BKBES.2020.73
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
21. Oktober 2020Deutsch18 min
zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Vaters C.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Urech,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ wirft seinem Bruder A.___ vor,
seine Mutter und seinen Vater um ihr Vermögen betrogen und die Mutter in diesem
Zusammenhang bedroht und genötigt zu haben. Er reichte deshalb am 26. Juni 2019
eine Strafanzeige gegen seinen Bruder wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung,
Erschleichung, Diebstahls, Misswirtschaft und weiterer Delikte sowie Anstiftung
zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Vaters C.___
(gestorben am [...]) ein. Am 14. August 2019 reichte er eine weitere
Strafanzeige gegen seinen Bruder, evtl. gegen seine Mutter, ein wegen
Unterschlagung, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und weiterer Delikte. Es
gehe um seine persönlichen Sachen und Gegenstände, die seit vielen Jahren im
Elternhaus aufbewahrt würden und jetzt nicht mehr zugänglich seien bzw. nicht
mehr herausgegeben würden. Am 20. September 2019 reichte er eine Ergänzung zu
seinen Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete offenbar eine
entsprechende Strafuntersuchung gegen A.___ (Verfahren STA.2019.2861;
Eröffnungsverfügung fehlt in den Akten, s. aber Verfügung Abschluss der
Untersuchung).
Am 15. November 2019 liess A.___
seinerseits gegen seinen Bruder B.___ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung
etc. einreichen. Das erklärte Ziel der Anschuldigungen seines Bruders sei, dass
die Strafverfolgungsbehörden im laufenden Erbschaftsverfahren Untersuchungen tätigten
und die in dessen Augen unklare Vermögenssituation der Mutter und des
verstorbenen Vaters klärten. Dies sei ein Missbrauch der Instrumente der
Strafrechtspflege und dürfe nicht geschützt werden.
1.2 Am 1. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft
den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen A.___ als vollständig und
beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den Parteien Gelegenheit
gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der
Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und
zu begründen. B.___ liess am 27. August 2020 entsprechende Beweisanträge
einreichen. Das Verfahren ist somit offensichtlich immer noch hängig.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen seinen Bruder B.___ wegen
falscher Anschuldigung nicht an die Hand.
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
liess A.___ am 28. Mai 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren
Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu
eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen bzw. Beweisabnahmen
durchzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.
Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
4. B.___ liess am 3. August 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Mit Replik vom 28. August 2020 liess A.___
an der Beschwerde festhalten.
6. Mit Duplik vom 7. September 2020 liess
B.___ erneut die Abweisung der Beschwerde beantragen.
7. A.___ liess sich mit Eingabe vom 17.
September 2020 nochmals kurz vernehmen.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig
entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der
Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, B.___ könne nicht vorgeworfen
werden, wider besseres Wissen seinen Bruder A.___ eines strafbaren Verhaltens
beschuldigt zu haben. Dass er aufgrund der anhaltenden familiären
Konfliktsituationen und aufgrund seiner Ansicht, sein Bruder und seine Mutter
würden ihn hintergehen bzw. sein Bruder würde seine Mutter ausnützen, Strafanzeige
erstattet habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn es sich tatsächlich
ursprünglich um ein erbrechtliches Verfahren gehandelt habe, mit dem B.___
nicht einverstanden gewesen sei und er aus diesem Grund Anzeige erstattet habe,
könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe die Strafanzeige wider besseres
Wissen erstattet. Da der Kontakt mit seiner Familie abgebrochen sei und er sich
ernsthafte Sorgen um das Vermögen und das Wohl seiner Mutter zu machen scheine,
hätten für ihn berechtige Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seines
Bruders bestanden.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
in der Beschwerde und der Replik im Wesentlichen vorbringen, aus der
Strafanzeige des Beschuldigten gehe klar hervor, dass er ihm ein massiv
strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfe. Angesichts der Dramatik der
Vorhalte sei nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei
und ein Verfahren eröffnet habe. Die Aussagen des Beschuldigten, wie sie dem
Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2019 entnommen werden könnten, zeigten klar
auf, dass der Beschuldigte zu kaum einem der gemachten Vorwürfe klare und
konkrete Grundlagen und Begebenheiten habe benennen können. Es entstehe der
Eindruck, es gehe ihm im Wesentlichen darum, sich mit der Einschaltung der
Strafbehörden in einem von ihm als Streit wahrgenommenen Erbschaftsverfahren
einen Vorteil verschaffen zu können und zwar im Wissen darum, dass die Anschuldigungen
haltlos und masslos übertrieben seien. Entsprechend hätten sich in seiner
Einvernahme unzählige Relativierungen der groben Vorwürfe gezeigt. Daraus
erschliesse sich, dass ihm bewusst habe sein müssen, dass er mit den Anzeigen
erheblich übertrieben habe. Dass die Einleitung eines Strafverfahrens durch den
Beschuldigten vor dem Hintergrund einer allfälligen innerfamiliären
Konfliktsituation angemessen gewesen sein solle, wie es die Staatsanwaltschaft
in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausführe, erscheine ihm, dem
Beschwerdeführer, als Hohn. Dass diese erheblich ehrenrührigen und falschen
Vorwürfe seines Bruders ungesühnt die Strafverfolgungsmaschinerie in Gang
gesetzt hätten, wolle und müsse er nicht hinnehmen.
Woraus der Beschuldigte schliesse, es
sei nur der Straftatbestand der falschen Anschuldigung zu beleuchten, sei nicht
ersichtlich. Insbesondere dürften durch die groben Vorwürfe und die bewusste
Verwendung von Begriffen wie Betrug, Nötigung, Unterschlagung, Diebstahl, Misswirtschaft
und Stockholm-Syndrom auch Straftatbestände wie Verleumdung, üble Nachrede oder
Beschimpfung zumindest in Frage kommen. Auch wenn die Sichtweise des
Beschuldigten nun von einem Anwalt vorgetragen werde, gehe aus den
Darstellungen hervor, dass es sich in erster Linie um Spekulationen und
Hörensagen handle. Es sei nicht festzustellen, woher der Beschuldigte sein
Wissen beziehe, habe er doch seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen
Eltern. Woher er sich das Recht nehme, darüber zu entscheiden, wo und unter
welchen Umständen seine (nachgewiesenermassen handlungsfähigen) Eltern ihr
Vermögen einzusetzen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Diese Spekulationen
seien im Rahmen von anderen (insbesondere zivilrechtlichen) Verfahren zu
klären. Sein gesamtes angebliches Wissen gehe von einem einzigen Punkt aus,
nämlich, dass seine Eltern beim Tod des Vaters nicht mehr so viel Geld gehabt
hätten, wie er sich das vorgestellt habe. Dass auf dieser Grundlage entstandene
reine Spekulationen seiner Meinung nach dazu berechtigen sollten, ein
Strafverfahren einzuleiten, verweise geradezu exemplarisch auf Art. 303 StGB.
Auch wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die
Straftatbestände im Detail zu verstehen, zeige sich eindeutig, dass er willentlich
beabsichtigt habe, mit seinen Behauptungen ein – wie auch immer geartetes –
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verursachen. Die Voraussetzungen
für eine Nichtanhandnahme seien nicht gegeben.
2.3
Der Beschuldigte lässt in der
Stellungnahme vom 3. August 2020 und der Duplik vom 7. September 2020 im
Wesentlichen ausführen, er sei am 28. März 2019 vom Willensvollstrecker darüber
in Kenntnis gesetzt worden, dass das Eigengut der Ehegatten gerade noch CHF
340'000.00 betrage und dass das Reinvermögen der Ehegatten Wert Todestag das
Eigengut nicht decke. Sollte sich herausstellen, dass er dieses Schreiben
fehlinterpretiert habe, könne ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Er habe
den bescheidenen Lebensstil der Eltern gekannt und gewusst, dass sie ihr
stattliches Vermögen nicht innert Kürze hätten verschwendet haben können, zumal
der Vater noch ein hohes Ruhegehalt bezogen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass
sein Bruder A.___ mit den Verkäufen der elterlichen Liegenschaften im [...] und
in [...] bevollmächtigt gewesen sei. Bei den Käufern habe er dies in Erfahrung
gebracht. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass A.___ die [...] AG zusammen mit
den Eltern gegründet habe. Er habe gewusst, dass den Eltern 2/3 der [...] AG
und 90 % der [...] AG gehört hätten. All dies habe bei ihm den Verdacht
aufkommen lassen, dass der grösste Teil des elterlichen Vermögens an A.___
übertragen worden sei. Seine Mutter und A.___ hätten sich bis heute in Bezug
auf das elterliche Vermögen und mögliche Vermögensverschiebungen bedeckt
gehalten. Dies habe ihn befürchten lassen, dass sich sein Bruder mit unlauteren
Mitteln das Vermögen zu eigen gemacht habe. Nachdem er in den letzten Jahren
weder von seinem Bruder noch von seiner Mutter Auskunft erhalten habe, habe er
sich veranlasst gesehen, Strafanzeige einzureichen. Von einer Anzeige wider
besseres Wissen könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die
Verdachtsmomente seien vorgelegen. Für die Beurteilung des ihm gemachten
Vorwurfs der falschen Anschuldigung sei es unerheblich, ob er die angezeigten
Delikte unter Umständen juristisch nicht korrekt benannt habe. Als Nicht-Jurist
könne er das Verhalten kaum rechtlich qualifizieren. Massgebend seien einzig
die Tatsachenbehauptungen.
Wenn der Beschwerdeführer auch die
Tatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beschimpfung als erfüllt
ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass auch die Verleumdung ein Vorgehen wider
besseres Wissen voraussetze. Der Beschuldigte habe die Ausführungen in seiner
Anzeigeschrift aufgrund von Schilderungen seiner Schwester und aus eigener
Wahrnehmung gemacht und seine Vorhalte für wahr gehalten und auch halten
können. Er sei von der Glaubwürdigkeit seiner Quellen, sei das seine Schwester
oder etwa Käufer der Liegenschaft ausgegangen und das habe er auch tun dürfen.
Er habe nicht mit Spekulationen die Institution der Strafverfolgungsbehörden
missbraucht. Er habe begründeten Verdacht auf deliktisches Verhalten des
Beschwerdeführers schöpfen können. Den Tatbestand der üblen Nachrede habe er gar
nicht erfüllen können, weil er seine Verdächtigungen im Rahmen seiner
Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe. Bei Mitteilungen
an Behörden könne man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein
privates Beweisverfahren durchführen müsse, bis ihm die Strafanzeige gestattet
sei. Er habe nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er (der Beschuldigte) hätte an der Einvernahme vom 13.
August 2019 zugegeben, sich die Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben,
sei schlicht falsch. Anlässlich der Einvernahme habe er erklärt, worauf sich
seine Verdachtsmomente gründeten. Die Art. 173 und 174 StGB gelangten nicht zur
Anwendung, weshalb erst recht der Tatbestand der Beschimpfung nicht erfüllt
sein könne.
3.
Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.
1.
des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch
eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und
Verleumdung andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei
Rechtsgüter, die rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in
Ziff. 1 Abs. 1 das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein
Verbrechen oder Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung;
bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive
Tatbestand setzt neben Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere
Absicht voraus. Die Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider
besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen
machen, was dolus eventualis in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss
sich auf Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht (Trechsel/Pieth in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 303 N 1 ff.).
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung
ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte
üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 174 N 1). Wer
jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten
in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).
4.
Es ist verständlich, dass der
Beschwerdeführer – sollten die Anschuldigungen des Beschuldigten nicht
zutreffen – diese als ehrenrührig empfand. Grundsätzlich ist es auch richtig,
dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, Parteien im Hinblick auf ein
Zivilverfahren die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen
abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung
allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020). Zutreffend ist natürlich auch,
dass es nicht am Beschuldigten ist, darüber zu entscheiden, wie seine
(handlungsfähigen) Eltern ihr Vermögen einsetzen.
Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage
indessen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht bewusst
falsche Behauptungen aufgestellt hat, sondern überzeugt zu sein schien, sein
Bruder trage in strafrechtlicher Hinsicht eine Verantwortung dafür, dass sich
die Vermögenswerte seiner Eltern in den letzten Jahren erheblich verschlechtert
haben sollen. Wie er das angebliche Vorgehen rechtlich würdigte, ist wie erwähnt
nicht entscheidend; ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung.
So ist zunächst festzuhalten, dass offenbar
weder seine Mutter noch sein Bruder bereit waren, im Rahmen eines Gesprächs zu
seinen Befürchtungen Stellung zu nehmen resp. seine Befürchtungen durch
allfällige Unterlagen zu entkräften. Der Beschuldigte konnte sich daher nur auf
die Informationen stützen, die er erhältlich machen konnte und diese führten
ihn wie erwähnt zur Annahme, die Vermögensverminderung könnte auch
strafrechtlich relevant sein und sein Bruder trage dafür eine
(Mit-)Verantwortung. Die Befürchtungen des Beschuldigten wurden zudem immerhin
derart plausibel vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft veranlasst sah, eine
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen (ob diese nun wie
beabsichtigt eingestellt wird, ist noch nicht bekannt).
Im Detail stützen sich die Vorhalte des
Beschuldigten insbesondere auf Folgendes:
-
Er konnte von den Käufern
der Liegenschaften in [...] und im [...] in Erfahrung bringen, zu welchen
Preisen die Liegenschaften verkauft worden waren und geht dabei von einem Erlös
für die Eltern von einer Million aus (CHF 450'000.00 und CHF 550'000.00).
-
Aus dem Verkauf des
Dreifamilienhauses in [...] soll ein Nettoerlös von CHF 200'000.00 geflossen
sein.
-
Die Eltern sollen einen
2/3-Anteil der Aktien der [...] AG gehabt haben, was mindestens CHF 408'000.00
entsprochen habe.
-
Im Jahre 2012 sollen die
Eltern im Besitz von 90 % der [...] AG-Aktien gewesen sein, gemäss Auskunft der
[...] Treuhand vom 7. Dezember 2019 besitze sein Bruder nun aber 95 % der
Aktien. Dies entspreche einem Wert von CHF 720'000.00.
-
Der Verkauf des Hauses im [...]
wurde gemäss Angaben der Käuferschaft in der Hauptsache durch A.___ abgewickelt
und der Vater soll kaum zu Wort gekommen sein.
-
Die Töchter seiner
Schwester, die Verwandte D.___ und seine Schwester hätten den Eindruck
gewonnen, die Mutter stehe unter dem Druck ihres Sohnes A.___.
Ob diese Vorhalte des Beschuldigten,
sein Bruder habe sich Vermögenswerte seiner Eltern angeeignet, zutreffen und ob
eine strafrechtliche Relevanz vorliegt, wird sich wie erwähnt zeigen, ebenso,
ob er seine Eltern allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck
gesetzt hat. Die Ausführungen des Beschuldigten legen aber nahe, dass er von
seinen Befürchtungen überzeugt war. Ein Vorgehen wider besseres Wissen dürfte
ihm in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen sein. Aus diesem Grund ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen
seinen Bruder wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand genommen hat.
Dasselbe würde im Hinblick auf eine allfällige Verleumdung gelten, fordert doch
auch dieser Tatbestand ein Vorgehen wider besseres Wissen.
Hinsichtlich des Tatbestandes der üblen
Nachrede verweist der Beschuldigte zu Recht darauf hin, dass er seine
Verdächtigungen «nur» im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber der
Staatsanwaltschaft äusserte und dass diesbezüglich keine hohen Anforderungen an
die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden sollen. Bei Mitteilungen an
die Behörden kann nicht verlangt werden, dass der Anzeiger zunächst quasi ein
privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet
ist. Vielmehr kann bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden,
dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (Franz Riklin in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 173 N 22). Eine Verurteilung erscheint daher auch bezüglich des
Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich. Vom Beschuldigten hätte aber
erwartet werden können, dass er seine Vorbringen nicht in einem derartigen Ton
vorbringt, auch wenn er davon überzeugt war, es sei nicht alles mit rechten
Dingen zugegangen und sein Bruder trage dafür eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.
Schliesslich wäre auch hinsichtlich
einer Beschimpfung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten,
denn Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine
üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten
selbst (Franz Riklin, a.a.O., Art. 177 N 1).
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit
ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass an
diesem Ergebnis auch die Ausführungen von E.___ in ihrer Stellungnahme vom 23.
April 2020 nichts zu ändern vermögen. Sollte es tatsächlich so sein, dass E.___
unter «Druck» ihres Sohnes A.___ steht, reicht es selbstverständlich nicht aus,
sie auf diesem Wege zu befragen resp. ist eine schriftliche Antwort von ihr mit
Vorsicht zu geniessen.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass es
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass der
Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2019 zugeben hatte, sich
einen grossen Teil der Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben. Auf
entsprechende Fragen der Polizei hat er lediglich dargelegt, auf welche Hinweise,
Mitteilungen und Erkundigungen sich seine Strafanzeige stützt, dass er
selbstredend aber nicht alle Vorhalte beweisen könne.
5.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.
Rechtsanwalt Reto Gasser macht CHF 5'885.35
(19,12 Stunden, Auslagen von CHF 111.00, plus MwSt.) geltend, was gerade
noch angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den
Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 5’885.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier