BKBES.2020.150
Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
18. Dezember 2020Deutsch6 min
negativ für Kokain und THC gemäss ASTRA. Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Juni 2020, um ca. 00:25 Uhr,
wurde A.___ in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Feststellungen
der kontrollierenden Polizeibeamten soll er leicht angetrieben und nervös
gewirkt haben. Ferner habe er stark geweitete Pupillen und eine fehlende
Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung gehabt. Es wurde deshalb ein
Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain verlief.
Anschliessend ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an.
Gemäss forensisch-toxikologischem
Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [...] (IRM) wurde ein Konsum
von Kokain und Cannabis nachgewiesen. Das Blutanalysenresultat war indessen
negativ für Kokain und THC gemäss ASTRA. Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit
Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2020 ein, auferlegte A.___ aber die
Kosten von total CHF 1'403.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines
vorgängigen Konsums einer illegalen Substanz rechtswidrig und schuldhaft zu den
Untersuchungen Anlass gegeben. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt und mit Strafbefehl erledigt. Mit
einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den
Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.
2. Gegen die Kostenauflage von CHF
1'403.80 erhob A.___ mit Schreiben vom 11. November 2020 bei der
Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie zuständigkeitshalber an die
Beschwerdekammer weiterleitete. Er habe damals der Polizei gesagt, dass er
keine Drogen konsumiert habe. Das Resultat des Labors sei denn auch negativ
gewesen. Er habe Zeit verloren und man habe ihm den Führerausweis entzogen. Für
den Schaden, der ihm entstanden sei, sei er nicht entschädigt worden. Er sei
nicht bereit für etwas zu bezahlen, das er nicht begangen habe.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, die Polizei habe beim Beschwerdeführer typische Hinweise auf einen
möglichen Betäubungsmittelkonsum und einen Verdacht auf eine
betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit festgestellt. Aus diesem Grund sei
eine entsprechende Untersuchung veranlasst worden. Gemäss Abschlussbericht des
IRM habe der Konsum von Kokain und Cannabis zweifelsfrei nachgewiesen werden können.
Nur aufgrund der Toleranz von +/-30 % sei das Ergebnis negativ gemäss ASTRA
ausgefallen. In Anbetracht dieser Umstände sei es gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenseinstellung wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand die Kosten aufzuerlegen, da er rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Dazu könne auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in 1B_180/2012 verwiesen werden.
Am 9. Dezember 2020 leitete die
Staatsanwaltschaft ein Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2020 weiter.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer
beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun
oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind
regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene
Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019 vom
13.
Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai
2012).
2.
Gemäss Feststellungen der Polizei
wirkte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle leicht angetrieben und
offensichtlich nervös. Zudem konnten bei ihm stark geweitete Pupillen und eine
fehlende Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung festgestellt werden. Aufgrund
dieser Anzeichen wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf
Kokain verlief. Der Beschwerdeführer wollte dazu zunächst keine Aussagen
machen, räumte dann aber im Rahmen der schriftlichen Befragung ein, ca. um
18.00
Uhr eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Der ihn im Kantonsspital Olten
untersuchende Arzt ging rund zwei Stunden später von einem leichten
Beeinträchtigungsgrad aus (Romberg und Strichgang leicht schwankend,
Lichtreaktion aber unauffällig). Sowohl der Konsum von Kokain als auch das
Lenken eines Motorfahrzeugs nach dessen Konsum sind verboten. Die körperlichen
Symptome des Beschwerdeführers waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von
Betäubungsmitteln und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit hinzudeuten. Es
wurde daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest
angeordnet. Die Polizeibeamten haben die Symptome denn auch richtig
eingeschätzt, nachdem gutachterlich festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer effektiv illegale Substanzen konsumiert hatte, nicht nur
Kokain, sondern auch Cannabis (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht
des IRM [...] vom 30. Juni 2020).
Das Lenken eines Fahrzeugs unter
Einfluss von Kokain und Cannabis stellt ein rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO dar, das eine
Kostenauflage rechtfertigt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, der
mit Kokain- und Cannabis-Spuren im Blut respektive Urin ein Auto lenkte und
dabei Symptome aufwies, die ihn als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten
erscheinen liessen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und
schuldhaft verursacht hat. Eine Kostenauflage unter diesen Umständen verletzt
die Unschuldsvermutung nicht.
Der vorliegende Fall liegt auch nicht
gleich wie derjenige in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020. Dort war der
Sachverhalt bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums des Beschwerdegegners
nicht abschliessend geklärt und es konnte aufgrund der unklaren tatsächlichen
Gegebenheiten kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen einem Cannabiskonsum
und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit hergestellt werden. Vorliegend hatte der
Beschwerdeführer aber am Abend vor der Kontrolle unbestrittenermassen Kokain
konsumiert und er wies anlässlich der Kontrolle Symptome auf, die ihn für die
Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erscheinen liessen.
Schliesslich vermag an diesem Ergebnis
auch der dem Mail vom 26. November 2020 beigelegte Bericht des toxikologischen
Labors der Universität [...] vom 19. November 2020 nichts zu ändern. Dieser
Bericht äussert sich über eine Urinprobe vom 16. November 2020. Vorliegend geht
es jedoch um einen Vorfall vom 3. Juni 2020. Zu diesem Vorfall liegt der
forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vor und diesbezüglich gibt
es keine Anzeichen dafür, dass bei dieser Untersuchung etwas nicht korrekt
abgelaufen wäre.
3.
Zusammenfassend ist die Kostenauflage
folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00
hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier