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Entscheid

BKBES.2020.74

Entschädigung / Genugtuung

30. Juni 2020Deutsch13 min

2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela

Cavallo,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung

/ Genugtuung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gegen A.___ wurde am 7. Dezember 2015

eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung (geringer

Schaden), evtl. mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet. Gemäss konkretisierter

Eröffnungsverfügung vom 17. März 2016 wurde A.___ von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vorgehalten, am 10. und am 14. Oktober 2015 in der

Damentoilette der […]-Unterführung im Bahnhof […] eine Toilettenschüssel mit

Papier gefüllt und dieses anschliessend angezündet zu haben, wodurch eine

Feuersbrunst entstanden sei. Anschliessend habe A.___ die Toilette verlassen,

ohne sich um den Brand zu kümmern. Da die Brände hätten gelöscht werden können,

sei es beim Versuch geblieben.

2. Mit Strafbefehl vom 18. März 2016 verurteilte

die Staatsanwaltschaft A.___ mit Blick auf den in der Eröffnungsverfügung vom

17. März 2016 geschilderten Sachverhalt wegen mehrfacher versuchter

Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer

Busse von CHF 1'350.00 und Verfahrenskosten von total CHF 525.00.

3. Gegen den Strafbefehl vom 18. März

2016 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, am 24. März

2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft.

4. Nach Durchführung diverser

Einvernahmen mit Zeugen und der Beschuldigten selbst zeigte die

Staatsanwaltschaft A.___ am 5. September 2016 die beabsichtigte Einstellung des

Verfahrens in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten Brandstiftung an.

Es folgten erneute Beweiserhebungen.

5. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019

verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen mehrfacher versuchter

Brandstiftung (geringer Schaden) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Verfahrenskosten

von total CHF 653.00. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 18. März 2016

wurde insofern abgeändert, dass A.___ das Papier in der Absicht angezündet

habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen. In der Folge habe sich jedoch keine

Feuersbrunst, sondern lediglich ein auf die Toilettenschüssel beschränktes

Feuer entwickelt, welches habe gelöscht werden können.

6. Gegen den Strafbefehl vom 13. August

2019 erhob A.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Angela

Cavallo, am 2. September 2019 wiederum Einsprache bei der Staatsanwaltschaft

und hielt – nach erneuten Beweiserhebungen – mit Schreiben vom 20. September

2019 daran fest. Die Angelegenheit wurde in der Folge dem Amtsgerichtspräsidium

von Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen.

7. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor

dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen brachte das Gericht einen

Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO an, den überwiesenen Sachverhalt

auch als Sachbeschädigung und/oder als geringfügige Sachbeschädigung zu

würdigen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ in Bezug auf sämtliche Vorhalte ein.

A.___ wurde in Dispositiv-Ziffer 2 entgegen der Kostennote, welche eine

Entschädigung in Höhe von CHF 19'200.00 auswies, lediglich eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die geltend gemachte

Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 wurde in Dispositiv-Ziffer 3 abgewiesen.

8. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo, an die Beschwerdekammer des Obergerichts und

beantragte unter der diesbezüglichen Abänderung der Verfügung vom 11. Mai 2020 die

Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung sowie einer angemessenen

Genugtuung.

9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 schloss

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen (nachfolgend: Vorinstanz)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 11. Mai 2020

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt

hinsichtlich der Kürzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz eine

Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um einen Teilgehalt

des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem

Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den

Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2

S. 197).

2.1

Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin

geltend, trotz massgeblichem Abweichen von der Kostennote sei die massive

Herabsetzung der Parteientschädigung von den in der Kostennote geltend

gemachten CHF 19'200.00 auf CHF 2'000.00 nur ungenügend begründet worden.

Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Bemühungen der

Verteidigung aus Sicht der Vorinstanz als nicht sachbezogen oder unnötig zu

qualifizieren seien. Indem die Vorinstanz überdies nicht nur für das

Gerichtsverfahren, sondern auch für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine

pauschale Entschädigung festgesetzt habe, sei sie in Willkür verfallen.

2.2

Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei angesichts der im

Strafbefehl vorgeworfenen Delikte der Beizug einer Rechtsanwältin zur

angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte an sich zuzugestehen. In

juristisch einfachen Fällen habe sich der von der Rechtsanwältin betriebene

Aufwand jedoch auf ein Minimum zu beschränken. Nach erfolgtem Aktenstudium sei

für die Rechtsvertreterin ersichtlich gewesen, dass es sich vorliegend um eine

Bagatelle gehandelt habe. Der Aufwand für die Verteidigung hätte sich ab dann

auf ein Minimum beschränken müssen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF

19'200.00 sei unter diesem Gesichtspunkt absolut unverhältnismässig. Bei der

vorliegenden Aktenlage sei ein Aufwand von pauschalisiert CHF 2'000.00 zu

entschädigen.

2.3

Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das

Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Es hat wenigstens

kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten

lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1). Hat die amtliche

Verteidigerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht

unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen

hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für

übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E.

3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von

Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler

Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht

keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat

bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt

eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote.

2.4

Die Vorinstanz hat sich mit der

Kostennote der Verteidigerin nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal ein aus

ihrer Sicht angemessenes Honorar festgesetzt. Das kantonale Recht erlaubt die

Ausrichtung von Pauschalen nicht. Stattdessen sind die in der Kostennote

aufgeführten Positionen daraufhin zu überprüfen, ob der diesbezügliche Aufwand

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. Seine

diesbezüglichen Überlegungen hat das Gericht nach der referierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid zumindest summarisch

darzulegen. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit

jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Allerdings müssen die Gründe,

weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen. Die

Feststellung der Vorinstanz, dass das geltend gemachte Honorar «absolut

unverhältnismässig» sei, genügt diesen Anforderungen an die Begründung der

Kürzung im Umfang von CHF 17'200.00 jedoch offensichtlich nicht. Der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit verletzt.

Da die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Beschwerde geäussert

hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser

Betracht.

2.5

Aufgrund der formellen Natur des

Verfahrensmangels ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids

unabhängig von der inhaltlichen Rechtmässigkeit aufzuheben (vgl. BGE 140 I 99

E. 38 S. 106; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Vorinstanz hat über die

Parteientschädigung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin

erneut zu befinden.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann

eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO durch die Vorinstanz, indem

diese die geltend gemachte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.00 abgewiesen

habe. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei

Freispruch oder Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Genugtuung für

besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere

bei Freiheitsentzug.

3.1

Die Vorinstanz erwog, die Eröffnung

eines Strafverfahrens und die dadurch verursachten psychischen und sozialen

Belastungen stellten für sich keine schwere Verletzung der persönlichen

Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar. Die von der

Beschwerdeführerin gerügte Länge des Verfahrens sei nicht auf die Arbeitsweise

der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf Schwierigkeiten bei der Vorladung der

Zeugen zurückzuführen. Aus diesem Umstand ergebe sich keine schwere Verletzung

der persönlichen Verhältnisse. Der Faktor, dass die Beschwerdeführerin

psychisch vorbelastet gewesen sei und daher durch das Strafverfahren übermässig

belastet worden sei, könne bei der Beurteilung einer möglichen schweren

Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Daraus

ergebe sich insofern ebenfalls kein Anspruch auf Genugtuung.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht

hiergegen geltend, die Dauer des Verfahrens sei nicht nur auf Verzögerungen

durch die Schwierigkeiten bei der Vorladung von Zeugen zurückzuführen, sondern

massgeblich auch auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft. Während mehr als

zwei Jahren seien überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden.

Damit sei die Beschwerdeführerin länger als nötig den Belastungen des

Strafverfahrens, namentlich der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der

Sache, ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Prädisposition der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens

als äusserst verletzend und herabwürdigend empfunden. Die Einleitung der

Strafuntersuchung sei überdies in einer schwierigen Lebenssituation erfolgt, so

dass die Beschwerdeführerin mit noch grösserer Niedergeschlagenheit reagiert

habe.

3.3

Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird

eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28

Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten

Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine

sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt

werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die

Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden

(Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 429 StPO N 27 mit

Nachweisen).

3.4

In einem ersten Schritt ist zu

prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsverbots vorliegt, welche die

Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Das Strafverfahren war mit Verfügung

vom 28. Februar 2017 sistiert worden, da ein zu befragender Zeuge nicht

auffindbar war. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der

Staatsanwaltschaft um Einstellung des Verfahrens ersucht hatte, konnte der

fragliche Zeuge ausfindig gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt wurde die

Untersuchung dann innert einem Jahr abgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die

gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht der geringen Komplexität des Falls lange

erscheint. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Sistierung keine krasse

Zeitlücke ersichtlich, welche eine Sanktion für nötig erscheinen lässt (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3). Es

liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche die Zusprechung

einer Genugtuung rechtfertigen würde.

3.5

In einem zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin eine derart grosse

psychische Belastung darstellte, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt

erscheint. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie die

Prädisposition psychischer Instabilität habe. Entsprechend ist das

Strafverfahren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht

kausal. Es ist höchstens denkbar, dass die Probleme dadurch verstärkt wurden.

Darin liegt jedoch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin, ist doch jedes Strafverfahren belastend. Darüber

hinausgehende, die Beschwerdeführerin besonders verletzende Aspekte des

Verfahrens werden zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist zu berücksichtigen,

dass das Verfahren nicht ohne Grund eingeleitet wurde. Vielmehr bestand

jederzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ihr

vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Dass das Verfahren schlussendlich

eingestellt wurde, ist auf die abweichende rechtliche Würdigung der Taten durch

das Gericht als Sachbeschädigung und die daraus folgende Verjährungssperre

zurückzuführen. Die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch das

Strafverfahren rechtfertigt folglich die Zusprechung einer Genugtuung nicht.

3.6

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen hat nach dem Gesagten die Genugtuungsforderung der

Beschwerdeführerin von CHF 1'500.00 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist

sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die

Parteientschädigung anbegehrt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

5.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin

mit ihrem Hauptbegehren, dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Der Streitwert beträgt hier CHF 17'200.00 (Umfang der

Kürzung der Kostennote), wogegen er im Bereich der Beschwerdeabweisung

lediglich CHF 1'500.00 (Genugtuungsforderung) umfasst. Entsprechend

rechtfertigt es sich, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 4/5, d.h. CHF

640.00, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin verbleiben CHF

160.00

zur Bezahlung.

5.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin Dr. Angela Cavallo macht in ihrer

Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'502.16 (Honorar 11.7h à CHF 300.00 =

CHF 3'150.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand von 7.45

Stunden für das Verfassen der Beschwerde sowie die zusätzlichen 1.45 Stunden

für die Rücksprache mit der Klientin, Durchsicht deren Unterlagen und das

Finalisieren der Beschwerde erscheinen als zu hoch. Es rechtfertigt sich,

diesen Aufwand um 2.7 Stunden zu kürzen, womit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden

verbleibt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint sodann in

Anbetracht der geringen Komplexität des Falles als zu hoch und ist in Anwendung

von § 158 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GT praxisgemäss auf CHF 260.00

herabzusetzen. Entsprechend ist die Entschädigung auf CHF 2'629.80 (Honorar 9h

à CHF 260.00 = CHF 2'340.00, Auslagen CHF 101.77, zzgl. MWST) festzulegen und

zu 4/5, d.h. CHF 2'103.85, vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters

von Olten-Gösgen vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von

CHF 800.00 sind zu 4/5, entsprechend CHF 640.00, vom Staat Solothurn und zu

1/5, entsprechend CHF 160.00, von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'103.85 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann