BKBES.2020.46
Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe
1. Oktober 2020Deutsch7 min
Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 20. August 2018 war A.___, [...],
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 1. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
2. Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Umwandlung
einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe
zieht die Vizepräsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Strafbescheid der
Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 20. August 2018 war A.___, [...],
wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen und zu
einer Busse von CHF 5’000.00 sowie zu anteilsmässigen Verfahrenskosten von
CHF 1'352.50 verurteilt worden. Dieser Strafbescheid ist nach unbenutztem
Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Busse in der Folge
unbezahlt blieb, beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission am 8.
November 2019 beim Richteramt Thal-Gäu deren Umwandlung in eine
Freiheitsstrafe.
1.2 Mit Umwandlungs- /
Vollstreckungsentscheid vom 5. März 2020 wandelte der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu die Busse von CHF 5’000.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen
um. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Busse sei gestützt auf Art. 10 Abs. 3
VStrR auf die maximale Dauer von 3 Monaten Haft umzuwandeln. Die
Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien nicht gegeben.
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am
17. März 2020 beim Richteramt Thal-Gäu Beschwerde, welches sie
zuständigkeitshalber am 19. März 2020 an die Beschwerdekammer weiterleitete. A.___
machte geltend, er habe im November nach Erhalt des Urteils und der Busse von
CHF 5'000.00 bei «Ihnen» (also dem Richteramt Thal-Gäu) angerufen und nach
Ratenzahlungen gefragt. Die Dame am Telefon habe ihm gesagt, sie würde ihm eine
Abzahlungsvereinbarung und Einzahlungsscheine senden. Diese habe er jedoch nie
erhalten. Da er IV-Rentner sei, sei es ihm unverschuldet nicht möglich, diese
Busse auf einmal zu bezahlen. Er sei gerne bereit, die Busse in monatlichen
Raten zu je CHF 150.00 zu bezahlen.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu beantragte am 25. März 2020 mit Verweis auf den begründeten Entscheid
vom 5. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Es gelte festzuhalten, dass sich
A.___, entgegen seiner Ausführungen, zu keiner Zeit telefonisch mit der
Gerichtskanzlei in Verbindung gesetzt habe.
4. Die Eidgenössische
Spielbankenkommission liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Für die Beurteilung
der Beschwerde ist nach Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung der
Beschwerdeinstanz, hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, zuständig, da
es sich bei der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz nach Art. 56 Abs. 1
lit. a um eine Übertretung handelte (Spielbankengesetz in Kraft bis 31. Dezember
2018, abgelöst per 1. Januar 2019 durch das Geldspielgesetz). Auf die
rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit
Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz
nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für
die Umwandlung von Bussen.
In BGE 141 IV 407 hat sich das
Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich
die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung
und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10
VStrR massgebend ist oder ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die
Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit
Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR
hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen
Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer
Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1
StGB.
3.
Nach Art. 91 Abs. 1
VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der
Verwaltung nach Art. 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91
Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung
beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs.
2). Im Falle einer Umwandung werden 30 Franken einem Tag Haft oder
Einschliessung gleichgesetzt, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigen darf. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt
der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen
Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR).
4.
Die Höhe der
Umwandlungsstrafe ist nicht zu beanstanden. Bei einer Busse von CHF 5’000.00
ergäbe die Umwandlungsstrafe bei einem Umwandlungssatz von CHF 30.00
gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR an sich 166 Tage. Da die Umwandlungsstrafe aber
drei Monate nicht übersteigen darf, wurde sie korrekt auf diese 3 Monate festgelegt.
Bei der erwähnten Busse handelt es sich auch nicht um eine blosse
Ordnungswidrigkeit, welche eine Umwandlung ausschliessen würde (Art. 10 Abs. 1
VStrR). Ebenso wenig wurden Teilzahlungen entrichtet, welche zu einer
anteilsmässigen Herabsetzung der Umwandlungsstrafe hätten führen können (Abs.
10.
Abs. 3 VStrR).
5.1
Der Richter kann
die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er
schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der
Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung
vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre
vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche
Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt
worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR).
5.2
Der Beschwerdeführer hat die
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz zwar vorsätzlich begangen, er hat
sich bis anhin indessen soweit ersichtlich noch nie einer Widerhandlung gegen
dieses Gesetz schuldig gemacht. Ein Ausschluss der Umwandlung wäre somit
grundsätzlich zulässig.
5.3
Wie erwähnt, kann der Richter nach
Art. 10 Abs. 2 VStrR die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte
nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Solche
Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des
Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa
durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder
eines Verlusts der Arbeitsstelle. Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht
mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt
des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen. Im Falle
ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt
bestanden und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheides weiterbestehen, hat somit
eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen (vgl.
Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015 mit Hinweisen).
Vorliegend wird eine derartige
Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse weder geltend gemacht noch
nachgewiesen. Die Voraussetzungen zur Umwandlung der Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Ratenzahlungen können zum jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend
Zeit gehabt, sich nach Erhalt des Entscheides der Spielbankenkommission mit
dieser betreffend Ratenzahlungen in Verbindung zu setzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe
ist daher zu vollziehen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist indessen darauf
hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Entscheides verhindert werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen. Die
Verfahrenskosten sind insgesamt auf total CHF 200.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt
am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier