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Entscheid

BKBES.2020.22

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

3. April 2020Deutsch14 min

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen C.___, D.___ und

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad

Melunovic,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschuldigter

betreffend Teil-Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Juni 2017 erhob die A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen C.___, D.___ und

E.___ u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht.

2. Am 12. September 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen C.___ und

B.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1

Abs. 1 und Abs. 3 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 teilte

die Staatsanwaltschaft den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mit,

dass in Bezug auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung die

Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ beabsichtigt werde. Gleichzeitig

wurde B.___ mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend den im

Laufe der Untersuchung neu bekannt gewordenen Vorhalt der qualifizierten

Veruntreuung aufrechtzuerhalten und die Verfahren gegen C.___ und B.___

aufzutrennen.

4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019

wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der A.___ auf Durchführung je

einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Beschuldigten ab.

5. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom

20. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___

betreffend den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung

ein. Es wurde weiter angeordnet, dass das Verfahren gegen B.___ betreffend den

Vorhalt der qualifizierten Veruntreuung bestehen bleibt. Für den

einzustellenden Verfahrensteil wurden die Verfahrenskosten in der Höhe der

Hälfte der bisher entstandenen Kosten ausgeschieden.

6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhob

die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch

Rechtsanwalt Kenad Melunovic, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde

und verlangte unter Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Dezember

2019 die Fortführung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen des Verdachts der

ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. Darüber hinaus verlangte

die Beschwerdeführerin die Wiederholung der bisherigen Einvernahmen,

insbesondere derjenigen, welche ohne Gewährung der Teilnahmerechte der

Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.

7. Mit Eingabe vom 2. März 2020 schloss B.___

(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig

wurde die Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Wehrle als amtlicher Verteidiger beantragt.

8. Mit Eingabe vom 3. März 2020 schloss

die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die

Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie mehr als ein Jahr nach Einreichen der

Strafanzeige Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt habe, ohne diese

dem Vertreter der Beschwerdeführerin angezeigt oder ihm Gelegenheit gegeben zu

haben, daran teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre

Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht weitestgehend auf Annahmen und

unbelegte Behauptungen des Beschuldigten. Umso mehr seien Ergänzungsfragen der

Privatklägerschaft zwingend notwendig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf

Wiederholung sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 sogar abgelehnt worden.

2.2

Die Staatsanwaltschaft führt

demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die beiden Einvernahmen

des Beschuldigten und C.___ hätten im Anschluss an die Polizeiaktion vom 17.

Juli 2018 stattgefunden. Anlässlich dieser Aktion seien an den Wohndomizilen und

in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und von C.___ Hausdurchsuchungen

durchgeführt und die beiden Beschuldigten in der Folge auf den Polizeiposten in

[…] vorgeführt worden, wo sie getrennt voneinander befragt worden seien. Es

liege in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen mit anschliessenden

Einvernahmen bzw. allfälligen Hafteinvernahmen nicht mit der Anzeigerschaft

oder der Privatklägerschaft terminlich abgesprochen werden könnten oder dieser

vorgängig mitgeteilt würden; dies zumal in Fällen, in denen die ersten

Einvernahmen der Beschuldigten nach durchgeführter Hausdurchsuchung parallel

stattfänden und nicht einmal den Beschuldigten untereinander ein Teilnahmerecht

zukomme. So oder anders stütze sich aber die Einstellungsverfügung gar nicht

auf diese Einvernahmen, sondern ganz überwiegend auf objektive Beweismittel.

Nur gerade an einer Stelle der Teil-Einstellungsverfügung würden überhaupt

Elemente aus einer Einvernahme erwähnt, wo sie lediglich als «übereinstimmend

mit den Akten» bezeichnet werde.

2.3

Die Parteien haben das Recht, bei

Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein

und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise,

die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen

nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147

Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ

betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf-

oder Zivilklage unterliegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich eine

Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des

Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Voraussetzung ist

jedoch, dass sich der Entscheid auf den mangelhaften Beweis stützt. Wird dieser

zur Entscheidbegründung nicht benötigt, wird er überhaupt nicht und damit auch

nicht «zulasten» der Privatklägerschaft verwertet (Stefan Christen, Zum

Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht,

in: ZStrR 2011, S. 463‑477, S. 473; vgl. auch Wolfgang Wohlers in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 11).

2.4

Die angefochtene

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich in sämtlichen

Punkten auf objektive Beweismittel, deren Standort in den Akten jeweils

angegeben wird. Lediglich an einer Stelle wird auf die Einvernahme des

Beschuldigten als «übereinstimmend mit den Akten» Bezug genommen. Vor diesem

Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene

Teil-Einstellungsverfügung in den Worten der Beschwerdeführerin «weitestgehend

auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten» stützen soll. Die

diesbezügliche pauschale Rüge der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht

weiter substantiiert. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Teilnahmerechte der

Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten verletzt

wurden.

2.5

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als

unbegründet. Der Antrag auf Wiederholung der bisherigen Einvernahmen ist

abzuweisen.

3.1

Die Beschwerdeführerin setzt sich

mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nur rudimentär auseinander.

Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, den Wortlaut der Strafanzeige vom 30.

Juni 2017 wiederzugeben. Nur ganz vereinzelt rügt die Beschwerdeführerin

konkret eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung durch

die Staatsanwaltschaft.

3.2

Es ist nicht Aufgabe der

Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der

Teil-Einstellungsverfügung abzugleichen und Widersprüche in materieller

Hinsicht zu überprüfen. Vielmehr kann von einer anwaltlich vertretenen Partei

verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerde die Fehlerhaftigkeit des

angefochtenen Aktes im Einzelnen aufzeigt bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhaften

Punkte klar benennt (Art. 396 Abs. 1 StPO; Tonio Walter, Die Rechtsmittel der

StPO – allgemeine Regeln und Beschwerde, in: ius.full 2016, S. 34). Die

angefochtene Verfügung wird deshalb nachfolgend nur in den konkret als

fehlerhaft gerügten Punkten überprüft.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt in BS 9

der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2

lit. b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte dafür, der

Beschuldigte und C.___ hätten sich seit dem Jahr 2009 um die Pläne der

Überbauung gekümmert, obwohl ihr kein einziges Schreiben dafür vorliege und der

Beschuldigte in einem E-Mail an Rechtsanwalt Melunovic selber bestätigt habe,

dass es trotz entsprechender Zusicherung, die Tragbarkeit der Einstellhalle zu

überprüfen, vor 2013 keine Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der damaligen

Bauherrin gegeben habe.

4.2

Die Staatsanwaltschaft erwog, dass

sich aus den Protokollen der Miteigentümerversammlungen der Häuser [...]

ergebe, dass sich die vom Beschuldigten und von C.___ geführte F.___ AG

spätestens seit November 2009 darum bemüht habe, die Pläne der Überbauung zu

beschaffen. Dazu führt die Staatsanwaltschaft namentlich die Protokolle der

Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010

an. An der Versammlung vom 24. November 2009 war die Frage nach der

Belastbarkeit der Hauptwege aufgeworfen worden. Dabei sei unter anderem

festgehalten worden, dass die F.___ AG beim Architekturbüro G.___ die

Belastbarkeit der Autoeinstellhallen-Decke abklären solle. An der Versammlung

vom 23. November 2010 wurde seitens eines Miteigentümers angefragt, ob die

Ingenieurpläne betreffend Statik bei der Verwaltung hinterlegt seien. Darauf

gab der Beschuldigte zur Antwort, dass G.___ behaupten würden, die Pläne seien

in jedem Haus vorhanden, bisher jedoch noch nicht gefunden worden.

4.3

Es trifft im Sinne der Beschwerde

zu, dass bis zum Jahr 2013 keine schriftliche Korrespondenz zwischen der F.___

AG und G.___ aktenkundig ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass

es überhaupt keine, namentlich keine mündliche bzw. telefonischen Kontakte

zwischen dem Beschuldigten und G.___ gab. Der Beschuldigte stützte sich an den

Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010

explizit auf ihm gegenüber gemachte Aussagen von G.___ ab. An der Versammlung

vom 23. November 2010 äusserte er sich auch zum Verbleib der Pläne der

Überbauung bzw. zur diesbezüglichen Behauptung von G.___. Dies lässt keinen

anderen Schluss zu, als dass die F.___ AG bzw. der Beschuldigte sich – wie in

der angefochtenen Verfügung ausgeführt – spätestens seit November 2009 um die

Beschaffung der Pläne bei der G.___ bemühten. Dass er dies mutmasslich mündlich

bzw. auf telefonischem Weg tat und demzufolge keine schriftlichen Beweisstücke

hierfür existieren, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Die Rüge der fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung erweist sich demzufolge als unbegründet.

4.4

Vor diesem Hintergrund ist auch

keine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BS 26 der Beschwerde) des Beschuldigten

im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Die Mängel an der Statik der

Autoeinstellhalle wurden erst im Jahr 2013 offenkundig. Es kann dem

Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, bis dahin in Verletzung seiner Treue-

und Sorgfaltspflicht untätig geblieben zu sein.

5.1

Sodann erblickt die

Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2

lit. b StPO) darin, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, der

Beschuldigte bzw. die F.___ AG sei nicht für die Abnahme der Einstellhalle

zuständig gewesen (BS 18 der Beschwerde). Vielmehr seien die Garantie- und

Mängelrechte an die Eigentümer abgetreten und von diesen zur Geltendmachung an

die Liegenschaftsverwaltung für die Einstellhalle mit Wirkung per 1. Oktober

2005.

übertragen worden.

5.2

Die Staatsanwaltschaft prüfte in der

angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 vorgebrachten

Vorhalt der Beschwerdeführerin, mit Unterbleiben der ordentlichen

Abnahmeprüfung der Einstellhalle im Jahr 2006 habe der Beschuldigte unter

Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass die Beschwerdeführerin

in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Sie erwog, dass eine allfällige

Haftbarkeit für Mängel bei unterbliebener Schlussabnahme nur dann überhaupt in

Frage käme, wenn die Eigenschaft der F.___ AG als Bestellerin zu bejahen wäre.

Dagegen spreche jedoch, dass gemäss den in den Akten befindlichen Schreiben die

G.___ als Generalunternehmung und Bauleitungsfirma agiert habe. Damit sei davon

auszugehen, dass nicht die F.___ AG, vertreten durch den Beschuldigten, sondern

vielmehr der Eigentümer der Liegenschaft – vertreten durch die G.___ – als

Bestellerin der Überbauung für die Abnahme der Einstellhalle verantwortlich

gewesen sei bzw. wäre. Als weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, dass ein

eventueller Schaden weder belegt sei noch eruiert werden könne.

5.3

In ihrer Stellungnahme vom 3. März

2020.

hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der von der

Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichte Verwaltungsvertrag

für Stockwerkeigentum zwischen der Beschwerdeführerin und der F.___ AG sei erst

am 20. Februar 2017 unterzeichnet worden. Wie sich jemand vorsätzlicher

ungetreuer Geschäftsbesorgung für ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis

ausserhalb seiner damaligen Verantwortlichkeit schuldig gemacht haben solle,

sei nicht ersichtlich.

5.4

Es trifft zwar im Sinne der

Beschwerde zu, dass die Garantie- und Mängelrechte zur Geltendmachung von der Beschwerdeführerin

an die F.___ AG abgetreten wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,

dass die F.___ AG auch für die Abnahme der Autoeinstellhalle zuständig war.

Vielmehr erfolgte die Abnahme noch vor der Mandatserteilung an die F.___ AG.

Entsprechend können der F.___ AG und dem Beschuldigten keine Pflichtverletzungen

im Zusammenhang mit der Abnahme der Einstellhalle vorgeworfen werden. Die Rüge

der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich bezüglich der Abnahme

demzufolge ebenfalls als unbegründet.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt in BS 31

der Beschwerde weiter, dass die F.___ AG das Nachbesserungsangebot entgegen dem

Dafürhalten der Staatsanwaltschaft stillschweigend und eigenwillig abgelehnt

habe. So habe die F.___ AG gegenüber der G.___ ausgeführt: «[…] Wie Sie selber

unschwer feststellen konnten, haben wir die von ihnen gesetzte Frist bis 27.

Mai 2017 für die Freigabe der Arbeiten verstreichen lassen.» Darin liegt

allerdings kein Widerspruch zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach

sich den Akten keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots

entnehmen lasse. Auch die G.___ ging offensichtlich nicht von einer Ablehnung

des Angebots aus, hielt sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2014

ausdrücklich fest, dass das bisherige unentgeltliche Angebot noch nicht

angenommen sei (pag. 2.1.1 / 247). Damit erweist sich auch diese Rüge der

fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

7.1

Die Verdachtsmomente gegen den

Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung haben sich trotz Durchführung

einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht bewahrheitet. Die

Beschwerdeführerin vermag den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Folglich ist die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.

Dezember 2019 nicht zu beanstanden.

7.2

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu

bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird ihr nicht

zugesprochen.

8.2

Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Er beantragt die amtliche Verteidigung

auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben und

Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger

beizuordnen. Rechtsanwalt Wehrle macht in seiner Kostennote eine Entschädigung

von CHF 2'081.30 (Honorar 7.67h à CHF 250.00 = CHF 1'917.50, Auslagen CHF

15.00, zzgl. MWST) geltend. Aufgrund der amtlichen Verteidigung kann lediglich

ein Stundensatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]), weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. Im

Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Es ergibt sich eine Entschädigung

von CHF 1'503.05 (Honorar 7.67h à CHF 180.00 = CHF 1'380.60, Auslagen CHF

15.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3. Dem Beschuldigten wird die amtliche

Verteidigung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Andreas Wehrle als

amtlicher Verteidiger beigeordnet.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, […], wird auf CHF

1'503.05 festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 29. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_602/2020, 6B_603/2020).