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Entscheid

BKBES.2020.168

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

6. April 2021Deutsch18 min

[…]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagenlenker B.___,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger

Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahme-

und Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am […] 2019, […] Uhr, kam es auf der

[…]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagenlenker B.___,

welcher in Richtung […] fuhr, und A.___, welche mit ihrem E-Bike den

Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel von Süden nach Norden fahrend überquerte.

Der Personenwagen kollidierte mit der rechten Front mit dem Hinterrad des

Fahrrades, wodurch A.___ stürzte. Dabei zog sie sich ein leichtes

Schädel-Hirn-Trauma, eine Beckenkontusion und eine Oberschenkelkontusion zu. Sie

wurde in Spitalpflege gebracht, wo eine stationäre Aufnahme zur 24-stündigen

neurologischen Überwachung erfolgte. Am 4. Oktober 2019 wurde sie wieder

entlassen (Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 3. Oktober 2019).

Im Hinblick auf die Anordnung von

Zwangsmassnahmen (Blut- und Urinprobe) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3.

Oktober 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.___ und B.___ wegen Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz. In der Folge erteilte sie der Polizei einen

Ermittlungsauftrag.

1.2 Mit Strafbefehl vom 15. Dezember

2020 verurteilte sie A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit, Fahrens mit Motor-/Fahrrad auf

Fussgängerstreifen/Trottoir sowie Missachtens des Vortrittsrechts zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu 8 Tagen Freiheitsstrafe. Mit einer Nichtanhandnahme- und

Einstellungsverfügung vom selben Tag nahm sie das Verfahren gegen B.___ wegen

fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Strafantrag von Rechtsanwalt Roger

Zenari vom 25. Februar 2020 namens und im Auftrag von A.___) nicht an die Hand.

Das Verfahren gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

stellte sie ein.

Gegen den Strafbefehl liess B.___ am 11.

Januar 2021 Einsprache erheben.

2. Gegen die Nichtanhandnahme- und

Einstellungsverfügung liess sie am 22. Dezember 2020 Beschwerde erheben mit den

Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das

Verfahren gegen B.___ betreffend fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetzt (wieder) an die Hand zu nehmen. Eventualiter

sei sie anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

3. B.___ beantragte am 26. Januar 2021

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.

Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. A.___ liess mit Eingabe vom 3. März

2021 an der Beschwerde festhalten.

6. Zu dieser Eingabe nahm die

Staatsanwaltschaft am 9. März 2021 nochmals Stellung.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nichtanhandnahme

1.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, bei der fahrlässigen einfachen

Körperverletzung handle es sich um ein Antragsdelikt; vorliegend sei der Antrag

verspätet gestellt worden. A.___ sei es möglich und zumutbar gewesen, innerhalb

der dreimonatigen Frist die Personalien des Beschuldigten in Erfahrung zu

bringen.

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, die berechtigte Person sei nicht verpflichtet, nach dem Täter zu

forschen. Blosses Kennenmüssen des Täters löse die Antragsfrist nicht aus.

Zudem sei die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft vorliegend umso

inakzeptabler bzw. geradezu willkürlich, als dass die Beschwerdeführerin

mehrmals um Akteneinsicht gebeten habe, die entsprechenden Gesuche von der

Staatsanwaltschaft aber einfach ignoriert worden seien. Der Antrag sei

rechtzeitig gestellt worden.

1.2

Es ist unbestritten, dass vorliegend

eine fahrlässige einfache Körperverletzung zur Diskussion steht (vgl.

Strafantrag vom 25. Februar 2020). Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt

(Art. 125 Abs. 1 StGB). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf

von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der

antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. «Bekannt» ist der Täter

nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht

hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die «ein

Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den

Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung

oder übler Nachrede belangt zu werden». Der Verletzte ist auch nicht

verpflichtet, nach dem Täter zu forschen; es gibt in diesem Bereich kein

«Kennenmüssen». Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte

den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter

zweifelsfrei zu individualisieren (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 26 f.).

1.3

Vorliegend war die

Beschwerdeführerin absolut in der Lage, den Täter zu individualisieren. Es kam

nur derjenige in Frage, der mit seinem Auto in ihr Fahrrad gefahren war und

diese Person war der Polizei und der Staatsanwaltschaft namentlich bekannt. Der

Beschwerdeführerin wäre es somit problemlos möglich und auch zumutbar gewesen, innert

der dreimonatigen Antragsfrist den Namen dieser Person in Erfahrung zu bringen;

eine derartige Nachfrage hätte nichts mit einem Forschen nach dem Täter zu tun

gehabt und sie wäre kein Risiko eingegangen, allenfalls wegen falscher

Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden.

Die Staatsanwaltschaft geht somit zu

Recht davon aus, der am 25. Februar 2020 gestellte Strafantrag sei verspätet

erfolgt (Unfalldatum: 2. Oktober 2019).

Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe

mehrmals um Akteneinsicht gebeten, die entsprechenden Gesuche seien von der

Staatsanwaltschaft aber einfach ignoriert worden, ist ergänzend festzuhalten, dass

die beiden Mails der Rechtsschutzversicherung vom 22. November 2019 und 10.

Dezember 2019 offenbar bei der Staatsanwaltschaft gar nicht eingegangen sind.

Die Rechtsschutzversicherung hatte die Mails an die E-Mailadresse «staatsanwaltschaft@kanton-so.ch»

versandt. Diese Adresse ist aber nur für den Versand mit IncaMail oder

PrivaSphere vorgesehen, was der Internetseite der Staatsanwaltschaft zu

entnehmen ist. Dort ist auch erwähnt, dass direkte Eingaben via E-Mail an die

genannte Zustelladresse nicht zulässig sind und vom kantonalen Mailserver

zurückgewiesen werden. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft habe zwingend

über IncaMail zu erfolgen. Die erwähnten Mails wurden indessen nicht per

IncaMail oder PrivaSphere versandt (ausgedruckte Mails von C.___, [...]

Rechtsschutz-Versicherung [...]), was daran ersichtlich ist, dass sie keinen

entsprechenden Zusatz in der Adresse aufweisen. Diese fehlerhafte Zustellung

hat somit nicht die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Sie hatte erst am 20.

Januar 2020 durch den Telefonanruf von Herrn C.___ erfahren, dass dieser zuvor

zweimal eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft gesandt habe. Nach Erhalt des

Mails an die richtige Adresse hat sie der Rechtsschutzversicherung denn auch

umgehend die Akten zugestellt.

1.4

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige folglich zu Recht wegen verspäteter Einreichung

nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

ist daher abzuweisen.

2.

Einstellung

2.1

Jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann

ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die

Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt

die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im

Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist,

wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.

115.

Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des

durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten

Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter

schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die

durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt

werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der

tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der

geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten

Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst

wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern

dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen,

private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht

Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 mit Hinweisen).

Im Entscheid 138 IV 258 hat sich das

Bundesgericht für die Beurteilung der Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit

Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Ziff. 1 SVG (nun: Art. 90 Abs. 1 SVG)

mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinandergesetzt. Es kam mit Verweis

auf einen Teil der Lehre zum Schluss, bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten

gebe es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn,

jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes (hier:

Verkehrsregelverletzung) doch konkret gefährdet. Sei mit der bisherigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre davon auszugehen,

dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit

höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schützen, nicht

aber deren Eigentum bzw. Vermögen, so stelle ein reiner Sachschaden als Folge

einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung

in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare

Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Kollisionsbeteiligte, der

bloss Sachschaden erlitten habe, sei daher nach dieser Vorschrift nicht eine

durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person. Er könne sich demzufolge

nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen.

Nachdem die Beschwerdeführerin infolge

der Kollision Verletzungen erlitten hat, ist ihr gestützt auf diese Rechtsprechung

die Geschädigtenstellung zuzuerkennen.

Die geschädigte Person wird gemäss Art.

118.

Abs. 1 StPO zur Partei, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Diese Erklärung hat

die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 abgegeben.

Auf die Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung ist folglich einzutreten.

2.2

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden.

Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

2.3.1

B.___ gab unmittelbar nach dem

Unfall zu Protokoll, er sei auf der […]strasse mit ca. 25 km/h hinter einem

Lastenwagen gefahren. Kurz vor dem Fussgängerstreifen habe er plötzlich eine

Velofahrerin bemerkt. Sie sei mit dem Fahrrad von der linken zur rechten Seite

auf dem Fussgängerstreifen gefahren. Er habe sie erst bemerkt, als sie bereits

auf dem Streifen gewesen sei, auf seiner Strassenseite. Er habe sofort eine

Vollbremsung gemacht und sei mit ca. 5 km/h mit der vorderen rechten Seite mit

dem Hinterrad des Fahrrads kollidiert. Wie schnell die Velofahrerin auf dem

Fussgängerstreifen gefahren sei, wisse er nicht, evtl. Schritttempo.

Anlässlich der Befragung vom 11. Oktober

2019.

bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen. Er habe einen Abstand von

ca. 20 Meter zum Lastwagen gehabt. Für ihn sei die Dame zu schnell gefahren.

2.3.2

A.___ sagte am 11. Oktober 2019

aus, als sie über den Fussgängerstreifen haben fahren wollen, sei von links

kein Auto gekommen. Von rechts sei dieses Auto gekommen, das etwa 20 Meter

entfernt gewesen sei. Sie habe die erste Strassenseite über die Insel

überfahren und sei dann auf die andere Strassenseite gekommen. Dann sei der

Unfall passiert. (AF) Es sei ihr bewusst, dass sie als fahrende Fahrradfahrerin

nicht als Fussgängerin im Strassenverkehr zähle. Auf die Frage, weshalb sie

über den Fussgängerstreifen gefahren sei, antwortete sie, sie wisse nicht

genau, was sie sich dabei gedacht habe. Sie hätte absteigen und hinüber laufen

sollen. Sie sei nicht schnell gefahren, normal. Auf Frage, ob der

Personenwagenlenker irgend eine Andeutung gemacht habe, wonach er ihr den

Vortritt geben wolle, sagte sie «nichts, nein». Sie sei ohne Akku gefahren.

2.3.3

Der Augenzeuge D.___, der auf der

gegenüberliegenden Strasse Richtung […] fuhr, gab nach dem Unfall an, er habe

die Velofahrerin schon auf dem Trottoir fahrend gesehen und ihre Absicht

bemerkt, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Er habe deshalb vor dem

Fussgängerstreifen verzögert. Sie sei auf dem Velo sitzend mit ca. Schritttempo

über den Fussgängerstreifen gefahren. Sie sei dann ungebremst weiter über die

Mittelinsel auf die Gegenspur gefahren. Auf der Gegenspur sei ein Auto mit ca.

20.

km/h zu fahren gekommen. Die Fahrradfahrerin sei unvermittelt

weitergefahren, direkt vor das entgegenkommende Auto. Der Fahrer habe noch zu

bremsen und auszuweichen versucht, habe aber keine Chance gehabt. Er habe das

Velo dann im hinteren Bereich erfasst.

Am 11. Oktober 2019 sagte D.___ auf den

Unfallhergang angesprochen aus, er sei verblüfft gewesen, da diese Velofahrerin

über den Fussgängerstreifen gefahren sei. Er habe schon fast aus dem Auto

schreien und sagen wollen, dass dies ein Fussgängerstreifen sei und nicht ein

Velostreifen. Aber es habe dann auch schon geknallt. (AF) Die Velofahrerin sei

zügig über den Fussgängerstreifen gefahren. Sie habe nie gebremst, an einem

Stück. Sie sei einfach über die Strasse gefahren, über die Insel auf die andere

Strassenseite. Während dessen habe sie nie auf die andere Seite geschaut,

Richtung Osten. Dann sei der Unfall gekommen. Er selber habe sie vor sich

gesehen und sicherheitshalber mal ein bisschen gebremst. Er hätte nicht bremsen

müssen. Als die Fahrradfahrerin über die Strasseninsel gefahren sei, sei der

Personenwagen kurz vor dem Fussgängerstreifen gewesen. Er habe keine Chance

gehabt, rechtzeitig zu bremsen. Auf Frage, wo der Personenwagen gewesen sei,

als die Fahrradlenkerin noch auf dem Trottoir gewesen sei, sagte er, das könne

er nicht genau sagen. Auf jeden Fall sei er schon nahe beim Fussgängerstreifen

gewesen. Ob der Pw-Lenker eine Vollbremsung gemacht habe, könne er nicht sagen.

Dieser sei nicht schnell gewesen. Er habe nur kurz bremsen müssen und dann sei

die Kollision gekommen. (AF) Er sei mit ca. 15 bis 20 km/h auf den

Fussgängerstreifen zugefahren, mehr habe er ganz sicher nicht gehabt.

2.4

Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich

jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Vor Fussgängerstreifen

hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls

anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem

Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Fussgänger

müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn

treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen

Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als

50.

m entfernt sind (Art. 47 Abs. 1 VRV). Auf Fussgängerstreifen ohne

Verkehrsinsel haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der

Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn

das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten

könnte (Abs. 2). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine

Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als

selbstständiger Streifen (Abs. 3).

2.5

B.___ war, als er auf den

Fussgängerstreifen zufuhr, folglich verpflichtet, allfälligen Personen, die den

Fussgängerstreifen überqueren wollten, den Vortritt zu gewähren. Vorliegend kommt

das Vortrittsrecht des Fussgängers indessen nicht zum Tragen, da die

Beschwerdeführerin eine grundsätzlich den Fussgängern vorbehaltene

Verkehrsfläche mit ihrem Fahrrad befuhr. Kommt hinzu, dass sie einen

Fussgängerstreifen mit einer Verkehrsinsel befuhr, bei dem jeder Teil des

Übergangs als selbstständiger Streifen gilt.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf den

ersten Teil des Fussgängerstreifens gefahren war, fuhr sie gemäss Aussagen des

Augenzeugen D.___ ungebremst weiter über die Mittelinsel auf die Gegenspur

direkt vor das entgegenkommende Auto. Sie habe auch nie auf die andere Seite

geschaut, Richtung Osten (und damit in Richtung des Beschuldigten). Im Weiteren

hat D.___ klar ausgesagt, dass der Fahrer des Personenwagens keine Chance

gehabt habe, rechtzeitig zu bremsen. Der Personenwagen sei schon nahe beim

Fussgängerstreifen gewesen, als die Fahrradfahrerin noch auf dem Trottoir gewesen

sei, d.h. als sie den Fussgängerstreifen noch gar nicht befahren gehabt hatte.

Der Personenwagenlenker sei nicht schnell gefahren. Er sei mit ca. 15 bis 20

km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren, mehr habe er ganz sicher nicht

gehabt.

Angesichts dieser Umstände geht die Staatsanwaltschaft

zu Recht davon aus, dem Beschuldigten könne in strassenverkehrsrechtlicher

Hinsicht kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Er musste aufgrund des

Vertrauensgrundsatzes nach Art. 26 SVG nicht damit rechnen, dass eine

Fahrradfahrerin, ohne auf den Verkehr aus dem Zentrum von […] zu achten,

unvermittelt den Fussgängerstreifen – fahrend – überqueren würde. Wenn der

Beschwerdeführerin auch nicht vorzuhalten ist, schnell über den

Fussgängerstreifen gefahren zu sein, geht die Staatsanwaltschaft auch absolut

zu Recht davon aus, sie müsse mit eindeutig höherer Geschwindigkeit als ein

Fussgänger unterwegs gewesen sein. Die Beschwerdeführerin lässt in ihren

Eingaben an die Beschwerdekammer zwar wiederholt darauf hinweisen, insbesondere

auch unter Hinweis auf die Aussagen von D.___ in der Erstbefragung, wonach sie ca.

mit Schritttempo gefahren sei, sie habe den Fussgängerstreifen nicht schneller

als ein Fussgänger überquert. Dies kann erfahrungsgemäss aber nicht zutreffen, zumal

die Beschwerdeführerin vor dem Fussgängerstreifen nicht erst aufgestiegen,

sondern bereits vorgängig auf dem Trottoir fahrend unterwegs gewesen war. Bei

ebenen Strassenverhältnissen fährt ein Fahrradfahrer nicht im Tempo eines

Fussgängers (auch wenn er nicht schnell fährt), es sei denn, er fahre aus einem

bestimmten Grund bewusst langsam, zum Beispiel, wie der Beschuldigte zutreffend

erwähnt, wenn er neben einem Fussgänger herfährt. Dies war vorliegend aber

nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführerin selber hatte ausgeführt, sie sei

«normal» gefahren. Ergänzend anzufügen ist, dass auch D.___ nur erwähnt, die

Fahrradfahrerin sei ca. Schritttempo gefahren, es handelte sich somit nur um

eine ungefähre Angabe. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2019 hat

er dann ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei zügig über den Fussgängerstreifen

gefahren.

Es ist folglich nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt hat. Die

Beschwerdeführerin war nicht vortrittsberechtigt, der Beschuldigte musste nicht

damit rechnen, dass eine Fahrradfahrerin unvermittelt vor ihm den

Fussgängerstreifen befährt und es war ihm aufgrund der klaren Aussagen des

Augenzeugen D.___ und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht

möglich, noch rechtzeitig anzuhalten.

Inwiefern weitergehende Ermittlungen

angezeigt sein sollten, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht erkennbar. Die konkreten Verhältnisse und die gegebene Situation sind

ausreichend geklärt, insbesondere aufgrund der klaren Aussagen des Augenzeugen D.___.

Es braucht keine Begehung des Tatorts, einen situationsgetreuen Plan oder gar

ein neutrales externes verkehrstechnisches Gutachten, zumal es sich bei der

Angabe der Beschuldigten zur Distanz des Fahrzeugs des Beschuldigten vor dem

Fussgängerstreifen nur um eine ungefähre Angabe – etwa 20 Meter – handelte. D.___

hatte auf die Frage, wo der Personenwagen gewesen sei, als die Fahrradlenkerin

noch auf dem Trottoir gewesen sei, ausgesagt, das könne er nicht genau sagen.

Auf jeden Fall sei er schon nahe beim Fussgängerstreifen gewesen. Was anhand

solcher Angaben berechnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es gibt auch

keine Bremsspuren des in den Unfall involvierten Autos, aufgrund derer

allenfalls Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit des Autolenkers

gezogen werden könnten (Strafanzeige S. 4).

2.6

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist

damit auch diesbezüglich abzuweisen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier