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Entscheid

BKBES.2020.66

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

13. August 2020Deutsch12 min

2019 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte. Er anerkannte zwar, im

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsident

Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne

Saner,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Februar 2019 erstattete A.___

Strafantrag gegen B.___. Sie machte geltend, B.___ habe sie zwischen Oktober

und Dezember 2017 dreimal in seinem Personenwagen vergewaltigt, einmal unter

Anwesenheit einer Drittperson. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai

2019 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte. Er anerkannte zwar, im

relevanten Tatzeitraum Geschlechtsverkehr mit A.___ gehabt zu haben, dieser sei

jedoch stets einvernehmlich gewesen. In der Folge wurden drei Auskunftspersonen

zur Sache befragt.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am

15. April 2020 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die

Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass es

sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage stehe.

Die Aussagen von A.___ seien vage und seien insgesamt nicht überzeugend. Besonders

auffällig sei, dass sich A.___ auch nach der angeblichen ersten Vergewaltigung

weiter mit dem Beschuldigten getroffen und diesem nach dem ersten Vorfall sogar

noch via Mobiltelefon ein Herz gesendet habe. Zudem habe A.___ selber

ausgesagt, der Beschuldigte habe vermutlich gar nicht gemerkt, dass sie den

Geschlechtsverkehrt nicht gewollt habe. Die Geschädigte habe zwar angegeben,

gewisse Chatverläufe mit dem Beschuldigten seien noch auf ihrem Mobiltelefon,

sie habe sich jedoch geweigert, ihr Mobiltelefon zur Auswertung abzugeben.

Hingegen seien die Aussagen des

Beschuldigten glaubhaft. Er habe bestätigt, dreimal Geschlechtsverkehr mit A.___

gehabt zu haben. Sie habe aber nie gesagt, sie wolle es nicht; vielmehr habe

sie den Geschlechtsverkehr initiiert, weil sie Gefühle für ihn gehabt habe.

Zunächst habe er gedacht, er könne auch Gefühle für sie entwickeln, aber mit

der Zeit habe er gemerkt, dass dies nicht der Fall sei. Deshalb wolle sie ihm mit

der Anzeige eins auswischen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Aussagen

des Beschuldigten deckten sich im äusseren Tatverlauf mit den Schilderungen der

Geschädigten und würden zudem mit C.___’ Aussagen untermauert, welcher bei der

dritten angeblichen Vergewaltigung anwesend gewesen sei. Da sich kein

Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2020 Beschwerde am Obergericht Solothurn

erheben. Sie beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der

Einstellungsverfügung vom 15. April 2020 und die Fortführung der

Strafuntersuchung sowie Anklageerhebung. Zudem stellte sie ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 11. Mai

2020 gewährt wurde. Am 13. bzw. 25. Mai 2020 schlossen die

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf Abweisung der Beschwerde. In

der Folge reichten die beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Saner und

Rechtsanwalt Jakob, am 29. bzw. 30. Mai 2020 ihre Honorarnoten ein.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO

besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen

werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein

weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen

Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen

vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen

Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet

die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder

das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine

vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt,

das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu

erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das

Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie

eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist

keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist

es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger

Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer

Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken,

in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu

führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein

Anklagezwang bestünde.

Besondere Schwierigkeit bieten

erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen

der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen

objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die

Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine

Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich

erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie

als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird

(Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf

2014, Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller

sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten

Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges

Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor

Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht

erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen

der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen,

als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder

nicht, von Bedeutung ist.

2.

Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, der Beschuldigte habe sie zwischen Oktober und Dezember 2017 dreimal

auf dem Rücksitz seines Wagens auf einem Hügel an einem abgelegenen Ort im Raum

[...] vergewaltigt. Beim ersten Vorfall habe sie zwar Nein gesagt und sich auch

minimal körperlich gewehrt. Er habe sie aber festgehalten und dann sei es

passiert. Der Beschuldigte habe aber gar nicht bemerkt, dass sie den sexuellen

Kontakt ablehne. Sie sei weder unter psychischem Druck gestanden noch bedroht

worden. Im Anschluss habe sie dem Beschuldigten sogar noch ein Herz per

Mobiltelefon geschickt, damit ihre Kollegin, welche zu dieser Zeit die Freundin

des Beschuldigten gewesen sei, es nicht merke. Der zweite Vorfall sei ähnlich

abgelaufen, wobei sie beim Geschlechtsverkehr oben gewesen sei. Gewalt oder

psychischen Druck habe der Beschuldigte nicht angewendet. Wiederum habe er

nicht bemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne. Auch beim dritten

Vorfall – bei welchem C.___ auf dem Vordersitz des Autos anwesend war – sei der

Tatablauf vergleichbar gewesen. Sie habe so getan, als wolle sie es. Sie habe

auch nicht Nein gesagt. Auch C.___ habe nicht gewusst, dass sie den

Geschlechtsverkehr nicht wolle.

3.

Vorliegend ergeben die

Untersuchungsakten, dass Aussage gegen Aussage steht. Objektive Beweismittel

von drei Vergewaltigungen, sind nicht vorhanden. Ein Anklagevorwurf würde sich

in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der

Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als

rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder

Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien

besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des

bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind

dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des

Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des

Erlebten zu werten.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin

erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Wenig plausibel erscheint, weshalb sich

die Beschwerdeführerin nach der ersten angeblichen Vergewaltigung erneut mit

dem Beschuldigten traf und es zu zwei weiteren Vorfällen kam. Im Weiteren ist

doch schwer verständlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nach

dem ersten Vorfall ein Herz via Mobiltelefon schickte. Ihre diesbezügliche Erklärung,

sie habe dies einzig getan, damit seine damalige Freundin nichts mitbekomme,

wirkt fragwürdig. Weshalb sich die Beschwerdeführerin weigerte, ihr

Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden zwecks Auswertung zu überlassen, ist

nicht nachvollziehbar. Auffallend sind auch ihre Schilderungen in Bezug auf den

eigentlichen Kernablauf der Tathandlung, bei welchen sie vage blieb. Sie

schilderte den Vorgang mehrfach mit «dann ist es halt passiert». Weder das

genaue Datum, den Ort noch die Dauer des Vorfalls oder detaillierte Hergang

konnte sie beschreiben. In Bezug auf den Kernablauf der Tat machte sie

lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Zwar kann ein

gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten damit erklärt werden, dass es Opfern

von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die Vorkommnisse zu

sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen

abstrakt blieb, besonders in Bezug auf den Kernpunkt der eigentlichen

Tathandlung. Individuell geprägte Aussagen fehlen, beispielsweise beschrieb sie

nicht einmal ihr eigenes Gefühlsleben während den Vergewaltigungen. Schilderung

von Ekel, Widerwillen oder Abscheu, welche sie verspürt haben muss, erfolgten

nicht.

Der Beschuldigte hingegen bestätigte

anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai 2019 die äusseren Umstände des

Geschlechtsverkehrs. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar. Zudem

decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Aussagen der

Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___. Sogar C.___, welcher bei einer der

angeblichen Vergewaltigungen dabei war, sagte aus, dass es nicht danach

ausgesehen habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Vielmehr

habe sie Sex zu dritt vorgeschlagen. Sodann sind die Schilderungen des

Beschuldigten auch mit äusseren Umständen verflochten, welche die Geschädigte eingeräumt

hatte. Letztlich ist die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin

wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen, weil er ihre Gefühle nicht erwidert

habe, durchaus glaubhaft. Dafür spricht beispielsweise, dass ihm die

Geschädigte nach dem ersten Vorfall ein Herz per Mobiltelefon geschickt hatte

und sie sich mit ihm erneut mehrfach traf.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Zwar erscheint die Darstellung der

Beschwerdeführerin für sich betrachtet grundsätzlich möglich, bei genauerer

Überprüfung erscheinen ihre Angaben aber wenig überzeugend. Indizien, dass der

Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen

vollzogen haben könnte, gibt es nicht. Der Anklagevorwurf würde sich mangels

objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen.

Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und

unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene

des bestreitenden Beschuldigten. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten

erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess

geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als unrealistisch. Somit ist nicht mit

einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit

wäre im Hauptverfahren ein Freispruch zu erwarten. Das Verfahren wurde seitens

der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 11. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 grundsätzlich zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie

von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwältin Corinne Saner, die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, macht einen Aufwand von

CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von

10.

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben.

5.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen.

Rechtsanwalt Tobias Jakob, […] macht

einen Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend.

Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 867.10, zahlbar durch die

Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

867.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner