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Entscheid

BKBES.2020.34

Wiederherstellung Einsprachefrist

26. März 2020Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederherstellung

Einsprachefrist

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2019

wurde A.___ wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), evtl.

mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer

Busse von CHF 500.00 sowie Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass A.___ den Verband B.___ sowie die

Geschädigten C.___, D.___, E.___ und F.___ wider besseres Wissen im Internet

auf von ihm betriebenen Websites als Gauner, Kriminelle, Mafiamitglieder und

Urkundenfälscher beschimpft und sie damit in ihrer Ehre angegriffen sowie

Äusserungen getätigt habe, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen.

2. A.___ holte den Strafbefehl am 20.

Dezember 2019 auf der Poststelle in [...] ab.

3. Mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2020 ersuchte A.___ um Wiederherstellung der

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019.

4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020

lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.___ um Wiederherstellung der

Einsprachefrist ab.

5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar

2020. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist und

verlangte, dass die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie

Gerichtsschreiberin Ramseier in den Ausstand zu treten hätten.

6. Am 4. März 2020 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein und verlangte, es sei der Name des

Präsidenten der Beschwerdekammer bekannt zu geben. Darüber hinaus verlangte er

erneut, es seien die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie

Gerichtsschreiberin Ramseier von diesem Fall fernzuhalten.

7. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde

dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich beim Präsidenten der

Beschwerdekammer um Oberrichter Frank-Urs Müller handle. Der Beschwerdeführer

wurde darauf hingewiesen, dass über sein Ausstandsgesuch zu einem späteren

Zeitpunkt entschieden werde.

8. Mit Eingabe vom 6. März 2020 schloss

die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 ist zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt den

Ausstand der Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie von Gerichtsschreiberin

Ramseier. Auf die Ausstandsgesuche hinsichtlich Oberrichter Stöckli und

Gerichtsschreiberin Ramseier ist von vornherein nicht einzutreten, da sie am

vorliegenden Beschluss nicht beteiligt sind. Mit Blick auf die Ausstandsgesuche

gegen die Oberrichter Müller und Frey ist nachfolgend zu prüfen, ob diese den formellen

Anforderungen genügen.

1.3

Die Ausstandsgründe für die in einer

Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den

Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die

Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12

lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale

Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig

(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1

f.). Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu

beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der

betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art.

58.

Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent)

von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person»

(vgl. Art. 56-60 StPO).

1.4

Der Beschwerdeführer bringt gegen

die erwähnten Mitglieder des Obergerichts einzig vor, sie hätten ein

Privatinteresse in diesem Fall. Es handle sich um einen Interessenkonflikt,

hätten sie doch in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall die Beweise

versteckt. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vor,

welche für eine etwaige Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey sprechen

würden. Der alleinige Hinweis auf die Vorbefassung genügt nicht, ist doch diese

in der vorliegenden Konstellation auch nicht problematisch (grundlegend: BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 117 f.; vgl. aus der neueren Rechtsprechung: BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.): Der frühere Fall des Beschwerdeführers

(BKBES.2017.202, Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung) betraf einen mit

der vorliegenden Streitsache zwar zusammenhängenden, jedoch in der Sache klar

unterschiedlichen Sachverhalt. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in einem

früheren Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hat,

begründet keine Befangenheit. Sodann entbehrt die Behauptung, dass die

Mitglieder der Beschwerdekammer in einem früheren Verfahren die Beweise

versteckt hätten, jeder Grundlage. Insgesamt ist damit eine konkrete,

persönliche Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey nicht glaubhaft

gemacht. Es handelt sich um pauschale Ausstandsgesuche, auf welche nicht

einzutreten ist. Über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter

Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts

1B_381/2018 vom 14. August 2018, E. 3).

2.

Zu prüfen ist, ob die

Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 zu Recht abgewiesen

hat.

2.1

In seinem Gesuch vom 9. Januar 2020

machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit Dezember 2019 an starken

Depressionen. Wegen dieser Depressionen habe er mehrmals die Arbeitstermine

nicht einhalten können und über Tage nicht ans Telefon gehen können. Das

Arztzeugnis vom 2. März 2017 habe er benötigt, weil er fast drei Monate lang

keinen Brief mehr habe aufmachen können und Probleme bekommen habe, weil er

gewisse Formulare nicht ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Als er den gelben

Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, habe er Panikattacken bekommen,

welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Er habe hierüber gewisse

Personen informiert, die dies bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer reichte

der Staatsanwaltschaft ein vom 8. Januar 2020 datiertes Arztzeugnis von Dr.

med. G.___, ein vom 2. März 2017 datiertes Arztzeugnis von Dr. med. H.___ sowie

einen Text mit dem Titel «Therapie bei Erledigungsblockade» ein.

Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2020

bestätigte Dr. med. G.___, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen

Erkrankung leide, welche es ihm verunmöglicht habe, den Strafbefehl bis am 7.

Januar 2020 zu öffnen. In der Folge sei es dann zu einer erneuten erheblichen

Verschlechterung der vorbestehenden Erkrankung gekommen, welche einerseits eine

Verhandlungsfähigkeit als wenig gegeben erscheinen lasse und andererseits eine

sofortige psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe, zu welcher

der Beschwerdeführer weitergewiesen worden sei.

Im Arztzeugnis vom 2. März 2017 führte

Dr. med. H.___ aus, dass es beim Beschwerdeführer im Anschluss an eine offenbar

unrechtmässige Aberkennung einer Fachprüfung zu einer depressiven Entwicklung

gekommen sei, welche deutlich alltagsrelevant geworden sei und eine intensive

ärztliche Betreuung notwendig gemacht habe. So habe aus psychiatrischen Gründen

eine Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden müssen.

2.2

In der Verfügung vom 19. Februar

2020.

führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es zutreffen möge, dass der

Gesuchsteller während der Einsprachefrist an einer depressiven Störung gelitten

habe. Hingegen sei nicht dargetan, dass es ihm aufgrund der Krankheit nicht

möglich gewesen sei, einen Stellvertreter zu bevollmächtigen, welcher die

Einsprache für ihn hätte vornehmen können. Immerhin sei belegt, dass der

Beschwerdeführer den Strafbefehl am 20. Dezember 2019 persönlich am

Postschalter in [...] in Empfang genommen habe. Auch sei davon auszugehen, dass

er persönlich bei seinem Hausarzt vorstellig geworden sei, um das Arztzeugnis

vom 8. Januar 2020 zu erlangen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht

ersichtlich, weshalb er keinen Vertreter bestimmt habe, welcher sich der

dringenden Geschäfte angenommen habe. Es lasse sich aus diesem Grund vorliegend

nicht sagen, den Gesuchsteller treffe an der verpassten Einsprachefrist

keinerlei Schuld.

2.3

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde geltend, er habe bewiesen, dass er die Frist unverschuldet versäumt

habe. Da der zuständige Staatsanwalt kein Arzt sei, könne er nicht wissen, was

ein Mensch unter Depressionen machen oder nicht machen könne. Zur Vollmacht

führt der Beschwerdeführer aus, er habe seiner ehemaligen Partnerin, die im

Jahr 2018 ausgezogen sei, eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht habe er bis

heute nicht zurückgerufen. Da seine Ex-Partnerin jetzt im Kanton Bern wohne,

erledige sie aber die Post nicht mehr für ihn.

2.4

Hat eine Partei eine Frist versäumt

und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust

erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie

glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94

Abs.1 StPO). Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen

Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur,

wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger

Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss

oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 6B_728/2017

vom 4. Juli 2017 E. 2; 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen).

Ein Krankheitszustand bildet, wenn und

solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht,

ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung

muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird,

selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der

Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen

Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines

Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt

(Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E.

4.2

und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.2.2). Art. 50 BGG und Art. 94 StPO

konkretisieren die identische ratio legis (Urteil 6B_1039/2016 vom 21. Dezember

2016.

E. 3.2).

2.5

Ob es dem Beschwerdeführer

vorliegend tatsächlich unmöglich war, den Brief der Staatsanwaltschaft mit dem

Strafbefehl bis am 7. Januar 2020 zu öffnen, kann offengelassen werden. Jedenfalls

holte er den Brief am 20. Dezember 2020 auf der Poststelle in [...] persönlich

ab, wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post klar ergibt. Der

Beschwerdeführer hielt in seinem Wiederherstellungsgesuch vom 9. Januar

2020.

fest, dass er ob des Schreibens der Staatsanwaltschaft Panikattacken

bekommen habe, welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Es ist folglich

davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit des Schreibens – welches notabene als

Gerichtsurkunde gekennzeichnet war – erfasste. Sodann hielt er im Gesuch fest,

dass er diverse Personen über seinen Gesundheitszustand unterrichtete. Unter

diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass er diese Personen nicht

zugleich bat, das Schreiben für ihn zu öffnen und die erforderlichen Schritte

in die Wege zu leiten. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen,

einen Dritten mit der Prozesshandlung zu betrauen.

2.6

Dazu kommt, dass nach Art. 94 Abs. 2

StPO die versäumte Verfahrenshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

nachgeholt werden muss. Der Beschwerdeführer hätte somit die versäumte

Einsprache innert 30 Tagen seit dem 7. Januar 2020 bei der

Staatsanwaltschaft nachreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, kommt eine

Wiederherstellung der Frist auch aus diesem Grund nicht in Frage.

2.7

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen nach Art. 94 StPO für eine Wiederherstellung der

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 nicht erfüllt.

3.

Die Beschwerde ist unbegründet; sie

ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 26. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(Bger 6B_486/2020).