BKBES.2020.128
Einziehung
18. November 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einziehung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 22. September 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind und Pornografie ein (Ziff. 1). In Ziff. 5 der
Verfügung wurde die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons iPhone 6 plus
sowie des Tablets iPad Air 2 angeordnet. Dem Beschuldigten war vorgehalten
worden, sich mit der 11 Jahre alten B.___ beim Chatten über Geschlechtsverkehr
unterhalten und in der Folge gegenseitig mit ihr intime Bilder ausgetauscht zu
haben. Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei [...] habe sich die
Geschädigte die Dating-App «[...]» auf ihr Mobiltelefon geladen und ihr Profil
mit dem Namen «Amélie, 24 Jahre alt, von Beruf Tierärztin, auf der Suche nach
einem Mann oder einer Frau bis 34 Jahre» erstellt. Bei der Dating-App «[...]»
handle es sich um eine Kontaktbörse, die sich ausschliesslich an Personen
richte, die das 16. Altersjahr vollendet hätten. Bei der Registrierung müsse
zwingend das Geburtsdatum angegeben werden.
Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte
mit der Begründung, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte
nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe die Geschädigte nach dem Alter
gefragt und darauf vertrauen dürfen, dass sie ihm die Wahrheit sage. Auch
anhand der Fotos des Gesässes und der Brust der Geschädigten habe er das
tatsächliche Alter nicht erkennen können. Den Irrtum über das Alter habe er
nicht vermeiden können.
Weil sich auf dem Mobiltelefon und dem
Tablet pornografische Bilder (entblösstes Gesäss und entblösste Brust) der
minderjährigen Geschädigten befänden, seien die Gegenstände gestützt auf Art.
69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
2. Gegen Ziff. 5 der Verfügung liess A.___
am 6. Oktober 2020 Beschwerde führen mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das
Mobiltelefon und das Tablet seien ihm umgehend herauszugeben. Zur Begründung
wurde ausgeführt, Voraussetzung für eine Einziehung sei eine sog. Anlasstat. Da
die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer Person abhange, könne sie zwar
unter Umständen auch bei einer Verfahrenseinstellung angeordnet werden (z.B.
infolge Verjährung), eine Sicherungseinziehung setze aber stets ein
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus. Dieses umfasse sowohl
die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandelemente. Vorliegend sei die
Einstellung aufgrund fehlenden Vorsatzes erfolgt. Der subjektive Tatbestand sei
folglich nicht erfüllt und damit liege keine tatbestandsmässige Anlasstat vor.
Im Weiteren fehle es aufgrund der nicht vorhandenen Anlasstat auch an einem
Deliktskonnex. Zusätzlich stelle die Einziehung einen unverhältnismässigen und
rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers dar. Das
pornografische Material, welches lediglich einige wenige Bilder umfasse, könne
vorgängig ohne weiteres gelöscht werden.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die einzuziehenden Gegenstände
enthielten verbotene pornografische Bilder. Gemäss heutigem Stand der Technik
könnten verbotene pornografische Bilder von elektronischen Geräten nicht in der
Art und Weise gelöscht werden, dass mit Sicherheit gewährleistet sei, dass die
Daten nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auffindbar wären. Aus diesem
Grund sei bei solchen elektronischen Geräten jeweils die Einziehung und
Vernichtung zu verfügen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 320 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und
Vermögenswerten anordnen. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem
freisprechenden Endentscheid gleich (Abs. 4).
1.2
Nach der in Art. 69 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) geregelten Sicherungseinziehung verfügt das Gericht ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren
oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Sicherungseinziehung
erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (Florian Baumann in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 69 N 5):
-
Es ist eine Straftat
begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht
relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt.
-
Es werden Gegenstände
aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen,
indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt
waren (instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht (producta
sceleris) worden sind.
-
Die fraglichen Gegenstände stellen
eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffentliche Ordnung.
-
Die Einziehung erweist sich
i.S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt.
Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss
Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv
tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat; Schuldausschlussgründe
(Zurechnungsunfähigkeit, Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht
entgegen. Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand) beschlagen dagegen die
Rechtswidrigkeit der Tat und hindern somit die Einziehung. Bei Vorsatzdelikten
entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung, es sei denn der Besitz der
fraglichen Gegenstände sei an sich rechtswidrig und deren Einziehung sei gemäss
Art. 69 vorgehenden besonderen Strafbestimmungen unabhängig vom subjektiven
Tatbestand zulässig (Florian Baumann in BSK Kommentar StGB, a.a.O., Art. 69 N 7;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020).
2.
Die Einstellung der Strafuntersuchung
erfolgte vorliegend aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer kein
vorsätzliches Handeln vorgehalten werden konnte («Gestützt auf diese
Ausführungen gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm
vorgehaltenen Delikte nicht vorsätzlich gehandelt hat», Einstellungsverfügung
S. 3). Der subjektive Tatbestand ist somit nicht gegeben, was zur Folge hat,
dass keine tatbestandsmässige Anlasstat i.S. von Art. 69 StGB vorliegt. Ebenso
wenig liegt eine besondere Strafbestimmung vor, die eine Einziehung unabhängig
vom subjektiven Tatbestand vorsehen würde. Eine Einziehung der fraglichen
Gegenstände fällt daher ausser Betracht (die erwähnten Voraussetzungen für eine
Einziehung müssen kumulativ gegeben sein).
3.
In Gutheissung der Beschwerde sind
dem Beschwerdeführer folglich das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus
sowie das Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben.
Die fraglichen Fotos sind soweit möglich vorgängig zu löschen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf war
amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers. Sie beantragt die amtliche
Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben.
Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote einen Aufwand von 8 Stunden
geltend, was bis auf die Position «Abschlussarbeiten/Besprechung mit Klient»
angemessen erscheint. Für Abschlussarbeiten ist eine halbe Stunde ausreichend,
was zu einem Totalaufwand von 7,5 Stunden führt. Pro Stunde macht
Rechtsanwältin Weisskopf eine Entschädigung von 240.00 resp. von 180.00 für die
juristische Mitarbeiterin geltend (3/4 des vollen Honorars). Der Stundenansatz
für eine amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00. Für die juristische
Mitarbeiterin sind CHF 135.00 pro Stunde zu entschädigen (3/4 von CHF 180.00).
Es sind somit 6,25 Stunden zu je CHF 135.00 und 1,25 Stunden zu je CHF 180.00
zu entschädigen, was CHF 1'068.75 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagen
von CHF 61.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'217.60; ohne Rückforderung und Nachforderungsanspruch.
Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer sind das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus sowie das
Tablet iPad Air 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird
für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
4. Der Staat Solothurn hat der amtlichen
Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], eine durch die Zentrale
Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'217.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten. Ohne Rückforderung und ohne Nachzahlungsanspruch.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier