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Entscheid

BKBES.2020.26

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

25. März 2020Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. Dezember 2019 reichten A.___

und B.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen C.___,

Steuerrevisorin bei der Veranlagungsbehörde [...], und allfällige Dritte wegen

des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung sowie arglistigen

Prozessbetrug ein.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht an

die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

und B.___ am 6. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen (u.a.) auf deren

Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die angeschuldigte

Steuerrevisorin und allfällige mitbeteiligte Dritte eine Strafuntersuchung zu

eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19.

Februar 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. C.___ beantragte am 28. Februar 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten mit

Eingabe vom 4. März 2020 an der Beschwerde fest.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführer haben

Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung

(wohl ungetreue Amtsführung) sowie arglistigen Prozessbetrug (wohl Betrug)

eingereicht.

1.2

Als Privatklägerschaft gilt die

geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf-

oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in

seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In

seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte

Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei

Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten

praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin

umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese

Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im

Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene

Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig

oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie

dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die

nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar

beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des

Strafprozessrechts (Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 mit Hinweisen).

Im erwähnten Entscheid prüfte das Bundesgericht,

wer Träger der durch die vom dortigen Beschwerdeführer als verletzt gerügten

Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist.

Bezüglich Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB kam es zum Schluss, der

Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB schütze einerseits das Interesse des Staates

an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition

pflichtbewusst umgingen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht

unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu

werden. Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt seien,

sei er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (im fraglichen Entscheid ging es ebenfalls um die

Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Privatklägerschaft, wo die

Rechtsmittellegitimation die Geschädigtenstellung voraussetzt). Auch Goran

Mazzucchelli und Mario Postizzi halten im Basler Kommentar

(Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 84) fest, der Straftatbestand des

Amtsmissbrauchs schütze neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger

vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb sei

der betroffene Bürger regelmässig geschädigt.

Gestützt auf diese Erwägungen ist den

Beschwerdeführern bezüglich Amtsmissbrauchs somit die Geschädigtenstellung

zuzuerkennen.

Bei der ungetreuen Amtsführung (Art. 314

StGB) geht es indessen um den Schutz des öffentlichen Vermögens. Geschädigt ist

hier nur das betroffene Gemeinwesen. Da der Tatbestand der ungetreuen

Amtsführung keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer

diesbezüglich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil 6B_761/2016

vom 16. Mai 2017).

Bezüglich Betrugs ist ihnen die

Geschädigtenstellung ebenfalls zuzuerkennen.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter

einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren

eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur

Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

3.1

Die Beschwerdeführer machen in der umfassenden

Strafanzeige im Wesentlichen geltend, statt auf ihre Anträge und berechtigten

Akteneinsichtsrechte als Steuerpflichtige einzugehen oder die berechtigten

Einwände zu berücksichtigen, habe die Steuerrevisorin am 14. Januar 2019 eine

Ermessensveranlagung vorgenommen und das praxisgemäss steuerbare Einkommen um

ca. CHF 120’000.00 gegenüber dem von ihnen ausgewiesenen Einkommen

missbräuchlich erhöht. Im Weiteren sei dem Steuergericht von der

Veranlagungsbehörde eine ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht worden, ohne

diesem mitzuteilen, dass sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu

erstellten und im Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten

Rechnungsbelege befänden und dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit

den Listen vom 1. Juli 2019 verglichen werden könnten. Die Rechnungen seien nur

zur arglistigen Täuschung ausgedruckt worden, damit die Aufmerksamkeit des

Gerichts auf ein untaugliches Beweismittel gelenkt werde und die wesentlichen

Rechnungsbelege in der DVD vom 1. Juli 2019 gar nicht mehr gesucht und mit den

vorhandenen Listen abgeglichen würden. Die Vornahme der Ermessensveranlagung

habe zudem zu einer Umkehr der Beweislast geführt. Eine letzte Mahnung, mit der

ihnen als Steuerpflichtige eine Veranlagung nach Ermessen angedroht worden sei

und sie auf die rechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden seien, sei niemals

ergangen. Der Strafantrag sei nicht missbräuchlich gestellt.

Die Steuerrevisorin könne nicht zu ihren

Gunsten beanspruchen, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch sie

stelle eine blosse Panne dar und entspreche einer Bagatelle. Sie habe es auch

nach der durch sie als Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eingereichten

Anzeige des rechtsfehlerhaften Willküraktes unterlassen, die von ihr erlassene

Verfügung zurückzunehmen und eine korrigierte Verfügung zu erlassen. Es könne

nur davon ausgegangen werden, dass die Steuerrevisorin und allfällige Dritte

der Veranlagungsbehörde arglistig gehandelt hätten.

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, strafbare Handlungen, welche von C.___

begangen worden sein sollten, seien nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr handle

es sich um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines

Steuerveranlagungsverfahrens, welche alltäglich seien und für welche eben

gerade der Instanzenzug wie Einsprache- und Rekurs- resp.

Beschwerdemöglichkeiten geschaffen worden seien. Allein aus den Ausführungen

der Anzeigerschaft gehe hervor, dass diese offenbar nicht in der Lage gewesen

sei, eine sauber geführte Buchhaltung einzureichen. Im Rahmen der Veranlagung

seien drei völlig überarbeitete Jahresrechnungen eingereicht worden. Selbst bei

der dritten Jahresrechnung seien die Rechnungsnummern zwar aufsteigend, aber

nicht fortlaufend gewesen. Zudem seien die dazugehörigen Rechnungsdaten nicht

chronologisch und teilweise doppelt vergeben worden. Deshalb habe die Vollständigkeit

des Umsatzes nach wie vor nicht überprüft werden können. Die dritte

überarbeitete Jahresrechnung sei am 1. Juli 2019 und damit erst Monate nach der

Dispositiv

definitiven Veranlagung vom 14. Januar 2019 eingereicht worden. Es sei demnach

ohne Weiteres nachvollziehbar, dass C.___ das Einkommen nach pflichtgemässem

Ermessen festgelegt habe. Irgendwelche deliktisch anmutende Handlungen

ihrerseits seien nicht zu erkennen. Auch der Vorhalt des Betrugs sei nicht

ansatzweise plausibilisiert. Vielmehr erscheine die Vorgehensweise der Anzeigerschaft

– insbesondere die Einreichung von ausschweifenden Eingaben und Hunderten von

Dokumenten – für die Steuerbehörde schlicht als eine Zumutung.

3.3 In der 30-seitigen Beschwerde äussern

sich die Beschwerdeführer zunächst zu den Eintretensvoraussetzungen (welche

gegeben seien) und weisen darauf hin, die Staatsanwaltschaft lege ihnen zu

Unrecht zur Last, drei Jahresabschlüsse eingereicht zu haben. Der zweite

eingereichte Jahresabschluss sei im Zusammenhang mit der

steuerbehördlicherseits missachteten Eingabe vom 6. Dezember 2018 erfolgt und

habe die von der Steuerbehörde gerügten Additionsfehler berücksichtigt. Der

dritte Jahresabschluss per 1. Juli 2019 sei mit der Behörde im Rahmen der

Einspracheverhandlung schriftlich vereinbart worden. Der Amtsmissbrauch sei

während des gesamten Veranlagungsverfahrens erfolgt, weil sich die Behörde

geweigert habe, die zu Unrecht aufgrund eines Versehens eingereichten

periodenfremden oder mehrfach vorliegenden Rechnungen für die Umsatzermittlung

nicht mehr zu berücksichtigen. Die Steuerrevisorin habe die Ermessensveranlagung

vorgenommen, weil sie gedacht habe, ihnen als Steuerpflichtige würde es nicht

gelingen, die Ermessensveranlagung erfolgreich anzufechten. Dieses Vorgehen sei

arglistig und im Ergebnis strafbar. Das Vorgehen, dem Steuergericht eine ganze

Schachtel ausgedruckter, aber unberührter Rechnungen einzureichen, habe der

arglistigen Spekulation entsprungen, dass sich die Steuerrichter niemals im

Einzelnen mit einem Papierberg an Belegen auseinandersetzen und damit nicht

herausfinden würden, dass die Rechnungen teilweise periodenfremd oder mehrfach

zum Praxisergebnis des Jahres 2017 aufaddiert worden seien. Damit hätten die

Steuerrichter zum Schluss kommen sollen, die Buchhaltung der Steuerpflichtigen

sei unkorrekt und die Abweisung der Beschwerde wäre die angestrebte Folge

gewesen.

Der von der Beschuldigten begangene

strafrechtlich relevante Amtsmissbrauch, der mit gleichzeitigen Verstössen

gegen die Verfassung sowie die EMRK einhergehe, sei durchaus strafrechtlich zu

verfolgen. Denn die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten eine Bestrafung der

Steuerpflichtigen erreichen wollen.

3.4 C.___ resp. der Leiter der

Veranlagungsbehörde [...] führen dazu aus, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführe, handle es sich vorliegend um Streitigkeiten des materiellen

(allenfalls formellen) Steuerrechts, die nicht Gegenstand einer Strafanzeige

bzw. eines damit verbundenen Strafverfahrens sein könnten. Sämtliche der

Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit erfolgt. Der steuerverfahrenstechnische Ablauf habe dem Gesetz und

den Gepflogenheiten entsprochen. Nach Durchführung der Revision und nach

entsprechender Stellungnahme der Beschwerdeführer habe sie die definitive

Veranlagung erlassen. Dabei habe es sich nicht um eine Ermessensveranlagung

gehandelt. Die Beschwerdeführer seien für die Steuerperiode 2017 ordentlich

(also gestützt auf ihre Angaben in ihrer Steuererklärung) veranlagt worden. Nur

das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei – mangels Nachvollziehbarkeit

der Angaben – nach Ermessen veranlagt worden. Dieser Umstand habe den

Beschwerdeführern sogar die nachfolgende steuerrechtliche Einsprache

erleichtert, da bei einer ordentlichen Veranlagung die Anforderungen an eine

Begründung weniger hoch seien als bei einer (reinen) Ermessensveranlagung. Auch

im Einspracheverfahren seien keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen

erkennbar.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die

Staatsanwaltschaft habe ihre Verfahrensrechte verletzt, weil sie weder die

Beschuldigte noch sie als Anzeigende einvernommen habe. Sie hätten sich vor

Erlass des Entscheides nicht zum Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen

Abklärungen äussern können, sie hätten bei der notwendigerweise vorzunehmenden

Einvernahme der Beschuldigten nicht anwesend sein dürfen, hätten keine

Ergänzungsfragen sowie keine Beweisanträge stellen können.

Diese Rüge ist unbegründet. Mit

Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die

Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren

eingeleitet hat. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat die

Privatklägerschaft demnach keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör

(Urteil des Bundesgerichts 6B 919/2018 vom 17. Mai 2019; vgl. auch die Urteile

6B_973/2018 vom 14. November 2018 und 6B_873/2017 vom 12. März 2018 je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO

sei nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge.

4.2 Die Beschwerdeführer gehen auch fehl

in der Annahme (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 4. März 2020), sie hätten

Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erlassene

Nichtanhandnahmeverfügung in Wiedererwägung ziehe, weil sie eine umfassend

substantiierte Beschwerde eingereicht hätten. Sie machen geltend, für die Annahme

einer Strafklage genüge es, wenn die geschädigten Strafkläger

unmissverständlich zum Ausdruck brächten, dass sie die Verfolgung und

Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangten und im

Verfahren Parteirechte beanspruchten.

Dies trifft nicht zu. Die

Staatsanwaltschaft kann eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, wenn aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports für sie feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Und dieser Auffassung

war die Staatsanwaltschaft. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.

5.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs

schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche

mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und

andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher

staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der

Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur

derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt

verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang

ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht

sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter

Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind

vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die

der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft

(6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das

Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass

er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf

nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich

eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,

er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in

der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig

sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).

5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist liegt nach ständiger

Rechtsprechung (Urteil 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor,

wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das

Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich

oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der

möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser

die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde.

5.3 Es ist in der Tat nicht im Ansatz zu

erkennen, inwiefern sich C.___ oder sonst jemand von der Veranlagungsbehörde [...]

eines Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben sollte(n), d.h. inwiefern sie

Machtbefugnisse, die ihnen ihr Amt verleiht, unrechtmässig angewendet haben

sollen. Es geht um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des

Steuerveranlagungsverfahrens, für welche das Steuerrecht Einsprache- resp.

Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten vorsieht. Von diesen Rechten haben die

Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.

Strittig war die Höhe des Einkommens des

Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit als [...]. Die

Veranlagungsbehörde hatte sich entschieden, den Abschluss des Jahres 2017 einer

Buchprüfung zu unterziehen, was sie den Beschwerdeführern angekündigt hatte und

worauf diese – nach zweimal gewährter Fristerstreckung – die

Buchhaltungsunterlagen einreichten. Die Unterlagen wurden anschliessend

geprüft, wobei die Veranlagungsbehörde zum Schluss kam, die Buchführung weise

erhebliche Mängel auf, weshalb der Buchhaltung die Beweiskraft aberkannt wurde.

Die Veranlagungsbehörde besprach die Revision mit den Beschwerdeführern

anlässlich der Schlussbesprechung vom 22. November 2018, worauf die

Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen nachreichten. Zusätzlich wurde der

Abschluss 2017 nochmals neu erstellt, welcher einen höheren Reingewinn auswies.

Am 14. Januar 2019 wurde die definitive Veranlagung 2017 ordentlich eröffnet,

mit einer ermessensweisen Festsetzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Es trifft somit nicht zu, dass die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung ermessensweise vorgenommen hat. Es handelte

sich um eine ordentliche Veranlagung, «nur» das Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit wurde ermessensweise festgesetzt. Dass die Art der Festsetzung

des Einkommens für die Beschwerdeführer Auswirkungen haben kann, ist nicht zu

bestreiten und es ist nachvollziehbar, dass sie sich damit nicht einverstanden

erklären konnten. Ebenso, dass es für sie allenfalls unverständlich erscheinen

mag, dass die Veranlagungsbehörde die definitive Veranlagung vornahm, ohne nach

Eingang der weiteren Unterlagen nochmals zu reagieren. Dieses Vorgehen der

Veranlagungsbehörde resp. seitens der Beschuldigten stellt aber mitnichten ein strafbares

Verhalten dar. Es handelt sich um eine alltägliche unterschiedliche Auffassung

hinsichtlich eingereichter Unterlagen resp. der Buchführung. Gegen eine ihrer

Meinung nach nicht zutreffende Veranlagung können sich die Steuerpflichtigen

mit Einsprache wehren, was vorliegend auch die Beschwerdeführer getan haben. Die

Veranlagungsbehörde führte in der Folge eine Einspracheverhandlung durch und

gab den Beschwerdeführern erneut Gelegenheit, weitere Unterlagen einzureichen,

um die Einnahmeseite zu belegen. Am 16. August 2019 wurde die Einsprache

teilweise gutgeheissen. Inwiefern dieses Einspracheverfahren nicht korrekt, ja

sogar in strafrechtlich relevanter Weise, durchgeführt worden sein soll, ist

nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid nicht

einverstanden sind, ist ihr gutes Recht, deutet aber keineswegs auf ein

unsachgemässes Vorgehen seitens der Beschuldigten oder der Veranlagungsbehörde hin.

Die Beschwerdeführer konnten sich auf steuerrechtlichem Weg gegen den

Einspracheentscheid wehren, was sie wiederum getan haben.

Vor Steuergericht ist das Verfahren noch

hängig. Die Beschwerdeführer werfen der Beschuldigten resp. der

Veranlagungsbehörde in diesem Verfahren vor, sie hätten dem Steuergericht eine

ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht, ohne diesem mitzuteilen, dass

sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu erstellten und im

Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten Rechnungsbelege befänden und

dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit den Listen vom 1. Juli 2019

verglichen werden könnten. Inwiefern ein solches Vorgehen strafrechtlich

relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Steuerrichter werden in der Lage

sein, die eingereichte DVD und die Rechnungen entsprechend zu prüfen und zu

würdigen. Ob sie dazu verpflichtet sind oder ob es vielmehr Sache der

Beschwerdeführer wäre, ihre Behauptungen nachvollziehbar zu belegen, kann hier

offen bleiben. Zudem ist es den Beschwerdeführern unbenommen, im Verfahren vor

dem Steuergericht auf diesen, von ihnen beanstandeten Umstand ebenfalls

hinzuweisen.

Zusammenfassend ist folglich kein

Verhalten der Beschuldigten oder einer weiteren Person der Veranlagungsbehörde

[…] erkennbar, welches auf einen Amtsmissbrauch hindeuten würden. Dies schon

gar nicht in subjektiver Sicht, wo die Kenntnis vorausgesetzt wird, dass der

Täter die Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt und er in der Absicht handeln

muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder

einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss.

5.4 Ein betrügerisches Handeln kann der

Beschuldigten oder einer anderen Person der Veranlagungsbehörde ebenfalls nicht

vorgehalten werden. Inwiefern sie oder jemand anders der Veranlagungsbehörde [...]

jemanden – in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern –

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt

hätte(n), ist nicht im Ansatz ersichtlich. Wie erwähnt, stellt auch der von den

Beschwerdeführern erwähnte und als arglistig benannte Umstand, dass die

Beschuldigte dem Steuergericht eine ganze Schachtel ausgedruckter Rechnungen

eingereicht hat, sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Es liegt am

Steuergericht, den Einspracheentscheid anhand der Unterlagen zu überprüfen und

dieses wird dazu auch in der Lage sein.

6. Die Staatsanwaltschaft geht folglich

zu Recht davon aus, den Akten liessen sich absolut keine Hinweise auf ein

strafbares Verhalten der Beschuldigten oder einer anderen Person der

Veranlagungsbehörde [...] entnehmen. Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und ist abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre

mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich

eine solche nicht rechtfertigt.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 1’500.00 haben die Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier