BKBES.2020.74
Entschädigung / Genugtuung
30. Juni 2020Deutsch13 min
2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela
Cavallo,
Beschwerdeführerin
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
/ Genugtuung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gegen A.___ wurde am 7. Dezember 2015
eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer
Schaden), evtl. mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet. Gemäss konkretisierter
Eröffnungsverfügung vom 17. März 2016 wurde A.___ von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vorgehalten, am 10. und am 14. Oktober 2015 in der
Damentoilette der […]-Unterführung im Bahnhof […] eine Toilettenschüssel mit
Papier gefüllt und dieses anschliessend angezündet zu haben, wodurch eine
Feuersbrunst entstanden sei. Anschliessend habe A.___ die Toilette verlassen,
ohne sich um den Brand zu kümmern. Da die Brände hätten gelöscht werden können,
sei es beim Versuch geblieben.
2. Mit Strafbefehl vom 18. März 2016 verurteilte
die Staatsanwaltschaft A.___ mit Blick auf den in der Eröffnungsverfügung vom
17. März 2016 geschilderten Sachverhalt wegen mehrfacher versuchter
Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer
Busse von CHF 1'350.00 und Verfahrenskosten von total CHF 525.00.
3. Gegen den Strafbefehl vom 18. März
2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März
2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft.
4. Nach Durchführung diverser
Einvernahmen mit Zeugen und der Beschuldigten selbst zeigte die
Staatsanwaltschaft A.___ am 5. September 2016 die beabsichtigte Einstellung des
Verfahrens in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten Brandstiftung an.
Es folgten erneute Beweiserhebungen.
5. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher versuchter
Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Verfahrenskosten
von total CHF 653.00. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 18. März 2016
wurde insofern abgeändert, dass A.___ das Papier in der Absicht angezündet
habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen. In der Folge habe sich jedoch keine
Feuersbrunst, sondern lediglich ein auf die Toilettenschüssel beschränktes
Feuer entwickelt, welches habe gelöscht werden können.
6. Gegen den Strafbefehl vom 13. August
2019 erhob A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela
Cavallo, am 2. September 2019 wiederum Einsprache bei der Staatsanwaltschaft
und hielt – nach erneuten Beweiserhebungen – mit Schreiben vom 20. September
2019 daran fest. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Amtsgerichtspräsidium
von Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen.
7. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor
dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen brachte das Gericht einen
Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO an, den überwiesenen Sachverhalt
auch als Sachbeschädigung und/oder als geringfügige Sachbeschädigung zu
würdigen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ in Bezug auf sämtliche Vorhalte ein.
A.___ wurde in Dispositiv-Ziffer 2 entgegen der Kostennote, welche eine
Entschädigung in Höhe von CHF 19'200.00 auswies, lediglich eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die geltend gemachte
Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 abgewiesen.
8. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, an die Beschwerdekammer des Obergerichts und
beantragte unter der diesbezüglichen Abänderung der Verfügung vom 11. Mai 2020 die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie einer angemessenen
Genugtuung.
9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 schloss
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 11. Mai 2020
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt
hinsichtlich der Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz eine
Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt
des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem
Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den
Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197).
2.1
Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin
geltend, trotz massgeblichem Abweichen von der Kostennote sei die massive
Herabsetzung der Parteientschädigung von den in der Kostennote geltend
gemachten CHF 19'200.00 auf CHF 2'000.00 nur ungenügend begründet worden.
Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Bemühungen der
Verteidigung aus Sicht der Vorinstanz als nicht sachbezogen oder unnötig zu
qualifizieren seien. Indem die Vorinstanz überdies nicht nur für das
Gerichtsverfahren, sondern auch für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine
pauschale Entschädigung festgesetzt habe, sei sie in Willkür verfallen.
2.2
Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei angesichts der im
Strafbefehl vorgeworfenen Delikte der Beizug einer Rechtsanwältin zur
angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte an sich zuzugestehen. In
juristisch einfachen Fällen habe sich der von der Rechtsanwältin betriebene
Aufwand jedoch auf ein Minimum zu beschränken. Nach erfolgtem Aktenstudium sei
für die Rechtsvertreterin ersichtlich gewesen, dass es sich vorliegend um eine
Bagatelle gehandelt habe. Der Aufwand für die Verteidigung hätte sich ab dann
auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF
19'200.00 sei unter diesem Gesichtspunkt absolut unverhältnismässig. Bei der
vorliegenden Aktenlage sei ein Aufwand von pauschalisiert CHF 2'000.00 zu
entschädigen.
2.3
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das
Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Es hat wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten
lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat die amtliche
Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht
unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen
hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für
übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E.
3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von
Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler
Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht
keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt
eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote.
2.4
Die Vorinstanz hat sich mit der
Kostennote der Verteidigerin nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein aus
ihrer Sicht angemessenes Honorar festgesetzt. Das kantonale Recht erlaubt die
Ausrichtung von Pauschalen nicht. Stattdessen sind die in der Kostennote
aufgeführten Positionen daraufhin zu überprüfen, ob der diesbezügliche Aufwand
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. Seine
diesbezüglichen Überlegungen hat das Gericht nach der referierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid zumindest summarisch
darzulegen. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit
jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Allerdings müssen die Gründe,
weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass das geltend gemachte Honorar «absolut
unverhältnismässig» sei, genügt diesen Anforderungen an die Begründung der
Kürzung im Umfang von CHF 17'200.00 jedoch offensichtlich nicht. Der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit verletzt.
Da die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Beschwerde geäussert
hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser
Betracht.
2.5
Aufgrund der formellen Natur des
Verfahrensmangels ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids
unabhängig von der inhaltlichen Rechtmässigkeit aufzuheben (vgl. BGE 140 I 99
E. 38 S. 106; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Vorinstanz hat über die
Parteientschädigung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin
erneut zu befinden.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann
eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz, indem
diese die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 abgewiesen
habe. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei
Freispruch oder Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug.
3.1
Die Vorinstanz erwog, die Eröffnung
eines Strafverfahrens und die dadurch verursachten psychischen und sozialen
Belastungen stellten für sich keine schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die von der
Beschwerdeführerin gerügte Länge des Verfahrens sei nicht auf die Arbeitsweise
der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Schwierigkeiten bei der Vorladung der
Zeugen zurückzuführen. Aus diesem Umstand ergebe sich keine schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse. Der Faktor, dass die Beschwerdeführerin
psychisch vorbelastet gewesen sei und daher durch das Strafverfahren übermässig
belastet worden sei, könne bei der Beurteilung einer möglichen schweren
Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Daraus
ergebe sich insofern ebenfalls kein Anspruch auf Genugtuung.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht
hiergegen geltend, die Dauer des Verfahrens sei nicht nur auf Verzögerungen
durch die Schwierigkeiten bei der Vorladung von Zeugen zurückzuführen, sondern
massgeblich auch auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft. Während mehr als
zwei Jahren seien überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden.
Damit sei die Beschwerdeführerin länger als nötig den Belastungen des
Strafverfahrens, namentlich der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der
Sache, ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Prädisposition der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin habe die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens
als äusserst verletzend und herabwürdigend empfunden. Die Einleitung der
Strafuntersuchung sei überdies in einer schwierigen Lebenssituation erfolgt, so
dass die Beschwerdeführerin mit noch grösserer Niedergeschlagenheit reagiert
habe.
3.3
Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird
eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28
Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten
Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine
sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt
werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die
Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden
(Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 429 StPO N 27 mit
Nachweisen).
3.4
In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vorliegt, welche die
Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Das Strafverfahren war mit Verfügung
vom 28. Februar 2017 sistiert worden, da ein zu befragender Zeuge nicht
auffindbar war. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der
Staatsanwaltschaft um Einstellung des Verfahrens ersucht hatte, konnte der
fragliche Zeuge ausfindig gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die
Untersuchung dann innert einem Jahr abgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die
gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht der geringen Komplexität des Falls lange
erscheint. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Sistierung keine krasse
Zeitlücke ersichtlich, welche eine Sanktion für nötig erscheinen lässt (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3). Es
liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche die Zusprechung
einer Genugtuung rechtfertigen würde.
3.5
In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine derart grosse
psychische Belastung darstellte, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt
erscheint. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie die
Prädisposition psychischer Instabilität habe. Entsprechend ist das
Strafverfahren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht
kausal. Es ist höchstens denkbar, dass die Probleme dadurch verstärkt wurden.
Darin liegt jedoch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin, ist doch jedes Strafverfahren belastend. Darüber
hinausgehende, die Beschwerdeführerin besonders verletzende Aspekte des
Verfahrens werden zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass das Verfahren nicht ohne Grund eingeleitet wurde. Vielmehr bestand
jederzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ihr
vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Dass das Verfahren schlussendlich
eingestellt wurde, ist auf die abweichende rechtliche Würdigung der Taten durch
das Gericht als Sachbeschädigung und die daraus folgende Verjährungssperre
zurückzuführen. Die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch das
Strafverfahren rechtfertigt folglich die Zusprechung einer Genugtuung nicht.
3.6
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen hat nach dem Gesagten die Genugtuungsforderung der
Beschwerdeführerin von CHF 1'500.00 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die
Parteientschädigung anbegehrt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin
mit ihrem Hauptbegehren, dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Der Streitwert beträgt hier CHF 17'200.00 (Umfang der
Kürzung der Kostennote), wogegen er im Bereich der Beschwerdeabweisung
lediglich CHF 1'500.00 (Genugtuungsforderung) umfasst. Entsprechend
rechtfertigt es sich, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 4/5, d.h. CHF
640.00, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin verbleiben CHF
160.00
zur Bezahlung.
5.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo macht in ihrer
Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'502.16 (Honorar 11.7h à CHF 300.00 =
CHF 3'150.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand von 7.45
Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie die zusätzlichen 1.45 Stunden
für die Rücksprache mit der Klientin, Durchsicht deren Unterlagen und das
Finalisieren der Beschwerde erscheinen als zu hoch. Es rechtfertigt sich,
diesen Aufwand um 2.7 Stunden zu kürzen, womit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden
verbleibt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint sodann in
Anbetracht der geringen Komplexität des Falles als zu hoch und ist in Anwendung
von § 158 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT praxisgemäss auf CHF 260.00
herabzusetzen. Entsprechend ist die Entschädigung auf CHF 2'629.80 (Honorar 9h
à CHF 260.00 = CHF 2'340.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) festzulegen und
zu 4/5, d.h. CHF 2'103.85, vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters
von Olten-Gösgen vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von
CHF 800.00 sind zu 4/5, entsprechend CHF 640.00, vom Staat Solothurn und zu
1/5, entsprechend CHF 160.00, von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
4. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'103.85 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann