BKBES.2020.22
Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
3. April 2020Deutsch14 min
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen C.___, D.___ und
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 3. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Juni 2017 erhob die A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen C.___, D.___ und
E.___ u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht.
2. Am 12. September 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen C.___ und
B.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 und Abs. 3 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).
3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 teilte
die Staatsanwaltschaft den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mit,
dass in Bezug auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung die
Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ beabsichtigt werde. Gleichzeitig
wurde B.___ mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend den im
Laufe der Untersuchung neu bekannt gewordenen Vorhalt der qualifizierten
Veruntreuung aufrechtzuerhalten und die Verfahren gegen C.___ und B.___
aufzutrennen.
4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019
wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der A.___ auf Durchführung je
einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Beschuldigten ab.
5. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom
20. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___
betreffend den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung
ein. Es wurde weiter angeordnet, dass das Verfahren gegen B.___ betreffend den
Vorhalt der qualifizierten Veruntreuung bestehen bleibt. Für den
einzustellenden Verfahrensteil wurden die Verfahrenskosten in der Höhe der
Hälfte der bisher entstandenen Kosten ausgeschieden.
6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhob
die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Kenad Melunovic, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde
und verlangte unter Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Dezember
2019 die Fortführung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen des Verdachts der
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. Darüber hinaus verlangte
die Beschwerdeführerin die Wiederholung der bisherigen Einvernahmen,
insbesondere derjenigen, welche ohne Gewährung der Teilnahmerechte der
Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.
7. Mit Eingabe vom 2. März 2020 schloss B.___
(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig
wurde die Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Wehrle als amtlicher Verteidiger beantragt.
8. Mit Eingabe vom 3. März 2020 schloss
die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie mehr als ein Jahr nach Einreichen der
Strafanzeige Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt habe, ohne diese
dem Vertreter der Beschwerdeführerin angezeigt oder ihm Gelegenheit gegeben zu
haben, daran teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre
Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht weitestgehend auf Annahmen und
unbelegte Behauptungen des Beschuldigten. Umso mehr seien Ergänzungsfragen der
Privatklägerschaft zwingend notwendig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf
Wiederholung sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 sogar abgelehnt worden.
2.2
Die Staatsanwaltschaft führt
demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die beiden Einvernahmen
des Beschuldigten und C.___ hätten im Anschluss an die Polizeiaktion vom 17.
Juli 2018 stattgefunden. Anlässlich dieser Aktion seien an den Wohndomizilen und
in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und von C.___ Hausdurchsuchungen
durchgeführt und die beiden Beschuldigten in der Folge auf den Polizeiposten in
[…] vorgeführt worden, wo sie getrennt voneinander befragt worden seien. Es
liege in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen mit anschliessenden
Einvernahmen bzw. allfälligen Hafteinvernahmen nicht mit der Anzeigerschaft
oder der Privatklägerschaft terminlich abgesprochen werden könnten oder dieser
vorgängig mitgeteilt würden; dies zumal in Fällen, in denen die ersten
Einvernahmen der Beschuldigten nach durchgeführter Hausdurchsuchung parallel
stattfänden und nicht einmal den Beschuldigten untereinander ein Teilnahmerecht
zukomme. So oder anders stütze sich aber die Einstellungsverfügung gar nicht
auf diese Einvernahmen, sondern ganz überwiegend auf objektive Beweismittel.
Nur gerade an einer Stelle der Teil-Einstellungsverfügung würden überhaupt
Elemente aus einer Einvernahme erwähnt, wo sie lediglich als «übereinstimmend
mit den Akten» bezeichnet werde.
2.3
Die Parteien haben das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise,
die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen
nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147
Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ
betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf-
oder Zivilklage unterliegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich eine
Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des
Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Voraussetzung ist
jedoch, dass sich der Entscheid auf den mangelhaften Beweis stützt. Wird dieser
zur Entscheidbegründung nicht benötigt, wird er überhaupt nicht und damit auch
nicht «zulasten» der Privatklägerschaft verwertet (Stefan Christen, Zum
Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht,
in: ZStrR 2011, S. 463‑477, S. 473; vgl. auch Wolfgang Wohlers in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 11).
2.4
Die angefochtene
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich in sämtlichen
Punkten auf objektive Beweismittel, deren Standort in den Akten jeweils
angegeben wird. Lediglich an einer Stelle wird auf die Einvernahme des
Beschuldigten als «übereinstimmend mit den Akten» Bezug genommen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene
Teil-Einstellungsverfügung in den Worten der Beschwerdeführerin «weitestgehend
auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten» stützen soll. Die
diesbezügliche pauschale Rüge der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht
weiter substantiiert. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Teilnahmerechte der
Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten verletzt
wurden.
2.5
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet. Der Antrag auf Wiederholung der bisherigen Einvernahmen ist
abzuweisen.
3.1
Die Beschwerdeführerin setzt sich
mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nur rudimentär auseinander.
Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, den Wortlaut der Strafanzeige vom 30.
Juni 2017 wiederzugeben. Nur ganz vereinzelt rügt die Beschwerdeführerin
konkret eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung durch
die Staatsanwaltschaft.
3.2
Es ist nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der
Teil-Einstellungsverfügung abzugleichen und Widersprüche in materieller
Hinsicht zu überprüfen. Vielmehr kann von einer anwaltlich vertretenen Partei
verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerde die Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Aktes im Einzelnen aufzeigt bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhaften
Punkte klar benennt (Art. 396 Abs. 1 StPO; Tonio Walter, Die Rechtsmittel der
StPO – allgemeine Regeln und Beschwerde, in: ius.full 2016, S. 34). Die
angefochtene Verfügung wird deshalb nachfolgend nur in den konkret als
fehlerhaft gerügten Punkten überprüft.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt in BS 9
der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte dafür, der
Beschuldigte und C.___ hätten sich seit dem Jahr 2009 um die Pläne der
Überbauung gekümmert, obwohl ihr kein einziges Schreiben dafür vorliege und der
Beschuldigte in einem E-Mail an Rechtsanwalt Melunovic selber bestätigt habe,
dass es trotz entsprechender Zusicherung, die Tragbarkeit der Einstellhalle zu
überprüfen, vor 2013 keine Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der damaligen
Bauherrin gegeben habe.
4.2
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
sich aus den Protokollen der Miteigentümerversammlungen der Häuser [...]
ergebe, dass sich die vom Beschuldigten und von C.___ geführte F.___ AG
spätestens seit November 2009 darum bemüht habe, die Pläne der Überbauung zu
beschaffen. Dazu führt die Staatsanwaltschaft namentlich die Protokolle der
Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010
an. An der Versammlung vom 24. November 2009 war die Frage nach der
Belastbarkeit der Hauptwege aufgeworfen worden. Dabei sei unter anderem
festgehalten worden, dass die F.___ AG beim Architekturbüro G.___ die
Belastbarkeit der Autoeinstellhallen-Decke abklären solle. An der Versammlung
vom 23. November 2010 wurde seitens eines Miteigentümers angefragt, ob die
Ingenieurpläne betreffend Statik bei der Verwaltung hinterlegt seien. Darauf
gab der Beschuldigte zur Antwort, dass G.___ behaupten würden, die Pläne seien
in jedem Haus vorhanden, bisher jedoch noch nicht gefunden worden.
4.3
Es trifft im Sinne der Beschwerde
zu, dass bis zum Jahr 2013 keine schriftliche Korrespondenz zwischen der F.___
AG und G.___ aktenkundig ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
es überhaupt keine, namentlich keine mündliche bzw. telefonischen Kontakte
zwischen dem Beschuldigten und G.___ gab. Der Beschuldigte stützte sich an den
Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010
explizit auf ihm gegenüber gemachte Aussagen von G.___ ab. An der Versammlung
vom 23. November 2010 äusserte er sich auch zum Verbleib der Pläne der
Überbauung bzw. zur diesbezüglichen Behauptung von G.___. Dies lässt keinen
anderen Schluss zu, als dass die F.___ AG bzw. der Beschuldigte sich – wie in
der angefochtenen Verfügung ausgeführt – spätestens seit November 2009 um die
Beschaffung der Pläne bei der G.___ bemühten. Dass er dies mutmasslich mündlich
bzw. auf telefonischem Weg tat und demzufolge keine schriftlichen Beweisstücke
hierfür existieren, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung erweist sich demzufolge als unbegründet.
4.4
Vor diesem Hintergrund ist auch
keine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BS 26 der Beschwerde) des Beschuldigten
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Die Mängel an der Statik der
Autoeinstellhalle wurden erst im Jahr 2013 offenkundig. Es kann dem
Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, bis dahin in Verletzung seiner Treue-
und Sorgfaltspflicht untätig geblieben zu sein.
5.1
Sodann erblickt die
Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO) darin, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, der
Beschuldigte bzw. die F.___ AG sei nicht für die Abnahme der Einstellhalle
zuständig gewesen (BS 18 der Beschwerde). Vielmehr seien die Garantie- und
Mängelrechte an die Eigentümer abgetreten und von diesen zur Geltendmachung an
die Liegenschaftsverwaltung für die Einstellhalle mit Wirkung per 1. Oktober
2005.
übertragen worden.
5.2
Die Staatsanwaltschaft prüfte in der
angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 vorgebrachten
Vorhalt der Beschwerdeführerin, mit Unterbleiben der ordentlichen
Abnahmeprüfung der Einstellhalle im Jahr 2006 habe der Beschuldigte unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Sie erwog, dass eine allfällige
Haftbarkeit für Mängel bei unterbliebener Schlussabnahme nur dann überhaupt in
Frage käme, wenn die Eigenschaft der F.___ AG als Bestellerin zu bejahen wäre.
Dagegen spreche jedoch, dass gemäss den in den Akten befindlichen Schreiben die
G.___ als Generalunternehmung und Bauleitungsfirma agiert habe. Damit sei davon
auszugehen, dass nicht die F.___ AG, vertreten durch den Beschuldigten, sondern
vielmehr der Eigentümer der Liegenschaft – vertreten durch die G.___ – als
Bestellerin der Überbauung für die Abnahme der Einstellhalle verantwortlich
gewesen sei bzw. wäre. Als weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, dass ein
eventueller Schaden weder belegt sei noch eruiert werden könne.
5.3
In ihrer Stellungnahme vom 3. März
2020.
hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der von der
Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichte Verwaltungsvertrag
für Stockwerkeigentum zwischen der Beschwerdeführerin und der F.___ AG sei erst
am 20. Februar 2017 unterzeichnet worden. Wie sich jemand vorsätzlicher
ungetreuer Geschäftsbesorgung für ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis
ausserhalb seiner damaligen Verantwortlichkeit schuldig gemacht haben solle,
sei nicht ersichtlich.
5.4
Es trifft zwar im Sinne der
Beschwerde zu, dass die Garantie- und Mängelrechte zur Geltendmachung von der Beschwerdeführerin
an die F.___ AG abgetreten wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,
dass die F.___ AG auch für die Abnahme der Autoeinstellhalle zuständig war.
Vielmehr erfolgte die Abnahme noch vor der Mandatserteilung an die F.___ AG.
Entsprechend können der F.___ AG und dem Beschuldigten keine Pflichtverletzungen
im Zusammenhang mit der Abnahme der Einstellhalle vorgeworfen werden. Die Rüge
der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich bezüglich der Abnahme
demzufolge ebenfalls als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt in BS 31
der Beschwerde weiter, dass die F.___ AG das Nachbesserungsangebot entgegen dem
Dafürhalten der Staatsanwaltschaft stillschweigend und eigenwillig abgelehnt
habe. So habe die F.___ AG gegenüber der G.___ ausgeführt: «[…] Wie Sie selber
unschwer feststellen konnten, haben wir die von ihnen gesetzte Frist bis 27.
Mai 2017 für die Freigabe der Arbeiten verstreichen lassen.» Darin liegt
allerdings kein Widerspruch zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach
sich den Akten keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots
entnehmen lasse. Auch die G.___ ging offensichtlich nicht von einer Ablehnung
des Angebots aus, hielt sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2014
ausdrücklich fest, dass das bisherige unentgeltliche Angebot noch nicht
angenommen sei (pag. 2.1.1 / 247). Damit erweist sich auch diese Rüge der
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
7.1
Die Verdachtsmomente gegen den
Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung haben sich trotz Durchführung
einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht bewahrheitet. Die
Beschwerdeführerin vermag den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Folglich ist die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.
Dezember 2019 nicht zu beanstanden.
7.2
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu
bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird ihr nicht
zugesprochen.
8.2
Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Er beantragt die amtliche Verteidigung
auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben und
Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger
beizuordnen. Rechtsanwalt Wehrle macht in seiner Kostennote eine Entschädigung
von CHF 2'081.30 (Honorar 7.67h à CHF 250.00 = CHF 1'917.50, Auslagen CHF
15.00, zzgl. MWST) geltend. Aufgrund der amtlichen Verteidigung kann lediglich
ein Stundensatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]), weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. Im
Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Es ergibt sich eine Entschädigung
von CHF 1'503.05 (Honorar 7.67h à CHF 180.00 = CHF 1'380.60, Auslagen CHF
15.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
3. Dem Beschuldigten wird die amtliche
Verteidigung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Andreas Wehrle als
amtlicher Verteidiger beigeordnet.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, […], wird auf CHF
1'503.05 festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 29. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_602/2020, 6B_603/2020).