BKBES.2020.144
Entschädigung
9. Dezember 2020Deutsch17 min
Exhibitionismus durch eine unbekannte Täterschaft. Konkret habe sich der unbekannte,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 20. Juni 2020 ereignete sich am [...] Juni 2020 um ca.
18:50-18:55 Uhr in [...] ein Vorfall von sexueller Belästigung und
Exhibitionismus durch eine unbekannte Täterschaft. Konkret habe sich der unbekannte,
nackte Täter aus den Büschen den Geschädigten B.___ und C.___ genähert und
zunächst nach der Uhrzeit gefragt. Darauf habe er die Geschädigten gefragt, ob
sie ihm «einen runterholen» würden. Dies aus einer Distanz von ca. einem Meter.
Gleichzeitig habe der unbekannte Täter an seinem nicht erigierten Genital
manipuliert. Die Geschädigten hätten diesem klar mit «Nein!» geantwortet und
mit der Polizei gedroht, worauf der unbekannte Täter die Örtlichkeit in
unbekannte Richtung verlassen habe.
2. Am [...] Juni 2020 meldete sich die
Geschädigte B.___ telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn und gab an, den
unbekannten Täter am [...] Juni 2020 um ca. [...] Uhr in einem Bus gesehen zu
haben. Gestützt auf die entsprechende Aussage edierte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn das Videomaterial aus dem Bus. Die Analyse der
Standbilder führte zur Erkennung des Verdächtigen in der Person von A.___,
woraufhin gegen diesen mit Verfügung vom 17. Juli 2020 eine Untersuchung
betreffend sexueller Belästigung und Exhibitionismus eröffnet wurde.
3. Mit Eingabe vom 18. August 2020
ersuchte der private Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, um die Einsetzung
als amtlicher Verteidiger. Der Antrag wurde damit begründet, dass A.___ unter
invalidisierender [...] leide, weshalb er nicht in der Lage sei, seine
Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Die entsprechenden Belege wurden
mit Eingabe vom 20. August 2020 nachgereicht.
4. Mit Verfügung vom 21. August 2020 setzte
die Staatsanwaltschaft A.___ bzw. seinem Verteidiger zwecks Beurteilung des
Antrags um Einsetzung von Rechtsanwalt Droll als amtlicher Verteidiger Frist
zur Einreichung von Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und die
finanziellen Verhältnisse.
5. Mit Eingabe vom 26. August 2020
reichte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft einen Bankauszug zu den Akten,
aus dem sich ergab, dass A.___ am [...] Juni 2020 um [...] Uhr, d.h. 7
Minuten vor der Tat in [...], einen Bargeldbezug am Bankomat der [...]-Filiale
an der [...]strasse in [...] getätigt hatte. Dieser Sachverhalt wurde durch das
bei der [...] mit Verfügung vom 2. September 2020 edierte Videomaterial
bestätigt.
6. Mit Eingabe vom 22. September 2020
zog der Verteidiger den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger zurück.
Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung nicht mehr erfüllt seien, da über den Antrag bis dato nicht
entschieden worden sei und das Verfahren wohl eingestellt werde.
7. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020
stellte der Verteidiger mit Blick auf den mit Verfügung vom 2. Oktober 2020
angezeigten Abschluss der Untersuchung u.a. den Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00, Auslagen
CHF 113.50, zzgl. MWST).
8. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.___ wegen sexueller
Belästigung und Exhibitionismus ein (Dispositiv-Ziffer 1). A.___ wurde für die
Kosten der frei gewählten Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in der
Höhe von pauschal CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer 2).
9. Mit Beschwerde vom 9. November 2020
gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, an die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Verfügung vom 29.10.2020
sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die Kosten
der privaten Verteidigung gemäss Kostennote vom 12.10.2020 zu entschädigen.
3. Eventualiter sei die Kostennote des
Beschwerdeführers vom 12.10.2020 nach Ermessen des Obergerichts zu kürzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Stellungnahme vom 21. November
2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der
Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der
Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist die von der
Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte im Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
2.1
Die Staatsanwaltschaft erwog in der
angefochtenen Verfügung, vorliegend seien weder komplexe Sach- noch
Rechtsfragen zu klären gewesen. Der Sachverhalt habe sich objektiv überschaubar
präsentiert und habe ohne weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren
Aufwand geklärt werden können. Überdies sei der Aktenumfang bescheiden. In
rechtlicher Hinsicht grenze der vorliegende Fall zumindest an einen
Bagatellfall. Hingegen hätten die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
bzw. dessen Erkrankung an [...] den Beizug eines Wahlverteidigers als solches
gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund seien jedoch zugleich die geltend
gemachten Aufwendungen weitergehend (d.h. mit Blick auf den geltend gemachten
Aufwand einerseits sowie den Stundenansatz in der Höhe von CHF 270.00
andererseits) – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 [= BGE 138 IV 197]) – nicht durchwegs als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu
qualifizieren. Dies betreffe namentlich jene Aufwendungen, welche über die
Teilnahme von Rechtsanwalt Camill Droll an der polizeilichen Einvernahme des
Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie
die Zeit für das Studium der Akten (1 Stunde 15 Minuten) hinausgingen. Überdies
würden die Bemühungen im Rahmen einer frei gewählten Verteidigung im Kanton
Solothurn in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeit
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. Auslagen und MWST)
entschädigt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Ausrichtung einer
pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe
von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST). Weitergehend werde keine
Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.
2.2
Der Beschwerdeführer macht hiergegen
geltend, die Staatsanwaltschaft überschreite ihr Ermessen bezüglich der
Kostenverlegung in willkürlicher Weise. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars
sei unangemessen und im Licht von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429
Abs. 2 StPO unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft impliziere in der angefochtenen
Verfügung, dass eine wirksame Verteidigung ohne Besprechung zwischen dem
Klienten und seinem Verteidiger möglich sei, da sie den diesbezüglichen Aufwand
als unnötig bezeichne. Dies widerspreche dem Prinzip einer wirksamen
Verteidigung. Weiter streiche die Staatsanwaltschaft sämtlichen im Detail
ausgewiesenen Aufwand zusammen, welcher zur Einstellung des Verfahrens geführt
habe. Erst die Besprechungen vom 18. und 20. August 2020 hätten zum Hinweis
geführt, dass entlastende Bankbelege vorhanden sein könnten. Auch streiche die
Staatsanwaltschaft den Aufwand vom 24. August 2020, den die Staatsanwaltschaft
selbst durch die Zustellung einer Verfügung verursacht habe. Die Eingabe vom
26.
August 2020 habe zwei Seiten umfasst, sich detailliert mit den
Aussagen der Geschädigten befasst, mit den beigelegten Bankbelegen die
Täterschaft des Beschwerdeführers widerlegt und damit zur raschen
Verfahrenseinstellung geführt. Dafür sei von der Verteidigung lediglich ein
Aufwand von 70 Minuten geltend gemacht worden, welchen die Staatsanwaltschaft
als unangemessen erachte. Ebenfalls seien Kostendispositionen gestrichen
worden, welche durch die Polizei – für die Absprache von Einvernahmeterminen –
verursacht worden sei. Weiterer Aufwand zwischen dem 4. September 2020 und dem
30.
November 2020 im Umfang von ca. 100 Minuten sei wiederum ohne Begründung
gestrichen worden, obwohl es sich dabei um normal anfallenden Aufwand im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren handle, so namentlich für erhaltene
Verfügungen, Eingaben, Mails vom Klienten sowie den Abschluss des Mandates. Die
Staatsanwaltschaft billige dem Beschwerdeführer zwar den Beizug eines
Verteidigers zu, halte aber später fest, dass der entstandene Aufwand
grösstenteils unnötig gewesen sei. Wenn die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizuges
bejaht werde, sei die Staatsanwaltschaft auch verpflichtet, zu prüfen, welcher
Aufwand als «angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» i.S.v. Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO zu gelten habe.
2.3
In ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, es sei nicht zu
erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer, welcher über einen
Mittelschulabschluss verfüge und seit mehreren Jahren als [...] arbeite, nicht
möglich gewesen sein sollte, selber auf den durch ihn am [...] Juni 2020
unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Tat in [...] erfolgten Bargeldbezug in [...]
hinzuweisen, was schliesslich ursächlich für die Einstellung des Verfahrens
gewesen sei. Weitergehend erfolge der Hinweis, dass Rechtsanwalt Droll mit
Eingabe vom 18. August 2020 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht
habe. Der Verteidiger sei sodann zur Einreichung von Unterlagen betreffend die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgefordert worden. Obwohl die
Unterlagen zumindest teilweise bereits am 24. August 2020 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen seien, habe der Verteidiger seinen pendenten
Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 22. September
2020.
zurückgezogen. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Voraussetzungen
der amtlichen Verteidigung nie erfüllt gewesen seien, weshalb sämtliche
Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll im Zusammenhang mit der Einsetzung als
amtlicher Verteidiger nicht berücksichtigt werden könnten.
2.4
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat
die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, wann der Beizug eines
Verteidigers gerechtfertigt ist, wie folgt geäussert: «Das materielle
Strafrecht und das Strafprozessrecht sind […] komplex und stellen insbesondere
für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und
grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb
prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von
der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb
nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre
Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu
tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs
eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und
rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens
und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der
beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt
betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht
einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer
einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei
Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können» (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).
2.5
Zu entschädigen sind nicht alle
Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen
für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer
Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als
angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen
Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose,
überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab bei der
Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im
Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich
des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte
Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und
effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016
E. 2.2, mit Hinweisen).
2.6
Wird im Rahmen der amtlichen
Verteidigung eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht
unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen
hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für
übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E.
3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von
Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler
Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Diese Rechtsprechung zu Art. 135 StPO gilt
ebenso bei einer Wahlverteidigung unter dem Titel von Art. 429 StPO (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).
2.7
Das einschlägige kantonale Recht
sieht keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt
eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote. Daraus erhellt, dass die
Strafbehörde nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne
einer Pauschale festsetzen darf, sondern sich mit den beanstandeten Positionen
der Kostennote auseinandersetzen muss. Es kann dabei aber nicht verlangt
werden, dass sich die Behörde mit jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt.
Immerhin müssen die Gründe, weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem
Entscheid hervorgehen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni
2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).
3.
Zu überprüfen ist, ob die dargelegten
Grundsätze zur Überprüfung der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im vorliegenden Fall eingehalten sind.
3.1
Die Staatsanwaltschaft hat gemäss
dem Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung ein
Pauschalhonorar von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dies
wäre mit Blick auf die soeben dargelegten Grundsätze der Honorarüberprüfung,
wonach die Kürzungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar
begründet werden müssen, nicht zulässig. Aus der Begründung der Verfügung gehen
jedoch der Umfang der Kürzung und die Kürzungsgründe hinreichend hervor, sodass
eine sachgerechte Anfechtung und in der Folge Überprüfung durch die
Beschwerdeinstanz möglich war bzw. ist. Entsprechend liegt keine Gehörsverletzung
vor.
3.2
Die Staatsanwaltschaft erachtete
einzig die Aufwendungen des Verteidigers für die polizeiliche Einvernahme des
Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie
die Zeit für das Aktenstudium (1 Stunde 15 Minuten) als für die angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers notwendig. Daraus ergibt
sich, dass die Staatsanwaltschaft die übrigen Aufwendungen des Verteidigers und
auch sämtliche Auslagen gekürzt hat. Das Verfahren wurde wegen der Vorhalte der
sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), einer Übertretung, und des
Exhibitionismus (Art. 194 StGB), eines Vergehens, geführt. Angesichts der
Charakteristik der Delikte (Sexualdelikte) und des Tatvorwurfs kann kaum mehr
von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem stellte sich die Frage der
Verteidigung auch mit Blick auf die krankheitsbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers . Vor diesem Hintergrund war der Beizug eines Verteidigers
sicherlich gerechtfertigt, was im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht
in Abrede gestellt wird.
3.3
Rechtsanwalt Droll machte in seiner
Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00,
Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST) geltend. Die einzelnen Positionen sind
detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem
Verteidiger im Zusammenhang mit den Einvernahmen lediglich den Zeitaufwand für
die Einvernahmen an sich zugestanden (3 Stunden 45 Minuten). Der ausgewiesene,
mit den Einvernahmen gesamthaft zusammenhängende Aufwand (Hin- und Rückfahrt,
Terminvereinbarung mit der Polizei, Dossiereröffnung nach Kontaktaufnahme der
Polizei) beträgt jedoch 4 Stunden und 45 Minuten (Positionen vom 18. August
2020, vom 1., 3. und 4. September 2020). Diese Positionen gehören zur
angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte und sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO somit ebenfalls zu entschädigen.
3.4
Der Staatsanwaltschaft ist darin
zuzustimmen, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll zwecks Einsetzung als
amtlicher Verteidiger nicht entschädigt werden können. Dies liegt darin
begründet, dass Rechtsanwalt Droll den entsprechenden Antrag zurückzog, ohne
hierfür einen sachlichen Grund – wie beispielsweise die Erkenntnis der
fehlenden Bedürftigkeit – nennen zu können. Keinen sachlichen Grund für das
Dahinfallen des Antrags stellt die zu erwartende Verfahrenseinstellung dar. Die
Aufwendungen mit Blick auf die amtliche Verteidigung müssen deshalb als für die
Wahrnehmung der Verfahrensrechte unnötig qualifiziert werden. Es rechtfertigt
Dispositiv
sich demnach, die Positionen vom 18. und 20. August 2020 (Arbeiten im
Zusammenhang mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger) gänzlich und
diejenige vom 21. September 2020 (Datum Rückzug des Antrags) um 15
Minuten, d.h. total um 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen.
3.5 Der im Zusammenhang mit dem Alibi
des Beschwerdeführers – dem Bargeldbezug in [...] zur Tatzeit – stehende
Aufwand von 1.5 Stunden (Positionen vom 24. und 26. August 2020) war für die Verfahrenseinstellung
vorliegend entscheidend und ist damit nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise
entschädigungspflichtig.
3.6 Der gegen Schluss des Verfahrens betriebene
Aufwand, als die Einstellung des Verfahrens absehbar war, erscheint mit 2
Stunden und 45 Minuten als zu hoch (Positionen ab dem 21. September 2020
[Kürzung vom 21. September 2020 betreffend amtliche Verteidigung bereits
abgezogen]). Namentlich erscheinen die Besprechung mit dem Klienten am 7.
Oktober 2020 und das Telefonat am 12. Oktober 2020 unnötig, zumal noch
zusätzliche 30 Minuten für den Mandatsabschluss geltend gemacht werden. Es
rechtfertigt sich eine Kürzung um 30 Minuten.
3.7 Nach dem Gesagten ist der Aufwand
von 10 Stunden und 40 Minuten um total 2 Stunden zu kürzen, womit ein
entschädigungspflichtiger Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten verbleibt. Die
pauschale Kürzung des Aufwands durch die Staatsanwaltschaft auf 5 Stunden war
damit unzulässig. Ebenfalls unzulässig war die vollumfängliche, unbegründete
Kürzung der Auslagen durch die Staatsanwaltschaft.
4. Soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die Kürzung des Stundenansatzes von CHF 270.00 auf CHF 250.00 wendet, ist
die Beschwerde teilweise begründet. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 GT wird für die Parteientschädigung unbesehen der Streitsache ein
Stundenansatz von CHF 260.00 zugesprochen. Ein höherer Stundenansatz ist jedoch
nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten,
internationale Verflechtungen) gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche
einen über CHF 260.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend
gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend
gemacht. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00
zu vergüten.
5. Es ergibt sich damit eine
Entschädigung von CHF 2'549.10 (Honorar 8.6667h à CHF 260.00 = CHF 2253.342,
Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST).
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
teilweise gutzuheissen. Mit Blick auf den Streitwert obsiegt der
Beschwerdeführer zu 3/4. Die Verfahrenskosten sind damit im Umfang von 3/4,
d.h. CHF 600.00, dem Staat Solothurn und zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat im Umfang von 3/4 Anspruch auf
eine Parteientschädigung. In seiner Kostennote macht Rechtsanwalt Droll eine
Entschädigung von CHF 1'354.65 geltend (Honorar 4.5h à CHF 270.00, Auslagen CHF
45.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Entschädigungsfähig ist
jedoch einzig ein Stundenansatz von CHF 260.00 (vgl. E. 4 hiervor). Es
verbleibt eine Entschädigung von CHF 1'309.40 (Honorar 4.5h à CHF 260.00 = CHF
1'170.00, Auslagen CHF 45.80, zzgl. MWST). Diesen Betrag hat der Staat
Solothurn im Umfang von 3/4, d.h. CHF 982.05, zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 2 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben. Der Staat Solothurn
hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
Entschädigung von CHF 2'549.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00
werden zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem Beschwerdeführer und zu 3/4, d.h. CHF
600.00, dem Staat Solothurn auferlegt.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für die Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 982.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann