BKBES.2020.163
Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe
13. Januar 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK,
2. Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Umwandlung
einer Busse in eine Freiheitsstrafe
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbescheid vom 18. Oktober
2018 wurde A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR
935.52) zu einer Busse von CHF 17'200.00 verurteilt. Der Strafbescheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020
wandelte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Antrag der ESBK
vom 14. Oktober 2020 die gegen A.___ ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00
in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen um.
3. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, es sei anstatt
der Ersatzfreiheitsstrafe die Bezahlung der Busse in Raten zuzulassen.
4. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember
2020 schloss die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020
ersuchte die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) das Richteramt
Dorneck-Thierstein um einen Stopp bzw. eine Sistierung des
Umwandlungsverfahrens mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit eine Ratenvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der EFV
getroffen und bereits CHF 600.00 bezahlt habe. Sofern sich der Beschwerdeführer
nicht an die Ratenvereinbarung halten und die Raten nicht regelmässig
begleichen sollte, werde ein Gesuch um Wiederaufnahme des Umwandlungsverfahrens
gestellt. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer
überwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2.
Dezember 2020 über die Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand ist nicht die
Rechtmässigkeit der Bussenumwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Vielmehr
ist zu prüfen, ob die nachträgliche Bezahlung eines Teils der Busse und der
Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der EFV den Vollzug der Freiheitsstrafe
hindert.
2.1
Auszugehen ist von folgendem
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die gegen ihn rechtskräftig
ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00 auch dann nicht, als die ESBK diese auf
dem Betreibungsweg einforderte. Im Umwandlungsverfahren vor der Vorinstanz
verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Äusserungsrecht. Nachdem die
Vorinstanz die Busse in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen umgewandelt hatte,
schloss der Beschwerdeführer mit der EZV eine Ratenvereinbarung ab und bezahlte
einen Teil der Busse (CHF 600.00). Schliesslich erhob er gegen die Umwandlung
Beschwerde beim Obergericht.
2.2
Nach Art. 10 Abs. 3 Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) hat der Richter, der eine
Busse umwandelt, Teilzahlungen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die
Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag
herabsetzt, wobei 30 Franken einem Tag Haft (oder Einschliessung)
gleichzustellen sind; Absatz 4 des Art. 10 VStrR sieht sodann vor, dass die
Bezahlung der Busse nach der Umwandlung den Wegfall der Umwandlungsstrafe
bewirkt, soweit diese noch nicht vollzogen ist. Das Bundesgericht hat hierzu
festgehalten, der leitende Gesichtspunkt der Regelung von Art. 10 Abs. 4 VStrR
bestehe darin, dass die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe an sich die Busse
ist, während die Haft nur deren Ersatz darstelle. Damit werde auch den
fiskalischen Interessen des Verwaltungsstrafrechts besser Rechnung getragen
(BGE 103 Ib 188 E. 2a S. 190). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass
zwar nur Art. 10 Abs. 3 VStrR, der sich auf Zahlungen vor der Umwandlung
bezieht, von Teilzahlungen spreche. Der Anrechnung solcher Teilzahlungen nach
der Bussenumwandlung stünden jedoch keine gewichtigen Gründe entgegen (BGE 103
Ib 188 E. 2b S. 190). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass auch wenn der
Betroffene schon vor der Bussenumwandlung in der Lage gewesen sein sollte, die
Busse oder einen Teil davon zu bezahlen, er sich aber erst nachträglich zur
Leistung der Zahlung entschlossen habe, so könne ein solches Vorgehen nicht als
rechtsmissbräuchlich angesehen werden (BGE 103 Ib 188 E. 2d S. 191). Für den
vorliegenden Fall ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
sich die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang der nachträglichen
Bezahlung der Busse reduziert. Bei der Prüfung der Anrechnung handelt es sich allerdings
um eine Vollzugsfrage, die nicht von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist
(BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191).
2.3
Offen bleibt die Frage, ob auch die
mittels einer Ratenvereinbarung demonstrierte blosse Bereitschaft, die Busse zu
bezahlen, den Vollzug der Freiheitsstrafe hindert. Das Bundesgericht hat diese
Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden, jedoch kann zur Beurteilung
auf die soeben unter E. 2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze
zurückgegriffen werden. Für die Zulässigkeit einer Ratenvereinbarung auch nach
der Bussenumwandlung sprechen der primäre Charakter der Busse gegenüber dem
blossen Ersatzcharakter der Freiheitsstrafe sowie die fiskalischen Interessen
des Verwaltungsstrafrechts. Dagegen spricht, dass durch den Abschluss einer
Ratenvereinbarung ein Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erreicht
werden kann, die vollständige Bezahlung der Busse jedoch nicht gesichert ist.
Das Bundesgericht hat aber die erst durch die Bussenumwandlung geschaffene
Bereitschaft, die Busse zu bezahlen, explizit als nicht rechtsmissbräuchlich
qualifiziert (BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191). Diesbezüglich ist auch zu
beachten, dass in gewissen Fällen erst durch den drohenden Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe die Motivation zur Bezahlung der Busse geschaffen wird
(vgl. Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 17). Es spricht deshalb nichts
dagegen, den Vollzug der Freiheitsstrafe solange aufzuschieben, als der
Beschwerdeführer die Raten gemäss der Vereinbarung mit der EFV bezahlt. Die Ratenzahlung
einer Busse auch nach der Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe erweist
Dispositiv
sich demnach in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VStrR als zulässig.
3. Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dem Sinne abzuändern, dass
der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der
Beschwerdeführer die Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der EFV über die
Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der Nichtbezahlung auch
nur einer Rate ist die Ersatzfreiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits
bezahlten Beträge zu vollziehen. Die EFV hat Zahlungsverzug seitens des
Beschwerdeführers umgehend dem Richteramt Dorneck-Thierstein zu melden.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Umwandlungs- /
Vollstreckungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom
2. Dezember 2020 wird in dem Sinne abgeändert, dass der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der Beschwerdeführer die
Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung
EFV über die Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der
Nichtbezahlung auch nur einer Rate wird die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen,
dies unter Anrechnung der bereits bezahlten Beträge.
3. Die Kosten gehen zulasten des Staats
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann