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Entscheid

BKBES.2020.44

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

9. Juni 2020Deutsch10 min

auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. Dezember 2019 erstattete A.___

bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ wegen Betrugs. Er

habe mit dem Beschuldigten gemeinsam die Firma [...] geführt. Während dieser

Zeit habe er diverse Kontoauszüge des Beschuldigten mit Saldi in Millionenhöhe

gesehen. Im Glauben an dessen Vermögen habe er ihm wiederholt Geld geliehen,

welches er jedoch nie zurückerhalten habe.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

19. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und

auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten

durchzuführen.

3. Der Beschuldigte beantragte am 21.

April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.

April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter

einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren

eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur

Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Vorwurf des Betrugs scheitere bereits

an der Arglist. A.___ hätte sich durch ein Mindestmass an Sorgfalt (z.B.

schriftliche Vereinbarung über Rückzahlungstermine der Darlehen, keine

Auszahlung weiterer Darlehen ohne vorgängige Rückzahlung der offenen Darlehen

etc.) schützen können. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht dazu da, um einem

Gläubiger die Beschreitung des Rechtswegs zu ersparen. Es solle nur geschützt

werden, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Sorgfalt walten lasse. A.___ habe

dem Beschuldigten immer wieder Geldbeträge ausgehändigt ohne je über die jeweiligen

Rückzahlungen eine Vereinbarung zu treffen oder sich eine Quittung o.ä.

ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte erklärt, die

Darlehen seien im Zuge der Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine

Einzelfirma, lautend auf A.___, verrechnet worden.

2.2

Der Beschwerdeführer führte dazu

aus, sie hätten bis zur Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine Einzelfirma

nie eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, weil ihr

Verhältnis bis zu jenem Zeitpunkt sehr entspannt, ja sogar freundschaftlich

gewesen sei. Sämtliche Darlehen, die Herr B.___ von ihm erhalten habe, seien

von seinem privaten Vermögen bezahlt worden, somit habe die Schuld zu 100 %

privaten Charakter. Es habe nie eine Abmachung gegeben, wonach die Darlehen mit

der [...] in Verbindung gebracht werden könnten. Herr B.___ habe ihn immer im

Glauben gelassen, im Besitz eines grossen Vermögens zu sein. Dieser habe ihn

regelmässig mit Bankauszügen, Telefonaten mit der Bank etc. dokumentiert und

informiert. Aufgrund dieser Tatsachen fühle er sich von Herrn B.___

hintergangen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, direkt bei der Bank

Informationen zu beschaffen (Bankgeheimnis). Als die betrügerischen

Machenschaften von Herrn B.___ langsam ans Tageslicht gekommen seien, habe er eine

Einzahlung von ihm an ihn nochmals überprüft und festgestellt, dass er diese

Zahlung auf ein angeblich gesperrtes Konto einbezahlt habe. Darauf

angesprochen, sei Herr B.___ sehr laut und wütend geworden.

2.3

Der Beschuldigte führte dazu aus,

wenn eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht klappe, sei eine Trennung natürlich

mit Auseinandersetzungen verbunden. Letztlich seien sie zu zweit angetreten und

hätten feststellen müssen, dass sie nicht zusammengepasst hätten. Herr A.___

habe ihn über Monate immer besucht gehabt, ihn eingeladen, sein Business zu

sehen, mit ihm zusammen ein Geschäft aufzumachen. Sein (des Beschuldigten) Netzwerk

sei doch genau das Richtige. Es sei immer nur um seine Verbindungen gegangen,

die er doch endlich alle für immer weitere Geschäftsideen nutzen solle. Letztlich

hätten sie sich entschieden, gemeinsam mit der zu gründenden [...] am Markt

aktiv zu werden. Herr A.___ finanziere den Start und er bringe sein Netzwerk

ein. Diese Vorgehensweise sei durchaus üblich. Im Verlauf der Zusammenarbeit

sei es zu massiven Divergenzen in der Führung der Geschäfte gekommen. Er habe

ab einem gewissen Punkt der Entwicklung nicht mehr mitmachen können. So sei es

zur Trennung gekommen. Herr A.___ habe die Firma behalten mit allen Rechten und

Pflichten, er selber scheide ohne Ansprüche aus. Es bestünden keine

gegenseitigen weiteren Ansprüche. Er habe Herrn A.___ nicht betrogen. Dies stünde

ihm in jeder Beziehung fern.

3.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist liegt nach ständiger

Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019

mit Hinweisen) vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet

oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen

Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des

Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache

betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft

werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des

Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit

überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben

hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist.

Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie

etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen,

wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

4.

Es ist verständlich, dass sich der

Beschwerdeführer «betrogen» fühlt, nachdem ihm der Beschuldigte die gewährten

Darlehen entgegen seiner Erwartung nicht zurückbezahlt hat. Die

Staatsanwaltschaft geht aber dennoch zu Recht davon aus, A.___ hätte sich durch

ein Mindestmass an Sorgfalt schützen können.

So hätte er bereits hellhörig werden müssen,

als der Beschuldigte ihn in Deutschland bat, für ihn Euro 30'000.00 in der

Schweiz zu holen und für ihn zu bezahlen, weil er aufgrund eines gegen ihn

laufenden Haftbefehls ansonsten ins Gefängnis müsse. Zumindest hätte erwartet

werden können, dass er dieses Geld nicht von seinem Konto abhebt, sondern sich

eine Vollmacht durch den Beschuldigten geben lässt, nachdem dieser angeblich

über ein hohes Vermögen verfügte. Auch bezüglich der später bezahlten CHF 25'000.00

ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dem Beschuldigten diesen hohen

Geldbetrag ohne jegliche Absicherung bezahlte und dies, nachdem er ihm ca.

einen Monat vorher bereits Euro 30'000.00 bezahlt hatte, ohne diese

zurückerhalten zu haben. Die Begründung des Beschuldigten, er müsse noch Löhne

bezahlen, stellt dafür keine plausible Erklärung dar, nachdem dieser offenbar

über ein Vermögen verfügte, welches ihm die Bezahlung dieser Beträge problemlos

ermöglicht hätte. Dass sämtliche seine Konten gesperrt gewesen sein sollen – bei

einem Vermögen von mehreren Millionen – hätte den Beschwerdeführer genauso

hellhörig machen müssen, wie dessen angebliche Aussagen, er gebe ihm eine

Million, sobald seine Bankkonten wieder offen seien oder er schenke ihm zwei

Millionen. Auch bezüglich seiner weiteren Zahlungen hat der Beschwerdeführer ein

Mindestmass an Vorsicht vermissen lassen. So hat er dem Beschuldigten weiter

mehrere tausend Franken ausgeliehen, ohne zuvor je eine Rückzahlung erhalten zu

haben. Er hat auch sämtliche Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung oder

Quittung geleistet.

Zusammenfassend ist somit davon

auszugehen, dass er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen

hat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand

genommen hat. Es kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine

Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Der

Beschwerdeführer hat den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, falls ihn eine

Unterredung mit dem Beschuldigten, wie dieser vorschlägt, nicht weiterbringt

(dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich eine Kopie der polizeilichen

Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Januar 2020 zugestellt).

Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier