BKBES.2020.129
Nichtanhandnahmeverfügung
10. November 2020Deutsch8 min
Polizei gemeldet, weil er gegen D.___, B.___ und E.___ sowie gegen F.___ Strafanzeige
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, C.___,
vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der
Polizei gemeldet, weil er gegen D.___, B.___ und E.___ sowie gegen F.___ Strafanzeige
habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit ihm durch.
Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während seiner
U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände
gestohlen zu haben. D.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige
wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, C.___, damals die Auskunft
erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige
keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen
Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, C.___, sei
mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon
ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.
Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei
Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme
sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (C.___) habe sich
in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse. Dort
habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge gegen
die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich erwähnt, da
A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der Unteilbarkeit des
Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie z.B. der
Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das Deliktsgut
habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche Gegenstände
entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden sei, habe A.___
weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas oder Fotos, welche
F.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht (vgl. zum Ganzen
BKBES.2020.118).
1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2020
nahm die Jugendanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ mit der Begründung
nicht an die Hand, der Beschuldigten werde ein geringfügiger Diebstahl
vorgehalten. Dabei handle es sich um eine Übertretung. Gemäss Art. 36 Abs. 1
lit. c JStG betrage die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen ein Jahr. Da
sich das der Beschuldigten vorgehaltene Delikt in der Zeit vom 24. Februar 2017
bis 3. März 2017 ereignet haben solle, sei die Verfolgungsverjährung spätestens
am 3. März 2018 eingetreten, weshalb die Anzeige gegen B.___ wegen
geringfügigen Diebstahls nicht an die Hand genommen werde.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 2.
Oktober 2020 Beschwerde. Es gälten die gleichen Ausführungen wie im Fall
STR.2020.19517 (seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 14. November 2020). Die Strafanzeigen seien fristgemäss
im April 2017 erstattet worden. Seitdem habe er sich bei der Staatsanwaltschaft
nach dem Verfahrensstand erkundigt. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Staatsanwaltschaft zunächst einen Strafbefehl gegen B.___ erlassen habe,
welcher keine Gültigkeit gehabt habe und dann an die Jugendanwaltschaft
übergeben worden sei. Diese habe in der Folge einen Strafbefehl erlassen. In
der Verfügung vom 29. September 2020 schreibe sie nun aber, dass die Anzeige
infolge Verjährung nicht an die Hand genommen werde. Was solle er da glauben.
Es könne ihm kein Versäumnis unterstellt werden. Die Strafanträge hätten sich
auf Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung bezogen.
3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am
13. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf
die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.
4. Im Beschwerdeverfahren BKBES.2020.118
hatte die Staatsanwaltschaft zur Meldung des Beschwerdeführers vom April 2017
ausgeführt, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft
am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach
dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April 2017 gegen B.___, D.___
und E.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende Staatsanwalt habe
daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, C.___, Kontakt aufgenommen. Mit
E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche Sachbearbeiter der
Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April 2017 (als
Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu der
vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei
Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag
Erwägungen
aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___
nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___
so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten
Verfahren zu tun gehabt habe.
Der Leitende Staatsanwalt habe C.___
daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich
vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch
sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige
Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die
Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___
mitgeteilt worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für
ungültig zu erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen
wolle. Auf erneute Anfrage von Herrn C.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt
worden, erst danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren
beschuldigten Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die
Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand
des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen B.___, D.___ und E.___
sowie F.___ erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der
Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser
Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich
gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es
sich durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich
sämtlicher Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die
Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.
5.1
In der Strafanzeige werden die
Deliktssummen genannt und diese sprechen bezüglich B.___ ganz klar für ein
geringfügiges Delikt im Sinne vom Art. 172ter StGB (die
Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert auf CHF
300.00
festgesetzt). So gibt es zum einen keinerlei Hinweise von Seiten des
Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der Gegenstände; eine Deliktsgutliste
hat er offenbar auch nicht nachgereicht, obwohl er dies in der Einvernahme vom
7.
April 2017 in Aussicht gestellt hatte. Zum anderen gibt es auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche Sachbearbeiter, der mit dem
Beschwerdeführer über den Wert der angeblich gestohlenen Gegenstände gesprochen
hatte, diese in der Strafanzeige nicht korrekt aufgeführt hätte. Sofern B.___ überhaupt
ein Diebstahl vorgeworfen werden könnte, ist von einem Gesamtbetrag von ca. CHF
100.00
auszugehen, wobei festzuhalten ist, dass auch noch ihre Schwestern als
Täterinnen in Frage kommen könnten (bezüglich des Haarföns richtet sich die
Strafanzeige gegen D.___, ebenso hinsichtlich des Vorhalts der
Sachbeschädigung).
Die Jugendanwaltschaft geht somit zu
Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB allein aus,
sondern von einem in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter
StGB handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG
verjährt die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene
anwendbaren Recht mit einer anderen Strafe (als einer Freiheitsstrafe) bedroht
ist. Vorliegend geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24.
Februar bis 3. März 2017. Eine Strafverfolgung ist daher nicht mehr möglich,
weshalb die Jugendanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen
hat.
An diesem Ergebnis könnte auch der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den
letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern
(sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer
habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand
betreffend eine Anzeige von ihm gegen B.___, D.___ und E.___ erkundigt, vgl.
auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).
5.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch bezüglich Hausfriedensbruchs eine Strafverfolgung infolge Verjährung
nicht mehr möglich wäre (Art. 31 Abs. 1 lit. b JStG). Zudem kann in Bezug auf
einen allfälligen Hausfriedensbruch auf die Ausführungen in BKBES.2020.118
verwiesen werden. Ein Hausfriedensbruch wäre ohnehin mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht in Frage gekommen. Sofern überhaupt von einer
Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigte damals davon ausgehen
musste, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der
Beschwerdeführer auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten
gedacht hätten, sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus,
vielleicht seien sie davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst,
dass sie nicht hineingehen dürften).
6.
Zum Einwand des Beschwerdeführers,
einerseits sei gegen B.___ von der Jugendanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen
worden, andererseits aber auch eine Nichtanhandnahmeverfügung, was er da glauben
solle, ist Folgendes festzuhalten: eine Nachfrage bei der Jugendanwaltschaft
hat ergeben, dass gegen B.___ tatsächlich ein Strafbefehl erlassen worden ist
und zwar am 19. September 2019. Dieser bezog sich aber auf den Vorhalt der
Beschimpfung und hat mit der vorliegenden Anzeige nichts zu tun. Der
Strafbefehl war A.___ auch eröffnet worden.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier