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Entscheid

BKBES.2020.150

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

18. Dezember 2020Deutsch6 min

negativ für Kokain und THC gemäss ASTRA. Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Teil-Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Juni 2020, um ca. 00:25 Uhr,

wurde A.___ in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Feststellungen

der kontrollierenden Polizeibeamten soll er leicht angetrieben und nervös

gewirkt haben. Ferner habe er stark geweitete Pupillen und eine fehlende

Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung gehabt. Es wurde deshalb ein

Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain verlief.

Anschliessend ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an.

Gemäss forensisch-toxikologischem

Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [...] (IRM) wurde ein Konsum

von Kokain und Cannabis nachgewiesen. Das Blutanalysenresultat war indessen

negativ für Kokain und THC gemäss ASTRA. Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft

das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit

Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2020 ein, auferlegte A.___ aber die

Kosten von total CHF 1'403.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines

vorgängigen Konsums einer illegalen Substanz rechtswidrig und schuldhaft zu den

Untersuchungen Anlass gegeben. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt und mit Strafbefehl erledigt. Mit

einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den

Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.

2. Gegen die Kostenauflage von CHF

1'403.80 erhob A.___ mit Schreiben vom 11. November 2020 bei der

Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie zuständigkeitshalber an die

Beschwerdekammer weiterleitete. Er habe damals der Polizei gesagt, dass er

keine Drogen konsumiert habe. Das Resultat des Labors sei denn auch negativ

gewesen. Er habe Zeit verloren und man habe ihm den Führerausweis entzogen. Für

den Schaden, der ihm entstanden sei, sei er nicht entschädigt worden. Er sei

nicht bereit für etwas zu bezahlen, das er nicht begangen habe.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf

hingewiesen, die Polizei habe beim Beschwerdeführer typische Hinweise auf einen

möglichen Betäubungsmittelkonsum und einen Verdacht auf eine

betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit festgestellt. Aus diesem Grund sei

eine entsprechende Untersuchung veranlasst worden. Gemäss Abschlussbericht des

IRM habe der Konsum von Kokain und Cannabis zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Nur aufgrund der Toleranz von +/-30 % sei das Ergebnis negativ gemäss ASTRA

ausgefallen. In Anbetracht dieser Umstände sei es gerechtfertigt, dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenseinstellung wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand die Kosten aufzuerlegen, da er rechtswidrig und

schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Dazu könne auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung in 1B_180/2012 verwiesen werden.

Am 9. Dezember 2020 leitete die

Staatsanwaltschaft ein Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2020 weiter.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die

beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das

Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können

ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer

beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der

Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun

oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind

regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene

Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren

Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019 vom

13.

Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai

2012).

2.

Gemäss Feststellungen der Polizei

wirkte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle leicht angetrieben und

offensichtlich nervös. Zudem konnten bei ihm stark geweitete Pupillen und eine

fehlende Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung festgestellt werden. Aufgrund

dieser Anzeichen wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf

Kokain verlief. Der Beschwerdeführer wollte dazu zunächst keine Aussagen

machen, räumte dann aber im Rahmen der schriftlichen Befragung ein, ca. um

18.00

Uhr eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Der ihn im Kantonsspital Olten

untersuchende Arzt ging rund zwei Stunden später von einem leichten

Beeinträchtigungsgrad aus (Romberg und Strichgang leicht schwankend,

Lichtreaktion aber unauffällig). Sowohl der Konsum von Kokain als auch das

Lenken eines Motorfahrzeugs nach dessen Konsum sind verboten. Die körperlichen

Symptome des Beschwerdeführers waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von

Betäubungsmitteln und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit hinzudeuten. Es

wurde daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest

angeordnet. Die Polizeibeamten haben die Symptome denn auch richtig

eingeschätzt, nachdem gutachterlich festgestellt wurde, dass der

Beschwerdeführer effektiv illegale Substanzen konsumiert hatte, nicht nur

Kokain, sondern auch Cannabis (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht

des IRM [...] vom 30. Juni 2020).

Das Lenken eines Fahrzeugs unter

Einfluss von Kokain und Cannabis stellt ein rechtswidriges und schuldhaftes

Verhalten im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO dar, das eine

Kostenauflage rechtfertigt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, der

mit Kokain- und Cannabis-Spuren im Blut respektive Urin ein Auto lenkte und

dabei Symptome aufwies, die ihn als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten

erscheinen liessen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und

schuldhaft verursacht hat. Eine Kostenauflage unter diesen Umständen verletzt

die Unschuldsvermutung nicht.

Der vorliegende Fall liegt auch nicht

gleich wie derjenige in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020. Dort war der

Sachverhalt bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums des Beschwerdegegners

nicht abschliessend geklärt und es konnte aufgrund der unklaren tatsächlichen

Gegebenheiten kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen einem Cannabiskonsum

und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit hergestellt werden. Vorliegend hatte der

Beschwerdeführer aber am Abend vor der Kontrolle unbestrittenermassen Kokain

konsumiert und er wies anlässlich der Kontrolle Symptome auf, die ihn für die

Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erscheinen liessen.

Schliesslich vermag an diesem Ergebnis

auch der dem Mail vom 26. November 2020 beigelegte Bericht des toxikologischen

Labors der Universität [...] vom 19. November 2020 nichts zu ändern. Dieser

Bericht äussert sich über eine Urinprobe vom 16. November 2020. Vorliegend geht

es jedoch um einen Vorfall vom 3. Juni 2020. Zu diesem Vorfall liegt der

forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vor und diesbezüglich gibt

es keine Anzeichen dafür, dass bei dieser Untersuchung etwas nicht korrekt

abgelaufen wäre.

3.

Zusammenfassend ist die Kostenauflage

folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00

hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier