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Entscheid

BKBES.2020.148

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

22. Januar 2021Deutsch18 min

24. Oktober 2019 erstatteten C.___, Geschäftsführer […] GmbH, und A.___ gegen B.___,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Freudiger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am

24. Oktober 2019 erstatteten C.___, Geschäftsführer […] GmbH, und A.___ gegen B.___,

ehemaliger Geschäftsführer der konkursiten E.___ GmbH (nachfolgend E.___)

Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen ungetreuer

Geschäftsführung, betrügerischen Konkurses sowie Betrugs und Veruntreuung. Am

19. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine

Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese

anerkannte den Gerichtsstand mit Verfügung vom 26. August 2020 und forderte die

Strafanzeiger am anderen Tag auf, ihre Anzeige mit weiteren Angaben und soweit

möglich mit entsprechenden Beweisofferten zu ergänzen. Allein die Tatsache,

dass über die E.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei und infolgedessen

Gläubiger einen Ausfall ihrer Forderungen hätten hinnehmen müssen, vermöge für

sich allein noch keinen Verdacht für strafbare Handlungen zu begründen. Am 11.

September 2020 reichte A.___ dazu eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der [...] GmbH, vertreten durch C.___,

und von A.___ gegen B.___ wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung

und betrügerischen Konkurses nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

10. November 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie

auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen.

3. B.___ beantragte mit Schreiben vom 2.

Dezember 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020

beantragte die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer lässt zunächst

vorbringen, es sei nicht erkennbar, ob vor Eröffnung der

Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt die erforderliche Genehmigung durch den

Oberstaatsanwalt erfolgt sei.

Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und

Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch

die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn

sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und

zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass

Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren

gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den

Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit

Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden

Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren. Gestützt auf diese

Bestimmung hat der Oberstaatsanwalt am 10. August 2010 die Weisung betreffend

die Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen

erlassen. Der Regierungsrat hat der Weisung mit Regierungsratsbeschluss vom 14.

September 2010 zugestimmt (RRB 2010/1654). Gemäss der Weisung können die

Verfügungen in Abwesenheit oder Ausstand der Leitenden Staatsanwälte durch ihre

Stellvertretung genehmigt werden.

Vorliegend erging die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung durch Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde der

Entscheid von Jan Gutzwiller, dem Leitenden Staatsanwalt der Abteilung

Wirtschaftsdelikte und organisierte Kriminalität (vgl. Organigramm der

Staatsanwaltschaft). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde folglich korrekt

genehmigt.

2.

Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, durch den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Konkursamt

dahingehend um Auskunft ersucht habe, ob bei der Liquidierung der E.___ Unregelmässigkeiten

aufgefallen seien, die einen Verdacht auf strafbare Handlungen begründen

könnten, habe sie bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen und damit ein

Verfahren eröffnet, sodass sich eine Nichtanhandnahme verbiete.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine

Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus

der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sie Zwangsmassnahmen anordnet

(lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert

worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus

denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung

ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits

Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des

Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur

Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch

Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310

StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von

Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines

Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig. Eine

Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei

Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die

Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309

Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom

20.

Februar 2018 mit Hinweisen).

Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend

nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer

Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Die blosse Anfrage an das Konkursamt,

ob dieses noch über Geschäftsunterlagen der E.___ oder über anderweitige Akten

verfüge, die über die Geschäftstätigkeit der genannten Gesellschaft ab 2018

Auskunft geben könnten und ob dem Konkursamt bei der Prüfung der

Geschäftsunterlagen der E.___ Hinweise aufgefallen seien, die auf Unregelmässigkeiten

bei der Geschäftsführung hindeuteten, stellt noch keine Untersuchungshandlung

dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist.

Es ging nicht um einen Aktenbeizug, sondern nur um das Einholen einer Auskunft.

Die Staatsanwaltschaft stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass solche

Abklärungen zulässig sind und auch ohne formelle Verfahrenseröffnung getätigt

werden können. Denn wie erwähnt, ist eine Strafuntersuchung nur zu eröffnen,

wenn sich u.a. aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der

Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war

aufgrund der Strafanzeige und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.

September 2020 nicht ausreichend ersichtlich (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen).

3.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet

werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung,

wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung

wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschuldigte erbrachte über die

von ihm gegründete E.___ verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der

Errichtung und dem Betrieb von [...]anlagen. Der Beschwerdeführer

beabsichtigte, im leerstehenden Schweinestall eine [...]anlage zu erstellen und

nahm deswegen Kontakt mit dem Beschuldigten auf. In der Folge kam es zwischen

den Parteien zu verschiedenen Verträgen und der Beschwerdeführer leistete eine

Anzahlung an die E.___ von CHF 75'000.00.

Als der Beschuldigte ihm im Februar 2019

mitteilte, es käme beim Bau der Zuchtanlage zu erheblichen Kostenüberschreitungen,

erklärte der Beschwerdeführer seinen Rücktritt von den getroffenen

Vereinbarungen und verlangte die Rückerstattung der Anzahlung. Der Beschuldigte

erklärte sich dazu grundsätzlich bereit, wollte aber Auslagen von CHF 6'526.60

abziehen und bat um Ratenzahlungen für die Dauer von 4 Monaten (März bis Juni

2019; AS 2.1 39 f.). Mit diesem Angebot konnte sich der Beschwerdeführer nicht

einverstanden erklären (AS 2.1 44), worauf der Beschuldigte mit ihm wieder

Kontakt aufnahm, um eine Lösung zu suchen (Schreiben vom 20. März 2019, AS 2.1.

45). Am 26. März 2019 unterbreitete der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen

neuen Vorschlag, mit dem der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Ratenzahlungen

– einverstanden war (E-Mail vom 26. März 2019, Beschwerdebeilage 17; Schreiben

vom 28. März 2019, Beschwerdebeilage 18). Am [...] 2019 teilte der Beschuldigte

dem Beschwerdeführer mit, es habe sich unterdessen bei der E.___ viel getan und

leider nicht zum Positiven. Seit einigen Monaten sei klar, dass ihr junges

Start-up einen Investitionsschub benötige, um den nächsten Wachstumsschritt zu

machen. Ein Investor sei rasch in Aussicht gestanden und sie hätten in den

vergangenen Tagen noch die letzten Details verhandelt. Leider sei der Investor

nun aber sehr kurzfristig abgesprungen, was sie per sofort daran hindere, den

Betrieb der E.___ weiterzuführen. Sie bedauerten die Umstände aufs Äusserste

und bäten ihn, allfällige Forderungen an das Konkursamt Solothurn zu stellen

(Beschwerdebeilage 19).

Am [...] 2019 wurde über die

Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am [...] 2019 wurde das Konkursverfahren

mangels Aktiven eingestellt (Beschwerdebeilage 10). Das Konkursverfahren wurde

am [...] 2020 definitiv abgeschlossen (Beschwerdebeilage 20).

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, es liege kein

Anfangsverdacht in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs, der ungetreuen

Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung oder des betrügerischen Konkurses vor

(bezüglich der Begründung der Vorhalte im Detail vgl. angefochtene Verfügung S.

3.

ff.). Der Auffassung der Anzeigeerstatter, wonach es Aufgabe der

Staatsanwaltschaft sei, von sich aus in den Geschäftsbüchern der E.___ nach

verdachtsbegründenden Hinweisen zu forschen, könne nicht gefolgt werden. Art.

309.

StPO setze einen hinreichenden Anfangsverdacht bereits bei der Eröffnung

einer Strafuntersuchung voraus. Damit solle verhindert werden, dass die

Strafverfolgungsbehörden ohne Anlass sogenannte «fishing expeditions»

betrieben. Es wäre den Anzeigeerstattern unbenommen gewesen, zuerst die

zivilrechtlichen Möglichkeiten für die Geltendmachung ihrer Forderungen zu

prüfen. Insbesondere hätten sie die beim Konkursamt hinterlegten Geschäftsakten

der E.___ dahingehend durchsehen können, ob sich daraus Grundlage für eine

paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG ergeben könnten. Indem

sie dies unterlassen hätten, dem Konkursamt aber keine Unregelmässigkeiten

aufgefallen seien, fehle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb

keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen sei.

3.3

A.___ liess dagegen vorbringen, bei

der ausgesprochen engen zeitlichen Abfolge zwischen Vertragsabschluss,

Einforderung der Anzahlung, Nichterbringung von Vertragsleistungen verbunden

mit Mehrforderungen und Konkurs müsse entgegen den Beteuerungen eines

Rückzahlungswillens des Beschuldigten zumindest derzeit davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte durch Annahme von Anzahlungen bestehende

finanzielle Löcher gestopft habe aufgrund anderer Projekte und nie ernsthaft

beabsichtigt habe, das Projekt des Beschwerdeführers zu vollenden. Der

bestehende konkrete Verdacht liesse sich bei Sichtung der Geschäftsbücher und Prüfung

der Geldflüsse anhand der Buchführungs- und Kontounterlagen – wohlverstanden

durch eine Strafverfolgungsbehörde – überprüfen. Ein simpler Brief an das

Konkursamt reiche nicht. Von Arglist sei bis auf Weiteres auszugehen. Der

Sachverhalt liefere auch durchaus konkrete verdachtsbegründende Hinweise für

das Vorliegen eines Treuebruchs mit Strafbarkeit nach Art. 158 StGB.

Gegebenenfalls sei die E.___ auch bereits seit Längerem sträflich unterdotiert

gewesen, was anhand der Buchführungsunterlagen zu prüfen sein werde. Im

Strafverfahren sei abzuklären, ob Verzögerungen beim Vorgehen bei Überschuldung

bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft überbinde die Beweislast betreffend

innere Tatsachen in unzulässiger Weise auf den Beschwerdeführer.

Bezüglich Veruntreuung sei festzuhalten,

dass ein Anfangsverdacht bestehe, wonach der Beschuldigte Geld auch für andere

Projekte und/oder Gesellschaften zweckentfremdet habe. Die Anzahlung des

Beschwerdeführers habe rund das 3,5-fache des Stammkapitals der E.___

ausgemacht. Er habe erwartet, dass Anzahlungen auch wirklich für das eigene

Projekt verwendet würden. Schliesslich sei auch hinsichtlich von

Konkursdelikten zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft das Wesen eines

strafprozessualen Vorverfahrens verkenne. Es bestehe keine Behauptungslast des

Beschwerdeführers im zivilprozessualen Sinn. Er habe in der Anzeige

hinreichende Verdachtsmomente genannt, aus denen sich dieser konkrete Verdacht

gegebenenfalls verdichtet habe.

3.4

Der Beschuldigte führte dazu aus, er

versuche aufzuzeigen, wie die Situation entstanden sei. Es könne sein, dass

Fehler passiert seien, jedoch nie mit einer betrügerischen Absicht, dies möchte

er weit von sich weisen. Überhaupt sei es nie Sinn und Zweck gewesen,

Straftaten zu begehen. Er befasse sich seit dem Jahr 2010 mit landwirtschaftlicher

[...]zucht, er habe sich um Bewilligungen gekümmert, habe die erste bewilligte

landwirtschaftliche [...]anlage geplant und gebaut und Anpassungen an

funktionierende Systeme vorgenommen (z.B. für kleinere Anlagen). Keine

neugeplante [...]anlage funktioniere indessen auf Anhieb.

Ende 2017 habe er sich entschieden, ein

Unternehmen zum Anlagenbau zu gründen und er habe keine Mühen gescheut, den

Aufbau auch richtig zu machen (Beizug einer Unternehmensberatung, Analyse der

Situation). Dass die Finanzierung eines Start-ups einer der schwierigsten

Punkte sein werde, sei ihm bewusst gewesen. Er habe sein persönliches Vermögen,

plus private Vorsorge, inkl. kleiner Handelsfirma und – wie sich herausstellen

sollte – seine Gesundheit in den Aufbau gesteckt. Ab dem ersten Tag seien sie

auch auf der Suche nach industriellen Investoren gewesen. Es seien nie

Entscheide in böser Absicht gefällt worden; das Ziel habe eine langfristige

gemeinsame Zukunft sein sollen.

Bis Juli 2018 seien sie zuversichtlich

unterwegs gewesen. Dann habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei von einem

Tag auf den anderen für 3 Monte weg vom Fenster gewesen. Die Mitarbeiter hätten

mit viel Herz und Einsatz das Schlimmste abgewendet. Auch die Bank und die

möglichen Investoren seien immer informiert worden. Wegen seines

Gesundheitsrisikos hätten sich bis auf einen fast alle Investoren zurückgezogen.

Als er wieder habe arbeiten dürfen, habe er sich mit dem Investor zusammengesetzt

und dieser habe ihm persönlich zugesichert, dass er dem Unternehmen helfen

werde. Sie hätten für diesen im November und Dezember auch Arbeiten getätigt.

In der Zeit von August 2018 bis März

2019.

hätten verschiedene Personen regelmässig Kontakt mit Herrn A.___ gehabt. Dieser

sei von Beginn an zögerlich gewesen. Das hätten sie berücksichtigt und ihn auch

immer offen informiert. Mehrere Male sei das Projekt auch sistiert worden. Dann

sei Herr A.___ aber an die E.___ herangetreten und habe gesagt, dass er

weitermachen wolle. Lediglich über die Verhandlungen mit dem Investor hätten

sie ihn nicht informiert. Herr A.___ habe von Anfang an gewusst, dass das ganze

Projekt eine Start-up-Firma mit Pilotanlagen sei und Pioniergeist verlangt

werde. Es treffe nicht zu, dass sich Herr A.___ in einem «engen Korsett» aus

Verträgen befunden habe. Dieser Vorwurf sei nicht haltbar, was aus den

Verträgen klar ersichtlich sei. Als Herr A.___ sein Geld habe zurückhaben

wollen, habe er mit dem Investor gesprochen, welcher ihm empfohlen habe, mit

diesem eine Ratenzahlung zu vereinbaren und ihn aus dem Vertrag zu entlassen.

In einem persönlichen Gespräch habe er das mit Herrn A.___ geklärt und schriftlich

festgehalten. Danach habe er umgehend den Investor informiert. Am [...] 2019

habe ihn dieser morgens um 7.00 Uhr informiert, dass er per sofort seinen

Einsatz beende und ihnen nicht mehr helfen werde. Danach hätten sich die

Ereignisse überstürzt. Er könne es noch heute nicht fassen. Er könne

nachvollziehen, dass Herr A.___ frustriert und enttäuscht sei. Das sei er auch.

Aber ihm all diese Vorwürfe zu machen und eine Strafverfolgung zu verlangen,

sei nicht fair. Er leide sehr unter dieser Situation, habe einen Berg an

Schulden, seine Altersvorsorge sei weg und die Situation hindere ihn daran,

dass er seinen Beruf ausüben könne. Er sei dem Konkursamt immer Rede und

Antwort gestanden, damit alles lückenlos geklärt werden könne.

4.

Es ist verständlich, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs der geschäftlichen Beziehung mit dem

Beschuldigten enttäuscht ist und sich «betrogen» fühlt. Dennoch erweist sich

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vorliegend als korrekt.

Aus der Strafanzeige und deren Ergänzung

vom 11. September 2020 gehen in der Tat keine ausreichenden Hinweise auf eine

strafbare Vorgehensweise seitens des Beschuldigten hervor. Zur Begründung kann im

Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der

Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. So fehlen in der Strafanzeige tatsächlich

ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht willens oder befähigt

gewesen wäre, die Bauführung von [...]anlagen zu übernehmen. Der

Beschwerdeführer war bereits längere Zeit in diesem Geschäftsbereich tätig und

verfügte über Erfahrungen (vgl. auch Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 2.

Dezember 2020, Schreiben des Amtes für [...] des Kantons Bern betreffend

Erarbeitung des [...], Schreiben der [...]schule betreffend die Zusammenarbeit

mit dem Beschuldigten).

Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass

der Beschuldigte Vermögenswerte der E.___ für sich oder andere unrechtmässig

verwendet hätte. Derartige Vermögensverschiebungen hätten aus den Konkursakten

hervorgehen müssen, was offensichtlich nicht der Fall war. So hat eine Nachfrage

beim Konkursamt seitens der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der damalige

Sachbearbeiter des Konkursamtes inzwischen zwar pensioniert ist, das Konkursamt

hat aber ausgeführt, aus den Konkursakten sei nicht zu entnehmen, dass dem

zuständigen Sachbearbeiter damals anlässlich der Prüfung der Akten etwas

aufgefallen wäre (anzufügen ist diesbezüglich, dass es sich beim fraglichen

Sachbearbeiter um einen langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter des

Konkursamtes handelte). Dass zwei ehemalige Mitarbeiter der E.___ luxuriöse

Ferienfotos gepostet haben, begründet ebenfalls noch keinen Tatverdacht

dahingehend, dass der Beschuldigte Gelder der E.___ zweckentfremdet hätte.

Aus den Eingaben des Beschwerdeführers

sind auch keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte

vorsätzlich Vermögensfürsorgepflichten verletzt hätte, die einen

Vermögensschaden bei der E.___ verursacht hätten oder dass er anvertraute

Gelder unrechtmässig verwendet hätte. Schliesslich begründet der Umstand, dass

die E.___ [...] nach der Anzahlung der CHF 75'000.00 in Konkurs ging, noch

keinen Anfangsverdacht hinsichtlich eines Konkursdelikts.

Dass noch andere Gläubiger geschädigt

worden sind, heisst ebenfalls nicht, dass vorliegend strafbare Handlungen

begangen wurden. Dies ist in einem Konkurs der Regelfall. Bei den

Strafverfolgungsbehörden hat sich auch kein weiterer Gläubiger gemeldet.

Vorliegend geht es in erster Linie um

eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass

es nicht ihre Aufgabe sein kann, von sich aus in den Geschäftsbüchern der E.___

nach verdachtsbegründenden Hinweisen zu suchen. Dies würde in der Tat bedeuten,

dass die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Konkurs einer juristischen Person,

bei dem Gläubiger einen Forderungsausfall erleiden, ein Strafverfahren eröffnen

müssten, was nicht mit Art. 309 StPO in Einklang stehen würde. Dies bedeutet

nicht, dass ein Beschwerdeführer die Strafanzeige ähnlich einem Zivilprozess

substantiieren muss, konkrete Hinweise auf eine Straftat müssen aus der Anzeige

aber zu entnehmen sein.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen,

dass der zeitliche Ablauf zwischen dem Einverständnis für Ratenzahlungen und

der Mitteilung, der Betrieb müsse eingestellt werden, vorliegend tatsächlich

Fragen aufwarf. Diese Frage konnte der Beschuldigte aber nachvollziehbar

erklären. So führte er wie erwähnt aus, er habe mit dem Investor Kontakt

aufgenommen, als Herr A.___ sein Geld habe zurückhaben wollen. Dieser habe ihm

empfohlen, Ratenzahlungen zu vereinbaren und Herrn A.___ aus dem Vertrag zu

entlassen. In einem persönlichen Gespräch habe er das mit Herrn A.___ geklärt und

schriftlich festgehalten. Danach habe er umgehend den Investor informiert. Am [...]

2019.

habe ihn dieser morgens um 7.00 Uhr aber informiert, dass er per sofort

seinen Einsatz beende und ihnen nicht mehr helfen werde. Darauf hätten sich die

Ereignisse überstürzt.

Aus der Eingabe des Beschuldigten geht

hervor, dass es vorliegend wohl tatsächlich so gewesen sein dürfte, wie die

Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung erwähnt, nämlich, dass die

unternehmerischen Schwierigkeiten der E.___ mehr auf eine mangelnde

Kapitalausstattung und ungenügende Liquiditätsplanung als auf strafrechtlich

relevante Vermögensdispositionen zurückzuführen waren. Es kann gut zutreffen,

dass der Beschuldigte bis zuletzt an den Investor und damit an das

Weiterbestehen der Firma glaubte. Dass sich dies im Nachhinein als ein Fehler

erwies, ist für die Gläubiger sehr bedauerlich, bedeutet aber nicht, dass dies

strafbar wäre. Wie der Beschuldigte glaubhaft ausführte, ist er selber durch

den Konkurs der Firma hoch verschuldet, seine Altersvorsorge sei weg und durch

die Beschädigung seines Rufs sei es schwierig, beruflich wieder Tritt zu

fassen.

5.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit

ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die

über diese Kosten hinaus geleistete Sicherheit von CHF 700.00 ist dem

Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die über diesen

Betrag bezahlten CHF 700.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier