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Entscheid

BKBES.2020.2

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

26. Juni 2020Deutsch13 min

Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip

Stolkin,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Januar 2019

ereignete sich auf dem Bahntrassee zwischen den Bahnhöfen [...] und [...] ein

Bahnunfall mit Personenschaden. Bei der verunfallten Person handelte es sich um

†B.___, welche seit dem 19. Dezember 2018 in den Psychiatrischen Diensten

[...], wohin sie aus der Psychiatrischen Universitätsklinik [...] (PUK)

zurückverlegt worden war, wegen einer chronischen therapieresistenten

Depression behandelt wurde. Beim Unfall erlitt †B.___ ein schweres

Schädelhirntrauma. Zur Behandlung wurde sie mit der Rega ins […]spital

verbracht.

2. Am 14. Januar 2019

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung

betreffend aussergewöhnliche Ereignisse.

3. Am 23. Januar 2019

erlag †B.___ im […]spital ihren schweren Verletzungen.

4. Am 23. Januar 2019

eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend den

aussergewöhnlichen Todesfall von †B.___.

5. Mit Verfügung vom 13.

Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den

aussergewöhnlichen Todesfall von †B.___ ein.

6. Mit Eingabe vom 30.

Dezember 2019 erhob die Mutter der Verstorbenen, A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, beim

Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Beschwerde und beantragte, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des

[...]spitals [...] sei wieder aufzunehmen.

7. Mit Stellungnahme vom

31. Januar 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Replik vom 9. April

2020 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest.

9. Auf die Ausführungen

der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim

Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen

Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit

sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Geschädigte können Einstellungsverfügungen anfechten, wenn sie sich als

Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2

und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat

in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als

Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die

Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige

einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in

gerader Linie. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von

†B.___, die beim Bahnunfall am 12. Januar 2019 schwer verletzt wurde und am 23.

Januar 2019 verstarb. Sie ist damit Rechtsnachfolgerin von †B.___ im Sinne von

Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte

Verfahrenseinstellung ist sie beschwert und zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Eine

Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro

duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober 2018, E. 2.1.1).

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O., E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung

kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten

Umstände als unwahrscheinlich erscheint.

3.1

Unbestritten ist die

tatsächliche Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich †B.___ in

suizidaler Absicht am 12. Januar 2019 auf das Gleis nahe des Bahnhofs [...]

begab und am 23. Januar 2019 an den Folgen des Unfalls verstarb. Die Beschwerdeführerin

wirft den Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] infolge des nicht

verhinderten Suizidversuchs eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen vor (Art.

117.

i.V.m. Art. 11 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Ein Schuldspruch wegen

fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung

einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch durch

pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist

in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung

(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die

Handlungsweise ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat

aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung

der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er

zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.

Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des

Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten

Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.1 f.). Die

Beschwerdeführerin erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass trotz

der Vorhersehbarkeit eines Suizidversuchs für †B.___ – im Gegensatz zum

Aufenthalt in der PUK [...] – keine Sitzwache angeordnet worden sei. Während

des gesamten Aufenthaltes in den Psychiatrischen Diensten [...] sei stets von

einer möglichen Selbsttötung die Rede gewesen. Noch am Tag vor dem Selbstmord

hätten die Ärzte †B.___ aus dem ISO-Zimmer geholt und die Selbstmordgefahr vermerkt.

Die Suizidgedanken seien daher konstant vorhanden gewesen, weshalb es erstaune,

dass †B.___ ohne Anordnung einer Sitzwache in die offene Abteilung gebracht

worden sei. Damit ist zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – für

die Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] vorhersehbar war, dass

sich †B.___ ausserhalb der geschlossenen Abteilung etwas antun würde und

entsprechend eine Sitzwache bzw. eine ständige Kontrolle notwendig gewesen

wäre.

3.2

Die Staatsanwaltschaft

hielt gestützt auf die Darstellungen der behandelnden Medizinalpersonen fest,

dass sich †B.___ im Verlaufe des Klinikaufenthaltes sehr absprachefähig gezeigt

habe. Bei dieser Ausgangslage sei eine Akzentuierung und Konkretisierung der

Suizidalität ohne damit einhergehende entsprechende Rückmeldung zwecks Prüfung

weiterer Massnahmen nicht voraussehbar gewesen. Mithin könne den für die

Behandlung und die Betreuung von †B.___ zuständigen Personen mit Blick auf den

Kenntnis- und Wissensstand vor dem hier interessierenden Ereignis kein

strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen zur Last gelegt werden. Dass

sich die Beurteilung der Sachlage aus heutiger Sicht als objektiv falsch

erwiesen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Gleichsam sei darauf

hinzuweisen, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine

engmaschigere Überwachung geboten gewesen wäre bzw. dass †B.___ alleine mit

einer solchen von ihrem Verhalten hätte abgebracht werden können.

3.3

Aus dem Critical

Incident Report der leitenden Ärztin Dr. med. C.___ und der Oberärztin Dr. med.

D.___ vom 16. Januar 2019 ergibt sich, dass †B.___ seit April 2018 insgesamt

vier Mal auf der Depressionsabteilung B1 der Psychiatrischen Dienste [...]

hospitalisiert gewesen war und bereits mehrere Suizidversuche unternommen

hatte. Es sei bei ihr eine chronische therapieresistente Depression bekannt

gewesen. Vor der Rückverlegung in die Psychiatrischen Dienste [...] am 19.

Dezember 2018 sei sie in der PUK [...] mit einer Ketamintherapie behandelt

worden. Diese Therapie habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Es sei

vorgesehen gewesen, †B.___ im neuen Jahr 2019 mit der Elektrokrampftherapie

(EKT) zu behandeln. †B.___ habe anlässlich des Eintrittsgesprächs angegeben,

sie brauche aufgrund drängender Suizidgedanken ein geschlossenes Setting. Sie

sei deshalb auf die fakultativ schliessbare Diagnostik- und Krisenstation A1

verlegt worden. Aus dem Critical Incident Report vom 16. Januar 2019 ergibt

sich weiter, dass †B.___ während des Aufenthaltes wiederholt über Suizidgedanken

(Pulsadern aufschneiden) berichtet habe, wobei sie sich aber stets zuverlässig

und gewissenhaft beim Pflegepersonal habe melden können. Wiederholt sei es zu

freiwilligen Unterbringungen im Time-Out-Zimmer gekommen. Teilweise hätten die

Krisen mit Therapien und Gesprächen entaktualisiert werden können. Die

Beschäftigungstherapie habe einen positiven Effekt gehabt, weshalb sie für die

Arbeitstherapie angemeldet worden sei. Diese habe sie am 9. Januar 2019

wahrgenommen und sie habe sich zu diesem Zweck selbständig und ohne Begleitung

in die ausserhalb des Klinikareals liegende [...] begeben. Weder in dieser Situation

noch während der restlichen Hospitalisation sei †B.___ entwichen oder nicht

zurückgekehrt. Nie habe sie die Klinik ohne Erlaubnis verlassen. Bezüglich der

geplanten EKT habe sie sich stets und wiederholt optimistisch und hoffnungsvoll

geäussert. In der Woche vom 7. Januar 2019 habe ein Mitpatient auf der Station

A1 Liebesgefühle für †B.___ entwickelt, welche sich zu einem eigentlichen

«Liebeswahn» gesteigert hätten. Da sich †B.___ durch die Avancen des

Mitpatienten stark belastet gefühlt habe, sei innerhalb des Behandlungsteams

eine Verlegung auf die Depressionsabteilung diskutiert worden. †B.___ sei mit

dieser Station und dem dortigen Behandlungsteam gut vertraut gewesen. Im

Gespräch habe sich †B.___ weiterhin hoffnungsvoll bezüglich der geplanten

EKT-Behandlung gezeigt. Sie habe glaubhaft versichert, sich bei drängenden

Suizidgedanken melden zu können und habe angegeben, sich einen Übertritt auf

die Depressionsstation zuzutrauen.

3.4

Dem Critical Incident

Report des stellvertretenden Chefarztes bzw. leitenden Arztes PD Dr. med. E.___

sowie des Oberarztes F.___ vom 17. Januar 2019 lässt sich zusätzlich zum Report

vom 16. Januar 2019 entnehmen, dass sich der Verlauf auf der geschlossenen

Station A1 sehr schwierig gestaltet habe. Die Patientin habe mehrmals auf

eigenen Wunsch zu ihrer Sicherheit das Time-Out-Zimmer gebraucht. Dann habe es

wieder Phasen gegeben, in denen sie aktiver und selbstständiger gewesen sei,

Ausgang gehabt habe und an einigen Therapien teilgenommen habe. Grössere

Spaziergänge habe sie meistens mit ihren Eltern unternommen. Im Verlauf habe

sich die Patientin zu jeder Zeit an Absprachen gehalten und sich gemeldet, wenn

es ihr schlechter gegangen sei. Die EKT-Behandlung in der PUK [...] sei auf den

23.

Januar 2019 terminiert gewesen. Nach Indikationsstellung auf der Station A1

sei †B.___ für eine weitere Aktivierung auf die offene Station B1 (Angst und

Depression) verlegt worden. Im Verlegungsgespräch mit dem Oberarzt F.___

(Station B1) vom 11. Januar 2019 habe die Patientin zwar weiterhin vorhandene

lebensmüde Gedanken (am besten einschlafen und nicht mehr aufwachen) geäussert,

konkrete Pläne jedoch verneint. Die Verlegung auf die offene Station B1 habe

sie begrüsst. Sie habe ihre Hoffnung auf die geplante EKT-Behandlung in der PUK

[...] gesetzt und sich bis dahin gewünscht, auf einer psychotherapeutisch

orientierten Station mehr Gespräche zu haben. Die Patientin habe anlässlich des

Übertrittsgesprächs versprochen, sich beim Aufkommen von Suizidgedanken zu

melden. Von früheren Behandlungen und vom Aufenthalt auf der Station A1 sei

bekannt gewesen, dass sich †B.___ immer an Absprachen habe halten können und

sich bei einer Verschlechterung der Stimmungslage freiwillig ins geschützte Time-Out-Zimmer

begeben habe. Am Abend des 11. Januar 2019 habe es eine von †B.___ gemeldete

Verschlechterung gegeben. Es habe ein Gespräch mit der Pflege stattgefunden und

es sei Reservemedikation abgegeben worden. Im Gespräch habe die Patientin

angegeben, sich bei persistierenden Gedanken sofort zu melden. Gleichzeitig

habe sie zukunftsgerichtete Gedanken geäussert (z.B. Planung der weiteren

EKT-Behandlung in [...] und Hoffnung auf Heilung). Ansonsten habe sie keine

weiteren Massnahmen gewünscht. Daher sei †B.___ auf der Station B1 geblieben.

Am späteren Abend habe sie auf der Station etwas gebessert gewirkt und

glaubhaft akute Suizidgedanken oder -pläne negiert. Sie habe sich etwas am

Stationsleben beteiligt und mit einigen Patienten noch Gespräche geführt. Am

nächsten Morgen, dem Tag des Unfalls, sei sie von der Station unbemerkt

entwichen.

3.5

Aus den genannten –

soweit ersichtlich unbestritten gebliebenen – ärztlichen Berichten, die im

Übrigen zusätzlich durch die in den Akten befindlichen Journaleinträge bestätigt

werden, ergibt sich klar, dass den Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste

[...] die Suizidalität von †B.___ jederzeit bewusst war. Entscheidend ist

jedoch in diesem Zusammenhang, dass sich †B.___ vor dem eigentlichen Ereignis

jeweils immer dem Pflegepersonal bzw. den Ärzten anvertraute, wenn sie akute

Suizidgedanken hatte. Dies belegen die diversen Einträge im Journal.

Entsprechend verlangte †B.___ auch von sich aus, ins Time-Out-Zimmer gehen zu

können. Während ihres Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung A1 erwies sie

sich als sehr absprachefähig. Diese Erkenntnis wird dadurch bestätigt, dass

†B.___ auch schon während der Zeit auf der geschlossenen Abteilung die

Möglichkeit gehabt hätte, zu entweichen und ihre Suizidgedanken in die Tat umzusetzen.

So begab sie sich namentlich am 9. Januar 2019 unbegleitet zur Arbeitstherapie

in die ausserhalb des Klinikareals gelegene [...]. Vor diesem Hintergrund

durften die Verantwortlichen der offenen Abteilung B1 davon ausgehen, dass sich

†B.___ auch in Zukunft bei akuten Suizidgedanken melden würde, zumal eine

unmittelbar vor dem Suizid eingetretene Verschlechterung ihres Zustands weder

ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Sie durften deshalb auf die

Anordnung einer Sitzwache verzichten. In der Rückschau erweisen sich diese

Annahmen zwar als falsch. Dennoch ist festzuhalten, dass sich aus den Akten

keinerlei für die Verantwortlichen erkennbaren Anhaltspunkte daraufhin ergeben,

dass †B.___ vor dem Ereignis am 12. Januar 2019 von ihrer kooperierenden

Haltung in Bezug auf akute Suizidschübe abgewichen wäre. Diesbezüglich ist auch

zu bemerken, dass, wie der vom Bundesgericht in einem Entscheid als Gutachter

zitierte PD Dr. med. G.___ festhielt, eine absolute Suizidprävention in

Spitälern und Kliniken letztlich nicht möglich ist (Urteil 1B_113/2012 vom 28.

Dezember 2012, E. 6.3.2). Bei der Arbeit mit suizidgefährdeten Menschen sind

Sicherheits- und therapeutische Interessen gegeneinander abzuwägen.

Überschiessende Sicherheitsmassnahmen können das Gegenteil dessen bewirken, was

mit ihnen beabsichtigt ist. Dazu zitierte das Bundesgericht den Gutachter PD

Dr. G.___ dergestalt, dass es «ethisch unvertretbar und überzogen [erschiene],

bei jedem Verdacht auf Suizidalität intensive Präventionsmassnahmen zu ergreifen»

(a.a.O.). Dies mag für die Beschwerdeführerin ein schwacher Trost für den

Verlust ihrer Tochter sein. Dennoch muss klar festgehalten werden, dass den

Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] objektiv kein Vorwurf eines

strafrechtlich relevanten Verhaltens gemacht werden kann.

3.6

Nach dem Gesagten ist

die Rüge, es sei vorhersehbar gewesen, dass sich †B.___ ausserhalb der

geschlossenen Abteilung etwas antun würde, unbegründet. Den Verantwortlichen

der Psychiatrischen Dienste [...] kann keine Sorgfaltspflichtverletzung

nachgewiesen werden. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB

entfällt. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist wesentlich höher als die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.

4.

Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind

die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann

nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind

von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann