BKBES.2020.16
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
17. Juni 2020Deutsch16 min
Delikte. F.___ gab an, von Mitarbeitenden Hinweise bekommen zu haben, dass B.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,
3. Unbekannt
4. D.___,
5. E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. März 2015 erstattete F.___,
Präsident des Verwaltungsrats der A.___ AG, bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___ wegen aller infrage kommender
Delikte. F.___ gab an, von Mitarbeitenden Hinweise bekommen zu haben, dass B.___
bei diversen ihm unterstellten Mitarbeitern mehr Arbeitsstunden als geleistet
auf den Monats- und Wochenrapporten eingetragen habe und sich von diesen
Mitarbeitern den von der A.___ AG in der Folge zu viel bezahlten Lohn wieder
habe geben lassen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. April 2015
eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB). Die Eröffnungsverfügung wurde am 26. Juni 2018 bereinigt und die
Untersuchung fortan wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB) geführt.
2. Ebenfalls am 1. April 2015 wurde
gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls eröffnet. F.___ hatte
anlässlich der Anzeigeerstattung den Verdacht geäussert, dass Material
(insbesondere Reinigungsmittel) der A.___ AG entwendet und möglicherweise an
Dritte weiterveräussert worden sei. Das gegen D.___ geführte Strafverfahren
wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) wurde nicht formell eröffnet.
3. Am 23. Januar 2018 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B.___ als
vollständig erachte und beabsichtige, beim zuständigen Gericht wegen
Veruntreuung, evtl. Urkundenfälschung Anklage zu erheben.
4. Mit Beweisverfügung vom 19. April
2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag von B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, das Personaldossier von B.___, die
Arbeitsverträge von E.___, G.___ und H.___, die Verträge der A.___ AG mit den
Firmen [...] (mit Bezug zum Deliktszeitraum) sowie die Vorgabestunden
betreffend die genannten Verträge zu edieren, ab.
5. Am 29. Mai 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen E.___ eine Strafuntersuchung, gemäss bereinigter
Eröffnungsverfügung vom 26. Juni 2018 wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen
Betrug, evtl. mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie wegen Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB). E.___ wurde im Wesentlichen vorgehalten, er habe von 2012 bis
2015 einen Lohnüberschuss von ca. CHF 66'939.00 bezogen und mit B.___
vereinbart, monatlich einen Teil, gesamthaft zwischen CHF 24'000.00 und CHF
29'449.00, für sich behalten zu dürfen. Der Vorhalt der Geldwäscherei wurde
damit begründet, E.___ habe die ihm aus der Gehilfenschaft zum Betrug
zugekommenen Einkünfte für eigene Zwecke eingesetzt und damit die Ermittlung
der Herkunft sowie deren spätere Einziehung vereitelt.
6. Mit Beweisverfügung vom 5. September
2018 verfügte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in der Einvernahme von B.___
vom 4. September 2018 gestellten Beweisanträge Folgendes:
1. Der Antrag, es sei I.___, ehemaliger
Mitarbeiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, wird
gutgeheissen.
2. Der Antrag, es sei J.___, ehemaliger
Betriebsleiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen,
wird abgewiesen.
3. Der Antrag, es seien bei der [...]bank
Bankauskünfte betreffend die Konten von E.___ für den Zeitraum von Juni 2015
bis Dezember 2015 zu edieren, wird gutgeheissen.
4. Der Antrag, es seien bei der A.___ AG
sämtliche Arbeitsverträge von H.___ sowie E.___ mit den Auftraggebern zu
edieren, wird dahingehend gutgeheissen, dass das vollumfängliche Personaldossier
von E.___ mit den entsprechenden Arbeitsverträgen eingeholt wird.
7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Einstellung des
Strafverfahrens gegen B.___, E.___, D.___ sowie gegen Unbekannt beabsichtigt
sei.
8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.___, E.___ und D.___ sowie gegen
Unbekannt geführte Strafverfahren ein.
9. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 gelangte
die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die
Beschwerdeführerin beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 gegen die Beschuldigten Anklage zu
erheben wegen der jeweils in Frage kommenden Straftatbestände, namentlich wegen
mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung, evtl. wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung.
10. Mit Stellungnahme vom 12. Februar
2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verwies sie auf die angefochtene Einstellungsverfügung.
11. Am 3. März 2020 beantragte E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020
schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 ist zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt implizit
ein widersprüchliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Art. 9 Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Sie macht geltend, mit Verfügung vom 23. Januar 2018 habe
die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, den Abschluss
der Untersuchung in Aussicht gestellt und beabsichtigt, beim zuständigen
Gericht gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe
sodann in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 zutreffend festgehalten,
dass der strafrechtlich relevante Vorhalt darin bestehe, dass der Beschuldigte B.___
als Betriebsleiter Stunden- bzw. Wochenrapporte zu Handen der Arbeitgeberin A.___
AG so manipuliert habe, dass an die betroffenen Mitarbeiter mehr Stunden als
die tatsächlich geleisteten ausbezahlt worden seien. Die zu viel ausbezahlten
Gelder habe der Beschuldigte von den Betroffenen schliesslich zurückverlangt
und für eigene Zwecke verwendet. Unter Hinweis auf die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 habe die Staatsanwaltschaft alsdann
diverse Beweisanträge abgelehnt. Namentlich habe sie ausgeführt, «der Beweis
der Anstellungsbedingungen bzw. des Arbeitspensums» könne zwar «mit den
geforderten Arbeitsverträgen erbracht werden», sei aber «für die Klärung des
vorliegenden strafrechtlichen Vorhalts ohne Belang». Im Nachgang zu dieser
Verfügung seien zwar noch wenige Einvernahmen erfolgt und es sei das
Personaldossier des Beschuldigten E.___ ediert worden. Neue, den Beschuldigten B.___
entlastende Erkenntnisse hätten sich daraus aus Sicht der Beschwerdeführerin
keine ergeben. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.
2.2
Die Staatsanwaltschaft ist an die in
einer blossen Beweisverfügung geäusserte Sachverhaltsannahme nicht gebunden.
Der in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 geschilderte Sachverhalt
entspricht dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt (vgl. oben E.
I.1). Diesbezüglich lag im Zeitpunkt des Erlasses dieser Beweisverfügung nach
wie vor ein hinreichender Tatverdacht zur Fortführung der Strafuntersuchung vor
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann folgten weitere Beweisabnahmen. Am 28.
August 2018 fand eine zusätzliche Einvernahme mit E.___ statt. Der Zeuge I.___
wurde am 28. September 2018 einvernommen. Schliesslich fand am 22. Oktober 2018
eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___ und E.___ statt. Ferner wurden
das Personaldossier von E.___ sowie dessen Bankauszüge ediert (vgl. oben E.
I.6). Die Beweislage wurde folglich deutlich ergänzt. Namentlich traten die
widersprüchlichen Aussagen von E.___ zutage. Weiter zeigten auch dessen Bankauszüge
keine Übereinstimmung zu den Aussagen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
gesprochen werden, dass sich aus den zusätzlichen Beweiserhebungen der
Staatsanwaltschaft keine weiteren entlastenden Erkenntnisse ergaben.
Entsprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht an ihre ursprüngliche
Absicht zur Anklageerhebung gebunden. Die entsprechende Mitteilung zum
Abschluss des Verfahrens nach Art. 318 Abs. 1 StPO dient ja gerade dazu, die
Beweislage noch einmal zu überprüfen und mittels Beweisanträgen etwaige Lücken
zu schliessen. Überhaupt vermag die Mitteilung über den bevorstehenden
Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Bindungswirkung zu
entfalten, handelt es sich doch grundsätzlich nicht um einen förmlichen
materiellen Entscheid, sondern lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Folglich liegt kein nach Art. 9 BV verpöntes widersprüchliches Verhalten der
Staatsanwaltschaft vor.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
unvollständige bzw. fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts durch die
Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Sie macht geltend, die
Staatsanwaltschaft verkenne und unterdrücke in ihrer Einstellungsverfügung
geradezu die vorliegenden Beweise gegen den Beschuldigten B.___ und treffe zu
Lasten der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise Sachverhaltsannahmen, die
weder sachlich begründet noch für die Abklärung des strafrechtlich relevanten
Vorwurfes nötig seien. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, es sei «nicht
ansatzweise» beweisbar, ob und wie B.___ Wochenrapporte von Mitarbeitern der
Beschwerdeführerin manipuliert haben solle, negiere sie die Tatsache, dass
mehrere Zeugen bzw. Auskunftspersonen unabhängig voneinander und ohne
ersichtliches Motiv zur Falschaussage einen «modus operandi» von B.___
beschrieben hätten. Wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang
ausführe, dass allgemein bekannt sei, dass in der Reinigungsbranche die
Arbeitsstunden äusserst knapp bemessen seien und daher Manipulationen im Rahmen
der vertraglichen Pauschale bzw. der Vorgabestunden höchst unwahrscheinlich
seien, spekuliere sie ohne jegliche Sachgrundlage zu Lasten der Privatklägerin.
Die Mitarbeiter H.___, G.___ und E.___ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen
vielmehr mit plausiblen Schilderungen und vielen ihre Glaubwürdigkeit
stärkenden Details ein deliktisches Vorgehen bezeugt und sich damit sogar
selbst belastet. Angebliche Widersprüche lägen keine vor. Namentlich sei die
Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft, dass praktisch ausgeschlossen werden
könne, dass von H.___ eine Zahlung an B.___ erfolgt sei, grob falsch bzw. willkürlich.
Das Motiv für die (teilweise auch sich selbst) belastenden Aussagen von H.___, G.___
und E.___ bleibe völlig im Dunkeln. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese
Personen sich über die von ihnen geschilderten Abläufe täuschen oder gar
absichtlich bewusst falsche Angaben hätten machen sollen.
3.2
Unbestritten ist, dass sämtliche
Zeugen bzw. Auskunftspersonen ein ähnliches Vorgehen von B.___ geschildert
haben. Ebenso ist unbestritten, dass die innerhalb der vertraglichen Pauschalen
vereinbarten maximalen (Gesamt-)Arbeitsstunden nicht überschritten wurden. Mit
anderen Worten sollen sich die angeblich zu viel geleisteten Arbeitsstunden
noch innerhalb der Gesamtvorgabe bewegt haben. Zu überprüfen ist dagegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.___ und G.___. Nicht weiter einzugehen ist
auf die Aussagen von E.___, da die Widersprüchlichkeit von dessen Aussagen auch
von der Beschwerdeführerin anerkannt werden.
3.3
Die Staatsanwaltschaft erachtete die
Aussage von H.___ als unglaubhaft, da ihre Angaben zu den angeblichen Zahlungen
an B.___ nicht mit den Lohnabrechnungen übereinstimmten. Namentlich gab H.___
an, im April 2013 einen Betrag von CHF 1'600.00 an B.___ übergeben zu haben. Im
April 2013 wurde ihr jedoch lediglich ein Betrag von CHF 966.00 ausbezahlt.
Auch die unmittelbar daran anschliessenden Monate zeigen kein anderes Bild. Im
März wurde ihr ein Lohn von CHF 752.75, im Mai von CHF 1'340.95 und im Juni von
CHF 1'426.70 ausbezahlt. Diese Beträge erreichen die behaupteten CHF 1'600.00
von angeblich zu viel bezahltem Lohn noch nicht einmal. Erst im Juli und August
liegen höhere Lohnbeträge von CHF 2'332.70 (Juli) und CHF 3'109.90 (August)
vor. Dass aber im April eine Zahlung von CHF 1'600.00 Lohnüberschuss an B.___
erfolgte, ist unter diesen Umständen höchst unwahrscheinlich. Ebenso verhält es
sich in Bezug auf die angebliche Zahlung im September 2014, da in diesem Monat
einzig ein Lohn von CHF 375.90 ausbezahlt wurde. Folglich lassen sich die
Aussagen von H.___ nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen
Aussagen als widersprüchlich und in der Folge als unglaubhaft qualifiziert hat.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss auf den mangelnden Beweiswert
der Aussage von G.___, da seitens der Beschwerdeführerin überhaupt keine
Jahres-Lohnrekapitulationen oder Lohnabrechnungen beigebracht werden konnten. Die
Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass selbst bei deren Vorliegen ebenso
wenig der Beweis für den Erhalt von nicht gerechtfertigten Löhnen erbracht
werden könnte, erscheint mit Blick auf das (nachstehend zu behandelnde) gesamte
Beweisergebnis vertretbar. Ergänzend ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit der
Aussagen von H.___ und G.___ festzuhalten, dass diese pauschal erscheinen und –
entgegen der Beschwerde – keineswegs präzis und detailliert.
3.4
Die Staatsanwaltschaft erwog, nur
aus den Stundenzetteln wären letztendlich zuverlässige und rechtsgenügliche
Hinweise darauf ersichtlich, ob Arbeitsstunden in Änderung der Vorgabestunden
eingetragen worden seien. Aus dem einzig aktenkundigen Monatsrapport von
Februar 2015 betreffend E.___ seien keine Hinweise auf eine Manipulation
erkennbar. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass laut der Leiterin der
HR-Abteilung der Beschwerdeführerin keine flächendeckende Kontrolle der
Stundenzettel erfolge. Es sei bei diesem System möglich, dass zu viele Stunden
ausbezahlt würden. Entsprechend reiche die Beweislage nicht ansatzweise aus, um
B.___ die angeblichen Manipulationen nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin
vermag diesen Feststellungen nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Dass kein
Motiv für die belastenden Aussagen von H.___, G.___ und E.___ vorzuliegen
scheint, ändert entgegen der Beschwerde am Ergebnis nichts. Massgebend ist,
dass nach Würdigung der gesamten Umstände kein relevanter Tatverdacht
Dispositiv
verbleibt. Demnach ist die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf B.___
durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Freispruch ist bei
dieser Beweislage als wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung zu
werten (vgl. dazu BGE 143 IV 241).
4.Was die Vorhalte der Gehilfenschaft
zum mehrfachen Betrug und zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei
gegen E.___ betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Rügen vor, welche Zweifel an der
Sachverhaltsfeststellung oder der rechtlichen Würdigung durch die
Staatsanwaltschaft zu wecken geeignet sind. Sie macht lediglich geltend, E.___
sei in den Einvernahmen immer bei seinen sich selber belastenden Aussagen
geblieben, auch wenn diese ansonsten Widersprüche und Erinnerungslücken
enthalten hätten. Entscheidend ist jedoch, dass sich die selbstbelastenden
Aussagen von E.___ nicht in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln
bringen lassen. Hätte E.___ Beträge von seinem Lohnkonto an B.___ übergeben,
wäre dies anhand der Bankdokumente nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Vielmehr ist, wie die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, eindeutig
davon auszugehen, dass E.___ seinen Lohn zur Bestreitung seiner
Lebenshaltungskosten verwendete. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft ist folglich auch in Bezug auf E.___ nicht zu beanstanden.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich
schliesslich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen D.___ wegen
Hehlerei bzw. gegen Unbekannt wegen Diebstahls im Zusammenhang mit diversem
Reinigungsmaterial und Geräten der Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, dass D.___
selber ausgesagt habe, dass dieses Material der Beschwerdeführerin ihm von B.___
übergeben worden sei. Dabei sei bereits erstellt, dass diese Materialien noch
einen wirtschaftlichen Wert aufgewiesen hätten. Es sei aus den Akten
ersichtlich, dass es sich um ein Gegengeschäft für ein ehemals von B.___
gewährtes Darlehen über CHF 1'000.00–2'000.00 gehandelt habe. D.___ hätte als
ehemaliger Angestellter wissen müssen, dass das Material der Beschwerdeführerin
gehörte. Nachdem B.___ eine Übergabe an D.___ abstreite und nicht etwa
behaupte, er sei zur Weitergabe dieser Mittel berechtigt gewesen, sei auch hier
von einer allenfalls in Mittäterschaft begangenen Veruntreuung zu Lasten der
Beschwerdeführerin auszugehen.
5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der
angefochtenen Verfügung, dass gegenüber D.___ kein Tatverdacht im Hinblick auf
einen möglichen Diebstahl der Materialien sowie eine mögliche nachfolgende
Hehlerei erbracht werden könne. Es lasse sich nicht nachweisen, wie D.___ zu
dem Reinigungsmaterial gekommen sei und ob er gewusst habe, dass das
Reinigungsmaterial aus einem Delikt gestammt habe. Insofern sei betreffend die
Entwendung des Reinigungsmaterials bzw. der Reinigungsutensilien sowie deren
Über- und Weitergabe festzustellen, dass die Beweislage für eine Verurteilung
offensichtlich nicht ausreiche. In Bezug auf die unbekannte Täterschaft sei das
Verfahren bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen nach Art. 323
StPO wieder neu aufzunehmen.
5.3 Die Staatsanwaltschaft ist Hinweisen
auf einen möglichen Diebstahl des Putzmaterials nachgegangen. Aus den
diesbezüglichen Abklärungen ergab sich jedoch kein Tatverdacht, weder gegen B.___
noch gegen D.___. Es ist somit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen Unbekannt eingestellt hat.
Vorbehalten bleibt selbstredend die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO.
5.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der
Hehlerei ist festzuhalten, dass keine D.___ direkt belastenden Aussagen Dritter
vorliegen. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen der
Beschwerdeführerin. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass das nicht schlüssig
erklärbare Auftauchen von Material der Beschwerdeführerin beim Putzdienst von D.___
auf den ersten Blick verdächtig erscheint. Allerdings liegen keinerlei
belastbare Beweismittel für eine deliktische Provenienz des Materials sowie für
ein deliktisches Verhalten von D.___ vor. Weitere mögliche Ermittlungsansätze
sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit eines
Freispruchs wesentlich höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.
Entsprechend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
gegen D.___ wegen Hehlerei nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten in der Höhe von CHF 1'200.00 von der Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
7.2 Wird das ausschliesslich von der
Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die
adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26.
Juni 2014, E. 4.2; BGE 139 IV 45, E. 1). Entsprechend steht den anwaltlich
vertretenen Beschuldigten B.___ und E.___ je eine von der Beschwerdeführerin zu
bezahlende Parteientschädigung zu. D.___ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
vertreten lassen und im Übrigen auch keine Stellungnahme eingereicht. Ihm ist
folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2.1 Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi
als Verteidigerin des Beschuldigten B.___ macht in ihrer Kostennote eine
Entschädigung von CHF 2'436.40 (Honorar 5.167h à CHF 300.00 = CHF 1'550.00, 4h
à CHF 160.00 = CHF 640.00, Auslagen CHF 72.20, zzgl. MWST) geltend. Dies
erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Entsprechend ist die
Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
7.2.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz als
Verteidiger des Beschuldigten E.___ macht in seiner Kostennote eine
Entschädigung von CHF 836.20 (Honorar 4.08h à CHF 180.00 = CHF 735.00, Auslagen
CHF 41.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die
Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen
ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'200.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A.___ AG hat dem Beschuldigten B.___
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'436.40 zu bezahlen.
4. Die A.___ AG hat dem Beschuldigten E.___
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 836.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann