BKBES.2020.152
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
17. März 2021Deutsch24 min
und A.___ zu einer ungebremsten Kollision, bei der A.___ stürzte und sich schwere
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Max B.
Berger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 4. Mai 2018, 19:30 Uhr, kam es
anlässlich des im Rahmen der Bike Days in Solothurn durchgeführten Radrennens
«Chasing Cancellara» bei der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse zu
einem Unfall, bei dem der am Rennen teilnehmende A.___ schwer verletzt wurde.
Die Schaalgasse war mit Vauban-Gittern und Trassierbändern abgesperrt. Bei der
fraglichen Einmündung war ein Durchgang freigelassen worden. Im Durchgang
befand sich eine mit gelber Weste gekennzeichnete Frau im Rollstuhl als
Streckenposten. Die Ursache des Unfalls war darauf zurückzuführen, dass der
geistig beeinträchtigte B.___, der sich zuvor in einer Galerie in der
Kreuzgasse aufgehalten hatte, das Haltezeichen und die Warnrufe der Frau
ignorierte, links neben ihr durchging und genau zu dem Zeitpunkt auf die
Schaalgasse lief, als C.___ und A.___ mit ihren Rennrädern auf der abgesperrten
Gasse hinunterfuhren. Während C.___ ausweichen konnte, kam es zwischen B.___
und A.___ zu einer ungebremsten Kollision, bei der A.___ stürzte und sich schwere
Verletzungen zuzog (Strafanzeige vom 17. September 2019).
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5.
Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und gegen unbekannte Täterschaft
wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) und Verletzung der
Verkehrsregeln. Nach umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und Befragungen
stellte sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 22.
Oktober 2020 ein. B.___ wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2020 wegen
fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung und grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu
einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den Strafbefehl liess B.___ am 12. November
2020 Einsprache erheben.
2. Gegen die Einstellungsverfügung liess
A.___ am 17. November 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren
Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen
unbekannte Täterschaft weiterzuführen und nach Bestimmung der zu
beschuldigenden Personen (ggf. Unternehmen) zur Anklage zu bringen (evtl. mit
Strafbefehl zu erledigen).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15.
Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.
4. A.___ liess mit Eingabe vom 21.
Dezember 2020 an der Beschwerde festhalten.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Einstellung der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft im Wesentlichen
damit, im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die Polizei habe sich rasch
herausgestellt, dass die unmittelbare Ursache des Sturzes auf einen
Zusammenstoss mit dem Fussgänger B.___ zurückzuführen sei. Aufgrund eines
Geburtsgebrechens und der damit zusammenhängenden kognitiven Beeinträchtigung
habe der angetrunkene Fussgänger B.___ (Alkoholkonzentration 0.51 bis 1.20
Gewichtspromille) anscheinend sein Bedürfnis, die Schaalgasse sofort zu
überqueren stark in den Vordergrund gestellt, so dass er sich auch durch
Halterufe der im Kreuzungsbereich platzierten Streckenposten sowie von
Passanten nicht habe aufhalten lassen und sich geradezu gewaltsam Zugang zum
abgesperrten Strassenraum verschafft habe, auf dem die Radrennfahrer C.___ und A.___
gefahren gekommen seien.
Im Bereich der Schaalgasse habe das
Sicherheitskonzept Sperren mit sog. Vauban-Gittern und Trassierbändern –
ergänzt durch Streckenposten – vorgesehen. Insbesondere im Bereich der Knoten
Schaalgasse-Löwengasse und Schaalgasse-Kreuzgasse seien die Gittersperren
unterbrochen gewesen, wobei Streckenposten dafür gesorgt hätten, dass niemand
auf die abgesperrte Rennstrecke gelange. Im Zeitpunkt, als B.___ beabsichtigt
habe, die Schaalgasse zu überqueren, hätten Pfiffe der weiter oben
positionierten Streckenposten die Ankunft bzw. Durchfahrt weiterer Radsportler
angekündigt, weshalb die im fraglichen Bereich als Streckenposten positionierte
(und mit Leuchtweste als solcher erkennbare) E.___ das Pfeifsignal weitergegeben
und den linken Arm ausgestreckt habe als Zeichen, dass niemand passieren dürfe.
Der Fussgänger B.___ habe jedoch unbedingt seinen Bus erreichen wollen, weshalb
er weiter in Richtung Schaalgasse direkt auf den Streckenposten zugelaufen sei.
Als E.___ in ihrer Funktion als Streckenposten bemerkt habe, dass B.___ das
Haltegebot missachte und die Schaalgasse betreten wolle, habe sie laut «Halt!
Halt! Halt!» gerufen und ihm zu erkennen gegeben, dass er nicht durchgehen
dürfe und versucht, ihn am Betreten der gesperrten Fläche zu hindern. Es sei B.___
jedoch gelungen, den Streckenposten links zu umgehen und so die Sperre zu
durchbrechen und auf die Schaalgasse zu gelangen, die er in etwas gebeugter
Haltung überqueren und auf die andere Seite rennen wollte.
Organisatorin der Bike Days 2018 sei die
F.___ mit Sitz in [...]. Diese Firma sei lokaler Vertragspartner für die
Durchführung des von der G.___ mit Sitz in [...] durchgeführten Rennens Chasing
Cancellara gewesen. Die F.___ habe als Partner der G.___ unter anderem die
Rennstrecke und die speziellen Absperrgitter organisiert. Nach Vorliegen des
Grobkonzepts seien unter anderem auch mit den Verantwortlichen der Stadtpolizei
der Streckenverlauf und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen – u.a. die
Absperrungen – geplant worden. Nach einer Änderung der ursprünglich geplanten
Strecke sei die neu definierte Strecke von den Verantwortlichen am 27. März
2018.
nochmals begangen worden. Insbesondere habe auch Fabian Cancellara die
Strecke abgefahren. Die eigentliche Abnahme der Strecke vor dem Rennen sei durch
die G.___ erfolgt. Rennleiter sei der CEO der H.___, I.___, gewesen. So soll es
gemäss Chef Sicherheit und Verkehrspolizei der Stadtpolizei um 19:15 Uhr noch
eine Begehung gegeben haben. Die Verantwortlichen der F.___ hätten die Strecke
freigegeben; der Rennleiter habe das Rennen freigegeben. J.___, Geschäftsführer
der Firma K.___ mit Sitz in [...], sei [...] der Bike Days 2018 Solothurn
gewesen. Diese Firma sei auch für die Einholung der Bewilligung zuständig
gewesen.
Die Stadtpolizei Solothurn habe gestützt
auf das Gesuch der F.___, die damit eingereichten Unterlagen und die
Besprechungen mit Verfügung vom 6. April 2018 die Bike Days 2018 sowie die
damit verbundenen Einzelanlässe bewilligt, so auch das Rennen Chasing Cancellara.
Gemäss Bewilligung liege die Verantwortung für die Durchführung der Rennen bei
Dispositiv
der F.___. Die Streckensicherung sei Sache des Veranstalters. Demnach habe der
Veranstalter die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten mit
qualifiziertem Verkehrsdienstpersonal zu besetzen. Die Absperrung entlang der
Rennstrecke sei Sache des Veranstalters. Seitens der Polizei sei dem
Veranstalter mitgeteilt worden, dass sie ausserhalb des Rennbetriebs die
Fussgänger passieren lassen sollten, wobei keine einzelnen Durchgänge definiert
worden seien. Dies sei dem Veranstalter überlassen worden.
Die Rennstrecke sowie Zahl und Standort
der Streckenposten sei klar definiert worden. Diese seien gemäss dem «Merkblatt
Streckenposten» instruiert worden. Die Streckenposten seien in Zusammenarbeit
mit der Stiftung Pro Infirmis ausgewählt und positioniert worden. Die auf der fraglichen
Position eingesetzte Rollstuhlfahrerin E.___ sei als «aufmerksame Person»
beschrieben worden. Ihren Aussagen zufolge sei sie instruiert, überwacht und
kontrolliert worden. Desgleichen seien die Streckenpostenleiter vor Ort
instruiert worden. Die Streckenposten hätten speziell die Aufgabe gehabt, für
einen reibungslosen Rennverlauf zu sorgen, die Rennstrecke freizuhalten und die
Fahrer mit der Trillerpfeife anzukündigen. Fussgängern sei bei Bedarf die
Passage zu ermöglichen (pag. 208).
Nach Art. 27 SVG seien Signale und
Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen gekennzeichneter Angehöriger
privater Verkehrsdienste gehörten (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV), zu befolgen. E.___
sei mit einer Leuchtweste klar als Streckenposten gekennzeichnet gewesen und
habe dem Fussgänger mit ausgestrecktem Arm und klarem Zuruf Halt geboten.
Das Sicherheitskonzept sei ex tunc
grundsätzlich genügend gewesen. Der Vorfall und insbesondere das konkrete
Verhalten des Fussgängers seien in diesem Sinne nicht vorhersehbar gewesen. Der
Fussgänger B.___ habe sich bewusst über das klare Haltesignal hinweggesetzt, um
seine eigenen Bedürfnisse sofort zu befriedigen. Der Sachverhalt sei
vergleichbar mit dem durch einen Polizeibeamten auf einer vielbefahrenen
Kreuzung geregelten Verkehr, wobei ein Verkehrsteilnehmer das verbindliche
Haltegebot missachte und deshalb einen schweren Unfall verursache. In
vergleichbarer Weise wären auch z.B. Schülerlotsen oder Verkehrskadetten nicht
in der Lage, eine Person bzw. einen Personenwagenlenker, welche sich nicht an
das Haltegebot hielten, physisch aufzuhalten. Vielmehr dürften sich diese
Organe gemäss dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass sich die
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gesetzeskonform verhielten und Haltezeichen
beachteten. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Nebst dem kausalen
Fehlverhalten des Fussgängers liessen sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen
einer für die Durchführung des Rennens verantwortlichen Person ausmachen.
3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Öffnung bei der
Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse 4,4 Meter gross gewesen sei. Dies
entspreche in etwa der Breite der ganzen Einmündung. Es stelle sich die Frage,
ob eine solch grosse Passage an einer Stelle, wo die Fahrradfahrer auf
Kopfsteinpflaster mit hohem Tempo runterfahren würden, nicht viel kleiner hätte
ausfallen sollen. Zudem wäre es mit Sicherheit nötig gewesen, die Passage
zwischen den Vauban-Gittern zumindest mit einem Vogelband oder Seil
abzusichern, welches situativ hätte entfernt werden können, sobald Passanten
gefahrlos die Rennstrecke hätten überqueren dürfen. So aber habe eine riesige
Lücke in der Absperrung bestanden, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu
eingeladen habe, achtlos die Strasse zu betreten.
Um diese ohnehin schon deutlich zu
grosse Passage zu sichern, sei ausgerechnet diese Stelle mit einem
Streckenposten ausgestattet worden, der im Rollstuhl sitze. Es sei für die
betreffende Frau, welche im Übrigen noch vor dem Rennen ihre Bedenken wegen der
zu breiten Passage geäussert habe, absolut unmöglich gewesen, einen Passanten,
der aus der Kreuzgasse herbeieile und links an ihr vorbeiziehe, aufzuhalten,
nur schon, weil sie ihn nicht hätte kommen sehen. Sobald Radrennfahrer gekommen
seien, habe sie nach oben resp. von ihr aus gesehen nach rechts geschaut, um
die Fahrer durch Pfeifen anzukündigen. Einen von links herbeieilenden Passanten
könne sie erst erkennen, wenn dieser die Rennbahn bereits betrete. Auch Frau E.___
habe eingestehen müssen, dass sie Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp»
gerufen habe, als es bereits zu spät gewesen sei. Die Organisatoren hätten die
Streckenposten in diverse Gruppen eingeteilt (1. «aufmerksame Person»; 2.
«aufmerksame Person/durchsetzungsstark»; 3. «sehr gute
Person/durchsetzungsstark»). Es falle auf, dass unter der Gruppe 3 keine
Rollstuhlfahrer vorgesehen gewesen seien. Weshalb an der fraglichen Stelle
keine Person aus der Gruppe 3 eingesetzt worden sei, sei bis heute
offengeblieben. Es wären zwei Streckenposten notwendig gewesen, statt nur einem
einzigen im Rollstuhl. Diese Meinung vertrete nicht nur der Beschwerdeführer,
sondern auch diverse Augenzeugen, z.B. L.___, M.___ und N.___.
Die Staatsanwaltschaft gehe fehl, wenn
sie behaupte, Frau E.___ habe Herrn B.___ kommen sehen und bereits da «Halt!
Halt! Halt!» geschrien. Dass die Passage letztlich viel zu gross ausgefallen
sei und man diese nicht mit einem Streckenposten im Rollstuhl (allein) hätte
besetzen sollen, sei wohl auch O.___, Miteigentümer, Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma F.___, klar geworden. Auf die Frage, wie Frau E.___
einen so breiten Korridor hätte abdecken sollen, habe er gesagt, indem sie
mitten auf der Strasse stehe. Es habe ja auch noch Passanten gehabt an dieser
Ecke. Offenbar sei es also geplant gewesen, dass Passanten ebenfalls für die
Sicherheit der Rennstrecke zuständig seien und einschreiten könnten, wenn ein
im Rollstuhl sitzender Streckenposten nicht in der Lage sein sollte, eine solch
grosse Passage abzudecken. Herr P.___ von der Stadtpolizei habe gesagt, mit
«qualifiziertem Verkehrspersonal», das einzusetzen sei, seien die
Streckenposten gemeint gewesen. Auch Herr Q.___ sei dieser Ansicht gewesen. An
diese Auflagen habe man sich nicht gehalten, wenn man an der fraglichen Stelle
Personen im Rollstuhl einsetze. Herr P.___ habe unmissverständlich zu Protokoll
gegeben, dass die Verfügungsadressatin die Sicherheitsauflagen demnach nicht
eingehalten habe. Wenn Leute beinahe ungehindert eine Rennstrecke passieren
könnten, sei ein Unfall kaum überraschend.
Ob für diese Mängel Einzelpersonen
verantwortlich zu machen seien und/oder eines oder beide Unternehmen, wäre von
der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen. Sicher sei für die notwendigen
Bewilligungen die Firma F.___ zuständig gewesen. Sie sei auch
Verfügungsadressatin der Bewilligung gewesen. Gleichzeitig habe die F.___ mit
der G.___ einen Zusammenarbeitsvertrag bezüglich des Rennens abgeschlossen.
Diese sei gerade in Sicherheits- und Planungsfragen als Expertin hinzugezogen
worden und habe auch Anweisungen gegeben. Damit könne ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass die G.___ oder deren Verantwortliche eine
Verantwortung trügen. Aufgrund der ganzen Umstände könne das Verfahren nicht
eingestellt werden.
4. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in
der Eingabe vom 15. Dezember 2020 aus, es habe niemand achtlos die Strasse
betreten. Vielmehr habe sich B.___ vorsätzlich über die Anweisungen des
Streckenpostens hinweggesetzt, was zum Unfall geführt habe. Es wäre grundlegend
falsch, zu fordern, ein Streckenposten müsse jemanden physisch aufhalten
können. Ein Streckenposten müsse sich darauf verlassen können, dass die anderen
Verkehrsteilnehmer die Zeichen beachteten (Art. 27 SVG) und sich so verhielten,
dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern
noch gefährden. Dass es im Nachhinein gesehen wahrscheinlich geschickt gewesen
wäre, an dieser Stelle eine andere Person als Streckenposten einzusetzen,
vermöge daran nichts zu ändern. Frau E.___ habe keinerlei Fehler gemacht. Auf
die Aussagen von Personen, die im Nachhinein alles besser gewusst haben
wollten, könne nicht abgestellt werden. Der angeblich erst (zu) spät erfolgte
Pfiff des Streckenpostens sei nicht das relevante Haltezeichen gewesen. Das
Video von R.___ zeige, dass Frau E.___ eine Zuschauerin auf Höhe der
Vauban-Gitter zurückbeordere. Sie habe ihre Aufgabe also wahrgenommen.
5. Die Stadt Solothurn, Sicherheits- und
Verkehrspolizei, hatte mit Verfügung vom 6. April 2018 dem Veranstalter, der F.___,
u.a. den Anlass «Chasing Cancellara (Zeitfahren und Final)» bewilligt (AS 335
ff.). Ziff. 10 der Auflagen und Bedingungen sah vor, dass die Streckensicherung
auf sämtlichen Rennstrecken Sache des Veranstalters sei. Er habe für diesen
Zweck die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten, mit qualifiziertem
Verkehrsdienstpersonal, zu besetzen. Die Verkehrsposten seien mit
entsprechender Schutzbekleidung gem. EN 471 auszurüsten. Das Aufstellen der
Absperrungen entlang der Rennstrecke sei Sache des Veranstalters (Ziff. 15).
Der Veranstalter sei für einen sicheren und geordneten Ablauf des Anlasses
verantwortlich (Ziff. 21).
Die Rennstrecke und die entsprechenden Streckenposten,
mit Namen und Fähigkeiten, waren zuvor festgelegt worden (AS 395 f.). Unter «Fähigkeiten»
gab es die Gruppen «aufmerksame Person», «aufmerksame
Person/durchsetzungsstark» und «sehr gute Person/durchsetzungsstark». Personen
mit den Fähigkeiten «sehr gute Person/durchsetzungsstark» waren offenbar an
Strassenecken positioniert worden, Personen mit den Fähigkeiten «aufmerksame
Person/durchsetzungsstark» an Plätzen und Personen mit den Fähigkeiten
«aufmerksame Person» an Strasseneinmündungen. Personen im Rollstuhl fanden sich
in den Gruppen mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person», «aufmerksame
Person/durchsetzungsstark». E.___ befand sich in der Gruppe mit den Fähigkeiten
«aufmerksame Person». Für die Streckenposten gab es ein «Merkblatt
Streckenposten Chasing Cancellara» (AS 394). Die Aufgaben bestanden gemäss
Merkblatt u.a. darin, die Strecke freizuhalten, die Fahrer mittels
Trillerpfeife anzukündigen und Fussgänger und Fahrzeuge passieren zu lassen.
Die Polizei hatte dem Veranstalter mitgeteilt, ausserhalb des Rennbetriebs
sollten sie die Fussgänger passieren lassen.
6. Nach Art. 27 SVG sind Signale und
Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und
Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den
allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Für das Verhalten auf der
Strasse verbindlich sind auch die Zeichen und Weisungen der gekennzeichneten
Angehörigen privater Verkehrsdienste (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV).
7. Fraglich ist, ob die
Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgeht, das Sicherheitskonzept des
Veranstalters sei genügend gewesen.
7.1 Dabei stellt sich zunächst die
Frage, ob an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse mit E.___ eine
ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden war.
Frau E.___ war mit einer Leuchtweste
gekennzeichnet und sass in ihrem Rollstuhl in der Mitte der Kreuzgasse, am
Rande der Schaalgasse. Dies geht auch aus dem Video des Zuschauers R.___
hervor, der wenige Minuten vor dem Unfall die Durchfahrt von Fabian Cancellara
gefilmt hatte. Wie weit die Vauban-Gitter auseinanderstanden, konnte nicht
geklärt werden. Die Polizei geht aufgrund des Videos von R.___ von einem
Durchgang von 4,4 m aus (Kreuzgasse: 2,65 m breit, AS 38). In der Strafanzeige
ist dazu ausgeführt, es handle sich aber um ungefähre Angaben (AS 18). Ferner
ist in der Strafanzeige erwähnt (AS 14), die Vauban-Gitter (welche nach dem
Unfall weggestellt worden waren) und das Absperrband seien nach dem Eintreffen
der Unfalltechnik vor Ort durch einen unbekannten Streckenposten auf mündliche
Anweisung von Staatsanwalt S.___ in die ungefähre ursprüngliche Situation wie
während des Rennverlaufs hingestellt worden. Anschliessend sei die Unfallstelle
fotografiert worden. Gemäss diesen Fotos reichen die Vauban-Gitter über die
Gebäude an der Schaalgasse 2 und Kreuzgasse 1 hinaus (AS 32), was eine geringere
Breite des Durchgangs ergäbe. N.___ gab anlässlich der Befragung vom 4. Juni
2018 an, die Gitter seien etwa 2,5 m auseinandergestanden. Diese 2,5 m
habe die Frau im Rollstuhl abdecken müssen (AS 92). T.___ hatte auf die Frage,
wie die Einmündung Kreuzgasse/Schaalgasse umgesetzt worden war, ausgesagt, wie
auf dem Streckenplan eingezeichnet. Es seien Gitter sowie Absperrband zur
Absicherung der Strecke zum Einsatz gekommen. Der Fussgängerübergang sei
verkleinert worden, um einen besseren Überblick zu haben (AS 209).
Frau E.___ war vom Veranstalter
instruiert, überwacht und kontrolliert worden (vgl. Einvernahme vom 4. Mai
2018, AS 115; siehe auch die Angaben von T.___ und U.___, AS 205 ff.). Sie sagte
aus, sie sei in der Ecke Kreuzgasse/Schaalgasse gesessen. Plötzlich sei von
links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei
jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen.
Er habe kaum mehr auf seinen Beinen stehen können. In diesem Moment seien die Radfahrer
gekommen. Auf die Frage, wie der Mann auf ihre Stopp-Rufe reagiert habe, sagte
sie, er habe nicht reagiert. Es habe so ausgesehen, als ob er einen Tunnelblick
hätte. Als sie ihn gesehen habe, habe sie schon gedacht, mit dem Mann stimme
etwas nicht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er stark alkoholisiert sei. Dies
wegen seiner Gangart, er habe getorkelt, er habe fast das Absperrgitter
mitgerissen. Das Gesicht des Mannes habe sie nicht gesehen.
M.___, welcher als nächster
Streckenposten etwas weiter unten an der Ecke beim Landhaus stand, gab nach dem
Unfall zu Protokoll, es seien schon Velofahrer gekommen als er gehört habe, wie
Frau E.___, welche ihre linke Hand ausgestreckt gehabt habe, mindestens drei
Mal «Halt! Halt! Halt!» gerufen habe. Sie habe es sehr laut gesagt, weil jemand
habe durchbrechen wollen. In diesem Moment sei der Passant über die Strasse
gelaufen, als die zwei Radrennfahrer die Schaalgasse runtergefahren seien. Er
sei sich sicher, dass Frau E.___, als der Fussgänger gekommen sei, die linke
Hand nach draussen gestreckt habe. In der Einvernahme vom 4. Juni 2018
bestätigte er dies. Auf die Frage, was unternommen worden sei, um den
Fussgänger zurückzuhalten, sagte er (Rz 27), er sei mit rufen «Halt! Halt!
Halt!» zurückgerufen worden. Die Frau im Rollstuhl habe zudem die linke Hand
ausgestreckt.
V.___ stand gegenüber von Frau E.___ an
der Schaalgasse, in der Verlängerung der Kreuzgasse. Sie gab am 4. Mai 2018 zu
Protokoll (AS 107 ff.), als der vordere Velofahrer fast auf ihrer Höhe gewesen
sei, habe sie E.___ «Halt!» schreien hören, vielleicht sei es auch «Stopp»
gewesen, auf jeden Fall mehrmals. Der Mann der einfach aus der Kreuzgasse
gekommen sei, habe einfach die Strasse überquert. Als er die Velofahrer
wahrgenommen habe, habe er zu ihr hinüber «springen» wollen. Der vordere
Velofahrer habe noch ausweichen können, der hintere nicht. Auf Frage, was ihre
Aufgabe gewesen sei, sagte sie, wenn die Zuschauer die Strasse hätten
überqueren wollen, hätten sie, falls ein Velofahrer komme, die Strasse mit den
Händen sperren sollen. E.___ habe schauen müssen, dass die Leute, die von der
Kreuzgasse die Strasse überqueren wollten, dies nicht täten, wenn ein
Velofahrer komme. Als sie das Pfeifen gehört habe, habe sie laut «Halt!»
gesagt, selber gepfiffen und die Arme seitlich ausgestreckt. Auf die Frage, aus
welchem Grund E.___ den Mann nicht habe hindern können, die Strasse zu
überqueren, antwortete sie, sie glaube, E.___ habe es nicht gerade erwartet,
der Mann sei einfach aufgetaucht. E.___ befinde sich im Rollstuhl, aber sie
denke, wenn sie (V.___) da gestanden wäre, hätte sie den Mann auch nicht
aufhalten können. Auf Frage, wie der Mann auf die Halterufe reagiert habe,
sagte sie, er habe mit den Füssen gestampft und habe komisch gesprochen (nein…nein…nein).
W.___, der zum Zeitpunkt des Unfalls auf
dem Trottoir der Kreuzgasse bei der Galerie stand, sagte nach dem Unfall aus, er
habe die Kollision, nicht aber den Aufprall (wegen des Gebäudes Nr. 2) sehen
können. Die Streckenposten hätten den Passanten zurückzuhalten versucht, der in
der Strasse der Kreuzgasse gestanden sei. Er habe nicht auf die zwei Frauen
gehört, welche Streckenposten gewesen seien und ihm verboten und ihn gehindert
hätten, die Strasse zu überqueren. Dennoch habe er die Schaalgasse betreten.
Auf ihn habe der Mann so gewirkt, als hätte er erst inmitten der Schaalgasse
bemerkt, dass er am falschen Ort sei. Ihm (W.___) sei wichtig zu sagen, der
Mann sei von den Streckenposten wirklich gehindert worden, sie hätten alles
richtig gemacht. Das Rennen, d.h. die Streckenposten hätten wie ein Lauffeuer
funktioniert. Wenn an der oberen Stelle gepfiffen worden sei, hätten die
unteren Streckenposten gewusst, dass in wenigen Sekunden Rennvelos kämen. Ab
diesem Moment sei die Schaalgasse gesperrt gewesen.
7.2 Gestützt auf die erwähnten
Untersuchungsergebnisse geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, mit E.___
sei eine ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden.
E.___ wird als aufmerksame Person beschrieben (was auch auf dem Video von R.___
ersichtlich ist, als sie eine Frau an den Strassenrand zurückbeordert), sie war
ausreichend instruiert, trug eine Leuchtweste und zeigte mit den Armen an, wenn
ein Radfahrer kam und die Strasse deshalb nicht betreten werden durfte. E.___
war zwar im Rollstuhl nicht gleich mobil wie es eine andere Person gewesen
wäre, sie hat B.___ aber auf unmissverständliche Weise kundgetan, dass er
stehen bleiben müsse.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht,
es könne nicht erwartet werden, ein Streckenposten müsse eine Person, die sich
nicht an Zeichen und Warnrufe hält, auch physisch aufhalten können. Auch eine
nicht im Rollstuhl sitzende Person hätte den Fussgänger zunächst mit Zeichen
und verbal aufgefordert stehen zu bleiben und hätte wohl erst bei der
Feststellung, dass dieser sich nicht an die Anordnung hält und weiterläuft,
versucht, diesen physisch zurückzuhalten. Dies hätte vorliegend aber zeitlich
kaum gereicht, wird doch übereinstimmend geschildert, der Mann sei wie mit
einem Tunnelblick einfach weitermarschiert. Zudem sagte E.___ aus, der Mann
habe fast das Absperrgitter mitgerissen, was bedeutet, dass er ganz am linken
Rand der Passage durchgelaufen sein muss. Diesbezüglich kann auch auf die
Aussagen von V.___ verwiesen werden, welche E.___ unmittelbar gegenüberstand
und meinte, wenn sie da gestanden wäre, hätte sie den Mann wohl auch nicht
aufhalten können. Zum Einwand, E.___ könne einen von hinten kommenden Mann erst
erkennen, wenn dieser die Rennstrecke schon betrete, ist festzuhalten, dass
dies vorliegend aufgrund der erwähnten Aussagen nicht zutreffen kann. E.___ hat
geschrien, bevor dieser Mann die Strasse betreten hatte. Der Mann hat aber
nicht auf sie gehört, sondern ist unvermittelt weitergelaufen. Frau E.___ hat
auch nicht eingestanden, Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp» gerufen zu
haben, als es bereits zu spät gewesen sei. Sie hat ausgesagt, plötzlich sei von
links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei
jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen. Mit
dieser Aussage zeigt sie nur an, dass alles sehr schnell gegangen ist resp.
dass der Mann auf ihren Halteruf nicht reagiert hat, nicht aber, dass sie nicht
noch vorher «Stopp» oder «Halt» gerufen hätte.
7.3 Weiter wird beanstandet, die Veranstalter
des Rennens seien den ihnen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen nur ungenügend
nachgekommen, indem sie an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse nur
eine Person als Streckenposten eingesetzt resp. die Kreuzgasse nicht mit einer
zusätzlichen Vorrichtung, z.B. einem Seil, abgesperrt hätten.
Die Staatsanwaltschaft geht auch in
diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, das Sicherheitskonzept des
Veranstalters sei genügend gewesen. Der Durchgang wies eine Breite von 2,5 bis höchstens
4,4 m auf (vgl. Ausführungen Ziff. 1), in der Mitte der Kreuzgasse war eine
Person als Streckenposten eingesetzt, die mit einer Leuchtweste ausgerüstet
war, es befanden sich an der Schaalgasse, auch von der Kreuzgasse her klar
ersichtlich, Vauban-Gitter und Absperrseile (mit Ausnahme des fraglichen
Durchgangs), der Streckenposten streckte die Arme aus und pfiff, wenn
Rennfahrer die Schaalgasse runterfuhren und auf der gegenüberliegenden Seite
der Kreuzgasse war ein weiterer Streckenposten positioniert. Es war somit
unverkennbar, dass an der fraglichen Stelle ein Anlass stattfand und die
Strasse nicht einfach passiert werden darf. Von einer riesigen Lücke in der
Absperrung, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu eingeladen hätte, achtlos
die Strasse zu betreten, kann keine Rede sein. Es sind somit in der Tat keine
Sorgfaltspflichtverletzungen einer für die Durchführung des Rennens
verantwortlichen Person zu erkennen. Die als solche klar erkennbaren Streckenposten
waren angewiesen, Personen Halt zu gebieten, die die Strasse während der
Durchfahrt der Radrennfahrer überqueren wollten und dieser Aufgabe ist E.___ auch
nachgekommen, indem sie mehrfach «Halt» oder «Stopp» rief, als B.___ die
Schaalgasse überqueren wollte.
Der Unfall war demnach nicht auf ein
unzureichendes Sicherheitskonzept zurückzuführen. Der Veranstalter durfte
darauf vertrauen, dass Personen aus der Kreuzgasse kommend die Zeichen und
Warnrufe des Streckenpostens beachten und sich so verhalten, dass andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden
(vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Wie erwähnt, sind nach Art. 27 SVG i.V.m. Art. 67
Abs. 1 lit. h SSV Signale und Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen
der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste gehören, zu beachten.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging,
es sei ausreichend gewesen, an der fraglichen Stelle nur einen Streckenposten
zu positionieren und den Durchgang nicht noch zusätzlich abzusperren. Hätte
sich B.___ der Aufforderung von E.___ nicht widersetzt, wäre es nicht zu diesem
tragischen Unfall gekommen.
7.4 Daran ändert nichts, dass mehrere
Personen gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatten, sie hätten diese
Stelle anders gesichert resp. es sei nicht die optimale Sicherung gewesen, so
insbesondere L.___ (AS 166 ff.), aber auch X.___ (AS 173 ff.), M.___ (AS 104
f.) und N.___ (AS 89 ff.). Im Nachhinein mag es sein, dass eine andere Art der
Sicherung dieses Durchgangs den Unfall verhindert hätte, dies heisst aber
nicht, dass bei der Beurteilung des Sicherheitskonzepts vor dem Rennen strafrechtlich
relevante Fehler begangen worden wären. Wie mehrfach erwähnt, durften sich die
Veranstalter aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sich
Fussgänger an die Anordnungen der Streckenposten halten.
8. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft die vorsorglich gegen unbekannte Täterschaft
geführte Strafuntersuchung eingestellt hat.
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 20. Dezember 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_516/2021).