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Entscheid

BKBES.2020.31

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

21. April 2020Deutsch9 min

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 19. November 2019 wandte sich A.___

an die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen B.___ wegen

Hausfriedensbruchs. Er wirft ihr vor, sein Grundstück betreten zu haben, um

einen Brief in den Briefkasten zu werfen. Dies, obwohl er gegen sie ein

Hausverbot ausgesprochen gehabt habe.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2020 nicht an

die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

20. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 18.

März 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 30. März 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.1

A.___ führte gegenüber der Polizei aus,

er wohne schräg gegenüber der Beschuldigten. Das Haus, welches sie bewohne,

habe zunächst ihm und seiner Ex-Frau gehört und die Beschuldigte habe dies

gemietet. Nach der Scheidung habe seine Ex-Frau, welche das Haus zunächst

übernommen habe, dieses der Beschuldigten und ihrem Mann verkauft. Im Grundbuch

sei eingetragen, dass er ein Mitbenutzungsrecht am Luftschutzbunker im Haus der

Beschuldigten habe. Diese habe ihn mehrfach ersucht, auf dieses Recht zu

verzichten. Er habe sich indessen geweigert, weil er sich ansonsten bei der

Gemeinde hätte einkaufen müssen. Die Beschuldigte und ihr Mann hätten dies alles

schon gewusst, bevor sie das Haus gekauft hätten. Die Beschuldigte habe ihm

immer wieder vorgehalten, damals seinen Verpflichtungen als Vermieter nicht

nachgekommen zu sein. Irgendwann sei ihm dies zu viel geworden und er habe ihr

gesagt, er wolle nicht mehr mit ihr sprechen. Darauf habe er ihr ein Hausverbot

erteilt. Er habe eine Kamera, welche den Garagenvorplatz filme. Auf dem Video

sehe man, dass die Beschuldigte etwas in seinen Briefkasten werfe. Um zum

Briefkasten zu gelangen, müsse man auf seine Parzelle gehen, man könne nicht

von der Strasse her etwas einwerfen.

2.2

B.___ gab gegenüber der Polizei an,

für sie stelle es einen Hausfriedensbruch dar, wenn ein Vermieter zusammen mit

seiner damaligen Frau und einem Gutachter während der Ferienabwesenheit der

Mieter in das Haus gehe und eine Fotodokumentation erstellen lasse, um das Haus

verkaufen zu können. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Weshalb er nun mit

so einer Anzeige komme, verstehe sie nicht. Vom Hausverbot habe sie Kenntnis.

Sie empfinde es aber nicht als Hausfriedensbruch, wenn sie ein Schreiben in den

Briefkasten werfe. Befände sich der Briefkasten an der Strasse, wie er das auch

sollte, könnte man Briefe einwerfen, ohne das Grundstück betreten zu müssen.

Sie habe dem Beschwerdeführer ein Schreiben in den Briefkasten geworfen, weil

sie vermute, dass er Mails gar nicht lese. Jedenfalls habe er nicht darauf

reagiert. Deshalb habe sie gedacht, es mal so zu versuchen. Wenn sie gewusst

hätte, dass dies unter Hausfriedensbruch falle, hätte sie es nicht getan. Der

Grund ihrer Schreiben sei, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Kauf des

Hauses bitten würden, sich hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts des

Luftschutzbunkers aus dem Grundbuch austragen zu lassen. Die Bank habe ihnen

gesagt, dieses Mitbenützungsrecht sei nachteilig bei einem Verkauf der

Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ignoriere alle ihre Kontaktversuche.

2.3

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, beim von der Beschuldigten betretenen Teil

des Grundstücks des Beschwerdeführers handle es sich weder um einen umfriedeten

Platz, Hof oder Garten noch um einen Werkhof. Vielmehr handle es sich um eine

allgemein zugängliche Zufahrt des Grundstücks, auf der sich auch der

Briefkasten befinde. Briefkästen seien öffentlich zugänglich und die

Beschuldigte habe sich nur zum Briefkasten bewegt und wieder zurück. Durch das

Betreten des Grundstücks zum Einwerfen einer Postsendung in den Briefkasten

habe sie keinen Hausfriedensbruch begangen.

2.4

In der Beschwerde führt der

Beschwerdeführer aus, er habe der Beschuldigten seinerzeit die Löschung des

Eintrags und den Einkauf im Gemeindeschutzraum angeboten, jedoch ohne

Kostenfolgen für ihn. Die Kosten für ihn seien auf CHF 8'000.00 geschätzt

worden. Der von der Beschuldigten angeschriebene Friedensrichter habe versucht

zu vermitteln. Er habe dies jedoch abgelehnt, da für ihn eine Löschung nur in

Frage komme, wenn die Beschuldigte die Ersatzeinkaufsentschädigung bezahle. Er

fühle sich durch die Beschuldigte gestalkt. Mit der Strafanzeige habe er ihr

klar machen wollen, dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Der Vorplatz sei nicht

eingezäunt, aber als solcher unverwechselbar erkennbar (Randstein, Belag). Die

Beschuldigte kenne die Grundstücksgrenze genau. Sie habe diesen

halböffentlichen Raum missbräuchlich genutzt, um Druck auf ihn auszuüben.

2.5

Die Beschuldigte führt dazu aus, ihr

Mann und sie bemühten sich seit längerem um ein Gespräch mit dem

Beschwerdeführer, was dieser verweigere. Da er auf Mails nicht reagiert habe

(könnten im Spam-Ordner gelandet sein), habe sie jeweils eine Kopie der Mails

in den Briefkasten gelegt, in der Hoffnung, den Erhalt ihrer Nachricht auf

diesem Weg sicherzustellen. Leider ohne Erfolg. Die Einladung des

Friedensrichters habe der Beschwerdeführer ebenfalls abgelehnt. Sie hätten es

seinerzeit als erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, als der

Beschwerdeführer zwecks Verkaufs der Liegenschaft an seine Lebensgefährtin ohne

ihre Kenntnis in das Haus gegangen sei. Die entsprechenden Fotos hätten sie

erstmals in Form einer Verkaufsdokumentation beim Kauf des Hauses gesehen. Auf

eine Anzeige hätten sie damals verzichtet. Seither sei eine klärende

Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Ein Einkauf in einen

Luftschutzraum betrage für vier Plätze CHF 3'200.00 und nicht CHF 8'000.00.

Würden sie dieses Geld bezahlen, hätten sie ihre Plätze zweimal bezahlt und dem

Beschwerdeführer weitere CHF 3'200.00 geschenkt. Dazu seien sie nach

vielen, lehrreichen Erfahrungen mit der Familie A.___ nicht mehr bereit. Sie

habe den Beschwerdeführer weder gestalkt noch belästigt oder bedroht.

3.1

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Neben Häuser und Wohnungen wird auch der

unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten

geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,

etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,

nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu

einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn

sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das

Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr

Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss

zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und

dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 186 N 16, 39).

3.2

Vorliegend handelt es beim

fraglichen Vorplatz, auf dem sich der Briefkasten befindet, nicht um einen

umfriedeten Platz im Sinne von Art. 186 StGB. Der Platz ist nicht durch einen

Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei zugänglich.

Durch den Umstand, dass die Beschuldigte diesen Platz kurz betrat, um einen

Brief in den Briefkasten zu werfen, hat sie den Tatbestand von Art. 186 StGB

somit nicht erfüllt. Aber auch wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre,

würde es mit grösster Wahrscheinlichkeit am subjektiven Tatbestand fehlen. Der

Beschuldigten war zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer gegen sie ein

Hausverbot bezüglich seiner Liegenschaft / Parzelle ausgesprochen hatte (vgl.

Hausverbot vom 28. November 2018), sie bringt aber glaubhaft vor, dass ihr

nicht bewusst gewesen war, durch das Betreten der Zufahrt zwecks Einwerfens

eines Briefes einen Hausfriedensbruch begehen zu können.

3.3

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier