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Entscheid

BKBES.2020.128

Einziehung

18. November 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einziehung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 22. September 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ wegen sexueller

Handlungen mit einem Kind und Pornografie ein (Ziff. 1). In Ziff. 5 der

Verfügung wurde die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons iPhone 6 plus

sowie des Tablets iPad Air 2 angeordnet. Dem Beschuldigten war vorgehalten

worden, sich mit der 11 Jahre alten B.___ beim Chatten über Geschlechtsverkehr

unterhalten und in der Folge gegenseitig mit ihr intime Bilder ausgetauscht zu

haben. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei [...] habe sich die

Geschädigte die Dating-App «[...]» auf ihr Mobiltelefon geladen und ihr Profil

mit dem Namen «Amélie, 24 Jahre alt, von Beruf Tierärztin, auf der Suche nach

einem Mann oder einer Frau bis 34 Jahre» erstellt. Bei der Dating-App «[...]»

handle es sich um eine Kontaktbörse, die sich ausschliesslich an Personen

richte, die das 16. Altersjahr vollendet hätten. Bei der Registrierung müsse

zwingend das Geburtsdatum angegeben werden.

Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte

mit der Begründung, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte

nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe die Geschädigte nach dem Alter

gefragt und darauf vertrauen dürfen, dass sie ihm die Wahrheit sage. Auch

anhand der Fotos des Gesässes und der Brust der Geschädigten habe er das

tatsächliche Alter nicht erkennen können. Den Irrtum über das Alter habe er

nicht vermeiden können.

Weil sich auf dem Mobiltelefon und dem

Tablet pornografische Bilder (entblösstes Gesäss und entblösste Brust) der

minderjährigen Geschädigten befänden, seien die Gegenstände gestützt auf Art.

69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

2. Gegen Ziff. 5 der Verfügung liess A.___

am 6. Oktober 2020 Beschwerde führen mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das

Mobiltelefon und das Tablet seien ihm umgehend herauszugeben. Zur Begründung

wurde ausgeführt, Voraussetzung für eine Einziehung sei eine sog. Anlasstat. Da

die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer Person abhange, könne sie zwar

unter Umständen auch bei einer Verfahrenseinstellung angeordnet werden (z.B.

infolge Verjährung), eine Sicherungseinziehung setze aber stets ein

tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus. Dieses umfasse sowohl

die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandelemente. Vorliegend sei die

Einstellung aufgrund fehlenden Vorsatzes erfolgt. Der subjektive Tatbestand sei

folglich nicht erfüllt und damit liege keine tatbestandsmässige Anlasstat vor.

Im Weiteren fehle es aufgrund der nicht vorhandenen Anlasstat auch an einem

Deliktskonnex. Zusätzlich stelle die Einziehung einen unverhältnismässigen und

rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers dar. Das

pornografische Material, welches lediglich einige wenige Bilder umfasse, könne

vorgängig ohne weiteres gelöscht werden.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die einzuziehenden Gegenstände

enthielten verbotene pornografische Bilder. Gemäss heutigem Stand der Technik

könnten verbotene pornografische Bilder von elektronischen Geräten nicht in der

Art und Weise gelöscht werden, dass mit Sicherheit gewährleistet sei, dass die

Daten nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auffindbar wären. Aus diesem

Grund sei bei solchen elektronischen Geräten jeweils die Einziehung und

Vernichtung zu verfügen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 320 Abs. 2 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung

bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und

Vermögenswerten anordnen. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem

freisprechenden Endentscheid gleich (Abs. 4).

1.2

Nach der in Art. 69 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) geregelten Sicherungseinziehung verfügt das Gericht ohne

Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von

Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren

oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände

die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen

Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Sicherungseinziehung

erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (Florian Baumann in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 69 N 5):

-

Es ist eine Straftat

begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht

relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt.

-

Es werden Gegenstände

aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen,

indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt

waren (instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht (producta

sceleris) worden sind.

-

Die fraglichen Gegenstände stellen

eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit

oder die öffentliche Ordnung.

-

Die Einziehung erweist sich

i.S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt.

Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss

Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer

bestimmten Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv

tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat; Schuldausschlussgründe

(Zurechnungsunfähigkeit, Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht

entgegen. Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand) beschlagen dagegen die

Rechtswidrigkeit der Tat und hindern somit die Einziehung. Bei Vorsatzdelikten

entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung, es sei denn der Besitz der

fraglichen Gegenstände sei an sich rechtswidrig und deren Einziehung sei gemäss

Art. 69 vorgehenden besonderen Strafbestimmungen unabhängig vom subjektiven

Tatbestand zulässig (Florian Baumann in BSK Kommentar StGB, a.a.O., Art. 69 N 7;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020).

2.

Die Einstellung der Strafuntersuchung

erfolgte vorliegend aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer kein

vorsätzliches Handeln vorgehalten werden konnte («Gestützt auf diese

Ausführungen gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm

vorgehaltenen Delikte nicht vorsätzlich gehandelt hat», Einstellungsverfügung

S. 3). Der subjektive Tatbestand ist somit nicht gegeben, was zur Folge hat,

dass keine tatbestandsmässige Anlasstat i.S. von Art. 69 StGB vorliegt. Ebenso

wenig liegt eine besondere Strafbestimmung vor, die eine Einziehung unabhängig

vom subjektiven Tatbestand vorsehen würde. Eine Einziehung der fraglichen

Gegenstände fällt daher ausser Betracht (die erwähnten Voraussetzungen für eine

Einziehung müssen kumulativ gegeben sein).

3.

In Gutheissung der Beschwerde sind

dem Beschwerdeführer folglich das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus

sowie das Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben.

Die fraglichen Fotos sind soweit möglich vorgängig zu löschen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf war

amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers. Sie beantragt die amtliche

Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben.

Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 8 Stunden

geltend, was bis auf die Position «Abschlussarbeiten/Besprechung mit Klient»

angemessen erscheint. Für Abschlussarbeiten ist eine halbe Stunde ausreichend,

was zu einem Totalaufwand von 7,5 Stunden führt. Pro Stunde macht

Rechtsanwältin Weisskopf eine Entschädigung von 240.00 resp. von 180.00 für die

juristische Mitarbeiterin geltend (3/4 des vollen Honorars). Der Stundenansatz

für eine amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00. Für die juristische

Mitarbeiterin sind CHF 135.00 pro Stunde zu entschädigen (3/4 von CHF 180.00).

Es sind somit 6,25 Stunden zu je CHF 135.00 und 1,25 Stunden zu je CHF 180.00

zu entschädigen, was CHF 1'068.75 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagen

von CHF 61.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'217.60; ohne Rückforderung und Nachforderungsanspruch.

Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer sind das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus sowie das

Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird

für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt.

4. Der Staat Solothurn hat der amtlichen

Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], eine durch die Zentrale

Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'217.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) auszurichten. Ohne Rückforderung und ohne Nachzahlungsanspruch.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier