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Entscheid

BKBES.2020.73

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

21. Oktober 2020Deutsch18 min

zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Vaters C.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Urech,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ wirft seinem Bruder A.___ vor,

seine Mutter und seinen Vater um ihr Vermögen betrogen und die Mutter in diesem

Zusammenhang bedroht und genötigt zu haben. Er reichte deshalb am 26. Juni 2019

eine Strafanzeige gegen seinen Bruder wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung,

Erschleichung, Diebstahls, Misswirtschaft und weiterer Delikte sowie Anstiftung

zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Vaters C.___

(gestorben am [...]) ein. Am 14. August 2019 reichte er eine weitere

Strafanzeige gegen seinen Bruder, evtl. gegen seine Mutter, ein wegen

Unterschlagung, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und weiterer Delikte. Es

gehe um seine persönlichen Sachen und Gegenstände, die seit vielen Jahren im

Elternhaus aufbewahrt würden und jetzt nicht mehr zugänglich seien bzw. nicht

mehr herausgegeben würden. Am 20. September 2019 reichte er eine Ergänzung zu

seinen Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete offenbar eine

entsprechende Strafuntersuchung gegen A.___ (Verfahren STA.2019.2861;

Eröffnungsverfügung fehlt in den Akten, s. aber Verfügung Abschluss der

Untersuchung).

Am 15. November 2019 liess A.___

seinerseits gegen seinen Bruder B.___ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung

etc. einreichen. Das erklärte Ziel der Anschuldigungen seines Bruders sei, dass

die Strafverfolgungsbehörden im laufenden Erbschaftsverfahren Untersuchungen tätigten

und die in dessen Augen unklare Vermögenssituation der Mutter und des

verstorbenen Vaters klärten. Dies sei ein Missbrauch der Instrumente der

Strafrechtspflege und dürfe nicht geschützt werden.

1.2 Am 1. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft

den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen A.___ als vollständig und

beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den Parteien Gelegenheit

gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der

Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und

zu begründen. B.___ liess am 27. August 2020 entsprechende Beweisanträge

einreichen. Das Verfahren ist somit offensichtlich immer noch hängig.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 nahm die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen seinen Bruder B.___ wegen

falscher Anschuldigung nicht an die Hand.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

liess A.___ am 28. Mai 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren

Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu

eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen bzw. Beweisabnahmen

durchzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.

Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. B.___ liess am 3. August 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Mit Replik vom 28. August 2020 liess A.___

an der Beschwerde festhalten.

6. Mit Duplik vom 7. September 2020 liess

B.___ erneut die Abweisung der Beschwerde beantragen.

7. A.___ liess sich mit Eingabe vom 17.

September 2020 nochmals kurz vernehmen.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig

entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der

Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der

Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, B.___ könne nicht vorgeworfen

werden, wider besseres Wissen seinen Bruder A.___ eines strafbaren Verhaltens

beschuldigt zu haben. Dass er aufgrund der anhaltenden familiären

Konfliktsituationen und aufgrund seiner Ansicht, sein Bruder und seine Mutter

würden ihn hintergehen bzw. sein Bruder würde seine Mutter ausnützen, Strafanzeige

erstattet habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn es sich tatsächlich

ursprünglich um ein erbrechtliches Verfahren gehandelt habe, mit dem B.___

nicht einverstanden gewesen sei und er aus diesem Grund Anzeige erstattet habe,

könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe die Strafanzeige wider besseres

Wissen erstattet. Da der Kontakt mit seiner Familie abgebrochen sei und er sich

ernsthafte Sorgen um das Vermögen und das Wohl seiner Mutter zu machen scheine,

hätten für ihn berechtige Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seines

Bruders bestanden.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

in der Beschwerde und der Replik im Wesentlichen vorbringen, aus der

Strafanzeige des Beschuldigten gehe klar hervor, dass er ihm ein massiv

strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfe. Angesichts der Dramatik der

Vorhalte sei nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei

und ein Verfahren eröffnet habe. Die Aussagen des Beschuldigten, wie sie dem

Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2019 entnommen werden könnten, zeigten klar

auf, dass der Beschuldigte zu kaum einem der gemachten Vorwürfe klare und

konkrete Grundlagen und Begebenheiten habe benennen können. Es entstehe der

Eindruck, es gehe ihm im Wesentlichen darum, sich mit der Einschaltung der

Strafbehörden in einem von ihm als Streit wahrgenommenen Erbschaftsverfahren

einen Vorteil verschaffen zu können und zwar im Wissen darum, dass die Anschuldigungen

haltlos und masslos übertrieben seien. Entsprechend hätten sich in seiner

Einvernahme unzählige Relativierungen der groben Vorwürfe gezeigt. Daraus

erschliesse sich, dass ihm bewusst habe sein müssen, dass er mit den Anzeigen

erheblich übertrieben habe. Dass die Einleitung eines Strafverfahrens durch den

Beschuldigten vor dem Hintergrund einer allfälligen innerfamiliären

Konfliktsituation angemessen gewesen sein solle, wie es die Staatsanwaltschaft

in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausführe, erscheine ihm, dem

Beschwerdeführer, als Hohn. Dass diese erheblich ehrenrührigen und falschen

Vorwürfe seines Bruders ungesühnt die Strafverfolgungsmaschinerie in Gang

gesetzt hätten, wolle und müsse er nicht hinnehmen.

Woraus der Beschuldigte schliesse, es

sei nur der Straftatbestand der falschen Anschuldigung zu beleuchten, sei nicht

ersichtlich. Insbesondere dürften durch die groben Vorwürfe und die bewusste

Verwendung von Begriffen wie Betrug, Nötigung, Unterschlagung, Diebstahl, Misswirtschaft

und Stockholm-Syndrom auch Straftatbestände wie Verleumdung, üble Nachrede oder

Beschimpfung zumindest in Frage kommen. Auch wenn die Sichtweise des

Beschuldigten nun von einem Anwalt vorgetragen werde, gehe aus den

Darstellungen hervor, dass es sich in erster Linie um Spekulationen und

Hörensagen handle. Es sei nicht festzustellen, woher der Beschuldigte sein

Wissen beziehe, habe er doch seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen

Eltern. Woher er sich das Recht nehme, darüber zu entscheiden, wo und unter

welchen Umständen seine (nachgewiesenermassen handlungsfähigen) Eltern ihr

Vermögen einzusetzen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Diese Spekulationen

seien im Rahmen von anderen (insbesondere zivilrechtlichen) Verfahren zu

klären. Sein gesamtes angebliches Wissen gehe von einem einzigen Punkt aus,

nämlich, dass seine Eltern beim Tod des Vaters nicht mehr so viel Geld gehabt

hätten, wie er sich das vorgestellt habe. Dass auf dieser Grundlage entstandene

reine Spekulationen seiner Meinung nach dazu berechtigen sollten, ein

Strafverfahren einzuleiten, verweise geradezu exemplarisch auf Art. 303 StGB.

Auch wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die

Straftatbestände im Detail zu verstehen, zeige sich eindeutig, dass er willentlich

beabsichtigt habe, mit seinen Behauptungen ein – wie auch immer geartetes –

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verursachen. Die Voraussetzungen

für eine Nichtanhandnahme seien nicht gegeben.

2.3

Der Beschuldigte lässt in der

Stellungnahme vom 3. August 2020 und der Duplik vom 7. September 2020 im

Wesentlichen ausführen, er sei am 28. März 2019 vom Willensvollstrecker darüber

in Kenntnis gesetzt worden, dass das Eigengut der Ehegatten gerade noch CHF

340'000.00 betrage und dass das Reinvermögen der Ehegatten Wert Todestag das

Eigengut nicht decke. Sollte sich herausstellen, dass er dieses Schreiben

fehlinterpretiert habe, könne ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Er habe

den bescheidenen Lebensstil der Eltern gekannt und gewusst, dass sie ihr

stattliches Vermögen nicht innert Kürze hätten verschwendet haben können, zumal

der Vater noch ein hohes Ruhegehalt bezogen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass

sein Bruder A.___ mit den Verkäufen der elterlichen Liegenschaften im [...] und

in [...] bevollmächtigt gewesen sei. Bei den Käufern habe er dies in Erfahrung

gebracht. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass A.___ die [...] AG zusammen mit

den Eltern gegründet habe. Er habe gewusst, dass den Eltern 2/3 der [...] AG

und 90 % der [...] AG gehört hätten. All dies habe bei ihm den Verdacht

aufkommen lassen, dass der grösste Teil des elterlichen Vermögens an A.___

übertragen worden sei. Seine Mutter und A.___ hätten sich bis heute in Bezug

auf das elterliche Vermögen und mögliche Vermögensverschiebungen bedeckt

gehalten. Dies habe ihn befürchten lassen, dass sich sein Bruder mit unlauteren

Mitteln das Vermögen zu eigen gemacht habe. Nachdem er in den letzten Jahren

weder von seinem Bruder noch von seiner Mutter Auskunft erhalten habe, habe er

sich veranlasst gesehen, Strafanzeige einzureichen. Von einer Anzeige wider

besseres Wissen könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die

Verdachtsmomente seien vorgelegen. Für die Beurteilung des ihm gemachten

Vorwurfs der falschen Anschuldigung sei es unerheblich, ob er die angezeigten

Delikte unter Umständen juristisch nicht korrekt benannt habe. Als Nicht-Jurist

könne er das Verhalten kaum rechtlich qualifizieren. Massgebend seien einzig

die Tatsachenbehauptungen.

Wenn der Beschwerdeführer auch die

Tatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beschimpfung als erfüllt

ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass auch die Verleumdung ein Vorgehen wider

besseres Wissen voraussetze. Der Beschuldigte habe die Ausführungen in seiner

Anzeigeschrift aufgrund von Schilderungen seiner Schwester und aus eigener

Wahrnehmung gemacht und seine Vorhalte für wahr gehalten und auch halten

können. Er sei von der Glaubwürdigkeit seiner Quellen, sei das seine Schwester

oder etwa Käufer der Liegenschaft ausgegangen und das habe er auch tun dürfen.

Er habe nicht mit Spekulationen die Institution der Strafverfolgungsbehörden

missbraucht. Er habe begründeten Verdacht auf deliktisches Verhalten des

Beschwerdeführers schöpfen können. Den Tatbestand der üblen Nachrede habe er gar

nicht erfüllen können, weil er seine Verdächtigungen im Rahmen seiner

Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe. Bei Mitteilungen

an Behörden könne man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein

privates Beweisverfahren durchführen müsse, bis ihm die Strafanzeige gestattet

sei. Er habe nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er (der Beschuldigte) hätte an der Einvernahme vom 13.

August 2019 zugegeben, sich die Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben,

sei schlicht falsch. Anlässlich der Einvernahme habe er erklärt, worauf sich

seine Verdachtsmomente gründeten. Die Art. 173 und 174 StGB gelangten nicht zur

Anwendung, weshalb erst recht der Tatbestand der Beschimpfung nicht erfüllt

sein könne.

3.

Wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.

1.

des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch

eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und

Verleumdung andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei

Rechtsgüter, die rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in

Ziff. 1 Abs. 1 das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein

Verbrechen oder Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung;

bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive

Tatbestand setzt neben Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere

Absicht voraus. Die Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider

besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen

machen, was dolus eventualis in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss

sich auf Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht (Trechsel/Pieth in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 303 N 1 ff.).

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung

ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte

üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 174 N 1). Wer

jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten

in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).

4.

Es ist verständlich, dass der

Beschwerdeführer – sollten die Anschuldigungen des Beschuldigten nicht

zutreffen – diese als ehrenrührig empfand. Grundsätzlich ist es auch richtig,

dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, Parteien im Hinblick auf ein

Zivilverfahren die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen

abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung

allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020). Zutreffend ist natürlich auch,

dass es nicht am Beschuldigten ist, darüber zu entscheiden, wie seine

(handlungsfähigen) Eltern ihr Vermögen einsetzen.

Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage

indessen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht bewusst

falsche Behauptungen aufgestellt hat, sondern überzeugt zu sein schien, sein

Bruder trage in strafrechtlicher Hinsicht eine Verantwortung dafür, dass sich

die Vermögenswerte seiner Eltern in den letzten Jahren erheblich verschlechtert

haben sollen. Wie er das angebliche Vorgehen rechtlich würdigte, ist wie erwähnt

nicht entscheidend; ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung.

So ist zunächst festzuhalten, dass offenbar

weder seine Mutter noch sein Bruder bereit waren, im Rahmen eines Gesprächs zu

seinen Befürchtungen Stellung zu nehmen resp. seine Befürchtungen durch

allfällige Unterlagen zu entkräften. Der Beschuldigte konnte sich daher nur auf

die Informationen stützen, die er erhältlich machen konnte und diese führten

ihn wie erwähnt zur Annahme, die Vermögensverminderung könnte auch

strafrechtlich relevant sein und sein Bruder trage dafür eine

(Mit-)Verantwortung. Die Befürchtungen des Beschuldigten wurden zudem immerhin

derart plausibel vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft veranlasst sah, eine

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen (ob diese nun wie

beabsichtigt eingestellt wird, ist noch nicht bekannt).

Im Detail stützen sich die Vorhalte des

Beschuldigten insbesondere auf Folgendes:

-

Er konnte von den Käufern

der Liegenschaften in [...] und im [...] in Erfahrung bringen, zu welchen

Preisen die Liegenschaften verkauft worden waren und geht dabei von einem Erlös

für die Eltern von einer Million aus (CHF 450'000.00 und CHF 550'000.00).

-

Aus dem Verkauf des

Dreifamilienhauses in [...] soll ein Nettoerlös von CHF 200'000.00 geflossen

sein.

-

Die Eltern sollen einen

2/3-Anteil der Aktien der [...] AG gehabt haben, was mindestens CHF 408'000.00

entsprochen habe.

-

Im Jahre 2012 sollen die

Eltern im Besitz von 90 % der [...] AG-Aktien gewesen sein, gemäss Auskunft der

[...] Treuhand vom 7. Dezember 2019 besitze sein Bruder nun aber 95 % der

Aktien. Dies entspreche einem Wert von CHF 720'000.00.

-

Der Verkauf des Hauses im [...]

wurde gemäss Angaben der Käuferschaft in der Hauptsache durch A.___ abgewickelt

und der Vater soll kaum zu Wort gekommen sein.

-

Die Töchter seiner

Schwester, die Verwandte D.___ und seine Schwester hätten den Eindruck

gewonnen, die Mutter stehe unter dem Druck ihres Sohnes A.___.

Ob diese Vorhalte des Beschuldigten,

sein Bruder habe sich Vermögenswerte seiner Eltern angeeignet, zutreffen und ob

eine strafrechtliche Relevanz vorliegt, wird sich wie erwähnt zeigen, ebenso,

ob er seine Eltern allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck

gesetzt hat. Die Ausführungen des Beschuldigten legen aber nahe, dass er von

seinen Befürchtungen überzeugt war. Ein Vorgehen wider besseres Wissen dürfte

ihm in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung daher mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen sein. Aus diesem Grund ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen

seinen Bruder wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand genommen hat.

Dasselbe würde im Hinblick auf eine allfällige Verleumdung gelten, fordert doch

auch dieser Tatbestand ein Vorgehen wider besseres Wissen.

Hinsichtlich des Tatbestandes der üblen

Nachrede verweist der Beschuldigte zu Recht darauf hin, dass er seine

Verdächtigungen «nur» im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber der

Staatsanwaltschaft äusserte und dass diesbezüglich keine hohen Anforderungen an

die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden sollen. Bei Mitteilungen an

die Behörden kann nicht verlangt werden, dass der Anzeiger zunächst quasi ein

privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet

ist. Vielmehr kann bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden,

dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (Franz Riklin in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 173 N 22). Eine Verurteilung erscheint daher auch bezüglich des

Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich. Vom Beschuldigten hätte aber

erwartet werden können, dass er seine Vorbringen nicht in einem derartigen Ton

vorbringt, auch wenn er davon überzeugt war, es sei nicht alles mit rechten

Dingen zugegangen und sein Bruder trage dafür eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Schliesslich wäre auch hinsichtlich

einer Beschimpfung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten,

denn Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine

üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten

selbst (Franz Riklin, a.a.O., Art. 177 N 1).

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit

ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass an

diesem Ergebnis auch die Ausführungen von E.___ in ihrer Stellungnahme vom 23.

April 2020 nichts zu ändern vermögen. Sollte es tatsächlich so sein, dass E.___

unter «Druck» ihres Sohnes A.___ steht, reicht es selbstverständlich nicht aus,

sie auf diesem Wege zu befragen resp. ist eine schriftliche Antwort von ihr mit

Vorsicht zu geniessen.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass es

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass der

Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2019 zugeben hatte, sich

einen grossen Teil der Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben. Auf

entsprechende Fragen der Polizei hat er lediglich dargelegt, auf welche Hinweise,

Mitteilungen und Erkundigungen sich seine Strafanzeige stützt, dass er

selbstredend aber nicht alle Vorhalte beweisen könne.

5.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt Reto Gasser macht CHF 5'885.35

(19,12 Stunden, Auslagen von CHF 111.00, plus MwSt.) geltend, was gerade

noch angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den

Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 5’885.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier