BKBES.2020.58
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
5. Oktober 2020Deutsch16 min
dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigten B.___, C.___ sowie D.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Hunkeler
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 gegen B.___ wegen unrechtmässiger
Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, C.___ wegen Anstiftung zur unrechtmässigen
Aneignung, D.___ wegen Hehlerei sowie gegen E.___ und F.___ wegen Veruntreuung,
alles zum Nachteil von A.___, nicht an die Hand.
2. Mit Beschwerde vom 13. April 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn und verlangte, das Strafverfahren sei unter Aufhebung der Verfügung
vom 23. März 2020 an die Hand zu nehmen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 16. April 2020
wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde,
dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigten B.___, C.___ sowie D.___
richte. Innert Frist ging keine widersprechende Stellungnahme des
Beschwerdeführers ein.
4. Mit Stellungnahmen vom 22. bzw. 26.
Mai 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und B.___ auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafverfahren zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des
Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die
Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft als unvollständig, unrichtig
und willkürlich (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 9 BV).
3.1
Die Staatsanwaltschaft ging gestützt
auf die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 von
folgendem Sachverhalt aus: Die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...]
sei von C.___ an E.___ vermietet worden. Der Beschwerdeführer habe die Garage
an der [...]strasse [...] von E.___ im Sinne einer Untermiete gemietet, wobei
kein schriftlicher Vertrag bestanden habe. Nachdem E.___ ihrer Vermieterschaft
die monatlichen Mietzinsen für die gesamte Mietsache schuldig geblieben sei,
sei es zur Beendigung des entsprechenden Mietverhältnisses gekommen. Anlässlich
der Wohnungsräumung, welche mangels Kooperation der früheren Mieterin ohne
deren Anwesenheit habe durchgeführt werden müssen, sei das Auto des
Beschwerdeführers in der Garage der Liegenschaft zum Vorschein gekommen. B.___
habe in der Folge Kontakt mit der Kantonspolizei Solothurn aufgenommen, um den
Fahrzeughalter ausfindig machen zu können. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert
sei, habe B.___ die Garage [...] kontaktiert, um das Fahrzeug öffnen zu lassen.
Mit der dergestalt in Erfahrung gebrachten Fahrgestellnummer sei es
schliesslich unter Mithilfe der Kantonspolizei gelungen, den Fahrzeugeigentümer
zu identifizieren. B.___ sei durch seine Mutter C.___ mit der Erledigung der
Mietangelegenheiten beauftragt gewesen. Er habe zu Handen des Beschwerdeführers
einen eingeschriebenen Brief verfasst und ihn ersucht, sein Fahrzeug abzuholen
und die ausstehenden Mietzinsen für die Garage zu entrichten. Weiter habe er
ihm Frist gesetzt, nach deren unbeantwortetem Ablauf er davon ausgehe, der Beschwerdeführer
habe kein Interesse mehr an seinem Fahrzeug und dieses entsorgt werden könne.
Der Beschwerdeführer habe das Schreiben nicht abgeholt. B.___ habe das Fahrzeug
anschliessend an die [...] verkauft, welche dieses an F.___ weiterverkauft
habe. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei
Anzeige erstattet.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Staatsanwaltschaft erwähne nicht, dass der Beschwerdeführer immer noch im
Besitz beider Originalschlüssel des Wagens sei und dass nur er einen Schlüssel
zur Garage besessen habe. Es handle sich um wesentliche Feststellungen, welche
auch den Schluss zuliessen, dass es vorliegend zu einem Hausfriedensbruch (Art.
186.
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) gekommen sei. Weiter erwähne die
Staatsanwaltschaft mit keinem Wort den hohen Ursprungswert des Fahrzeuges von
CHF 47'680.00 und den tiefen Weiterverkaufswert von lediglich CHF 16'500.00.
Auch hier handle es sich um einen Umstand, welcher Fragen in Bezug auf die
Gutgläubigkeit des Weiterverkäufers aufwerfe. Schliesslich sei auch die
Feststellung, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei,
aktenwidrig und willkürlich.
3.3
Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht
ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche,
aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt
werden (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.). Der
Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorgebrachten,
unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente entscheidrelevant sein
sollen. Vielmehr handelt es sich bei den Besitzverhältnissen an den Garagen-
und Autoschlüsseln sowie des Fahrzeugwerts um bloss indirekte Beweiselemente
bzw. Indizien. Die Staatsanwaltschaft hat sich auf die wesentlichen Eckpunkte
des Sachverhalts, welche einen direkten Schluss daraufhin zulassen, dass die
vorgebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs.
1.
lit. a StPO), beschränkt. Dies erscheint sachgerecht, zumal eine
Nichtanhandnahme in Frage steht, wo die Sachlage «eindeutig» sein muss. Soweit
der Beschwerdeführer die Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles
vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer des
Fahrzeuges zu identifizieren, mit Blick auf den Sachverhalt bemängelt, kann ihm
nicht gefolgt werden. Es handelt es sich nicht um eine Sachverhalts-, sondern
um eine Rechtsfrage. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da das Verfahren nicht mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung hätte abgeschlossen werden dürfen.
4.1
Konkret macht der Beschwerdeführer
geltend, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob das Verfahren nicht bereits
materiell eröffnet worden sei oder hätte formell eröffnet werden müssen. Die
Polizei habe Einvernahmen durchgeführt und sogar das Fahrzeug präventiv
sichergestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei könne sicherlich nicht
gesagt werden, es läge eindeutig keine strafbare Handlung vor. Das Fahrzeug des
Beschwerdeführers sei erst nach Abklärungen mit der Staatsanwaltschaft wieder
an den neuen Besitzer ausgehändigt worden. Die Staatsanwaltschaft sei also
mitunter in den Fall bereits zu Beginn des Verfahrens involviert gewesen. Das
polizeiliche Ermittlungsverfahren ende automatisch, sobald ein Bericht an die
Staatsanwaltschaft erfolge. Ab diesem Zeitpunkt habe die Polizei nicht mehr
autonom gehandelt. Aus Sicht der Polizei sei die Beschlagnahmung angezeigt
gewesen. Erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei die präventive
Sicherstellung aufgehoben worden. Die Staatsanwaltschaft habe damit der Polizei
eine Weisung erteilt. Dies könne sie nur nach materieller oder formeller
Verfahrenseröffnung tun. Somit hätte keine Nichtanhandnahme erfolgen dürfen.
Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen und
er hätte Beweisanträge formulieren dürfen.
4.2
Das Vorverfahren besteht aus dem
Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft
(Art. 299 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen werden
die Akten zusammen mit der Strafanzeige oder dem Polizeirapport der
Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese entscheidet im Anschluss daran, ob eine
Untersuchung zu eröffnen oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
ist (Art. 309 f. StPO). Eine Untersuchung ist bei Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme
ist zu verfügen, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO).
4.3
Vorliegend hat die
Staatsanwaltschaft keine eigenen Untersuchungshandlungen getätigt. Vielmehr hat
sie nach Eingang der Strafanzeige der Polizei umgehend die Nichtanhandnahme
verfügt. Eine Strafuntersuchung wurde somit nicht eröffnet. Daran ändert
nichts, dass die Polizei bereits während des Ermittlungsverfahrens Rücksprache
mit der Staatsanwaltschaft zur Frage der Sicherstellung des Fahrzeugs genommen
hat. Es handelt sich nicht um eine Weisung im Rahmen des
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens nach Art. 312 Abs. 1 StPO.
Vielmehr liegt der Grund hierfür in der Abgrenzung von StPO und kantonalem
Polizeigesetz. Die Sicherstellung (§ 34ter Gesetz über die
Kantonspolizei [BGS 511.11]) ist nur im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung
zulässig. Sobald jedoch das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,
findet die StPO Anwendung (vgl. Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches
Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 323 unten). Vorliegend wurde
aufgrund eines Anfangsverdachts eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet (Art.
306.
Abs. 1 StPO). Damit war die StPO zu beachten. Mit Blick auf das Fahrzeug
wäre danach einzig die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) möglich gewesen. Diese
steht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Entsprechend musste die Polizei mit
der Staatsanwaltschaft Rücksprache nehmen. Die Beschlagnahme hätte sofort zur
Eröffnung der Strafuntersuchung geführt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
Dass die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtete, führte nicht zur Eröffnung der
Strafuntersuchung. Ebenfalls keine Eröffnung der Strafuntersuchung ergibt sich
daraus, dass die Polizei Einvernahmen durchgeführt hat, ist dies doch im Rahmen
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zulässig (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO).
Die Rüge der Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
5.
Zu prüfen ist sodann, ob die
Staatsanwaltschaft bei B.___ den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art.
137.
StGB) zu Recht als eindeutig nicht erfüllt erachtet hat. Sofern sich die
entsprechende Rüge als unbegründet erweist, entfällt eine weitere Prüfung im
Hinblick auf C.___ und D.___, ist deren Strafbarkeit doch akzessorisch und
mithin abhängig von der Strafbarkeit von B.___.
5.1
Die Staatsanwaltschaft erwog, B.___
habe eine bewegliche Sache, ein Fahrzeug, an dem, wie er gewusst habe, ein
fremdes Eigentumsrecht bestanden habe, verkauft. Damit habe er den objektiven
Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt. Indem er jedoch alles
vorgekehrt habe, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen
Eigentümer zu identifizieren und mit diesem in Kontakt zu treten, er ihn
insbesondere mittels eingeschriebenen Briefs vom 22. März 2019 kontaktiert
habe, habe er nicht vorsätzlich im Sinne des Gesetzes gehandelt. Dabei gelte es
insbesondere darauf hinzuweisen, dass die eingeschriebene Sendung gemäss den im
Zivilrecht geltenden Regeln am ersten Tag, als dem Privatkläger der Zustellavis
in den Briefkasten gelegt worden sei, als zugestellt gegolten habe. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer den Brief nicht innert Frist abgeholt und
somit keine Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe, sei somit nicht B.___ anzulasten.
5.2
Der Beschwerdeführer beanstandet die
Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner
Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer zu identifizieren und mit
diesem in Kontakt zu treten. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass
man Sachen, an denen ein fremdes Recht bestehe, nicht verkaufen dürfe. Es habe
keine Mehrzahl von «Vorkehrungen», sondern nur eine einzige Vorkehr gegeben,
nämlich einen eingeschriebenen Brief an den Eigentümer, welcher nota bene nicht
abgeholt worden sei. Der Beschuldigte habe also keinesfalls alles vorgenommen,
was von ihm zu erwarten gewesen wäre. Die Zustellfiktion greife hier offenbar
nicht. Zudem habe B.___ durch die Mitteilung der noch offenen Mietzinsen ein
Mietverhältnis anerkannt. Das Fahrzeug sei also nicht rechtswidrig in der
Garage gewesen. Das sei sie bereits daher nicht gewesen, weil der Privatkläger
mit der Hauptmieterin einen Untermietvertrag abgeschlossen gehabt habe. Selbst
wenn dem nicht so gewesen wäre, sei es offensichtlich unzulässig, zunächst zwei
Monatsmieten einzuverlangen und gleichzeitig anzudrohen, im Unterlassungsfalle
werde man den Inhalt des Mietobjekts veräussern. Es sei vielmehr zu prüfen, ob
das Schreiben von B.___ vom 22. März 2019 nicht eine Nötigung nach Art. 181
StGB darstelle. Sofern Gegenstände nach dem Mietverhältnis im Mietobjekt
zurückgelassen würden, gehe es nicht an, diese einfach zu verkaufen. Seinen
allfälligen Anspruch auf Räumung habe der Vermieter gerichtlich geltend zu
machen. Sodann hätte er die Sache zuerst hinterlegen müssen.
5.3
B.___ führt in seiner Stellungnahme
aus, dass die Liegenschaft [...]strasse [...] von seiner Mutter an E.___
vermietet worden sei. Der Mietzins von CHF 3'000.00 sei vom Sozialamt bezahlt
worden. Ende 2018 sei E.___ wie vom Erdboden verschluckt gewesen. Es sei keine
Sozialhilfe mehr ausbezahlt und infolge dessen auch keine Miete mehr überwiesen
worden. Der Mietvertrag sei deshalb mit sofortiger Wirkung gekündigt worden,
zumal auch äusserlich Schäden am Gebäude feststellbar gewesen seien. Ende
Januar 2019 habe die Liegenschaft besichtigt werden können. An der Liegenschaft
habe es massive Schäden gegeben, welche vermutlich einen mittleren
sechsstelligen Betrag aufweisen dürften. Es seien überdies alle möglichen
Gegenstände wie Möbel, Computer, Fernseher, div. Velos, mehrere Motorräder und
besagtes Auto zurückgelassen worden. Allein die Entsorgung des Materials habe CHF
21'000.00 gekostet. Für die Vermieterin sei es offensichtlich, dass die
Mieterin keinerlei Interesse mehr an diesen Gegenständen gehabt habe, zumal sie
sich auch nie mehr gemeldet habe. Folglich habe es sich um derelinquierte
Sachen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei weder Mieter der Garage noch
Untermieter gewesen. Es gebe keinen Mietvertrag und es sei nie die Zustimmung
zur Untermiete erteilt worden. E.___ sei als Sozialhilfeempfängerin zur
Untermiete gar nicht berechtigt gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Auto in
die Garage abgestellt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, sei er
aufgefordert worden, eine Miete und den Schaden (Öffnen des Fahrzeugs) zu
bezahlen. Damit sei sicherlich kein Mietvertrag zustande gekommen. Nachdem kein
Mietverhältnis vorliege, könne auch keine Ausweisung etc. verlangt werden.
Vielmehr habe die Vermieterin davon ausgehen dürfen, dass am Auto wie auch an
den übrigen Gegenständen das Eigentum aufgegeben worden sei.
5.4
Den Tatbestand der unrechtmässigen
Aneignung erfüllt nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, wer sich eine fremde bewegliche
Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Die Staatsanwaltschaft hat den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Sie
hat jedoch den subjektiven Tatbestand verneint. In Frage steht damit, ob B.___
davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer sein Auto derelinquiert hatte
und es sich mithin nicht mehr um eine «fremde» Sache i.S.v. Art. 137 Ziff. 1
StGB handelte.
5.4.1
Eine Sache ist dann «fremd», wenn sie
im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch
kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Dazu zählen derelinquierte
Sachen, d. h. solche, an denen der frühere Eigentümer den Besitz aufgegeben hat
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (grundlegend: BGE 115 IV 104 E.
1b S. 106).
5.4.2
C.___, die Mutter von B.___, hatte
einen Mietvertrag mit E.___ abgeschlossen. Dieser umfasste auch die Garage an
der [...]strasse [...] in [...]. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
ist unbestritten. Nach Mietende wurde neben anderen Gegenständen in der Garage
das Auto des Beschwerdeführers aufgefunden. Nach (fruchtlosen) Abklärungen mit
der Polizei liess B.___ als Vertreter der Vermieterin das Fahrzeug öffnen und konnte
den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter identifizieren. Diese Erkenntnis
leitete er wiederum der Polizei weiter. Diese empfahl sodann, eine Frist zur
Abholung zu setzen (vgl. Einvernahme B.___ vom 19. Juli 2019, Frage 3 unten).
Daraufhin setzte B.___ dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief
Frist zur Abholung des Wagens und zur Zahlung von Miete. Das Einschreiben wurde
nicht abgeholt, woraufhin der Wagen verkauft wurde.
5.4.3
Das Vorgehen von B.___ kann
durchaus als vorsichtig bezeichnet werden, sicherte er sich doch jeweils durch
entsprechende Nachfrage bei der Polizei ab. Er hat den Eigentümer mit einigem
Aufwand eruiert (Nachfrage bei der Polizei und fachmännisches Öffnen des
Wagens). Anschliessend hat er dem Eigentümer das Vorfinden des Wagens mittels
eingeschriebenem Brief angezeigt und diesen zur Abholung aufgefordert. Dass er
gleichzeitig auch eine Entschädigung für das Einstellen des Wagens in der
Garage nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte, ist eine Angelegenheit
des Zivilrechts und strafrechtlich nicht von Belang. Jedenfalls ist darin keine
Anerkennung eines Mietverhältnisses zu sehen. Keine strafrechtliche Relevanz
weist überdies das Öffnen der Garage durch B.___ auf, war doch vorgängig das
Mietverhältnis durch die Vermieterin gekündigt worden.
5.4.4
Es gibt keine allgemeinen Regeln
dazu, wie bei auf eigenem Grund vorgefundenen fremden Sachen vorzugehen ist.
Die Anzeige mittels eingeschriebenem Brief an den Eigentümer muss aber
sicherlich als hinreichend bezeichnet werden, um zu eruieren, ob dieser an der
Sache überhaupt noch interessiert ist. B.___ hatte dies zudem vorher mit der
Polizei abgeklärt. Wer eingeschriebene Sendungen nicht abholt, muss mit
negativen Konsequenzen rechnen. Die Empfangstheorien des Bundesgerichts zur
Fristberechnung im Zivilrecht, wonach eine eingeschriebene Sendung als
zugestellt gilt, können hierbei analog herangezogen werden. Dazu kommt
vorliegend, dass B.___ Veranlassung hatte, zu glauben, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit E.___ untergetaucht und somit ohnehin nicht zu
erreichen war. Vor diesem Hintergrund durfte B.___ davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer seinen Wagen derelinquiert hatte. Mangels Vorsatz ist der
Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
5.5
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige gegen B.___ wegen unrechtmässiger Aneignung nach dem Gesagten zu
Recht nicht an die Hand genommen. Damit entfallen zufolge Akzessorietät auch
die Anzeigen gegen C.___ und D.___.
6.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Bachmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 8. Juli 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_1282/2020).