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Entscheid

BKBES.2020.152

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

17. März 2021Deutsch24 min

und A.___ zu einer ungebremsten Kollision, bei der A.___ stürzte und sich schwere

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Max B.

Berger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 4. Mai 2018, 19:30 Uhr, kam es

anlässlich des im Rahmen der Bike Days in Solothurn durchgeführten Radrennens

«Chasing Cancellara» bei der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse zu

einem Unfall, bei dem der am Rennen teilnehmende A.___ schwer verletzt wurde.

Die Schaalgasse war mit Vauban-Gittern und Trassierbändern abgesperrt. Bei der

fraglichen Einmündung war ein Durchgang freigelassen worden. Im Durchgang

befand sich eine mit gelber Weste gekennzeichnete Frau im Rollstuhl als

Streckenposten. Die Ursache des Unfalls war darauf zurückzuführen, dass der

geistig beeinträchtigte B.___, der sich zuvor in einer Galerie in der

Kreuzgasse aufgehalten hatte, das Haltezeichen und die Warnrufe der Frau

ignorierte, links neben ihr durchging und genau zu dem Zeitpunkt auf die

Schaalgasse lief, als C.___ und A.___ mit ihren Rennrädern auf der abgesperrten

Gasse hinunterfuhren. Während C.___ ausweichen konnte, kam es zwischen B.___

und A.___ zu einer ungebremsten Kollision, bei der A.___ stürzte und sich schwere

Verletzungen zuzog (Strafanzeige vom 17. September 2019).

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5.

Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und gegen unbekannte Täterschaft

wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) und Verletzung der

Verkehrsregeln. Nach umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und Befragungen

stellte sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 22.

Oktober 2020 ein. B.___ wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2020 wegen

fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung und grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu

einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den Strafbefehl liess B.___ am 12. November

2020 Einsprache erheben.

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess

A.___ am 17. November 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren

Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen

unbekannte Täterschaft weiterzuführen und nach Bestimmung der zu

beschuldigenden Personen (ggf. Unternehmen) zur Anklage zu bringen (evtl. mit

Strafbefehl zu erledigen).

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15.

Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. A.___ liess mit Eingabe vom 21.

Dezember 2020 an der Beschwerde festhalten.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Einstellung der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft im Wesentlichen

damit, im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die Polizei habe sich rasch

herausgestellt, dass die unmittelbare Ursache des Sturzes auf einen

Zusammenstoss mit dem Fussgänger B.___ zurückzuführen sei. Aufgrund eines

Geburtsgebrechens und der damit zusammenhängenden kognitiven Beeinträchtigung

habe der angetrunkene Fussgänger B.___ (Alkoholkonzentration 0.51 bis 1.20

Gewichtspromille) anscheinend sein Bedürfnis, die Schaalgasse sofort zu

überqueren stark in den Vordergrund gestellt, so dass er sich auch durch

Halterufe der im Kreuzungsbereich platzierten Streckenposten sowie von

Passanten nicht habe aufhalten lassen und sich geradezu gewaltsam Zugang zum

abgesperrten Strassenraum verschafft habe, auf dem die Radrennfahrer C.___ und A.___

gefahren gekommen seien.

Im Bereich der Schaalgasse habe das

Sicherheitskonzept Sperren mit sog. Vauban-Gittern und Trassierbändern –

ergänzt durch Streckenposten – vorgesehen. Insbesondere im Bereich der Knoten

Schaalgasse-Löwengasse und Schaalgasse-Kreuzgasse seien die Gittersperren

unterbrochen gewesen, wobei Streckenposten dafür gesorgt hätten, dass niemand

auf die abgesperrte Rennstrecke gelange. Im Zeitpunkt, als B.___ beabsichtigt

habe, die Schaalgasse zu überqueren, hätten Pfiffe der weiter oben

positionierten Streckenposten die Ankunft bzw. Durchfahrt weiterer Radsportler

angekündigt, weshalb die im fraglichen Bereich als Streckenposten positionierte

(und mit Leuchtweste als solcher erkennbare) E.___ das Pfeifsignal weitergegeben

und den linken Arm ausgestreckt habe als Zeichen, dass niemand passieren dürfe.

Der Fussgänger B.___ habe jedoch unbedingt seinen Bus erreichen wollen, weshalb

er weiter in Richtung Schaalgasse direkt auf den Streckenposten zugelaufen sei.

Als E.___ in ihrer Funktion als Streckenposten bemerkt habe, dass B.___ das

Haltegebot missachte und die Schaalgasse betreten wolle, habe sie laut «Halt!

Halt! Halt!» gerufen und ihm zu erkennen gegeben, dass er nicht durchgehen

dürfe und versucht, ihn am Betreten der gesperrten Fläche zu hindern. Es sei B.___

jedoch gelungen, den Streckenposten links zu umgehen und so die Sperre zu

durchbrechen und auf die Schaalgasse zu gelangen, die er in etwas gebeugter

Haltung überqueren und auf die andere Seite rennen wollte.

Organisatorin der Bike Days 2018 sei die

F.___ mit Sitz in [...]. Diese Firma sei lokaler Vertragspartner für die

Durchführung des von der G.___ mit Sitz in [...] durchgeführten Rennens Chasing

Cancellara gewesen. Die F.___ habe als Partner der G.___ unter anderem die

Rennstrecke und die speziellen Absperrgitter organisiert. Nach Vorliegen des

Grobkonzepts seien unter anderem auch mit den Verantwortlichen der Stadtpolizei

der Streckenverlauf und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen – u.a. die

Absperrungen – geplant worden. Nach einer Änderung der ursprünglich geplanten

Strecke sei die neu definierte Strecke von den Verantwortlichen am 27. März

2018.

nochmals begangen worden. Insbesondere habe auch Fabian Cancellara die

Strecke abgefahren. Die eigentliche Abnahme der Strecke vor dem Rennen sei durch

die G.___ erfolgt. Rennleiter sei der CEO der H.___, I.___, gewesen. So soll es

gemäss Chef Sicherheit und Verkehrspolizei der Stadtpolizei um 19:15 Uhr noch

eine Begehung gegeben haben. Die Verantwortlichen der F.___ hätten die Strecke

freigegeben; der Rennleiter habe das Rennen freigegeben. J.___, Geschäftsführer

der Firma K.___ mit Sitz in [...], sei [...] der Bike Days 2018 Solothurn

gewesen. Diese Firma sei auch für die Einholung der Bewilligung zuständig

gewesen.

Die Stadtpolizei Solothurn habe gestützt

auf das Gesuch der F.___, die damit eingereichten Unterlagen und die

Besprechungen mit Verfügung vom 6. April 2018 die Bike Days 2018 sowie die

damit verbundenen Einzelanlässe bewilligt, so auch das Rennen Chasing Cancellara.

Gemäss Bewilligung liege die Verantwortung für die Durchführung der Rennen bei

Dispositiv

der F.___. Die Streckensicherung sei Sache des Veranstalters. Demnach habe der

Veranstalter die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten mit

qualifiziertem Verkehrsdienstpersonal zu besetzen. Die Absperrung entlang der

Rennstrecke sei Sache des Veranstalters. Seitens der Polizei sei dem

Veranstalter mitgeteilt worden, dass sie ausserhalb des Rennbetriebs die

Fussgänger passieren lassen sollten, wobei keine einzelnen Durchgänge definiert

worden seien. Dies sei dem Veranstalter überlassen worden.

Die Rennstrecke sowie Zahl und Standort

der Streckenposten sei klar definiert worden. Diese seien gemäss dem «Merkblatt

Streckenposten» instruiert worden. Die Streckenposten seien in Zusammenarbeit

mit der Stiftung Pro Infirmis ausgewählt und positioniert worden. Die auf der fraglichen

Position eingesetzte Rollstuhlfahrerin E.___ sei als «aufmerksame Person»

beschrieben worden. Ihren Aussagen zufolge sei sie instruiert, überwacht und

kontrolliert worden. Desgleichen seien die Streckenpostenleiter vor Ort

instruiert worden. Die Streckenposten hätten speziell die Aufgabe gehabt, für

einen reibungslosen Rennverlauf zu sorgen, die Rennstrecke freizuhalten und die

Fahrer mit der Trillerpfeife anzukündigen. Fussgängern sei bei Bedarf die

Passage zu ermöglichen (pag. 208).

Nach Art. 27 SVG seien Signale und

Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen gekennzeichneter Angehöriger

privater Verkehrsdienste gehörten (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV), zu befolgen. E.___

sei mit einer Leuchtweste klar als Streckenposten gekennzeichnet gewesen und

habe dem Fussgänger mit ausgestrecktem Arm und klarem Zuruf Halt geboten.

Das Sicherheitskonzept sei ex tunc

grundsätzlich genügend gewesen. Der Vorfall und insbesondere das konkrete

Verhalten des Fussgängers seien in diesem Sinne nicht vorhersehbar gewesen. Der

Fussgänger B.___ habe sich bewusst über das klare Haltesignal hinweggesetzt, um

seine eigenen Bedürfnisse sofort zu befriedigen. Der Sachverhalt sei

vergleichbar mit dem durch einen Polizeibeamten auf einer vielbefahrenen

Kreuzung geregelten Verkehr, wobei ein Verkehrsteilnehmer das verbindliche

Haltegebot missachte und deshalb einen schweren Unfall verursache. In

vergleichbarer Weise wären auch z.B. Schülerlotsen oder Verkehrskadetten nicht

in der Lage, eine Person bzw. einen Personenwagenlenker, welche sich nicht an

das Haltegebot hielten, physisch aufzuhalten. Vielmehr dürften sich diese

Organe gemäss dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass sich die

Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gesetzeskonform verhielten und Haltezeichen

beachteten. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Nebst dem kausalen

Fehlverhalten des Fussgängers liessen sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen

einer für die Durchführung des Rennens verantwortlichen Person ausmachen.

3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Öffnung bei der

Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse 4,4 Meter gross gewesen sei. Dies

entspreche in etwa der Breite der ganzen Einmündung. Es stelle sich die Frage,

ob eine solch grosse Passage an einer Stelle, wo die Fahrradfahrer auf

Kopfsteinpflaster mit hohem Tempo runterfahren würden, nicht viel kleiner hätte

ausfallen sollen. Zudem wäre es mit Sicherheit nötig gewesen, die Passage

zwischen den Vauban-Gittern zumindest mit einem Vogelband oder Seil

abzusichern, welches situativ hätte entfernt werden können, sobald Passanten

gefahrlos die Rennstrecke hätten überqueren dürfen. So aber habe eine riesige

Lücke in der Absperrung bestanden, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu

eingeladen habe, achtlos die Strasse zu betreten.

Um diese ohnehin schon deutlich zu

grosse Passage zu sichern, sei ausgerechnet diese Stelle mit einem

Streckenposten ausgestattet worden, der im Rollstuhl sitze. Es sei für die

betreffende Frau, welche im Übrigen noch vor dem Rennen ihre Bedenken wegen der

zu breiten Passage geäussert habe, absolut unmöglich gewesen, einen Passanten,

der aus der Kreuzgasse herbeieile und links an ihr vorbeiziehe, aufzuhalten,

nur schon, weil sie ihn nicht hätte kommen sehen. Sobald Radrennfahrer gekommen

seien, habe sie nach oben resp. von ihr aus gesehen nach rechts geschaut, um

die Fahrer durch Pfeifen anzukündigen. Einen von links herbeieilenden Passanten

könne sie erst erkennen, wenn dieser die Rennbahn bereits betrete. Auch Frau E.___

habe eingestehen müssen, dass sie Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp»

gerufen habe, als es bereits zu spät gewesen sei. Die Organisatoren hätten die

Streckenposten in diverse Gruppen eingeteilt (1. «aufmerksame Person»; 2.

«aufmerksame Person/durchsetzungsstark»; 3. «sehr gute

Person/durchsetzungsstark»). Es falle auf, dass unter der Gruppe 3 keine

Rollstuhlfahrer vorgesehen gewesen seien. Weshalb an der fraglichen Stelle

keine Person aus der Gruppe 3 eingesetzt worden sei, sei bis heute

offengeblieben. Es wären zwei Streckenposten notwendig gewesen, statt nur einem

einzigen im Rollstuhl. Diese Meinung vertrete nicht nur der Beschwerdeführer,

sondern auch diverse Augenzeugen, z.B. L.___, M.___ und N.___.

Die Staatsanwaltschaft gehe fehl, wenn

sie behaupte, Frau E.___ habe Herrn B.___ kommen sehen und bereits da «Halt!

Halt! Halt!» geschrien. Dass die Passage letztlich viel zu gross ausgefallen

sei und man diese nicht mit einem Streckenposten im Rollstuhl (allein) hätte

besetzen sollen, sei wohl auch O.___, Miteigentümer, Gesellschafter und

Geschäftsführer der Firma F.___, klar geworden. Auf die Frage, wie Frau E.___

einen so breiten Korridor hätte abdecken sollen, habe er gesagt, indem sie

mitten auf der Strasse stehe. Es habe ja auch noch Passanten gehabt an dieser

Ecke. Offenbar sei es also geplant gewesen, dass Passanten ebenfalls für die

Sicherheit der Rennstrecke zuständig seien und einschreiten könnten, wenn ein

im Rollstuhl sitzender Streckenposten nicht in der Lage sein sollte, eine solch

grosse Passage abzudecken. Herr P.___ von der Stadtpolizei habe gesagt, mit

«qualifiziertem Verkehrspersonal», das einzusetzen sei, seien die

Streckenposten gemeint gewesen. Auch Herr Q.___ sei dieser Ansicht gewesen. An

diese Auflagen habe man sich nicht gehalten, wenn man an der fraglichen Stelle

Personen im Rollstuhl einsetze. Herr P.___ habe unmissverständlich zu Protokoll

gegeben, dass die Verfügungsadressatin die Sicherheitsauflagen demnach nicht

eingehalten habe. Wenn Leute beinahe ungehindert eine Rennstrecke passieren

könnten, sei ein Unfall kaum überraschend.

Ob für diese Mängel Einzelpersonen

verantwortlich zu machen seien und/oder eines oder beide Unternehmen, wäre von

der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen. Sicher sei für die notwendigen

Bewilligungen die Firma F.___ zuständig gewesen. Sie sei auch

Verfügungsadressatin der Bewilligung gewesen. Gleichzeitig habe die F.___ mit

der G.___ einen Zusammenarbeitsvertrag bezüglich des Rennens abgeschlossen.

Diese sei gerade in Sicherheits- und Planungsfragen als Expertin hinzugezogen

worden und habe auch Anweisungen gegeben. Damit könne ebenfalls nicht

ausgeschlossen werden, dass die G.___ oder deren Verantwortliche eine

Verantwortung trügen. Aufgrund der ganzen Umstände könne das Verfahren nicht

eingestellt werden.

4. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in

der Eingabe vom 15. Dezember 2020 aus, es habe niemand achtlos die Strasse

betreten. Vielmehr habe sich B.___ vorsätzlich über die Anweisungen des

Streckenpostens hinweggesetzt, was zum Unfall geführt habe. Es wäre grundlegend

falsch, zu fordern, ein Streckenposten müsse jemanden physisch aufhalten

können. Ein Streckenposten müsse sich darauf verlassen können, dass die anderen

Verkehrsteilnehmer die Zeichen beachteten (Art. 27 SVG) und sich so verhielten,

dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern

noch gefährden. Dass es im Nachhinein gesehen wahrscheinlich geschickt gewesen

wäre, an dieser Stelle eine andere Person als Streckenposten einzusetzen,

vermöge daran nichts zu ändern. Frau E.___ habe keinerlei Fehler gemacht. Auf

die Aussagen von Personen, die im Nachhinein alles besser gewusst haben

wollten, könne nicht abgestellt werden. Der angeblich erst (zu) spät erfolgte

Pfiff des Streckenpostens sei nicht das relevante Haltezeichen gewesen. Das

Video von R.___ zeige, dass Frau E.___ eine Zuschauerin auf Höhe der

Vauban-Gitter zurückbeordere. Sie habe ihre Aufgabe also wahrgenommen.

5. Die Stadt Solothurn, Sicherheits- und

Verkehrspolizei, hatte mit Verfügung vom 6. April 2018 dem Veranstalter, der F.___,

u.a. den Anlass «Chasing Cancellara (Zeitfahren und Final)» bewilligt (AS 335

ff.). Ziff. 10 der Auflagen und Bedingungen sah vor, dass die Streckensicherung

auf sämtlichen Rennstrecken Sache des Veranstalters sei. Er habe für diesen

Zweck die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten, mit qualifiziertem

Verkehrsdienstpersonal, zu besetzen. Die Verkehrsposten seien mit

entsprechender Schutzbekleidung gem. EN 471 auszurüsten. Das Aufstellen der

Absperrungen entlang der Rennstrecke sei Sache des Veranstalters (Ziff. 15).

Der Veranstalter sei für einen sicheren und geordneten Ablauf des Anlasses

verantwortlich (Ziff. 21).

Die Rennstrecke und die entsprechenden Streckenposten,

mit Namen und Fähigkeiten, waren zuvor festgelegt worden (AS 395 f.). Unter «Fähigkeiten»

gab es die Gruppen «aufmerksame Person», «aufmerksame

Person/durchsetzungsstark» und «sehr gute Person/durchsetzungsstark». Personen

mit den Fähigkeiten «sehr gute Person/durchsetzungsstark» waren offenbar an

Strassenecken positioniert worden, Personen mit den Fähigkeiten «aufmerksame

Person/durchsetzungsstark» an Plätzen und Personen mit den Fähigkeiten

«aufmerksame Person» an Strasseneinmündungen. Personen im Rollstuhl fanden sich

in den Gruppen mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person», «aufmerksame

Person/durchsetzungsstark». E.___ befand sich in der Gruppe mit den Fähigkeiten

«aufmerksame Person». Für die Streckenposten gab es ein «Merkblatt

Streckenposten Chasing Cancellara» (AS 394). Die Aufgaben bestanden gemäss

Merkblatt u.a. darin, die Strecke freizuhalten, die Fahrer mittels

Trillerpfeife anzukündigen und Fussgänger und Fahrzeuge passieren zu lassen.

Die Polizei hatte dem Veranstalter mitgeteilt, ausserhalb des Rennbetriebs

sollten sie die Fussgänger passieren lassen.

6. Nach Art. 27 SVG sind Signale und

Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und

Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den

allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Für das Verhalten auf der

Strasse verbindlich sind auch die Zeichen und Weisungen der gekennzeichneten

Angehörigen privater Verkehrsdienste (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV).

7. Fraglich ist, ob die

Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgeht, das Sicherheitskonzept des

Veranstalters sei genügend gewesen.

7.1 Dabei stellt sich zunächst die

Frage, ob an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse mit E.___ eine

ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden war.

Frau E.___ war mit einer Leuchtweste

gekennzeichnet und sass in ihrem Rollstuhl in der Mitte der Kreuzgasse, am

Rande der Schaalgasse. Dies geht auch aus dem Video des Zuschauers R.___

hervor, der wenige Minuten vor dem Unfall die Durchfahrt von Fabian Cancellara

gefilmt hatte. Wie weit die Vauban-Gitter auseinanderstanden, konnte nicht

geklärt werden. Die Polizei geht aufgrund des Videos von R.___ von einem

Durchgang von 4,4 m aus (Kreuzgasse: 2,65 m breit, AS 38). In der Strafanzeige

ist dazu ausgeführt, es handle sich aber um ungefähre Angaben (AS 18). Ferner

ist in der Strafanzeige erwähnt (AS 14), die Vauban-Gitter (welche nach dem

Unfall weggestellt worden waren) und das Absperrband seien nach dem Eintreffen

der Unfalltechnik vor Ort durch einen unbekannten Streckenposten auf mündliche

Anweisung von Staatsanwalt S.___ in die ungefähre ursprüngliche Situation wie

während des Rennverlaufs hingestellt worden. Anschliessend sei die Unfallstelle

fotografiert worden. Gemäss diesen Fotos reichen die Vauban-Gitter über die

Gebäude an der Schaalgasse 2 und Kreuzgasse 1 hinaus (AS 32), was eine geringere

Breite des Durchgangs ergäbe. N.___ gab anlässlich der Befragung vom 4. Juni

2018 an, die Gitter seien etwa 2,5 m auseinandergestanden. Diese 2,5 m

habe die Frau im Rollstuhl abdecken müssen (AS 92). T.___ hatte auf die Frage,

wie die Einmündung Kreuzgasse/Schaalgasse umgesetzt worden war, ausgesagt, wie

auf dem Streckenplan eingezeichnet. Es seien Gitter sowie Absperrband zur

Absicherung der Strecke zum Einsatz gekommen. Der Fussgängerübergang sei

verkleinert worden, um einen besseren Überblick zu haben (AS 209).

Frau E.___ war vom Veranstalter

instruiert, überwacht und kontrolliert worden (vgl. Einvernahme vom 4. Mai

2018, AS 115; siehe auch die Angaben von T.___ und U.___, AS 205 ff.). Sie sagte

aus, sie sei in der Ecke Kreuzgasse/Schaalgasse gesessen. Plötzlich sei von

links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei

jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen.

Er habe kaum mehr auf seinen Beinen stehen können. In diesem Moment seien die Radfahrer

gekommen. Auf die Frage, wie der Mann auf ihre Stopp-Rufe reagiert habe, sagte

sie, er habe nicht reagiert. Es habe so ausgesehen, als ob er einen Tunnelblick

hätte. Als sie ihn gesehen habe, habe sie schon gedacht, mit dem Mann stimme

etwas nicht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er stark alkoholisiert sei. Dies

wegen seiner Gangart, er habe getorkelt, er habe fast das Absperrgitter

mitgerissen. Das Gesicht des Mannes habe sie nicht gesehen.

M.___, welcher als nächster

Streckenposten etwas weiter unten an der Ecke beim Landhaus stand, gab nach dem

Unfall zu Protokoll, es seien schon Velofahrer gekommen als er gehört habe, wie

Frau E.___, welche ihre linke Hand ausgestreckt gehabt habe, mindestens drei

Mal «Halt! Halt! Halt!» gerufen habe. Sie habe es sehr laut gesagt, weil jemand

habe durchbrechen wollen. In diesem Moment sei der Passant über die Strasse

gelaufen, als die zwei Radrennfahrer die Schaalgasse runtergefahren seien. Er

sei sich sicher, dass Frau E.___, als der Fussgänger gekommen sei, die linke

Hand nach draussen gestreckt habe. In der Einvernahme vom 4. Juni 2018

bestätigte er dies. Auf die Frage, was unternommen worden sei, um den

Fussgänger zurückzuhalten, sagte er (Rz 27), er sei mit rufen «Halt! Halt!

Halt!» zurückgerufen worden. Die Frau im Rollstuhl habe zudem die linke Hand

ausgestreckt.

V.___ stand gegenüber von Frau E.___ an

der Schaalgasse, in der Verlängerung der Kreuzgasse. Sie gab am 4. Mai 2018 zu

Protokoll (AS 107 ff.), als der vordere Velofahrer fast auf ihrer Höhe gewesen

sei, habe sie E.___ «Halt!» schreien hören, vielleicht sei es auch «Stopp»

gewesen, auf jeden Fall mehrmals. Der Mann der einfach aus der Kreuzgasse

gekommen sei, habe einfach die Strasse überquert. Als er die Velofahrer

wahrgenommen habe, habe er zu ihr hinüber «springen» wollen. Der vordere

Velofahrer habe noch ausweichen können, der hintere nicht. Auf Frage, was ihre

Aufgabe gewesen sei, sagte sie, wenn die Zuschauer die Strasse hätten

überqueren wollen, hätten sie, falls ein Velofahrer komme, die Strasse mit den

Händen sperren sollen. E.___ habe schauen müssen, dass die Leute, die von der

Kreuzgasse die Strasse überqueren wollten, dies nicht täten, wenn ein

Velofahrer komme. Als sie das Pfeifen gehört habe, habe sie laut «Halt!»

gesagt, selber gepfiffen und die Arme seitlich ausgestreckt. Auf die Frage, aus

welchem Grund E.___ den Mann nicht habe hindern können, die Strasse zu

überqueren, antwortete sie, sie glaube, E.___ habe es nicht gerade erwartet,

der Mann sei einfach aufgetaucht. E.___ befinde sich im Rollstuhl, aber sie

denke, wenn sie (V.___) da gestanden wäre, hätte sie den Mann auch nicht

aufhalten können. Auf Frage, wie der Mann auf die Halterufe reagiert habe,

sagte sie, er habe mit den Füssen gestampft und habe komisch gesprochen (nein…nein…nein).

W.___, der zum Zeitpunkt des Unfalls auf

dem Trottoir der Kreuzgasse bei der Galerie stand, sagte nach dem Unfall aus, er

habe die Kollision, nicht aber den Aufprall (wegen des Gebäudes Nr. 2) sehen

können. Die Streckenposten hätten den Passanten zurückzuhalten versucht, der in

der Strasse der Kreuzgasse gestanden sei. Er habe nicht auf die zwei Frauen

gehört, welche Streckenposten gewesen seien und ihm verboten und ihn gehindert

hätten, die Strasse zu überqueren. Dennoch habe er die Schaalgasse betreten.

Auf ihn habe der Mann so gewirkt, als hätte er erst inmitten der Schaalgasse

bemerkt, dass er am falschen Ort sei. Ihm (W.___) sei wichtig zu sagen, der

Mann sei von den Streckenposten wirklich gehindert worden, sie hätten alles

richtig gemacht. Das Rennen, d.h. die Streckenposten hätten wie ein Lauffeuer

funktioniert. Wenn an der oberen Stelle gepfiffen worden sei, hätten die

unteren Streckenposten gewusst, dass in wenigen Sekunden Rennvelos kämen. Ab

diesem Moment sei die Schaalgasse gesperrt gewesen.

7.2 Gestützt auf die erwähnten

Untersuchungsergebnisse geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, mit E.___

sei eine ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden.

E.___ wird als aufmerksame Person beschrieben (was auch auf dem Video von R.___

ersichtlich ist, als sie eine Frau an den Strassenrand zurückbeordert), sie war

ausreichend instruiert, trug eine Leuchtweste und zeigte mit den Armen an, wenn

ein Radfahrer kam und die Strasse deshalb nicht betreten werden durfte. E.___

war zwar im Rollstuhl nicht gleich mobil wie es eine andere Person gewesen

wäre, sie hat B.___ aber auf unmissverständliche Weise kundgetan, dass er

stehen bleiben müsse.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht,

es könne nicht erwartet werden, ein Streckenposten müsse eine Person, die sich

nicht an Zeichen und Warnrufe hält, auch physisch aufhalten können. Auch eine

nicht im Rollstuhl sitzende Person hätte den Fussgänger zunächst mit Zeichen

und verbal aufgefordert stehen zu bleiben und hätte wohl erst bei der

Feststellung, dass dieser sich nicht an die Anordnung hält und weiterläuft,

versucht, diesen physisch zurückzuhalten. Dies hätte vorliegend aber zeitlich

kaum gereicht, wird doch übereinstimmend geschildert, der Mann sei wie mit

einem Tunnelblick einfach weitermarschiert. Zudem sagte E.___ aus, der Mann

habe fast das Absperrgitter mitgerissen, was bedeutet, dass er ganz am linken

Rand der Passage durchgelaufen sein muss. Diesbezüglich kann auch auf die

Aussagen von V.___ verwiesen werden, welche E.___ unmittelbar gegenüberstand

und meinte, wenn sie da gestanden wäre, hätte sie den Mann wohl auch nicht

aufhalten können. Zum Einwand, E.___ könne einen von hinten kommenden Mann erst

erkennen, wenn dieser die Rennstrecke schon betrete, ist festzuhalten, dass

dies vorliegend aufgrund der erwähnten Aussagen nicht zutreffen kann. E.___ hat

geschrien, bevor dieser Mann die Strasse betreten hatte. Der Mann hat aber

nicht auf sie gehört, sondern ist unvermittelt weitergelaufen. Frau E.___ hat

auch nicht eingestanden, Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp» gerufen zu

haben, als es bereits zu spät gewesen sei. Sie hat ausgesagt, plötzlich sei von

links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei

jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen. Mit

dieser Aussage zeigt sie nur an, dass alles sehr schnell gegangen ist resp.

dass der Mann auf ihren Halteruf nicht reagiert hat, nicht aber, dass sie nicht

noch vorher «Stopp» oder «Halt» gerufen hätte.

7.3 Weiter wird beanstandet, die Veranstalter

des Rennens seien den ihnen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen nur ungenügend

nachgekommen, indem sie an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse nur

eine Person als Streckenposten eingesetzt resp. die Kreuzgasse nicht mit einer

zusätzlichen Vorrichtung, z.B. einem Seil, abgesperrt hätten.

Die Staatsanwaltschaft geht auch in

diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, das Sicherheitskonzept des

Veranstalters sei genügend gewesen. Der Durchgang wies eine Breite von 2,5 bis höchstens

4,4 m auf (vgl. Ausführungen Ziff. 1), in der Mitte der Kreuzgasse war eine

Person als Streckenposten eingesetzt, die mit einer Leuchtweste ausgerüstet

war, es befanden sich an der Schaalgasse, auch von der Kreuzgasse her klar

ersichtlich, Vauban-Gitter und Absperrseile (mit Ausnahme des fraglichen

Durchgangs), der Streckenposten streckte die Arme aus und pfiff, wenn

Rennfahrer die Schaalgasse runterfuhren und auf der gegenüberliegenden Seite

der Kreuzgasse war ein weiterer Streckenposten positioniert. Es war somit

unverkennbar, dass an der fraglichen Stelle ein Anlass stattfand und die

Strasse nicht einfach passiert werden darf. Von einer riesigen Lücke in der

Absperrung, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu eingeladen hätte, achtlos

die Strasse zu betreten, kann keine Rede sein. Es sind somit in der Tat keine

Sorgfaltspflichtverletzungen einer für die Durchführung des Rennens

verantwortlichen Person zu erkennen. Die als solche klar erkennbaren Streckenposten

waren angewiesen, Personen Halt zu gebieten, die die Strasse während der

Durchfahrt der Radrennfahrer überqueren wollten und dieser Aufgabe ist E.___ auch

nachgekommen, indem sie mehrfach «Halt» oder «Stopp» rief, als B.___ die

Schaalgasse überqueren wollte.

Der Unfall war demnach nicht auf ein

unzureichendes Sicherheitskonzept zurückzuführen. Der Veranstalter durfte

darauf vertrauen, dass Personen aus der Kreuzgasse kommend die Zeichen und

Warnrufe des Streckenpostens beachten und sich so verhalten, dass andere in der

ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden

(vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Wie erwähnt, sind nach Art. 27 SVG i.V.m. Art. 67

Abs. 1 lit. h SSV Signale und Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen

der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste gehören, zu beachten.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging,

es sei ausreichend gewesen, an der fraglichen Stelle nur einen Streckenposten

zu positionieren und den Durchgang nicht noch zusätzlich abzusperren. Hätte

sich B.___ der Aufforderung von E.___ nicht widersetzt, wäre es nicht zu diesem

tragischen Unfall gekommen.

7.4 Daran ändert nichts, dass mehrere

Personen gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatten, sie hätten diese

Stelle anders gesichert resp. es sei nicht die optimale Sicherung gewesen, so

insbesondere L.___ (AS 166 ff.), aber auch X.___ (AS 173 ff.), M.___ (AS 104

f.) und N.___ (AS 89 ff.). Im Nachhinein mag es sein, dass eine andere Art der

Sicherung dieses Durchgangs den Unfall verhindert hätte, dies heisst aber

nicht, dass bei der Beurteilung des Sicherheitskonzepts vor dem Rennen strafrechtlich

relevante Fehler begangen worden wären. Wie mehrfach erwähnt, durften sich die

Veranstalter aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sich

Fussgänger an die Anordnungen der Streckenposten halten.

8. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft die vorsorglich gegen unbekannte Täterschaft

geführte Strafuntersuchung eingestellt hat.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 20. Dezember 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_516/2021).