BKBES.2020.31
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
21. April 2020Deutsch9 min
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 19. November 2019 wandte sich A.___
an die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen B.___ wegen
Hausfriedensbruchs. Er wirft ihr vor, sein Grundstück betreten zu haben, um
einen Brief in den Briefkasten zu werfen. Dies, obwohl er gegen sie ein
Hausverbot ausgesprochen gehabt habe.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2020 nicht an
die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
20. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 18.
März 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 30. März 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.1
A.___ führte gegenüber der Polizei aus,
er wohne schräg gegenüber der Beschuldigten. Das Haus, welches sie bewohne,
habe zunächst ihm und seiner Ex-Frau gehört und die Beschuldigte habe dies
gemietet. Nach der Scheidung habe seine Ex-Frau, welche das Haus zunächst
übernommen habe, dieses der Beschuldigten und ihrem Mann verkauft. Im Grundbuch
sei eingetragen, dass er ein Mitbenutzungsrecht am Luftschutzbunker im Haus der
Beschuldigten habe. Diese habe ihn mehrfach ersucht, auf dieses Recht zu
verzichten. Er habe sich indessen geweigert, weil er sich ansonsten bei der
Gemeinde hätte einkaufen müssen. Die Beschuldigte und ihr Mann hätten dies alles
schon gewusst, bevor sie das Haus gekauft hätten. Die Beschuldigte habe ihm
immer wieder vorgehalten, damals seinen Verpflichtungen als Vermieter nicht
nachgekommen zu sein. Irgendwann sei ihm dies zu viel geworden und er habe ihr
gesagt, er wolle nicht mehr mit ihr sprechen. Darauf habe er ihr ein Hausverbot
erteilt. Er habe eine Kamera, welche den Garagenvorplatz filme. Auf dem Video
sehe man, dass die Beschuldigte etwas in seinen Briefkasten werfe. Um zum
Briefkasten zu gelangen, müsse man auf seine Parzelle gehen, man könne nicht
von der Strasse her etwas einwerfen.
2.2
B.___ gab gegenüber der Polizei an,
für sie stelle es einen Hausfriedensbruch dar, wenn ein Vermieter zusammen mit
seiner damaligen Frau und einem Gutachter während der Ferienabwesenheit der
Mieter in das Haus gehe und eine Fotodokumentation erstellen lasse, um das Haus
verkaufen zu können. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Weshalb er nun mit
so einer Anzeige komme, verstehe sie nicht. Vom Hausverbot habe sie Kenntnis.
Sie empfinde es aber nicht als Hausfriedensbruch, wenn sie ein Schreiben in den
Briefkasten werfe. Befände sich der Briefkasten an der Strasse, wie er das auch
sollte, könnte man Briefe einwerfen, ohne das Grundstück betreten zu müssen.
Sie habe dem Beschwerdeführer ein Schreiben in den Briefkasten geworfen, weil
sie vermute, dass er Mails gar nicht lese. Jedenfalls habe er nicht darauf
reagiert. Deshalb habe sie gedacht, es mal so zu versuchen. Wenn sie gewusst
hätte, dass dies unter Hausfriedensbruch falle, hätte sie es nicht getan. Der
Grund ihrer Schreiben sei, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Kauf des
Hauses bitten würden, sich hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts des
Luftschutzbunkers aus dem Grundbuch austragen zu lassen. Die Bank habe ihnen
gesagt, dieses Mitbenützungsrecht sei nachteilig bei einem Verkauf der
Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ignoriere alle ihre Kontaktversuche.
2.3
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, beim von der Beschuldigten betretenen Teil
des Grundstücks des Beschwerdeführers handle es sich weder um einen umfriedeten
Platz, Hof oder Garten noch um einen Werkhof. Vielmehr handle es sich um eine
allgemein zugängliche Zufahrt des Grundstücks, auf der sich auch der
Briefkasten befinde. Briefkästen seien öffentlich zugänglich und die
Beschuldigte habe sich nur zum Briefkasten bewegt und wieder zurück. Durch das
Betreten des Grundstücks zum Einwerfen einer Postsendung in den Briefkasten
habe sie keinen Hausfriedensbruch begangen.
2.4
In der Beschwerde führt der
Beschwerdeführer aus, er habe der Beschuldigten seinerzeit die Löschung des
Eintrags und den Einkauf im Gemeindeschutzraum angeboten, jedoch ohne
Kostenfolgen für ihn. Die Kosten für ihn seien auf CHF 8'000.00 geschätzt
worden. Der von der Beschuldigten angeschriebene Friedensrichter habe versucht
zu vermitteln. Er habe dies jedoch abgelehnt, da für ihn eine Löschung nur in
Frage komme, wenn die Beschuldigte die Ersatzeinkaufsentschädigung bezahle. Er
fühle sich durch die Beschuldigte gestalkt. Mit der Strafanzeige habe er ihr
klar machen wollen, dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Der Vorplatz sei nicht
eingezäunt, aber als solcher unverwechselbar erkennbar (Randstein, Belag). Die
Beschuldigte kenne die Grundstücksgrenze genau. Sie habe diesen
halböffentlichen Raum missbräuchlich genutzt, um Druck auf ihn auszuüben.
2.5
Die Beschuldigte führt dazu aus, ihr
Mann und sie bemühten sich seit längerem um ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer, was dieser verweigere. Da er auf Mails nicht reagiert habe
(könnten im Spam-Ordner gelandet sein), habe sie jeweils eine Kopie der Mails
in den Briefkasten gelegt, in der Hoffnung, den Erhalt ihrer Nachricht auf
diesem Weg sicherzustellen. Leider ohne Erfolg. Die Einladung des
Friedensrichters habe der Beschwerdeführer ebenfalls abgelehnt. Sie hätten es
seinerzeit als erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, als der
Beschwerdeführer zwecks Verkaufs der Liegenschaft an seine Lebensgefährtin ohne
ihre Kenntnis in das Haus gegangen sei. Die entsprechenden Fotos hätten sie
erstmals in Form einer Verkaufsdokumentation beim Kauf des Hauses gesehen. Auf
eine Anzeige hätten sie damals verzichtet. Seither sei eine klärende
Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Ein Einkauf in einen
Luftschutzraum betrage für vier Plätze CHF 3'200.00 und nicht CHF 8'000.00.
Würden sie dieses Geld bezahlen, hätten sie ihre Plätze zweimal bezahlt und dem
Beschwerdeführer weitere CHF 3'200.00 geschenkt. Dazu seien sie nach
vielen, lehrreichen Erfahrungen mit der Familie A.___ nicht mehr bereit. Sie
habe den Beschwerdeführer weder gestalkt noch belästigt oder bedroht.
3.1
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Neben Häuser und Wohnungen wird auch der
unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten
geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,
etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,
nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu
einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn
sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das
Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr
Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss
zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und
dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 186 N 16, 39).
3.2
Vorliegend handelt es beim
fraglichen Vorplatz, auf dem sich der Briefkasten befindet, nicht um einen
umfriedeten Platz im Sinne von Art. 186 StGB. Der Platz ist nicht durch einen
Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei zugänglich.
Durch den Umstand, dass die Beschuldigte diesen Platz kurz betrat, um einen
Brief in den Briefkasten zu werfen, hat sie den Tatbestand von Art. 186 StGB
somit nicht erfüllt. Aber auch wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre,
würde es mit grösster Wahrscheinlichkeit am subjektiven Tatbestand fehlen. Der
Beschuldigten war zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer gegen sie ein
Hausverbot bezüglich seiner Liegenschaft / Parzelle ausgesprochen hatte (vgl.
Hausverbot vom 28. November 2018), sie bringt aber glaubhaft vor, dass ihr
nicht bewusst gewesen war, durch das Betreten der Zufahrt zwecks Einwerfens
eines Briefes einen Hausfriedensbruch begehen zu können.
3.3
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier