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Entscheid

BKBES.2020.35

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

14. August 2020Deutsch23 min

4. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

vertreten durch

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Beschuldigte

betreffend Teil-Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

4. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit

einem Kind und sexueller Handlungen mit Abhängigen. Am 13. Juni 2019 erfolgte

eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit

einem Kind, begangen in der Zeit ab Sommer 2015 bis [...] 2016 zum Nachteil von

A.___, geb. [...], sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen,

begangen vom [...] 2016 bis [...] 2017, zum Nachteil von A.___. B.___ arbeitete

als therapeutische Masseurin in der [...] [...]. Während den wöchentlichen

Therapiestunden und an ihrem Wohnort soll sie an A.___, der wegen einer geistigen

Beeinträchtigung die Schulen in der [...] besuchte, sexuelle Handlungen

vorgenommen haben.

1.2 Mit einer Teil-Einstellungsverfügung

vom 18. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen

B.___ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen ein. Sexuelle

Handlungen mit abhängigen Jugendlichen seien nur strafbar, wenn der Täter ein

Abhängigkeitsverhältnis ausnütze. Dies sei vorliegend aufgrund der Aussagen von

A.___ nicht der Fall. B.___ habe zu keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis

ausgenützt. Die sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und im

gegenseitigen Interesse erfolgt. Betreffend den Vorhalt der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind werde das Strafverfahren nach Rechtskraft dieser

Teil-Einstellungsverfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 2. März 2020 Beschwerde führen mit

den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft,

die Strafuntersuchung gegen B.___ auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen

mit Abhängigen fortzuführen und zur Anklage zu bringen. Ferner sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, Dr. med. C.___ einzuvernehmen. A.___ sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der

Tatbestand von Art. 188 StGB sei klar erfüllt. Bei A.___ handle es sich um

einen geistig behinderten und stark traumatisierten Jugendlichen. B.___ sei für

ihn nicht einfach nur eine Lehrerin oder Betreuerin gewesen, sondern auch ein

wenig Mutterersatz. A.___ sei nicht frei gewesen, zu bestimmen, ob er mit

seiner 29 Jahre älteren Massagetherapeutin eine sexuelle Beziehung eingehen

wolle. Diese habe das bestehende Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausgenützt,

um sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen. Es sei nicht nur eine Anklage

gestützt auf Art. 188 bzw. 193 StGB gerechtfertigt, sondern auch eine

Verurteilung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.

März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Namentlich (auch) unter

Berücksichtigung der Aussagen von A.___ stehe fest, dass die Beschuldigte zu

keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt habe, weshalb das

inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven

Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB noch jenen von Art. 193 StGB erfülle. Die

sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und in gegenseitigem Interesse

erfolgt, wobei die Beschuldigte offensichtlich keine Überlegenheit missbraucht

habe und von Seiten von A.___ auch keine Unterlegenheit vorhanden gewesen sei,

aufgrund derer er nicht zu widersprechen gewagt hätte. Es handle sich nicht um

einen Zweifelsfall rechtlicher Art. Der Vollständigkeit halber erfolge überdies

der Hinweis, dass sich – bedingt durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 – betreffend die Zeit ab [...] 2016

zumindest teilweise auch die Frage stelle, inwiefern es diesbezüglich mehrere

Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen gelte oder ob vom Vorliegen

identischer oder im wesentlichen gleicher Tatsachen auszugehen sei, was gemäss

Rechtsprechung den Eintritt der Sperrwirkung in Folge des Grundsatzes «ne bis

in idem» begründen würde.

4. Die Beschuldigte liess am 30. April 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es habe vorliegend eben

gerade kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB bestanden und

die Beschuldigte habe insofern keine Machtposition innegehabt. Ein Ausnützen

der Abhängigkeit falle von daher von vornherein nicht in Betracht.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige

oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung

des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit

gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer

Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten

ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage

untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.

319.

Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der

Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass

der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar

erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts

6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

2.

Zur Prüfung steht vorliegend, ob die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.___ wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB betreffend den Zeitraum

vom [...] 2016 (16. Geburtstag von A.___) bis zum [...] 2017 (Zeitpunkt der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses) zu Recht eingestellt hat (vgl. Ziff. 1.2

der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 13. Juni 2019). Das Strafverfahren

gegen sie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind wird

weitergeführt.

3.

Der Beschwerdeführer besuchte seit

Januar 2012 die 5. Klasse der [...] in [...]. Seit Februar 2017 wohnte er in

einer Wohngruppe ausserhalb der [...], seit Januar 2018 absolviert er eine

Anlehre zum [...] in der [...] (vgl. Internatsberichte der [...]). Die Beschuldigte

arbeitete in der [...] seit Mai 2005 als rhythmische Masseurin / Therapeutin.

Der Beschwerdeführer ging zu ihr zu Beginn zweimal, später einmal pro Woche in

die Massage. Das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten wurde von der [...] am

[...] 2017 fristlos aufgelöst.

4.1

Der Beschwerdeführer gab gegenüber

der Polizei am 27. September 2018 zusammengefasst zu Protokoll, er sei in der [...]

zur Beschuldigten ganz normal in die Therapie gegangen. So mit 15 Jahren sei

sie am Ende der Massagestunde aufdringlich geworden. Sie habe ihn geküsst und

er habe mitgemacht. Bald darauf sei es zu Sexualitäten gekommen. Sie hätten

auch Geschlechtsverkehr gehabt in der Massagestunde. Er sei einmal wöchentlich

zu ihr in die Massagestunden gegangen. Da sei er 15, 16 Jahre gewesen. So als

Jugendlicher habe er das cool gefunden. Sie habe ihm gesagt, er solle es

niemandem erzählen. Irgendeinmal habe ein Lehrer Wind von dem bekommen und habe

gesagt, er dürfe nicht mehr zu ihr in die Massagestunden. Dann sei er übers

Wochenende zu ihr gegangen. Er habe dort gegamt, gegessen, mit ihrem Sohn

gespielt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Manchmal habe er auch da übernachtet.

Auf die Frage, wie es gewesen sei,

dieser erste Geschlechtsverkehr, sagte er aus, supercool, wenn man ein Teenager

sei, 15 Jahre alt. Er habe es immer nur von den Pornovideos gesehen. Wenn man

das dann echt erlebe, sei es halt cool. Es sei dann eigentlich immer zu

Geschlechtsverkehr gekommen während den Massagestunden am Freitag. Als er vom [...]

weg gewesen sei, als er von zu Hause aus in den [...] gegangen sei, dann sei es

abwechslungsweise vorgekommen, nicht immer am gleichen Tag, am Freitag, mal

mittwochs, mal samstags. Wenn er Lust gehabt habe, sei er zu ihr gegangen. (AF)

Auch bei ihr zu Hause sei es ungefähr jede Woche zu sexuellem Kontakt gekommen.

Er sei dorthin gamen gegangen und dann sei es auch zu Geschlechtsverkehr

gekommen. Auf Frage, wer die Initiative zu sexuellem Kontakt ergriffen habe,

sagte er, also eigentlich schon sie. Bei ihr zu Hause habe es sich mit der Zeit

von selber ergeben. (AF) Er habe den sexuellen Kontakt nicht initiiert, aber

sie hätten das schon beide gewollt. (AF) Der Geschlechtsverkehr sei für ihn

erregend gewesen, cool, ja. Auf die Frage, ob er mit dem Geschlechtsverkehr

einverstanden gewesen sei, sagte er, ja, mit 17, 18 schon ja. Aber nachher habe

es seine Schwester herausgefunden und seine Mutter. Im Nachhinein finde er es

nicht mehr gut. Auf Frage, ob sie ihn im Zusammenhang mit den sexuellen

Kontakten je bedroht oder unter Druck gesetzt habe, meinte er, ja, indem sie

gesagt habe, er solle es niemandem erzählen. Das sei eine Belastung gewesen.

(AF) Er habe von ihr, als er 16 Jahre alt gewesen sei, Zigaretten erhalten,

zwischendurch auch mal Geld. Auf die Frage, wie seine Gefühle für sie seien,

sagte er, Liebe sei es nicht, für ihn sei es mehr Spass. Er sei wegen dem Gamen

hingegangen und dann hätten sie halt Geschlechtsverkehr gehabt. Also Spass

könne man nicht sagen, also doch, Spass hätten sie schon im Bett. Er habe nicht

gewusst, dass dies strafbar sei ab 15 Jahre. (AF) Die Beschuldigte habe ihm

gesagt, er solle nichts weitererzählen, sie habe ihm nie gedroht oder so.

Anlässlich der Einvernahme vom 30.

Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussagen im Wesentlichen

(vgl. das entsprechende Einvernahmeprotokoll und nachfolgend Ziff. 6).

4.2

Die Beschuldigte machte während der

polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2018 keine Aussagen. Anlässlich der

Befragung vom 16. November 2018 gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe

sich in der Therapie stark traumatisiert und sexualisiert gezeigt. Er sei

anfangs 2012 in die Therapie gekommen für etwa ein Jahr. Dann ab September 2015

wieder, auf Verordnung des Heimarztes. Ende 2016 sei der Beschwerdeführer

wieder übergriffig und schwierig geworden, so distanzlos. Aufgrund eines

privaten traumatischen Erlebnisses (Jan. 2016), welches sie erlebt habe, habe

sie gemerkt, dass sie damit nicht mehr gut umgehen könne, mit der

Distanzlosigkeit von A.___. Sie habe innerlich ein Durcheinander bekommen, von

dem, was sie selber erlebt habe. Ende März 2016 sei er zu ihr in die Nachruhe

gekommen. Dort sei sie immer neben ihm gesessen, er habe ruhig liegen können.

Sie habe ihm manchmal auch etwas vorgelesen. Dann sei er aufgesessen und nahe

zu ihr gekommen. Er habe begonnen, sie am Hals und am Gesicht zu streicheln.

Dann habe er probiert, sie zu küssen und habe mit seiner Hand zwischen Hals und

Brustansatz unter ihren Pullover gegriffen. Sie habe sich nicht wehren können.

Das nächste Mal, als er in die Therapie gekommen sei, habe er wieder mit dem

begonnen. Dies sei so weit gegangen, dass er sie zu sich her auf den Tisch

gezogen und seine Hosen geöffnet habe. Er habe es so gemacht, dass sie unten

gelegen sei und er oben. Er habe an seinen Kleidern gefummelt und probiert,

ihre Hosen aufzumachen. Sie habe sich nicht wehren können und ihm sogar

geholfen. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe gewusst, was er wolle. Sie habe

sich nicht wehren können aufgrund ihrer Erlebnisse, welche sie in der

Vergangenheit gehabt habe. (AF) Die sexuellen Kontakte hätten am Anfang nicht

in ihrem Einverständnis stattgefunden. Mit der Zeit hätten sich bei ihr Gefühle

entwickelt, mit der Zeit auch romantische. Sie habe ihn immer gemocht.

Auf Frage, ob sie dies am Anfang nicht

hätte ihren Vorgesetzten melden sollen, sagte sie, doch. Sie habe es aus Angst

nicht gemacht. Sie habe gedacht, sie bekomme dies wieder in den Griff. Ihr

Vorgesetzter habe sie unter Druck gesetzt, sie solle aufhören mit solchen

Meldungen. Sie habe es immer wieder mit übergriffigen Klienten zu tun gehabt.

Sie habe auch Angst um ihren Job gehabt. Es stimme nicht, dass sie A.___

während der Massagestunden anfangs 2015 geküsst habe. Dies sei irgendwie im

April 2016 gewesen. Auch zum Geschlechtsverkehr sei es erst Ende April 2016

erstmals und von ihm aus gekommen. Während ihrer Anstellung in der […] sei es

etwa 15 Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es stimme nicht, dass dies

wöchentlich der Fall gewesen sei. Er habe nicht immer Bock gehabt. Sie habe nie

die Initiative ergriffen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer den Massageraum

hätte verlassen können, wenn er gewollt hätte, meinte sie «hejo». (AF) Sie habe

ihm nicht gesagt, er dürfe es niemandem erzählen, sondern habe gesagt, dass sie

sich strafbar mache und ihre Arbeitsstelle verlieren würde. Sie habe nie Druck

auf ihn ausgeübt.

So Ende Mai 2016 sei er erstmals zu ihr

nach [...] gekommen. Auf Frage weshalb, sagte sie, phhh, er habe immer gesagt,

er liebe sie, er fühle sich wohl. Das erste Mal sei er so Ende Mai 2016

gekommen. Er sei in der Regel ein paar Stunden geblieben, manchmal habe er auch

übernachtet. Im Jahr 2016 sei er vielleicht 4 Mal gekommen, im Jahr 2017 mehr,

so etwa 10 Mal, im Jahr 2018 auch etwa so oder mehr, sie könne es nicht so

genau sagen. Bei diesen Besuchen hätten sie miteinander gesprochen, vielmals

habe er gegamt, vielmals sei er auch romantisch geworden, habe sie gehalten und

geküsst. Es sei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, mit der Zeit sei es eine

Art Beziehung geworden. Zum Sex sei es gekommen, wenn ihr Sohn nicht da gewesen

sei oder in der Nacht. Er habe auch viel mit ihrem Sohn gespielt und sie hätten

auch zusammen gegessen. (AF) Sie hätten in [...] schon ca. 25 Mal

Geschlechtsverkehr gehabt, während dieser drei Jahre 2016 bis 2018. Der

Geschlechtsverkehr habe immer in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden.

Auf Frage, ob er für den Sex nach [...] gekommen sei: er habe das gesagt. Sie

selber habe das Gefühl gehabt für das Gesamtpaket. Die Initiative zum Sex sei

von ihm aus gegangen. Wenn er das Gegenteil sage, stimme das nicht. (AF) Sie

habe ihn sicher nicht mit einem Game zu sich nach Hause locken wollen. Sie habe

sogar zu Weihnachten 2017 ein solches Game gekauft, damit er es zu Hause

spielen könne. Er sei aber trotzdem immer wieder gekommen. (AF) A.___ habe

nicht zu stillem Gehorsam ihr gegenüber geneigt. Er habe ihr sehr gut

widersprechen können. (AF) Mit der Zeit habe sie sein Begehren nach

Geschlechtsverkehr auch abgewiesen, am Anfang nicht. (AF des Verteidigers) Sie

habe keinen Einfluss auf seine schulische Ausbildung in der [...] gehabt. Ihren

Auftrag habe sie vom Arzt erhalten. Es hätte keine Konsequenzen gehabt, wenn er

nicht in die Massagestunden gekommen wäre.

5.

Nach Art. 188 Ziff. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer

minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein

Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig

ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,

oder eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen

Handlung verleitet.

Ein Erziehungsverhältnis liegt vor, wenn

der Täter kraft seiner Stellung zum Jugendlichen massgebend auf seinen

Sozialisierungsprozess einwirkt. Dies ist insbesondere bei den natürlichen

Eltern, den Gross-, Adoptiv- und Pflegeeltern, bei Lehrern und Heimleitern,

möglicherweise auch bei einem Vormund der Fall. Nur eine dauerhafte, dem

Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung begründet ein

Erziehungsverhältnis. Ein Betreuungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter für das

Opfer sorgt, insbesondere eine Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren

übernommen hat, die ihm wegen seiner Jugend drohen, ohne dass er es geradezu

erzieht; zu denken ist etwa an Personen, die fürsorgerisch (z.B. in der

Drogenhilfe) tätig sind, ferner an Betreuer in einem Ferienlager oder auch an

den Freund der Familie, dem deren Tochter für eine Ferienreise anvertraut

wurde. Die Generalklausel ermöglicht es, auch atypische

Abhängigkeitsverhältnisse zu erfassen, wie sie entstehen können, wenn eine ältere

Person dem Jugendlichen gegenüber die Stellung eines Mentors allgemeiner Natur

oder im Zusammenhang mit sportlichen, kulturellen oder anderen Freizeitaktivitäten

übernommen hat, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale

oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter

angewiesen ist. Beispiele möglicher Abhängigkeitsverhältnisse sind etwa die

Beziehung eines Jugendlichen zu seinem Psychotherapeuten, zum Trainer eines Sportvereins,

zum Musiklehrer. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse (Trechsel/Bertossa in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 188 N 4 ff.; Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 188 N 8).

Sexuelle Handlungen mit abhängigen

Jugendlichen sind nur strafbar, wenn der Täter das Abhängigkeitsverhältnis

ausnützt. Ausnützen liegt vor, wenn das Opfer dem Ansinnen des Täters ablehnend

gegenübersteht, wegen seiner Unterlegenheit jedoch nicht zu widersprechen wagt.

Die Bindung der Strafbarkeit an das Ausnützen der Abhängigkeit bedeutet, dass

die Strafbarkeit entfällt, wo die Entscheidungsfreiheit des jugendlichen

Beteiligten nicht beeinträchtigt war. Das Ausnützen erfordert in objektiver

Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht will»,

dass er sich, gegen innere Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität

des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn der Überlegene offen oder versteckt

Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189

Abs. 1 StGB erreicht würde. Ein Ausnützen liegt aber auch schon dann vor, wenn

die jugendliche Person ohne eine solche Einwirkung aufgrund ihrer unterlegenen

Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen

wagt. Blosse Verführung durch Verwöhnung und Versprechen erfüllt den Tatbestand

nicht; sexuelle Kontakte aus freien Stücken sind nur strafbar, wenn der ältere

Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Andererseits ist nicht erforderlich,

dass der Täter das Opfer durch Drohungen oder auf andere Weise zusätzlich unter

Druck setzt (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 188 N 9).

6.

Hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnisses

des Beschwerdeführers zur Beschuldigten kann nur die Generalklausel «auf andere

Weise abhängig ist» zur Diskussion stehen. Es liegt weder ein

Erziehungsverhältnis vor (es bestand keine dauerhafte, dem

Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung zwischen der Beschuldigten und

dem Beschwerdeführer) noch bestand ein Betreuungsverhältnis (die Beschuldigte

hatte nicht für den Beschwerdeführer zu sorgen und hatte ihm gegenüber keine

Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren übernommen). Ein näheres Eingehen

auf diese Frage erübrigt sich aber, da nicht davon ausgegangen werden kann, die

Beschuldigte habe ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt.

Wie die eingangs erwähnten Aussagen des

Beschwerdeführers gezeigt haben, stand er den sexuellen Handlungen mit der Beschuldigten

nicht ablehnend gegenüber, im Gegenteil. So hatte er ausgesagt, dieser erste

Geschlechtsverkehr sei supercool gewesen, er sei gerne zu B.___ gegangen, wenn

er Lust gehabt habe, sei er gegangen, er habe den sexuellen Kontakt nicht

initiiert, aber sie hätten das schon beide gewollt, er sei mit dem

Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, sie hätten Spass gehabt im Bett, der

Geschlechtsverkehr sei für ihn erregend gewesen, cool, einer der Gründe,

weshalb er zu ihr gegangen sei, sei das Gamen gewesen, und auch wegen dem

Geschlechtsverkehr, das auch, auch wegen dem Geschlechtsverkehr sei er gerne

gegangen, für ihn sei es Spass gewesen, er habe es spannend gefunden.

Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen gewagt

hätte, dass er sich der Autorität der Beschuldigten gefügt oder dass die

Beschuldigte ihn unter Druck gesetzt hätte. Auch diesbezüglich hat der

Beschwerdeführer ausgesagt, die Beschuldigte habe ihn nie unter Druck gesetzt

oder bedroht. Wenn er keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er

das gesagt und dann habe sie es sein lassen. Den einzigen Druck, den er nannte,

war derjenige, dass er es niemandem sagen solle. Dies stellt indessen keinen

ausreichenden Druck im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB dar.

Aus beiden Einvernahmen mit dem

Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass ihm die sexuelle Beziehung zur Beschuldigten

zugesagt hatte, er hat freiwillig mitgemacht und die sexuellen Handlungen geschahen

weder unter Druck noch, weil er der Beschuldigten nicht zu widersprechen gewagt

hätte. Die Befragungen hinterlassen den Eindruck, dass er erst gewisse

Vorbehalte hatte resp. äusserte, als er von diversen Seiten (Schwester, Mutter,

[...]) gehört hatte, dass dies nicht richtig gewesen sei.

Dass er freiwillig in die sexuelle

Beziehung eingewilligt haben muss oder diese allenfalls suchte, findet auch

eine gewisse Stütze in den Aussagen der Psychotherapeutin D.___, zu der er ab

dem 12./13. Altersjahr etwa 3 ½ Jahre lang in Therapie gegangen war, seiner

Schwester E.___ und in denjenigen von F.___ (Sozialpädagoge in der[...],

Betreuungsperson des Beschwerdeführers von ca. 2012 bis Januar 2018). D.___

hatte zu Protokoll gegeben, Sexualität sei ein grosses Thema von A.___ gewesen,

sie glaube, er habe mal Sex mit ihr gewollt, es sei immer wieder um seine

sexuellen Bedürfnisse gegangen, er sei aufdringlich geworden, es sei darum

gegangen, ihm Grenzen zu setzen. Diese habe er dann aber akzeptiert. E.___

hatte ausgesagt, er habe mal gesagt, er finde sonst – ausser der Beschuldigten

– ja keine Freundin. Er könne mit keiner anderen Frau Sex haben, weil ihn ja

keine wolle. F.___ erwähnt in der Einvernahme vom 10. Januar 2019, der

Beschwerdeführer sei gegenüber Frauen sehr aufdringlich gewesen, sie hätten oft

gehabt, dass er Frauen grenzüberschreitend berührt habe, das sei ein dauerndes

Thema gewesen. Wenn in der Berichterstattung 2017 von «übergriffig» die Rede

sei, sei Betatschen gemeint, auch neuen Praktikantinnen gegenüber.

Dass die Beschuldigte den

Beschwerdeführer verwöhnte, indem sie ihn gamen liess und ihm ab und zu Geld

gab oder etwas für ihn kaufte, erfüllt den Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB

ebenfalls nicht. Wie erwähnt, sind sexuelle Kontakte aus freien Stücken nur

strafbar, wenn der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat, und

davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen folglich zu Recht eingestellt. Aufgrund

der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in die

sexuellen Handlungen nicht nur freiwillig einwilligte, sondern teilweise auch

die Initiative dazu ergriff, weil ihm der Sex mit der Beschuldigten Spass

gemacht hatte.

Aus diesem Grund ist der von der

Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 124 IV 13 hier denn auch nicht

einschlägig. Dort wird insbesondere thematisiert, ob ein

Abhängigkeitsverhältnis der betroffenen Frau zu ihrem Psychotherapeuten bestand.

Das Bundesgericht hielt im Entscheid aber auch fest, der Tatbestand des

Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau gelange nicht zur Anwendung, wenn die

betroffene Frau nicht infolge der Abhängigkeit, sondern aus anderen Gründen in den

Geschlechtsverkehr eingewilligt oder gar die Initiative ergriffen habe. Genau

davon ist hier auszugehen; der Beschwerdeführer hat nicht infolge einer von der

Beschuldigten ausgenutzten Abhängigkeit in sexuelle Handlungen eingewilligt,

sondern weil er diese auch wollte. Wie erwähnt, hat er ausgesagt, wenn er keine

Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er das gesagt und dann habe sie

es sein lassen. Es hätte für den Beschwerdeführer auch keine Konsequenzen

gehabt, wenn er die Massagestunden bei der Beschuldigten nicht mehr besucht

hätte oder nicht mehr zu ihr nach Hause gegangen wäre. Auch der im Weiteren

erwähnte Bundesgerichtsentscheid 131 IV 114 lässt sich nicht mit der

vorliegenden Konstellation vergleichen. Zum einen bestand vorliegend – wenn

überhaupt von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB

ausgegangen werden kann – nicht eine derartige Abhängigkeit, wie sie dort

geschildert wird, zum anderen gibt es keine Anzeichen dafür, dass die

Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Eingehen von sexuellen

Handlungen mit der Beschuldigten erheblich eingeschränkt gewesen wäre, dies

auch nicht aufgrund seiner geistigen Behinderung (vgl. dessen Befragungen).

Es handelt sich betreffend die Frage der

Ausnutzung daher in der Tat nicht um einen Zweifelsfall rechtlicher Art, bei

welchem im Zweifelsfall Anklage zu erheben wäre. Die Beschwerde erweist sich

folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. An dieser Stelle sei aber

nochmals betont, dass sich die Einstellung nur auf den Vorhalt der sexuellen

Handlungen mit Abhängigen bezieht.

7.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen, einschliesslich der

Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Art. 422 Abs. 2 lit. a

StPO, nachfolgend Ziff. 7.3) CHF 2'001.70 (Auslagen und Urteilsgebühr total CHF

1'200.00; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 801.70). Dem Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 indessen die unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird er folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig

befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand

von 18.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. Bei

unentgeltlicher Rechtspflege resp. Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz

indessen nur CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die

Kostenforderung ist daher bereits aus diesem Grund zu reduzieren. Im Weiteren

erweist sich der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift von 17,73

Stunden als zu hoch, sei dies im Vergleich zu den üblichen Fällen, sei dies

auch im konkreten Fall, wo nicht eine derart umfangreiche Beschwerde nötig

gewesen wäre. Für die Ausarbeitung der Beschwerde sind 12 Stunden zu

entschädigen, womit sich ein Aufwand von 13,1 Stunden ergibt. Die Entschädigung

ist damit, inkl. Auslagen von CHF 135.30 und der MwSt. von 7,7 %, auf CHF

2'685.30 festzusetzen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

für die Dauer von 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'269.80 (13,1 Stunden zu je CHF 90.00, plus

MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben.

7.3

Die Beschuldigte beantragt die

Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diesem Antrag ist stattzugeben.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner macht einen Aufwand von 3,9 Stunden zu je CHF

180.00

geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 42.40 und

der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 801.70,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch

im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,

von total CHF 2'001.70 ausgangsgemäss zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, [...], wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'685.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1'269.80; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

4. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, [...], wird für

das Beschwerdeverfahren auf CHF 801.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier