BKBES.2020.44
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
9. Juni 2020Deutsch10 min
auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. Dezember 2019 erstattete A.___
bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ wegen Betrugs. Er
habe mit dem Beschuldigten gemeinsam die Firma [...] geführt. Während dieser
Zeit habe er diverse Kontoauszüge des Beschuldigten mit Saldi in Millionenhöhe
gesehen. Im Glauben an dessen Vermögen habe er ihm wiederholt Geld geliehen,
welches er jedoch nie zurückerhalten habe.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
19. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und
auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten
durchzuführen.
3. Der Beschuldigte beantragte am 21.
April 2020 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.
April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter
einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren
eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur
Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Vorwurf des Betrugs scheitere bereits
an der Arglist. A.___ hätte sich durch ein Mindestmass an Sorgfalt (z.B.
schriftliche Vereinbarung über Rückzahlungstermine der Darlehen, keine
Auszahlung weiterer Darlehen ohne vorgängige Rückzahlung der offenen Darlehen
etc.) schützen können. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht dazu da, um einem
Gläubiger die Beschreitung des Rechtswegs zu ersparen. Es solle nur geschützt
werden, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Sorgfalt walten lasse. A.___ habe
dem Beschuldigten immer wieder Geldbeträge ausgehändigt ohne je über die jeweiligen
Rückzahlungen eine Vereinbarung zu treffen oder sich eine Quittung o.ä.
ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte erklärt, die
Darlehen seien im Zuge der Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine
Einzelfirma, lautend auf A.___, verrechnet worden.
2.2
Der Beschwerdeführer führte dazu
aus, sie hätten bis zur Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine Einzelfirma
nie eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, weil ihr
Verhältnis bis zu jenem Zeitpunkt sehr entspannt, ja sogar freundschaftlich
gewesen sei. Sämtliche Darlehen, die Herr B.___ von ihm erhalten habe, seien
von seinem privaten Vermögen bezahlt worden, somit habe die Schuld zu 100 %
privaten Charakter. Es habe nie eine Abmachung gegeben, wonach die Darlehen mit
der [...] in Verbindung gebracht werden könnten. Herr B.___ habe ihn immer im
Glauben gelassen, im Besitz eines grossen Vermögens zu sein. Dieser habe ihn
regelmässig mit Bankauszügen, Telefonaten mit der Bank etc. dokumentiert und
informiert. Aufgrund dieser Tatsachen fühle er sich von Herrn B.___
hintergangen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, direkt bei der Bank
Informationen zu beschaffen (Bankgeheimnis). Als die betrügerischen
Machenschaften von Herrn B.___ langsam ans Tageslicht gekommen seien, habe er eine
Einzahlung von ihm an ihn nochmals überprüft und festgestellt, dass er diese
Zahlung auf ein angeblich gesperrtes Konto einbezahlt habe. Darauf
angesprochen, sei Herr B.___ sehr laut und wütend geworden.
2.3
Der Beschuldigte führte dazu aus,
wenn eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht klappe, sei eine Trennung natürlich
mit Auseinandersetzungen verbunden. Letztlich seien sie zu zweit angetreten und
hätten feststellen müssen, dass sie nicht zusammengepasst hätten. Herr A.___
habe ihn über Monate immer besucht gehabt, ihn eingeladen, sein Business zu
sehen, mit ihm zusammen ein Geschäft aufzumachen. Sein (des Beschuldigten) Netzwerk
sei doch genau das Richtige. Es sei immer nur um seine Verbindungen gegangen,
die er doch endlich alle für immer weitere Geschäftsideen nutzen solle. Letztlich
hätten sie sich entschieden, gemeinsam mit der zu gründenden [...] am Markt
aktiv zu werden. Herr A.___ finanziere den Start und er bringe sein Netzwerk
ein. Diese Vorgehensweise sei durchaus üblich. Im Verlauf der Zusammenarbeit
sei es zu massiven Divergenzen in der Führung der Geschäfte gekommen. Er habe
ab einem gewissen Punkt der Entwicklung nicht mehr mitmachen können. So sei es
zur Trennung gekommen. Herr A.___ habe die Firma behalten mit allen Rechten und
Pflichten, er selber scheide ohne Ansprüche aus. Es bestünden keine
gegenseitigen weiteren Ansprüche. Er habe Herrn A.___ nicht betrogen. Dies stünde
ihm in jeder Beziehung fern.
3.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglist liegt nach ständiger
Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019
mit Hinweisen) vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen
Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des
Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache
betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft
werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des
Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit
überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben
hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist.
Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen,
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
4.
Es ist verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer «betrogen» fühlt, nachdem ihm der Beschuldigte die gewährten
Darlehen entgegen seiner Erwartung nicht zurückbezahlt hat. Die
Staatsanwaltschaft geht aber dennoch zu Recht davon aus, A.___ hätte sich durch
ein Mindestmass an Sorgfalt schützen können.
So hätte er bereits hellhörig werden müssen,
als der Beschuldigte ihn in Deutschland bat, für ihn Euro 30'000.00 in der
Schweiz zu holen und für ihn zu bezahlen, weil er aufgrund eines gegen ihn
laufenden Haftbefehls ansonsten ins Gefängnis müsse. Zumindest hätte erwartet
werden können, dass er dieses Geld nicht von seinem Konto abhebt, sondern sich
eine Vollmacht durch den Beschuldigten geben lässt, nachdem dieser angeblich
über ein hohes Vermögen verfügte. Auch bezüglich der später bezahlten CHF 25'000.00
ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dem Beschuldigten diesen hohen
Geldbetrag ohne jegliche Absicherung bezahlte und dies, nachdem er ihm ca.
einen Monat vorher bereits Euro 30'000.00 bezahlt hatte, ohne diese
zurückerhalten zu haben. Die Begründung des Beschuldigten, er müsse noch Löhne
bezahlen, stellt dafür keine plausible Erklärung dar, nachdem dieser offenbar
über ein Vermögen verfügte, welches ihm die Bezahlung dieser Beträge problemlos
ermöglicht hätte. Dass sämtliche seine Konten gesperrt gewesen sein sollen – bei
einem Vermögen von mehreren Millionen – hätte den Beschwerdeführer genauso
hellhörig machen müssen, wie dessen angebliche Aussagen, er gebe ihm eine
Million, sobald seine Bankkonten wieder offen seien oder er schenke ihm zwei
Millionen. Auch bezüglich seiner weiteren Zahlungen hat der Beschwerdeführer ein
Mindestmass an Vorsicht vermissen lassen. So hat er dem Beschuldigten weiter
mehrere tausend Franken ausgeliehen, ohne zuvor je eine Rückzahlung erhalten zu
haben. Er hat auch sämtliche Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung oder
Quittung geleistet.
Zusammenfassend ist somit davon
auszugehen, dass er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen
hat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand
genommen hat. Es kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine
Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Der
Beschwerdeführer hat den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, falls ihn eine
Unterredung mit dem Beschuldigten, wie dieser vorschlägt, nicht weiterbringt
(dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich eine Kopie der polizeilichen
Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Januar 2020 zugestellt).
Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier