BKBES.2020.47
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin
5. Juni 2020Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___
bei der Polizei und erstattete Strafanzeige gegen ihren Nachbarn B.___ (und
Hauswart der Liegenschaft, in der sie wohnt), wegen Verleumdung. Sie wirft ihm
vor, gegenüber der Liegenschaftsverwaltung diverse Unwahrheiten über sie und
ihre Kinder verbreitet zu haben, welche schliesslich die Kündigung des
Mietverhältnisses zur Folge gehabt hätten.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 9. März 2020 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
23. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie
auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Veranlassung
von Ermittlungen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8.
April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 11. Mai 2020 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, während A.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an
ihren Anträgen festhielt.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der
Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil
6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Das
Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.
sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede
Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft
bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen
Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Angriff muss von einiger
Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben
straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, vor Art. 173 N 1).
Der Vorsatz muss sich auf die
ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen,
aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere
Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert (Trechsel/Lieber,
a.a.O., Art. 173 N 11).
2.2
Wer jemanden wider besseres Wissen
bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung
ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte
üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).
2.3
Wer jemanden in anderer Weise durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art.
177.
Abs. 1 StGB).
3.
Wie aus den Eingaben und
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hervorgeht, besteht
zwischen ihnen offenkundig ein belastetes nachbarschaftliches Verhältnis.
3.1
A.___ wirft dem Beschuldigten vor,
gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Unwahrheiten über sie und ihre Kinder
verbreitet zu haben, was dazu geführt habe, dass sie am 27. September 2019 die
Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte sei vor gut zwei Jahren mit seiner
Familie in die Liegenschaft eingezogen, Hauswart sei er seit Herbst 2018.
Gegenüber der Polizei räumte sie ein, dass sie bereits zuvor Probleme mit der
Liegenschaftsverwaltung gehabt habe, weil ihre Kinder Spielzeug in den Pool
geworfen und das Gartentor nicht verschlossen hätten. Im Juli 2017 habe sie
deswegen ein Hinweisschreiben erhalten, wonach sie für allfällige Schäden
haftbar gemacht werde, im September 2018 sei ihnen ein Badeverbot erteilt
worden. Das Badeverbot sei dann wieder aufgehoben worden. Zu den Problemen mit
dem Beschuldigten sei es gekommen, weil dieser ihr vorgehalten habe, ihr Sohn
habe seine Tochter beim Spielen bedrängt und geküsst. Ihr Sohn (geb. 2009) –
zur Rede gestellt – habe ihr gesagt, dies sei ein Teil eines Spiels gewesen; er
habe die Prinzessin «Luana» gerettet, sie geheiratet und deshalb hätten sie
sich geküsst. Seither sei das Verhältnis zum Beschuldigten etwas angespannt
gewesen und er habe begonnen, sie zu schikanieren. Zum Beispiel habe er
behauptet, ihr Sohn habe den Putzroboter kaputt gemacht.
Nach Erhalt der Kündigung habe sie eine
Begründung verlangt und gleichzeitig die Kündigung angefochten. Als sie eine
Kopie der Begründung der Kündigung vom Oberamt erhalten habe, sei sie völlig
überrascht gewesen. Es seien haltlose und unmögliche Vorhalte gegenüber ihr
gewesen. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte dahinter stecke. Sie habe
nicht gewusst, dass dieser gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Vorkommnisse
gemeldet habe. Auf Frage, weshalb er diese Meldungen wohl abgesetzt habe,
meinte sie, sein Ziel sei gewesen, sie aus der Wohnung zu haben. Dies wegen
seiner Tochter. Die Aussagen seien unwahr und sehr verletzend. Es habe keine
Verhaltensregeln gegeben, die sie verletzt hätten. Der Beschuldigte habe auch
nie versucht, das Gespräch zu suchen. Niemand der anderen Mieter der
Liegenschaft (ausser Herr C.___, der sich enthalten habe) sei der Meinung, dass
die Kündigung gerechtfertigt sei. Sie möchte in dieser Wohnung bleiben und habe
sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe mehrmals die
Liegenschaftsverwaltung angerufen, dies stehe in der Kündigungsbegründung. Er
habe planmässig gehandelt, um ihren Ruf zu schädigen.
3.2
Der Beschuldigte sagte gegenüber der
Polizei im Wesentlichen aus, bereits sein Vorgänger als Hauswart habe von
Problemen mit Familie A.___ bezüglich des Pools berichtet. Frau A.___ sei
deswegen mehrmals schriftlich verwarnt worden. Seine Tochter sei durch den Sohn
von Frau A.___ belästigt worden, deshalb habe er nicht mehr gewollt, dass die
Kinder untereinander Kontakt hätten. Es stimme, dass er gesagt habe, er würde
sich an die Polizei, an die Schule oder an die Verwaltung wenden, wenn sich der
Sohn nicht von seiner Tochter fernhalte. Er mache seine Arbeit als Hauswart
korrekt. Zu seiner Aufgabe gehöre es auch, die Liegenschaftsverwaltung zu
kontaktieren, wenn etwas nicht richtig laufe. Er habe nie das Ziel verfolgt,
dass die Familie A.___ die Wohnung verlassen müsse. Er habe nur gesagt, dass er
kündigen werde, wenn die Provokationen seitens der Familie A.___ nicht
aufhörten. Das Schreiben «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___»
habe er auf Wunsch der Liegenschaftsverwaltung verfasst resp. verfassen lassen.
Die Zusammenfassung entspreche der Wahrheit.
3.3
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, den Akten könnten keine Hinweise
entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten
schliessen lassen würden. Dem Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an die
Schlichtungsbehörde sei zu entnehmen, dass verschiedene Parteien im Hause
Reklamationen angebracht hätten, wonach sich A.___ nicht an die Hausordnung
halte. Das Melden von Verstössen gegen die Hausordnung sei Teil der Aufgaben
eines Hausabwarts. Bezüglich des Vorhalts gegenüber dem Sohn von Frau A.___ sei
anzumerken, dass es keine weiteren Auskunftspersonen gebe. Insofern lasse sich
nicht nachweisen, dass es sich betreffend diese Vorhalte um Äusserungen wider
besseres Wissen handeln könnte. Soweit die Kündigung nicht ordnungsgemäss
abgelaufen sei, sei die Schlichtungsbehörde anzurufen, was A.___ bereits
gemacht habe. Eine Beschimpfung sei ebenfalls nicht erkennbar; der Beschuldigte
habe nicht in der Absicht gehandelt, die Geschädigte in deren Ehre anzugreifen.
3.4
In ihrer Beschwerdeschrift nahm die
Beschwerdeführerin nochmals detailliert zu den Vorhalten des Beschuldigten
Stellung. Die Vorhalte seien ungerechtfertigt und ehrverletzend. Der
Beschuldigte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 6. April 2020. Er hielt
ebenfalls an seiner Auffassung fest. Bezüglich der Ausführungen im Detail wird
auf die entsprechenden Eingaben verwiesen.
4.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu
Recht, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, die auf ein
strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten schliessen lassen. Es mag sein,
dass sich der Beschuldigte u. U. wegen Kleinigkeiten an die Liegenschaftsverwaltung
wandte und es hätte sicherlich auch eine andere Lösung geben können, als die
Kündigung; zumal sich offenbar eine Mehrheit der Mietparteien nie bei ihm über
die Kinder der Beschwerdeführerin beschwert hatte. Ehrverletzende Äusserungen
seitens des Beschuldigten, die eine entsprechende Bestrafung nach sich ziehen
könnten, sind aber keine zu erkennen, auch wenn die Beschwerdeführerin seine
Stellungnahme zu Handen der Liegenschaftsverwaltung als ehrverletzend empfunden
hat. In der erwähnten «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___»
sind Vorkommnisse aufgeführt, die die Beschwerdeführerin gar nicht bestreitet
resp. als möglich erachtet. Sie gewichtet diese nur anders. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Äusserungen ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne gewesen
wären.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
es zu den Pflichten eines Hauswartes gehört, für Sauberkeit und Ordnung in der
von ihm betreuten Liegenschaft zu sorgen. Ebenso steht ihm das Recht zu,
Vorkommnisse, die das nachbarschaftliche Zusammenleben stören, der
Liegenschaftsverwaltung zu melden. Es stellt daher keine Ehrverletzung dar,
wenn er gewisse Punkte, die ihn – und auch andere Mietparteien – störten, der
Liegenschaftsverwaltung meldete, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung
des Pools.
5.
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier