BKBES.2020.168
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
6. April 2021Deutsch18 min
[…]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagenlenker B.___,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahme-
und Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am […] 2019, […] Uhr, kam es auf der
[…]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagenlenker B.___,
welcher in Richtung […] fuhr, und A.___, welche mit ihrem E-Bike den
Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel von Süden nach Norden fahrend überquerte.
Der Personenwagen kollidierte mit der rechten Front mit dem Hinterrad des
Fahrrades, wodurch A.___ stürzte. Dabei zog sie sich ein leichtes
Schädel-Hirn-Trauma, eine Beckenkontusion und eine Oberschenkelkontusion zu. Sie
wurde in Spitalpflege gebracht, wo eine stationäre Aufnahme zur 24-stündigen
neurologischen Überwachung erfolgte. Am 4. Oktober 2019 wurde sie wieder
entlassen (Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 3. Oktober 2019).
Im Hinblick auf die Anordnung von
Zwangsmassnahmen (Blut- und Urinprobe) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3.
Oktober 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.___ und B.___ wegen Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz. In der Folge erteilte sie der Polizei einen
Ermittlungsauftrag.
1.2 Mit Strafbefehl vom 15. Dezember
2020 verurteilte sie A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit, Fahrens mit Motor-/Fahrrad auf
Fussgängerstreifen/Trottoir sowie Missachtens des Vortrittsrechts zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu 8 Tagen Freiheitsstrafe. Mit einer Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügung vom selben Tag nahm sie das Verfahren gegen B.___ wegen
fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Strafantrag von Rechtsanwalt Roger
Zenari vom 25. Februar 2020 namens und im Auftrag von A.___) nicht an die Hand.
Das Verfahren gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
stellte sie ein.
Gegen den Strafbefehl liess B.___ am 11.
Januar 2021 Einsprache erheben.
2. Gegen die Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügung liess sie am 22. Dezember 2020 Beschwerde erheben mit den
Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das
Verfahren gegen B.___ betreffend fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetzt (wieder) an die Hand zu nehmen. Eventualiter
sei sie anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3. B.___ beantragte am 26. Januar 2021
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.
Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. A.___ liess mit Eingabe vom 3. März
2021 an der Beschwerde festhalten.
6. Zu dieser Eingabe nahm die
Staatsanwaltschaft am 9. März 2021 nochmals Stellung.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nichtanhandnahme
1.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, bei der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung handle es sich um ein Antragsdelikt; vorliegend sei der Antrag
verspätet gestellt worden. A.___ sei es möglich und zumutbar gewesen, innerhalb
der dreimonatigen Frist die Personalien des Beschuldigten in Erfahrung zu
bringen.
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, die berechtigte Person sei nicht verpflichtet, nach dem Täter zu
forschen. Blosses Kennenmüssen des Täters löse die Antragsfrist nicht aus.
Zudem sei die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft vorliegend umso
inakzeptabler bzw. geradezu willkürlich, als dass die Beschwerdeführerin
mehrmals um Akteneinsicht gebeten habe, die entsprechenden Gesuche von der
Staatsanwaltschaft aber einfach ignoriert worden seien. Der Antrag sei
rechtzeitig gestellt worden.
1.2
Es ist unbestritten, dass vorliegend
eine fahrlässige einfache Körperverletzung zur Diskussion steht (vgl.
Strafantrag vom 25. Februar 2020). Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt
(Art. 125 Abs. 1 StGB). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf
von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der
antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. «Bekannt» ist der Täter
nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht
hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die «ein
Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den
Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung
oder übler Nachrede belangt zu werden». Der Verletzte ist auch nicht
verpflichtet, nach dem Täter zu forschen; es gibt in diesem Bereich kein
«Kennenmüssen». Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte
den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter
zweifelsfrei zu individualisieren (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 26 f.).
1.3
Vorliegend war die
Beschwerdeführerin absolut in der Lage, den Täter zu individualisieren. Es kam
nur derjenige in Frage, der mit seinem Auto in ihr Fahrrad gefahren war und
diese Person war der Polizei und der Staatsanwaltschaft namentlich bekannt. Der
Beschwerdeführerin wäre es somit problemlos möglich und auch zumutbar gewesen, innert
der dreimonatigen Antragsfrist den Namen dieser Person in Erfahrung zu bringen;
eine derartige Nachfrage hätte nichts mit einem Forschen nach dem Täter zu tun
gehabt und sie wäre kein Risiko eingegangen, allenfalls wegen falscher
Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden.
Die Staatsanwaltschaft geht somit zu
Recht davon aus, der am 25. Februar 2020 gestellte Strafantrag sei verspätet
erfolgt (Unfalldatum: 2. Oktober 2019).
Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe
mehrmals um Akteneinsicht gebeten, die entsprechenden Gesuche seien von der
Staatsanwaltschaft aber einfach ignoriert worden, ist ergänzend festzuhalten, dass
die beiden Mails der Rechtsschutzversicherung vom 22. November 2019 und 10.
Dezember 2019 offenbar bei der Staatsanwaltschaft gar nicht eingegangen sind.
Die Rechtsschutzversicherung hatte die Mails an die E-Mailadresse «staatsanwaltschaft@kanton-so.ch»
versandt. Diese Adresse ist aber nur für den Versand mit IncaMail oder
PrivaSphere vorgesehen, was der Internetseite der Staatsanwaltschaft zu
entnehmen ist. Dort ist auch erwähnt, dass direkte Eingaben via E-Mail an die
genannte Zustelladresse nicht zulässig sind und vom kantonalen Mailserver
zurückgewiesen werden. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft habe zwingend
über IncaMail zu erfolgen. Die erwähnten Mails wurden indessen nicht per
IncaMail oder PrivaSphere versandt (ausgedruckte Mails von C.___, [...]
Rechtsschutz-Versicherung [...]), was daran ersichtlich ist, dass sie keinen
entsprechenden Zusatz in der Adresse aufweisen. Diese fehlerhafte Zustellung
hat somit nicht die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Sie hatte erst am 20.
Januar 2020 durch den Telefonanruf von Herrn C.___ erfahren, dass dieser zuvor
zweimal eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft gesandt habe. Nach Erhalt des
Mails an die richtige Adresse hat sie der Rechtsschutzversicherung denn auch
umgehend die Akten zugestellt.
1.4
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige folglich zu Recht wegen verspäteter Einreichung
nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
ist daher abzuweisen.
2.
Einstellung
2.1
Jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann
ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die
Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im
Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist,
wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115.
Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die
durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt
werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der
geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten
Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst
wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern
dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen,
private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht
Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 mit Hinweisen).
Im Entscheid 138 IV 258 hat sich das
Bundesgericht für die Beurteilung der Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit
Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Ziff. 1 SVG (nun: Art. 90 Abs. 1 SVG)
mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinandergesetzt. Es kam mit Verweis
auf einen Teil der Lehre zum Schluss, bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten
gebe es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn,
jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes (hier:
Verkehrsregelverletzung) doch konkret gefährdet. Sei mit der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre davon auszugehen,
dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit
höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schützen, nicht
aber deren Eigentum bzw. Vermögen, so stelle ein reiner Sachschaden als Folge
einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung
in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare
Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Kollisionsbeteiligte, der
bloss Sachschaden erlitten habe, sei daher nach dieser Vorschrift nicht eine
durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person. Er könne sich demzufolge
nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen.
Nachdem die Beschwerdeführerin infolge
der Kollision Verletzungen erlitten hat, ist ihr gestützt auf diese Rechtsprechung
die Geschädigtenstellung zuzuerkennen.
Die geschädigte Person wird gemäss Art.
118.
Abs. 1 StPO zur Partei, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Diese Erklärung hat
die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 abgegeben.
Auf die Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung ist folglich einzutreten.
2.2
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden.
Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
2.3.1
B.___ gab unmittelbar nach dem
Unfall zu Protokoll, er sei auf der […]strasse mit ca. 25 km/h hinter einem
Lastenwagen gefahren. Kurz vor dem Fussgängerstreifen habe er plötzlich eine
Velofahrerin bemerkt. Sie sei mit dem Fahrrad von der linken zur rechten Seite
auf dem Fussgängerstreifen gefahren. Er habe sie erst bemerkt, als sie bereits
auf dem Streifen gewesen sei, auf seiner Strassenseite. Er habe sofort eine
Vollbremsung gemacht und sei mit ca. 5 km/h mit der vorderen rechten Seite mit
dem Hinterrad des Fahrrads kollidiert. Wie schnell die Velofahrerin auf dem
Fussgängerstreifen gefahren sei, wisse er nicht, evtl. Schritttempo.
Anlässlich der Befragung vom 11. Oktober
2019.
bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen. Er habe einen Abstand von
ca. 20 Meter zum Lastwagen gehabt. Für ihn sei die Dame zu schnell gefahren.
2.3.2
A.___ sagte am 11. Oktober 2019
aus, als sie über den Fussgängerstreifen haben fahren wollen, sei von links
kein Auto gekommen. Von rechts sei dieses Auto gekommen, das etwa 20 Meter
entfernt gewesen sei. Sie habe die erste Strassenseite über die Insel
überfahren und sei dann auf die andere Strassenseite gekommen. Dann sei der
Unfall passiert. (AF) Es sei ihr bewusst, dass sie als fahrende Fahrradfahrerin
nicht als Fussgängerin im Strassenverkehr zähle. Auf die Frage, weshalb sie
über den Fussgängerstreifen gefahren sei, antwortete sie, sie wisse nicht
genau, was sie sich dabei gedacht habe. Sie hätte absteigen und hinüber laufen
sollen. Sie sei nicht schnell gefahren, normal. Auf Frage, ob der
Personenwagenlenker irgend eine Andeutung gemacht habe, wonach er ihr den
Vortritt geben wolle, sagte sie «nichts, nein». Sie sei ohne Akku gefahren.
2.3.3
Der Augenzeuge D.___, der auf der
gegenüberliegenden Strasse Richtung […] fuhr, gab nach dem Unfall an, er habe
die Velofahrerin schon auf dem Trottoir fahrend gesehen und ihre Absicht
bemerkt, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Er habe deshalb vor dem
Fussgängerstreifen verzögert. Sie sei auf dem Velo sitzend mit ca. Schritttempo
über den Fussgängerstreifen gefahren. Sie sei dann ungebremst weiter über die
Mittelinsel auf die Gegenspur gefahren. Auf der Gegenspur sei ein Auto mit ca.
20.
km/h zu fahren gekommen. Die Fahrradfahrerin sei unvermittelt
weitergefahren, direkt vor das entgegenkommende Auto. Der Fahrer habe noch zu
bremsen und auszuweichen versucht, habe aber keine Chance gehabt. Er habe das
Velo dann im hinteren Bereich erfasst.
Am 11. Oktober 2019 sagte D.___ auf den
Unfallhergang angesprochen aus, er sei verblüfft gewesen, da diese Velofahrerin
über den Fussgängerstreifen gefahren sei. Er habe schon fast aus dem Auto
schreien und sagen wollen, dass dies ein Fussgängerstreifen sei und nicht ein
Velostreifen. Aber es habe dann auch schon geknallt. (AF) Die Velofahrerin sei
zügig über den Fussgängerstreifen gefahren. Sie habe nie gebremst, an einem
Stück. Sie sei einfach über die Strasse gefahren, über die Insel auf die andere
Strassenseite. Während dessen habe sie nie auf die andere Seite geschaut,
Richtung Osten. Dann sei der Unfall gekommen. Er selber habe sie vor sich
gesehen und sicherheitshalber mal ein bisschen gebremst. Er hätte nicht bremsen
müssen. Als die Fahrradfahrerin über die Strasseninsel gefahren sei, sei der
Personenwagen kurz vor dem Fussgängerstreifen gewesen. Er habe keine Chance
gehabt, rechtzeitig zu bremsen. Auf Frage, wo der Personenwagen gewesen sei,
als die Fahrradlenkerin noch auf dem Trottoir gewesen sei, sagte er, das könne
er nicht genau sagen. Auf jeden Fall sei er schon nahe beim Fussgängerstreifen
gewesen. Ob der Pw-Lenker eine Vollbremsung gemacht habe, könne er nicht sagen.
Dieser sei nicht schnell gewesen. Er habe nur kurz bremsen müssen und dann sei
die Kollision gekommen. (AF) Er sei mit ca. 15 bis 20 km/h auf den
Fussgängerstreifen zugefahren, mehr habe er ganz sicher nicht gehabt.
2.4
Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich
jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Vor Fussgängerstreifen
hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls
anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem
Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Fussgänger
müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn
treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen
Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als
50.
m entfernt sind (Art. 47 Abs. 1 VRV). Auf Fussgängerstreifen ohne
Verkehrsinsel haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der
Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn
das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten
könnte (Abs. 2). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine
Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als
selbstständiger Streifen (Abs. 3).
2.5
B.___ war, als er auf den
Fussgängerstreifen zufuhr, folglich verpflichtet, allfälligen Personen, die den
Fussgängerstreifen überqueren wollten, den Vortritt zu gewähren. Vorliegend kommt
das Vortrittsrecht des Fussgängers indessen nicht zum Tragen, da die
Beschwerdeführerin eine grundsätzlich den Fussgängern vorbehaltene
Verkehrsfläche mit ihrem Fahrrad befuhr. Kommt hinzu, dass sie einen
Fussgängerstreifen mit einer Verkehrsinsel befuhr, bei dem jeder Teil des
Übergangs als selbstständiger Streifen gilt.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf den
ersten Teil des Fussgängerstreifens gefahren war, fuhr sie gemäss Aussagen des
Augenzeugen D.___ ungebremst weiter über die Mittelinsel auf die Gegenspur
direkt vor das entgegenkommende Auto. Sie habe auch nie auf die andere Seite
geschaut, Richtung Osten (und damit in Richtung des Beschuldigten). Im Weiteren
hat D.___ klar ausgesagt, dass der Fahrer des Personenwagens keine Chance
gehabt habe, rechtzeitig zu bremsen. Der Personenwagen sei schon nahe beim
Fussgängerstreifen gewesen, als die Fahrradfahrerin noch auf dem Trottoir gewesen
sei, d.h. als sie den Fussgängerstreifen noch gar nicht befahren gehabt hatte.
Der Personenwagenlenker sei nicht schnell gefahren. Er sei mit ca. 15 bis 20
km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren, mehr habe er ganz sicher nicht
gehabt.
Angesichts dieser Umstände geht die Staatsanwaltschaft
zu Recht davon aus, dem Beschuldigten könne in strassenverkehrsrechtlicher
Hinsicht kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Er musste aufgrund des
Vertrauensgrundsatzes nach Art. 26 SVG nicht damit rechnen, dass eine
Fahrradfahrerin, ohne auf den Verkehr aus dem Zentrum von […] zu achten,
unvermittelt den Fussgängerstreifen – fahrend – überqueren würde. Wenn der
Beschwerdeführerin auch nicht vorzuhalten ist, schnell über den
Fussgängerstreifen gefahren zu sein, geht die Staatsanwaltschaft auch absolut
zu Recht davon aus, sie müsse mit eindeutig höherer Geschwindigkeit als ein
Fussgänger unterwegs gewesen sein. Die Beschwerdeführerin lässt in ihren
Eingaben an die Beschwerdekammer zwar wiederholt darauf hinweisen, insbesondere
auch unter Hinweis auf die Aussagen von D.___ in der Erstbefragung, wonach sie ca.
mit Schritttempo gefahren sei, sie habe den Fussgängerstreifen nicht schneller
als ein Fussgänger überquert. Dies kann erfahrungsgemäss aber nicht zutreffen, zumal
die Beschwerdeführerin vor dem Fussgängerstreifen nicht erst aufgestiegen,
sondern bereits vorgängig auf dem Trottoir fahrend unterwegs gewesen war. Bei
ebenen Strassenverhältnissen fährt ein Fahrradfahrer nicht im Tempo eines
Fussgängers (auch wenn er nicht schnell fährt), es sei denn, er fahre aus einem
bestimmten Grund bewusst langsam, zum Beispiel, wie der Beschuldigte zutreffend
erwähnt, wenn er neben einem Fussgänger herfährt. Dies war vorliegend aber
nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführerin selber hatte ausgeführt, sie sei
«normal» gefahren. Ergänzend anzufügen ist, dass auch D.___ nur erwähnt, die
Fahrradfahrerin sei ca. Schritttempo gefahren, es handelte sich somit nur um
eine ungefähre Angabe. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2019 hat
er dann ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei zügig über den Fussgängerstreifen
gefahren.
Es ist folglich nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt hat. Die
Beschwerdeführerin war nicht vortrittsberechtigt, der Beschuldigte musste nicht
damit rechnen, dass eine Fahrradfahrerin unvermittelt vor ihm den
Fussgängerstreifen befährt und es war ihm aufgrund der klaren Aussagen des
Augenzeugen D.___ und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
möglich, noch rechtzeitig anzuhalten.
Inwiefern weitergehende Ermittlungen
angezeigt sein sollten, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht erkennbar. Die konkreten Verhältnisse und die gegebene Situation sind
ausreichend geklärt, insbesondere aufgrund der klaren Aussagen des Augenzeugen D.___.
Es braucht keine Begehung des Tatorts, einen situationsgetreuen Plan oder gar
ein neutrales externes verkehrstechnisches Gutachten, zumal es sich bei der
Angabe der Beschuldigten zur Distanz des Fahrzeugs des Beschuldigten vor dem
Fussgängerstreifen nur um eine ungefähre Angabe – etwa 20 Meter – handelte. D.___
hatte auf die Frage, wo der Personenwagen gewesen sei, als die Fahrradlenkerin
noch auf dem Trottoir gewesen sei, ausgesagt, das könne er nicht genau sagen.
Auf jeden Fall sei er schon nahe beim Fussgängerstreifen gewesen. Was anhand
solcher Angaben berechnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es gibt auch
keine Bremsspuren des in den Unfall involvierten Autos, aufgrund derer
allenfalls Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit des Autolenkers
gezogen werden könnten (Strafanzeige S. 4).
2.6
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist
damit auch diesbezüglich abzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier