BKBES.2020.26
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
25. März 2020Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 27. Dezember 2019 reichten A.___
und B.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen C.___,
Steuerrevisorin bei der Veranlagungsbehörde [...], und allfällige Dritte wegen
des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung sowie arglistigen
Prozessbetrug ein.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht an
die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
und B.___ am 6. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen (u.a.) auf deren
Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die angeschuldigte
Steuerrevisorin und allfällige mitbeteiligte Dritte eine Strafuntersuchung zu
eröffnen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19.
Februar 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. C.___ beantragte am 28. Februar 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten mit
Eingabe vom 4. März 2020 an der Beschwerde fest.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführer haben
Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung
(wohl ungetreue Amtsführung) sowie arglistigen Prozessbetrug (wohl Betrug)
eingereicht.
1.2
Als Privatklägerschaft gilt die
geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf-
oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In
seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei
Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im
Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig
oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie
dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die
nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar
beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des
Strafprozessrechts (Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 mit Hinweisen).
Im erwähnten Entscheid prüfte das Bundesgericht,
wer Träger der durch die vom dortigen Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist.
Bezüglich Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB kam es zum Schluss, der
Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB schütze einerseits das Interesse des Staates
an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition
pflichtbewusst umgingen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht
unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu
werden. Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt seien,
sei er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (im fraglichen Entscheid ging es ebenfalls um die
Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Privatklägerschaft, wo die
Rechtsmittellegitimation die Geschädigtenstellung voraussetzt). Auch Goran
Mazzucchelli und Mario Postizzi halten im Basler Kommentar
(Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 84) fest, der Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs schütze neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger
vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb sei
der betroffene Bürger regelmässig geschädigt.
Gestützt auf diese Erwägungen ist den
Beschwerdeführern bezüglich Amtsmissbrauchs somit die Geschädigtenstellung
zuzuerkennen.
Bei der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
StGB) geht es indessen um den Schutz des öffentlichen Vermögens. Geschädigt ist
hier nur das betroffene Gemeinwesen. Da der Tatbestand der ungetreuen
Amtsführung keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer
diesbezüglich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil 6B_761/2016
vom 16. Mai 2017).
Bezüglich Betrugs ist ihnen die
Geschädigtenstellung ebenfalls zuzuerkennen.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter
einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren
eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
3.1
Die Beschwerdeführer machen in der umfassenden
Strafanzeige im Wesentlichen geltend, statt auf ihre Anträge und berechtigten
Akteneinsichtsrechte als Steuerpflichtige einzugehen oder die berechtigten
Einwände zu berücksichtigen, habe die Steuerrevisorin am 14. Januar 2019 eine
Ermessensveranlagung vorgenommen und das praxisgemäss steuerbare Einkommen um
ca. CHF 120’000.00 gegenüber dem von ihnen ausgewiesenen Einkommen
missbräuchlich erhöht. Im Weiteren sei dem Steuergericht von der
Veranlagungsbehörde eine ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht worden, ohne
diesem mitzuteilen, dass sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu
erstellten und im Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten
Rechnungsbelege befänden und dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit
den Listen vom 1. Juli 2019 verglichen werden könnten. Die Rechnungen seien nur
zur arglistigen Täuschung ausgedruckt worden, damit die Aufmerksamkeit des
Gerichts auf ein untaugliches Beweismittel gelenkt werde und die wesentlichen
Rechnungsbelege in der DVD vom 1. Juli 2019 gar nicht mehr gesucht und mit den
vorhandenen Listen abgeglichen würden. Die Vornahme der Ermessensveranlagung
habe zudem zu einer Umkehr der Beweislast geführt. Eine letzte Mahnung, mit der
ihnen als Steuerpflichtige eine Veranlagung nach Ermessen angedroht worden sei
und sie auf die rechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden seien, sei niemals
ergangen. Der Strafantrag sei nicht missbräuchlich gestellt.
Die Steuerrevisorin könne nicht zu ihren
Gunsten beanspruchen, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch sie
stelle eine blosse Panne dar und entspreche einer Bagatelle. Sie habe es auch
nach der durch sie als Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eingereichten
Anzeige des rechtsfehlerhaften Willküraktes unterlassen, die von ihr erlassene
Verfügung zurückzunehmen und eine korrigierte Verfügung zu erlassen. Es könne
nur davon ausgegangen werden, dass die Steuerrevisorin und allfällige Dritte
der Veranlagungsbehörde arglistig gehandelt hätten.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, strafbare Handlungen, welche von C.___
begangen worden sein sollten, seien nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr handle
es sich um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines
Steuerveranlagungsverfahrens, welche alltäglich seien und für welche eben
gerade der Instanzenzug wie Einsprache- und Rekurs- resp.
Beschwerdemöglichkeiten geschaffen worden seien. Allein aus den Ausführungen
der Anzeigerschaft gehe hervor, dass diese offenbar nicht in der Lage gewesen
sei, eine sauber geführte Buchhaltung einzureichen. Im Rahmen der Veranlagung
seien drei völlig überarbeitete Jahresrechnungen eingereicht worden. Selbst bei
der dritten Jahresrechnung seien die Rechnungsnummern zwar aufsteigend, aber
nicht fortlaufend gewesen. Zudem seien die dazugehörigen Rechnungsdaten nicht
chronologisch und teilweise doppelt vergeben worden. Deshalb habe die Vollständigkeit
des Umsatzes nach wie vor nicht überprüft werden können. Die dritte
überarbeitete Jahresrechnung sei am 1. Juli 2019 und damit erst Monate nach der
Dispositiv
definitiven Veranlagung vom 14. Januar 2019 eingereicht worden. Es sei demnach
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass C.___ das Einkommen nach pflichtgemässem
Ermessen festgelegt habe. Irgendwelche deliktisch anmutende Handlungen
ihrerseits seien nicht zu erkennen. Auch der Vorhalt des Betrugs sei nicht
ansatzweise plausibilisiert. Vielmehr erscheine die Vorgehensweise der Anzeigerschaft
– insbesondere die Einreichung von ausschweifenden Eingaben und Hunderten von
Dokumenten – für die Steuerbehörde schlicht als eine Zumutung.
3.3 In der 30-seitigen Beschwerde äussern
sich die Beschwerdeführer zunächst zu den Eintretensvoraussetzungen (welche
gegeben seien) und weisen darauf hin, die Staatsanwaltschaft lege ihnen zu
Unrecht zur Last, drei Jahresabschlüsse eingereicht zu haben. Der zweite
eingereichte Jahresabschluss sei im Zusammenhang mit der
steuerbehördlicherseits missachteten Eingabe vom 6. Dezember 2018 erfolgt und
habe die von der Steuerbehörde gerügten Additionsfehler berücksichtigt. Der
dritte Jahresabschluss per 1. Juli 2019 sei mit der Behörde im Rahmen der
Einspracheverhandlung schriftlich vereinbart worden. Der Amtsmissbrauch sei
während des gesamten Veranlagungsverfahrens erfolgt, weil sich die Behörde
geweigert habe, die zu Unrecht aufgrund eines Versehens eingereichten
periodenfremden oder mehrfach vorliegenden Rechnungen für die Umsatzermittlung
nicht mehr zu berücksichtigen. Die Steuerrevisorin habe die Ermessensveranlagung
vorgenommen, weil sie gedacht habe, ihnen als Steuerpflichtige würde es nicht
gelingen, die Ermessensveranlagung erfolgreich anzufechten. Dieses Vorgehen sei
arglistig und im Ergebnis strafbar. Das Vorgehen, dem Steuergericht eine ganze
Schachtel ausgedruckter, aber unberührter Rechnungen einzureichen, habe der
arglistigen Spekulation entsprungen, dass sich die Steuerrichter niemals im
Einzelnen mit einem Papierberg an Belegen auseinandersetzen und damit nicht
herausfinden würden, dass die Rechnungen teilweise periodenfremd oder mehrfach
zum Praxisergebnis des Jahres 2017 aufaddiert worden seien. Damit hätten die
Steuerrichter zum Schluss kommen sollen, die Buchhaltung der Steuerpflichtigen
sei unkorrekt und die Abweisung der Beschwerde wäre die angestrebte Folge
gewesen.
Der von der Beschuldigten begangene
strafrechtlich relevante Amtsmissbrauch, der mit gleichzeitigen Verstössen
gegen die Verfassung sowie die EMRK einhergehe, sei durchaus strafrechtlich zu
verfolgen. Denn die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten eine Bestrafung der
Steuerpflichtigen erreichen wollen.
3.4 C.___ resp. der Leiter der
Veranlagungsbehörde [...] führen dazu aus, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführe, handle es sich vorliegend um Streitigkeiten des materiellen
(allenfalls formellen) Steuerrechts, die nicht Gegenstand einer Strafanzeige
bzw. eines damit verbundenen Strafverfahrens sein könnten. Sämtliche der
Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit erfolgt. Der steuerverfahrenstechnische Ablauf habe dem Gesetz und
den Gepflogenheiten entsprochen. Nach Durchführung der Revision und nach
entsprechender Stellungnahme der Beschwerdeführer habe sie die definitive
Veranlagung erlassen. Dabei habe es sich nicht um eine Ermessensveranlagung
gehandelt. Die Beschwerdeführer seien für die Steuerperiode 2017 ordentlich
(also gestützt auf ihre Angaben in ihrer Steuererklärung) veranlagt worden. Nur
das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei – mangels Nachvollziehbarkeit
der Angaben – nach Ermessen veranlagt worden. Dieser Umstand habe den
Beschwerdeführern sogar die nachfolgende steuerrechtliche Einsprache
erleichtert, da bei einer ordentlichen Veranlagung die Anforderungen an eine
Begründung weniger hoch seien als bei einer (reinen) Ermessensveranlagung. Auch
im Einspracheverfahren seien keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen
erkennbar.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die
Staatsanwaltschaft habe ihre Verfahrensrechte verletzt, weil sie weder die
Beschuldigte noch sie als Anzeigende einvernommen habe. Sie hätten sich vor
Erlass des Entscheides nicht zum Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen
Abklärungen äussern können, sie hätten bei der notwendigerweise vorzunehmenden
Einvernahme der Beschuldigten nicht anwesend sein dürfen, hätten keine
Ergänzungsfragen sowie keine Beweisanträge stellen können.
Diese Rüge ist unbegründet. Mit
Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren
eingeleitet hat. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat die
Privatklägerschaft demnach keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Urteil des Bundesgerichts 6B 919/2018 vom 17. Mai 2019; vgl. auch die Urteile
6B_973/2018 vom 14. November 2018 und 6B_873/2017 vom 12. März 2018 je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO
sei nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge.
4.2 Die Beschwerdeführer gehen auch fehl
in der Annahme (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 4. März 2020), sie hätten
Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erlassene
Nichtanhandnahmeverfügung in Wiedererwägung ziehe, weil sie eine umfassend
substantiierte Beschwerde eingereicht hätten. Sie machen geltend, für die Annahme
einer Strafklage genüge es, wenn die geschädigten Strafkläger
unmissverständlich zum Ausdruck brächten, dass sie die Verfolgung und
Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangten und im
Verfahren Parteirechte beanspruchten.
Dies trifft nicht zu. Die
Staatsanwaltschaft kann eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, wenn aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports für sie feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Und dieser Auffassung
war die Staatsanwaltschaft. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.
5.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche
mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und
andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher
staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der
Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur
derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt
verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang
ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht
sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter
Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind
vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die
der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft
(6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das
Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass
er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf
nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich
eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt,
er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in
der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig
sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).
5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglist liegt nach ständiger
Rechtsprechung (Urteil 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor,
wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das
Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich
oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde.
5.3 Es ist in der Tat nicht im Ansatz zu
erkennen, inwiefern sich C.___ oder sonst jemand von der Veranlagungsbehörde [...]
eines Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben sollte(n), d.h. inwiefern sie
Machtbefugnisse, die ihnen ihr Amt verleiht, unrechtmässig angewendet haben
sollen. Es geht um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des
Steuerveranlagungsverfahrens, für welche das Steuerrecht Einsprache- resp.
Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten vorsieht. Von diesen Rechten haben die
Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
Strittig war die Höhe des Einkommens des
Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit als [...]. Die
Veranlagungsbehörde hatte sich entschieden, den Abschluss des Jahres 2017 einer
Buchprüfung zu unterziehen, was sie den Beschwerdeführern angekündigt hatte und
worauf diese – nach zweimal gewährter Fristerstreckung – die
Buchhaltungsunterlagen einreichten. Die Unterlagen wurden anschliessend
geprüft, wobei die Veranlagungsbehörde zum Schluss kam, die Buchführung weise
erhebliche Mängel auf, weshalb der Buchhaltung die Beweiskraft aberkannt wurde.
Die Veranlagungsbehörde besprach die Revision mit den Beschwerdeführern
anlässlich der Schlussbesprechung vom 22. November 2018, worauf die
Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen nachreichten. Zusätzlich wurde der
Abschluss 2017 nochmals neu erstellt, welcher einen höheren Reingewinn auswies.
Am 14. Januar 2019 wurde die definitive Veranlagung 2017 ordentlich eröffnet,
mit einer ermessensweisen Festsetzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Es trifft somit nicht zu, dass die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung ermessensweise vorgenommen hat. Es handelte
sich um eine ordentliche Veranlagung, «nur» das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit wurde ermessensweise festgesetzt. Dass die Art der Festsetzung
des Einkommens für die Beschwerdeführer Auswirkungen haben kann, ist nicht zu
bestreiten und es ist nachvollziehbar, dass sie sich damit nicht einverstanden
erklären konnten. Ebenso, dass es für sie allenfalls unverständlich erscheinen
mag, dass die Veranlagungsbehörde die definitive Veranlagung vornahm, ohne nach
Eingang der weiteren Unterlagen nochmals zu reagieren. Dieses Vorgehen der
Veranlagungsbehörde resp. seitens der Beschuldigten stellt aber mitnichten ein strafbares
Verhalten dar. Es handelt sich um eine alltägliche unterschiedliche Auffassung
hinsichtlich eingereichter Unterlagen resp. der Buchführung. Gegen eine ihrer
Meinung nach nicht zutreffende Veranlagung können sich die Steuerpflichtigen
mit Einsprache wehren, was vorliegend auch die Beschwerdeführer getan haben. Die
Veranlagungsbehörde führte in der Folge eine Einspracheverhandlung durch und
gab den Beschwerdeführern erneut Gelegenheit, weitere Unterlagen einzureichen,
um die Einnahmeseite zu belegen. Am 16. August 2019 wurde die Einsprache
teilweise gutgeheissen. Inwiefern dieses Einspracheverfahren nicht korrekt, ja
sogar in strafrechtlich relevanter Weise, durchgeführt worden sein soll, ist
nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid nicht
einverstanden sind, ist ihr gutes Recht, deutet aber keineswegs auf ein
unsachgemässes Vorgehen seitens der Beschuldigten oder der Veranlagungsbehörde hin.
Die Beschwerdeführer konnten sich auf steuerrechtlichem Weg gegen den
Einspracheentscheid wehren, was sie wiederum getan haben.
Vor Steuergericht ist das Verfahren noch
hängig. Die Beschwerdeführer werfen der Beschuldigten resp. der
Veranlagungsbehörde in diesem Verfahren vor, sie hätten dem Steuergericht eine
ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht, ohne diesem mitzuteilen, dass
sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu erstellten und im
Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten Rechnungsbelege befänden und
dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit den Listen vom 1. Juli 2019
verglichen werden könnten. Inwiefern ein solches Vorgehen strafrechtlich
relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Steuerrichter werden in der Lage
sein, die eingereichte DVD und die Rechnungen entsprechend zu prüfen und zu
würdigen. Ob sie dazu verpflichtet sind oder ob es vielmehr Sache der
Beschwerdeführer wäre, ihre Behauptungen nachvollziehbar zu belegen, kann hier
offen bleiben. Zudem ist es den Beschwerdeführern unbenommen, im Verfahren vor
dem Steuergericht auf diesen, von ihnen beanstandeten Umstand ebenfalls
hinzuweisen.
Zusammenfassend ist folglich kein
Verhalten der Beschuldigten oder einer weiteren Person der Veranlagungsbehörde
[…] erkennbar, welches auf einen Amtsmissbrauch hindeuten würden. Dies schon
gar nicht in subjektiver Sicht, wo die Kenntnis vorausgesetzt wird, dass der
Täter die Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt und er in der Absicht handeln
muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss.
5.4 Ein betrügerisches Handeln kann der
Beschuldigten oder einer anderen Person der Veranlagungsbehörde ebenfalls nicht
vorgehalten werden. Inwiefern sie oder jemand anders der Veranlagungsbehörde [...]
jemanden – in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern –
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt
hätte(n), ist nicht im Ansatz ersichtlich. Wie erwähnt, stellt auch der von den
Beschwerdeführern erwähnte und als arglistig benannte Umstand, dass die
Beschuldigte dem Steuergericht eine ganze Schachtel ausgedruckter Rechnungen
eingereicht hat, sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Es liegt am
Steuergericht, den Einspracheentscheid anhand der Unterlagen zu überprüfen und
dieses wird dazu auch in der Lage sein.
6. Die Staatsanwaltschaft geht folglich
zu Recht davon aus, den Akten liessen sich absolut keine Hinweise auf ein
strafbares Verhalten der Beschuldigten oder einer anderen Person der
Veranlagungsbehörde [...] entnehmen. Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und ist abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre
mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich
eine solche nicht rechtfertigt.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 1’500.00 haben die Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier