BKBES.2020.119
Nachentscheid Anordnung der nachträglichen Verwahrung
8. Januar 2021Deutsch53 min
I. Eintreten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. Januar 2021 zum Nachentscheid des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beiständin, hier vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
Anordnung der nachträglichen Verwahrung
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;
-
A.___, Beschwerdeführer;
-
Beat Hess, Verteidiger
des Beschwerdeführers;
-
B.___, Beiständin
des Beschwerdeführers;
-
zwei Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er
macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der
Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen
hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Hess übergibt seine Honorarnote der
stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem
Gericht.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger
in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Die stv. Oberstaatsanwältin stellt keine
Beweisanträge, Rechtsanwalt Hess verweist auf den schon in der Beschwerde
gestellten Antrag, es sei eine sachverständige Person mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Prüfung der Therapierbarkeit der Ablehnung der
Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu beauftragen. Diese Frage, d.h. ob es
ein Gutachten brauche, könne aber nach den Parteivorträgen geklärt werden. Der
Präsident erwähnt dazu, dass über diesen Antrag vorgängig diskutiert worden
sei; der Antrag werde nach den Parteivorträgen besprochen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi (nach dem Hinweis darauf, dass sie ganz kurzfristig
für Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck habe einspringen müssen):
1. Die Beschwerde von A.___ sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
2. Im Hinblick auf eine allfällige
Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
Rechtsanwalt Beat Hess:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Der Antrag des Departements des Innern
des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf
Verwahrung sei abzuweisen.
3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB sei erneut anzuordnen.
4. Eventuell sei der Beschluss des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft
bis zur Rechtskraft des zu fällenden Entscheides wird nicht opponiert.
6. Unter Überbindung aller Kosten im
Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu Lasten
des Staates.
Die stv. Oberstaatsanwältin verzichtet
auf eine Replik. Zur Honorarnote des Verteidigers erwähnt sie, dass der
Stundenansatz im Kanton Solothurn für die amtliche Verteidigung CHF 180.00
betrage und nicht CHF 230.00. Rechtsanwalt Hess anerkennt diese Praxis.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, wegen den Kindern, weshalb
seien diese immer zu ihm gekommen, wenn er bei seiner Mutter gewesen sei und
hätten dort geläutet? Wenn er sie bedroht haben solle? Sie hätten gewollt, dass
er herauskomme. Er würde dies nicht mehr machen, er sei kein Risiko mehr.
Früher sei er das gewesen, aber jetzt nicht mehr.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am
selben Tag, um 14:30 Uhr, wird den Parteien und der Beiständin der Beschluss der
Beschwerdekammer mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Beweisantrag des amtlichen
Verteidigers
Rechtsanwalt Beat Hess hat beantragt, eine
sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der
Therapierbarkeit der Ablehnung der Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu
beauftragen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Begründung ergibt sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
III. Prozessgeschichte
1.
A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
wurde am 12. August 2002 durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen
mehrfacher Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher
sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde aufgeschoben
zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB, indem er
angewiesen wurde, den damaligen Aufenthalt (Fremdplatzierung bei einer
Bauernfamilie) beizubehalten, sich der verhaltenstherapeutisch-pädagogischen
Begleitung dieser Platzierung auf unbestimmte Zeit zu unterziehen und die
begonnene Psychotherapie so lange fortzusetzen als es der behandelnde Arzt als
nötig erachtete.
2.
Mit Verfügung des Departementes des
Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004 wurde die ambulante
Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Prüfung der
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB empfohlen.
Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. November
2004.
wurde der vorzeitige stationäre
Massnahmenvollzug angeordnet und der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 im
(damaligen) Therapiezentrum Im Schache platziert. Am 14. Juni 2005 schob das
Amtsgericht Solothurn-Lebern die ausgesprochene Gefängnisstrafe von 6 Monaten
nachträglich zugunsten eines stationären Massnahmenvollzugs auf und wies den
Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein.
3.
Mit Nachentscheiden vom 5. Mai 2009
und 21. November 2014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern wurde die stationäre
Massnahme um jeweils 5 Jahre verlängert, letztmals bis 23. November 2019.
4.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob
das DdI die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit
auf, überwies die Akten zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht
Solothurn-Lebern und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die Anordnung der
Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, subeventualiter
die Verlängerung um fünf Jahre. Die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht erfüllt. Es sei kein
Setting denkbar, welches das in der Person des Beschwerdeführers liegende
Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Sexualstraftaten ausreichend
kompensieren könne. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs,
der gutachterlichen Einschätzung und den aktuellen Rückmeldungen der
involvierten Fachpersonen sei von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine
Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als
aussichtslos erwiesen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Verwahrung sei
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts primär nach dem Kriterium der
Gefährlichkeit zu beurteilen. Eine solche sei aufgrund des hohen
Rückfallrisikos für die erneute Begehung von Sexualstraftaten eindeutig
gegeben.
5.
Mit Nachentscheid vom 15. Mai 2020
hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer in Anwendung von Art.
62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nachträglich verwahrt,
wogegen der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer frist-und formgerecht
Beschwerde erhoben hat.
IV. Sachverhalt
1.1
Der Beschwerdeführer wurde wie
erwähnt vom Amtsgericht Solothurn-Lebern im Jahr 2002 wegen mehrfacher
Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1
StGB und mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen. Er hatte sich in der Zeit von April 1997 bis zum 22. April 2000
insgesamt 7 Knaben im Alter zwischen 8 und 12 Jahren – mehrheitlich auf
Spielplätzen – angenähert und sich schliesslich, nachdem er sich deren
Vertrauen als älterer «Spielkamerad» erworben hatte, auf sie gelegt, wobei
Täter und Opfer immer bekleidet blieben, und mit erigiertem Penis an deren Po
gerieben. Dabei soll er die Knaben mit Androhung von Gewalt (er werde sie
spitalreif schlagen) oder Erzählungen von schwarzer Magie und deren Folgen unter
Druck und Zwang gesetzt haben.
Die Strafverfahren wegen sexueller
Belästigung (Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern) wurden wegen
Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt und von den Vorwürfen
der Pornografie (Zeigen, Zugänglichmachen und Überlassen von Sexheftli mit
pornographischem Inhalt) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die
Erwägungen des Amtsgerichts beginnen folgendermassen:
«Mit Schlussverfügung vom 5. Juli 2000
wurde A.___ dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Drohung, sexueller
Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Pornografie, sexueller Belästigung
und Vergehen gegen das Waffengesetz zur Beurteilung überwiesen. Die später
unter Ziffer III aufgeführten Sachverhalte sind vom Beschuldigten, soweit er
sich noch erinnern konnte, in der Voruntersuchung sowie anlässlich der
Hauptverhandlung mehrheitlich zugestanden worden und im Übrigen durch die
mehrheitlich glaubwürdigen Aussagen der jeweiligen Opfer belegt. Trotzdem
müssen die verschiedenen Vorhalte sowohl bezüglich der Beweislage wie auch
bezüglich der Tatbestandsmässigkeit einzeln geprüft werden, weil einerseits in
der Voruntersuchung gewissen Differenzen und Ungenauigkeiten in und zwischen
den Aussagen der Kinder sowie des Beschuldigten, wahrscheinlich u.a. auch wegen
des Geisteszustandes von A.___, zu wenig Beachtung geschenkt worden und
andererseits die Intensität der Handlungen von A.___ unterschiedlich
ausgefallen ist. Die Mängel in der Beweisführung können wegen des relativ
langen Zeitablaufs und des damit verbundenen fehlenden Erinnerungsvermögens
aller Beteiligten nicht mehr behoben werden. Wesentlich ist zudem, dass die
Jugendlichen nach so langer Zeit nicht noch einmal mit den für sie unerfreulichen
Geschehnissen konfrontiert werden dürfen, ansonsten zusätzlich die Gefahr einer
Schädigung entstehen könnte.» (S. 3)
Bezüglich der Tatkomponente hielt das
Gericht fest:
«Im vorliegenden Fall ist bei der
Strafzumessung zu beachten, dass das Verschulden von A.___ von der objektiven
Tatschwere her als sehr gravierend eingestuft werden muss. Mit Ausnahme der
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schützen alle zur Anwendung gelangenden
Normen die sexuelle Integrität von Kindern und ausschliesslich die Erwachsenen
tragen die Verantwortung dafür, dass Jugendliche unter 16 Jahren durch
verfrühte sexuelle Erfahrungen nicht körperlich und seelisch in ihrer
Entwicklung geschädigt werden. Die für das Zusammensein mit dem Beschuldigten
aus verschiedenen Gründen vorhandene Neugier der einbezogenen Knaben (Spiele im
Sandkasten und am Brünneli, Versteckspiele, Räuber und Polizei, Erhalt von
gelegentlichen Geschenken) entlasten A.___ deshalb nicht. Auch wenn die
sexuellen Handlungen jeweils von der Art her nicht von grosser Erheblichkeit
waren, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte die Knaben
teilweise enorm in Angst und Schrecken versetzt oder gegen sie physische Gewalt
angewendet und in diesem Sinne perfid gehandelt hat. Dazu kommt, dass der
Beschuldigte zielstrebig während überaus langer Zeit seine Bedürfnisse
gegenüber mehreren Kindern ausgelebt und in Einzelfällen gleichzeitig das
Vertrauen der Eltern, welche ihm die Kinder, wenn auch etwas sorglos,
sinngemäss in Obhut gegeben hatten, schamlos ausgenützt hat. Dabei hat sich der
Beschuldigte überhaupt nicht darum gekümmert, welchen Schaden er auf das
Seelenleben und die sittliche Entwicklung der Kinder hervorrufen könnte. Unter
diesen Umständen sind auch die subjektive Tatschwere sowie die Art und Weise
der Herbeiführung des Erfolges als in erheblichem Ausmasse schulderhöhend
einzustufen. Schliesslich stellt auch das mehr oder weniger regelmässige Mitführen
von Messern eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar und diese Tatsache wirkt
sich zusätzlich leicht straferhöhend aus. Bloss unter diesen Aspekten
Dispositiv
betrachtet ist demnach von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.» (S. 24)
Bezüglich der Täterkomponente schilderte
das Gericht den Lebenslauf des am […] 1978 geborenen Beschwerdeführers und die
Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 7. Juni 2001 und führte
dann weiter aus:
«Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7.
Juni 2001 geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei A.___ um einen Menschen
mit einer leichten bis mittelschweren Minderintelligenz handelt, deren Ursachen
nicht definitiv zu klären sind. Vermutet werden hereditäre (erbliche) Faktoren
oder auch prä- bzw. perinatale Schädigung (vor, während oder nach der Geburt).
Die deswegen vorhandenen Defizite liegen einesteils im kognitiven Bereich, so
dass der Erwerb des Lesens und Schreibens trotz entsprechender schulischer
Förderung nicht möglich war. Auch ist A.___ für grundlegende Funktionen des
täglichen Lebens sowie der persönlichen Selbstversorgung auf ständige Anleitung
und Kontrollen angewiesen. Unter dem zusätzlichen Belastungsfaktor eines
schwierigen familiären Milieus wurde andererseits auch die emotionale
Entwicklung des Beschuldigten beeinträchtigt. Insgesamt führte die Fehlentwicklung
dazu, dass die Sicht von A.___ auf die Welt und seine Rolle sehr kindlich
verblieb. Wesentliche Lebensthemen entsprechen denen von 10 bis 12-Jährigen, so
etwa die Identifikation mit physische Kraft symbolisierenden Filmhelden oder
die Organisation sozialer Beziehung in Banden mit entsprechenden
Ausschmückungen wie Mutproben, Geheimplänen sowie Zelt- und Hüttenbau. Die
Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten wird einerseits durch die
Intelligenzminderung und daraus resultierendem stark konkretistisch und egozentrisch
geprägtem Denken sowie einer deutlich ungenügenden Abgrenzung zwischen Ich und
Umwelt bestimmt. Andererseits aber auch durch eine kaum erkennbare affektive
Rapportfähigkeit mit starker Unsicherheit und mangelndem Selbstvertrauen und
einer deutlich erhöhten Stimmungsansprechbarkeit. Dadurch wird das Verhalten
von A.___ unvorhersehbar und unkontrollierbar. Äussere Einflüsse und innere
Bedürfnisse kann er weder genügend voneinander abgrenzen noch miteinander
integrieren, so dass sein Verhalten bei stark eingeschränkter
Realitätswahrnehmung bzw. -Auseinandersetzung ungesteuert dem Druck
unbefriedigter eigener Bedürfnisse ausgeliefert sein kann., d.h. er hat keine Möglichkeit
seine Bedürfnisse längere Zeit aufzuschieben oder sich in andere Menschen
einzufühlen, sondern er gibt den Bedürfnissen ohne innere Schuldgefühle nach.
Wenn er unter innerem Triebdruck steht, kann der Beschuldigte in Belastungssituationen
nicht auf verinnerlichte moralische Normen zurückgreifen und er hat kaum
Selbststeuerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die der Minderintelligenz zugrundeliegende
Störung ist nicht behandelbar. Hingegen sind die Verhaltensstörungen auf dem
Boden einer Minderintelligenz oder auch sexuelle Übergriffe auf Kinder
grundsätzlich einer Behandlung zugänglich. In Bezug auf die A.___ vorgeworfenen
strafbaren Handlungen kommt der Gutachter zum Schluss, dass diese sowohl auf
ein sexuelles Motiv wie auch auf die Beziehungsaspekte zurückzuführen sind.
Weiter wird ausgeführt, dass der Beschuldigte kein fest verankertes moralisches
Urteil bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte
von Scham und Schuld besitzt. Das Unrechtsbewusstsein soll daher allein aus dem
Wissen, etwas Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere
hineinzuversetzen, bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden, bestanden haben.
Insofern sei eine tiefere Einsicht in das Unrecht der Taten erheblich erschwert
gewesen. Aber auch die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, müsse als
hochgradig einschränkt angesehen werden. Trotz Ansätzen von Planmässigkeit sei
davon auszugehen, dass der Beschuldigte stark vom Druck der
Bedürfnisbefriedigung geleitet gewesen sei, der nur wenig durch moralische
Normen oder kognitive Mechanismen korrigierbar war.» (S. 25/26)
Bei der Strafzumessung ging das Gericht –
ausgehend vom psychiatrischen Gutachten – von einer mangelhaften geistigen
Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB und gestützt darauf von einer
verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass aus. Bezüglich der objektiven
und subjektiven Tatschwere sowie der Art und Weise der Tatbegehung sprach es
von einem recht beachtlichen Verschulden. Hingegen könne sich das gemischte
Motiv wegen der Täterpersönlichkeit nicht belastend auswirken. Das Verschulden
sei zudem wegen der schwierigen Täterkomponente und insbesondere wegen der
verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass stark zu relativieren,
sodass gesamthaft etwa von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Bei
der konkreten Strafzumessung ging das Gericht von der Strafandrohung von Art.
189 Abs. 1 StGB (Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis) aus und bezog
zufolge Ideal- und Realkonkurrenz und der mehrfachen Tatbegehung eine nicht
unerhebliche Straferhöhung mit ein. Für eine voll zurechnungsfähige Person mit
gleicher deliktischer Tätigkeit, mit ähnlichem Vorleben und ohne Minderungs- sowie
Milderungsgründe erachtete es eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens
18 Monaten oder mehr als angemessen (S. 27, oben). Die verminderte
Zurechnungsfähigkeit in sehr hohem Grade führte jedoch dazu, dass die Strafe
entsprechend gemildert und schliesslich eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten als
angemessen erachtet wurde.
1.2 Von diesem, soeben geschilderten
Sachverhalt ist auszugehen. In diesem Sinne ist die Sachverhaltsschilderung der
Vorinstanz unter III. Ziffer 4.2.2.4. (S. 28) zu korrigieren. Es ist nicht
richtig, dass der Beschwerdeführer an einem knapp 16-jährigen Mädchen sexuelle
Handlungen vorgenommen haben soll. Für diesen Vorhalt erfolgte kein
Schuldspruch, da die Intensität der Berührungen («Greifen nach den Brüsten») nicht
bekannt und das Berühren der Brüste vom Opfer nicht eigentlich als intensiver körperlicher
Kontakt beschrieben worden war. Es mangelte am objektiven Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit einem Kind. Gemäss Ausführungen des Amtsgerichts müsste das durch
das Opfer beschriebene Verhalten des Beschuldigten aber als sexuelle
Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB eingestuft werden (sexuelle
Tätlichkeit mittels Betastung der Brüste). Dabei handle es sich aber um eine
Übertretung, für welche die absolute Verfolgungsverjährung nach 2 Jahren eintrete.
Nachdem die Tatzeit auf April 2000 zurückgehe, sei diese Frist im April 2002
abgelaufen und das Verfahren einzustellen.
Ebenso ist dem Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern von 2002 nicht zu entnehmen, dass es bei den an den 7 Knaben
vorgenommenen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers «einige Male zum
Samenerguss gekommen sein soll». Der Beschwerdeführer hat sich bekleidet auf
die ebenfalls bekleideten Knaben gelegt und seinen erigierten Penis an ihren
Gesässen gerieben, indem er kopulationsähnliche Bewegungen machte. Dass die
Intensität dieser Bewegungen so intensiv gewesen wäre, dass es zum Samenerguss
gekommen ist, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht hervor.
2. Bezüglich Therapieverlauf kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter II.
Sachverhalt Ziffer 1 - 2.3 und die Verfügung des DdI vom 9. Oktober 2019
(Behandlungsverlauf, S. 5) verwiesen werden. Die am 14. Juni 2005 angeordnete
und zweimal verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde durch das
DdI zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Aussichtslosigkeit ist
unbestritten und die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen
des Strafverfahrens erstmals psychiatrisch am 7. Juni 2001 durch Dr. C.___
begutachtet. Dieser stellte eine leichte bis mittelschwere Minderintelligenz
fest, deren Ursachen nicht definitiv zu klären seien. Bei eher passiv
aggressionsgehemmter Grundhaltung und wenig Selbstvertrauen resultiere eine
Überangepasstheit gegenüber Autoritätspersonen, während sich gegenüber Schwächeren
rasch ein Dominanzverhalten zeige (Seite 11 des Gutachtens). Der Explorand
habe, wenn er unter Bedürfnisdruck gerate, kaum die Möglichkeit, diesen längere
Zeit aufzuschieben und neige in Frustrationssituationen schnell zu Impulsdurchbrüchen.
Die Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, sei gering ausgeprägt,
Motive wie Scham und Schuld seien als moralische Normen kaum verinnerlicht.
Handlungsbestimmend sei in Konfliktsituationen eher die Angst vor Sanktionen.
Dennoch zeige der bisherige Verlauf keine vorsätzliche Aggressionsbereitschaft.
Die Identifikation mit martialischen Filmhelden und die Versuche, gerade
jüngere Kinder mit Horrorgeschichten in Bann zu halten, seien somit primär als
Versuch anzusehen, die eigene Selbstwertproblematik zu kompensieren. Die dem
Exploranden vorgeworfenen und von diesem auch im wesentlichen zugegebenen Taten
hätten sowohl ein sexuelles Motiv als auch einen Beziehungsaspekt, wobei beide
Elemente nicht ganz voneinander zu trennen seien. So könne davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer, der vermutlich primär heterosexuell
orientiert sei, bereits aufgrund seiner kognitiven und emotionalen Behinderung
kaum Gelegenheit gehabt habe, eine altersadäquate Partnerin zu finden bzw. Sexualität
in einer symmetrischen Beziehung auszuleben. Möglich sei dies nur in den
Gruppen deutlich jüngerer Kinder, denen er alters- und kraftmässig überlegen
gewesen sei und die er trotz seiner geistigen Behinderung noch habe dominieren
können. Der Explorand verfüge über kein fest verankertes moralisches Urteil
bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte von
Scham und Schuld.
Das Unrechtsbewusstsein, auch in Bezug
auf die zur Debatte stehenden Taten, rühre somit allein aus dem Wissen, etwas
Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere
hineinzuversetzen bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden. Die der Störung zugrundeliegende
Minderintelligenz bezeichnete der Gutachter als nicht behandelbar. Eine
Festigung und eventuell auch Weiterentwicklung der Persönlichkeit erachtete er
als möglich, insbesondere im Bereich der Sozialkompetenz, was geeignet scheine,
das Risiko für Rückfälle zu vermindern. Eine solche Entwicklung setze jedoch
eine engmaschige verhaltenstherapeutisch-pädagogische Begleitung voraus. Eine
Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erachtete der Gutachter nicht
als zweckmässig, auch für eine Verwahrung nach Art. 43 StGB sah er (derzeit)
keine Grundlage. Den Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt würde nach
Auffassung des Gutachters die Selbstwertproblematik des Exploranden zweifellos
akzentuieren und eine therapeutisch erwünschte Ich-Stärkung erschweren. Es sei
kaum zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer im Milieu eines Gefängnisses
behaupten könnte und es bestünde die Gefahr, dass alte Muster (Unterwerfung
gegenüber Stärkeren, missbraucht werden, etc.) wieder betont würden.
3.2 Am 30. März 2005 und nachdem die
ambulante Massnahme aufgehoben worden war, erstattete derselbe Gutachter in
Ergänzung zum Vorgutachten aus dem Jahr 2001 zur Gefährlichkeit respektive zur
Rückfallgefährdung und den daraus zu folgenden psychiatrischen Massnahmen ein
Ergänzungsgutachten. Dabei stellte er fest, seit dem Jahr 2001 seien keine
wesentlichen Fortschritte hinsichtlich einer Reife der Persönlichkeit zu
erkennen, die sich zum Beispiel in einer Verbesserung von Selbstwahrnehmung,
Kritikfähigkeit und moralischem Urteil äusseren würden. Aus psychiatrischer
Sicht zog er den Schluss, dass das Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten
hoch sei. Dabei stünden zunächst Straftaten im bisherigen Rahmen, insbesondere
sexuelle Handlungen mit Kindern, im Vordergrund. Dieses Rückfallrisiko lasse
sich vorderhand nur in einem eng geführten institutionellen Rahmen vermindern.
Dafür sei weder die psychiatrische Klinik noch ein offen oder halboffen geführter
sozialpädagogischer oder arbeitserzieherischer Rahmen geeignet. Somit zeige der
Verlauf, dass die im Gutachten von 2001 gemachten Aussagen modifiziert werden
müssten. Der damals bereits betonte Aspekt einer möglichen Gefährdung respektive
einer drohenden Rückfallgefahr habe an Bedeutung gewonnen, sodass nun weniger
die Behandlung als vielmehr die Sicherung im Vordergrund stehe. Dennoch sei
auch weiterhin ein therapeutischer Rahmen im Sinne einer
verhaltenstherapeutischen oder sozialpädagogischen Führung zwingend erforderlich
mit dem Ziel, den Exploranden bei der Alltagsbewältigung zu unterstützen und
die weitere Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Hierfür wäre allerdings ein
längerer Zeitraum von mehreren Jahren vorzusehen. Dies wäre am ehesten gegeben
unter den Bedingungen der im Art. 43 StGB vorgesehenen Verwahrung. Zu
berücksichtigen sei auch, dass diese Massnahme wegen der Möglichkeit einer
positiven Entwicklung periodisch, d. h. alle 5 Jahre, überprüft werden sollte
im Hinblick auf einen eventuell indizierten Wechsel zu einer
Behandlungsmassnahme. Als mögliche Institutionen empfahl der Gutachter St.
Johannsen oder «im Schache» (in dieser Reihenfolge).
3.3 Im Rahmen von Art. 62d StGB (Prüfung
der Entlassung und der Aufhebung) legte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)
den Fall der interkantonalen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft
und Basel-Stadt (KoFaKo) zur Beurteilung vor. Diese beurteilte den
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 als gemeingefährlich. Sie
empfahl, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Therapiezentrum Schache
(TZS) fortzusetzen, dem Beschwerdeführer weiterhin nur durch Anstaltspersonal
begleitete Urlaube zu gewähren, im Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer
der Massnahme im Jahre 2009 vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen, die
weiteren Bemühungen insbesondere auf die engmaschige verhaltenstherapeutische
und pädagogische Begleitung zu konzentrieren, eine langfristig geeignete
Anschlusslösung zu suchen, welche weiterhin (allenfalls bei Wegfall der
strafrechtlichen Massnahme im Rahmen von vormundschaftliche Massnahmen) eine
engmaschige Begleitung und Überwachung garantiert und den Fall dann wieder
vorzulegen, wenn wesentliche Vollzugslockerungen oder Veränderungen im Setting
anstünden.
3.4 Am 7. November 2008 erstattete der D.___
zuhanden des SMV einen Therapieverlaufsbericht, in dem diagnostisch von einer
bedeutsamen leicht-bis mittelgradigen Minderintelligenz (ICD10: F70) und einer
(auf präpubertäre Jungen ausgerichteten) Pädophilie (ICD10: F65.4) ausgegangen
wurde. Es wurde berichtet, die Möglichkeiten der psychotherapeutischen
Behandlung seien gemäss der leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung
stark eingeschränkt. Die Intelligenzminderung sei verknüpft mit einer
erheblichen sozialen und emotionalen Unreife. Der Explorand zeige im sozialen
Kontext entwicklungsmässig das (egozentrische) Verhalten eines ca. 6 bis
8-jährigen Kindes. Es sei ihm kaum möglich, die Perspektive einer anderen
Person aufzugreifen. So komme es immer wieder zu sozialen Konflikten mit
Mitinsassen und Bezugspersonen, wenn er unterbrochen, kritisiert oder
zurechtgewiesen werde. Meist reagiere er trotzig und abwehrend auf diese
Reaktionen. Eine Zielsetzung in der Therapie sei, die starken Impulse in den
gekränkten Zuständen im Beziehungsrahmen «auszuhalten», statt lediglich mit Beziehungsabbruch
zu reagieren. Hier hätten nur kleine Fortschritte erzielt werden können. Bei
der Deliktarbeit liessen sich die (pädo-)sexuellen Handlungen sinnvoll aus den
Entwicklungsdefiziten erklären. Sexuelle Beziehungen zu volljährigen Frauen
beinhalteten zu viel Kränkungspotenzial und würden dadurch als unattraktiv und
unbefriedigend antizipiert. Das Alter der Opfer werde offenbar mitbestimmt
durch den Entwicklungsstand des Kindes, bis zu dem sich der Explorand noch
kognitiv überlegen fühle. Spezifische Opferempathie könne nur begrenzt
entwickelt werden. Der Beschwerdeführer erlebe die Opfer (Knaben zwischen 6 und
10 Jahren) subjektiv als «Kollegen». Der Beschwerdeführer sei ihres Erachtens
im Massnahmenvollzug nicht optimal untergebracht. Besser wäre ein
spezialisiertes Heim mit stark strukturiertem Tagesablauf inklusive Beschäftigungsprogramm
und enger Führung und Betreuung. Bei erkennbar persistierendem hohem
Rückfallrisiko müsse der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern im Alter vor der
Geschlechtsreife aber ausgeschlossen werden können. Aus Sicht des Fachbereich
Forensik sei die Fortsetzung der stationären Massnahme unbedingt zu empfehlen.
3.5 Am 16. Juli 2014 stellte der SMV
beim Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag auf Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter Aufhebung der laufenden stationären
Massnahme unter nachträglicher Anordnung der Verwahrung. Das Gericht sah
daraufhin vor, beim [...] ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Weil sowohl der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter als auch die Staatsanwaltschaft
mit einer Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre einverstanden
waren, wurde schliesslich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und die
Massnahme mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2014 im
schriftlichen Verfahren um 5 Jahre verlängert.
3.6 Am 26. Februar 2016 gab das Amt für
Justizvollzug (AJUV) beim forensischen Psychiater Dr. E.___ ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter beantwortete die
ihm gestellten Fragen wie folgt:
1. Leidet der zu Begutachtende aktuell
an einer psychischen Störung? Wenn ja, an welcher/welchen?
Zusammenfassend lassen sich tatzeitnah
und aktuell (2016) folgende diagnostische Feststellungen machen:
-
leichte - mittelgradige
Minderintelligenz (ICD-10: F70 resp. 71).
-
gestörte Sexualität im
Rahmen der Minderintelligenz (keine internationale Diagnose)
-
übersteigerte sexuelle
Triebimpulse (schwer steuerbar, ich-synton)
-
nicht klar differenzierte
Partnerwahl (Kinder - pädophile Ansprechbarkeit, Frauen, v.a. schwächere
Erwachsene)
-
unreife Einstellung
(fehlende Empathie, Familienplanung)
2. Weist er auffällige/akzentuierte
Persönlichkeitszüge auf? Liegt ein problematischer Substanzkonsum vor?
Nein, die Verhaltensauffälligkeiten
lassen sich alle durch die Minderintelligenz erklären.
3. Inwiefern ist/sind die allenfalls
vorhandene/n psychische/n Störung/en und/oder Persönlichkeitszüge und/oder der
Substanzkonsum von Relevanz für die begangenen Taten (Sexualdelikte, andere
Delikte)?
Es lassen sich folgende deliktrelevanten
Problembereiche feststellen:
-
Auswirkungen der
Minderintelligenz
-
hohe sexuelle
Triebhaftigkeit
-
kognitive Defizite
(fehlende Empathie, Moral, Rechtsempfinden)
-
soziale Defizite – keine gleichaltrigen
Intimbeziehungen auf Augenhöhe möglich
-
kompensatorische Pädophilie
-
Dominanz gegenüber
Schwächeren
-
Beeinflussbarkeit durch
Medien/Gewaltverherrlichung
4. Inwiefern sind umweltbezogene und
situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangene Tat/begangenen
Taten?
Umweltfaktoren spielen keine Rolle. Bei
der Minderintelligenz handelt es sich um einen chronifizierten Zustand mit
kognitiven Defiziten. Diese Defizite machen sich natürlich in unterschiedlichen
Umgebungen unterschiedlich bemerkbar. Damit kommt der Kontrolle der
Umgebungsparameter zukünftig die zentrale Rolle in der Prävention zu.
5. Bisher sind verschiedene
forensisch-psychiatrische Einschätzungen unter Diagnosestellungen erfolgt.
Inwiefern können die dortigen Befunde zu den Fragen 1 bis 4 aus Ihrer Sicht
bestätigt werden? Inwiefern müssen sie aus aktueller Sicht modifiziert werden?
Die bisherigen Einschätzungen waren seit
2001 ausgesprochen konsistent und die diagnostischen Feststellungen können auch
heute vollumfänglich bestätigt werden. Die Einschätzungen hinsichtlich der
Beeinflussbarkeit wurden seit 2001 immer kritischer gesehen, wobei schon 2001
nur eine sehr geringe Behandlungsperspektive gesehen wurde. Heute (2016) muss
festgestellt werden, dass Herr A.___ nicht behandelbar ist und sich eine
„Behandlung“ auf kontrollierende und einschränkende Massnahmen sowie
pädagogische Betreuung beschränkt. Eine Verbesserung des Funktionsniveaus ist –
aus Sicht des Referenten –nicht zu erwarten.
6. Gibt es körperliche Gebrechen, welche
allenfalls eine Deliktrelevanz aufweisen?
Nein.
7. Wie schätzen Sie den bisherigen
Vollzugs- und Therapieverlauf ein? Welche Behandlungsziele haben erreicht
werden können, welche nicht? Gibt es prognoserelevante Aspekte, welche in der
Therapie noch bearbeitet werden sollten? Wenn ja, welche?
Es haben keine relevanten
Behandlungsziele erreicht werden können. Sämtliche Auswirkungen der
Minderintelligenz sind nahezu unverändert zu 2001. Einzig das Selbstbewusstsein
scheint sich etwas verbessert zu haben, dieses hat jedoch keine prognostische
Wirkung. Die problematische Sexualität ist ebenfalls unverändert. Die sexuelle
Triebhaftigkeit ist nach wie vor deutlich erhöht, die Ansprechbarkeit für
Kinder unverändert. Seine Fantasiewelt ist bis heute unklar. Er konnte keine
Problemeinsicht erreichen. Die Möglichkeit eine erwachsene Partnerin zu finden
ist aus Sicht des Referenten unrealistisch. Herr A.___ befindet sich nach wie
vor in einem sexuellen Dilemma, da er seine starken sexuellen Bedürfnisse nicht
gesellschaftskonform befriedigen kann, weder im Vollzug noch auf freiem Fuss.
Eine deliktorientierte Therapie ist nicht möglich. Die kognitiven Verzerrungen
sind unverändert und bewegen sich auf dem Niveau unbehandelter
Sexualstraftäter. Es gelang in der gesamten Zeit nicht eine realistische
Platzierung zu finden und umzusetzen. Zwar wurde gewünscht eine «geeignetere»
Institution zu finden mit mehr Freiheiten. Dieser Wunsch scheiterte jedoch an
den umfassenden Anforderungen, die an die Kontrolle und das Setting gestellt
werden mussten. Aus Sicht des Referenten gibt es keine prognoserelevanten
Aspekte, die zukünftig bearbeitet werden könnten.
8. Wie gewichten Sie aus
forensisch-psychiatrischer Sicht die Auffälligkeiten während des
Vollzugsverlaufs im Umgang mit jungen Frauen?
Herr A.___ hat eine wenig differenzierte
sexuelle Identität, wie sie für Minderintelligente nicht untypisch ist. Es muss
davon ausgegangen werden, dass er auf verschiedene potentielle Sexualpartner
anspricht. Gefährdet sind v.a. schwächere Mitmenschen (Kinder, behinderte
Erwachsene).
9. Wie verhält es sich bei A.___ mit der
Behandlungsmotivation und –fähigkeit im Rahmen der laufenden stationären
Massnahme?
Herr A.___ ist aus Sicht des Referenten
nicht behandlungsmotiviert, da er gar nicht versteht was er in der Massnahme
soll und was von ihm erwartet wird. Seine kognitiven Fähigkeiten sind
unzureichend um eine veränderungsorientierte Behandlung zu absolvieren.
10. Wie schätzen Sie aktuell die
Rückfallgefahr ein? Wie verhält es sich mit der Rückfallgefahr (hoch, mittel,
gering) in Bezug auf Sexual- und andere Delikte? Gibt es Hinweise, dass auch
mit der Begehung von Gewaltdelikten gerechnet werden muss?
Die Beurteilung fällt sehr kritisch aus.
Sowohl tatzeitnah wie aktuell (2016) muss von einem hohen Risiko für weitere
sexuelle Übergriffe gerechnet werden. Dabei kommen alle schwächeren Mitmenschen
im Umfeld des Exploranden als potentielle Opfer in Betracht. Wie solche
Übergriffe bei einem Rückfall aussehen ist schwer vorhersehbar. Herr A.___
zeigte zwar zwischen 1997 und 2000 ein gleichförmiges Muster von Berührungen,
Festhalten, Ausziehen und angedeuteten Kopulationsbewegungen. Es ist jedoch
bekannt, dass er sich durch Medien stark beeinflussen lässt. Wie sich die
sexuelle Fantasietätigkeit in den letzten 16 Jahren im Rahmen des Vollzugs
veränderte ist vollkommen unklar, da Herr A.___ nicht in der Lage/motiviert
ist, seinem Umfeld einen Einblick in seine Fantasien zu geben. Dass solche
sexuellen Bedürfnisse/Fantasien vorhanden sind, lässt sich deutlich erkennen.
Leider werden bis heute auch ein unkritischer Umgang mit gewaltverherrlichenden
Inhalten und eine Übernahme von solchen Werten berichtet, was die
Gesamtsituation weiter unsicher macht.
11. Wie könnten potenziell wirksame
Interventionen im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zur
Verbesserung der Legalprognose aussehen?
Aus Sicht des Referenten kommen
lediglich langfristige kontrollierende und sichernde Massnahmen in Frage um die
Legalprognose zu verbessern. Die Option einer antiandrogenen Triebdämpfung wäre
theoretisch zwar ein Weg Herrn A.___ langfristig zumindest in ein offenes
Setting verlegen zu können. Es ergeben sich aber derart viele Hindernisse, dass
eine solche Behandlung aktuell unrealistisch ist.
12. Gibt es aus forensisch-psychiatrischer
Sicht Bedenken, welche gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen (begleitete
Ausgänge, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, Progressionsstufen wie
Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat bedingte Entlassung) sprechen?
Ja, aus Sicht des Referenten sind
Lockerungen ab Stufe von unbegleiteten Zeitfenstern forensisch-psychiatrisch
nicht zu empfehlen, da Herr A.___ unberechenbar reagieren kann. Es ist mit
unmittelbaren sexuellen Übergriffen zu rechnen, wenn er auch nur kurze Zeit mit
schwächeren Personen zusammen ist, dazu zählen z.B. auch geistig beeinträchtige
Frauen.
13. Wenn nein, wie können diese
Progressionsstufen konkret ausgestaltet werden? Können Sie aus
forensisch-prognostischer Sicht Risikofaktoren benennen, welche im Rahmen von
Vollzugsöffnungen auftreten könnten? Welche Risikosituationen können daraus
entstehen? Wie können entsprechende Risikoentwicklungen erkannt und wie sollte
darauf reagiert werden?
Entfällt.
14. Wenn ja, bei Punkt Nr. 12, welche
Bedenken sind das? Welche Voraussetzungen müssten für die Gewährung von
Vollzugsöffnungen gegeben sein? Wie können diese erreicht werden (wirksame
Interventionen)? Durch wen und wo könnten diese durchgeführt werden? Wie
verhält es sich mit der Kooperationsbereitschaft des zu Begutachtenden?
Siehe Frage 12.
15. Welcher Stellenwert hat eine
medikamentöse Behandlung innerhalb des gesamten Behandlungssettings?
Der aktuellen Medikation kommt aus Sicht
des Referenten höchstens eine sehr geringe Bedeutung zur
Stimmungsstabilisierung zu. Eine triebdämpfende Medikation könnte die
Ausgangslage für eine Platzierung deutlich verbessern. Da Herr A.___ nicht in
der Lage ist das Ausmass einer solchen Behandlung einzusehen ergeben sich
ethische Bedenken. Da er seit Jahren und derzeit meistens eine starke Abneigung
gegen eine solche Behandlung äussert, stellt sich die Frage nicht. Langfristig
wäre bei einer solchen Option eine Bebeiständung angezeigt.
16. Wie werden die Erfolgsaussichten bei
Voraussetzung der stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB aus
forensisch-psychiatrischer Sicht eingeschätzt? Gibt es aus
forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe, welche eine weitere Durchführung der
Behandlung als aussichtslos erscheinen lassen? Wenn ja, welche?
Ja, wie bereits ausführlich beschrieben,
erfüllt Herr A.___ die Minimalvoraussetzungen für eine Massnahme, die auf eine
Veränderung ausgerichtet ist nicht. Sofern man eine sichernde und
kontrollierende Unterbringung als Zweck einer Massnahme sieht, wäre dieser
Rechtstitel geeignet um Herrn A.___ in eine solche Institution unterzubringen.
Über diese strittige Frage sollte ein Gericht entscheiden.
17. Wenn Nein bei Frage 16: Drängen sich
Änderungen am Setting auf bzw. gibt es konkrete Ausgestaltungs- und/oder
Platzierungsempfehlungen?
An eine Unterbringung müssen eine Reihe
von Bedingungen gestellt werden:
-
Derzeit kommt
ausschliesslich eine geschlossene Unterbringung in Frage.
-
Es ist absehbar, dass eine
gemischtgeschlechtliche Unterbringung wegen fehlender Abgrenzungsfähigkeit zu
erheblichen Schwierigkeiten auf der Gruppe führen wird.
-
Der unbeaufsichtigte
Kontakt zu Kindern sollte langfristig verhindert werden, da Herr A.___
hinsichtlich sexueller Übergriffe bis auf weiteres als unberechenbar eingestuft
werden muss.
-
Der unbeaufsichtigte
Kontakt zu schwächeren Frauen (geistig und körperlich Beeinträchtigte) sollte
ebenfalls möglichst verhindert werden, da Herr A.___ dazu neigt auch schwächere
Erwachsene unter Druck zu setzen. Ob er mit geistig und/oder körperlich
unterlegenen Männern verantwortungsvoll umgehen kann muss ebenfalls bezweifelt
werden.
-
Es muss sogar eine
Postkontrolle diskutiert werden, da Herr A.___ aus einer Anstalt heraus
sexualisierte Briefe schreibt und phasenweise versucht mit Kindern Kontakt
aufzunehmen.
-
Auf Grund des unreflektierten
Umgangs mit Medien und der hohen Suggestibilität/fehlenden Abgrenzung von
Fiktion und Realität sollte eine TV/allgemeine Medien-Kontrolle und Zensur
diskutiert werden. Mit Bedacht sollte versucht werden kritische Inhalte (z.B.
gewaltverherrlichende Beiträge) zu limitieren oder ganz aus der Sichtweite des
Insassen zu entfernen.
-
Wahrscheinlich wird es
nicht gelingen Herrn A.___ ohne eine antiandrogene Triebdämpfung in einer nicht
forensischen Einrichtung zu platzieren. Dem Referenten ist keine Institution
ausserhalb der forensischen Versorgung bekannt, die diese Anforderungen
erfüllt.
-
Ob sich Herr A.___ derzeit
auf das Setting des Pflegeheims [...] einlassen kann ist unklar. Hier empfiehlt
es sich im Rahmen eines ca. 2-monatigen Probewohnens die Gesamtsituation
abzuklären.
-
Alternativ drängt sich die
Möglichkeit einer langfristigen Platzierung etwa im Rahmen einer Verwahrung im
Massnahmenzentrum St. Johannsen auf.
-
Sollte sich zeigen, dass
sich der Explorand nicht an diese Rahmenbedingungen anpassen kann, muss eine
langfristige Versetzung in eine geschlossen geführte forensische Einrichtung
überlegt werden. Der Verbleib in der JVA Solothurn wäre eine Option.
18. Besteht aus
forensisch-psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der
stationären Massnahme?
Siehe Frage 16.
19. Gibt es Gründe, welche aus
forensisch-psychiatrischer Sicht dafür sprechen würden, dem Gericht die
Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (Art. 62 c Abs. 4 StGB)?
Formal sind die psychiatrischen Kriterien
erfüllt. Aus Sicht des Referenten ist die einschlägige Rückfallgefahr für
sexuelle Übergriffe nach wie vor hoch. Daneben ist eine Verbesserung der
Legalprognose bis auf weiteres unrealistisch. Eine solche erscheint bei der
Perspektive von Lockerungen alleine durch einen Alterungsprozess oder durch
eine antiandrogene Behandlung möglich. Über die Gefährlichkeit der Taten kann
der Referent nicht entscheiden. Hier sei auf Frage 10 und die Einschätzung des
Gerichts im Urteil vom 14.06.2005 verwiesen.
3.7 Vom 16. Juni 2017 bis zum 14. Juni
2018 befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...] in [...]. Die
Direktion des [...] gab am 23. Januar 2018 folgende Stellungnahme und
Empfehlung ab:
«A.___ trat am 14.06.2017 nach 16 Jahren
Vollzug, wovon 12 Jahre stationärem Massnahmenvollzug, aus der JVA Solothurn zu
uns in die geschlossene Betreuungsabteilung ein. Wir waren bereit, zu einem
notwendigen Milieuwechsel beizutragen. Wir machten schon vor dem Eintritt den
Hinweis, dass aufgrund der bisherigen therapeutischen Bemühungen wohl kaum
etwas am personenbezogenen Veränderungsbedarf verbessert werden kann. Wie der
vorliegende Behandlungsbericht aufzeigt, kann A.___ aufgrund seiner kognitiven
Defizite mit den uns zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten gar
nicht deliktpräventiv beeinflusst werden. Bei A.___ besteht aufgrund seines
Störungsbildes keine Massnahmenfähigkeit, er verfügt über kein klares
Unrechtsbewusstsein und es fehlen für eine therapeutische Arbeit die
notwendigen Introspektions- und Reflexionsfähigkeiten. Deliktorientierte
therapeutische Behandlung ist somit unmöglich durchzuführen. Wo keine Einsicht
hergestellt werden kann, problematische Verhaltensweisen ändern zu wollen, wo
kein Wissen erarbeitet werden kann, Deliktmechanismen zu erkennen,
Risikosituationen wahrzunehmen, Frühwarnzeichen zu erkennen und
Bewältigungsstrategien anzuwenden, kann nichts auf der deliktpräventiven Handlungsebene
umgesetzt werden. Dies hat nichts mit einer fehlenden Massnahmenmotivation zu
tun, sondern mit einer unveränderbaren kognitiven Einschränkung. Bei A.___ geht
es im Rahmen seiner Behandlungsbedürftigkeit einzig um die Umsetzung von «No
cure, but control». Diese Tatsache hat nur eine Empfehlung zur Folge; aufgrund
seiner Unbehandelbarkeit ist die stationär therapeutische Massnahme
einzustellen. Dies heisst auch, dass eine Versetzung in den offenen
Massnahmenvollzug unmöglich ist. Wir empfehlen die Überführung in das Zivilrecht
und der Beiständin die Fallführung zu übergeben, damit für A.___ ein
geeigneter, möglichst eng begleiteter und strukturierter Wohnheimplatz gesucht
werden kann. Wie schon bei der Aufnahme in das [...] angekündigt, sind wir
bereit bis zum 14.06.2018 A.___ noch ein Asyl zu gewähren, wollen aber bewusst
von einem therapeutischen Auftrag zurücktreten, womit die therapeutischen
Bemühungen einzustellen sind.»
3.8 Am 17. Juni 2019 verfassten die [...]
(F.___, Dr. G.___) einen Therapieverlaufsbericht für die Zeit ab dem 21. Januar
2017 resp. dem Wiedereintritt in das TZS. Daraus geht folgendes hervor:
«Zusammenfassung und Ausblick
Herr A.___ imponierte im
Behandlungszeitraum weiterhin mit starken Stimmungsschwankungen, vermindert
steuerbarem, sexualisiertem Verhalten, einer übermässigen Fantasietätigkeit,
welche auch Gewalt- und sexuelle Inhalte aufweist sowie dem Hegen
unrealistischer Zukunftsperspektiven. Herr A.___ gelang es auch im aktuellen
Behandlungszeitraum nicht, Einsicht in seine Problembereiche zu entwickeln.
Seine Abwehr, auf problematische Themen einzugehen, nimmt tendenziell zu. Er
reagierte zunehmend mit Trotz, Reaktanz, Abwehrverhalten, Verweigerung sowie
Drohungen zu selbstzerstörerischem Verhalten. Herr A.___ präsentierte sich
nicht mehr motiviert für eine medikamentöse Behandlung und verweigerte
weiterhin eine unseres Erachtens indizierte triebdämpfende Medikation zur
verbesserten Kontrolle und Verminderung seines sexualisierten Verhaltens,
welches deliktrelevant ist. Die fehlende Perspektive und Zukunftsaussichten
wirken sich weiterhin und zunehmend belastend auf das Befinden von Herrn A.___
aus. Die Vollzugsituation stagniert, Progressionen wurden bis anhin keine
gewährt. Herr A.___ befindet sich weiterhin im Status ohne Ausgänge, was seine
Befindlichkeit zusätzlich belastet.
Wie schon in Vergangenheit mehrmals
aufgezeigt, kann die Legalprognose bei Herrn A.___ nicht durch relevante
Einsichten in das Deliktgeschehen, in deliktnahes Verhalten oder in die
Notwendigkeit einer Bearbeitung der Rückfallprophylaxe verbessert werden. Bis
anhin konnte weder eine nachhaltige Senkung der Deliktmotivation noch eine klar
verbesserte Steuerungsfähigkeit des Verhaltens erzielt werden. Risikofaktoren
wie eine erhöhte Triebhaftigkeit oder eine gesteigerte sexuelle und
gewaltbezogene Fantasietätigkeit konnten nicht behandelt werden. Rückfallprophylaktisch
wirken einzig Überwachung, Kontrolle und Monitoring im geschlossenen Rahmen.
In der Alltagsbewältigung von Herrn A.___
sind eine enge, supportive und straff geführte soziotherapeutische Betreuung
hilfreich. Begleitete Ausgänge könnten das Befinden sowie die Kooperation und
Führbarkeit von Herrn A.___ kurzfristig verbessern. Briefzensuren zur
Überwachung der Sozialkontakte sind angezeigt. Herr A.___ ist in einem
kontrollierten, begrenzten Bewegungsrahmen führbar, absprachefähig und nicht
fluchtgefährdet. Trotz grosser Belastung und Frustration ist Herr A.___ bis zum
heutigen Tag in der JVA nicht gewalttätig geworden. Dies zeigt, dass man von
einer minimalen Steuerungsfähigkeit ausgehen kann. Ohne eine triebsenkende
Medikation indes kann das übermässig sexualisierte Verhalten und Agieren des
Klienten kaum nachhaltig verändert werden.
Auch der Behandlungsversuch in einem
anderen, jedoch ähnlichen Setting des Massnahmenvollzugs zeigte sich wenig
erfolgreich. Es traten ähnliche Schwierigkeiten und Problemverhalten des
Klienten auf, welche deliktrelevant sind und die Frage nach seiner
Behandelbarkeit nicht verbessert haben.
Eine Behandelbarkeit von Herrn A.___
ist, wie schon in früheren Berichten festgehalten, nicht gegeben. Eine weitere
Behandlung gem. Art. 59 StGB macht indes wenig Sinn, da legalprognostisch
wichtige Veränderungen nicht zu erwarten sind. Die langjährige Unterbringung
von Herrn A.___ im geschlossenen Massnahmenbereich, umgeben von dissozialen und
psychisch gestörten Rechtsbrechern, ist nicht gut. Eine Platzierung in einem
geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-) Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten
ist vorzuziehen. Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrollen
und enge, straffe, aber supportive Betreuung. Eine Verlegung in eine
Einrichtung mit gemischt geschlechtlichen Klienten geht unserer Ansicht nach
nur, wenn er in eine triebdämpfende Behandlung einwilligt, was aber nicht zu
sehen und auch zukünftig nicht zu erwarten ist. »
3.9 Bezüglich des
Therapieverlaufsberichts der [...] vom 20. Januar 2020 und des Führungsberichts
der JVA Solothurn vom 7. Februar 2020 kann auf die Akten der Vorinstanz
respektive auf II. Ziffer 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen
werden.
4.1 Der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt B. Hess, stellte am 21. September 2020 folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss des Richteramts
Solothurn-Lebern, Strafabteilung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Der Antrag des Departements des Innern
des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei
abzuweisen.
3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB sei erneut anzuordnen.
4. Eventuell sei der Beschluss des
Richteramts Solothurn, Strafabteilung, vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Gegen die Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des zu wählenden Entscheides wird nicht
opponiert.
6. Unter Überbindung aller Kosten im
Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zulasten des
Staates.
Insgesamt verkenne die Vorinstanz, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen besonderen Einzelfall handle. Des
Weiteren beruhe der Entscheid auf teilweise unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellungen und verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Man könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von der Behandlungsunfähigkeit ausgehen.
Diese These treffe nur auf die bisherigen Behandlungen zu. Würde man als
Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka
definieren und daran arbeiten, bestünden reelle Chancen, dass dieses
(Zwischen-)Ziel erreicht werden könnte. Mit einer solchen Therapie und
begleiteten Ausgängen (für deren Abbruch/Nichtgewährung es keinen
nachvollziehbaren sachlichen Grund gebe) könnten Fortschritte erzielt werden
und der Beschwerdeführer «angelernt» (learning-by-doing) werden, wie er sich
gegenüber Frauen und schwächeren Menschen wie beispielsweise Kindern zu
verhalten habe. Denn ob eine Unbehandelbarkeit vorliege, lasse sich erst
abschliessend beurteilen, wenn alle Massnahme-Möglichkeiten ausgeschöpft worden
seien. Weil die Psychotherapie Straftäter häufig intellektuell überfordere und
daher nicht mit der Besserung des geistigen Zustandes gerechnet werden könne,
seien entsprechend verschiedenste Therapieformen zu prüfen, welche häufig eher
auf eine Begleitung und Führung des Täters als auf eine fachkundige
Heilbehandlung herausliefen. Bezüglich Reduktion des Rückfallrisikos sei zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Urteil keine Straftaten
mehr begangen habe. Das Scheitern einer Massnahme dürfe nicht leichthin
angenommen werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
sei therapie- resp. behandlungsunfähig könne nicht gefolgt werden und eine
Verwahrung wäre deshalb schlicht unverhältnismässig. Bei solch unsicheren
Vorhersagen wie hier, sei die betroffene Person im Zweifel einer Therapie
zuzuführen.
4.2 Das AJUV liess sich mit Schreiben
vom 6. Oktober 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Es
verwies zur Begründung auf die Vollzugsakten und seinen Antrag vom 9. Oktober
2019. Die Erarbeitung einer Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von
Psychopharmaka sei über Jahre versucht worden. Eine medikamentöse Behandlung
(freiwillig oder unter Zwang) alleine wäre zudem auch nicht geeignet, eine
weitere Therapierbarkeit beim Beschwerdeführer zu begründen. Dieser könne
aufgrund seiner kognitiven Defizite mit den zur Verfügung stehenden
Interventionsmöglichkeiten gar nicht deliktpräventiv beeinflusst werden.
Aufgrund seines Störungsbildes bestünde keine Massnahmefähigkeit.
4.3 Die Staatsanwaltschaft nahm
ebenfalls mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 Stellung und beantragte, die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Es seien im Verlauf der Jahre mehrere
Versuche zur Motivation des Beschwerdeführers zu einer medikamentösen
Behandlung unternommen worden und die Hoffnung auf eine solche Therapie sei
2014 der zentrale Grund dafür gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht
bereits damals die Anordnung der Verwahrung beantragt habe. Im Übrigen
argumentiere der Beschwerdeführer widersprüchlich. Anlässlich der Verhandlung
vor Amtsgericht sei von der Verteidigung noch geltend gemacht worden, der
Beschwerdeführer lehne eine triebdämpfende Medikation konsequent ab und sei
aufgrund seiner Minderintelligenz nicht in der Lage, den Sinn einer solchen zu
erkennen und über sie zu entscheiden, weshalb aus ethischen Gründen wohl
niemand diese Behandlung durchführen würde.
V. Rechtliche Würdigung
1. Ist bei Aufhebung einer Massnahme,
die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde,
ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann
das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c
Abs. 4 StGB). Nach Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an,
wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere
Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine
Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er
die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale
des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund
einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher
Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass
der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme
nach Artikel 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).
Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB
beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen
Zweck dieser Massnahme dar. Die Anordnung der Verwahrung stellt eine ultima
ratio dar. Solange dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit einer langen
Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann, ist einzig eine solche zu
verhängen. Bei psychisch gestörten Tätern ist die Verwahrung subsidiär, eine
therapeutische Massnahme hat ihr regelmässig vorzugehen. Die Massnahme steht
immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die
Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in
einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende
Funktion zu. Mit der Revision des AT StGB von 2007 wurde eine deutliche Erhöhung
der Anforderungen an die Anlasstat vorgenommen; nur schwerste Eingriffe in die
körperliche, seelische oder sexuelle Integrität eines Opfers können Anlass zur
Anordnung dieser Massnahme geben. Die Straftaten, die eine Verwahrung auslösen
können, werden nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 spezifiziert (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64 N 6 ff.).
Mit den Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1
StGB verbunden sein muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen,
psychischen oder sexuellen Integrität, sei es, dass der Täter eine solche
verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte. Während der
Beratungen im Parlament war lange nicht klar, welcher Art dieser Schaden zu
sein hatte (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N
23). Gemäss Heer/Habermeyer lasse der Wortlaut des Gesetzes nunmehr aber keine
Zweifel mehr darüber offen, dass ein materieller Schaden nicht genüge. Die
Schädigung müsse überdies von erheblicher Schwere sein. Bei einer
entsprechenden Bewertung gelte der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die
Delikte gemäss der Auffangklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer
wiegen, als dies für die Katalogtaten gelte. Der Verweis auf die analoge
Methode im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der Schwere einer
Körperverletzung überzeuge. Bei dieser Interpretation sei der Tatsache Rechnung
zu tragen, dass ein sehr einschneidender Eingriff zur Diskussion stehe, der
sich durch die Schwere sowohl der Anlasstat wie der künftig befürchteten
Delikte rechtfertigen lasse. Es sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
besonders Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten
Eingriffs sei ein objektiver Massstab anzulegen. Der Voraussetzung einer
schweren Schädigung komme somit einschränkende Bedeutung zu (Marianne Heer/Elmar
Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 24 f.).
Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 57
festgehalten, nach den Gesetzesmaterialien sei die Verwahrung nur unter
qualifizierten Voraussetzungen anzuordnen und das Kriterium der schweren
Beeinträchtigung einschränkend auszulegen. Die Verwahrung zähle zu den
schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt;
das Gesetz sehe sie als ultima ratio. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der
Bestimmung kämen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als
Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspreche das
Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm komme
weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer
rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesse. Die Delikte gemäss der
Generalklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer wiegen als die
Katalogtaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung sei unter Zugrundelegung
eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat
nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu
rechnen sei (Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014).
Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1
StGB müssen vorsätzlich begangen worden sein. Darin mitenthalten ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eventualvorsätzliche Tatbegehung.
Vorsätzlich handelt demnach bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt. Ob fahrlässige Tatbegehung eine Verwahrung zu begründen
vermag, ist fraglich. Dass lediglich der Versuch einer Anlasstat vorliegt,
steht der Anordnung einer Verwahrung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen
grundsätzlich nicht entgegen (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I,
a.a.O., Art. 64 N 28 ff.).
2.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung,
sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz schuldig gesprochen. Keiner dieser Tatbestände fällt unter die
Kategorie der sogenannten Katalogtaten (wie bspw. Mord, vorsätzliche Tötung
oder Vergewaltigung) gemäss Art. 64 Abs. 1 und erfüllt damit die
Voraussetzungen für eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Die sexuellen Handlungen
mit Kindern gemäss Art.187 StGB – mit einer abstrakten Strafdrohung von 5
Jahren Freiheitsstrafe – und die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB – mit
einer abstrakten Strafdrohung von 10 Jahren – fallen unter die «Auffangklausel»
von Art. 64 Abs. 1 2. Satzteil StGB, d.h. sind Taten, die mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht sind. Damit liegt formell eine
Anlasstat gemäss Art. 64 StGB vor.
2.2 Der geltende Art. 64 StGB, der die
Verwahrung regelt, trat im Rahmen einer Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches (AT) und einer Volksinitiative aus dem Jahr 2001 am 1. Januar
2008 in Kraft. Im aStGB war die Verwahrung in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 geregelt.
Dieser lautete:
«Gefährdet der Täter infolge seines
Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird
vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um
ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer
geeigneten Anstalt vollzogen».
Erforderlich war demnach eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mithin eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass wertvolle Rechtsgüter angegriffen werden. Sie galt
auch damals schon als ultima ratio und fand ihre Rechtfertigung im
Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft und deren notwehrähnlichen Lage (Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art.
43 N 13 f.).
Das hier massgebende Urteil von 2002
wurde nach altem Recht erlassen und auch die Anordnung der stationären
Massnahme erfolgte 2005 noch nach altem Recht. Das Amtsgericht hielt im Urteil
vom 14. Juni 2005 fest, nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verwahrung als
ultima ratio einzig dann vertretbar, wenn nur gerade diese Massnahme geeignet
sei, den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Dies treffe
vorliegend nicht eindeutig zu, sodass zugunsten des Beschwerdeführers die
«mildere» Massnahme, nämlich die Einweisung in eine Heil-und Pflegeanstalt,
anzuordnen sei (S. 10).
2.3 Nach dem nun geltenden Art. 64 StGB
ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2002 eine Tat begangen hat,
durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen
Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die von der Vorinstanz aus dem
Bundesgerichtsentscheid 6B_746/2016 zitierten Tathandlungen (Penis berühren
über den Kleidern, Griff in die Hose, leichte Massage des Glieds, etc.), welche
das Bundesgericht als eher im unteren Bereich möglicher sexueller Handlungen
taxiert und als die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
nicht erreichende Tathandlungen eingestuft hat, sind als gleichartig oder sogar
intensiver einzustufen, als diejenigen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
geht selbst davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer an den Kindern
vorgenommenen sexuellen Handlungen im Hinblick auf die Rechtsprechung eher im
unteren Schwerebereich des Spektrums möglicher Anlasstaten bewegen, erachtet aber
die eingesetzten Nötigungselemente als schwerwiegend (S. 28).
Dem ist einerseits entgegenzuhalten,
dass die Ausführungen betreffend die schwarze Magie und den angedrohten
Nachteilen auch für einen 10 bis 12-jährigen Knaben nicht unbedingt sehr reell und
konkret wirken und im Kontext des «Spiels mit einem etwas älteren Kameraden» zu
sehen sind. Andererseits – und das ist entscheidend – erachtete das Amtsgericht
diese Äusserungen als «doch recht schwere Drohung» (S. 29 oben) oder «recht
massive Androhung» (S. 29 Mitte), also etwas oberhalb der Mitte im unteren
Bereich der schweren Drohung. In Bezug auf die Verwahrung müsste eine Drohung aber
äusserst schwer und geeignet sein, die sexuelle Integrität zu beeinträchtigen. Ohne
die Tathandlungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist nochmals zu
erwähnen, dass nie ein direkter Hautkontakt zwischen Täter und Opfer zustande
gekommen ist. Beide waren nach dem Beweisergebnis des Urteils des Amtsgerichts
jederzeit bekleidet. Auch bezüglich der angewandten physischen Mittel hat sich
der Beschwerdeführer lediglich auf die Knaben gelegt und keine weitergehende
Gewalt (Schläge, Festhalten, etc.) angewandt. Dass er «bei seinen Übergriffen
überdies physische Gewalt angewendet hat, indem er seine Opfer zu Boden drückte»
(und sich auf sie legte), geht aus dem Urteil des Amtsgerichts von 2002 nicht
hervor. Nicht zu vergessen ist auch, dass die Taten über mehrere Jahre erfolgt
sind und nicht entdeckt wurden. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die
Intensität und die Auswirkungen nicht so stark gewesen sein können, wie die
Vorinstanz dies annimmt. Und schliesslich waren zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung im August 2002 keinerlei Hinweise vorhanden resp. lassen sich
dem Urteil keine Hinweise entnehmen, dass «die erzwungenen, ungewollten
sexuellen Erfahrungen geeignet waren, nachhaltigen Einfluss auf die sexuelle
Entwicklung der betroffenen Kinder auszuüben und diese zu beeinträchtigen» (S.
30 oben), obwohl alle sechs Mütter der geschädigten Knaben an der
Hauptverhandlung vom 12. August 2002 teilnahmen.
Das von der Vorinstanz als besonders
schweres Vorgehen (S. 29 unten) eingestufte Verhalten des Beschwerdeführers ist
wohl eher im unteren Schwerebereich des Art. 64 StGB anzusiedeln, was sich vor
allem auch aus dem Strafmass ergibt. Bei einem oberen Strafrahmen von (damals)
10 Jahren Zuchthaus hätte das Amtsgericht beim voll zurechnungsfähigen
Beschwerdeführer eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens 18 Monaten
oder mehr ausgesprochen, was damals an der Grenze zum bedingten Strafvollzug
lag. Daraus nun eine Anlasstat nach Art. 64 StGB zu machen, kann nicht angehen.
Eine solche liegt schon bezüglich des objektiven Tatbestands nicht vor; weitere
Erwägungen zum subjektiven Tatbestand respektive zum Eventualvorsatz des
Beschwerdeführers bei Minderintelligenz erübrigen sich. Damit ist auch eine
Verwahrung nicht möglich und Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 ist aufzuheben.
2.4 Selbst, wenn man das Vorliegen einer
Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejahen würde, erweist sich die
angeordnete Verwahrung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde zu
einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr seit
dem 23. November 2004, also seit mehr als 16 Jahren, ununterbrochen im
Freiheitsentzug. Diese überaus langdauernde Einschränkung der persönlichen
Freiheit steht in keinem vernünftigen Zusammenhang zur Schwere der begangenen
Taten und das damit begangene Unrecht ist längst abgegolten. Dies braucht keine
weitere Begründung. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf die
Beurteilung der KoFaKo vom 29. Oktober 2007, welche bereits damals festhielt –
und dies hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und nicht
hinsichtlich einer Verwahrung –, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer langfristig eine engmaschige Begleitung
und Überwachung benötigen werde. Die Kommission empfehle deshalb, im Hinblick
auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme im Jahre 2009
vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen. Sollte die strafrechtliche Massnahme
wegfallen (dies wäre der Fall, wenn das Gericht die Massnahme nicht verlängern
würde), müssten dringend vormundschaftliche Massnahmen greifen. Die Platzierung
im Therapiezentrum «im Schache» erachte die Kommission aktuell als geeignet,
auf lange Sicht hin aber als nicht verhältnismässig. Sie empfehle daher, schon
heute eine geeignete Anschlusslösung zu suchen, welche auch im Rahmen von
vormundschaftlichen Massnahme beibehalten werden könnte.
Die Verwahrung als ultima ratio einer vom
Staat ausgehenden strafrechtlichen Sanktion kann in diesem Fall nicht in Frage
kommen und wäre eine krasse Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, das
bei jedem staatlichen Handeln zur Anwendung kommen muss und sich aus den
Grundrechten ergibt.
2.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
auch weitere Bemerkungen zur Rückfallgefahr nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit
dem Jahr 2000 nicht mehr strafbar gemacht hat, auch nicht im Straf- respektive
Massnahmenvollzug. Dies gilt auch für den Vorfall von Frühling 2004 bei der
Bauernfamilie im Emmental, der schliesslich zur Anordnung der stationären
Massnahme geführt hat. Ebenso erübrigen sich weitere Bemerkungen zur
Werthaltigkeit und insbesondere Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vom
6. Mai 2016 (vgl. III. Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids). Der
Beweisantrag des Beschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis abzuweisen
respektive wird hinfällig.
VI. Die Anordnung einer Massnahme
1. Wie erwähnt, hob das Departement des
Innern die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 zufolge
Aussichtslosigkeit auf. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das bedeutet
indessen nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden wäre. Nach
rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in
der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die
Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der
ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen
hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es
mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs.
2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs.
6 StGB) oder die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht
ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden
(BGE 141 IV 49, E. 2.5; Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 62 N 19).
2.1 Damit eine stationäre Massnahme
verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet
werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen begegnen lässt. Parteien,
Vorinstanz und Experten sind sich einig, dass im vorliegenden Fall die
Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich keinen Sinn
macht und nicht infrage kommt. Der Beschwerdeführer ist zufolge seiner
Minderintelligenz gar nicht in der Lage, eine solche «klassische» stationäre
Massnahme zu absolvieren. Ebenso klar und unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden kann, sondern – ebenfalls
aufgrund seiner Minderintelligenz – auf dauernde und in einzelnen
Lebensbereichen relativ intensive Betreuung und Kontrolle angewiesen ist. Diese
Betreuung und Kontrolle kann ihm aber für die weitere Zukunft nicht in einer
Massnahmeinstitution respektive Justizvollzugsanstalt und unter dem Titel von
Art. 59 StGB erbracht werden. Dies ergibt sich auch aus den verschiedenen oben
zitierten Therapieverlaufsberichten und Empfehlungen. Sowohl das[...] als auch
der [...] empfehlen die Überführung ins Zivilrecht und die Unterbringung in einem
geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-)Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten.
Dabei müsste sichergestellt werden, dass der Kontakt zu Kindern und zu geistig
behinderten Frauen eingeschränkt oder kontrolliert werden kann. Ebenso sollten
der Medienkonsum und der Kontakt nach aussen unter Kontrolle stattfinden.
Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrolle und enge, aber
supportive Betreuung (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Januar 2020 [actum
113 ff.] und Stellungnahme und Empfehlung [...] vom 23. Januar 2018
[Vollzugsakten BO 3, Reg. 5]). Der Beschwerdeführer ist bereits umfassend
verbeiständet, IV-berentet (Rente ist sistiert) und die «Fallführung» ist
deshalb à la longue der Beiständin zu übergeben.
Es sei an dieser Stelle und in diesem
Zusammenhang auch auf eine Ausführung von Hans Schultz in seinem Standardwerk
aus dem Jahr 1982 verwiesen, wo er ausführt, das Strafrecht sei erstens
fragmentarisch. Nicht alles, was rechtswidrig sei, sei strafbar, sondern nur
einiges Rechtswidriges. Zweitens sei das Strafrecht subsidiär. Es solle nicht
eingreifen, wenn andere rechtliche Mittel ausreichten (Hans Schultz, Einführung
in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Bd., Die allgemeinen
Voraussetzungen der kriminalrechtlichen Sanktion, 4. Aufl. Bern 1982, S. 49).
2.2 Ebenso einig sind sich die
Fachleute, dass eine triebdämpfende antiandrogene Behandlung dem
Beschwerdeführer nützen und diesen Überführungsprozess beschleunigen und
unterstützen könnte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat im vorliegenden
Verfahren ebenfalls den Antrag gestellt, eine stationäre Massnahme anzuordnen,
die als Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von
Psychopharmaka definieren würde. Nachdem der Beschwerdeführer während einer
gewissen Zeit derartige Medikamente zu sich nahm, hat er sich in jüngerer Zeit
konstant geweigert, sich auf eine derartige Behandlung einzulassen. Es ist
offen, inwiefern auch diese Verweigerungshaltung auf seine Minderintelligenz
zurückzuführen ist. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der
Beschwerdeführer aber immerhin überzeugend zu Protokoll gegeben, er wolle sich
eine derartige Behandlung nochmals genauer anschauen (Nebenwirkungen,
Dosierung) und dann allenfalls einen Versuch machen. Möglicherweise wird die
Aussicht auf Entlassung aus der Massnahme die bisherige Verweigerungshaltung ebenfalls
positiv beeinflussen. Sicherlich sinnvoll ist die Behandlung im Hinblick auf
das Rückfallrisiko bezüglich Übergriffen auf Kinder und geistig eingeschränkte
Frauen. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Briefen mit sexualisiertem Inhalt
(actum 69) ist ziemlich offensichtlich, dass diese von einem
minderintelligenten, des Schreibens nicht wirklich mächtigen und geistig
eingeschränkten Autor stammen.
Es ist deshalb eine neue stationäre
Massnahme Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, die die Überführung ins Zivilrecht
und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum
Inhalt hat. Diese Überführung ins Zivilrecht kann nicht von heute auf morgen
erfolgen, sondern braucht eine gewisse Zeit. Die Dauer der Massnahme ist
deshalb auf maximal 2 Jahre festzusetzen. Die Vollzugsbehörde wird die
Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand nehmen müssen. Ebenso zeitnah
sind die begleiteten Ausgänge wieder zu ermöglichen.
VII. Sicherheitshaft
Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet (von Seiten der Verteidigung
ausdrücklich anerkannter Antrag der Staatsanwaltschaft).
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner
Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen
wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’500.00,
betrugen total CHF 5’200.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'050.00.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], wurde für das
amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 3'934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat,
besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Für das Beschwerdeverfahren macht der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 26,75 Stunden
(inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was
angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt im Kanton Solothurn für die
amtliche Verteidigung indessen CHF 180.00 und nicht CHF 230.00. Inklusive
Auslagen von CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 5'422.70, zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne
Rückforderung.
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Nachentscheid vom 15. Mai 2020 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern zum Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 aufgehoben. A.___ wird nicht
verwahrt.
2. In Anwendung von Art. 59 StGB wird für
die Dauer von längstens 2 Jahren eine stationäre Massnahme im Sinne der
Erwägungen angeordnet.
3. Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet.
4. Die Kosten des amtsgerichtlichen
Verfahrens von CHF 5’200.00 gehen zulasten des Staates.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das amtsgerichtliche
Verfahren auf CHF 3’934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'050.00, gehen zu Lasten des
Staates.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 5'422.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen,
zahlbar durch den Staat. Ohne Rückforderung.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier