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Entscheid

BKBES.2020.58

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

5. Oktober 2020Deutsch16 min

dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigten B.___, C.___ sowie D.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Hunkeler

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 gegen B.___ wegen unrechtmässiger

Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, C.___ wegen Anstiftung zur unrechtmässigen

Aneignung, D.___ wegen Hehlerei sowie gegen E.___ und F.___ wegen Veruntreuung,

alles zum Nachteil von A.___, nicht an die Hand.

2. Mit Beschwerde vom 13. April 2020

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Julian Burkhalter, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn und verlangte, das Strafverfahren sei unter Aufhebung der Verfügung

vom 23. März 2020 an die Hand zu nehmen, eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 16. April 2020

wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde,

dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigten B.___, C.___ sowie D.___

richte. Innert Frist ging keine widersprechende Stellungnahme des

Beschwerdeführers ein.

4. Mit Stellungnahmen vom 22. bzw. 26.

Mai 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und B.___ auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafverfahren zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des

Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer rügt die

Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft als unvollständig, unrichtig

und willkürlich (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 9 BV).

3.1

Die Staatsanwaltschaft ging gestützt

auf die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 von

folgendem Sachverhalt aus: Die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...]

sei von C.___ an E.___ vermietet worden. Der Beschwerdeführer habe die Garage

an der [...]strasse [...] von E.___ im Sinne einer Untermiete gemietet, wobei

kein schriftlicher Vertrag bestanden habe. Nachdem E.___ ihrer Vermieterschaft

die monatlichen Mietzinsen für die gesamte Mietsache schuldig geblieben sei,

sei es zur Beendigung des entsprechenden Mietverhältnisses gekommen. Anlässlich

der Wohnungsräumung, welche mangels Kooperation der früheren Mieterin ohne

deren Anwesenheit habe durchgeführt werden müssen, sei das Auto des

Beschwerdeführers in der Garage der Liegenschaft zum Vorschein gekommen. B.___

habe in der Folge Kontakt mit der Kantonspolizei Solothurn aufgenommen, um den

Fahrzeughalter ausfindig machen zu können. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert

sei, habe B.___ die Garage [...] kontaktiert, um das Fahrzeug öffnen zu lassen.

Mit der dergestalt in Erfahrung gebrachten Fahrgestellnummer sei es

schliesslich unter Mithilfe der Kantonspolizei gelungen, den Fahrzeugeigentümer

zu identifizieren. B.___ sei durch seine Mutter C.___ mit der Erledigung der

Mietangelegenheiten beauftragt gewesen. Er habe zu Handen des Beschwerdeführers

einen eingeschriebenen Brief verfasst und ihn ersucht, sein Fahrzeug abzuholen

und die ausstehenden Mietzinsen für die Garage zu entrichten. Weiter habe er

ihm Frist gesetzt, nach deren unbeantwortetem Ablauf er davon ausgehe, der Beschwerdeführer

habe kein Interesse mehr an seinem Fahrzeug und dieses entsorgt werden könne.

Der Beschwerdeführer habe das Schreiben nicht abgeholt. B.___ habe das Fahrzeug

anschliessend an die [...] verkauft, welche dieses an F.___ weiterverkauft

habe. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei

Anzeige erstattet.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Staatsanwaltschaft erwähne nicht, dass der Beschwerdeführer immer noch im

Besitz beider Originalschlüssel des Wagens sei und dass nur er einen Schlüssel

zur Garage besessen habe. Es handle sich um wesentliche Feststellungen, welche

auch den Schluss zuliessen, dass es vorliegend zu einem Hausfriedensbruch (Art.

186.

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) gekommen sei. Weiter erwähne die

Staatsanwaltschaft mit keinem Wort den hohen Ursprungswert des Fahrzeuges von

CHF 47'680.00 und den tiefen Weiterverkaufswert von lediglich CHF 16'500.00.

Auch hier handle es sich um einen Umstand, welcher Fragen in Bezug auf die

Gutgläubigkeit des Weiterverkäufers aufwerfe. Schliesslich sei auch die

Feststellung, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei,

aktenwidrig und willkürlich.

3.3

Unvollständig ist die

Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht

ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist die

Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche,

aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit

einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand

eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt

werden (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.). Der

Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorgebrachten,

unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente entscheidrelevant sein

sollen. Vielmehr handelt es sich bei den Besitzverhältnissen an den Garagen-

und Autoschlüsseln sowie des Fahrzeugwerts um bloss indirekte Beweiselemente

bzw. Indizien. Die Staatsanwaltschaft hat sich auf die wesentlichen Eckpunkte

des Sachverhalts, welche einen direkten Schluss daraufhin zulassen, dass die

vorgebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs.

1.

lit. a StPO), beschränkt. Dies erscheint sachgerecht, zumal eine

Nichtanhandnahme in Frage steht, wo die Sachlage «eindeutig» sein muss. Soweit

der Beschwerdeführer die Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles

vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer des

Fahrzeuges zu identifizieren, mit Blick auf den Sachverhalt bemängelt, kann ihm

nicht gefolgt werden. Es handelt es sich nicht um eine Sachverhalts-, sondern

um eine Rechtsfrage. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und

willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da das Verfahren nicht mit einer

Nichtanhandnahmeverfügung hätte abgeschlossen werden dürfen.

4.1

Konkret macht der Beschwerdeführer

geltend, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob das Verfahren nicht bereits

materiell eröffnet worden sei oder hätte formell eröffnet werden müssen. Die

Polizei habe Einvernahmen durchgeführt und sogar das Fahrzeug präventiv

sichergestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei könne sicherlich nicht

gesagt werden, es läge eindeutig keine strafbare Handlung vor. Das Fahrzeug des

Beschwerdeführers sei erst nach Abklärungen mit der Staatsanwaltschaft wieder

an den neuen Besitzer ausgehändigt worden. Die Staatsanwaltschaft sei also

mitunter in den Fall bereits zu Beginn des Verfahrens involviert gewesen. Das

polizeiliche Ermittlungsverfahren ende automatisch, sobald ein Bericht an die

Staatsanwaltschaft erfolge. Ab diesem Zeitpunkt habe die Polizei nicht mehr

autonom gehandelt. Aus Sicht der Polizei sei die Beschlagnahmung angezeigt

gewesen. Erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei die präventive

Sicherstellung aufgehoben worden. Die Staatsanwaltschaft habe damit der Polizei

eine Weisung erteilt. Dies könne sie nur nach materieller oder formeller

Verfahrenseröffnung tun. Somit hätte keine Nichtanhandnahme erfolgen dürfen.

Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen und

er hätte Beweisanträge formulieren dürfen.

4.2

Das Vorverfahren besteht aus dem

Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft

(Art. 299 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen werden

die Akten zusammen mit der Strafanzeige oder dem Polizeirapport der

Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese entscheidet im Anschluss daran, ob eine

Untersuchung zu eröffnen oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen

ist (Art. 309 f. StPO). Eine Untersuchung ist bei Vorliegen eines hinreichenden

Tatverdachts zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme

ist zu verfügen, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO).

4.3

Vorliegend hat die

Staatsanwaltschaft keine eigenen Untersuchungshandlungen getätigt. Vielmehr hat

sie nach Eingang der Strafanzeige der Polizei umgehend die Nichtanhandnahme

verfügt. Eine Strafuntersuchung wurde somit nicht eröffnet. Daran ändert

nichts, dass die Polizei bereits während des Ermittlungsverfahrens Rücksprache

mit der Staatsanwaltschaft zur Frage der Sicherstellung des Fahrzeugs genommen

hat. Es handelt sich nicht um eine Weisung im Rahmen des

staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens nach Art. 312 Abs. 1 StPO.

Vielmehr liegt der Grund hierfür in der Abgrenzung von StPO und kantonalem

Polizeigesetz. Die Sicherstellung (§ 34ter Gesetz über die

Kantonspolizei [BGS 511.11]) ist nur im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung

zulässig. Sobald jedoch das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,

findet die StPO Anwendung (vgl. Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches

Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 323 unten). Vorliegend wurde

aufgrund eines Anfangsverdachts eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet (Art.

306.

Abs. 1 StPO). Damit war die StPO zu beachten. Mit Blick auf das Fahrzeug

wäre danach einzig die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) möglich gewesen. Diese

steht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Entsprechend musste die Polizei mit

der Staatsanwaltschaft Rücksprache nehmen. Die Beschlagnahme hätte sofort zur

Eröffnung der Strafuntersuchung geführt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

Dass die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtete, führte nicht zur Eröffnung der

Strafuntersuchung. Ebenfalls keine Eröffnung der Strafuntersuchung ergibt sich

daraus, dass die Polizei Einvernahmen durchgeführt hat, ist dies doch im Rahmen

des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zulässig (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Rüge der Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

5.

Zu prüfen ist sodann, ob die

Staatsanwaltschaft bei B.___ den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art.

137.

StGB) zu Recht als eindeutig nicht erfüllt erachtet hat. Sofern sich die

entsprechende Rüge als unbegründet erweist, entfällt eine weitere Prüfung im

Hinblick auf C.___ und D.___, ist deren Strafbarkeit doch akzessorisch und

mithin abhängig von der Strafbarkeit von B.___.

5.1

Die Staatsanwaltschaft erwog, B.___

habe eine bewegliche Sache, ein Fahrzeug, an dem, wie er gewusst habe, ein

fremdes Eigentumsrecht bestanden habe, verkauft. Damit habe er den objektiven

Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt. Indem er jedoch alles

vorgekehrt habe, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen

Eigentümer zu identifizieren und mit diesem in Kontakt zu treten, er ihn

insbesondere mittels eingeschriebenen Briefs vom 22. März 2019 kontaktiert

habe, habe er nicht vorsätzlich im Sinne des Gesetzes gehandelt. Dabei gelte es

insbesondere darauf hinzuweisen, dass die eingeschriebene Sendung gemäss den im

Zivilrecht geltenden Regeln am ersten Tag, als dem Privatkläger der Zustellavis

in den Briefkasten gelegt worden sei, als zugestellt gegolten habe. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer den Brief nicht innert Frist abgeholt und

somit keine Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe, sei somit nicht B.___ anzulasten.

5.2

Der Beschwerdeführer beanstandet die

Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner

Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer zu identifizieren und mit

diesem in Kontakt zu treten. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass

man Sachen, an denen ein fremdes Recht bestehe, nicht verkaufen dürfe. Es habe

keine Mehrzahl von «Vorkehrungen», sondern nur eine einzige Vorkehr gegeben,

nämlich einen eingeschriebenen Brief an den Eigentümer, welcher nota bene nicht

abgeholt worden sei. Der Beschuldigte habe also keinesfalls alles vorgenommen,

was von ihm zu erwarten gewesen wäre. Die Zustellfiktion greife hier offenbar

nicht. Zudem habe B.___ durch die Mitteilung der noch offenen Mietzinsen ein

Mietverhältnis anerkannt. Das Fahrzeug sei also nicht rechtswidrig in der

Garage gewesen. Das sei sie bereits daher nicht gewesen, weil der Privatkläger

mit der Hauptmieterin einen Untermietvertrag abgeschlossen gehabt habe. Selbst

wenn dem nicht so gewesen wäre, sei es offensichtlich unzulässig, zunächst zwei

Monatsmieten einzuverlangen und gleichzeitig anzudrohen, im Unterlassungsfalle

werde man den Inhalt des Mietobjekts veräussern. Es sei vielmehr zu prüfen, ob

das Schreiben von B.___ vom 22. März 2019 nicht eine Nötigung nach Art. 181

StGB darstelle. Sofern Gegenstände nach dem Mietverhältnis im Mietobjekt

zurückgelassen würden, gehe es nicht an, diese einfach zu verkaufen. Seinen

allfälligen Anspruch auf Räumung habe der Vermieter gerichtlich geltend zu

machen. Sodann hätte er die Sache zuerst hinterlegen müssen.

5.3

B.___ führt in seiner Stellungnahme

aus, dass die Liegenschaft [...]strasse [...] von seiner Mutter an E.___

vermietet worden sei. Der Mietzins von CHF 3'000.00 sei vom Sozialamt bezahlt

worden. Ende 2018 sei E.___ wie vom Erdboden verschluckt gewesen. Es sei keine

Sozialhilfe mehr ausbezahlt und infolge dessen auch keine Miete mehr überwiesen

worden. Der Mietvertrag sei deshalb mit sofortiger Wirkung gekündigt worden,

zumal auch äusserlich Schäden am Gebäude feststellbar gewesen seien. Ende

Januar 2019 habe die Liegenschaft besichtigt werden können. An der Liegenschaft

habe es massive Schäden gegeben, welche vermutlich einen mittleren

sechsstelligen Betrag aufweisen dürften. Es seien überdies alle möglichen

Gegenstände wie Möbel, Computer, Fernseher, div. Velos, mehrere Motorräder und

besagtes Auto zurückgelassen worden. Allein die Entsorgung des Materials habe CHF

21'000.00 gekostet. Für die Vermieterin sei es offensichtlich, dass die

Mieterin keinerlei Interesse mehr an diesen Gegenständen gehabt habe, zumal sie

sich auch nie mehr gemeldet habe. Folglich habe es sich um derelinquierte

Sachen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei weder Mieter der Garage noch

Untermieter gewesen. Es gebe keinen Mietvertrag und es sei nie die Zustimmung

zur Untermiete erteilt worden. E.___ sei als Sozialhilfeempfängerin zur

Untermiete gar nicht berechtigt gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Auto in

die Garage abgestellt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, sei er

aufgefordert worden, eine Miete und den Schaden (Öffnen des Fahrzeugs) zu

bezahlen. Damit sei sicherlich kein Mietvertrag zustande gekommen. Nachdem kein

Mietverhältnis vorliege, könne auch keine Ausweisung etc. verlangt werden.

Vielmehr habe die Vermieterin davon ausgehen dürfen, dass am Auto wie auch an

den übrigen Gegenständen das Eigentum aufgegeben worden sei.

5.4

Den Tatbestand der unrechtmässigen

Aneignung erfüllt nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, wer sich eine fremde bewegliche

Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Die Staatsanwaltschaft hat den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Sie

hat jedoch den subjektiven Tatbestand verneint. In Frage steht damit, ob B.___

davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer sein Auto derelinquiert hatte

und es sich mithin nicht mehr um eine «fremde» Sache i.S.v. Art. 137 Ziff. 1

StGB handelte.

5.4.1

Eine Sache ist dann «fremd», wenn sie

im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch

kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Dazu zählen derelinquierte

Sachen, d. h. solche, an denen der frühere Eigentümer den Besitz aufgegeben hat

in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (grundlegend: BGE 115 IV 104 E.

1b S. 106).

5.4.2

C.___, die Mutter von B.___, hatte

einen Mietvertrag mit E.___ abgeschlossen. Dieser umfasste auch die Garage an

der [...]strasse [...] in [...]. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses

ist unbestritten. Nach Mietende wurde neben anderen Gegenständen in der Garage

das Auto des Beschwerdeführers aufgefunden. Nach (fruchtlosen) Abklärungen mit

der Polizei liess B.___ als Vertreter der Vermieterin das Fahrzeug öffnen und konnte

den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter identifizieren. Diese Erkenntnis

leitete er wiederum der Polizei weiter. Diese empfahl sodann, eine Frist zur

Abholung zu setzen (vgl. Einvernahme B.___ vom 19. Juli 2019, Frage 3 unten).

Daraufhin setzte B.___ dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief

Frist zur Abholung des Wagens und zur Zahlung von Miete. Das Einschreiben wurde

nicht abgeholt, woraufhin der Wagen verkauft wurde.

5.4.3

Das Vorgehen von B.___ kann

durchaus als vorsichtig bezeichnet werden, sicherte er sich doch jeweils durch

entsprechende Nachfrage bei der Polizei ab. Er hat den Eigentümer mit einigem

Aufwand eruiert (Nachfrage bei der Polizei und fachmännisches Öffnen des

Wagens). Anschliessend hat er dem Eigentümer das Vorfinden des Wagens mittels

eingeschriebenem Brief angezeigt und diesen zur Abholung aufgefordert. Dass er

gleichzeitig auch eine Entschädigung für das Einstellen des Wagens in der

Garage nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte, ist eine Angelegenheit

des Zivilrechts und strafrechtlich nicht von Belang. Jedenfalls ist darin keine

Anerkennung eines Mietverhältnisses zu sehen. Keine strafrechtliche Relevanz

weist überdies das Öffnen der Garage durch B.___ auf, war doch vorgängig das

Mietverhältnis durch die Vermieterin gekündigt worden.

5.4.4

Es gibt keine allgemeinen Regeln

dazu, wie bei auf eigenem Grund vorgefundenen fremden Sachen vorzugehen ist.

Die Anzeige mittels eingeschriebenem Brief an den Eigentümer muss aber

sicherlich als hinreichend bezeichnet werden, um zu eruieren, ob dieser an der

Sache überhaupt noch interessiert ist. B.___ hatte dies zudem vorher mit der

Polizei abgeklärt. Wer eingeschriebene Sendungen nicht abholt, muss mit

negativen Konsequenzen rechnen. Die Empfangstheorien des Bundesgerichts zur

Fristberechnung im Zivilrecht, wonach eine eingeschriebene Sendung als

zugestellt gilt, können hierbei analog herangezogen werden. Dazu kommt

vorliegend, dass B.___ Veranlassung hatte, zu glauben, dass der

Beschwerdeführer zusammen mit E.___ untergetaucht und somit ohnehin nicht zu

erreichen war. Vor diesem Hintergrund durfte B.___ davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer seinen Wagen derelinquiert hatte. Mangels Vorsatz ist der

Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt.

5.5

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige gegen B.___ wegen unrechtmässiger Aneignung nach dem Gesagten zu

Recht nicht an die Hand genommen. Damit entfallen zufolge Akzessorietät auch

die Anzeigen gegen C.___ und D.___.

6.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Bachmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 8. Juli 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_1282/2020).