BKBES.2020.75
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
21. August 2020Deutsch19 min
in [...] ein Mann vom Gerüst gestürzt sei. A.___ und sein Vater B.___, geb. [...],
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Wasem,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Samstag, [...] 2016 um [...] Uhr,
wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass auf der Baustelle an der [...]
in [...] ein Mann vom Gerüst gestürzt sei. A.___ und sein Vater B.___, geb. [...],
hatten im Bereich der Liftrahmen vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss
Malerarbeiten ausgeführt. B.___ war im ersten Obergeschoss damit beschäftigt
gewesen, die Liftzargen mit Papier und Klebeband abzudecken. Er fiel über die
Kante des ungenügend gesicherten Vorsprungs und stürzte 5.34 Meter in den
Schacht des Treppenhauses. Beim Unfall zog er sich schwere Kopfverletzungen zu.
Am [...] 2017 verstarb B.___ nach einer längeren Wachkoma-Phase an den Folgen
des Unfalls.
2. A.___ wurde mit Anzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 vorgehalten, sich wegen fahrlässiger
schweren Körperverletzung (nunmehr: der fahrlässigen Tötung) zum Nachteil von B.___
sowie wegen Widerhandlungen gegen die BauAV (Bauarbeitenverordnung) und die VUV
(Verordnung über die Unfallverhütung) strafbar gemacht zu haben. Konkret wurde A.___
vorgeworfen, er habe seinen Vater B.___ für die zu verrichtende Arbeit
angeworben, ihn aber nicht über die entsprechenden Sicherheitsvorkehren auf der
Baustelle instruiert. Zudem habe er festgestellt, dass das Baugerüst Mängel
aufgewiesen habe, dies aber nicht weitergeleitet und verhindert, dass auf der
Baustelle weitergearbeitet worden sei.
3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde
das Verfahren gegen A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw.
nunmehr fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Widerhandlung
gegen die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017
gestützt auf Art. 54 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eingestellt. A.___ wurde
gestützt auf Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kostenpflichtig erklärt und es wurden ihm die auf ihn entfallenden
anteilsmässigen Kosten von CHF 1'200.00 auferlegt.
4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2020 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die
Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 Beschwerde und verlangte die
Aufhebung der den Beschwerdeführer betreffenden Dispositiv-Ziffern 4–6. Konkret
beantragte er, a) es sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in allen Punkten bzw. wegen den Vorwürfen der
angeblichen fahrlässigen Körperverletzung (bzw. nunmehr fahrlässige Tötung)
sowie wegen angeblicher Widerhandlung gegen die VUV vollumfänglich
einzustellen, b) es sei dem Beschwerdeführer für dessen gebotene anwaltliche
Verbeiständung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung gemäss Kostennote
vom 26. Februar 2020 zuzusprechen und c) es seien dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen.
5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020
schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 18. Juni 2020 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren und deren
Begründung fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 ist zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und die
Beschwerdekammer zu dessen Beurteilung zuständig (§ 33 Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Näher zu prüfen ist die Legitimation
des Beschwerdeführers. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert
ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine
andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine
Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv
der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne
dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die
beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte
erhalten hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4;
6B_568/2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.2). Ein Anwendungsfall dieser Praxis
liegt dann vor, wenn das Verfahren in Anwendung der Art. 52 ff. StGB
eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld
des Täters festgestellt wird (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 StPO N 10). Vorliegend erwog die
Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seinen
Vater durch geeignete Massnahmen vor der Gefahr eines Absturzes zu sichern und
ihm eine geeignete Steighilfe zu besorgen. Das Verschulden müsse aber als
gering bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer unbewusst fahrlässig und
auch nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe. Das Verfahren sei in Anwendung von
Art. 54 StGB einzustellen, da der Beschwerdeführer als Folge seines
Verhaltens den Vater verloren habe. Die Staatsanwaltschaft hat folglich
festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tod des Vaters (mit-) verschuldet,
mithin eine fahrlässige Tötung begangen sowie gegen die VUV verstossen hat. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an einer
vollumfänglichen Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO.
Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der
Überprüfung der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) zu bejahen, ist er
hierdurch doch offensichtlich beschwert.
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine
fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (Art.
393 Abs. 2 lit. b StPO). Konkret bestreitet der Beschwerdeführer einen
Kausalzusammenhang zwischen dem nahe der Unfallstelle gefundenen Kessel und dem
Unfall von †B.___.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass aufgrund
des Beweisergebnisses davon auszugehen sei, dass †B.___ bei der Ausführung der
Abdeck-Arbeiten auf dem dort vorhandenen leeren Kessel gestanden sei, zumal er
die Arbeitshöhe sonst gar nicht hätte erreichen können und kein anderes leiter-
oder stegähnliches Gerät vorhanden gewesen sei. Er müsse folglich entweder über
das zu tiefe behelfsmässige Geländer oder aber – wegen fehlendem Zwischenholm
und Bordbrett – ohne Möglichkeit, sich festzuhalten, unter dem Geländerholm
hindurch in die Tiefe gefallen sein. Das Verwenden eines leeren
Kunststoffkessels als Leiter oder Stegersatz stelle ganz offensichtlich eine
Verletzung der Regeln der Baukunde dar.
2.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, es sei unzutreffend, dass †B.___ einen Kessel als
Stegersatz benutzt habe. Entsprechend bestehe keine Kausalität zwischen dem
Kessel und dem Sturz von †B.___. Es gebe keine Augenzeugen des Sturzes. Auf den
in den Akten befindlichen Bildern sei ein weisser, am Boden (aufrecht bzw. mit
dem Boden gegen unten) stehender und nicht defekter, mit einem intakten Deckel verschlossener
Eimer ersichtlich. Dieser Eimer sei weit näher am «Abhang» als am Lift
platziert, was nicht logisch erschiene, wenn dieser als Leiter zur Montage von
Abdeckmaterial an der Liftumrandung benutzt worden wäre. Auf den Fotos fänden
sich weiter keine Schleifspuren auf dem verschmutzten und staubigen
Baustellenboden. Es sei zudem aufgrund der Fotos erstellt, dass in der Nähe des
Treppenschachts diverse Stolperfallen platziert gewesen seien, so insbesondere
Kabel, eine Kabelrolle, eine Baustellenelektroinstallation sowie der bereits
erwähnte Kessel.
2.3 Nach Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO
kann mit der Beschwerde die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder
berücksichtigt worden sind. Unrichtig sodann ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen
zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens
gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (Patrick Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern,
Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.).
2.4 Die objektiven Beweismittel
vermitteln folgendes Bild: In den Akten finden sich fotografische Aufnahmen der
Unfallstelle (Akten Seite [AS] 14). Es handelt sich um den Treppenschacht eines
Neubaus. Die Treppe fehlt, weshalb vor den Wohnungs- und Liftzugängen auf den
einzelnen Etagen lediglich durch einen Gerüstholm gesicherte simsähnliche
Vorsprünge von ca. 1.5 bis 2 Metern Tiefe (Abstand vom Lift bis zur Kante) vorhanden
sind. †B.___ stürzte unbestrittenermassen vom Vorsprung im 1. Stock. Dieser war
an der Kante durch einen Gerüstholm mit einer Höhe von 96 cm gesichert (vgl.
die polizeiliche Skizze [AS 16]). Auf den Fotos des Vorsprungs sind ein
weisser, aufrechtstehender Plastikeimer, eine Kabelrolle, ein Handbesen sowie
eine Baustellenelektroinstallation ersichtlich. Die erwähnten Gegenstände
befinden sich nahe der Mitte des Vorsprungs in Richtung der Kante. Auf dem
Eimer sind Gummiabriebspuren ersichtlich. Aus den zusätzlichen durch die
Polizei auf der Unfallstelle erstellten und auf einer CD (AS 102) abgespeicherten
Fotos ergibt sich kein anderes Bild. Namentlich ist kein auf den Kopf
gestellter Eimer unmittelbar beim Lift ersichtlich.
2.5 Hinsichtlich der subjektiven
Beweismittel lässt sich vorderhand festhalten, dass sich lediglich der
Beschwerdeführer zum eigentlichen Unfallhergang äusserte. Anlässlich der
polizeilichen Erstbefragung vom 12. November 2016 (AS 30) sagte er aus, sein
Vater habe im 1. Obergeschoss und er im 2. Obergeschoss gearbeitet. Als er am
Spritzen gewesen sei, habe er ein Geräusch gehört, das wie ein umgekippter
Kessel geklungen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er seinen Vater unten
liegen gesehen. Er wisse nicht, ob ihm «sturm» geworden sei, mehr wisse er
nicht, als dass er auf dem Kessel gestanden sei. Anlässlich der kurze Zeit
später erfolgten Einvernahme vom 12. November 2016 bestätigte der
Beschwerdeführer seine Aussagen. Er habe seinem Vater geholfen, die Klebebänder
am Lift anzubringen, und sei dann wieder in den 2. Stock gegangen. Als er am
Spritzen gewesen sei, habe er ein «Bumm» gehört, wie wenn jemand einen leeren
Kessel umgeschmissen habe. Es sei schon sehr laut gewesen. Und als er sich
umgedreht habe, habe er seinen Vater unten im Schacht liegen sehen (AS 34).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2018 sagte
der Beschwerdeführer sodann aus, es sei ein Kessel dort gestanden. Und laut
Polizist habe es dort Fussabdrücke gehabt. Es könne schon sein, dass †B.___
dort darauf gestanden sei. Er wisse es nicht. Als es «tschädderet» habe, habe
es schon geklungen wie Plättli, wie ein Kessel. Er habe in seinem Kopf gehabt
«drehe dich». Der Vater sei am Fliegen gewesen. Er habe noch gesehen, wie er
aufgeschlagen sei.
2.6 Vorliegend ist die Beweiswürdigung
der Vorinstanz zu prüfen. Es muss in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte
davon ausgegangen werden, dass die in den Akten vorhandenen Fotografien der
nach dem Unfall angetroffenen Situation entsprechen und mithin der Unfallort
nicht verändert wurde. Was den Standort des vor Ort gefundenen Eimers
anbelangt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass †B.___ diesen nicht als
Steighilfe für seine Arbeit am Lift benutzte. Der Beschwerdeführer will einen
umkippenden Kessel gehört haben. Daraus ergibt sich, dass der Kessel etwas mit
dem Unfall zu tun haben muss, ist doch nicht ersichtlich, wo das Geräusch sonst
hätte herrühren sollen. Der Unfallhergang ist ohne Einbezug des Kessels nicht
denkbar. Weiter deuten die Abriebspuren auf dem Kessel daraufhin, dass dieser
als Steighilfe verwendet wurde. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu zutreffend
fest, dass †B.___ die Arbeitshöhe ohne den Kessel gar nicht hätte erreichen
können. Auch der Standort lässt sich erklären. Es ist davon auszugehen, dass
der Eimer an der später vorgefundenen Stelle als Steighilfe benutzt wurde. Die
Gründe dafür sind sekundär, ist doch beispielweise denkbar, dass sich †B.___ einen
Überblick über die Gesamtsituation verschaffen wollte. Die Möglichkeit liegt
nahe, dass jemand, der an dieser Stelle auf dem Kessel das Gleichgewicht verliert,
über die Kante stürzt. Hätte †B.___ den Kessel beim Lift platziert gehabt und
dort das Gleichgewicht verloren, hätte er bei einem Sturz wohl gar nicht über
die Kante fallen können, da diese schlicht zu weit entfernt war. Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass †B.___
bei der Ausführung der Abdeck-Arbeiten auf dem dort vor Ort vorhandenen leeren
Kessel gestanden hat. Es liegt demnach ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Kessel und dem Unfall vor.
2.7 Die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine
Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In
der angefochtenen Verfügung werde verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber
seinem Vater †B.___ nicht als Geschäftsherr hafte, weshalb eine fahrlässige
Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) entfalle.
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Vater ohne Kenntnis von weiteren
Personen auf der Baustelle habe mitarbeiten lassen. Ebenfalls sei unbestritten,
dass der verstorbene †B.___ vom Beschwerdeführer nicht über
Sicherheitsvorkehrungen auf einer Baustelle instruiert worden sei. Dass der
Beschwerdeführer seinen Vater auf die Baustelle mitgenommen habe, sei ihm nicht
grundsätzlich anzulasten, zumal dieser nach den Aussagen des Beschwerdeführers
vor dem Pensionsalter ebenfalls lange Zeit als Maler gearbeitet habe. Als sein
Vater ihn am Morgen des Unfalls auf die Baustelle gefahren habe, habe der Vater
ihn von sich aus gefragt, ob er ihm nicht helfen solle, da er sonst eine Stunde
warten müsse. †B.___ habe die Arbeiten (Abdecken des Mauerwerks im Hinblick auf
das Spritzen mit Kompressor und Pistole) einzig im Interesse des
Beschwerdeführers ausgeführt. Dieser habe seinem Vater die zu erledigenden
Arbeiten zugeteilt und ihn mit dem dafür benötigten Material ausgestattet.
Aufgrund der eher geringen Körpergrösse des †B.___ und der Arbeitshöhe, in
welcher die Abdeckung habe angebracht werden müssen, hätte der Beschwerdeführer
seinem Vater als Hilfsperson eine taugliche Leiter, einen Tritt oder ein
gleichwertiges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen (Art. 25 VUV,
Art. 32a VUV, EKAS-Richtlinie Nr. 6512). Ein auf den Kopf gestellter
leerer Verputzkessel stelle in keinem Fall einen tauglichen Steg dar, da dieser
nicht für diesen Zweck hergestellt und geprüft worden sei. Vielmehr müsse
jederzeit damit gerechnet werden, dass der Kunststoff aufgrund mangelnder
Tragkraft nachgebe und die darauf stehende Person falle oder zumindest das
Gleichgewicht verliere. †B.___ habe im Interesse des Beschwerdeführers
gehandelt, weshalb dieser als Geschäftsherr für den als Hilfsperson
beigezogenen Vater hafte. In diesem Sinne könnten die Normen des Zivilrechts
für die Frage der Garantenstellung des Beschwerdeführers herangezogen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, er hafte seinem Vater gegenüber nicht als Geschäftsherr.
Vielmehr liege eine blosse unentgeltliche Gefälligkeitshandlung zwischen Vater
(Maler) und Sohn (Maler) vor, erbracht in der Person des Vaters des
Beschwerdeführers als langjährig erfahrener und auf Baustellen tätig gewesener
Maler. Das Opfer habe über mindestens dasselbe Fachwissen betreffend
Sicherheitsvorschriften auf Baustellen wie der Beschwerdeführer verfügt. Hinzu
komme, dass das Opfer im Unfallzeitpunkt weit mehr Berufserfahrung als Maler
auf dem Bau gehabt habe als der Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft
verkenne zudem die Tatsache, dass der fragliche Eimer nicht vom
Beschwerdeführer auf die Baustelle mitgenommen worden sei. Auch habe der
Beschwerdeführer den Vater unbestrittenermassen nie angewiesen, einen Eimer als
Leiter zu benutzen. Der Unfall sei für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar
gewesen und hätte durch diesen auch nicht verhindert werden können.
Entsprechend hafte er nicht für den Unfall.
3.3 Wer fahrlässig den Tod eines
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch
durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).
Pflichtwidrig untätig bleibt nach Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder
Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert,
obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf
Grund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig
eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr
(lit. d). Einen Anwendungsfall von Garantenpflichten nach Art. 11 Abs. 2 lit. d
StGB stellt die Geschäftsherrenhaftung dar. Bei der Person des Garanten muss es
sich um einen Angehörigen des Unternehmens handeln, der für die betreffende
Gefahrenquelle verantwortlich bzw. zuständig ist (Andreas Donatsch, in:
Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Zürich 2018, Art. 11 StGB N 15 mit
Nachweisen). Der Betreffende muss rechtlich zu einer Handlung verpflichtet
sein, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern, sodass
die Unterlassung im Ergebnis einem aktiven Tun vergleichbar erscheint. Die
Garantenstellung hat namentlich zur Folge, dass der Geschäftsherr verpflichtet
ist, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Verhinderung von bekannten
Gefahren für die Rechtsgüter Dritter zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts
6B_547/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 4.2.2). Im zitierten Entscheid, der
sich auf einen Unfall auf einer Baustelle infolge fehlender Schutzvorrichtungen
bezog, bejahte das Bundesgericht eine Garantenstellung des Bauleiters (a.a.O.).
3.4 Die Hauptverantwortung für die
Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen liegt grundsätzlich beim
Arbeitgeber. Die Suva hält hierzu in einer einschlägigen Publikation Folgendes
fest: «Der Arbeitgeber hat den Überblick über die Aktivitäten in seinem Betrieb
und damit über die auftretenden gesundheitlichen Risiken. Nur er kann die
Sicherheit des ganzen betrieblichen Systems gewährleisten und allen
Betriebsangehörigen verbindliche Weisungen erteilen.» (Suva, Welches sind Ihre
Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?, S.
4, <https://www.saq.ch/fileadmin/files/Veranstaltungen/2018/Praesentationen/SUVA_Pflichten_Arbeitsschutz_SBA140.pdf>
[besucht am 19. August 2020]). In Bezug auf die strafrechtliche
Garantenstellung führt die Suva zusätzlich aus, dass sich die Strafverfolgung
gegen «Personen [richtet], welche für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
verantwortlich sind, z.B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Werkleiter, aber
auch Sicherheitsbeauftragte (soweit sie ihren Pflichten nicht oder nicht
genügend nachgekommen sind)» (Suva, a.a.O., S. 20).
3.5 Vorliegend wollte der
Beschwerdeführer seinem Freund C.___ als Gegenleistung für ein Mittagessen bei
der Lackierung der Lifttüren helfen. Sein Vater bot sodann – unentgeltlich – seine
Hilfe an. Der Beschwerdeführer hatte nur in sehr beschränktem Umfang ein
finanzielles Interesse an der durchzuführenden Arbeit. Er war vorher noch nie
auf dieser Baustelle gewesen und kannte demnach die Verhältnisse nicht. Er
hatte auf der Baustelle keinerlei Verfügungsgewalt und konnte nicht von sich
aus Sicherheitsvorkehren anordnen, geschweige denn durchsetzen. Demnach kann
der Beschwerdeführer nicht als Person bezeichnet werden, die auf der Baustelle
für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich war. Dem
Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Geschäftsherrn und in der Folge eine
Garantenstellung i.S.v. Art. 11 StGB zuzusprechen, ginge demnach zu weit.
3.6 Nichts anderes ergibt sich aus einer
zivilrechtlichen Betrachtung der Geschäftsherreneigenschaft. Die
Staatsanwaltschaft geht fehl in der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte
zivilrechtlich gegebenenfalls als Geschäftsherr für den als Hilfsperson
beigezogenen Vater haften müssen. Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer
selbst nur als Hilfsperson des C.___ tätig wurde. Geschäftsherr im Sinne von
Art. 55 OR ist vorliegend der Bauherr bzw. die Bauunternehmung, nicht jedoch
der einzelne Arbeiter, dem die Funktion einer Hilfsperson zukommt. Ziehen
Hilfspersonen wiederum weitere Hilfspersonen bei, werden sie damit nicht
automatisch selbst zum Geschäftsherr, geht es doch nach wie vor um ein
Tätigwerden im Interesse des Bauherrn. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob
der Beizug weiterer Hilfspersonen vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2). Überdies
ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer vertraglichen Bindung zwischen
dem Beschwerdeführer und †B.___ ausgegangen werden kann, handelte es sich doch
um eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung (vgl. BGE 137 III 539 E. 5 S. 543
ff.).
3.7 Nach dem Gesagten traf den
Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Vater keine strafrechtliche
Garantenpflicht i.S.v. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB. Die Rüge der unrichtigen
Rechtsanwendung erweist sich als begründet.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen:
Mangels Garantenpflicht entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers für den Unfall seines Vaters. Der Straftatbestand der
fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) ist
nicht erfüllt. Das Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO einzustellen. Damit entfällt auch der Vorhalt der Widerhandlung
gegen die VUV, ist doch ohnehin zweifelhaft, ob diesem überhaupt selbständiger
Strafcharakter zukommt. In der Folge sind auch die Voraussetzungen für eine
Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht in seiner Kostennote
eine Entschädigung von CHF 3'889.37 (Honorar 12h à CHF 300.00 = CHF 3'600.00,
Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST) geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass in
Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von
maximal CHF 260.00 zu vergüten ist. Sodann ist in der Kostennote die Position
«Besprechung mit Kl des noch ausstehenden Beschwerdeentscheids» mit 1.5 Stunden
enthalten. Dies erscheint angesichts des Verfahrensausgangs als zu hoch und die
(ohnehin künftigen Aufwand betreffende) Position ist entsprechend auf 0.5 Stunden
zu kürzen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'092.40 (Honorar 11h à
CHF 260.00 = 2'860.00, Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST).
5.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer keine
Entschädigung zugesprochen. Da das Verfahren nunmehr gestützt auf Art. 319 Abs.
1 lit. b StPO eingestellt wird, besteht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO
ein Entschädigungsanspruch. Der gemäss Kostennote vom 26. Februar 2020 geltend
gemachte Aufwand im Untersuchungsverfahren von 34 Stunden und 15 Minuten
erscheint angemessen. Jedoch sind wiederum lediglich CHF 260.00 pro Stunde zu
entschädigen. Im Jahr 2017 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'186.55
(Honorar 14.5833h à CHF 260.00 = CHF 3'791.65, Auslagen CHF 84.80, zzgl. MWST)
und ab dem Jahr 2018 von CHF 5'665.25 (Honorar 19.66h à CHF 260.00 = CHF 5'111.60,
Auslagen CHF 148.60, zzgl. MWST). Gesamthaft ergibt dies eine Entschädigung von
CHF 9'298.15.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Ziffer 4 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben und das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw. nunmehr
fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von †B.___ sowie wegen Widerhandlung gegen
die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 wird
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
3. Ziffer 5 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die auf den
Beschwerdeführer entfallenden anteilsmässigen Kosten trägt der Staat Solothurn.
4. Ziffer 6 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von CHF 9'298.15 zugesprochen.
5. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des
Staats Solothurn.
6. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 3'092.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann