Herrn A.___ ohne eine antiandrogene Triebdämpfung in einer nicht

forensischen Einrichtung zu platzieren. Dem Referenten ist keine Institution

ausserhalb der forensischen Versorgung bekannt, die diese Anforderungen

erfüllt.

-

Ob sich Herr A.___ derzeit

auf das Setting des Pflegeheims [...] einlassen kann ist unklar. Hier empfiehlt

es sich im Rahmen eines ca. 2-monatigen Probewohnens die Gesamtsituation

abzuklären.

-

Alternativ drängt sich die

Möglichkeit einer langfristigen Platzierung etwa im Rahmen einer Verwahrung im

Massnahmenzentrum St. Johannsen auf.

-

Sollte sich zeigen, dass

sich der Explorand nicht an diese Rahmenbedingungen anpassen kann, muss eine

langfristige Versetzung in eine geschlossen geführte forensische Einrichtung

überlegt werden. Der Verbleib in der JVA Solothurn wäre eine Option.

18. Besteht aus

forensisch-psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der

stationären Massnahme?

Siehe Frage 16.

19. Gibt es Gründe, welche aus

forensisch-psychiatrischer Sicht dafür sprechen würden, dem Gericht die

Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (Art. 62 c Abs. 4 StGB)?

Formal sind die psychiatrischen Kriterien

erfüllt. Aus Sicht des Referenten ist die einschlägige Rückfallgefahr für

sexuelle Übergriffe nach wie vor hoch. Daneben ist eine Verbesserung der

Legalprognose bis auf weiteres unrealistisch. Eine solche erscheint bei der

Perspektive von Lockerungen alleine durch einen Alterungsprozess oder durch

eine antiandrogene Behandlung möglich. Über die Gefährlichkeit der Taten kann

der Referent nicht entscheiden. Hier sei auf Frage 10 und die Einschätzung des

Gerichts im Urteil vom 14.06.2005 verwiesen.

3.7 Vom 16. Juni 2017 bis zum 14. Juni

2018 befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...] in [...]. Die

Direktion des [...] gab am 23. Januar 2018 folgende Stellungnahme und

Empfehlung ab:

«A.___ trat am 14.06.2017 nach 16 Jahren

Vollzug, wovon 12 Jahre stationärem Massnahmenvollzug, aus der JVA Solothurn zu

uns in die geschlossene Betreuungsabteilung ein. Wir waren bereit, zu einem

notwendigen Milieuwechsel beizutragen. Wir machten schon vor dem Eintritt den

Hinweis, dass aufgrund der bisherigen therapeutischen Bemühungen wohl kaum

etwas am personenbezogenen Veränderungsbedarf verbessert werden kann. Wie der

vorliegende Behandlungsbericht aufzeigt, kann A.___ aufgrund seiner kognitiven

Defizite mit den uns zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten gar

nicht deliktpräventiv beeinflusst werden. Bei A.___ besteht aufgrund seines

Störungsbildes keine Massnahmenfähigkeit, er verfügt über kein klares

Unrechtsbewusstsein und es fehlen für eine therapeutische Arbeit die

notwendigen Introspektions- und Reflexionsfähigkeiten. Deliktorientierte

therapeutische Behandlung ist somit unmöglich durchzuführen. Wo keine Einsicht

hergestellt werden kann, problematische Verhaltensweisen ändern zu wollen, wo

kein Wissen erarbeitet werden kann, Deliktmechanismen zu erkennen,

Risikosituationen wahrzunehmen, Frühwarnzeichen zu erkennen und

Bewältigungsstrategien anzuwenden, kann nichts auf der deliktpräventiven Handlungsebene

umgesetzt werden. Dies hat nichts mit einer fehlenden Massnahmenmotivation zu

tun, sondern mit einer unveränderbaren kognitiven Einschränkung. Bei A.___ geht

es im Rahmen seiner Behandlungsbedürftigkeit einzig um die Umsetzung von «No

cure, but control». Diese Tatsache hat nur eine Empfehlung zur Folge; aufgrund

seiner Unbehandelbarkeit ist die stationär therapeutische Massnahme

einzustellen. Dies heisst auch, dass eine Versetzung in den offenen

Massnahmenvollzug unmöglich ist. Wir empfehlen die Überführung in das Zivilrecht

und der Beiständin die Fallführung zu übergeben, damit für A.___ ein

geeigneter, möglichst eng begleiteter und strukturierter Wohnheimplatz gesucht

werden kann. Wie schon bei der Aufnahme in das [...] angekündigt, sind wir

bereit bis zum 14.06.2018 A.___ noch ein Asyl zu gewähren, wollen aber bewusst

von einem therapeutischen Auftrag zurücktreten, womit die therapeutischen

Bemühungen einzustellen sind.»

3.8 Am 17. Juni 2019 verfassten die [...]

(F.___, Dr. G.___) einen Therapieverlaufsbericht für die Zeit ab dem 21. Januar

2017 resp. dem Wiedereintritt in das TZS. Daraus geht folgendes hervor:

«Zusammenfassung und Ausblick

Herr A.___ imponierte im

Behandlungszeitraum weiterhin mit starken Stimmungsschwankungen, vermindert

steuerbarem, sexualisiertem Verhalten, einer übermässigen Fantasietätigkeit,

welche auch Gewalt- und sexuelle Inhalte aufweist sowie dem Hegen

unrealistischer Zukunftsperspektiven. Herr A.___ gelang es auch im aktuellen

Behandlungszeitraum nicht, Einsicht in seine Problembereiche zu entwickeln.

Seine Abwehr, auf problematische Themen einzugehen, nimmt tendenziell zu. Er

reagierte zunehmend mit Trotz, Reaktanz, Abwehrverhalten, Verweigerung sowie

Drohungen zu selbstzerstörerischem Verhalten. Herr A.___ präsentierte sich

nicht mehr motiviert für eine medikamentöse Behandlung und verweigerte

weiterhin eine unseres Erachtens indizierte triebdämpfende Medikation zur

verbesserten Kontrolle und Verminderung seines sexualisierten Verhaltens,

welches deliktrelevant ist. Die fehlende Perspektive und Zukunftsaussichten

wirken sich weiterhin und zunehmend belastend auf das Befinden von Herrn A.___

aus. Die Vollzugsituation stagniert, Progressionen wurden bis anhin keine

gewährt. Herr A.___ befindet sich weiterhin im Status ohne Ausgänge, was seine

Befindlichkeit zusätzlich belastet.

Wie schon in Vergangenheit mehrmals

aufgezeigt, kann die Legalprognose bei Herrn A.___ nicht durch relevante

Einsichten in das Deliktgeschehen, in deliktnahes Verhalten oder in die

Notwendigkeit einer Bearbeitung der Rückfallprophylaxe verbessert werden. Bis

anhin konnte weder eine nachhaltige Senkung der Deliktmotivation noch eine klar

verbesserte Steuerungsfähigkeit des Verhaltens erzielt werden. Risikofaktoren

wie eine erhöhte Triebhaftigkeit oder eine gesteigerte sexuelle und

gewaltbezogene Fantasietätigkeit konnten nicht behandelt werden. Rückfallprophylaktisch

wirken einzig Überwachung, Kontrolle und Monitoring im geschlossenen Rahmen.

In der Alltagsbewältigung von Herrn A.___

sind eine enge, supportive und straff geführte soziotherapeutische Betreuung

hilfreich. Begleitete Ausgänge könnten das Befinden sowie die Kooperation und

Führbarkeit von Herrn A.___ kurzfristig verbessern. Briefzensuren zur

Überwachung der Sozialkontakte sind angezeigt. Herr A.___ ist in einem

kontrollierten, begrenzten Bewegungsrahmen führbar, absprachefähig und nicht

fluchtgefährdet. Trotz grosser Belastung und Frustration ist Herr A.___ bis zum

heutigen Tag in der JVA nicht gewalttätig geworden. Dies zeigt, dass man von

einer minimalen Steuerungsfähigkeit ausgehen kann. Ohne eine triebsenkende

Medikation indes kann das übermässig sexualisierte Verhalten und Agieren des

Klienten kaum nachhaltig verändert werden.

Auch der Behandlungsversuch in einem

anderen, jedoch ähnlichen Setting des Massnahmenvollzugs zeigte sich wenig

erfolgreich. Es traten ähnliche Schwierigkeiten und Problemverhalten des

Klienten auf, welche deliktrelevant sind und die Frage nach seiner

Behandelbarkeit nicht verbessert haben.

Eine Behandelbarkeit von Herrn A.___

ist, wie schon in früheren Berichten festgehalten, nicht gegeben. Eine weitere

Behandlung gem. Art. 59 StGB macht indes wenig Sinn, da legalprognostisch

wichtige Veränderungen nicht zu erwarten sind. Die langjährige Unterbringung

von Herrn A.___ im geschlossenen Massnahmenbereich, umgeben von dissozialen und

psychisch gestörten Rechtsbrechern, ist nicht gut. Eine Platzierung in einem

geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-) Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten

ist vorzuziehen. Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrollen

und enge, straffe, aber supportive Betreuung. Eine Verlegung in eine

Einrichtung mit gemischt geschlechtlichen Klienten geht unserer Ansicht nach

nur, wenn er in eine triebdämpfende Behandlung einwilligt, was aber nicht zu

sehen und auch zukünftig nicht zu erwarten ist. »

3.9 Bezüglich des

Therapieverlaufsberichts der [...] vom 20. Januar 2020 und des Führungsberichts

der JVA Solothurn vom 7. Februar 2020 kann auf die Akten der Vorinstanz

respektive auf II. Ziffer 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen

werden.

4.1 Der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt B. Hess, stellte am 21. September 2020 folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss des Richteramts

Solothurn-Lebern, Strafabteilung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Der Antrag des Departements des Innern

des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei

abzuweisen.

3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB sei erneut anzuordnen.

4. Eventuell sei der Beschluss des

Richteramts Solothurn, Strafabteilung, vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Gegen die Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des zu wählenden Entscheides wird nicht

opponiert.

6. Unter Überbindung aller Kosten im

Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zulasten des

Staates.

Insgesamt verkenne die Vorinstanz, dass

es sich beim Beschwerdeführer um einen besonderen Einzelfall handle. Des

Weiteren beruhe der Entscheid auf teilweise unrichtigen und unvollständigen

Sachverhaltsfeststellungen und verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Man könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von der Behandlungsunfähigkeit ausgehen.

Diese These treffe nur auf die bisherigen Behandlungen zu. Würde man als

Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka

definieren und daran arbeiten, bestünden reelle Chancen, dass dieses

(Zwischen-)Ziel erreicht werden könnte. Mit einer solchen Therapie und

begleiteten Ausgängen (für deren Abbruch/Nichtgewährung es keinen

nachvollziehbaren sachlichen Grund gebe) könnten Fortschritte erzielt werden

und der Beschwerdeführer «angelernt» (learning-by-doing) werden, wie er sich

gegenüber Frauen und schwächeren Menschen wie beispielsweise Kindern zu

verhalten habe. Denn ob eine Unbehandelbarkeit vorliege, lasse sich erst

abschliessend beurteilen, wenn alle Massnahme-Möglichkeiten ausgeschöpft worden

seien. Weil die Psychotherapie Straftäter häufig intellektuell überfordere und

daher nicht mit der Besserung des geistigen Zustandes gerechnet werden könne,

seien entsprechend verschiedenste Therapieformen zu prüfen, welche häufig eher

auf eine Begleitung und Führung des Täters als auf eine fachkundige

Heilbehandlung herausliefen. Bezüglich Reduktion des Rückfallrisikos sei zu

erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Urteil keine Straftaten

mehr begangen habe. Das Scheitern einer Massnahme dürfe nicht leichthin

angenommen werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer

sei therapie- resp. behandlungsunfähig könne nicht gefolgt werden und eine

Verwahrung wäre deshalb schlicht unverhältnismässig. Bei solch unsicheren

Vorhersagen wie hier, sei die betroffene Person im Zweifel einer Therapie

zuzuführen.

4.2 Das AJUV liess sich mit Schreiben

vom 6. Oktober 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Es

verwies zur Begründung auf die Vollzugsakten und seinen Antrag vom 9. Oktober

2019. Die Erarbeitung einer Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von

Psychopharmaka sei über Jahre versucht worden. Eine medikamentöse Behandlung

(freiwillig oder unter Zwang) alleine wäre zudem auch nicht geeignet, eine

weitere Therapierbarkeit beim Beschwerdeführer zu begründen. Dieser könne

aufgrund seiner kognitiven Defizite mit den zur Verfügung stehenden

Interventionsmöglichkeiten gar nicht deliktpräventiv beeinflusst werden.

Aufgrund seines Störungsbildes bestünde keine Massnahmefähigkeit.

4.3 Die Staatsanwaltschaft nahm

ebenfalls mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 Stellung und beantragte, die

Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Es seien im Verlauf der Jahre mehrere

Versuche zur Motivation des Beschwerdeführers zu einer medikamentösen

Behandlung unternommen worden und die Hoffnung auf eine solche Therapie sei

2014 der zentrale Grund dafür gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht

bereits damals die Anordnung der Verwahrung beantragt habe. Im Übrigen

argumentiere der Beschwerdeführer widersprüchlich. Anlässlich der Verhandlung

vor Amtsgericht sei von der Verteidigung noch geltend gemacht worden, der

Beschwerdeführer lehne eine triebdämpfende Medikation konsequent ab und sei

aufgrund seiner Minderintelligenz nicht in der Lage, den Sinn einer solchen zu

erkennen und über sie zu entscheiden, weshalb aus ethischen Gründen wohl

niemand diese Behandlung durchführen würde.

V. Rechtliche Würdigung

1. Ist bei Aufhebung einer Massnahme,

die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde,

ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann

das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c

Abs. 4 StGB). Nach Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an,

wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere

Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine

Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer

Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er

die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer

beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale

des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund

einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher

Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass

der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme

nach Artikel 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB

beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der

Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen

Zweck dieser Massnahme dar. Die Anordnung der Verwahrung stellt eine ultima

ratio dar. Solange dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit einer langen

Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann, ist einzig eine solche zu

verhängen. Bei psychisch gestörten Tätern ist die Verwahrung subsidiär, eine

therapeutische Massnahme hat ihr regelmässig vorzugehen. Die Massnahme steht

immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die

Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in

einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende

Funktion zu. Mit der Revision des AT StGB von 2007 wurde eine deutliche Erhöhung

der Anforderungen an die Anlasstat vorgenommen; nur schwerste Eingriffe in die

körperliche, seelische oder sexuelle Integrität eines Opfers können Anlass zur

Anordnung dieser Massnahme geben. Die Straftaten, die eine Verwahrung auslösen

können, werden nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 spezifiziert (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64 N 6 ff.).

Mit den Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1

StGB verbunden sein muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen,

psychischen oder sexuellen Integrität, sei es, dass der Täter eine solche

verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte. Während der

Beratungen im Parlament war lange nicht klar, welcher Art dieser Schaden zu

sein hatte (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N

23). Gemäss Heer/Habermeyer lasse der Wortlaut des Gesetzes nunmehr aber keine

Zweifel mehr darüber offen, dass ein materieller Schaden nicht genüge. Die

Schädigung müsse überdies von erheblicher Schwere sein. Bei einer

entsprechenden Bewertung gelte der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die

Delikte gemäss der Auffangklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer

wiegen, als dies für die Katalogtaten gelte. Der Verweis auf die analoge

Methode im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der Schwere einer

Körperverletzung überzeuge. Bei dieser Interpretation sei der Tatsache Rechnung

zu tragen, dass ein sehr einschneidender Eingriff zur Diskussion stehe, der

sich durch die Schwere sowohl der Anlasstat wie der künftig befürchteten

Delikte rechtfertigen lasse. Es sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

besonders Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten

Eingriffs sei ein objektiver Massstab anzulegen. Der Voraussetzung einer

schweren Schädigung komme somit einschränkende Bedeutung zu (Marianne Heer/Elmar

Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 24 f.).

Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 57

festgehalten, nach den Gesetzesmaterialien sei die Verwahrung nur unter

qualifizierten Voraussetzungen anzuordnen und das Kriterium der schweren

Beeinträchtigung einschränkend auszulegen. Die Verwahrung zähle zu den

schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt;

das Gesetz sehe sie als ultima ratio. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der

Bestimmung kämen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als

Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspreche das

Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm komme

weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer

rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesse. Die Delikte gemäss der

Generalklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer wiegen als die

Katalogtaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung sei unter Zugrundelegung

eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat

nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu

rechnen sei (Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014).

Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1

StGB müssen vorsätzlich begangen worden sein. Darin mitenthalten ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eventualvorsätzliche Tatbegehung.

Vorsätzlich handelt demnach bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich

hält und in Kauf nimmt. Ob fahrlässige Tatbegehung eine Verwahrung zu begründen

vermag, ist fraglich. Dass lediglich der Versuch einer Anlasstat vorliegt,

steht der Anordnung einer Verwahrung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen

grundsätzlich nicht entgegen (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I,

a.a.O., Art. 64 N 28 ff.).

2.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 12. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung,

sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Widerhandlungen gegen

das Waffengesetz schuldig gesprochen. Keiner dieser Tatbestände fällt unter die

Kategorie der sogenannten Katalogtaten (wie bspw. Mord, vorsätzliche Tötung

oder Vergewaltigung) gemäss Art. 64 Abs. 1 und erfüllt damit die

Voraussetzungen für eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Die sexuellen Handlungen

mit Kindern gemäss Art.187 StGB – mit einer abstrakten Strafdrohung von 5

Jahren Freiheitsstrafe – und die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB – mit

einer abstrakten Strafdrohung von 10 Jahren – fallen unter die «Auffangklausel»

von Art. 64 Abs. 1 2. Satzteil StGB, d.h. sind Taten, die mit einer

Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht sind. Damit liegt formell eine

Anlasstat gemäss Art. 64 StGB vor.

2.2 Der geltende Art. 64 StGB, der die

Verwahrung regelt, trat im Rahmen einer Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches (AT) und einer Volksinitiative aus dem Jahr 2001 am 1. Januar

2008 in Kraft. Im aStGB war die Verwahrung in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 geregelt.

Dieser lautete:

«Gefährdet der Täter infolge seines

Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird

vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um

ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer

geeigneten Anstalt vollzogen».

Erforderlich war demnach eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mithin eine hohe

Wahrscheinlichkeit, dass wertvolle Rechtsgüter angegriffen werden. Sie galt

auch damals schon als ultima ratio und fand ihre Rechtfertigung im

Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft und deren notwehrähnlichen Lage (Stefan

Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art.

43 N 13 f.).

Das hier massgebende Urteil von 2002

wurde nach altem Recht erlassen und auch die Anordnung der stationären

Massnahme erfolgte 2005 noch nach altem Recht. Das Amtsgericht hielt im Urteil

vom 14. Juni 2005 fest, nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verwahrung als

ultima ratio einzig dann vertretbar, wenn nur gerade diese Massnahme geeignet

sei, den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Dies treffe

vorliegend nicht eindeutig zu, sodass zugunsten des Beschwerdeführers die

«mildere» Massnahme, nämlich die Einweisung in eine Heil-und Pflegeanstalt,

anzuordnen sei (S. 10).

2.3 Nach dem nun geltenden Art. 64 StGB

ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2002 eine Tat begangen hat,

durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen

Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Die von der Vorinstanz aus dem

Bundesgerichtsentscheid 6B_746/2016 zitierten Tathandlungen (Penis berühren

über den Kleidern, Griff in die Hose, leichte Massage des Glieds, etc.), welche

das Bundesgericht als eher im unteren Bereich möglicher sexueller Handlungen

taxiert und als die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

nicht erreichende Tathandlungen eingestuft hat, sind als gleichartig oder sogar

intensiver einzustufen, als diejenigen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz

geht selbst davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer an den Kindern

vorgenommenen sexuellen Handlungen im Hinblick auf die Rechtsprechung eher im

unteren Schwerebereich des Spektrums möglicher Anlasstaten bewegen, erachtet aber

die eingesetzten Nötigungselemente als schwerwiegend (S. 28).

Dem ist einerseits entgegenzuhalten,

dass die Ausführungen betreffend die schwarze Magie und den angedrohten

Nachteilen auch für einen 10 bis 12-jährigen Knaben nicht unbedingt sehr reell und

konkret wirken und im Kontext des «Spiels mit einem etwas älteren Kameraden» zu

sehen sind. Andererseits – und das ist entscheidend – erachtete das Amtsgericht

diese Äusserungen als «doch recht schwere Drohung» (S. 29 oben) oder «recht

massive Androhung» (S. 29 Mitte), also etwas oberhalb der Mitte im unteren

Bereich der schweren Drohung. In Bezug auf die Verwahrung müsste eine Drohung aber

äusserst schwer und geeignet sein, die sexuelle Integrität zu beeinträchtigen. Ohne

die Tathandlungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist nochmals zu

erwähnen, dass nie ein direkter Hautkontakt zwischen Täter und Opfer zustande

gekommen ist. Beide waren nach dem Beweisergebnis des Urteils des Amtsgerichts

jederzeit bekleidet. Auch bezüglich der angewandten physischen Mittel hat sich

der Beschwerdeführer lediglich auf die Knaben gelegt und keine weitergehende

Gewalt (Schläge, Festhalten, etc.) angewandt. Dass er «bei seinen Übergriffen

überdies physische Gewalt angewendet hat, indem er seine Opfer zu Boden drückte»

(und sich auf sie legte), geht aus dem Urteil des Amtsgerichts von 2002 nicht

hervor. Nicht zu vergessen ist auch, dass die Taten über mehrere Jahre erfolgt

sind und nicht entdeckt wurden. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die

Intensität und die Auswirkungen nicht so stark gewesen sein können, wie die

Vorinstanz dies annimmt. Und schliesslich waren zum Zeitpunkt der

Hauptverhandlung im August 2002 keinerlei Hinweise vorhanden resp. lassen sich

dem Urteil keine Hinweise entnehmen, dass «die erzwungenen, ungewollten

sexuellen Erfahrungen geeignet waren, nachhaltigen Einfluss auf die sexuelle

Entwicklung der betroffenen Kinder auszuüben und diese zu beeinträchtigen» (S.

30 oben), obwohl alle sechs Mütter der geschädigten Knaben an der

Hauptverhandlung vom 12. August 2002 teilnahmen.

Das von der Vorinstanz als besonders

schweres Vorgehen (S. 29 unten) eingestufte Verhalten des Beschwerdeführers ist

wohl eher im unteren Schwerebereich des Art. 64 StGB anzusiedeln, was sich vor

allem auch aus dem Strafmass ergibt. Bei einem oberen Strafrahmen von (damals)

10 Jahren Zuchthaus hätte das Amtsgericht beim voll zurechnungsfähigen

Beschwerdeführer eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens 18 Monaten

oder mehr ausgesprochen, was damals an der Grenze zum bedingten Strafvollzug

lag. Daraus nun eine Anlasstat nach Art. 64 StGB zu machen, kann nicht angehen.

Eine solche liegt schon bezüglich des objektiven Tatbestands nicht vor; weitere

Erwägungen zum subjektiven Tatbestand respektive zum Eventualvorsatz des

Beschwerdeführers bei Minderintelligenz erübrigen sich. Damit ist auch eine

Verwahrung nicht möglich und Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 ist aufzuheben.

2.4 Selbst, wenn man das Vorliegen einer

Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejahen würde, erweist sich die

angeordnete Verwahrung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde zu

einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr seit

dem 23. November 2004, also seit mehr als 16 Jahren, ununterbrochen im

Freiheitsentzug. Diese überaus langdauernde Einschränkung der persönlichen

Freiheit steht in keinem vernünftigen Zusammenhang zur Schwere der begangenen

Taten und das damit begangene Unrecht ist längst abgegolten. Dies braucht keine

weitere Begründung. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf die

Beurteilung der KoFaKo vom 29. Oktober 2007, welche bereits damals festhielt –

und dies hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und nicht

hinsichtlich einer Verwahrung –, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer langfristig eine engmaschige Begleitung

und Überwachung benötigen werde. Die Kommission empfehle deshalb, im Hinblick

auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme im Jahre 2009

vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen. Sollte die strafrechtliche Massnahme

wegfallen (dies wäre der Fall, wenn das Gericht die Massnahme nicht verlängern

würde), müssten dringend vormundschaftliche Massnahmen greifen. Die Platzierung

im Therapiezentrum «im Schache» erachte die Kommission aktuell als geeignet,

auf lange Sicht hin aber als nicht verhältnismässig. Sie empfehle daher, schon

heute eine geeignete Anschlusslösung zu suchen, welche auch im Rahmen von

vormundschaftlichen Massnahme beibehalten werden könnte.

Die Verwahrung als ultima ratio einer vom

Staat ausgehenden strafrechtlichen Sanktion kann in diesem Fall nicht in Frage

kommen und wäre eine krasse Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, das

bei jedem staatlichen Handeln zur Anwendung kommen muss und sich aus den

Grundrechten ergibt.

2.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich

auch weitere Bemerkungen zur Rückfallgefahr nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit

dem Jahr 2000 nicht mehr strafbar gemacht hat, auch nicht im Straf- respektive

Massnahmenvollzug. Dies gilt auch für den Vorfall von Frühling 2004 bei der

Bauernfamilie im Emmental, der schliesslich zur Anordnung der stationären

Massnahme geführt hat. Ebenso erübrigen sich weitere Bemerkungen zur

Werthaltigkeit und insbesondere Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vom

6. Mai 2016 (vgl. III. Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids). Der

Beweisantrag des Beschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis abzuweisen

respektive wird hinfällig.

VI. Die Anordnung einer Massnahme

1. Wie erwähnt, hob das Departement des

Innern die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 zufolge

Aussichtslosigkeit auf. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das bedeutet

indessen nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden wäre. Nach

rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in

der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die

Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der

ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen

hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es

mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs.

2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs.

6 StGB) oder die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht

ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden

(BGE 141 IV 49, E. 2.5; Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 62 N 19).

2.1 Damit eine stationäre Massnahme

verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet

werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen

und Vergehen begegnen lässt. Parteien,

Vorinstanz und Experten sind sich einig, dass im vorliegenden Fall die

Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich keinen Sinn

macht und nicht infrage kommt. Der Beschwerdeführer ist zufolge seiner

Minderintelligenz gar nicht in der Lage, eine solche «klassische» stationäre

Massnahme zu absolvieren. Ebenso klar und unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden kann, sondern – ebenfalls

aufgrund seiner Minderintelligenz – auf dauernde und in einzelnen

Lebensbereichen relativ intensive Betreuung und Kontrolle angewiesen ist. Diese

Betreuung und Kontrolle kann ihm aber für die weitere Zukunft nicht in einer

Massnahmeinstitution respektive Justizvollzugsanstalt und unter dem Titel von

Art. 59 StGB erbracht werden. Dies ergibt sich auch aus den verschiedenen oben

zitierten Therapieverlaufsberichten und Empfehlungen. Sowohl das[...] als auch

der [...] empfehlen die Überführung ins Zivilrecht und die Unterbringung in einem

geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-)Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten.

Dabei müsste sichergestellt werden, dass der Kontakt zu Kindern und zu geistig

behinderten Frauen eingeschränkt oder kontrolliert werden kann. Ebenso sollten

der Medienkonsum und der Kontakt nach aussen unter Kontrolle stattfinden.

Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrolle und enge, aber

supportive Betreuung (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Januar 2020 [actum

113 ff.] und Stellungnahme und Empfehlung [...] vom 23. Januar 2018

[Vollzugsakten BO 3, Reg. 5]). Der Beschwerdeführer ist bereits umfassend

verbeiständet, IV-berentet (Rente ist sistiert) und die «Fallführung» ist

deshalb à la longue der Beiständin zu übergeben.

Es sei an dieser Stelle und in diesem

Zusammenhang auch auf eine Ausführung von Hans Schultz in seinem Standardwerk

aus dem Jahr 1982 verwiesen, wo er ausführt, das Strafrecht sei erstens

fragmentarisch. Nicht alles, was rechtswidrig sei, sei strafbar, sondern nur

einiges Rechtswidriges. Zweitens sei das Strafrecht subsidiär. Es solle nicht

eingreifen, wenn andere rechtliche Mittel ausreichten (Hans Schultz, Einführung

in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Bd., Die allgemeinen

Voraussetzungen der kriminalrechtlichen Sanktion, 4. Aufl. Bern 1982, S. 49).

2.2 Ebenso einig sind sich die

Fachleute, dass eine triebdämpfende antiandrogene Behandlung dem

Beschwerdeführer nützen und diesen Überführungsprozess beschleunigen und

unterstützen könnte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat im vorliegenden

Verfahren ebenfalls den Antrag gestellt, eine stationäre Massnahme anzuordnen,

die als Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von

Psychopharmaka definieren würde. Nachdem der Beschwerdeführer während einer

gewissen Zeit derartige Medikamente zu sich nahm, hat er sich in jüngerer Zeit

konstant geweigert, sich auf eine derartige Behandlung einzulassen. Es ist

offen, inwiefern auch diese Verweigerungshaltung auf seine Minderintelligenz

zurückzuführen ist. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der

Beschwerdeführer aber immerhin überzeugend zu Protokoll gegeben, er wolle sich

eine derartige Behandlung nochmals genauer anschauen (Nebenwirkungen,

Dosierung) und dann allenfalls einen Versuch machen. Möglicherweise wird die

Aussicht auf Entlassung aus der Massnahme die bisherige Verweigerungshaltung ebenfalls

positiv beeinflussen. Sicherlich sinnvoll ist die Behandlung im Hinblick auf

das Rückfallrisiko bezüglich Übergriffen auf Kinder und geistig eingeschränkte

Frauen. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Briefen mit sexualisiertem Inhalt

(actum 69) ist ziemlich offensichtlich, dass diese von einem

minderintelligenten, des Schreibens nicht wirklich mächtigen und geistig

eingeschränkten Autor stammen.

Es ist deshalb eine neue stationäre

Massnahme Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, die die Überführung ins Zivilrecht

und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum

Inhalt hat. Diese Überführung ins Zivilrecht kann nicht von heute auf morgen

erfolgen, sondern braucht eine gewisse Zeit. Die Dauer der Massnahme ist

deshalb auf maximal 2 Jahre festzusetzen. Die Vollzugsbehörde wird die

Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand nehmen müssen. Ebenso zeitnah

sind die begleiteten Ausgänge wieder zu ermöglichen.

VII. Sicherheitshaft

Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet (von Seiten der Verteidigung

ausdrücklich anerkannter Antrag der Staatsanwaltschaft).

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner

Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen

wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’500.00,

betrugen total CHF 5’200.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'050.00.

2.2 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], wurde für das

amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 3'934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat,

besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

Für das Beschwerdeverfahren macht der

amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 26,75 Stunden

(inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was

angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt im Kanton Solothurn für die

amtliche Verteidigung indessen CHF 180.00 und nicht CHF 230.00. Inklusive

Auslagen von CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 5'422.70, zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne

Rückforderung.

Demnach wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Nachentscheid vom 15. Mai 2020 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern zum Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 aufgehoben. A.___ wird nicht

verwahrt.

2. In Anwendung von Art. 59 StGB wird für

die Dauer von längstens 2 Jahren eine stationäre Massnahme im Sinne der

Erwägungen angeordnet.

3. Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet.

4. Die Kosten des amtsgerichtlichen

Verfahrens von CHF 5’200.00 gehen zulasten des Staates.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das amtsgerichtliche

Verfahren auf CHF 3’934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'050.00, gehen zu Lasten des

Staates.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 5'422.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen,

zahlbar durch den Staat. Ohne Rückforderung.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier