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Entscheid

BKBES.2020.163

Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe

13. Januar 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Eidgenössische

Spielbankenkommission ESBK,

2. Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Umwandlung

einer Busse in eine Freiheitsstrafe

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbescheid vom 18. Oktober

2018 wurde A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR

935.52) zu einer Busse von CHF 17'200.00 verurteilt. Der Strafbescheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020

wandelte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Antrag der ESBK

vom 14. Oktober 2020 die gegen A.___ ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00

in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen um.

3. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, es sei anstatt

der Ersatzfreiheitsstrafe die Bezahlung der Busse in Raten zuzulassen.

4. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember

2020 schloss die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend:

Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020

ersuchte die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) das Richteramt

Dorneck-Thierstein um einen Stopp bzw. eine Sistierung des

Umwandlungsverfahrens mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit eine Ratenvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der EFV

getroffen und bereits CHF 600.00 bezahlt habe. Sofern sich der Beschwerdeführer

nicht an die Ratenvereinbarung halten und die Raten nicht regelmässig

begleichen sollte, werde ein Gesuch um Wiederaufnahme des Umwandlungsverfahrens

gestellt. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer

überwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2.

Dezember 2020 über die Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Beschwerdegegenstand ist nicht die

Rechtmässigkeit der Bussenumwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Vielmehr

ist zu prüfen, ob die nachträgliche Bezahlung eines Teils der Busse und der

Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der EFV den Vollzug der Freiheitsstrafe

hindert.

2.1

Auszugehen ist von folgendem

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die gegen ihn rechtskräftig

ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00 auch dann nicht, als die ESBK diese auf

dem Betreibungsweg einforderte. Im Umwandlungsverfahren vor der Vorinstanz

verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Äusserungsrecht. Nachdem die

Vorinstanz die Busse in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen umgewandelt hatte,

schloss der Beschwerdeführer mit der EZV eine Ratenvereinbarung ab und bezahlte

einen Teil der Busse (CHF 600.00). Schliesslich erhob er gegen die Umwandlung

Beschwerde beim Obergericht.

2.2

Nach Art. 10 Abs. 3 Bundesgesetz

über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) hat der Richter, der eine

Busse umwandelt, Teilzahlungen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die

Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag

herabsetzt, wobei 30 Franken einem Tag Haft (oder Einschliessung)

gleichzustellen sind; Absatz 4 des Art. 10 VStrR sieht sodann vor, dass die

Bezahlung der Busse nach der Umwandlung den Wegfall der Umwandlungsstrafe

bewirkt, soweit diese noch nicht vollzogen ist. Das Bundesgericht hat hierzu

festgehalten, der leitende Gesichtspunkt der Regelung von Art. 10 Abs. 4 VStrR

bestehe darin, dass die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe an sich die Busse

ist, während die Haft nur deren Ersatz darstelle. Damit werde auch den

fiskalischen Interessen des Verwaltungsstrafrechts besser Rechnung getragen

(BGE 103 Ib 188 E. 2a S. 190). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass

zwar nur Art. 10 Abs. 3 VStrR, der sich auf Zahlungen vor der Umwandlung

bezieht, von Teilzahlungen spreche. Der Anrechnung solcher Teilzahlungen nach

der Bussenumwandlung stünden jedoch keine gewichtigen Gründe entgegen (BGE 103

Ib 188 E. 2b S. 190). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass auch wenn der

Betroffene schon vor der Bussenumwandlung in der Lage gewesen sein sollte, die

Busse oder einen Teil davon zu bezahlen, er sich aber erst nachträglich zur

Leistung der Zahlung entschlossen habe, so könne ein solches Vorgehen nicht als

rechtsmissbräuchlich angesehen werden (BGE 103 Ib 188 E. 2d S. 191). Für den

vorliegenden Fall ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass

sich die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang der nachträglichen

Bezahlung der Busse reduziert. Bei der Prüfung der Anrechnung handelt es sich allerdings

um eine Vollzugsfrage, die nicht von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist

(BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191).

2.3

Offen bleibt die Frage, ob auch die

mittels einer Ratenvereinbarung demonstrierte blosse Bereitschaft, die Busse zu

bezahlen, den Vollzug der Freiheitsstrafe hindert. Das Bundesgericht hat diese

Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden, jedoch kann zur Beurteilung

auf die soeben unter E. 2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze

zurückgegriffen werden. Für die Zulässigkeit einer Ratenvereinbarung auch nach

der Bussenumwandlung sprechen der primäre Charakter der Busse gegenüber dem

blossen Ersatzcharakter der Freiheitsstrafe sowie die fiskalischen Interessen

des Verwaltungsstrafrechts. Dagegen spricht, dass durch den Abschluss einer

Ratenvereinbarung ein Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erreicht

werden kann, die vollständige Bezahlung der Busse jedoch nicht gesichert ist.

Das Bundesgericht hat aber die erst durch die Bussenumwandlung geschaffene

Bereitschaft, die Busse zu bezahlen, explizit als nicht rechtsmissbräuchlich

qualifiziert (BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191). Diesbezüglich ist auch zu

beachten, dass in gewissen Fällen erst durch den drohenden Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe die Motivation zur Bezahlung der Busse geschaffen wird

(vgl. Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 17). Es spricht deshalb nichts

dagegen, den Vollzug der Freiheitsstrafe solange aufzuschieben, als der

Beschwerdeführer die Raten gemäss der Vereinbarung mit der EFV bezahlt. Die Ratenzahlung

einer Busse auch nach der Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe erweist

Dispositiv

sich demnach in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VStrR als zulässig.

3. Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dem Sinne abzuändern, dass

der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der

Beschwerdeführer die Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der EFV über die

Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der Nichtbezahlung auch

nur einer Rate ist die Ersatzfreiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits

bezahlten Beträge zu vollziehen. Die EFV hat Zahlungsverzug seitens des

Beschwerdeführers umgehend dem Richteramt Dorneck-Thierstein zu melden.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Der Umwandlungs- /

Vollstreckungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom

2. Dezember 2020 wird in dem Sinne abgeändert, dass der Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der Beschwerdeführer die

Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung

EFV über die Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der

Nichtbezahlung auch nur einer Rate wird die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen,

dies unter Anrechnung der bereits bezahlten Beträge.

3. Die Kosten gehen zulasten des Staats

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann