BKBES.2020.35
Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
14. August 2020Deutsch23 min
4. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
vertreten durch
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,
Beschuldigte
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
4. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind und sexueller Handlungen mit Abhängigen. Am 13. Juni 2019 erfolgte
eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
einem Kind, begangen in der Zeit ab Sommer 2015 bis [...] 2016 zum Nachteil von
A.___, geb. [...], sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen,
begangen vom [...] 2016 bis [...] 2017, zum Nachteil von A.___. B.___ arbeitete
als therapeutische Masseurin in der [...] [...]. Während den wöchentlichen
Therapiestunden und an ihrem Wohnort soll sie an A.___, der wegen einer geistigen
Beeinträchtigung die Schulen in der [...] besuchte, sexuelle Handlungen
vorgenommen haben.
1.2 Mit einer Teil-Einstellungsverfügung
vom 18. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen
B.___ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen ein. Sexuelle
Handlungen mit abhängigen Jugendlichen seien nur strafbar, wenn der Täter ein
Abhängigkeitsverhältnis ausnütze. Dies sei vorliegend aufgrund der Aussagen von
A.___ nicht der Fall. B.___ habe zu keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis
ausgenützt. Die sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und im
gegenseitigen Interesse erfolgt. Betreffend den Vorhalt der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind werde das Strafverfahren nach Rechtskraft dieser
Teil-Einstellungsverfügung weitergeführt.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 2. März 2020 Beschwerde führen mit
den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft,
die Strafuntersuchung gegen B.___ auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen
mit Abhängigen fortzuführen und zur Anklage zu bringen. Ferner sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, Dr. med. C.___ einzuvernehmen. A.___ sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der
Tatbestand von Art. 188 StGB sei klar erfüllt. Bei A.___ handle es sich um
einen geistig behinderten und stark traumatisierten Jugendlichen. B.___ sei für
ihn nicht einfach nur eine Lehrerin oder Betreuerin gewesen, sondern auch ein
wenig Mutterersatz. A.___ sei nicht frei gewesen, zu bestimmen, ob er mit
seiner 29 Jahre älteren Massagetherapeutin eine sexuelle Beziehung eingehen
wolle. Diese habe das bestehende Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausgenützt,
um sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen. Es sei nicht nur eine Anklage
gestützt auf Art. 188 bzw. 193 StGB gerechtfertigt, sondern auch eine
Verurteilung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.
März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Namentlich (auch) unter
Berücksichtigung der Aussagen von A.___ stehe fest, dass die Beschuldigte zu
keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt habe, weshalb das
inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven
Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB noch jenen von Art. 193 StGB erfülle. Die
sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und in gegenseitigem Interesse
erfolgt, wobei die Beschuldigte offensichtlich keine Überlegenheit missbraucht
habe und von Seiten von A.___ auch keine Unterlegenheit vorhanden gewesen sei,
aufgrund derer er nicht zu widersprechen gewagt hätte. Es handle sich nicht um
einen Zweifelsfall rechtlicher Art. Der Vollständigkeit halber erfolge überdies
der Hinweis, dass sich – bedingt durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 – betreffend die Zeit ab [...] 2016
zumindest teilweise auch die Frage stelle, inwiefern es diesbezüglich mehrere
Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen gelte oder ob vom Vorliegen
identischer oder im wesentlichen gleicher Tatsachen auszugehen sei, was gemäss
Rechtsprechung den Eintritt der Sperrwirkung in Folge des Grundsatzes «ne bis
in idem» begründen würde.
4. Die Beschuldigte liess am 30. April 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es habe vorliegend eben
gerade kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB bestanden und
die Beschuldigte habe insofern keine Machtposition innegehabt. Ein Ausnützen
der Abhängigkeit falle von daher von vornherein nicht in Betracht.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige
oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung
des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit
gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer
Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten
ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage
untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.
319.
Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der
Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass
der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar
erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts
6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
2.
Zur Prüfung steht vorliegend, ob die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.___ wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB betreffend den Zeitraum
vom [...] 2016 (16. Geburtstag von A.___) bis zum [...] 2017 (Zeitpunkt der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses) zu Recht eingestellt hat (vgl. Ziff. 1.2
der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 13. Juni 2019). Das Strafverfahren
gegen sie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind wird
weitergeführt.
3.
Der Beschwerdeführer besuchte seit
Januar 2012 die 5. Klasse der [...] in [...]. Seit Februar 2017 wohnte er in
einer Wohngruppe ausserhalb der [...], seit Januar 2018 absolviert er eine
Anlehre zum [...] in der [...] (vgl. Internatsberichte der [...]). Die Beschuldigte
arbeitete in der [...] seit Mai 2005 als rhythmische Masseurin / Therapeutin.
Der Beschwerdeführer ging zu ihr zu Beginn zweimal, später einmal pro Woche in
die Massage. Das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten wurde von der [...] am
[...] 2017 fristlos aufgelöst.
4.1
Der Beschwerdeführer gab gegenüber
der Polizei am 27. September 2018 zusammengefasst zu Protokoll, er sei in der [...]
zur Beschuldigten ganz normal in die Therapie gegangen. So mit 15 Jahren sei
sie am Ende der Massagestunde aufdringlich geworden. Sie habe ihn geküsst und
er habe mitgemacht. Bald darauf sei es zu Sexualitäten gekommen. Sie hätten
auch Geschlechtsverkehr gehabt in der Massagestunde. Er sei einmal wöchentlich
zu ihr in die Massagestunden gegangen. Da sei er 15, 16 Jahre gewesen. So als
Jugendlicher habe er das cool gefunden. Sie habe ihm gesagt, er solle es
niemandem erzählen. Irgendeinmal habe ein Lehrer Wind von dem bekommen und habe
gesagt, er dürfe nicht mehr zu ihr in die Massagestunden. Dann sei er übers
Wochenende zu ihr gegangen. Er habe dort gegamt, gegessen, mit ihrem Sohn
gespielt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Manchmal habe er auch da übernachtet.
Auf die Frage, wie es gewesen sei,
dieser erste Geschlechtsverkehr, sagte er aus, supercool, wenn man ein Teenager
sei, 15 Jahre alt. Er habe es immer nur von den Pornovideos gesehen. Wenn man
das dann echt erlebe, sei es halt cool. Es sei dann eigentlich immer zu
Geschlechtsverkehr gekommen während den Massagestunden am Freitag. Als er vom [...]
weg gewesen sei, als er von zu Hause aus in den [...] gegangen sei, dann sei es
abwechslungsweise vorgekommen, nicht immer am gleichen Tag, am Freitag, mal
mittwochs, mal samstags. Wenn er Lust gehabt habe, sei er zu ihr gegangen. (AF)
Auch bei ihr zu Hause sei es ungefähr jede Woche zu sexuellem Kontakt gekommen.
Er sei dorthin gamen gegangen und dann sei es auch zu Geschlechtsverkehr
gekommen. Auf Frage, wer die Initiative zu sexuellem Kontakt ergriffen habe,
sagte er, also eigentlich schon sie. Bei ihr zu Hause habe es sich mit der Zeit
von selber ergeben. (AF) Er habe den sexuellen Kontakt nicht initiiert, aber
sie hätten das schon beide gewollt. (AF) Der Geschlechtsverkehr sei für ihn
erregend gewesen, cool, ja. Auf die Frage, ob er mit dem Geschlechtsverkehr
einverstanden gewesen sei, sagte er, ja, mit 17, 18 schon ja. Aber nachher habe
es seine Schwester herausgefunden und seine Mutter. Im Nachhinein finde er es
nicht mehr gut. Auf Frage, ob sie ihn im Zusammenhang mit den sexuellen
Kontakten je bedroht oder unter Druck gesetzt habe, meinte er, ja, indem sie
gesagt habe, er solle es niemandem erzählen. Das sei eine Belastung gewesen.
(AF) Er habe von ihr, als er 16 Jahre alt gewesen sei, Zigaretten erhalten,
zwischendurch auch mal Geld. Auf die Frage, wie seine Gefühle für sie seien,
sagte er, Liebe sei es nicht, für ihn sei es mehr Spass. Er sei wegen dem Gamen
hingegangen und dann hätten sie halt Geschlechtsverkehr gehabt. Also Spass
könne man nicht sagen, also doch, Spass hätten sie schon im Bett. Er habe nicht
gewusst, dass dies strafbar sei ab 15 Jahre. (AF) Die Beschuldigte habe ihm
gesagt, er solle nichts weitererzählen, sie habe ihm nie gedroht oder so.
Anlässlich der Einvernahme vom 30.
Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussagen im Wesentlichen
(vgl. das entsprechende Einvernahmeprotokoll und nachfolgend Ziff. 6).
4.2
Die Beschuldigte machte während der
polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2018 keine Aussagen. Anlässlich der
Befragung vom 16. November 2018 gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe
sich in der Therapie stark traumatisiert und sexualisiert gezeigt. Er sei
anfangs 2012 in die Therapie gekommen für etwa ein Jahr. Dann ab September 2015
wieder, auf Verordnung des Heimarztes. Ende 2016 sei der Beschwerdeführer
wieder übergriffig und schwierig geworden, so distanzlos. Aufgrund eines
privaten traumatischen Erlebnisses (Jan. 2016), welches sie erlebt habe, habe
sie gemerkt, dass sie damit nicht mehr gut umgehen könne, mit der
Distanzlosigkeit von A.___. Sie habe innerlich ein Durcheinander bekommen, von
dem, was sie selber erlebt habe. Ende März 2016 sei er zu ihr in die Nachruhe
gekommen. Dort sei sie immer neben ihm gesessen, er habe ruhig liegen können.
Sie habe ihm manchmal auch etwas vorgelesen. Dann sei er aufgesessen und nahe
zu ihr gekommen. Er habe begonnen, sie am Hals und am Gesicht zu streicheln.
Dann habe er probiert, sie zu küssen und habe mit seiner Hand zwischen Hals und
Brustansatz unter ihren Pullover gegriffen. Sie habe sich nicht wehren können.
Das nächste Mal, als er in die Therapie gekommen sei, habe er wieder mit dem
begonnen. Dies sei so weit gegangen, dass er sie zu sich her auf den Tisch
gezogen und seine Hosen geöffnet habe. Er habe es so gemacht, dass sie unten
gelegen sei und er oben. Er habe an seinen Kleidern gefummelt und probiert,
ihre Hosen aufzumachen. Sie habe sich nicht wehren können und ihm sogar
geholfen. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe gewusst, was er wolle. Sie habe
sich nicht wehren können aufgrund ihrer Erlebnisse, welche sie in der
Vergangenheit gehabt habe. (AF) Die sexuellen Kontakte hätten am Anfang nicht
in ihrem Einverständnis stattgefunden. Mit der Zeit hätten sich bei ihr Gefühle
entwickelt, mit der Zeit auch romantische. Sie habe ihn immer gemocht.
Auf Frage, ob sie dies am Anfang nicht
hätte ihren Vorgesetzten melden sollen, sagte sie, doch. Sie habe es aus Angst
nicht gemacht. Sie habe gedacht, sie bekomme dies wieder in den Griff. Ihr
Vorgesetzter habe sie unter Druck gesetzt, sie solle aufhören mit solchen
Meldungen. Sie habe es immer wieder mit übergriffigen Klienten zu tun gehabt.
Sie habe auch Angst um ihren Job gehabt. Es stimme nicht, dass sie A.___
während der Massagestunden anfangs 2015 geküsst habe. Dies sei irgendwie im
April 2016 gewesen. Auch zum Geschlechtsverkehr sei es erst Ende April 2016
erstmals und von ihm aus gekommen. Während ihrer Anstellung in der […] sei es
etwa 15 Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es stimme nicht, dass dies
wöchentlich der Fall gewesen sei. Er habe nicht immer Bock gehabt. Sie habe nie
die Initiative ergriffen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer den Massageraum
hätte verlassen können, wenn er gewollt hätte, meinte sie «hejo». (AF) Sie habe
ihm nicht gesagt, er dürfe es niemandem erzählen, sondern habe gesagt, dass sie
sich strafbar mache und ihre Arbeitsstelle verlieren würde. Sie habe nie Druck
auf ihn ausgeübt.
So Ende Mai 2016 sei er erstmals zu ihr
nach [...] gekommen. Auf Frage weshalb, sagte sie, phhh, er habe immer gesagt,
er liebe sie, er fühle sich wohl. Das erste Mal sei er so Ende Mai 2016
gekommen. Er sei in der Regel ein paar Stunden geblieben, manchmal habe er auch
übernachtet. Im Jahr 2016 sei er vielleicht 4 Mal gekommen, im Jahr 2017 mehr,
so etwa 10 Mal, im Jahr 2018 auch etwa so oder mehr, sie könne es nicht so
genau sagen. Bei diesen Besuchen hätten sie miteinander gesprochen, vielmals
habe er gegamt, vielmals sei er auch romantisch geworden, habe sie gehalten und
geküsst. Es sei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, mit der Zeit sei es eine
Art Beziehung geworden. Zum Sex sei es gekommen, wenn ihr Sohn nicht da gewesen
sei oder in der Nacht. Er habe auch viel mit ihrem Sohn gespielt und sie hätten
auch zusammen gegessen. (AF) Sie hätten in [...] schon ca. 25 Mal
Geschlechtsverkehr gehabt, während dieser drei Jahre 2016 bis 2018. Der
Geschlechtsverkehr habe immer in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden.
Auf Frage, ob er für den Sex nach [...] gekommen sei: er habe das gesagt. Sie
selber habe das Gefühl gehabt für das Gesamtpaket. Die Initiative zum Sex sei
von ihm aus gegangen. Wenn er das Gegenteil sage, stimme das nicht. (AF) Sie
habe ihn sicher nicht mit einem Game zu sich nach Hause locken wollen. Sie habe
sogar zu Weihnachten 2017 ein solches Game gekauft, damit er es zu Hause
spielen könne. Er sei aber trotzdem immer wieder gekommen. (AF) A.___ habe
nicht zu stillem Gehorsam ihr gegenüber geneigt. Er habe ihr sehr gut
widersprechen können. (AF) Mit der Zeit habe sie sein Begehren nach
Geschlechtsverkehr auch abgewiesen, am Anfang nicht. (AF des Verteidigers) Sie
habe keinen Einfluss auf seine schulische Ausbildung in der [...] gehabt. Ihren
Auftrag habe sie vom Arzt erhalten. Es hätte keine Konsequenzen gehabt, wenn er
nicht in die Massagestunden gekommen wäre.
5.
Nach Art. 188 Ziff. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer
minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein
Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig
ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
oder eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen
Handlung verleitet.
Ein Erziehungsverhältnis liegt vor, wenn
der Täter kraft seiner Stellung zum Jugendlichen massgebend auf seinen
Sozialisierungsprozess einwirkt. Dies ist insbesondere bei den natürlichen
Eltern, den Gross-, Adoptiv- und Pflegeeltern, bei Lehrern und Heimleitern,
möglicherweise auch bei einem Vormund der Fall. Nur eine dauerhafte, dem
Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung begründet ein
Erziehungsverhältnis. Ein Betreuungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter für das
Opfer sorgt, insbesondere eine Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren
übernommen hat, die ihm wegen seiner Jugend drohen, ohne dass er es geradezu
erzieht; zu denken ist etwa an Personen, die fürsorgerisch (z.B. in der
Drogenhilfe) tätig sind, ferner an Betreuer in einem Ferienlager oder auch an
den Freund der Familie, dem deren Tochter für eine Ferienreise anvertraut
wurde. Die Generalklausel ermöglicht es, auch atypische
Abhängigkeitsverhältnisse zu erfassen, wie sie entstehen können, wenn eine ältere
Person dem Jugendlichen gegenüber die Stellung eines Mentors allgemeiner Natur
oder im Zusammenhang mit sportlichen, kulturellen oder anderen Freizeitaktivitäten
übernommen hat, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale
oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter
angewiesen ist. Beispiele möglicher Abhängigkeitsverhältnisse sind etwa die
Beziehung eines Jugendlichen zu seinem Psychotherapeuten, zum Trainer eines Sportvereins,
zum Musiklehrer. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse (Trechsel/Bertossa in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 188 N 4 ff.; Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 188 N 8).
Sexuelle Handlungen mit abhängigen
Jugendlichen sind nur strafbar, wenn der Täter das Abhängigkeitsverhältnis
ausnützt. Ausnützen liegt vor, wenn das Opfer dem Ansinnen des Täters ablehnend
gegenübersteht, wegen seiner Unterlegenheit jedoch nicht zu widersprechen wagt.
Die Bindung der Strafbarkeit an das Ausnützen der Abhängigkeit bedeutet, dass
die Strafbarkeit entfällt, wo die Entscheidungsfreiheit des jugendlichen
Beteiligten nicht beeinträchtigt war. Das Ausnützen erfordert in objektiver
Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht will»,
dass er sich, gegen innere Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität
des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn der Überlegene offen oder versteckt
Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189
Abs. 1 StGB erreicht würde. Ein Ausnützen liegt aber auch schon dann vor, wenn
die jugendliche Person ohne eine solche Einwirkung aufgrund ihrer unterlegenen
Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen
wagt. Blosse Verführung durch Verwöhnung und Versprechen erfüllt den Tatbestand
nicht; sexuelle Kontakte aus freien Stücken sind nur strafbar, wenn der ältere
Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Andererseits ist nicht erforderlich,
dass der Täter das Opfer durch Drohungen oder auf andere Weise zusätzlich unter
Druck setzt (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 188 N 9).
6.
Hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnisses
des Beschwerdeführers zur Beschuldigten kann nur die Generalklausel «auf andere
Weise abhängig ist» zur Diskussion stehen. Es liegt weder ein
Erziehungsverhältnis vor (es bestand keine dauerhafte, dem
Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung zwischen der Beschuldigten und
dem Beschwerdeführer) noch bestand ein Betreuungsverhältnis (die Beschuldigte
hatte nicht für den Beschwerdeführer zu sorgen und hatte ihm gegenüber keine
Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren übernommen). Ein näheres Eingehen
auf diese Frage erübrigt sich aber, da nicht davon ausgegangen werden kann, die
Beschuldigte habe ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt.
Wie die eingangs erwähnten Aussagen des
Beschwerdeführers gezeigt haben, stand er den sexuellen Handlungen mit der Beschuldigten
nicht ablehnend gegenüber, im Gegenteil. So hatte er ausgesagt, dieser erste
Geschlechtsverkehr sei supercool gewesen, er sei gerne zu B.___ gegangen, wenn
er Lust gehabt habe, sei er gegangen, er habe den sexuellen Kontakt nicht
initiiert, aber sie hätten das schon beide gewollt, er sei mit dem
Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, sie hätten Spass gehabt im Bett, der
Geschlechtsverkehr sei für ihn erregend gewesen, cool, einer der Gründe,
weshalb er zu ihr gegangen sei, sei das Gamen gewesen, und auch wegen dem
Geschlechtsverkehr, das auch, auch wegen dem Geschlechtsverkehr sei er gerne
gegangen, für ihn sei es Spass gewesen, er habe es spannend gefunden.
Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen gewagt
hätte, dass er sich der Autorität der Beschuldigten gefügt oder dass die
Beschuldigte ihn unter Druck gesetzt hätte. Auch diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer ausgesagt, die Beschuldigte habe ihn nie unter Druck gesetzt
oder bedroht. Wenn er keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er
das gesagt und dann habe sie es sein lassen. Den einzigen Druck, den er nannte,
war derjenige, dass er es niemandem sagen solle. Dies stellt indessen keinen
ausreichenden Druck im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB dar.
Aus beiden Einvernahmen mit dem
Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass ihm die sexuelle Beziehung zur Beschuldigten
zugesagt hatte, er hat freiwillig mitgemacht und die sexuellen Handlungen geschahen
weder unter Druck noch, weil er der Beschuldigten nicht zu widersprechen gewagt
hätte. Die Befragungen hinterlassen den Eindruck, dass er erst gewisse
Vorbehalte hatte resp. äusserte, als er von diversen Seiten (Schwester, Mutter,
[...]) gehört hatte, dass dies nicht richtig gewesen sei.
Dass er freiwillig in die sexuelle
Beziehung eingewilligt haben muss oder diese allenfalls suchte, findet auch
eine gewisse Stütze in den Aussagen der Psychotherapeutin D.___, zu der er ab
dem 12./13. Altersjahr etwa 3 ½ Jahre lang in Therapie gegangen war, seiner
Schwester E.___ und in denjenigen von F.___ (Sozialpädagoge in der[...],
Betreuungsperson des Beschwerdeführers von ca. 2012 bis Januar 2018). D.___
hatte zu Protokoll gegeben, Sexualität sei ein grosses Thema von A.___ gewesen,
sie glaube, er habe mal Sex mit ihr gewollt, es sei immer wieder um seine
sexuellen Bedürfnisse gegangen, er sei aufdringlich geworden, es sei darum
gegangen, ihm Grenzen zu setzen. Diese habe er dann aber akzeptiert. E.___
hatte ausgesagt, er habe mal gesagt, er finde sonst – ausser der Beschuldigten
– ja keine Freundin. Er könne mit keiner anderen Frau Sex haben, weil ihn ja
keine wolle. F.___ erwähnt in der Einvernahme vom 10. Januar 2019, der
Beschwerdeführer sei gegenüber Frauen sehr aufdringlich gewesen, sie hätten oft
gehabt, dass er Frauen grenzüberschreitend berührt habe, das sei ein dauerndes
Thema gewesen. Wenn in der Berichterstattung 2017 von «übergriffig» die Rede
sei, sei Betatschen gemeint, auch neuen Praktikantinnen gegenüber.
Dass die Beschuldigte den
Beschwerdeführer verwöhnte, indem sie ihn gamen liess und ihm ab und zu Geld
gab oder etwas für ihn kaufte, erfüllt den Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB
ebenfalls nicht. Wie erwähnt, sind sexuelle Kontakte aus freien Stücken nur
strafbar, wenn der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat, und
davon ist vorliegend nicht auszugehen.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen folglich zu Recht eingestellt. Aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in die
sexuellen Handlungen nicht nur freiwillig einwilligte, sondern teilweise auch
die Initiative dazu ergriff, weil ihm der Sex mit der Beschuldigten Spass
gemacht hatte.
Aus diesem Grund ist der von der
Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 124 IV 13 hier denn auch nicht
einschlägig. Dort wird insbesondere thematisiert, ob ein
Abhängigkeitsverhältnis der betroffenen Frau zu ihrem Psychotherapeuten bestand.
Das Bundesgericht hielt im Entscheid aber auch fest, der Tatbestand des
Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau gelange nicht zur Anwendung, wenn die
betroffene Frau nicht infolge der Abhängigkeit, sondern aus anderen Gründen in den
Geschlechtsverkehr eingewilligt oder gar die Initiative ergriffen habe. Genau
davon ist hier auszugehen; der Beschwerdeführer hat nicht infolge einer von der
Beschuldigten ausgenutzten Abhängigkeit in sexuelle Handlungen eingewilligt,
sondern weil er diese auch wollte. Wie erwähnt, hat er ausgesagt, wenn er keine
Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er das gesagt und dann habe sie
es sein lassen. Es hätte für den Beschwerdeführer auch keine Konsequenzen
gehabt, wenn er die Massagestunden bei der Beschuldigten nicht mehr besucht
hätte oder nicht mehr zu ihr nach Hause gegangen wäre. Auch der im Weiteren
erwähnte Bundesgerichtsentscheid 131 IV 114 lässt sich nicht mit der
vorliegenden Konstellation vergleichen. Zum einen bestand vorliegend – wenn
überhaupt von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB
ausgegangen werden kann – nicht eine derartige Abhängigkeit, wie sie dort
geschildert wird, zum anderen gibt es keine Anzeichen dafür, dass die
Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Eingehen von sexuellen
Handlungen mit der Beschuldigten erheblich eingeschränkt gewesen wäre, dies
auch nicht aufgrund seiner geistigen Behinderung (vgl. dessen Befragungen).
Es handelt sich betreffend die Frage der
Ausnutzung daher in der Tat nicht um einen Zweifelsfall rechtlicher Art, bei
welchem im Zweifelsfall Anklage zu erheben wäre. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. An dieser Stelle sei aber
nochmals betont, dass sich die Einstellung nur auf den Vorhalt der sexuellen
Handlungen mit Abhängigen bezieht.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen, einschliesslich der
Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Art. 422 Abs. 2 lit. a
StPO, nachfolgend Ziff. 7.3) CHF 2'001.70 (Auslagen und Urteilsgebühr total CHF
1'200.00; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 801.70). Dem Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 indessen die unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird er folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig
befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand
von 18.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. Bei
unentgeltlicher Rechtspflege resp. Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz
indessen nur CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die
Kostenforderung ist daher bereits aus diesem Grund zu reduzieren. Im Weiteren
erweist sich der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift von 17,73
Stunden als zu hoch, sei dies im Vergleich zu den üblichen Fällen, sei dies
auch im konkreten Fall, wo nicht eine derart umfangreiche Beschwerde nötig
gewesen wäre. Für die Ausarbeitung der Beschwerde sind 12 Stunden zu
entschädigen, womit sich ein Aufwand von 13,1 Stunden ergibt. Die Entschädigung
ist damit, inkl. Auslagen von CHF 135.30 und der MwSt. von 7,7 %, auf CHF
2'685.30 festzusetzen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
für die Dauer von 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'269.80 (13,1 Stunden zu je CHF 90.00, plus
MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben.
7.3
Die Beschuldigte beantragt die
Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diesem Antrag ist stattzugeben.
Rechtsanwalt Marcel Haltiner macht einen Aufwand von 3,9 Stunden zu je CHF
180.00
geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 42.40 und
der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 801.70,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch
im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,
von total CHF 2'001.70 ausgangsgemäss zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'685.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 1'269.80; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
4. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, [...], wird für
das Beschwerdeverfahren auf CHF 801.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier