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Entscheid

BKBES.2020.17

Entschädigung

26. März 2020Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Oktober 2016 reichte B.___,

Geschäftsleiter der Sozialregion [...], Strafanzeige gegen A.___ ein. Hierauf

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 3. November 2016 ein

Strafverfahren und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn mit den

Ermittlungen. A.___ wurde vorgeworfen, er habe sich wegen mehrfachen Ausnützens

einer Notlage, mehrfachen (versuchten) Amtsmissbrauchs sowie wegen mehrfachen

Betruges strafbar gemacht. Konkret wurde ihm vorgehalten, als Mitarbeiter der

Sozialregion [...] verschiedene Klientinnen verbal und körperlich bedrängt zu

haben, um sich mit ihnen ausserhalb seines Arbeitsbereiches zu treffen. Weiter

wurde ihm vorgehalten, er habe unzulässige Zahlungen an Klientinnen und

Klienten der Sozialregion [...] ausgeführt.

2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ mit Bezug auf

sämtliche Vorhalte ein (Ziff. 1). Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

wurde auf CHF 14'497.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Ziff. 2). A.___

wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 16'717.70 auferlegt (Ziff. 3).

Eine Entschädigung oder eine Genugtuung wurden ihm nicht zugesprochen (Ziff.

4).

3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker, beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung

vom 10. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern 2–4. Die Kosten des Strafverfahrens seien vom Staat zu

tragen und dem Beschwerdeführer sei für das Strafverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'388.90 auszurichten. Eventualiter sei

die Sache zur neuen Festsetzung der Kosten und Entschädigungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020

wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Kostennote der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Eine Kopie der

Kostennote wurde zwecks Nachholung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer

zur Stellungnahme zugestellt.

6. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm

der Beschwerdeführer zur Kostennote Stellung.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2020 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.2

Soweit der Beschwerdeführer die

Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin C.___ anficht, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Dem

Beschwerdeführer erwächst aus der Festsetzung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin kein konkreter Nachteil,

der durch die Beschwerde korrigiert werden könnte. Dies schliesst nicht aus,

dass die Höhe der Entschädigung im Rahmen der Prüfung der Kostenauflage nach

Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, zu der die Kosten der unentgeltlichen

Verbeiständung gehören, vorfrageweise zu prüfen ist. Dabei geht es jedoch nur

noch um die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Kosten der

unentgeltlichen Verbeiständung gegebenenfalls auferlegt werden können.

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung

von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verlangt wird.

1.3

Auf die im Übrigen rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten,

soweit damit die Aufhebung der Ziff. 3–4 der angefochtenen Verfügung verlangt

wird.

2.

Zu prüfen ist die Rüge des

Beschwerdeführers, die Voraussetzungen einer Kostenauflage trotz Einstellung

des Verfahrens seien nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, der

Beschwerdeführer habe durch seine zudringlichen und anzüglichen Äusserungen

zahlreiche Klientinnen der Sozialregion [...] in ihrem Selbstbestimmungsrecht

und damit in ihren Persönlichkeitsrechten i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt, welche

über den strafrechtlich geschützten Bereich hinausgingen. Es habe dem

Beschwerdeführer am zwischenmenschlichen Respekt und an der nötigen Distanz zu

seinen Klientinnen gefehlt. Mit seinem anzüglichen und anstössigen Verhalten

habe er gegenüber den Klientinnen seine wahrzunehmende Pflicht zur

fachkompetenten Führung von Fällen im Bereich der Regelsozialhilfe mit allen

dazugehörigen administrativen Arbeiten gemäss den gesetzlichen Vorgaben (§ 147

bis 154 Sozialgesetz) verletzt. Zudem habe er interne Richtlinien ignoriert,

indem er Leistungen ausgerichtet habe, für welche sich keine Belege in den

entsprechenden Dossiers befänden. Durch dieses Verhalten habe er sich

verdächtig gemacht und das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft

herbeigeführt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Da die Kostenauflage

nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Entschädigung bzw. Genugtuung präjudiziere,

bestehe weiter kein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, die Annahme der Verletzung von Art. 28 ZGB gründe allein

auf den Aussagen der Zeuginnen. Es handle sich dabei nicht um unbestrittene

oder bereits klar nachgewiesene Umstände. Dass der Beschwerdeführer von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, dürfe nicht dazu führen, dass

die Aussagen der Zeuginnen als unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände

qualifiziert würden. Des Weiteren werde nicht beschrieben, inwiefern eine

Persönlichkeitsverletzung vorliege. Dem Beschwerdeführer werde weiter indirekt

vorgeworfen, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dies insbesondere

betreffend die sexuelle Belästigung. Eine Prüfung der sexuellen Belästigung

bleibe jedoch aus, weil entweder kein Strafantrag gestellt worden oder bereits

die Verjährung eingetreten sei. Die Kostenauflage bei Einstellung des

Verfahrens wegen Verjährung dürfe sich nicht auf die Begründetheit des

strafrechtlichen Vorwurfs stützen. Die Kostenauflage mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe durch seine «zudringlichen und anzüglichen» Äusserungen

das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt und er habe ein «anzügliches und

anstössiges» Verhalten an den Tag gelegt, könne nicht anders interpretiert

werden, als dass der Beschwerdeführer die Klientinnen i.S.v. Art. 198 StGB

sexuell belästigt habe. Darüber hinaus werde nicht begründet, inwiefern der

Beschwerdeführer gegen das Sozialgesetz verstossen haben solle.

2.3

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können

der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten

ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter

den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine

Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht

gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des

Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein

strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer

Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,

einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn

sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen

Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder

ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen

Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren

veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht

darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar

nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b

S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E.

1.4; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E.

1.3; je mit Hinweisen).

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren

Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein

adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile

6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3;

6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen,

inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile

6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E.

1.3). Wo Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch Strafnormen

beschränkt werden, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht von einem

«zivilrechtlich» schuldhaften Verhalten gesprochen werden und wäre eine

Kostenauflage unzulässig (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen; vgl.

auch BGE 115 Ia 309 E. 1b S. 311).

2.4

Eine Kostenauflage an einen nicht

verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann

sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4). Nach dieser Bestimmung kann derjenige,

der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz

gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1);

widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des

Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder

durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden

durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt;

darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und

diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört.

Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der

Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern

die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive

Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung

der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile des

Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli

2007.

E. 3.3.5 mit Hinweisen).

2.5

Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen

sowie der objektiven Beweismittel, namentlich der sichergestellten E-Mails,

kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer den Klientinnen der

Sozialregion [...] sexuelle Avancen machte und Zahlungen an Klientinnen und

Klienten in Verletzung der internen Richtlinien vornahm. Aus dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer die Aussage verweigert hat, kann entgegen der Auffassung

der Verteidigung nicht geschlossen werden, der Sachverhalt sei ungenügend

erstellt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die

Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft oder

unvollständig. Infolge dessen kann der in der Einstellungsverfügung

geschilderte Sachverhalt grundsätzlich als hinreichend «klar» im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO bezeichnet werden,

um gegebenenfalls eine Kostenauflage zu rechtfertigen.

2.6

Eine unter dem Gesichtspunkt der

Unschuldsvermutung unzulässige Kostenauflage läge dann vor, wenn die in der

Einstellungsverfügung geschilderten sexuellen Avancen des Beschwerdeführers gegenüber

Klientinnen der Sozialregion [...] einzig und allein strafrechtlich verpönt

wären (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Diesbezüglich läge ein indirekter

Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens vor, was nicht anginge. Soweit das

Verhalten des Beschwerdeführers jedoch auch Verhaltensnormen namentlich des

Zivil- und Verwaltungsrechts verletzt, ist die Kostenauflage zulässig und die

Unschuldsvermutung nicht tangiert. In der Kostenauflage liegt dannzumal kein

indirekter Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich der sexuellen Belästigung

(Art. 198 StGB) schuldig gemacht.

2.7

Vorliegend steht in erster Linie die

Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer in Frage. Entgegen

der Auffassung der Staatsanwaltschaft ergeben sich diese nicht aus §§ 147–154

Sozialgesetz (SG, BGS 831.1), sondern dem konkret anwendbaren Öffentlichen

Personalrecht. Dieses wird in hohem Masse durch allgemeine Prinzipien regiert. Dazu

gehört in erster Linie die Treuepflicht des öffentlich-rechtlichen Angestellten

gegenüber dem Gemeinwesen. Treuepflicht bedeutet, dass der Staatsangestellte

bei der Erfüllung seiner Aufgabe über die eigentliche Arbeitsleistung hinaus

die Interessen des Gemeinwesens wahrt (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 S. 335). Die

Treuepflicht bezweckt, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu

sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben

wird (Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit von Beamten, in:

ZBl 85/1984 S. 385 ff., 393 f.). Es ist offensichtlich, dass Avancen eines

Staatsangestellten – insbesondere sexueller Natur – gegenüber von Personen, mit

welchen er in Ausübung hoheitlicher Aufgaben in Kontakt kommt, eine schwere Verletzung

der Treuepflicht darstellen. Dies muss erst recht gelten bei Sozialhilfeempfängerinnen,

die in besonderem Masse vom Staatswesen abhängig sind. Entsprechend wurde der

Beschwerdeführer denn auch umgehend fristlos entlassen. Insofern hat der

Beschwerdeführer klar gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Dies

hat in der Folge zum Strafverfahren wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage

geführt. Die Kostenauflage ist diesbezüglich folglich gerechtfertigt. Es kann

damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch die

Persönlichkeitsrechte der von ihm angegangenen Klientinnen der Sozialregion [...]

verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.8

Bezüglich des Vorhalts des

mehrfachen Betruges und des mehrfachen Amtsmissbrauchs lag der Grund für die

Verfahrenseröffnung darin, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung von

Zahlungen an Klientinnen und Klienten interne Richtlinien missachtet hat. Es

liegt damit ebenfalls ein klarer Verstoss gegen eine verwaltungsrechtliche Verhaltensnorm

vor, weshalb die Kostenauflage auch diesbezüglich gerechtfertigt ist. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

2.9

Nach dem Gesagten hat die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Anwendung

von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Grundsatz nach zu Recht auferlegt. Zu prüfen

bleibt nachfolgend lediglich noch die Höhe der Kostenauflage. Da die

Kostenauflage auch den Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung

präjudiziert, ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft in Ziff. 4 der angefochtenen

Verfügung, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und/oder Genugtuung

zuzusprechen, nicht zu beanstanden.

3.1

Zu prüfen ist die Rüge des

Beschwerdeführers, die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, erweise sich als zu hoch.

Die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betragen CHF 14'497.70

und machen damit einen Grossteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten

aus.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es seien nur die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu ersetzen. Solche

Aufwendungen seien nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang ersichtlich. Die

Privatklägerin habe sich zuerst an die Medien gewandt und die unentgeltliche

Verbeiständung erst am 27. Dezember 2016 beantragt. Der dafür geltend gemachte

Aufwand sei ebenso wenig zu entschädigen wie die vorher entstandenen

Aufwendungen. Die Einvernahme der Privatklägerin habe am 14. November 2016

stattgefunden. Die übrigen Einvernahmen seien keine Beweisaufnahmen gewesen,

welche die Stellung der Privatklägerin in irgendeiner Weise hätten berühren

können.

3.3

Einen Anspruch der

Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur «für

die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche» vor (Art. 136 Abs. 1 [Ingress] StPO).

Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und dass ihre Zivilklage nicht

aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege

umfasst auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der

Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Verbeiständung

der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, berücksichtigt das

Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die

Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der

Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc

S. 147 f.; 116 Ia 459 E. 4e S. 460 f.; je mit Hinweisen).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann der

geschädigten Person im Adhäsionsprozess i.d.R. zugemutet werden, ihre

privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das

soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im

Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (Goran

Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 136 StPO N 18).

3.4

Das Bundesgericht kam im Falle einer

Privatklägerin, die gegen einen Sozialarbeiter Strafantrag wegen sexueller

Belästigung eingereicht hatte, zum Schluss, weder ihr Alter noch die soziale

Situation sprächen für eine anwaltliche Verbeiständung. Es seien keine

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche

es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, die von ihr geltend gemachten

Zivilansprüche summarisch zu begründen und zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts

1B_45/2012 vom 8. Juli 2012 E. 5).

3.5

Der Privatklägerin C.___ wurde mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2017 rückwirkend ab dem 10.

November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr

Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beigeordnet. In der Kostennote von Rechtsanwältin Wullimann sind Leistungen

seit dem 2. November 2016 im Umfang von CHF 163.80 aufgelistet. Die

Staatsanwaltschaft hat diese Leistungen als Vorbereitungshandlungen für das

Stellen des Gesuchs erachtet, was an sich nicht zu beanstanden ist.

3.6

Die angefochtene

Einstellungsverfügung äussert sich zur Notwendigkeit der unentgeltlichen

Verbeiständung der Privatklägerin C.___ mit keinem Wort. Diese erscheint bei

näherem Hinsehen fraglich, insbesondere im geltend gemachten Umfang von CHF

14'497.70. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Teilnahme der Vertretung der

Privatklägerin an den diversen Einvernahmen der übrigen Auskunftspersonen für

die Durchsetzung der Zivilansprüche der Privatklägerin notwendig war. So hat im

Übrigen auch keine einzige der weiteren möglichen Geschädigten einen

Rechtsbeistand beigezogen, obwohl die Ausgangslage jeweils vergleichbar war.

Mit Blick auf die Bundesgerichtspraxis können dem Beschwerdeführer damit nicht

sämtliche Leistungen von RA Wullimann überbunden werden.

3.7

Vorliegend können einzig die

Leistungen der Rechtsbeiständin im Zusammenhang mit der Einvernahme der

Privatklägerin (Leistungen vom 10. November 2016 bis zum 14. November 2016)

sowie mit Einvernahmen des Beschwerdeführers (Leistungen vom 17. Februar 2017,

25.

August 2017 und 20. August 2018) sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Leistungen vom 8. Oktober 2019 bis zum

11.

Dezember 2019) als zur Interessenwahrung für die Zivilklage geboten bezeichnet

werden. Die damit verbundenen Leistungen ergeben einen Anteil des

Beschwerdeführers an der Entschädigung von CHF 3'149.55 (Honorar 14h à CHF 180.00

= CHF 2'664.00, Auslagen CHF 255.80, zzgl. MWST [bis und mit Leistungen vom 25.

August 2017 zum Satz von 8.0%, nachher 7.7%]).

3.8

Die vom Beschwerdeführer zu

tragenden Kosten sind damit auf CHF 5'369.55 (Polizeikosten: CHF 100.00;

Polizeikosten IT: CHF 1'600.00; WSA/DNA: CHF 220.00; Haftgericht: CHF 300.00;

Kosten unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerin: CHF 3'149.55)

festzusetzen bzw. zu reduzieren.

4.

Zu prüfen bleibt die Rüge des

Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Kostenauflage sei dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt worden.

Im Gegenteil sei ihm Frist für Entschädigungsbegehren sowie zur Einreichung der

Kostennote der Verteidigung gesetzt worden. Auch die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin von C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

sei ihm nie zur Stellungnahme unterbreitet worden.

4.2

Auch bei der Kostenauflage gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche

Gehör zu gewähren (Thomas Domeisen in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 426 StPO N 33). Das Gebot

der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte

Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei

Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung

befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen

muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3).

4.3

Der Beschwerdeführer hatte keine

Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage und zur Kostennote von RA

Wullimann vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung Stellung zu

nehmen. Damit verletzte die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör.

4.4

Angesichts der formellen Natur des

Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines

Entscheides eine Gehörsverletzung nicht beseitigen. Indessen kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger

Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile

6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E.

2.4.3; je mit Hinweisen).

4.5

Die Beschwerdekammer des

Obergerichts kann die angefochtene Einstellungsverfügung sowohl hinsichtlich

des Sachverhalts als auch der Rechtslage frei überprüfen. Der Beschwerdeführer

konnte sich nachträglich sowohl zur Kostenauflage als auch zur Kostennote von

RA Wullimann äussern. Insofern wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im

vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.

4.6

Nach der Rechtsprechung ist der

(geheilten) Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten des

Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene

Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die

Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016

E. 2.4.2; 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3).

5.

Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Vorverfahren im Umfang von CHF 17'388.90. Er

obsiegt allerdings hinsichtlich der Höhe der Kostenauflage zu einem nicht

unwesentlichen Teil, wird doch die Kostenauflage von CHF 16'717.70 auf

CHF 5'369.55 reduziert. Zudem wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, was bei den Kosten ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt

sich deshalb, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 2/3, d.h. CHF 533.35, auf

die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten im Umfang von

1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen.

6.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine

Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5;

6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen). Vorliegend steht dem

Beschwerdeführer damit eine Entschädigung im Umfang von 2/3 seiner

Vertretungskosten zu. Rechtsanwalt Konrad Jeker macht in seiner Kostennote eine

Entschädigung von CHF 1’887.75 (Honorar 0.75h à CHF 280.00 = CHF 210.00,

8.5h à CHF 180.00 = CHF 1'530.00, Auslagen CHF 12.80, zzgl. MWST) geltend. Auch

wenn die verschiedenen geltend gemachten Stundenansätze ungewöhnlich sind, gibt

die Kostennote im Ergebnis zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Nachholung des

rechtlichen Gehörs wäre der Beschwerdeführer darüber hinaus mit pauschal CHF

500.00

zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'387.75,

welche im Umfang von 2/3, d.h. CHF 1'591.85, vom Staat an den Beschwerdeführer

zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom

10. Januar 2020 wird aufgehoben und die vom Beschwerdeführer zu tragenden

Verfahrenskosten werden auf CHF 5'369.55 festgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 im Umfang von 1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen.

Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'591.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann