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Entscheid

BKBES.2020.164

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

9. März 2021Deutsch9 min

bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen […] B.___, […]

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. September 2020 erstattete A.___

bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen […] B.___, […]

C.___, sowie weitere Mitarbeiter des kantonsärztlichen Dienstes. Er machte

geltend, die vom Kantonsarzt mittels Allgemeinverfügung angeordnete

Maskenpflicht erfülle die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und der einfachen Körperverletzung (Art.

123 StGB), da durch das Maskentragen gesundheitliche Schäden verursacht würden.

Zudem werde er dadurch, dass man ihm kein Vertrauen schenke und er nur mit

einem Attest von der Maskentragpflicht dispensiert werden könne, diskriminiert.

2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie erwog, dass

die Maskentragpflicht im Kanton Solothurn in Beachtung der aktuell bekannten

wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie in Absprache mit dem Bundesamt für

Gesundheit (BAG) erlassen worden sei. Es bestehe absolut kein Verdacht, dass

Exponenten des Kantonalen Gesundheitsamtes die Bevölkerung mit der

Maskentragpflicht einer Gesundheitsgefährdung aussetzten bzw. aussetzen

wollten. Die ihm mittels Gerichtsurkunde zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung

wurde von A.___ nicht abgeholt.

3. Am 22. November 2020 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft eine erneute Strafanzeige gegen B.___, C.___ sowie

weitere Mitarbeiter des kantonsärztlichen Dienstes und des Kantons Solothurn

ein. Die Anzeige richtete sich wiederum gegen die Maskenpflicht. A.___ erachtet

dadurch die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen

Körperverletzung (Art. 123 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie Verbrechen

gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) als erfüllt.

4. Mit Verfügung vom 26. November 2020

nahm die Staatsanwaltschaft auch diese Strafanzeige nicht an die Hand. Sie

hielt fest, dass die Vorhalte der Nötigung und der einfachen Körperverletzung

bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 beurteilt worden

seien, weshalb infolge des Verbots der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StGB)

ein Verfahrenshindernis vorliege. Nichtsdestotrotz seien die genannten

Tatbestände sowie derjenige des Betrugs offensichtlich nicht erfüllt, womit die

Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. Mit Blick auf den Vorhalt der Verbrechen

gegen die Menschlichkeit, für welche das Gesetz die Bundeskompetenz anordnet,

wurde eine Kopie der Akten zwecks Prüfung der Zuständigkeit an die

Bundesanwaltschaft (BA) überwiesen.

5. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn. Die Eingabe wurde mit Verfügung vom 15.

Dezember 2020 zur Verbesserung zurückgewiesen. Am 17. Dezember 2020 wurde die

überarbeitete Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss

die Eröffnung einer Untersuchung gegen die angezeigten Mitarbeiter des

Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn.

6. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. C.___ und B.___ beantragten

mit Eingaben vom 7. bzw. 11. Januar 2021 die Beschwerdeabweisung.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist als Geschädigter, der noch keine Gelegenheit hatte, sich

als Privatkläger zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO, vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 280). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft setzte sich

mit dem Vorhalt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht auseinander,

sondern überwies eine Kopie der Akten zur diesbezüglichen Prüfung an die

Bundesanwaltschaft. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen nicht.

Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich, zumal Verbrechen gegen die

Menschlichkeit in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen (Art. 23 Abs. 1

lit. g StPO). Zufolge Teilrechtskraft der angefochtenen Verfügung ist auf

diesen Punkt nachfolgend nicht weiter einzugehen.

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorhalte der Nötigung und einfachen

Körperverletzung zu Recht auf ein Verfahrenshindernis erkannte und in der Folge

die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand nahm.

3.1

Die Staatsanwaltschaft erachtete das

in Art. 11 StPO statuierte Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in

idem») als tangiert. Dieses gilt auch bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen,

sofern nicht die Voraussetzungen der Wiederaufnahme erfüllt sind (vgl. Art. 11

Abs. 2 StPO). Erforderlich ist Tatidentität, d.h. dem ersten und dem zweiten

Strafverfahren müssen identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen

zugrunde liegen, wobei deren rechtliche Qualifikation unerheblich ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366).

3.2

Sowohl die Strafanzeige vom 30.

September 2020 wie auch diejenige vom 22. November 2020 haben die

Maskenpflicht zum Gegenstand. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die

Maskenpflicht zunächst vom Kantonsarzt namens des Departements des Innern

mittels Allgemeinverfügung angeordnet wurde. Am 21. Oktober 2020 erliess

jedoch der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Verordnung über Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19, BGS 100.1).

Regelungsgegenstand dieser Notverordnung bildet(e) auch die Maskenpflicht. Die

vom Beschwerdeführer in seinen beiden Strafanzeigen beanstandete gesundheitspolizeiliche

Massnahme wurde folglich von jeweils unterschiedlichen Behörden angeordnet. Unerheblich

ist dabei, dass sich auch die zweite Anzeige in erster Linie gegen B.___ und C.___

richtete. Es war ohne weiteres erkennbar, dass zumindest auch die aktuell für

die Maskenpflicht Verantwortlichen angezeigt werden sollten. Tatidentität liegt

damit nicht vor, weshalb das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht

tangiert ist. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb nicht auf ein

Verfahrenshindernis erkennen dürfen. Da sie sich aber in der angefochtenen

Verfügung im Rahmen einer Eventualbegründung trotzdem zu den beiden

Straftatbeständen der Nötigung und der einfachen Körperverletzung geäussert

hat, fällt eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung ausser Betracht.

4.

Zu prüfen ist nun, ob die

Straftatbestände der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Betrugs

offensichtlich nicht erfüllt sind.

4.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4.2

Ausgangspunkt des vorliegenden

Verfahrens bildet die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. November 2020.

Die Maskenpflicht fand ihre Grundlage dannzumal in der Notverordnung des

Regierungsrates. Vordem war die Maskenpflicht in namens des DdI erlassenen

kantonsärztlichen Allgemeinverfügungen angeordnet worden. Unabhängig von der

Frage, ob solche Gesetzgebungs- bzw. Verwaltungsakte für sich allein

bereits die Intensität einer strafbaren Handlung erreichen können, kann von

einem strafbarem Verhalten der angezeigten Personen keine Rede sein. Die

Maskenpflicht stellt eine Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dar.

Als solche stützt sie sich auf Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101),

wonach die zuständigen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung

übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen

zu verhindern (Abs. 1). Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der

Maskenpflicht im Kanton Solothurn durch den Kantonsarzt in drei Urteilen vom

21.

Oktober 2020 ausdrücklich als rechtmässig beurteilt (VWBES.2020.33;

VWBES.2020.338; VWBES.2020.341). Die Massnahme wurde namentlich mit Blick auf

die aus der Pandemie resultierende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als

geeignetes, erforderliches und den Einzelnen auch zumutbares Mittel

qualifiziert. Darauf kann verwiesen werden, zumal die entsprechenden

Überlegungen sinngemäss auch für den späteren Erlass der Maskenpflicht in einer

regierungsrätlichen Notverordnung herbeigezogen werden können. Die Überprüfung

von Allgemeinverfügungen und Verordnungen ist nicht Aufgabe der Straf-, sondern

der Verwaltungsjustiz. Da sich das Handeln der Verwaltung und der Regierung in

der Frage der Maskenpflicht als rechtmässig erweist, fällt eine strafrechtliche

Verantwortlichkeit von vornherein ausser Betracht. So hält das Strafgesetzbuch

in Art. 14 fest, dass rechtmässige Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt

werden können.

4.3

Auch eine konkrete Prüfung der

Tatbestandsvoraussetzungen der angezeigten Delikte führt im Übrigen zu keinem

anderen Resultat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Damit ein Straftatbestand erfüllt ist,

muss – im Regelfall – das Handeln der Beteiligten vorsätzlich sein.

Vorsätzliches Handeln ist vorliegend jedoch nicht ansatzweise erkennbar und

wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht. Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist folglich nicht zu

beanstanden.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen

bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 9.

Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_340/2021).