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Entscheid

BKBES.2020.130

Nichtanhandnahmeverfügung

10. November 2020Deutsch8 min

Polizei gemeldet, weil er gegen B.___, D.___ und E.___ sowie gegen F.___ Strafanzeige

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Jugendanwaltschaft

des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, C.___,

vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der

Polizei gemeldet, weil er gegen B.___, D.___ und E.___ sowie gegen F.___ Strafanzeige

habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit ihm durch.

Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während seiner

U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände

gestohlen zu haben. B.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige

wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, C.___, damals die Auskunft

erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige

keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen

Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, C.___, sei

mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon

ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei

Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme

sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (C.___) habe sich

in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse. Dort

habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge gegen

die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich erwähnt, da

A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der Unteilbarkeit des

Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie z.B. der

Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das Deliktsgut

habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche Gegenstände

entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden sei, habe A.___

weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas oder Fotos, welche

F.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht (vgl. zum Ganzen

BKBES.2020.118).

1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2020

nahm die Jugendanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ mit der Begründung

nicht an die Hand, der Beschuldigten werde ein geringfügiger Diebstahl und eine

geringfügige Sachbeschädigung vorgehalten. Dabei handle es sich um

Übertretungen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die

Verfolgungsverjährung bei Übertretungen ein Jahr. Da sich die der Beschuldigten

vorgehaltenen Delikte in der Zeit vom 24. Februar 2017 bis 3. März 2017

ereignet haben sollen, sei die Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2018

eingetreten, weshalb die Anzeige gegen B.___ wegen geringfügigen Diebstahls und

geringfügiger Sachbeschädigung nicht an die Hand genommen werde.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

2. Oktober 2020 Beschwerde. Es gälten die gleichen Ausführungen wie im Fall STR.2020.19517

(seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. November 2020). Die Strafanzeigen seien fristgemäss im April 2017

erstattet worden. Seitdem habe er sich bei der Staatsanwaltschaft nach dem

Verfahrensstand erkundigt. Es könne ihm kein Versäumnis unterstellt werden. Die

Strafanträge hätten sich auf Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung

bezogen (vgl. Originalbeschwerdeschrift im Verfahren BKBES.2020.129).

3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am

13. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf

die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.

4. Im Beschwerdeverfahren BKBES.2020.118

hatte die Staatsanwaltschaft zur Meldung des Beschwerdeführers vom April 2017

ausgeführt, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft

am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach

dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April 2017 gegen D.___, B.___

und E.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende Staatsanwalt habe

daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, C.___, Kontakt aufgenommen. Mit

E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche Sachbearbeiter der

Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April 2017 (als

Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu der

vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei

Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag

Erwägungen

aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___

nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___

so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten

Verfahren zu tun gehabt habe.

Der Leitende Staatsanwalt habe C.___

daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich

vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch

sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige

Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die

Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___ mitgeteilt

worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für ungültig zu

erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen wolle. Auf

erneute Anfrage von Herrn C.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt worden, erst

danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren beschuldigten

Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die Staatsanwaltschaft

bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand des Verfahrens im

Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen D.___, B.___ und E.___ sowie F.___

erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der

Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser

Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen.

Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es sich

durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich sämtlicher

Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die Staatsanwaltschaft

überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.

5.1

In der Strafanzeige werden die

Deliktssummen genannt und diese sprechen bezüglich B.___ ganz klar für

geringfügige Delikte im Sinne vom Art. 172ter StGB (die

Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert auf CHF

300.00

festgesetzt). So gibt es zum einen keinerlei Hinweise von Seiten des

Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der Gegenstände; Fotos des

beschädigten Sofas oder eine Deliktsgutliste hat er offenbar auch nicht

nachgereicht, obwohl er dies in der Einvernahme vom 7. April 2017 in Aussicht

gestellt hatte. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

polizeiliche Sachbearbeiter, der mit dem Beschwerdeführer über den Wert der

angeblich gestohlenen Gegenstände und den Schaden am Sofa gesprochen hatte,

diese in der Strafanzeige nicht korrekt aufgeführt hätte. Sofern B.___

überhaupt ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung vorgeworfen werden könnte,

ist beim allfälligen Diebstahl von einem Gesamtbetrag von ca. CHF 150.00 auszugehen

(wobei festzuhalten ist, dass teilweise auch noch ihre Schwestern als

Täterinnen in Frage kommen könnten) und bei der Sachbeschädigung am Sofa von einem

Betrag von ca. CHF 200.00.

Die Jugendanwaltschaft geht somit zu

Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB oder einer

Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB allein aus, sondern von solchen in

Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter StGB

handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG verjährt

die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene

anwendbaren Recht mit einer anderen Strafe (als einer Freiheitsstrafe) bedroht

ist. Vorliegend geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24.

Februar bis 3. März 2017. Eine Strafverfolgung ist daher nicht mehr möglich,

weshalb die Jugendanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen

hat.

An diesem Ergebnis könnte auch der

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den

letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern

(sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer

habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand

betreffend eine Anzeige von ihm gegen D.___, B.___ und E.___ erkundigt, vgl.

auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).

5.2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass auch bezüglich Hausfriedensbruchs (wie im Übrigen auch hinsichtlich einer

nicht privilegierten Sachbeschädigung) eine Strafverfolgung infolge Verjährung

nicht mehr möglich wäre (Art. 31 Abs. 1 lit. b JStG). Zudem kann in Bezug auf

einen allfälligen Hausfriedensbruch auf die Ausführungen in BKBES.2020.118

verwiesen werden. Ein Hausfriedensbruch wäre ohnehin mit grösster

Wahrscheinlichkeit nicht in Frage gekommen. Sofern überhaupt von einer

Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigte damals davon ausgehen

musste, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der

Beschwerdeführer auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten

gedacht hätten, sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus,

vielleicht seien sie davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst,

dass sie nicht hineingehen dürften).

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier