BKBES.2020.148
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
22. Januar 2021Deutsch18 min
24. Oktober 2019 erstatteten C.___, Geschäftsführer […] GmbH, und A.___ gegen B.___,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 22. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Freudiger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am
24. Oktober 2019 erstatteten C.___, Geschäftsführer […] GmbH, und A.___ gegen B.___,
ehemaliger Geschäftsführer der konkursiten E.___ GmbH (nachfolgend E.___)
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen ungetreuer
Geschäftsführung, betrügerischen Konkurses sowie Betrugs und Veruntreuung. Am
19. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine
Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese
anerkannte den Gerichtsstand mit Verfügung vom 26. August 2020 und forderte die
Strafanzeiger am anderen Tag auf, ihre Anzeige mit weiteren Angaben und soweit
möglich mit entsprechenden Beweisofferten zu ergänzen. Allein die Tatsache,
dass über die E.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei und infolgedessen
Gläubiger einen Ausfall ihrer Forderungen hätten hinnehmen müssen, vermöge für
sich allein noch keinen Verdacht für strafbare Handlungen zu begründen. Am 11.
September 2020 reichte A.___ dazu eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der [...] GmbH, vertreten durch C.___,
und von A.___ gegen B.___ wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung
und betrügerischen Konkurses nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
10. November 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie
auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen.
3. B.___ beantragte mit Schreiben vom 2.
Dezember 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020
beantragte die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer lässt zunächst
vorbringen, es sei nicht erkennbar, ob vor Eröffnung der
Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt die erforderliche Genehmigung durch den
Oberstaatsanwalt erfolgt sei.
Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und
Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch
die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn
sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und
zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass
Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren
gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den
Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit
Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden
Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren. Gestützt auf diese
Bestimmung hat der Oberstaatsanwalt am 10. August 2010 die Weisung betreffend
die Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen
erlassen. Der Regierungsrat hat der Weisung mit Regierungsratsbeschluss vom 14.
September 2010 zugestimmt (RRB 2010/1654). Gemäss der Weisung können die
Verfügungen in Abwesenheit oder Ausstand der Leitenden Staatsanwälte durch ihre
Stellvertretung genehmigt werden.
Vorliegend erging die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung durch Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde der
Entscheid von Jan Gutzwiller, dem Leitenden Staatsanwalt der Abteilung
Wirtschaftsdelikte und organisierte Kriminalität (vgl. Organigramm der
Staatsanwaltschaft). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde folglich korrekt
genehmigt.
2.
Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, durch den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Konkursamt
dahingehend um Auskunft ersucht habe, ob bei der Liquidierung der E.___ Unregelmässigkeiten
aufgefallen seien, die einen Verdacht auf strafbare Handlungen begründen
könnten, habe sie bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen und damit ein
Verfahren eröffnet, sodass sich eine Nichtanhandnahme verbiete.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sie Zwangsmassnahmen anordnet
(lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert
worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus
denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung
ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits
Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des
Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur
Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch
Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310
StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von
Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines
Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig. Eine
Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei
Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die
Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309
Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom
20.
Februar 2018 mit Hinweisen).
Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend
nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer
Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Die blosse Anfrage an das Konkursamt,
ob dieses noch über Geschäftsunterlagen der E.___ oder über anderweitige Akten
verfüge, die über die Geschäftstätigkeit der genannten Gesellschaft ab 2018
Auskunft geben könnten und ob dem Konkursamt bei der Prüfung der
Geschäftsunterlagen der E.___ Hinweise aufgefallen seien, die auf Unregelmässigkeiten
bei der Geschäftsführung hindeuteten, stellt noch keine Untersuchungshandlung
dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist.
Es ging nicht um einen Aktenbeizug, sondern nur um das Einholen einer Auskunft.
Die Staatsanwaltschaft stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass solche
Abklärungen zulässig sind und auch ohne formelle Verfahrenseröffnung getätigt
werden können. Denn wie erwähnt, ist eine Strafuntersuchung nur zu eröffnen,
wenn sich u.a. aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der
Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war
aufgrund der Strafanzeige und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.
September 2020 nicht ausreichend ersichtlich (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen).
3.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet
werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung,
wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung
wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschuldigte erbrachte über die
von ihm gegründete E.___ verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb von [...]anlagen. Der Beschwerdeführer
beabsichtigte, im leerstehenden Schweinestall eine [...]anlage zu erstellen und
nahm deswegen Kontakt mit dem Beschuldigten auf. In der Folge kam es zwischen
den Parteien zu verschiedenen Verträgen und der Beschwerdeführer leistete eine
Anzahlung an die E.___ von CHF 75'000.00.
Als der Beschuldigte ihm im Februar 2019
mitteilte, es käme beim Bau der Zuchtanlage zu erheblichen Kostenüberschreitungen,
erklärte der Beschwerdeführer seinen Rücktritt von den getroffenen
Vereinbarungen und verlangte die Rückerstattung der Anzahlung. Der Beschuldigte
erklärte sich dazu grundsätzlich bereit, wollte aber Auslagen von CHF 6'526.60
abziehen und bat um Ratenzahlungen für die Dauer von 4 Monaten (März bis Juni
2019; AS 2.1 39 f.). Mit diesem Angebot konnte sich der Beschwerdeführer nicht
einverstanden erklären (AS 2.1 44), worauf der Beschuldigte mit ihm wieder
Kontakt aufnahm, um eine Lösung zu suchen (Schreiben vom 20. März 2019, AS 2.1.
45). Am 26. März 2019 unterbreitete der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen
neuen Vorschlag, mit dem der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Ratenzahlungen
– einverstanden war (E-Mail vom 26. März 2019, Beschwerdebeilage 17; Schreiben
vom 28. März 2019, Beschwerdebeilage 18). Am [...] 2019 teilte der Beschuldigte
dem Beschwerdeführer mit, es habe sich unterdessen bei der E.___ viel getan und
leider nicht zum Positiven. Seit einigen Monaten sei klar, dass ihr junges
Start-up einen Investitionsschub benötige, um den nächsten Wachstumsschritt zu
machen. Ein Investor sei rasch in Aussicht gestanden und sie hätten in den
vergangenen Tagen noch die letzten Details verhandelt. Leider sei der Investor
nun aber sehr kurzfristig abgesprungen, was sie per sofort daran hindere, den
Betrieb der E.___ weiterzuführen. Sie bedauerten die Umstände aufs Äusserste
und bäten ihn, allfällige Forderungen an das Konkursamt Solothurn zu stellen
(Beschwerdebeilage 19).
Am [...] 2019 wurde über die
Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am [...] 2019 wurde das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt (Beschwerdebeilage 10). Das Konkursverfahren wurde
am [...] 2020 definitiv abgeschlossen (Beschwerdebeilage 20).
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, es liege kein
Anfangsverdacht in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung oder des betrügerischen Konkurses vor
(bezüglich der Begründung der Vorhalte im Detail vgl. angefochtene Verfügung S.
3.
ff.). Der Auffassung der Anzeigeerstatter, wonach es Aufgabe der
Staatsanwaltschaft sei, von sich aus in den Geschäftsbüchern der E.___ nach
verdachtsbegründenden Hinweisen zu forschen, könne nicht gefolgt werden. Art.
309.
StPO setze einen hinreichenden Anfangsverdacht bereits bei der Eröffnung
einer Strafuntersuchung voraus. Damit solle verhindert werden, dass die
Strafverfolgungsbehörden ohne Anlass sogenannte «fishing expeditions»
betrieben. Es wäre den Anzeigeerstattern unbenommen gewesen, zuerst die
zivilrechtlichen Möglichkeiten für die Geltendmachung ihrer Forderungen zu
prüfen. Insbesondere hätten sie die beim Konkursamt hinterlegten Geschäftsakten
der E.___ dahingehend durchsehen können, ob sich daraus Grundlage für eine
paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG ergeben könnten. Indem
sie dies unterlassen hätten, dem Konkursamt aber keine Unregelmässigkeiten
aufgefallen seien, fehle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb
keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen sei.
3.3
A.___ liess dagegen vorbringen, bei
der ausgesprochen engen zeitlichen Abfolge zwischen Vertragsabschluss,
Einforderung der Anzahlung, Nichterbringung von Vertragsleistungen verbunden
mit Mehrforderungen und Konkurs müsse entgegen den Beteuerungen eines
Rückzahlungswillens des Beschuldigten zumindest derzeit davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte durch Annahme von Anzahlungen bestehende
finanzielle Löcher gestopft habe aufgrund anderer Projekte und nie ernsthaft
beabsichtigt habe, das Projekt des Beschwerdeführers zu vollenden. Der
bestehende konkrete Verdacht liesse sich bei Sichtung der Geschäftsbücher und Prüfung
der Geldflüsse anhand der Buchführungs- und Kontounterlagen – wohlverstanden
durch eine Strafverfolgungsbehörde – überprüfen. Ein simpler Brief an das
Konkursamt reiche nicht. Von Arglist sei bis auf Weiteres auszugehen. Der
Sachverhalt liefere auch durchaus konkrete verdachtsbegründende Hinweise für
das Vorliegen eines Treuebruchs mit Strafbarkeit nach Art. 158 StGB.
Gegebenenfalls sei die E.___ auch bereits seit Längerem sträflich unterdotiert
gewesen, was anhand der Buchführungsunterlagen zu prüfen sein werde. Im
Strafverfahren sei abzuklären, ob Verzögerungen beim Vorgehen bei Überschuldung
bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft überbinde die Beweislast betreffend
innere Tatsachen in unzulässiger Weise auf den Beschwerdeführer.
Bezüglich Veruntreuung sei festzuhalten,
dass ein Anfangsverdacht bestehe, wonach der Beschuldigte Geld auch für andere
Projekte und/oder Gesellschaften zweckentfremdet habe. Die Anzahlung des
Beschwerdeführers habe rund das 3,5-fache des Stammkapitals der E.___
ausgemacht. Er habe erwartet, dass Anzahlungen auch wirklich für das eigene
Projekt verwendet würden. Schliesslich sei auch hinsichtlich von
Konkursdelikten zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft das Wesen eines
strafprozessualen Vorverfahrens verkenne. Es bestehe keine Behauptungslast des
Beschwerdeführers im zivilprozessualen Sinn. Er habe in der Anzeige
hinreichende Verdachtsmomente genannt, aus denen sich dieser konkrete Verdacht
gegebenenfalls verdichtet habe.
3.4
Der Beschuldigte führte dazu aus, er
versuche aufzuzeigen, wie die Situation entstanden sei. Es könne sein, dass
Fehler passiert seien, jedoch nie mit einer betrügerischen Absicht, dies möchte
er weit von sich weisen. Überhaupt sei es nie Sinn und Zweck gewesen,
Straftaten zu begehen. Er befasse sich seit dem Jahr 2010 mit landwirtschaftlicher
[...]zucht, er habe sich um Bewilligungen gekümmert, habe die erste bewilligte
landwirtschaftliche [...]anlage geplant und gebaut und Anpassungen an
funktionierende Systeme vorgenommen (z.B. für kleinere Anlagen). Keine
neugeplante [...]anlage funktioniere indessen auf Anhieb.
Ende 2017 habe er sich entschieden, ein
Unternehmen zum Anlagenbau zu gründen und er habe keine Mühen gescheut, den
Aufbau auch richtig zu machen (Beizug einer Unternehmensberatung, Analyse der
Situation). Dass die Finanzierung eines Start-ups einer der schwierigsten
Punkte sein werde, sei ihm bewusst gewesen. Er habe sein persönliches Vermögen,
plus private Vorsorge, inkl. kleiner Handelsfirma und – wie sich herausstellen
sollte – seine Gesundheit in den Aufbau gesteckt. Ab dem ersten Tag seien sie
auch auf der Suche nach industriellen Investoren gewesen. Es seien nie
Entscheide in böser Absicht gefällt worden; das Ziel habe eine langfristige
gemeinsame Zukunft sein sollen.
Bis Juli 2018 seien sie zuversichtlich
unterwegs gewesen. Dann habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei von einem
Tag auf den anderen für 3 Monte weg vom Fenster gewesen. Die Mitarbeiter hätten
mit viel Herz und Einsatz das Schlimmste abgewendet. Auch die Bank und die
möglichen Investoren seien immer informiert worden. Wegen seines
Gesundheitsrisikos hätten sich bis auf einen fast alle Investoren zurückgezogen.
Als er wieder habe arbeiten dürfen, habe er sich mit dem Investor zusammengesetzt
und dieser habe ihm persönlich zugesichert, dass er dem Unternehmen helfen
werde. Sie hätten für diesen im November und Dezember auch Arbeiten getätigt.
In der Zeit von August 2018 bis März
2019.
hätten verschiedene Personen regelmässig Kontakt mit Herrn A.___ gehabt. Dieser
sei von Beginn an zögerlich gewesen. Das hätten sie berücksichtigt und ihn auch
immer offen informiert. Mehrere Male sei das Projekt auch sistiert worden. Dann
sei Herr A.___ aber an die E.___ herangetreten und habe gesagt, dass er
weitermachen wolle. Lediglich über die Verhandlungen mit dem Investor hätten
sie ihn nicht informiert. Herr A.___ habe von Anfang an gewusst, dass das ganze
Projekt eine Start-up-Firma mit Pilotanlagen sei und Pioniergeist verlangt
werde. Es treffe nicht zu, dass sich Herr A.___ in einem «engen Korsett» aus
Verträgen befunden habe. Dieser Vorwurf sei nicht haltbar, was aus den
Verträgen klar ersichtlich sei. Als Herr A.___ sein Geld habe zurückhaben
wollen, habe er mit dem Investor gesprochen, welcher ihm empfohlen habe, mit
diesem eine Ratenzahlung zu vereinbaren und ihn aus dem Vertrag zu entlassen.
In einem persönlichen Gespräch habe er das mit Herrn A.___ geklärt und schriftlich
festgehalten. Danach habe er umgehend den Investor informiert. Am [...] 2019
habe ihn dieser morgens um 7.00 Uhr informiert, dass er per sofort seinen
Einsatz beende und ihnen nicht mehr helfen werde. Danach hätten sich die
Ereignisse überstürzt. Er könne es noch heute nicht fassen. Er könne
nachvollziehen, dass Herr A.___ frustriert und enttäuscht sei. Das sei er auch.
Aber ihm all diese Vorwürfe zu machen und eine Strafverfolgung zu verlangen,
sei nicht fair. Er leide sehr unter dieser Situation, habe einen Berg an
Schulden, seine Altersvorsorge sei weg und die Situation hindere ihn daran,
dass er seinen Beruf ausüben könne. Er sei dem Konkursamt immer Rede und
Antwort gestanden, damit alles lückenlos geklärt werden könne.
4.
Es ist verständlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs der geschäftlichen Beziehung mit dem
Beschuldigten enttäuscht ist und sich «betrogen» fühlt. Dennoch erweist sich
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vorliegend als korrekt.
Aus der Strafanzeige und deren Ergänzung
vom 11. September 2020 gehen in der Tat keine ausreichenden Hinweise auf eine
strafbare Vorgehensweise seitens des Beschuldigten hervor. Zur Begründung kann im
Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der
Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. So fehlen in der Strafanzeige tatsächlich
ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht willens oder befähigt
gewesen wäre, die Bauführung von [...]anlagen zu übernehmen. Der
Beschwerdeführer war bereits längere Zeit in diesem Geschäftsbereich tätig und
verfügte über Erfahrungen (vgl. auch Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 2.
Dezember 2020, Schreiben des Amtes für [...] des Kantons Bern betreffend
Erarbeitung des [...], Schreiben der [...]schule betreffend die Zusammenarbeit
mit dem Beschuldigten).
Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass
der Beschuldigte Vermögenswerte der E.___ für sich oder andere unrechtmässig
verwendet hätte. Derartige Vermögensverschiebungen hätten aus den Konkursakten
hervorgehen müssen, was offensichtlich nicht der Fall war. So hat eine Nachfrage
beim Konkursamt seitens der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der damalige
Sachbearbeiter des Konkursamtes inzwischen zwar pensioniert ist, das Konkursamt
hat aber ausgeführt, aus den Konkursakten sei nicht zu entnehmen, dass dem
zuständigen Sachbearbeiter damals anlässlich der Prüfung der Akten etwas
aufgefallen wäre (anzufügen ist diesbezüglich, dass es sich beim fraglichen
Sachbearbeiter um einen langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter des
Konkursamtes handelte). Dass zwei ehemalige Mitarbeiter der E.___ luxuriöse
Ferienfotos gepostet haben, begründet ebenfalls noch keinen Tatverdacht
dahingehend, dass der Beschuldigte Gelder der E.___ zweckentfremdet hätte.
Aus den Eingaben des Beschwerdeführers
sind auch keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte
vorsätzlich Vermögensfürsorgepflichten verletzt hätte, die einen
Vermögensschaden bei der E.___ verursacht hätten oder dass er anvertraute
Gelder unrechtmässig verwendet hätte. Schliesslich begründet der Umstand, dass
die E.___ [...] nach der Anzahlung der CHF 75'000.00 in Konkurs ging, noch
keinen Anfangsverdacht hinsichtlich eines Konkursdelikts.
Dass noch andere Gläubiger geschädigt
worden sind, heisst ebenfalls nicht, dass vorliegend strafbare Handlungen
begangen wurden. Dies ist in einem Konkurs der Regelfall. Bei den
Strafverfolgungsbehörden hat sich auch kein weiterer Gläubiger gemeldet.
Vorliegend geht es in erster Linie um
eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass
es nicht ihre Aufgabe sein kann, von sich aus in den Geschäftsbüchern der E.___
nach verdachtsbegründenden Hinweisen zu suchen. Dies würde in der Tat bedeuten,
dass die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Konkurs einer juristischen Person,
bei dem Gläubiger einen Forderungsausfall erleiden, ein Strafverfahren eröffnen
müssten, was nicht mit Art. 309 StPO in Einklang stehen würde. Dies bedeutet
nicht, dass ein Beschwerdeführer die Strafanzeige ähnlich einem Zivilprozess
substantiieren muss, konkrete Hinweise auf eine Straftat müssen aus der Anzeige
aber zu entnehmen sein.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen,
dass der zeitliche Ablauf zwischen dem Einverständnis für Ratenzahlungen und
der Mitteilung, der Betrieb müsse eingestellt werden, vorliegend tatsächlich
Fragen aufwarf. Diese Frage konnte der Beschuldigte aber nachvollziehbar
erklären. So führte er wie erwähnt aus, er habe mit dem Investor Kontakt
aufgenommen, als Herr A.___ sein Geld habe zurückhaben wollen. Dieser habe ihm
empfohlen, Ratenzahlungen zu vereinbaren und Herrn A.___ aus dem Vertrag zu
entlassen. In einem persönlichen Gespräch habe er das mit Herrn A.___ geklärt und
schriftlich festgehalten. Danach habe er umgehend den Investor informiert. Am [...]
2019.
habe ihn dieser morgens um 7.00 Uhr aber informiert, dass er per sofort
seinen Einsatz beende und ihnen nicht mehr helfen werde. Darauf hätten sich die
Ereignisse überstürzt.
Aus der Eingabe des Beschuldigten geht
hervor, dass es vorliegend wohl tatsächlich so gewesen sein dürfte, wie die
Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung erwähnt, nämlich, dass die
unternehmerischen Schwierigkeiten der E.___ mehr auf eine mangelnde
Kapitalausstattung und ungenügende Liquiditätsplanung als auf strafrechtlich
relevante Vermögensdispositionen zurückzuführen waren. Es kann gut zutreffen,
dass der Beschuldigte bis zuletzt an den Investor und damit an das
Weiterbestehen der Firma glaubte. Dass sich dies im Nachhinein als ein Fehler
erwies, ist für die Gläubiger sehr bedauerlich, bedeutet aber nicht, dass dies
strafbar wäre. Wie der Beschuldigte glaubhaft ausführte, ist er selber durch
den Konkurs der Firma hoch verschuldet, seine Altersvorsorge sei weg und durch
die Beschädigung seines Rufs sei es schwierig, beruflich wieder Tritt zu
fassen.
5.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit
ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die
über diese Kosten hinaus geleistete Sicherheit von CHF 700.00 ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die über diesen
Betrag bezahlten CHF 700.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier