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Entscheid

BKBES.2020.46

Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe

1. Oktober 2020Deutsch7 min

Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 20. August 2018 war A.___, [...],

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 1. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Eidgenössische

Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

2. Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend Umwandlung

einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe

zieht die Vizepräsidentin

der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Strafbescheid der

Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 20. August 2018 war A.___, [...],

wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen und zu

einer Busse von CHF 5’000.00 sowie zu anteilsmässigen Verfahrenskosten von

CHF 1'352.50 verurteilt worden. Dieser Strafbescheid ist nach unbenutztem

Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Busse in der Folge

unbezahlt blieb, beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission am 8.

November 2019 beim Richteramt Thal-Gäu deren Umwandlung in eine

Freiheitsstrafe.

1.2 Mit Umwandlungs- /

Vollstreckungsentscheid vom 5. März 2020 wandelte der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu die Busse von CHF 5’000.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen

um. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Busse sei gestützt auf Art. 10 Abs. 3

VStrR auf die maximale Dauer von 3 Monaten Haft umzuwandeln. Die

Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien nicht gegeben.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am

17. März 2020 beim Richteramt Thal-Gäu Beschwerde, welches sie

zuständigkeitshalber am 19. März 2020 an die Beschwerdekammer weiterleitete. A.___

machte geltend, er habe im November nach Erhalt des Urteils und der Busse von

CHF 5'000.00 bei «Ihnen» (also dem Richteramt Thal-Gäu) angerufen und nach

Ratenzahlungen gefragt. Die Dame am Telefon habe ihm gesagt, sie würde ihm eine

Abzahlungsvereinbarung und Einzahlungsscheine senden. Diese habe er jedoch nie

erhalten. Da er IV-Rentner sei, sei es ihm unverschuldet nicht möglich, diese

Busse auf einmal zu bezahlen. Er sei gerne bereit, die Busse in monatlichen

Raten zu je CHF 150.00 zu bezahlen.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu beantragte am 25. März 2020 mit Verweis auf den begründeten Entscheid

vom 5. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Es gelte festzuhalten, dass sich

A.___, entgegen seiner Ausführungen, zu keiner Zeit telefonisch mit der

Gerichtskanzlei in Verbindung gesetzt habe.

4. Die Eidgenössische

Spielbankenkommission liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Für die Beurteilung

der Beschwerde ist nach Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung der

Beschwerdeinstanz, hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, zuständig, da

es sich bei der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz nach Art. 56 Abs. 1

lit. a um eine Übertretung handelte (Spielbankengesetz in Kraft bis 31. Dezember

2018, abgelöst per 1. Januar 2019 durch das Geldspielgesetz). Auf die

rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit

Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz

nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für

die Umwandlung von Bussen.

In BGE 141 IV 407 hat sich das

Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich

die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung

und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10

VStrR massgebend ist oder ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die

Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit

Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR

hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen

Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer

Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1

StGB.

3.

Nach Art. 91 Abs. 1

VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der

Verwaltung nach Art. 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91

Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung

beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs.

2). Im Falle einer Umwandung werden 30 Franken einem Tag Haft oder

Einschliessung gleichgesetzt, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei

Monaten nicht übersteigen darf. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt

der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen

Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR).

4.

Die Höhe der

Umwandlungsstrafe ist nicht zu beanstanden. Bei einer Busse von CHF 5’000.00

ergäbe die Umwandlungsstrafe bei einem Umwandlungssatz von CHF 30.00

gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR an sich 166 Tage. Da die Umwandlungsstrafe aber

drei Monate nicht übersteigen darf, wurde sie korrekt auf diese 3 Monate festgelegt.

Bei der erwähnten Busse handelt es sich auch nicht um eine blosse

Ordnungswidrigkeit, welche eine Umwandlung ausschliessen würde (Art. 10 Abs. 1

VStrR). Ebenso wenig wurden Teilzahlungen entrichtet, welche zu einer

anteilsmässigen Herabsetzung der Umwandlungsstrafe hätten führen können (Abs.

10.

Abs. 3 VStrR).

5.1

Der Richter kann

die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er

schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der

Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung

vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre

vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche

Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt

worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR).

5.2

Der Beschwerdeführer hat die

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz zwar vorsätzlich begangen, er hat

sich bis anhin indessen soweit ersichtlich noch nie einer Widerhandlung gegen

dieses Gesetz schuldig gemacht. Ein Ausschluss der Umwandlung wäre somit

grundsätzlich zulässig.

5.3

Wie erwähnt, kann der Richter nach

Art. 10 Abs. 2 VStrR die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte

nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Solche

Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des

Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa

durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder

eines Verlusts der Arbeitsstelle. Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht

mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt

des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner

persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen. Im Falle

ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt

bestanden und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheides weiterbestehen, hat somit

eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen (vgl.

Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015 mit Hinweisen).

Vorliegend wird eine derartige

Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse weder geltend gemacht noch

nachgewiesen. Die Voraussetzungen zur Umwandlung der Busse in eine

Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Ratenzahlungen können zum jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend

Zeit gehabt, sich nach Erhalt des Entscheides der Spielbankenkommission mit

dieser betreffend Ratenzahlungen in Verbindung zu setzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe

ist daher zu vollziehen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist indessen darauf

hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in

eine Ersatzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Entscheides verhindert werden kann.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Den finanziellen Verhältnissen

des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen. Die

Verfahrenskosten sind insgesamt auf total CHF 200.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt

am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier