BKBES.2020.34
Wiederherstellung Einsprachefrist
26. März 2020Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiederherstellung
Einsprachefrist
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2019
wurde A.___ wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), evtl.
mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer
Busse von CHF 500.00 sowie Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass A.___ den Verband B.___ sowie die
Geschädigten C.___, D.___, E.___ und F.___ wider besseres Wissen im Internet
auf von ihm betriebenen Websites als Gauner, Kriminelle, Mafiamitglieder und
Urkundenfälscher beschimpft und sie damit in ihrer Ehre angegriffen sowie
Äusserungen getätigt habe, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen.
2. A.___ holte den Strafbefehl am 20.
Dezember 2019 auf der Poststelle in [...] ab.
3. Mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2020 ersuchte A.___ um Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019.
4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020
lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.___ um Wiederherstellung der
Einsprachefrist ab.
5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar
2020. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist und
verlangte, dass die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie
Gerichtsschreiberin Ramseier in den Ausstand zu treten hätten.
6. Am 4. März 2020 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein und verlangte, es sei der Name des
Präsidenten der Beschwerdekammer bekannt zu geben. Darüber hinaus verlangte er
erneut, es seien die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie
Gerichtsschreiberin Ramseier von diesem Fall fernzuhalten.
7. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich beim Präsidenten der
Beschwerdekammer um Oberrichter Frank-Urs Müller handle. Der Beschwerdeführer
wurde darauf hingewiesen, dass über sein Ausstandsgesuch zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde.
8. Mit Eingabe vom 6. März 2020 schloss
die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 ist zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt den
Ausstand der Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie von Gerichtsschreiberin
Ramseier. Auf die Ausstandsgesuche hinsichtlich Oberrichter Stöckli und
Gerichtsschreiberin Ramseier ist von vornherein nicht einzutreten, da sie am
vorliegenden Beschluss nicht beteiligt sind. Mit Blick auf die Ausstandsgesuche
gegen die Oberrichter Müller und Frey ist nachfolgend zu prüfen, ob diese den formellen
Anforderungen genügen.
1.3
Die Ausstandsgründe für die in einer
Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den
Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die
Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12
lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale
Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1
f.). Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu
beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der
betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art.
58.
Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent)
von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person»
(vgl. Art. 56-60 StPO).
1.4
Der Beschwerdeführer bringt gegen
die erwähnten Mitglieder des Obergerichts einzig vor, sie hätten ein
Privatinteresse in diesem Fall. Es handle sich um einen Interessenkonflikt,
hätten sie doch in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall die Beweise
versteckt. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vor,
welche für eine etwaige Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey sprechen
würden. Der alleinige Hinweis auf die Vorbefassung genügt nicht, ist doch diese
in der vorliegenden Konstellation auch nicht problematisch (grundlegend: BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 117 f.; vgl. aus der neueren Rechtsprechung: BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.): Der frühere Fall des Beschwerdeführers
(BKBES.2017.202, Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung) betraf einen mit
der vorliegenden Streitsache zwar zusammenhängenden, jedoch in der Sache klar
unterschiedlichen Sachverhalt. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in einem
früheren Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hat,
begründet keine Befangenheit. Sodann entbehrt die Behauptung, dass die
Mitglieder der Beschwerdekammer in einem früheren Verfahren die Beweise
versteckt hätten, jeder Grundlage. Insgesamt ist damit eine konkrete,
persönliche Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey nicht glaubhaft
gemacht. Es handelt sich um pauschale Ausstandsgesuche, auf welche nicht
einzutreten ist. Über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts
1B_381/2018 vom 14. August 2018, E. 3).
2.
Zu prüfen ist, ob die
Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 zu Recht abgewiesen
hat.
2.1
In seinem Gesuch vom 9. Januar 2020
machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit Dezember 2019 an starken
Depressionen. Wegen dieser Depressionen habe er mehrmals die Arbeitstermine
nicht einhalten können und über Tage nicht ans Telefon gehen können. Das
Arztzeugnis vom 2. März 2017 habe er benötigt, weil er fast drei Monate lang
keinen Brief mehr habe aufmachen können und Probleme bekommen habe, weil er
gewisse Formulare nicht ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Als er den gelben
Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, habe er Panikattacken bekommen,
welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Er habe hierüber gewisse
Personen informiert, die dies bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer reichte
der Staatsanwaltschaft ein vom 8. Januar 2020 datiertes Arztzeugnis von Dr.
med. G.___, ein vom 2. März 2017 datiertes Arztzeugnis von Dr. med. H.___ sowie
einen Text mit dem Titel «Therapie bei Erledigungsblockade» ein.
Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2020
bestätigte Dr. med. G.___, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen
Erkrankung leide, welche es ihm verunmöglicht habe, den Strafbefehl bis am 7.
Januar 2020 zu öffnen. In der Folge sei es dann zu einer erneuten erheblichen
Verschlechterung der vorbestehenden Erkrankung gekommen, welche einerseits eine
Verhandlungsfähigkeit als wenig gegeben erscheinen lasse und andererseits eine
sofortige psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe, zu welcher
der Beschwerdeführer weitergewiesen worden sei.
Im Arztzeugnis vom 2. März 2017 führte
Dr. med. H.___ aus, dass es beim Beschwerdeführer im Anschluss an eine offenbar
unrechtmässige Aberkennung einer Fachprüfung zu einer depressiven Entwicklung
gekommen sei, welche deutlich alltagsrelevant geworden sei und eine intensive
ärztliche Betreuung notwendig gemacht habe. So habe aus psychiatrischen Gründen
eine Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden müssen.
2.2
In der Verfügung vom 19. Februar
2020.
führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es zutreffen möge, dass der
Gesuchsteller während der Einsprachefrist an einer depressiven Störung gelitten
habe. Hingegen sei nicht dargetan, dass es ihm aufgrund der Krankheit nicht
möglich gewesen sei, einen Stellvertreter zu bevollmächtigen, welcher die
Einsprache für ihn hätte vornehmen können. Immerhin sei belegt, dass der
Beschwerdeführer den Strafbefehl am 20. Dezember 2019 persönlich am
Postschalter in [...] in Empfang genommen habe. Auch sei davon auszugehen, dass
er persönlich bei seinem Hausarzt vorstellig geworden sei, um das Arztzeugnis
vom 8. Januar 2020 zu erlangen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich, weshalb er keinen Vertreter bestimmt habe, welcher sich der
dringenden Geschäfte angenommen habe. Es lasse sich aus diesem Grund vorliegend
nicht sagen, den Gesuchsteller treffe an der verpassten Einsprachefrist
keinerlei Schuld.
2.3
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, er habe bewiesen, dass er die Frist unverschuldet versäumt
habe. Da der zuständige Staatsanwalt kein Arzt sei, könne er nicht wissen, was
ein Mensch unter Depressionen machen oder nicht machen könne. Zur Vollmacht
führt der Beschwerdeführer aus, er habe seiner ehemaligen Partnerin, die im
Jahr 2018 ausgezogen sei, eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht habe er bis
heute nicht zurückgerufen. Da seine Ex-Partnerin jetzt im Kanton Bern wohne,
erledige sie aber die Post nicht mehr für ihn.
2.4
Hat eine Partei eine Frist versäumt
und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie
glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94
Abs.1 StPO). Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen
Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur,
wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 6B_728/2017
vom 4. Juli 2017 E. 2; 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen).
Ein Krankheitszustand bildet, wenn und
solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht,
ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung
muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird,
selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der
Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen
Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines
Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt
(Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E.
4.2
und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.2.2). Art. 50 BGG und Art. 94 StPO
konkretisieren die identische ratio legis (Urteil 6B_1039/2016 vom 21. Dezember
2016.
E. 3.2).
2.5
Ob es dem Beschwerdeführer
vorliegend tatsächlich unmöglich war, den Brief der Staatsanwaltschaft mit dem
Strafbefehl bis am 7. Januar 2020 zu öffnen, kann offengelassen werden. Jedenfalls
holte er den Brief am 20. Dezember 2020 auf der Poststelle in [...] persönlich
ab, wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post klar ergibt. Der
Beschwerdeführer hielt in seinem Wiederherstellungsgesuch vom 9. Januar
2020.
fest, dass er ob des Schreibens der Staatsanwaltschaft Panikattacken
bekommen habe, welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Es ist folglich
davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit des Schreibens – welches notabene als
Gerichtsurkunde gekennzeichnet war – erfasste. Sodann hielt er im Gesuch fest,
dass er diverse Personen über seinen Gesundheitszustand unterrichtete. Unter
diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass er diese Personen nicht
zugleich bat, das Schreiben für ihn zu öffnen und die erforderlichen Schritte
in die Wege zu leiten. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen,
einen Dritten mit der Prozesshandlung zu betrauen.
2.6
Dazu kommt, dass nach Art. 94 Abs. 2
StPO die versäumte Verfahrenshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
nachgeholt werden muss. Der Beschwerdeführer hätte somit die versäumte
Einsprache innert 30 Tagen seit dem 7. Januar 2020 bei der
Staatsanwaltschaft nachreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, kommt eine
Wiederherstellung der Frist auch aus diesem Grund nicht in Frage.
2.7
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen nach Art. 94 StPO für eine Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 nicht erfüllt.
3.
Die Beschwerde ist unbegründet; sie
ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 26. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(Bger 6B_486/2020).