BKBES.2020.23
Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
15. April 2020Deutsch14 min
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen B.___, C.___ und
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner,
Beschuldigter
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. Juni 2017 erhob die A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen B.___, C.___ und
D.___ u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht.
2. Am 12. September 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen B.___ und
C.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 und Abs. 3 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).
3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019
teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit, dass in Bezug auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung
die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ (Strafanzeige Rechtsanwalt
Melunovic) beabsichtigt werde. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass
beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend die im Laufe der Untersuchung neu
eingegangenen Vorhalte der ungetreuen Geschäftsbesorgung in
Bereicherungsabsicht und des Versuchs dazu (Anzeige Rechtsanwalt E.___) und
betreffend den Vorhalt des Betrugs (Meldung der Polizei Kanton Solothurn vom 9.
August 2018) aufrecht zu erhalten und die Verfahren gegen B.___ und C.___ aufzutrennen.
4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019
wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der A.___ auf Durchführung je
einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Beschuldigten ab.
5. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19.
Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___
betreffend den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung (Anzeige
Rechtsanwalt Melunovic vom 30. Juni 2017) ein. Es wurde weiter angeordnet, dass
das Verfahren gegen B.___ betreffend den Vorhalten der ungetreuen
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der versuchten ungetreuen
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, des unlauteren Wettbewerbs (Anzeige
Rechtsanwalt E.___ vom 18. Januar 2018) und betreffend den Vorhalt des
Betrugs (Meldung der Polizei Kanton Solothurn vom 9. August 2018) weitergeführt
wird.
6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhob
die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Kenad Melunovic, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde
und verlangte unter Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung vom 19. Dezember
2019 die Fortführung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen des Verdachts der
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. Darüber hinaus verlangte
die Beschwerdeführerin die Wiederholung der bisherigen Einvernahmen,
insbesondere derjenigen, welche ohne Gewährung der Teilnahmerechte der
Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.
7. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 beantragte
B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Werner, die Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Werner als amtlichen Verteidiger.
8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020
wurde der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihm Rechtsanwalt Christian
Werner als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
9. Mit Stellungnahme vom 3. März 2020
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 12. März 2020
verzichtete der Beschuldigte auf eine eigene Stellungnahme und verwies
vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie mehr als ein Jahr nach Einreichen der Strafanzeige
Einvernahmen mit dem Beschuldigten und C.___ durchgeführt habe, ohne diese dem
Vertreter der Beschwerdeführerin angezeigt oder ihm Gelegenheit gegeben zu
haben, daran teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre
Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht weitestgehend auf Annahmen und
unbelegte Behauptungen des Beschuldigten. Umso mehr seien Ergänzungsfragen der
Privatklägerschaft zwingend notwendig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf
Wiederholung sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 sogar abgelehnt
worden.
2.2
Die Staatsanwaltschaft führt
demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die beiden Einvernahmen
des Beschuldigten und C.___ hätten im Anschluss an die Polizeiaktion vom 17.
Juli 2018 stattgefunden. Anlässlich dieser Aktion seien an den Wohndomizilen
und in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und von C.___
Hausdurchsuchungen durchgeführt und die beiden Beschuldigten in der Folge auf
den Polizeiposten in [...] vorgeführt worden, wo sie getrennt voneinander
befragt worden seien. Es liege in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen
mit anschliessenden Einvernahmen bzw. allfälligen Hafteinvernahmen nicht mit
der Anzeigerschaft oder der Privatklägerschaft terminlich abgesprochen werden
könnten oder dieser vorgängig mitgeteilt würden; dies zumal in Fällen, in denen
die ersten Einvernahmen der Beschuldigten nach durchgeführter Hausdurchsuchung
parallel stattfänden und nicht einmal den Beschuldigten untereinander ein
Teilnahmerecht zukomme. So oder anders stütze sich aber die
Einstellungsverfügung gar nicht auf diese Einvernahmen, sondern ganz
überwiegend auf objektive Beweismittel. Nur gerade an einer Stelle der
Teil-Einstellungsverfügung würden überhaupt Elemente aus einer Einvernahme des
Beschuldigten im Sinne einer Eventualbegründung erwähnt.
2.3
Die Parteien haben das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise,
die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen
nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147
Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen
ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder
Zivilklage unterliegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich eine
Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des
Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Voraussetzung ist
jedoch, dass sich der Entscheid auf den mangelhaften Beweis stützt. Wird dieser
zur Entscheidbegründung nicht benötigt, wird er überhaupt nicht und damit auch
nicht «zulasten» der Privatklägerschaft verwertet (Stefan Christen, Zum
Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht,
in: ZStrR 2011, S. 463 477, S. 473; vgl. auch Wolfgang Wohlers in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 11).
2.4
Die angefochtene
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich in sämtlichen
Punkten auf objektive Beweismittel, deren Standort in den Akten jeweils
angegeben wird. Lediglich an einer Stelle auf Seite 8 der
Teil-Einstellungsverfügung werden im Sinne einer Eventualbegründung Teile der
Einvernahme mit C.___ erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar,
inwiefern sich die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in den Worten der
Beschwerdeführerin «weitestgehend auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des
Beschuldigten» stützen soll. Die diesbezügliche pauschale Rüge der
Beschwerdeführerin wird denn auch nicht weiter substantiiert. Eine
Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin anlässlich der
Einvernahmen des Beschuldigten verletzt wurden.
2.5
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet. Der Antrag auf Wiederholung der bisherigen Einvernahmen ist
abzuweisen.
3.1
Die Beschwerdeführerin setzt sich
mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nur rudimentär auseinander.
Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, den Wortlaut der Strafanzeige vom 30.
Juni 2017 wiederzugeben. Nur ganz vereinzelt rügt die Beschwerdeführerin
konkret eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung durch
die Staatsanwaltschaft.
3.2
Es ist nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der
Teil-Einstellungsverfügung abzugleichen und Widersprüche in materieller
Hinsicht zu überprüfen. Vielmehr kann von einer anwaltlich vertretenen Partei
verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerde die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen
Aktes im Einzelnen aufzeigt bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhaften Punkte klar
benennt (Art. 396 Abs. 1 StPO; Tonio Walter, Die Rechtsmittel der StPO –
allgemeine Regeln und Beschwerde, in: ius.full 2016, S. 34). Die angefochtene
Verfügung wird deshalb nachfolgend nur in den konkret als fehlerhaft gerügten
Punkten überprüft.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt in BS 9
der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit.
b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte dafür, der
Beschuldigte und C.___ hätten sich seit dem Jahr 2009 um die Pläne der
Überbauung gekümmert, obwohl ihr kein einziges Schreiben dafür vorliege und der
Beschuldigte in einem E-Mail an Rechtsanwalt Melunovic selber bestätigt habe,
dass es trotz entsprechender Zusicherung, die Tragbarkeit der Einstellhalle zu
überprüfen, vor 2013 keine Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der
damaligen Bauherrin gegeben habe.
4.2
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass
sich aus den Protokollen der Miteigentümerversammlungen der Häuser [...]
ergebe, dass sich die von C.___ und vom Beschuldigten geführte F.___ AG
spätestens seit November 2009 darum bemüht habe, die Pläne der Überbauung zu
beschaffen. An den massgeblichen Miteigentümerversammlungen, an denen die F.___
AG auf eventuelle Mängel an der Liegenschaft [...] aufmerksam gemacht worden
sei, habe der Beschuldigte gar nicht teilgenommen. Er sei zu keinem Zeitpunkt
über die Mängel in der Überbauung informiert gewesen und auch für deren
Behebung nicht verantwortlich gewesen. Es sei damit nicht erkennbar, inwiefern
es zu einer Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten
gekommen sein solle. Entsprechend sei bezüglich dieses Teil-Vorhalts überhaupt
auch erst gar keine Strafuntersuchung eröffnet worden.
4.3
Die Beschwerdeführerin differenziert
in ihrer Beschwerde nicht präzis zwischen Vorwürfen gegen einerseits den
Beschuldigten und andererseits C.___. So spricht die Beschwerdeführerin
vorliegend teilweise vom «Beschuldigten», scheint aber C.___ zu meinen. Die
Beschwerde im parallelen Verfahren BKBES.2020.22 gegen C.___, welches mit
Beschluss vom 3. April 2020 abgeschlossen wurde, enthielt denn auch exakt
dieselbe Rüge betreffend C.___. Die Beschwerdekammer erwog, dass sich die F.___
AG bzw. C.___ durchaus um die Pläne bemüht habe. Die Zuständigkeit für
eventuelle Mängel lag bei C.___, dem aber – wie sich aus dem Verfahren
BKBES.2020.22 ergibt – diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Vor
diesem Hintergrund fällt eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten ausser
Betracht. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich
demzufolge als unbegründet.
4.4
Vor diesem Hintergrund ist auch
keine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BS 26 der Beschwerde) des
Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Der Beschuldigte
war weder für die Überprüfung der Einstellhallentragfähigkeit zuständig noch
hatte er Kenntnis von eventuellen Mängeln.
5.1
Sodann erblickt die
Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO) darin, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, der Beschuldigte
und C.___ bzw. die F.___ AG seien nicht für die Abnahme der Einstellhalle
zuständig gewesen (BS 18 der Beschwerde). Vielmehr seien die Garantie- und Mängelrechte
an die Eigentümer abgetreten und von diesen zur Geltendmachung an die
Liegenschaftsverwaltung für die Einstellhalle mit Wirkung per 1. Oktober 2005
übertragen worden.
5.2
Die Staatsanwaltschaft prüfte in der
angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 vorgebrachten
Vorhalt der Beschwerdeführerin, mit Unterbleiben der ordentlichen
Abnahmeprüfung der Einstellhalle im Jahr 2006 habe der Beschuldigte unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Sie erwog, dass eine allfällige
Haftbarkeit für Mängel bei unterbliebener Schlussabnahme nur dann überhaupt in
Frage käme, wenn die Eigenschaft der F.___ AG als Bestellerin zu bejahen wäre.
Dagegen spreche jedoch, dass gemäss den in den Akten befindlichen Schreiben die
G.___ als Generalunternehmung und Bauleitungsfirma agiert habe. Damit sei davon
auszugehen, dass nicht die F.___ AG, vertreten durch den Beschuldigten, sondern
vielmehr der Eigentümer der Liegenschaft – vertreten durch die G.___ – als
Bestellerin der Überbauung für die Abnahme der Einstellhalle verantwortlich
gewesen sei bzw. wäre. Als weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, dass ein
eventueller Schaden weder belegt sei noch eruiert werden könne.
5.3
In ihrer Stellungnahme vom 3. März
2020.
hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der von der
Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichte Verwaltungsvertrag
für Stockwerkeigentum zwischen der Beschwerdeführerin und der F.___ AG sei erst
am 20. Februar 2017 unterzeichnet worden. Wie sich jemand vorsätzlicher
ungetreuer Geschäftsbesorgung für ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis
ausserhalb seiner damaligen Verantwortlichkeit schuldig gemacht haben solle,
sei nicht ersichtlich.
5.4
Es trifft zwar im Sinne der
Beschwerde zu, dass die Garantie- und Mängelrechte zur Geltendmachung von der
Beschwerdeführerin an die F.___ AG abgetreten wurden. Daraus kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass die F.___ AG auch für die Abnahme der
Autoeinstellhalle zuständig war. Vielmehr erfolgte die Abnahme noch vor der
Mandatserteilung an die F.___ AG. Entsprechend können der F.___ AG und dem
Beschuldigten keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abnahme der
Einstellhalle vorgeworfen werden. Die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung erweist sich bezüglich der Abnahme demzufolge
ebenfalls als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt in BS 31
der Beschwerde weiter, dass die F.___ AG das Nachbesserungsangebot entgegen dem
Dafürhalten der Staatsanwaltschaft stillschweigend und eigenwillig abgelehnt
habe. So habe die F.___ AG gegenüber der G.___ ausgeführt: «[…] Wie Sie selber
unschwer feststellen konnten, haben wir die von ihnen gesetzte Frist bis 27.
Mai 2017 für die Freigabe der Arbeiten verstreichen lassen.» Darin liegt
allerdings kein Widerspruch zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach
sich den Akten keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots
entnehmen lasse. Auch die G.___ ging offensichtlich nicht von einer Ablehnung
des Angebots aus, hielt sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2014
ausdrücklich fest, dass das bisherige unentgeltliche Angebot noch nicht
angenommen sei (pag. 2.1.1 / 247). Damit erweist sich auch diese Rüge der
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
7.1
Die Verdachtsmomente gegen den
Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung haben
sich trotz Durchführung einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht erhärten
lassen. Die Beschwerdeführerin vermag den diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nichts
Wesentliches entgegenzusetzen. Es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine
Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren hinsichtlich des
Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. der Veruntreuung damit zu Recht
in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
7.2
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu
bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird ihr nicht
zugesprochen.
8.2
Rechtsanwalt Christian Werner ist
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Rechtsanwalt Werner macht in seiner Kostennote
eine Entschädigung von CHF (Honorar 7.12h à CHF 230.00 = CHF 1'637.60,
Auslagen CHF 62.90, zzgl. MWST) geltend. Aufgrund der amtlichen Verteidigung
kann lediglich ein Stundensatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu
kürzen ist. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Es ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 1'448.00 (Honorar 7.12h à CHF 180.00 = CHF 1'281.60,
Auslagen CHF 62.90, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF
1'448.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 29. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_602/2020, 6B_603/2020).