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Entscheid

BKBES.2020.144

Entschädigung

9. Dezember 2020Deutsch17 min

Exhibitionismus durch eine unbekannte Täterschaft. Konkret habe sich der unbekannte,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 20. Juni 2020 ereignete sich am [...] Juni 2020 um ca.

18:50-18:55 Uhr in [...] ein Vorfall von sexueller Belästigung und

Exhibitionismus durch eine unbekannte Täterschaft. Konkret habe sich der unbekannte,

nackte Täter aus den Büschen den Geschädigten B.___ und C.___ genähert und

zunächst nach der Uhrzeit gefragt. Darauf habe er die Geschädigten gefragt, ob

sie ihm «einen runterholen» würden. Dies aus einer Distanz von ca. einem Meter.

Gleichzeitig habe der unbekannte Täter an seinem nicht erigierten Genital

manipuliert. Die Geschädigten hätten diesem klar mit «Nein!» geantwortet und

mit der Polizei gedroht, worauf der unbekannte Täter die Örtlichkeit in

unbekannte Richtung verlassen habe.

2. Am [...] Juni 2020 meldete sich die

Geschädigte B.___ telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn und gab an, den

unbekannten Täter am [...] Juni 2020 um ca. [...] Uhr in einem Bus gesehen zu

haben. Gestützt auf die entsprechende Aussage edierte die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn das Videomaterial aus dem Bus. Die Analyse der

Standbilder führte zur Erkennung des Verdächtigen in der Person von A.___,

woraufhin gegen diesen mit Verfügung vom 17. Juli 2020 eine Untersuchung

betreffend sexueller Belästigung und Exhibitionismus eröffnet wurde.

3. Mit Eingabe vom 18. August 2020

ersuchte der private Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, um die Einsetzung

als amtlicher Verteidiger. Der Antrag wurde damit begründet, dass A.___ unter

invalidisierender [...] leide, weshalb er nicht in der Lage sei, seine

Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Die entsprechenden Belege wurden

mit Eingabe vom 20. August 2020 nachgereicht.

4. Mit Verfügung vom 21. August 2020 setzte

die Staatsanwaltschaft A.___ bzw. seinem Verteidiger zwecks Beurteilung des

Antrags um Einsetzung von Rechtsanwalt Droll als amtlicher Verteidiger Frist

zur Einreichung von Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und die

finanziellen Verhältnisse.

5. Mit Eingabe vom 26. August 2020

reichte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft einen Bankauszug zu den Akten,

aus dem sich ergab, dass A.___ am [...] Juni 2020 um [...] Uhr, d.h. 7

Minuten vor der Tat in [...], einen Bargeldbezug am Bankomat der [...]-Filiale

an der [...]strasse in [...] getätigt hatte. Dieser Sachverhalt wurde durch das

bei der [...] mit Verfügung vom 2. September 2020 edierte Videomaterial

bestätigt.

6. Mit Eingabe vom 22. September 2020

zog der Verteidiger den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger zurück.

Zur Begründung führte er aus, dass die Vor­aussetzungen der amtlichen

Verteidigung nicht mehr erfüllt seien, da über den Antrag bis dato nicht

entschieden worden sei und das Verfahren wohl eingestellt werde.

7. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020

stellte der Verteidiger mit Blick auf den mit Verfügung vom 2. Oktober 2020

angezeigten Abschluss der Untersuchung u.a. den Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00, Auslagen

CHF 113.50, zzgl. MWST).

8. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.___ wegen sexueller

Belästigung und Exhibitionismus ein (Dispositiv-Ziffer 1). A.___ wurde für die

Kosten der frei gewählten Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in der

Höhe von pauschal CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen

(Dispositiv-Ziffer 2).

9. Mit Beschwerde vom 9. November 2020

gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, an die Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der Verfügung vom 29.10.2020

sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die Kosten

der privaten Verteidigung gemäss Kostennote vom 12.10.2020 zu entschädigen.

3. Eventualiter sei die Kostennote des

Beschwerdeführers vom 12.10.2020 nach Ermessen des Obergerichts zu kürzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Stellungnahme vom 21. November

2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der

Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der

Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist die von der

Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte im Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der

angefochtenen Verfügung, vorliegend seien weder komplexe Sach- noch

Rechtsfragen zu klären gewesen. Der Sachverhalt habe sich objektiv überschaubar

präsentiert und habe ohne weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren

Aufwand geklärt werden können. Überdies sei der Aktenumfang bescheiden. In

rechtlicher Hinsicht grenze der vorliegende Fall zumindest an einen

Bagatellfall. Hingegen hätten die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

bzw. dessen Erkrankung an [...] den Beizug eines Wahlverteidigers als solches

gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund seien jedoch zugleich die geltend

gemachten Aufwendungen weitergehend (d.h. mit Blick auf den geltend gemachten

Aufwand einerseits sowie den Stundenansatz in der Höhe von CHF 270.00

andererseits) – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 [= BGE 138 IV 197]) – nicht durchwegs als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu

qualifizieren. Dies betreffe namentlich jene Aufwendungen, welche über die

Teilnahme von Rechtsanwalt Camill Droll an der polizeilichen Einvernahme des

Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie

die Zeit für das Studium der Akten (1 Stunde 15 Minuten) hinausgingen. Überdies

würden die Bemühungen im Rahmen einer frei gewählten Verteidigung im Kanton

Solothurn in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeit

praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. Auslagen und MWST)

entschädigt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Ausrichtung einer

pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe

von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST). Weitergehend werde keine

Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.

2.2

Der Beschwerdeführer macht hiergegen

geltend, die Staatsanwaltschaft überschreite ihr Ermessen bezüglich der

Kostenverlegung in willkürlicher Weise. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars

sei unangemessen und im Licht von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429

Abs. 2 StPO unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft impliziere in der angefochtenen

Verfügung, dass eine wirksame Verteidigung ohne Besprechung zwischen dem

Klienten und seinem Verteidiger möglich sei, da sie den diesbezüglichen Aufwand

als unnötig bezeichne. Dies widerspreche dem Prinzip einer wirksamen

Verteidigung. Weiter streiche die Staatsanwaltschaft sämtlichen im Detail

ausgewiesenen Aufwand zusammen, welcher zur Einstellung des Verfahrens geführt

habe. Erst die Besprechungen vom 18. und 20. August 2020 hätten zum Hinweis

geführt, dass entlastende Bankbelege vorhanden sein könnten. Auch streiche die

Staatsanwaltschaft den Aufwand vom 24. August 2020, den die Staatsanwaltschaft

selbst durch die Zustellung einer Verfügung verursacht habe. Die Eingabe vom

26.

August 2020 habe zwei Seiten umfasst, sich detailliert mit den

Aussagen der Geschädigten befasst, mit den beigelegten Bankbelegen die

Täterschaft des Beschwerdeführers widerlegt und damit zur raschen

Verfahrenseinstellung geführt. Dafür sei von der Verteidigung lediglich ein

Aufwand von 70 Minuten geltend gemacht worden, welchen die Staatsanwaltschaft

als unangemessen erachte. Ebenfalls seien Kostendispositionen gestrichen

worden, welche durch die Polizei – für die Absprache von Einvernahmeterminen –

verursacht worden sei. Weiterer Aufwand zwischen dem 4. September 2020 und dem

30.

November 2020 im Umfang von ca. 100 Minuten sei wiederum ohne Begründung

gestrichen worden, obwohl es sich dabei um normal anfallenden Aufwand im

Zusammenhang mit einem Strafverfahren handle, so namentlich für erhaltene

Verfügungen, Eingaben, Mails vom Klienten sowie den Abschluss des Mandates. Die

Staatsanwaltschaft billige dem Beschwerdeführer zwar den Beizug eines

Verteidigers zu, halte aber später fest, dass der entstandene Aufwand

grösstenteils unnötig gewesen sei. Wenn die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizuges

bejaht werde, sei die Staatsanwaltschaft auch verpflichtet, zu prüfen, welcher

Aufwand als «angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» i.S.v. Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO zu gelten habe.

2.3

In ihrer Stellungnahme zur

Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, es sei nicht zu

erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer, welcher über einen

Mittelschulabschluss verfüge und seit mehreren Jahren als [...] arbeite, nicht

möglich gewesen sein sollte, selber auf den durch ihn am [...] Juni 2020

unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Tat in [...] erfolgten Bargeldbezug in [...]

hinzuweisen, was schliesslich ursächlich für die Einstellung des Verfahrens

gewesen sei. Weitergehend erfolge der Hinweis, dass Rechtsanwalt Droll mit

Eingabe vom 18. August 2020 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht

habe. Der Verteidiger sei sodann zur Einreichung von Unterlagen betreffend die

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgefordert worden. Obwohl die

Unterlagen zumindest teilweise bereits am 24. August 2020 bei der

Staatsanwaltschaft eingegangen seien, habe der Verteidiger seinen pendenten

Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 22. September

2020.

zurückgezogen. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Voraussetzungen

der amtlichen Verteidigung nie erfüllt gewesen seien, weshalb sämtliche

Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll im Zusammenhang mit der Einsetzung als

amtlicher Verteidiger nicht berücksichtigt werden könnten.

2.4

Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat

die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, wann der Beizug eines

Verteidigers gerechtfertigt ist, wie folgt geäussert: «Das materielle

Strafrecht und das Strafprozessrecht sind […] komplex und stellen insbesondere

für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und

grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb

prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von

der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb

nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre

Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu

tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs

eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und

rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens

und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der

beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt

betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht

einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer

einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei

Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht

angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können» (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).

2.5

Zu entschädigen sind nicht alle

Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen

für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer

Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als

angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen

Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose,

überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab bei der

Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im

Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich

des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte

Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und

effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016

E. 2.2, mit Hinweisen).

2.6

Wird im Rahmen der amtlichen

Verteidigung eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht

unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen

hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für

übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E.

3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von

Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler

Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Diese Rechtsprechung zu Art. 135 StPO gilt

ebenso bei einer Wahlverteidigung unter dem Titel von Art. 429 StPO (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).

2.7

Das einschlägige kantonale Recht

sieht keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat

bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt

eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote. Daraus erhellt, dass die

Strafbehörde nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne

einer Pauschale festsetzen darf, sondern sich mit den beanstandeten Positionen

der Kostennote auseinandersetzen muss. Es kann dabei aber nicht verlangt

werden, dass sich die Behörde mit jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt.

Immerhin müssen die Gründe, weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem

Entscheid hervorgehen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni

2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).

3.

Zu überprüfen ist, ob die dargelegten

Grundsätze zur Überprüfung der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im vorliegenden Fall eingehalten sind.

3.1

Die Staatsanwaltschaft hat gemäss

dem Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung ein

Pauschalhonorar von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dies

wäre mit Blick auf die soeben dargelegten Grundsätze der Honorarüberprüfung,

wonach die Kürzungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar

begründet werden müssen, nicht zulässig. Aus der Begründung der Verfügung gehen

jedoch der Umfang der Kürzung und die Kürzungsgründe hinreichend hervor, sodass

eine sachgerechte Anfechtung und in der Folge Überprüfung durch die

Beschwerdeinstanz möglich war bzw. ist. Entsprechend liegt keine Gehörsverletzung

vor.

3.2

Die Staatsanwaltschaft erachtete

einzig die Aufwendungen des Verteidigers für die polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie

die Zeit für das Aktenstudium (1 Stunde 15 Minuten) als für die angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers notwendig. Daraus ergibt

sich, dass die Staatsanwaltschaft die übrigen Aufwendungen des Verteidigers und

auch sämtliche Auslagen gekürzt hat. Das Verfahren wurde wegen der Vorhalte der

sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), einer Übertretung, und des

Exhibitionismus (Art. 194 StGB), eines Vergehens, geführt. Angesichts der

Charakteristik der Delikte (Sexualdelikte) und des Tatvorwurfs kann kaum mehr

von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem stellte sich die Frage der

Verteidigung auch mit Blick auf die krankheitsbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers . Vor diesem Hintergrund war der Beizug eines Verteidigers

sicherlich gerechtfertigt, was im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht

in Abrede gestellt wird.

3.3

Rechtsanwalt Droll machte in seiner

Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00,

Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST) geltend. Die einzelnen Positionen sind

detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem

Verteidiger im Zusammenhang mit den Einvernahmen lediglich den Zeitaufwand für

die Einvernahmen an sich zugestanden (3 Stunden 45 Minuten). Der ausgewiesene,

mit den Einvernahmen gesamthaft zusammenhängende Aufwand (Hin- und Rückfahrt,

Terminvereinbarung mit der Polizei, Dossiereröffnung nach Kontaktaufnahme der

Polizei) beträgt jedoch 4 Stunden und 45 Minuten (Positionen vom 18. August

2020, vom 1., 3. und 4. September 2020). Diese Positionen gehören zur

angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte und sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO somit ebenfalls zu entschädigen.

3.4

Der Staatsanwaltschaft ist darin

zuzustimmen, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll zwecks Einsetzung als

amtlicher Verteidiger nicht entschädigt werden können. Dies liegt darin

begründet, dass Rechtsanwalt Droll den entsprechenden Antrag zurückzog, ohne

hierfür einen sachlichen Grund – wie beispielsweise die Erkenntnis der

fehlenden Bedürftigkeit – nennen zu können. Keinen sachlichen Grund für das

Dahinfallen des Antrags stellt die zu erwartende Verfahrenseinstellung dar. Die

Aufwendungen mit Blick auf die amtliche Verteidigung müssen deshalb als für die

Wahrnehmung der Verfahrensrechte unnötig qualifiziert werden. Es rechtfertigt

Dispositiv

sich demnach, die Positionen vom 18. und 20. August 2020 (Arbeiten im

Zusammenhang mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger) gänzlich und

diejenige vom 21. September 2020 (Datum Rückzug des Antrags) um 15

Minuten, d.h. total um 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen.

3.5 Der im Zusammenhang mit dem Alibi

des Beschwerdeführers – dem Bargeldbezug in [...] zur Tatzeit – stehende

Aufwand von 1.5 Stunden (Positionen vom 24. und 26. August 2020) war für die Verfahrenseinstellung

vorliegend entscheidend und ist damit nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise

entschädigungspflichtig.

3.6 Der gegen Schluss des Verfahrens betriebene

Aufwand, als die Einstellung des Verfahrens absehbar war, erscheint mit 2

Stunden und 45 Minuten als zu hoch (Positionen ab dem 21. September 2020

[Kürzung vom 21. September 2020 betreffend amtliche Verteidigung bereits

abgezogen]). Namentlich erscheinen die Besprechung mit dem Klienten am 7.

Oktober 2020 und das Telefonat am 12. Oktober 2020 unnötig, zumal noch

zusätzliche 30 Minuten für den Mandatsabschluss geltend gemacht werden. Es

rechtfertigt sich eine Kürzung um 30 Minuten.

3.7 Nach dem Gesagten ist der Aufwand

von 10 Stunden und 40 Minuten um total 2 Stunden zu kürzen, womit ein

entschädigungspflichtiger Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten verbleibt. Die

pauschale Kürzung des Aufwands durch die Staatsanwaltschaft auf 5 Stunden war

damit unzulässig. Ebenfalls unzulässig war die vollumfängliche, unbegründete

Kürzung der Auslagen durch die Staatsanwaltschaft.

4. Soweit sich der Beschwerdeführer

gegen die Kürzung des Stundenansatzes von CHF 270.00 auf CHF 250.00 wendet, ist

die Beschwerde teilweise begründet. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 GT wird für die Parteientschädigung unbesehen der Streitsache ein

Stundenansatz von CHF 260.00 zugesprochen. Ein höherer Stundenansatz ist jedoch

nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten,

internationale Verflechtungen) gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche

einen über CHF 260.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend

gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend

gemacht. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte

des Beschwerdeführers notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00

zu vergüten.

5. Es ergibt sich damit eine

Entschädigung von CHF 2'549.10 (Honorar 8.6667h à CHF 260.00 = CHF 2253.342,

Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST).

6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

teilweise gutzuheissen. Mit Blick auf den Streitwert obsiegt der

Beschwerdeführer zu 3/4. Die Verfahrenskosten sind damit im Umfang von 3/4,

d.h. CHF 600.00, dem Staat Solothurn und zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat im Umfang von 3/4 Anspruch auf

eine Parteientschädigung. In seiner Kostennote macht Rechtsanwalt Droll eine

Entschädigung von CHF 1'354.65 geltend (Honorar 4.5h à CHF 270.00, Auslagen CHF

45.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Entschädigungsfähig ist

jedoch einzig ein Stundenansatz von CHF 260.00 (vgl. E. 4 hiervor). Es

verbleibt eine Entschädigung von CHF 1'309.40 (Honorar 4.5h à CHF 260.00 = CHF

1'170.00, Auslagen CHF 45.80, zzgl. MWST). Diesen Betrag hat der Staat

Solothurn im Umfang von 3/4, d.h. CHF 982.05, zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 2 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben. Der Staat Solothurn

hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine

Entschädigung von CHF 2'549.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00

werden zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem Beschwerdeführer und zu 3/4, d.h. CHF

600.00, dem Staat Solothurn auferlegt.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für die Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 982.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann