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Entscheid

BKBES.2020.16

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

17. Juni 2020Deutsch16 min

Delikte. F.___ gab an, von Mitarbeitenden Hinweise bekommen zu haben, dass B.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,

3. Unbekannt

4. D.___,

5. E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. März 2015 erstattete F.___,

Präsident des Verwaltungsrats der A.___ AG, bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___ wegen aller infrage kommender

Delikte. F.___ gab an, von Mitarbeitenden Hinweise bekommen zu haben, dass B.___

bei diversen ihm unterstellten Mitarbeitern mehr Arbeitsstunden als geleistet

auf den Monats- und Wochenrapporten eingetragen habe und sich von diesen

Mitarbeitern den von der A.___ AG in der Folge zu viel bezahlten Lohn wieder

habe geben lassen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. April 2015

eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1

StGB). Die Eröffnungsverfügung wurde am 26. Juni 2018 bereinigt und die

Untersuchung fortan wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. Urkundenfälschung

(Art. 251 Ziff. 1 StGB) geführt.

2. Ebenfalls am 1. April 2015 wurde

gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls eröffnet. F.___ hatte

anlässlich der Anzeigeerstattung den Verdacht geäussert, dass Material

(insbesondere Reinigungsmittel) der A.___ AG entwendet und möglicherweise an

Dritte weiterveräussert worden sei. Das gegen D.___ geführte Strafverfahren

wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) wurde nicht formell eröffnet.

3. Am 23. Januar 2018 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B.___ als

vollständig erachte und beabsichtige, beim zuständigen Gericht wegen

Veruntreuung, evtl. Urkundenfälschung Anklage zu erheben.

4. Mit Beweisverfügung vom 19. April

2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag von B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, das Personaldossier von B.___, die

Arbeitsverträge von E.___, G.___ und H.___, die Verträge der A.___ AG mit den

Firmen [...] (mit Bezug zum Deliktszeitraum) sowie die Vorgabestunden

betreffend die genannten Verträge zu edieren, ab.

5. Am 29. Mai 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen E.___ eine Strafuntersuchung, gemäss bereinigter

Eröffnungsverfügung vom 26. Juni 2018 wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen

Betrug, evtl. mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie wegen Geldwäscherei (Art. 305bis

Ziff. 1 StGB). E.___ wurde im Wesentlichen vorgehalten, er habe von 2012 bis

2015 einen Lohnüberschuss von ca. CHF 66'939.00 bezogen und mit B.___

vereinbart, monatlich einen Teil, gesamthaft zwischen CHF 24'000.00 und CHF

29'449.00, für sich behalten zu dürfen. Der Vorhalt der Geldwäscherei wurde

damit begründet, E.___ habe die ihm aus der Gehilfenschaft zum Betrug

zugekommenen Einkünfte für eigene Zwecke eingesetzt und damit die Ermittlung

der Herkunft sowie deren spätere Einziehung vereitelt.

6. Mit Beweisverfügung vom 5. September

2018 verfügte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in der Einvernahme von B.___

vom 4. September 2018 gestellten Beweisanträge Folgendes:

1. Der Antrag, es sei I.___, ehemaliger

Mitarbeiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, wird

gutgeheissen.

2. Der Antrag, es sei J.___, ehemaliger

Betriebsleiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen,

wird abgewiesen.

3. Der Antrag, es seien bei der [...]bank

Bankauskünfte betreffend die Konten von E.___ für den Zeitraum von Juni 2015

bis Dezember 2015 zu edieren, wird gutgeheissen.

4. Der Antrag, es seien bei der A.___ AG

sämtliche Arbeitsverträge von H.___ sowie E.___ mit den Auftraggebern zu

edieren, wird dahingehend gutgeheissen, dass das vollumfängliche Personaldossier

von E.___ mit den entsprechenden Arbeitsverträgen eingeholt wird.

7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Einstellung des

Strafverfahrens gegen B.___, E.___, D.___ sowie gegen Unbekannt beabsichtigt

sei.

8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.___, E.___ und D.___ sowie gegen

Unbekannt geführte Strafverfahren ein.

9. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 gelangte

die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Marc Aebi, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die

Beschwerdeführerin beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 gegen die Beschuldigten Anklage zu

erheben wegen der jeweils in Frage kommenden Straftatbestände, namentlich wegen

mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung, evtl. wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung.

10. Mit Stellungnahme vom 12. Februar

2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung verwies sie auf die angefochtene Einstellungsverfügung.

11. Am 3. März 2020 beantragte E.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020

schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, auf Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 ist zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die

Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt implizit

ein widersprüchliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Art. 9 Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Sie macht geltend, mit Verfügung vom 23. Januar 2018 habe

die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, den Abschluss

der Untersuchung in Aussicht gestellt und beabsichtigt, beim zuständigen

Gericht gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe

sodann in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 zutreffend festgehalten,

dass der strafrechtlich relevante Vorhalt darin bestehe, dass der Beschuldigte B.___

als Betriebsleiter Stunden- bzw. Wochenrapporte zu Handen der Arbeitgeberin A.___

AG so manipuliert habe, dass an die betroffenen Mitarbeiter mehr Stunden als

die tatsächlich geleisteten ausbezahlt worden seien. Die zu viel ausbezahlten

Gelder habe der Beschuldigte von den Betroffenen schliesslich zurückverlangt

und für eigene Zwecke verwendet. Unter Hinweis auf die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 habe die Staatsanwaltschaft alsdann

diverse Beweisanträge abgelehnt. Namentlich habe sie ausgeführt, «der Beweis

der Anstellungsbedingungen bzw. des Arbeitspensums» könne zwar «mit den

geforderten Arbeitsverträgen erbracht werden», sei aber «für die Klärung des

vorliegenden strafrechtlichen Vorhalts ohne Belang». Im Nachgang zu dieser

Verfügung seien zwar noch wenige Einvernahmen erfolgt und es sei das

Personaldossier des Beschuldigten E.___ ediert worden. Neue, den Beschuldigten B.___

entlastende Erkenntnisse hätten sich daraus aus Sicht der Beschwerdeführerin

keine ergeben. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.

2.2

Die Staatsanwaltschaft ist an die in

einer blossen Beweisverfügung geäusserte Sachverhaltsannahme nicht gebunden.

Der in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 geschilderte Sachverhalt

entspricht dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt (vgl. oben E.

I.1). Diesbezüglich lag im Zeitpunkt des Erlasses dieser Beweisverfügung nach

wie vor ein hinreichender Tatverdacht zur Fortführung der Strafuntersuchung vor

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann folgten weitere Beweisabnahmen. Am 28.

August 2018 fand eine zusätzliche Einvernahme mit E.___ statt. Der Zeuge I.___

wurde am 28. September 2018 einvernommen. Schliesslich fand am 22. Oktober 2018

eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___ und E.___ statt. Ferner wurden

das Personaldossier von E.___ sowie dessen Bankauszüge ediert (vgl. oben E.

I.6). Die Beweislage wurde folglich deutlich ergänzt. Namentlich traten die

widersprüchlichen Aussagen von E.___ zutage. Weiter zeigten auch dessen Bankauszüge

keine Übereinstimmung zu den Aussagen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon

gesprochen werden, dass sich aus den zusätzlichen Beweiserhebungen der

Staatsanwaltschaft keine weiteren entlastenden Erkenntnisse ergaben.

Entsprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht an ihre ursprüngliche

Absicht zur Anklageerhebung gebunden. Die entsprechende Mitteilung zum

Abschluss des Verfahrens nach Art. 318 Abs. 1 StPO dient ja gerade dazu, die

Beweislage noch einmal zu überprüfen und mittels Beweisanträgen etwaige Lücken

zu schliessen. Überhaupt vermag die Mitteilung über den bevorstehenden

Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Bindungswirkung zu

entfalten, handelt es sich doch grundsätzlich nicht um einen förmlichen

materiellen Entscheid, sondern lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Folglich liegt kein nach Art. 9 BV verpöntes widersprüchliches Verhalten der

Staatsanwaltschaft vor.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

unvollständige bzw. fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts durch die

Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Sie macht geltend, die

Staatsanwaltschaft verkenne und unterdrücke in ihrer Einstellungsverfügung

geradezu die vorliegenden Beweise gegen den Beschuldigten B.___ und treffe zu

Lasten der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise Sachverhaltsannahmen, die

weder sachlich begründet noch für die Abklärung des strafrechtlich relevanten

Vorwurfes nötig seien. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, es sei «nicht

ansatzweise» beweisbar, ob und wie B.___ Wochenrapporte von Mitarbeitern der

Beschwerdeführerin manipuliert haben solle, negiere sie die Tatsache, dass

mehrere Zeugen bzw. Auskunftspersonen unabhängig voneinander und ohne

ersichtliches Motiv zur Falschaussage einen «modus operandi» von B.___

beschrieben hätten. Wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang

ausführe, dass allgemein bekannt sei, dass in der Reinigungsbranche die

Arbeitsstunden äusserst knapp bemessen seien und daher Manipulationen im Rahmen

der vertraglichen Pauschale bzw. der Vorgabestunden höchst unwahrscheinlich

seien, spekuliere sie ohne jegliche Sachgrundlage zu Lasten der Privatklägerin.

Die Mitarbeiter H.___, G.___ und E.___ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen

vielmehr mit plausiblen Schilderungen und vielen ihre Glaubwürdigkeit

stärkenden Details ein deliktisches Vorgehen bezeugt und sich damit sogar

selbst belastet. Angebliche Widersprüche lägen keine vor. Namentlich sei die

Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft, dass praktisch ausgeschlossen werden

könne, dass von H.___ eine Zahlung an B.___ erfolgt sei, grob falsch bzw. willkürlich.

Das Motiv für die (teilweise auch sich selbst) belastenden Aussagen von H.___, G.___

und E.___ bleibe völlig im Dunkeln. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese

Personen sich über die von ihnen geschilderten Abläufe täuschen oder gar

absichtlich bewusst falsche Angaben hätten machen sollen.

3.2

Unbestritten ist, dass sämtliche

Zeugen bzw. Auskunftspersonen ein ähnliches Vorgehen von B.___ geschildert

haben. Ebenso ist unbestritten, dass die innerhalb der vertraglichen Pauschalen

vereinbarten maximalen (Gesamt-)Arbeitsstunden nicht überschritten wurden. Mit

anderen Worten sollen sich die angeblich zu viel geleisteten Arbeitsstunden

noch innerhalb der Gesamtvorgabe bewegt haben. Zu überprüfen ist dagegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.___ und G.___. Nicht weiter einzugehen ist

auf die Aussagen von E.___, da die Widersprüchlichkeit von dessen Aussagen auch

von der Beschwerdeführerin anerkannt werden.

3.3

Die Staatsanwaltschaft erachtete die

Aussage von H.___ als unglaubhaft, da ihre Angaben zu den angeblichen Zahlungen

an B.___ nicht mit den Lohnabrechnungen übereinstimmten. Namentlich gab H.___

an, im April 2013 einen Betrag von CHF 1'600.00 an B.___ übergeben zu haben. Im

April 2013 wurde ihr jedoch lediglich ein Betrag von CHF 966.00 ausbezahlt.

Auch die unmittelbar daran anschliessenden Monate zeigen kein anderes Bild. Im

März wurde ihr ein Lohn von CHF 752.75, im Mai von CHF 1'340.95 und im Juni von

CHF 1'426.70 ausbezahlt. Diese Beträge erreichen die behaupteten CHF 1'600.00

von angeblich zu viel bezahltem Lohn noch nicht einmal. Erst im Juli und August

liegen höhere Lohnbeträge von CHF 2'332.70 (Juli) und CHF 3'109.90 (August)

vor. Dass aber im April eine Zahlung von CHF 1'600.00 Lohnüberschuss an B.___

erfolgte, ist unter diesen Umständen höchst unwahrscheinlich. Ebenso verhält es

sich in Bezug auf die angebliche Zahlung im September 2014, da in diesem Monat

einzig ein Lohn von CHF 375.90 ausbezahlt wurde. Folglich lassen sich die

Aussagen von H.___ nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen

Aussagen als widersprüchlich und in der Folge als unglaubhaft qualifiziert hat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss auf den mangelnden Beweiswert

der Aussage von G.___, da seitens der Beschwerdeführerin überhaupt keine

Jahres-Lohnrekapitulationen oder Lohnabrechnungen beigebracht werden konnten. Die

Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass selbst bei deren Vorliegen ebenso

wenig der Beweis für den Erhalt von nicht gerechtfertigten Löhnen erbracht

werden könnte, erscheint mit Blick auf das (nachstehend zu behandelnde) gesamte

Beweisergebnis vertretbar. Ergänzend ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit der

Aussagen von H.___ und G.___ festzuhalten, dass diese pauschal erscheinen und –

entgegen der Beschwerde – keineswegs präzis und detailliert.

3.4

Die Staatsanwaltschaft erwog, nur

aus den Stundenzetteln wären letztendlich zuverlässige und rechtsgenügliche

Hinweise darauf ersichtlich, ob Arbeitsstunden in Änderung der Vorgabestunden

eingetragen worden seien. Aus dem einzig aktenkundigen Monatsrapport von

Februar 2015 betreffend E.___ seien keine Hinweise auf eine Manipulation

erkennbar. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass laut der Leiterin der

HR-Abteilung der Beschwerdeführerin keine flächendeckende Kontrolle der

Stundenzettel erfolge. Es sei bei diesem System möglich, dass zu viele Stunden

ausbezahlt würden. Entsprechend reiche die Beweislage nicht ansatzweise aus, um

B.___ die angeblichen Manipulationen nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin

vermag diesen Feststellungen nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Dass kein

Motiv für die belastenden Aussagen von H.___, G.___ und E.___ vorzuliegen

scheint, ändert entgegen der Beschwerde am Ergebnis nichts. Massgebend ist,

dass nach Würdigung der gesamten Umstände kein relevanter Tatverdacht

Dispositiv

verbleibt. Demnach ist die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf B.___

durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Freispruch ist bei

dieser Beweislage als wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung zu

werten (vgl. dazu BGE 143 IV 241).

4.Was die Vorhalte der Gehilfenschaft

zum mehrfachen Betrug und zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei

gegen E.___ betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Rügen vor, welche Zweifel an der

Sachverhaltsfeststellung oder der rechtlichen Würdigung durch die

Staatsanwaltschaft zu wecken geeignet sind. Sie macht lediglich geltend, E.___

sei in den Einvernahmen immer bei seinen sich selber belastenden Aussagen

geblieben, auch wenn diese ansonsten Widersprüche und Erinnerungslücken

enthalten hätten. Entscheidend ist jedoch, dass sich die selbstbelastenden

Aussagen von E.___ nicht in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln

bringen lassen. Hätte E.___ Beträge von seinem Lohnkonto an B.___ übergeben,

wäre dies anhand der Bankdokumente nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der

Fall. Vielmehr ist, wie die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, eindeutig

davon auszugehen, dass E.___ seinen Lohn zur Bestreitung seiner

Lebenshaltungskosten verwendete. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die

Staatsanwaltschaft ist folglich auch in Bezug auf E.___ nicht zu beanstanden.

5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich

schliesslich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen D.___ wegen

Hehlerei bzw. gegen Unbekannt wegen Diebstahls im Zusammenhang mit diversem

Reinigungsmaterial und Geräten der Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, dass D.___

selber ausgesagt habe, dass dieses Material der Beschwerdeführerin ihm von B.___

übergeben worden sei. Dabei sei bereits erstellt, dass diese Materialien noch

einen wirtschaftlichen Wert aufgewiesen hätten. Es sei aus den Akten

ersichtlich, dass es sich um ein Gegengeschäft für ein ehemals von B.___

gewährtes Darlehen über CHF 1'000.00–2'000.00 gehandelt habe. D.___ hätte als

ehemaliger Angestellter wissen müssen, dass das Material der Beschwerdeführerin

gehörte. Nachdem B.___ eine Übergabe an D.___ abstreite und nicht etwa

behaupte, er sei zur Weitergabe dieser Mittel berechtigt gewesen, sei auch hier

von einer allenfalls in Mittäterschaft begangenen Veruntreuung zu Lasten der

Beschwerdeführerin auszugehen.

5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der

angefochtenen Verfügung, dass gegenüber D.___ kein Tatverdacht im Hinblick auf

einen möglichen Diebstahl der Materialien sowie eine mögliche nachfolgende

Hehlerei erbracht werden könne. Es lasse sich nicht nachweisen, wie D.___ zu

dem Reinigungsmaterial gekommen sei und ob er gewusst habe, dass das

Reinigungsmaterial aus einem Delikt gestammt habe. Insofern sei betreffend die

Entwendung des Reinigungsmaterials bzw. der Reinigungsutensilien sowie deren

Über- und Weitergabe festzustellen, dass die Beweislage für eine Verurteilung

offensichtlich nicht ausreiche. In Bezug auf die unbekannte Täterschaft sei das

Verfahren bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen nach Art. 323

StPO wieder neu aufzunehmen.

5.3 Die Staatsanwaltschaft ist Hinweisen

auf einen möglichen Diebstahl des Putzmaterials nachgegangen. Aus den

diesbezüglichen Abklärungen ergab sich jedoch kein Tatverdacht, weder gegen B.___

noch gegen D.___. Es ist somit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen Unbekannt eingestellt hat.

Vorbehalten bleibt selbstredend die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO.

5.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der

Hehlerei ist festzuhalten, dass keine D.___ direkt belastenden Aussagen Dritter

vorliegen. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen der

Beschwerdeführerin. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass das nicht schlüssig

erklärbare Auftauchen von Material der Beschwerdeführerin beim Putzdienst von D.___

auf den ersten Blick verdächtig erscheint. Allerdings liegen keinerlei

belastbare Beweismittel für eine deliktische Provenienz des Materials sowie für

ein deliktisches Verhalten von D.___ vor. Weitere mögliche Ermittlungsansätze

sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit eines

Freispruchs wesentlich höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.

Entsprechend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

gegen D.___ wegen Hehlerei nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten in der Höhe von CHF 1'200.00 von der Beschwerdeführerin zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

7.2 Wird das ausschliesslich von der

Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die

adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26.

Juni 2014, E. 4.2; BGE 139 IV 45, E. 1). Entsprechend steht den anwaltlich

vertretenen Beschuldigten B.___ und E.___ je eine von der Beschwerdeführerin zu

bezahlende Parteientschädigung zu. D.___ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

vertreten lassen und im Übrigen auch keine Stellungnahme eingereicht. Ihm ist

folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2.1 Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi

als Verteidigerin des Beschuldigten B.___ macht in ihrer Kostennote eine

Entschädigung von CHF 2'436.40 (Honorar 5.167h à CHF 300.00 = CHF 1'550.00, 4h

à CHF 160.00 = CHF 640.00, Auslagen CHF 72.20, zzgl. MWST) geltend. Dies

erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Entsprechend ist die

Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

7.2.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz als

Verteidiger des Beschuldigten E.___ macht in seiner Kostennote eine

Entschädigung von CHF 836.20 (Honorar 4.08h à CHF 180.00 = CHF 735.00, Auslagen

CHF 41.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die

Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen

ist.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'200.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die A.___ AG hat dem Beschuldigten B.___

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'436.40 zu bezahlen.

4. Die A.___ AG hat dem Beschuldigten E.___

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 836.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann