BKBES.2020.66
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
13. August 2020Deutsch12 min
2019 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte. Er anerkannte zwar, im
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsident
Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne
Saner,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Februar 2019 erstattete A.___
Strafantrag gegen B.___. Sie machte geltend, B.___ habe sie zwischen Oktober
und Dezember 2017 dreimal in seinem Personenwagen vergewaltigt, einmal unter
Anwesenheit einer Drittperson. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai
2019 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte. Er anerkannte zwar, im
relevanten Tatzeitraum Geschlechtsverkehr mit A.___ gehabt zu haben, dieser sei
jedoch stets einvernehmlich gewesen. In der Folge wurden drei Auskunftspersonen
zur Sache befragt.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am
15. April 2020 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die
Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass es
sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage stehe.
Die Aussagen von A.___ seien vage und seien insgesamt nicht überzeugend. Besonders
auffällig sei, dass sich A.___ auch nach der angeblichen ersten Vergewaltigung
weiter mit dem Beschuldigten getroffen und diesem nach dem ersten Vorfall sogar
noch via Mobiltelefon ein Herz gesendet habe. Zudem habe A.___ selber
ausgesagt, der Beschuldigte habe vermutlich gar nicht gemerkt, dass sie den
Geschlechtsverkehrt nicht gewollt habe. Die Geschädigte habe zwar angegeben,
gewisse Chatverläufe mit dem Beschuldigten seien noch auf ihrem Mobiltelefon,
sie habe sich jedoch geweigert, ihr Mobiltelefon zur Auswertung abzugeben.
Hingegen seien die Aussagen des
Beschuldigten glaubhaft. Er habe bestätigt, dreimal Geschlechtsverkehr mit A.___
gehabt zu haben. Sie habe aber nie gesagt, sie wolle es nicht; vielmehr habe
sie den Geschlechtsverkehr initiiert, weil sie Gefühle für ihn gehabt habe.
Zunächst habe er gedacht, er könne auch Gefühle für sie entwickeln, aber mit
der Zeit habe er gemerkt, dass dies nicht der Fall sei. Deshalb wolle sie ihm mit
der Anzeige eins auswischen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Aussagen
des Beschuldigten deckten sich im äusseren Tatverlauf mit den Schilderungen der
Geschädigten und würden zudem mit C.___’ Aussagen untermauert, welcher bei der
dritten angeblichen Vergewaltigung anwesend gewesen sei. Da sich kein
Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2020 Beschwerde am Obergericht Solothurn
erheben. Sie beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der
Einstellungsverfügung vom 15. April 2020 und die Fortführung der
Strafuntersuchung sowie Anklageerhebung. Zudem stellte sie ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 11. Mai
2020 gewährt wurde. Am 13. bzw. 25. Mai 2020 schlossen die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf Abweisung der Beschwerde. In
der Folge reichten die beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Saner und
Rechtsanwalt Jakob, am 29. bzw. 30. Mai 2020 ihre Honorarnoten ein.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO
besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen
werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein
weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen
Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen
vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen
Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet
die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder
das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine
vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt,
das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu
erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das
Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie
eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist
keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist
es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger
Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer
Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken,
in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu
führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein
Anklagezwang bestünde.
Besondere Schwierigkeit bieten
erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen
der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen
objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die
Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.
Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine
Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich
erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie
als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird
(Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller
sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten
Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges
Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor
Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht
erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen,
als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder
nicht, von Bedeutung ist.
2.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend
machen, der Beschuldigte habe sie zwischen Oktober und Dezember 2017 dreimal
auf dem Rücksitz seines Wagens auf einem Hügel an einem abgelegenen Ort im Raum
[...] vergewaltigt. Beim ersten Vorfall habe sie zwar Nein gesagt und sich auch
minimal körperlich gewehrt. Er habe sie aber festgehalten und dann sei es
passiert. Der Beschuldigte habe aber gar nicht bemerkt, dass sie den sexuellen
Kontakt ablehne. Sie sei weder unter psychischem Druck gestanden noch bedroht
worden. Im Anschluss habe sie dem Beschuldigten sogar noch ein Herz per
Mobiltelefon geschickt, damit ihre Kollegin, welche zu dieser Zeit die Freundin
des Beschuldigten gewesen sei, es nicht merke. Der zweite Vorfall sei ähnlich
abgelaufen, wobei sie beim Geschlechtsverkehr oben gewesen sei. Gewalt oder
psychischen Druck habe der Beschuldigte nicht angewendet. Wiederum habe er
nicht bemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne. Auch beim dritten
Vorfall – bei welchem C.___ auf dem Vordersitz des Autos anwesend war – sei der
Tatablauf vergleichbar gewesen. Sie habe so getan, als wolle sie es. Sie habe
auch nicht Nein gesagt. Auch C.___ habe nicht gewusst, dass sie den
Geschlechtsverkehr nicht wolle.
3.
Vorliegend ergeben die
Untersuchungsakten, dass Aussage gegen Aussage steht. Objektive Beweismittel
von drei Vergewaltigungen, sind nicht vorhanden. Ein Anklagevorwurf würde sich
in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als
rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder
Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien
besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des
bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind
dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des
Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des
Erlebten zu werten.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin
erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Wenig plausibel erscheint, weshalb sich
die Beschwerdeführerin nach der ersten angeblichen Vergewaltigung erneut mit
dem Beschuldigten traf und es zu zwei weiteren Vorfällen kam. Im Weiteren ist
doch schwer verständlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nach
dem ersten Vorfall ein Herz via Mobiltelefon schickte. Ihre diesbezügliche Erklärung,
sie habe dies einzig getan, damit seine damalige Freundin nichts mitbekomme,
wirkt fragwürdig. Weshalb sich die Beschwerdeführerin weigerte, ihr
Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden zwecks Auswertung zu überlassen, ist
nicht nachvollziehbar. Auffallend sind auch ihre Schilderungen in Bezug auf den
eigentlichen Kernablauf der Tathandlung, bei welchen sie vage blieb. Sie
schilderte den Vorgang mehrfach mit «dann ist es halt passiert». Weder das
genaue Datum, den Ort noch die Dauer des Vorfalls oder detaillierte Hergang
konnte sie beschreiben. In Bezug auf den Kernablauf der Tat machte sie
lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Zwar kann ein
gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten damit erklärt werden, dass es Opfern
von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die Vorkommnisse zu
sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen
abstrakt blieb, besonders in Bezug auf den Kernpunkt der eigentlichen
Tathandlung. Individuell geprägte Aussagen fehlen, beispielsweise beschrieb sie
nicht einmal ihr eigenes Gefühlsleben während den Vergewaltigungen. Schilderung
von Ekel, Widerwillen oder Abscheu, welche sie verspürt haben muss, erfolgten
nicht.
Der Beschuldigte hingegen bestätigte
anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai 2019 die äusseren Umstände des
Geschlechtsverkehrs. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar. Zudem
decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Aussagen der
Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___. Sogar C.___, welcher bei einer der
angeblichen Vergewaltigungen dabei war, sagte aus, dass es nicht danach
ausgesehen habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Vielmehr
habe sie Sex zu dritt vorgeschlagen. Sodann sind die Schilderungen des
Beschuldigten auch mit äusseren Umständen verflochten, welche die Geschädigte eingeräumt
hatte. Letztlich ist die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin
wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen, weil er ihre Gefühle nicht erwidert
habe, durchaus glaubhaft. Dafür spricht beispielsweise, dass ihm die
Geschädigte nach dem ersten Vorfall ein Herz per Mobiltelefon geschickt hatte
und sie sich mit ihm erneut mehrfach traf.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Zwar erscheint die Darstellung der
Beschwerdeführerin für sich betrachtet grundsätzlich möglich, bei genauerer
Überprüfung erscheinen ihre Angaben aber wenig überzeugend. Indizien, dass der
Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen
vollzogen haben könnte, gibt es nicht. Der Anklagevorwurf würde sich mangels
objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen.
Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und
unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene
des bestreitenden Beschuldigten. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten
erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess
geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als unrealistisch. Somit ist nicht mit
einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
wäre im Hauptverfahren ein Freispruch zu erwarten. Das Verfahren wurde seitens
der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 11. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 grundsätzlich zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Rechtsanwältin Corinne Saner, die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, macht einen Aufwand von
CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von
10.
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben.
5.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen.
Rechtsanwalt Tobias Jakob, […] macht
einen Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend.
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 867.10, zahlbar durch die
Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
867.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner