BKBES.2020.2
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
26. Juni 2020Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 26. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip
Stolkin,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Januar 2019
ereignete sich auf dem Bahntrassee zwischen den Bahnhöfen [...] und [...] ein
Bahnunfall mit Personenschaden. Bei der verunfallten Person handelte es sich um
†B.___, welche seit dem 19. Dezember 2018 in den Psychiatrischen Diensten
[...], wohin sie aus der Psychiatrischen Universitätsklinik [...] (PUK)
zurückverlegt worden war, wegen einer chronischen therapieresistenten
Depression behandelt wurde. Beim Unfall erlitt †B.___ ein schweres
Schädelhirntrauma. Zur Behandlung wurde sie mit der Rega ins […]spital
verbracht.
2. Am 14. Januar 2019
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung
betreffend aussergewöhnliche Ereignisse.
3. Am 23. Januar 2019
erlag †B.___ im […]spital ihren schweren Verletzungen.
4. Am 23. Januar 2019
eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend den
aussergewöhnlichen Todesfall von †B.___.
5. Mit Verfügung vom 13.
Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den
aussergewöhnlichen Todesfall von †B.___ ein.
6. Mit Eingabe vom 30.
Dezember 2019 erhob die Mutter der Verstorbenen, A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, beim
Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Beschwerde und beantragte, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des
[...]spitals [...] sei wieder aufzunehmen.
7. Mit Stellungnahme vom
31. Januar 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Replik vom 9. April
2020 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest.
9. Auf die Ausführungen
der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim
Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen
Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit
sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).
Geschädigte können Einstellungsverfügungen anfechten, wenn sie sich als
Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat
in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als
Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die
Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige
einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in
gerader Linie. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von
†B.___, die beim Bahnunfall am 12. Januar 2019 schwer verletzt wurde und am 23.
Januar 2019 verstarb. Sie ist damit Rechtsnachfolgerin von †B.___ im Sinne von
Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Verfahrenseinstellung ist sie beschwert und zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eine
Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro
duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober 2018, E. 2.1.1).
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O., E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung
kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten
Umstände als unwahrscheinlich erscheint.
3.1
Unbestritten ist die
tatsächliche Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich †B.___ in
suizidaler Absicht am 12. Januar 2019 auf das Gleis nahe des Bahnhofs [...]
begab und am 23. Januar 2019 an den Folgen des Unfalls verstarb. Die Beschwerdeführerin
wirft den Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] infolge des nicht
verhinderten Suizidversuchs eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen vor (Art.
117.
i.V.m. Art. 11 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung
einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch durch
pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist
in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung
(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die
Handlungsweise ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des
Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten
Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.1 f.). Die
Beschwerdeführerin erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass trotz
der Vorhersehbarkeit eines Suizidversuchs für †B.___ – im Gegensatz zum
Aufenthalt in der PUK [...] – keine Sitzwache angeordnet worden sei. Während
des gesamten Aufenthaltes in den Psychiatrischen Diensten [...] sei stets von
einer möglichen Selbsttötung die Rede gewesen. Noch am Tag vor dem Selbstmord
hätten die Ärzte †B.___ aus dem ISO-Zimmer geholt und die Selbstmordgefahr vermerkt.
Die Suizidgedanken seien daher konstant vorhanden gewesen, weshalb es erstaune,
dass †B.___ ohne Anordnung einer Sitzwache in die offene Abteilung gebracht
worden sei. Damit ist zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde vorgebracht – für
die Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] vorhersehbar war, dass
sich †B.___ ausserhalb der geschlossenen Abteilung etwas antun würde und
entsprechend eine Sitzwache bzw. eine ständige Kontrolle notwendig gewesen
wäre.
3.2
Die Staatsanwaltschaft
hielt gestützt auf die Darstellungen der behandelnden Medizinalpersonen fest,
dass sich †B.___ im Verlaufe des Klinikaufenthaltes sehr absprachefähig gezeigt
habe. Bei dieser Ausgangslage sei eine Akzentuierung und Konkretisierung der
Suizidalität ohne damit einhergehende entsprechende Rückmeldung zwecks Prüfung
weiterer Massnahmen nicht voraussehbar gewesen. Mithin könne den für die
Behandlung und die Betreuung von †B.___ zuständigen Personen mit Blick auf den
Kenntnis- und Wissensstand vor dem hier interessierenden Ereignis kein
strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen zur Last gelegt werden. Dass
sich die Beurteilung der Sachlage aus heutiger Sicht als objektiv falsch
erwiesen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Gleichsam sei darauf
hinzuweisen, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine
engmaschigere Überwachung geboten gewesen wäre bzw. dass †B.___ alleine mit
einer solchen von ihrem Verhalten hätte abgebracht werden können.
3.3
Aus dem Critical
Incident Report der leitenden Ärztin Dr. med. C.___ und der Oberärztin Dr. med.
D.___ vom 16. Januar 2019 ergibt sich, dass †B.___ seit April 2018 insgesamt
vier Mal auf der Depressionsabteilung B1 der Psychiatrischen Dienste [...]
hospitalisiert gewesen war und bereits mehrere Suizidversuche unternommen
hatte. Es sei bei ihr eine chronische therapieresistente Depression bekannt
gewesen. Vor der Rückverlegung in die Psychiatrischen Dienste [...] am 19.
Dezember 2018 sei sie in der PUK [...] mit einer Ketamintherapie behandelt
worden. Diese Therapie habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Es sei
vorgesehen gewesen, †B.___ im neuen Jahr 2019 mit der Elektrokrampftherapie
(EKT) zu behandeln. †B.___ habe anlässlich des Eintrittsgesprächs angegeben,
sie brauche aufgrund drängender Suizidgedanken ein geschlossenes Setting. Sie
sei deshalb auf die fakultativ schliessbare Diagnostik- und Krisenstation A1
verlegt worden. Aus dem Critical Incident Report vom 16. Januar 2019 ergibt
sich weiter, dass †B.___ während des Aufenthaltes wiederholt über Suizidgedanken
(Pulsadern aufschneiden) berichtet habe, wobei sie sich aber stets zuverlässig
und gewissenhaft beim Pflegepersonal habe melden können. Wiederholt sei es zu
freiwilligen Unterbringungen im Time-Out-Zimmer gekommen. Teilweise hätten die
Krisen mit Therapien und Gesprächen entaktualisiert werden können. Die
Beschäftigungstherapie habe einen positiven Effekt gehabt, weshalb sie für die
Arbeitstherapie angemeldet worden sei. Diese habe sie am 9. Januar 2019
wahrgenommen und sie habe sich zu diesem Zweck selbständig und ohne Begleitung
in die ausserhalb des Klinikareals liegende [...] begeben. Weder in dieser Situation
noch während der restlichen Hospitalisation sei †B.___ entwichen oder nicht
zurückgekehrt. Nie habe sie die Klinik ohne Erlaubnis verlassen. Bezüglich der
geplanten EKT habe sie sich stets und wiederholt optimistisch und hoffnungsvoll
geäussert. In der Woche vom 7. Januar 2019 habe ein Mitpatient auf der Station
A1 Liebesgefühle für †B.___ entwickelt, welche sich zu einem eigentlichen
«Liebeswahn» gesteigert hätten. Da sich †B.___ durch die Avancen des
Mitpatienten stark belastet gefühlt habe, sei innerhalb des Behandlungsteams
eine Verlegung auf die Depressionsabteilung diskutiert worden. †B.___ sei mit
dieser Station und dem dortigen Behandlungsteam gut vertraut gewesen. Im
Gespräch habe sich †B.___ weiterhin hoffnungsvoll bezüglich der geplanten
EKT-Behandlung gezeigt. Sie habe glaubhaft versichert, sich bei drängenden
Suizidgedanken melden zu können und habe angegeben, sich einen Übertritt auf
die Depressionsstation zuzutrauen.
3.4
Dem Critical Incident
Report des stellvertretenden Chefarztes bzw. leitenden Arztes PD Dr. med. E.___
sowie des Oberarztes F.___ vom 17. Januar 2019 lässt sich zusätzlich zum Report
vom 16. Januar 2019 entnehmen, dass sich der Verlauf auf der geschlossenen
Station A1 sehr schwierig gestaltet habe. Die Patientin habe mehrmals auf
eigenen Wunsch zu ihrer Sicherheit das Time-Out-Zimmer gebraucht. Dann habe es
wieder Phasen gegeben, in denen sie aktiver und selbstständiger gewesen sei,
Ausgang gehabt habe und an einigen Therapien teilgenommen habe. Grössere
Spaziergänge habe sie meistens mit ihren Eltern unternommen. Im Verlauf habe
sich die Patientin zu jeder Zeit an Absprachen gehalten und sich gemeldet, wenn
es ihr schlechter gegangen sei. Die EKT-Behandlung in der PUK [...] sei auf den
23.
Januar 2019 terminiert gewesen. Nach Indikationsstellung auf der Station A1
sei †B.___ für eine weitere Aktivierung auf die offene Station B1 (Angst und
Depression) verlegt worden. Im Verlegungsgespräch mit dem Oberarzt F.___
(Station B1) vom 11. Januar 2019 habe die Patientin zwar weiterhin vorhandene
lebensmüde Gedanken (am besten einschlafen und nicht mehr aufwachen) geäussert,
konkrete Pläne jedoch verneint. Die Verlegung auf die offene Station B1 habe
sie begrüsst. Sie habe ihre Hoffnung auf die geplante EKT-Behandlung in der PUK
[...] gesetzt und sich bis dahin gewünscht, auf einer psychotherapeutisch
orientierten Station mehr Gespräche zu haben. Die Patientin habe anlässlich des
Übertrittsgesprächs versprochen, sich beim Aufkommen von Suizidgedanken zu
melden. Von früheren Behandlungen und vom Aufenthalt auf der Station A1 sei
bekannt gewesen, dass sich †B.___ immer an Absprachen habe halten können und
sich bei einer Verschlechterung der Stimmungslage freiwillig ins geschützte Time-Out-Zimmer
begeben habe. Am Abend des 11. Januar 2019 habe es eine von †B.___ gemeldete
Verschlechterung gegeben. Es habe ein Gespräch mit der Pflege stattgefunden und
es sei Reservemedikation abgegeben worden. Im Gespräch habe die Patientin
angegeben, sich bei persistierenden Gedanken sofort zu melden. Gleichzeitig
habe sie zukunftsgerichtete Gedanken geäussert (z.B. Planung der weiteren
EKT-Behandlung in [...] und Hoffnung auf Heilung). Ansonsten habe sie keine
weiteren Massnahmen gewünscht. Daher sei †B.___ auf der Station B1 geblieben.
Am späteren Abend habe sie auf der Station etwas gebessert gewirkt und
glaubhaft akute Suizidgedanken oder -pläne negiert. Sie habe sich etwas am
Stationsleben beteiligt und mit einigen Patienten noch Gespräche geführt. Am
nächsten Morgen, dem Tag des Unfalls, sei sie von der Station unbemerkt
entwichen.
3.5
Aus den genannten –
soweit ersichtlich unbestritten gebliebenen – ärztlichen Berichten, die im
Übrigen zusätzlich durch die in den Akten befindlichen Journaleinträge bestätigt
werden, ergibt sich klar, dass den Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste
[...] die Suizidalität von †B.___ jederzeit bewusst war. Entscheidend ist
jedoch in diesem Zusammenhang, dass sich †B.___ vor dem eigentlichen Ereignis
jeweils immer dem Pflegepersonal bzw. den Ärzten anvertraute, wenn sie akute
Suizidgedanken hatte. Dies belegen die diversen Einträge im Journal.
Entsprechend verlangte †B.___ auch von sich aus, ins Time-Out-Zimmer gehen zu
können. Während ihres Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung A1 erwies sie
sich als sehr absprachefähig. Diese Erkenntnis wird dadurch bestätigt, dass
†B.___ auch schon während der Zeit auf der geschlossenen Abteilung die
Möglichkeit gehabt hätte, zu entweichen und ihre Suizidgedanken in die Tat umzusetzen.
So begab sie sich namentlich am 9. Januar 2019 unbegleitet zur Arbeitstherapie
in die ausserhalb des Klinikareals gelegene [...]. Vor diesem Hintergrund
durften die Verantwortlichen der offenen Abteilung B1 davon ausgehen, dass sich
†B.___ auch in Zukunft bei akuten Suizidgedanken melden würde, zumal eine
unmittelbar vor dem Suizid eingetretene Verschlechterung ihres Zustands weder
ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Sie durften deshalb auf die
Anordnung einer Sitzwache verzichten. In der Rückschau erweisen sich diese
Annahmen zwar als falsch. Dennoch ist festzuhalten, dass sich aus den Akten
keinerlei für die Verantwortlichen erkennbaren Anhaltspunkte daraufhin ergeben,
dass †B.___ vor dem Ereignis am 12. Januar 2019 von ihrer kooperierenden
Haltung in Bezug auf akute Suizidschübe abgewichen wäre. Diesbezüglich ist auch
zu bemerken, dass, wie der vom Bundesgericht in einem Entscheid als Gutachter
zitierte PD Dr. med. G.___ festhielt, eine absolute Suizidprävention in
Spitälern und Kliniken letztlich nicht möglich ist (Urteil 1B_113/2012 vom 28.
Dezember 2012, E. 6.3.2). Bei der Arbeit mit suizidgefährdeten Menschen sind
Sicherheits- und therapeutische Interessen gegeneinander abzuwägen.
Überschiessende Sicherheitsmassnahmen können das Gegenteil dessen bewirken, was
mit ihnen beabsichtigt ist. Dazu zitierte das Bundesgericht den Gutachter PD
Dr. G.___ dergestalt, dass es «ethisch unvertretbar und überzogen [erschiene],
bei jedem Verdacht auf Suizidalität intensive Präventionsmassnahmen zu ergreifen»
(a.a.O.). Dies mag für die Beschwerdeführerin ein schwacher Trost für den
Verlust ihrer Tochter sein. Dennoch muss klar festgehalten werden, dass den
Verantwortlichen der Psychiatrischen Dienste [...] objektiv kein Vorwurf eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens gemacht werden kann.
3.6
Nach dem Gesagten ist
die Rüge, es sei vorhersehbar gewesen, dass sich †B.___ ausserhalb der
geschlossenen Abteilung etwas antun würde, unbegründet. Den Verantwortlichen
der Psychiatrischen Dienste [...] kann keine Sorgfaltspflichtverletzung
nachgewiesen werden. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB
entfällt. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist wesentlich höher als die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.
4.
Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind
die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann
nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind
von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann