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Entscheid

BKBES.2020.47

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

5. Juni 2020Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___

bei der Polizei und erstattete Strafanzeige gegen ihren Nachbarn B.___ (und

Hauswart der Liegenschaft, in der sie wohnt), wegen Verleumdung. Sie wirft ihm

vor, gegenüber der Liegenschaftsverwaltung diverse Unwahrheiten über sie und

ihre Kinder verbreitet zu haben, welche schliesslich die Kündigung des

Mietverhältnisses zur Folge gehabt hätten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 9. März 2020 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

23. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie

auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Veranlassung

von Ermittlungen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8.

April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 11. Mai 2020 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde, während A.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an

ihren Anträgen festhielt.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft

die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der

Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil

6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Das

Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.

sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich

anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede

Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl,

Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft

bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen

Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Angriff muss von einiger

Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben

straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, vor Art. 173 N 1).

Der Vorsatz muss sich auf die

ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen,

aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere

Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert (Trechsel/Lieber,

a.a.O., Art. 173 N 11).

2.2

Wer jemanden wider besseres Wissen

bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine

solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung

ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte

üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).

2.3

Wer jemanden in anderer Weise durch

Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art.

177.

Abs. 1 StGB).

3.

Wie aus den Eingaben und

Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hervorgeht, besteht

zwischen ihnen offenkundig ein belastetes nachbarschaftliches Verhältnis.

3.1

A.___ wirft dem Beschuldigten vor,

gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Unwahrheiten über sie und ihre Kinder

verbreitet zu haben, was dazu geführt habe, dass sie am 27. September 2019 die

Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte sei vor gut zwei Jahren mit seiner

Familie in die Liegenschaft eingezogen, Hauswart sei er seit Herbst 2018.

Gegenüber der Polizei räumte sie ein, dass sie bereits zuvor Probleme mit der

Liegenschaftsverwaltung gehabt habe, weil ihre Kinder Spielzeug in den Pool

geworfen und das Gartentor nicht verschlossen hätten. Im Juli 2017 habe sie

deswegen ein Hinweisschreiben erhalten, wonach sie für allfällige Schäden

haftbar gemacht werde, im September 2018 sei ihnen ein Badeverbot erteilt

worden. Das Badeverbot sei dann wieder aufgehoben worden. Zu den Problemen mit

dem Beschuldigten sei es gekommen, weil dieser ihr vorgehalten habe, ihr Sohn

habe seine Tochter beim Spielen bedrängt und geküsst. Ihr Sohn (geb. 2009) –

zur Rede gestellt – habe ihr gesagt, dies sei ein Teil eines Spiels gewesen; er

habe die Prinzessin «Luana» gerettet, sie geheiratet und deshalb hätten sie

sich geküsst. Seither sei das Verhältnis zum Beschuldigten etwas angespannt

gewesen und er habe begonnen, sie zu schikanieren. Zum Beispiel habe er

behauptet, ihr Sohn habe den Putzroboter kaputt gemacht.

Nach Erhalt der Kündigung habe sie eine

Begründung verlangt und gleichzeitig die Kündigung angefochten. Als sie eine

Kopie der Begründung der Kündigung vom Oberamt erhalten habe, sei sie völlig

überrascht gewesen. Es seien haltlose und unmögliche Vorhalte gegenüber ihr

gewesen. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte dahinter stecke. Sie habe

nicht gewusst, dass dieser gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Vorkommnisse

gemeldet habe. Auf Frage, weshalb er diese Meldungen wohl abgesetzt habe,

meinte sie, sein Ziel sei gewesen, sie aus der Wohnung zu haben. Dies wegen

seiner Tochter. Die Aussagen seien unwahr und sehr verletzend. Es habe keine

Verhaltensregeln gegeben, die sie verletzt hätten. Der Beschuldigte habe auch

nie versucht, das Gespräch zu suchen. Niemand der anderen Mieter der

Liegenschaft (ausser Herr C.___, der sich enthalten habe) sei der Meinung, dass

die Kündigung gerechtfertigt sei. Sie möchte in dieser Wohnung bleiben und habe

sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe mehrmals die

Liegenschaftsverwaltung angerufen, dies stehe in der Kündigungsbegründung. Er

habe planmässig gehandelt, um ihren Ruf zu schädigen.

3.2

Der Beschuldigte sagte gegenüber der

Polizei im Wesentlichen aus, bereits sein Vorgänger als Hauswart habe von

Problemen mit Familie A.___ bezüglich des Pools berichtet. Frau A.___ sei

deswegen mehrmals schriftlich verwarnt worden. Seine Tochter sei durch den Sohn

von Frau A.___ belästigt worden, deshalb habe er nicht mehr gewollt, dass die

Kinder untereinander Kontakt hätten. Es stimme, dass er gesagt habe, er würde

sich an die Polizei, an die Schule oder an die Verwaltung wenden, wenn sich der

Sohn nicht von seiner Tochter fernhalte. Er mache seine Arbeit als Hauswart

korrekt. Zu seiner Aufgabe gehöre es auch, die Liegenschaftsverwaltung zu

kontaktieren, wenn etwas nicht richtig laufe. Er habe nie das Ziel verfolgt,

dass die Familie A.___ die Wohnung verlassen müsse. Er habe nur gesagt, dass er

kündigen werde, wenn die Provokationen seitens der Familie A.___ nicht

aufhörten. Das Schreiben «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___»

habe er auf Wunsch der Liegenschaftsverwaltung verfasst resp. verfassen lassen.

Die Zusammenfassung entspreche der Wahrheit.

3.3

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, den Akten könnten keine Hinweise

entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten

schliessen lassen würden. Dem Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an die

Schlichtungsbehörde sei zu entnehmen, dass verschiedene Parteien im Hause

Reklamationen angebracht hätten, wonach sich A.___ nicht an die Hausordnung

halte. Das Melden von Verstössen gegen die Hausordnung sei Teil der Aufgaben

eines Hausabwarts. Bezüglich des Vorhalts gegenüber dem Sohn von Frau A.___ sei

anzumerken, dass es keine weiteren Auskunftspersonen gebe. Insofern lasse sich

nicht nachweisen, dass es sich betreffend diese Vorhalte um Äusserungen wider

besseres Wissen handeln könnte. Soweit die Kündigung nicht ordnungsgemäss

abgelaufen sei, sei die Schlichtungsbehörde anzurufen, was A.___ bereits

gemacht habe. Eine Beschimpfung sei ebenfalls nicht erkennbar; der Beschuldigte

habe nicht in der Absicht gehandelt, die Geschädigte in deren Ehre anzugreifen.

3.4

In ihrer Beschwerdeschrift nahm die

Beschwerdeführerin nochmals detailliert zu den Vorhalten des Beschuldigten

Stellung. Die Vorhalte seien ungerechtfertigt und ehrverletzend. Der

Beschuldigte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 6. April 2020. Er hielt

ebenfalls an seiner Auffassung fest. Bezüglich der Ausführungen im Detail wird

auf die entsprechenden Eingaben verwiesen.

4.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu

Recht, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, die auf ein

strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten schliessen lassen. Es mag sein,

dass sich der Beschuldigte u. U. wegen Kleinigkeiten an die Liegenschaftsverwaltung

wandte und es hätte sicherlich auch eine andere Lösung geben können, als die

Kündigung; zumal sich offenbar eine Mehrheit der Mietparteien nie bei ihm über

die Kinder der Beschwerdeführerin beschwert hatte. Ehrverletzende Äusserungen

seitens des Beschuldigten, die eine entsprechende Bestrafung nach sich ziehen

könnten, sind aber keine zu erkennen, auch wenn die Beschwerdeführerin seine

Stellungnahme zu Handen der Liegenschaftsverwaltung als ehrverletzend empfunden

hat. In der erwähnten «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___»

sind Vorkommnisse aufgeführt, die die Beschwerdeführerin gar nicht bestreitet

resp. als möglich erachtet. Sie gewichtet diese nur anders. Dies bedeutet aber

nicht, dass die Äusserungen ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne gewesen

wären.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass

es zu den Pflichten eines Hauswartes gehört, für Sauberkeit und Ordnung in der

von ihm betreuten Liegenschaft zu sorgen. Ebenso steht ihm das Recht zu,

Vorkommnisse, die das nachbarschaftliche Zusammenleben stören, der

Liegenschaftsverwaltung zu melden. Es stellt daher keine Ehrverletzung dar,

wenn er gewisse Punkte, die ihn – und auch andere Mietparteien – störten, der

Liegenschaftsverwaltung meldete, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung

des Pools.

5.

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier