BKBES.2020.17
Entschädigung
26. März 2020Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Oktober 2016 reichte B.___,
Geschäftsleiter der Sozialregion [...], Strafanzeige gegen A.___ ein. Hierauf
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 3. November 2016 ein
Strafverfahren und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn mit den
Ermittlungen. A.___ wurde vorgeworfen, er habe sich wegen mehrfachen Ausnützens
einer Notlage, mehrfachen (versuchten) Amtsmissbrauchs sowie wegen mehrfachen
Betruges strafbar gemacht. Konkret wurde ihm vorgehalten, als Mitarbeiter der
Sozialregion [...] verschiedene Klientinnen verbal und körperlich bedrängt zu
haben, um sich mit ihnen ausserhalb seines Arbeitsbereiches zu treffen. Weiter
wurde ihm vorgehalten, er habe unzulässige Zahlungen an Klientinnen und
Klienten der Sozialregion [...] ausgeführt.
2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ mit Bezug auf
sämtliche Vorhalte ein (Ziff. 1). Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
wurde auf CHF 14'497.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Ziff. 2). A.___
wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 16'717.70 auferlegt (Ziff. 3).
Eine Entschädigung oder eine Genugtuung wurden ihm nicht zugesprochen (Ziff.
4).
3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker, beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung
vom 10. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 2–4. Die Kosten des Strafverfahrens seien vom Staat zu
tragen und dem Beschwerdeführer sei für das Strafverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'388.90 auszurichten. Eventualiter sei
die Sache zur neuen Festsetzung der Kosten und Entschädigungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020
wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Kostennote der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Eine Kopie der
Kostennote wurde zwecks Nachholung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer
zur Stellungnahme zugestellt.
6. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm
der Beschwerdeführer zur Kostennote Stellung.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2020 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.2
Soweit der Beschwerdeführer die
Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin C.___ anficht, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Dem
Beschwerdeführer erwächst aus der Festsetzung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin kein konkreter Nachteil,
der durch die Beschwerde korrigiert werden könnte. Dies schliesst nicht aus,
dass die Höhe der Entschädigung im Rahmen der Prüfung der Kostenauflage nach
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, zu der die Kosten der unentgeltlichen
Verbeiständung gehören, vorfrageweise zu prüfen ist. Dabei geht es jedoch nur
noch um die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Kosten der
unentgeltlichen Verbeiständung gegebenenfalls auferlegt werden können.
Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung
von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verlangt wird.
1.3
Auf die im Übrigen rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten,
soweit damit die Aufhebung der Ziff. 3–4 der angefochtenen Verfügung verlangt
wird.
2.
Zu prüfen ist die Rüge des
Beschwerdeführers, die Voraussetzungen einer Kostenauflage trotz Einstellung
des Verfahrens seien nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, der
Beschwerdeführer habe durch seine zudringlichen und anzüglichen Äusserungen
zahlreiche Klientinnen der Sozialregion [...] in ihrem Selbstbestimmungsrecht
und damit in ihren Persönlichkeitsrechten i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt, welche
über den strafrechtlich geschützten Bereich hinausgingen. Es habe dem
Beschwerdeführer am zwischenmenschlichen Respekt und an der nötigen Distanz zu
seinen Klientinnen gefehlt. Mit seinem anzüglichen und anstössigen Verhalten
habe er gegenüber den Klientinnen seine wahrzunehmende Pflicht zur
fachkompetenten Führung von Fällen im Bereich der Regelsozialhilfe mit allen
dazugehörigen administrativen Arbeiten gemäss den gesetzlichen Vorgaben (§ 147
bis 154 Sozialgesetz) verletzt. Zudem habe er interne Richtlinien ignoriert,
indem er Leistungen ausgerichtet habe, für welche sich keine Belege in den
entsprechenden Dossiers befänden. Durch dieses Verhalten habe er sich
verdächtig gemacht und das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft
herbeigeführt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Da die Kostenauflage
nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Entschädigung bzw. Genugtuung präjudiziere,
bestehe weiter kein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, die Annahme der Verletzung von Art. 28 ZGB gründe allein
auf den Aussagen der Zeuginnen. Es handle sich dabei nicht um unbestrittene
oder bereits klar nachgewiesene Umstände. Dass der Beschwerdeführer von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, dürfe nicht dazu führen, dass
die Aussagen der Zeuginnen als unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände
qualifiziert würden. Des Weiteren werde nicht beschrieben, inwiefern eine
Persönlichkeitsverletzung vorliege. Dem Beschwerdeführer werde weiter indirekt
vorgeworfen, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dies insbesondere
betreffend die sexuelle Belästigung. Eine Prüfung der sexuellen Belästigung
bleibe jedoch aus, weil entweder kein Strafantrag gestellt worden oder bereits
die Verjährung eingetreten sei. Die Kostenauflage bei Einstellung des
Verfahrens wegen Verjährung dürfe sich nicht auf die Begründetheit des
strafrechtlichen Vorwurfs stützen. Die Kostenauflage mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe durch seine «zudringlichen und anzüglichen» Äusserungen
das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt und er habe ein «anzügliches und
anstössiges» Verhalten an den Tag gelegt, könne nicht anders interpretiert
werden, als dass der Beschwerdeführer die Klientinnen i.S.v. Art. 198 StGB
sexuell belästigt habe. Darüber hinaus werde nicht begründet, inwiefern der
Beschwerdeführer gegen das Sozialgesetz verstossen haben solle.
2.3
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können
der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine
Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht
gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b
S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E.
1.4; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E.
1.3; je mit Hinweisen).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein
adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile
6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3;
6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen,
inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile
6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E.
1.3). Wo Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch Strafnormen
beschränkt werden, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht von einem
«zivilrechtlich» schuldhaften Verhalten gesprochen werden und wäre eine
Kostenauflage unzulässig (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 115 Ia 309 E. 1b S. 311).
2.4
Eine Kostenauflage an einen nicht
verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann
sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4). Nach dieser Bestimmung kann derjenige,
der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz
gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1);
widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des
Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden
durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt;
darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und
diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört.
Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der
Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern
die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive
Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung
der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile des
Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli
2007.
E. 3.3.5 mit Hinweisen).
2.5
Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen
sowie der objektiven Beweismittel, namentlich der sichergestellten E-Mails,
kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer den Klientinnen der
Sozialregion [...] sexuelle Avancen machte und Zahlungen an Klientinnen und
Klienten in Verletzung der internen Richtlinien vornahm. Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer die Aussage verweigert hat, kann entgegen der Auffassung
der Verteidigung nicht geschlossen werden, der Sachverhalt sei ungenügend
erstellt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die
Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft oder
unvollständig. Infolge dessen kann der in der Einstellungsverfügung
geschilderte Sachverhalt grundsätzlich als hinreichend «klar» im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO bezeichnet werden,
um gegebenenfalls eine Kostenauflage zu rechtfertigen.
2.6
Eine unter dem Gesichtspunkt der
Unschuldsvermutung unzulässige Kostenauflage läge dann vor, wenn die in der
Einstellungsverfügung geschilderten sexuellen Avancen des Beschwerdeführers gegenüber
Klientinnen der Sozialregion [...] einzig und allein strafrechtlich verpönt
wären (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Diesbezüglich läge ein indirekter
Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens vor, was nicht anginge. Soweit das
Verhalten des Beschwerdeführers jedoch auch Verhaltensnormen namentlich des
Zivil- und Verwaltungsrechts verletzt, ist die Kostenauflage zulässig und die
Unschuldsvermutung nicht tangiert. In der Kostenauflage liegt dannzumal kein
indirekter Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich der sexuellen Belästigung
(Art. 198 StGB) schuldig gemacht.
2.7
Vorliegend steht in erster Linie die
Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer in Frage. Entgegen
der Auffassung der Staatsanwaltschaft ergeben sich diese nicht aus §§ 147–154
Sozialgesetz (SG, BGS 831.1), sondern dem konkret anwendbaren Öffentlichen
Personalrecht. Dieses wird in hohem Masse durch allgemeine Prinzipien regiert. Dazu
gehört in erster Linie die Treuepflicht des öffentlich-rechtlichen Angestellten
gegenüber dem Gemeinwesen. Treuepflicht bedeutet, dass der Staatsangestellte
bei der Erfüllung seiner Aufgabe über die eigentliche Arbeitsleistung hinaus
die Interessen des Gemeinwesens wahrt (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 S. 335). Die
Treuepflicht bezweckt, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu
sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben
wird (Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit von Beamten, in:
ZBl 85/1984 S. 385 ff., 393 f.). Es ist offensichtlich, dass Avancen eines
Staatsangestellten – insbesondere sexueller Natur – gegenüber von Personen, mit
welchen er in Ausübung hoheitlicher Aufgaben in Kontakt kommt, eine schwere Verletzung
der Treuepflicht darstellen. Dies muss erst recht gelten bei Sozialhilfeempfängerinnen,
die in besonderem Masse vom Staatswesen abhängig sind. Entsprechend wurde der
Beschwerdeführer denn auch umgehend fristlos entlassen. Insofern hat der
Beschwerdeführer klar gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Dies
hat in der Folge zum Strafverfahren wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage
geführt. Die Kostenauflage ist diesbezüglich folglich gerechtfertigt. Es kann
damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch die
Persönlichkeitsrechte der von ihm angegangenen Klientinnen der Sozialregion [...]
verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.8
Bezüglich des Vorhalts des
mehrfachen Betruges und des mehrfachen Amtsmissbrauchs lag der Grund für die
Verfahrenseröffnung darin, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung von
Zahlungen an Klientinnen und Klienten interne Richtlinien missachtet hat. Es
liegt damit ebenfalls ein klarer Verstoss gegen eine verwaltungsrechtliche Verhaltensnorm
vor, weshalb die Kostenauflage auch diesbezüglich gerechtfertigt ist. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
2.9
Nach dem Gesagten hat die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Anwendung
von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Grundsatz nach zu Recht auferlegt. Zu prüfen
bleibt nachfolgend lediglich noch die Höhe der Kostenauflage. Da die
Kostenauflage auch den Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung
präjudiziert, ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft in Ziff. 4 der angefochtenen
Verfügung, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und/oder Genugtuung
zuzusprechen, nicht zu beanstanden.
3.1
Zu prüfen ist die Rüge des
Beschwerdeführers, die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, erweise sich als zu hoch.
Die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betragen CHF 14'497.70
und machen damit einen Grossteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten
aus.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es seien nur die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu ersetzen. Solche
Aufwendungen seien nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang ersichtlich. Die
Privatklägerin habe sich zuerst an die Medien gewandt und die unentgeltliche
Verbeiständung erst am 27. Dezember 2016 beantragt. Der dafür geltend gemachte
Aufwand sei ebenso wenig zu entschädigen wie die vorher entstandenen
Aufwendungen. Die Einvernahme der Privatklägerin habe am 14. November 2016
stattgefunden. Die übrigen Einvernahmen seien keine Beweisaufnahmen gewesen,
welche die Stellung der Privatklägerin in irgendeiner Weise hätten berühren
können.
3.3
Einen Anspruch der
Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur «für
die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche» vor (Art. 136 Abs. 1 [Ingress] StPO).
Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und dass ihre Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege
umfasst auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der
Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Verbeiständung
der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, berücksichtigt das
Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der
Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc
S. 147 f.; 116 Ia 459 E. 4e S. 460 f.; je mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann der
geschädigten Person im Adhäsionsprozess i.d.R. zugemutet werden, ihre
privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das
soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im
Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (Goran
Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 136 StPO N 18).
3.4
Das Bundesgericht kam im Falle einer
Privatklägerin, die gegen einen Sozialarbeiter Strafantrag wegen sexueller
Belästigung eingereicht hatte, zum Schluss, weder ihr Alter noch die soziale
Situation sprächen für eine anwaltliche Verbeiständung. Es seien keine
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche
es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, die von ihr geltend gemachten
Zivilansprüche summarisch zu begründen und zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts
1B_45/2012 vom 8. Juli 2012 E. 5).
3.5
Der Privatklägerin C.___ wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2017 rückwirkend ab dem 10.
November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr
Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. In der Kostennote von Rechtsanwältin Wullimann sind Leistungen
seit dem 2. November 2016 im Umfang von CHF 163.80 aufgelistet. Die
Staatsanwaltschaft hat diese Leistungen als Vorbereitungshandlungen für das
Stellen des Gesuchs erachtet, was an sich nicht zu beanstanden ist.
3.6
Die angefochtene
Einstellungsverfügung äussert sich zur Notwendigkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung der Privatklägerin C.___ mit keinem Wort. Diese erscheint bei
näherem Hinsehen fraglich, insbesondere im geltend gemachten Umfang von CHF
14'497.70. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Teilnahme der Vertretung der
Privatklägerin an den diversen Einvernahmen der übrigen Auskunftspersonen für
die Durchsetzung der Zivilansprüche der Privatklägerin notwendig war. So hat im
Übrigen auch keine einzige der weiteren möglichen Geschädigten einen
Rechtsbeistand beigezogen, obwohl die Ausgangslage jeweils vergleichbar war.
Mit Blick auf die Bundesgerichtspraxis können dem Beschwerdeführer damit nicht
sämtliche Leistungen von RA Wullimann überbunden werden.
3.7
Vorliegend können einzig die
Leistungen der Rechtsbeiständin im Zusammenhang mit der Einvernahme der
Privatklägerin (Leistungen vom 10. November 2016 bis zum 14. November 2016)
sowie mit Einvernahmen des Beschwerdeführers (Leistungen vom 17. Februar 2017,
25.
August 2017 und 20. August 2018) sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Leistungen vom 8. Oktober 2019 bis zum
11.
Dezember 2019) als zur Interessenwahrung für die Zivilklage geboten bezeichnet
werden. Die damit verbundenen Leistungen ergeben einen Anteil des
Beschwerdeführers an der Entschädigung von CHF 3'149.55 (Honorar 14h à CHF 180.00
= CHF 2'664.00, Auslagen CHF 255.80, zzgl. MWST [bis und mit Leistungen vom 25.
August 2017 zum Satz von 8.0%, nachher 7.7%]).
3.8
Die vom Beschwerdeführer zu
tragenden Kosten sind damit auf CHF 5'369.55 (Polizeikosten: CHF 100.00;
Polizeikosten IT: CHF 1'600.00; WSA/DNA: CHF 220.00; Haftgericht: CHF 300.00;
Kosten unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerin: CHF 3'149.55)
festzusetzen bzw. zu reduzieren.
4.
Zu prüfen bleibt die Rüge des
Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Kostenauflage sei dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt worden.
Im Gegenteil sei ihm Frist für Entschädigungsbegehren sowie zur Einreichung der
Kostennote der Verteidigung gesetzt worden. Auch die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin von C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
sei ihm nie zur Stellungnahme unterbreitet worden.
4.2
Auch bei der Kostenauflage gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche
Gehör zu gewähren (Thomas Domeisen in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 426 StPO N 33). Das Gebot
der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte
Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei
Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung
befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen
muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3).
4.3
Der Beschwerdeführer hatte keine
Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage und zur Kostennote von RA
Wullimann vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung Stellung zu
nehmen. Damit verletzte die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör.
4.4
Angesichts der formellen Natur des
Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines
Entscheides eine Gehörsverletzung nicht beseitigen. Indessen kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger
Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile
6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E.
2.4.3; je mit Hinweisen).
4.5
Die Beschwerdekammer des
Obergerichts kann die angefochtene Einstellungsverfügung sowohl hinsichtlich
des Sachverhalts als auch der Rechtslage frei überprüfen. Der Beschwerdeführer
konnte sich nachträglich sowohl zur Kostenauflage als auch zur Kostennote von
RA Wullimann äussern. Insofern wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.
4.6
Nach der Rechtsprechung ist der
(geheilten) Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten des
Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene
Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die
Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016
E. 2.4.2; 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3).
5.
Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Vorverfahren im Umfang von CHF 17'388.90. Er
obsiegt allerdings hinsichtlich der Höhe der Kostenauflage zu einem nicht
unwesentlichen Teil, wird doch die Kostenauflage von CHF 16'717.70 auf
CHF 5'369.55 reduziert. Zudem wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, was bei den Kosten ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 2/3, d.h. CHF 533.35, auf
die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten im Umfang von
1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen.
6.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine
Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5;
6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen). Vorliegend steht dem
Beschwerdeführer damit eine Entschädigung im Umfang von 2/3 seiner
Vertretungskosten zu. Rechtsanwalt Konrad Jeker macht in seiner Kostennote eine
Entschädigung von CHF 1’887.75 (Honorar 0.75h à CHF 280.00 = CHF 210.00,
8.5h à CHF 180.00 = CHF 1'530.00, Auslagen CHF 12.80, zzgl. MWST) geltend. Auch
wenn die verschiedenen geltend gemachten Stundenansätze ungewöhnlich sind, gibt
die Kostennote im Ergebnis zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Nachholung des
rechtlichen Gehörs wäre der Beschwerdeführer darüber hinaus mit pauschal CHF
500.00
zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'387.75,
welche im Umfang von 2/3, d.h. CHF 1'591.85, vom Staat an den Beschwerdeführer
zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom
10. Januar 2020 wird aufgehoben und die vom Beschwerdeführer zu tragenden
Verfahrenskosten werden auf CHF 5'369.55 festgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 im Umfang von 1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen.
Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'591.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann