Lexipedia

Entscheid

BKBES.2020.75

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

21. August 2020Deutsch19 min

in [...] ein Mann vom Gerüst gestürzt sei. A.___ und sein Vater B.___, geb. [...],

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Wasem,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am Samstag, [...] 2016 um [...] Uhr,

wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass auf der Baustelle an der [...]

in [...] ein Mann vom Gerüst gestürzt sei. A.___ und sein Vater B.___, geb. [...],

hatten im Bereich der Liftrahmen vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss

Malerarbeiten ausgeführt. B.___ war im ersten Obergeschoss damit beschäftigt

gewesen, die Liftzargen mit Papier und Klebeband abzudecken. Er fiel über die

Kante des ungenügend gesicherten Vorsprungs und stürzte 5.34 Meter in den

Schacht des Treppenhauses. Beim Unfall zog er sich schwere Kopfverletzungen zu.

Am [...] 2017 verstarb B.___ nach einer längeren Wachkoma-Phase an den Folgen

des Unfalls.

2. A.___ wurde mit Anzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 vorgehalten, sich wegen fahrlässiger

schweren Körperverletzung (nunmehr: der fahrlässigen Tötung) zum Nachteil von B.___

sowie wegen Widerhandlungen gegen die BauAV (Bauarbeitenverordnung) und die VUV

(Verordnung über die Unfallverhütung) strafbar gemacht zu haben. Konkret wurde A.___

vorgeworfen, er habe seinen Vater B.___ für die zu verrichtende Arbeit

angeworben, ihn aber nicht über die entsprechenden Sicherheitsvorkehren auf der

Baustelle instruiert. Zudem habe er festgestellt, dass das Baugerüst Mängel

aufgewiesen habe, dies aber nicht weitergeleitet und verhindert, dass auf der

Baustelle weitergearbeitet worden sei.

3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde

das Verfahren gegen A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw.

nunmehr fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Widerhandlung

gegen die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017

gestützt auf Art. 54 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eingestellt. A.___ wurde

gestützt auf Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

kostenpflichtig erklärt und es wurden ihm die auf ihn entfallenden

anteilsmässigen Kosten von CHF 1'200.00 auferlegt.

4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2020 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die

Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 Beschwerde und verlangte die

Aufhebung der den Beschwerdeführer betreffenden Dispositiv-Ziffern 4–6. Konkret

beantragte er, a) es sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in allen Punkten bzw. wegen den Vorwürfen der

angeblichen fahrlässigen Körperverletzung (bzw. nunmehr fahrlässige Tötung)

sowie wegen angeblicher Widerhandlung gegen die VUV vollumfänglich

einzustellen, b) es sei dem Beschwerdeführer für dessen gebotene anwaltliche

Verbeiständung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung gemäss Kostennote

vom 26. Februar 2020 zuzusprechen und c) es seien dem Beschwerdeführer keine

Kosten aufzuerlegen.

5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020

schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 18. Juni 2020 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren und deren

Begründung fest.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 ist zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und die

Beschwerdekammer zu dessen Beurteilung zuständig (§ 33 Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Näher zu prüfen ist die Legitimation

des Beschwerdeführers. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine rechtskräftige

Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320

Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert

ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine

andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine

Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv

der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne

dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die

beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte

erhalten hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4;

6B_568/2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.2). Ein Anwendungsfall dieser Praxis

liegt dann vor, wenn das Verfahren in Anwendung der Art. 52 ff. StGB

eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld

des Täters festgestellt wird (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 StPO N 10). Vorliegend erwog die

Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seinen

Vater durch geeignete Massnahmen vor der Gefahr eines Absturzes zu sichern und

ihm eine geeignete Steighilfe zu besorgen. Das Verschulden müsse aber als

gering bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer unbewusst fahrlässig und

auch nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe. Das Verfahren sei in Anwendung von

Art. 54 StGB einzustellen, da der Beschwerdeführer als Folge seines

Verhaltens den Vater verloren habe. Die Staatsanwaltschaft hat folglich

festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tod des Vaters (mit-) verschuldet,

mithin eine fahrlässige Tötung begangen sowie gegen die VUV verstossen hat. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an einer

vollumfänglichen Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO.

Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der

Überprüfung der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) zu bejahen, ist er

hierdurch doch offensichtlich beschwert.

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine

fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (Art.

393 Abs. 2 lit. b StPO). Konkret bestreitet der Beschwerdeführer einen

Kausalzusammenhang zwischen dem nahe der Unfallstelle gefundenen Kessel und dem

Unfall von †B.___.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass aufgrund

des Beweisergebnisses davon auszugehen sei, dass †B.___ bei der Ausführung der

Abdeck-Arbeiten auf dem dort vorhandenen leeren Kessel gestanden sei, zumal er

die Arbeitshöhe sonst gar nicht hätte erreichen können und kein anderes leiter-

oder stegähnliches Gerät vorhanden gewesen sei. Er müsse folglich entweder über

das zu tiefe behelfsmässige Geländer oder aber – wegen fehlendem Zwischenholm

und Bordbrett – ohne Möglichkeit, sich festzuhalten, unter dem Geländerholm

hindurch in die Tiefe gefallen sein. Das Verwenden eines leeren

Kunststoffkessels als Leiter oder Stegersatz stelle ganz offensichtlich eine

Verletzung der Regeln der Baukunde dar.

2.2 Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, es sei unzutreffend, dass †B.___ einen Kessel als

Stegersatz benutzt habe. Entsprechend bestehe keine Kausalität zwischen dem

Kessel und dem Sturz von †B.___. Es gebe keine Augenzeugen des Sturzes. Auf den

in den Akten befindlichen Bildern sei ein weisser, am Boden (aufrecht bzw. mit

dem Boden gegen unten) stehender und nicht defekter, mit einem intakten Deckel verschlossener

Eimer ersichtlich. Dieser Eimer sei weit näher am «Abhang» als am Lift

platziert, was nicht logisch erschiene, wenn dieser als Leiter zur Montage von

Abdeckmaterial an der Liftumrandung benutzt worden wäre. Auf den Fotos fänden

sich weiter keine Schleifspuren auf dem verschmutzten und staubigen

Baustellenboden. Es sei zudem aufgrund der Fotos erstellt, dass in der Nähe des

Treppenschachts diverse Stolperfallen platziert gewesen seien, so insbesondere

Kabel, eine Kabelrolle, eine Baustellenelektroinstallation sowie der bereits

erwähnte Kessel.

2.3 Nach Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO

kann mit der Beschwerde die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,

wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder

berücksichtigt worden sind. Unrichtig sodann ist die Sachverhaltsfeststellung,

wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen

zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht

verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens

gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (Patrick Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern,

Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.).

2.4 Die objektiven Beweismittel

vermitteln folgendes Bild: In den Akten finden sich fotografische Aufnahmen der

Unfallstelle (Akten Seite [AS] 14). Es handelt sich um den Treppenschacht eines

Neubaus. Die Treppe fehlt, weshalb vor den Wohnungs- und Liftzugängen auf den

einzelnen Etagen lediglich durch einen Gerüstholm gesicherte simsähnliche

Vorsprünge von ca. 1.5 bis 2 Metern Tiefe (Abstand vom Lift bis zur Kante) vorhanden

sind. †B.___ stürzte unbestrittenermassen vom Vorsprung im 1. Stock. Dieser war

an der Kante durch einen Gerüstholm mit einer Höhe von 96 cm gesichert (vgl.

die polizeiliche Skizze [AS 16]). Auf den Fotos des Vorsprungs sind ein

weisser, aufrechtstehender Plastikeimer, eine Kabelrolle, ein Handbesen sowie

eine Baustellenelektroinstallation ersichtlich. Die erwähnten Gegenstände

befinden sich nahe der Mitte des Vorsprungs in Richtung der Kante. Auf dem

Eimer sind Gummiabriebspuren ersichtlich. Aus den zusätzlichen durch die

Polizei auf der Unfallstelle erstellten und auf einer CD (AS 102) abgespeicherten

Fotos ergibt sich kein anderes Bild. Namentlich ist kein auf den Kopf

gestellter Eimer unmittelbar beim Lift ersichtlich.

2.5 Hinsichtlich der subjektiven

Beweismittel lässt sich vorderhand festhalten, dass sich lediglich der

Beschwerdeführer zum eigentlichen Unfallhergang äusserte. Anlässlich der

polizeilichen Erstbefragung vom 12. November 2016 (AS 30) sagte er aus, sein

Vater habe im 1. Obergeschoss und er im 2. Obergeschoss gearbeitet. Als er am

Spritzen gewesen sei, habe er ein Geräusch gehört, das wie ein umgekippter

Kessel geklungen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er seinen Vater unten

liegen gesehen. Er wisse nicht, ob ihm «sturm» geworden sei, mehr wisse er

nicht, als dass er auf dem Kessel gestanden sei. Anlässlich der kurze Zeit

später erfolgten Einvernahme vom 12. November 2016 bestätigte der

Beschwerdeführer seine Aussagen. Er habe seinem Vater geholfen, die Klebebänder

am Lift anzubringen, und sei dann wieder in den 2. Stock gegangen. Als er am

Spritzen gewesen sei, habe er ein «Bumm» gehört, wie wenn jemand einen leeren

Kessel umgeschmissen habe. Es sei schon sehr laut gewesen. Und als er sich

umgedreht habe, habe er seinen Vater unten im Schacht liegen sehen (AS 34).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2018 sagte

der Beschwerdeführer sodann aus, es sei ein Kessel dort gestanden. Und laut

Polizist habe es dort Fussabdrücke gehabt. Es könne schon sein, dass †B.___

dort darauf gestanden sei. Er wisse es nicht. Als es «tschädderet» habe, habe

es schon geklungen wie Plättli, wie ein Kessel. Er habe in seinem Kopf gehabt

«drehe dich». Der Vater sei am Fliegen gewesen. Er habe noch gesehen, wie er

aufgeschlagen sei.

2.6 Vorliegend ist die Beweiswürdigung

der Vorinstanz zu prüfen. Es muss in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte

davon ausgegangen werden, dass die in den Akten vorhandenen Fotografien der

nach dem Unfall angetroffenen Situation entsprechen und mithin der Unfallort

nicht verändert wurde. Was den Standort des vor Ort gefundenen Eimers

anbelangt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass †B.___ diesen nicht als

Steighilfe für seine Arbeit am Lift benutzte. Der Beschwerdeführer will einen

umkippenden Kessel gehört haben. Daraus ergibt sich, dass der Kessel etwas mit

dem Unfall zu tun haben muss, ist doch nicht ersichtlich, wo das Geräusch sonst

hätte herrühren sollen. Der Unfallhergang ist ohne Einbezug des Kessels nicht

denkbar. Weiter deuten die Abriebspuren auf dem Kessel daraufhin, dass dieser

als Steighilfe verwendet wurde. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu zutreffend

fest, dass †B.___ die Arbeitshöhe ohne den Kessel gar nicht hätte erreichen

können. Auch der Standort lässt sich erklären. Es ist davon auszugehen, dass

der Eimer an der später vorgefundenen Stelle als Steighilfe benutzt wurde. Die

Gründe dafür sind sekundär, ist doch beispielweise denkbar, dass sich †B.___ einen

Überblick über die Gesamtsituation verschaffen wollte. Die Möglichkeit liegt

nahe, dass jemand, der an dieser Stelle auf dem Kessel das Gleichgewicht verliert,

über die Kante stürzt. Hätte †B.___ den Kessel beim Lift platziert gehabt und

dort das Gleichgewicht verloren, hätte er bei einem Sturz wohl gar nicht über

die Kante fallen können, da diese schlicht zu weit entfernt war. Es ist demnach

nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass †B.___

bei der Ausführung der Abdeck-Arbeiten auf dem dort vor Ort vorhandenen leeren

Kessel gestanden hat. Es liegt demnach ein Kausalzusammenhang zwischen dem

Kessel und dem Unfall vor.

2.7 Die Rüge der fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine

Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In

der angefochtenen Verfügung werde verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber

seinem Vater †B.___ nicht als Geschäftsherr hafte, weshalb eine fahrlässige

Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) entfalle.

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Vater ohne Kenntnis von weiteren

Personen auf der Baustelle habe mitarbeiten lassen. Ebenfalls sei unbestritten,

dass der verstorbene †B.___ vom Beschwerdeführer nicht über

Sicherheitsvorkehrungen auf einer Baustelle instruiert worden sei. Dass der

Beschwerdeführer seinen Vater auf die Baustelle mitgenommen habe, sei ihm nicht

grundsätzlich anzulasten, zumal dieser nach den Aussagen des Beschwerdeführers

vor dem Pensionsalter ebenfalls lange Zeit als Maler gearbeitet habe. Als sein

Vater ihn am Morgen des Unfalls auf die Baustelle gefahren habe, habe der Vater

ihn von sich aus gefragt, ob er ihm nicht helfen solle, da er sonst eine Stunde

warten müsse. †B.___ habe die Arbeiten (Abdecken des Mauerwerks im Hinblick auf

das Spritzen mit Kompressor und Pistole) einzig im Interesse des

Beschwerdeführers ausgeführt. Dieser habe seinem Vater die zu erledigenden

Arbeiten zugeteilt und ihn mit dem dafür benötigten Material ausgestattet.

Aufgrund der eher geringen Körpergrösse des †B.___ und der Arbeitshöhe, in

welcher die Abdeckung habe angebracht werden müssen, hätte der Beschwerdeführer

seinem Vater als Hilfsperson eine taugliche Leiter, einen Tritt oder ein

gleichwertiges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen (Art. 25 VUV,

Art. 32a VUV, EKAS-Richtlinie Nr. 6512). Ein auf den Kopf gestellter

leerer Verputzkessel stelle in keinem Fall einen tauglichen Steg dar, da dieser

nicht für diesen Zweck hergestellt und geprüft worden sei. Vielmehr müsse

jederzeit damit gerechnet werden, dass der Kunststoff aufgrund mangelnder

Tragkraft nachgebe und die darauf stehende Person falle oder zumindest das

Gleichgewicht verliere. †B.___ habe im Interesse des Beschwerdeführers

gehandelt, weshalb dieser als Geschäftsherr für den als Hilfsperson

beigezogenen Vater hafte. In diesem Sinne könnten die Normen des Zivilrechts

für die Frage der Garantenstellung des Beschwerdeführers herangezogen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, er hafte seinem Vater gegenüber nicht als Geschäftsherr.

Vielmehr liege eine blosse unentgeltliche Gefälligkeitshandlung zwischen Vater

(Maler) und Sohn (Maler) vor, erbracht in der Person des Vaters des

Beschwerdeführers als langjährig erfahrener und auf Baustellen tätig gewesener

Maler. Das Opfer habe über mindestens dasselbe Fachwissen betreffend

Sicherheitsvorschriften auf Baustellen wie der Beschwerdeführer verfügt. Hinzu

komme, dass das Opfer im Unfallzeitpunkt weit mehr Berufserfahrung als Maler

auf dem Bau gehabt habe als der Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft

verkenne zudem die Tatsache, dass der fragliche Eimer nicht vom

Beschwerdeführer auf die Baustelle mitgenommen worden sei. Auch habe der

Beschwerdeführer den Vater unbestrittenermassen nie angewiesen, einen Eimer als

Leiter zu benutzen. Der Unfall sei für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar

gewesen und hätte durch diesen auch nicht verhindert werden können.

Entsprechend hafte er nicht für den Unfall.

3.3 Wer fahrlässig den Tod eines

Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch

durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).

Pflichtwidrig untätig bleibt nach Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder

Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert,

obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf

Grund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig

eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr

(lit. d). Einen Anwendungsfall von Garantenpflichten nach Art. 11 Abs. 2 lit. d

StGB stellt die Geschäftsherrenhaftung dar. Bei der Person des Garanten muss es

sich um einen Angehörigen des Unternehmens handeln, der für die betreffende

Gefahrenquelle verantwortlich bzw. zuständig ist (Andreas Donatsch, in:

Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Zürich 2018, Art. 11 StGB N 15 mit

Nachweisen). Der Betreffende muss rechtlich zu einer Handlung verpflichtet

sein, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet ist, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern, sodass

die Unterlassung im Ergebnis einem aktiven Tun vergleichbar erscheint. Die

Garantenstellung hat namentlich zur Folge, dass der Geschäftsherr verpflichtet

ist, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Verhinderung von bekannten

Gefahren für die Rechtsgüter Dritter zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts

6B_547/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 4.2.2). Im zitierten Entscheid, der

sich auf einen Unfall auf einer Baustelle infolge fehlender Schutzvorrichtungen

bezog, bejahte das Bundesgericht eine Garantenstellung des Bauleiters (a.a.O.).

3.4 Die Hauptverantwortung für die

Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen liegt grundsätzlich beim

Arbeitgeber. Die Suva hält hierzu in einer einschlägigen Publikation Folgendes

fest: «Der Arbeitgeber hat den Überblick über die Aktivitäten in seinem Betrieb

und damit über die auftretenden gesundheitlichen Risiken. Nur er kann die

Sicherheit des ganzen betrieblichen Systems gewährleisten und allen

Betriebsangehörigen verbindliche Weisungen erteilen.» (Suva, Welches sind Ihre

Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?, S.

4, <https://www.saq.ch/fileadmin/files/Veranstaltungen/2018/Praesentationen/SUVA_Pflichten_Arbeitsschutz_SBA140.pdf>

[besucht am 19. August 2020]). In Bezug auf die strafrechtliche

Garantenstellung führt die Suva zusätzlich aus, dass sich die Strafverfolgung

gegen «Personen [richtet], welche für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

verantwortlich sind, z.B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Werkleiter, aber

auch Sicherheitsbeauftragte (soweit sie ihren Pflichten nicht oder nicht

genügend nachgekommen sind)» (Suva, a.a.O., S. 20).

3.5 Vorliegend wollte der

Beschwerdeführer seinem Freund C.___ als Gegenleistung für ein Mittagessen bei

der Lackierung der Lifttüren helfen. Sein Vater bot sodann – unentgeltlich – seine

Hilfe an. Der Beschwerdeführer hatte nur in sehr beschränktem Umfang ein

finanzielles Interesse an der durchzuführenden Arbeit. Er war vorher noch nie

auf dieser Baustelle gewesen und kannte demnach die Verhältnisse nicht. Er

hatte auf der Baustelle keinerlei Verfügungsgewalt und konnte nicht von sich

aus Sicherheitsvorkehren anordnen, geschweige denn durchsetzen. Demnach kann

der Beschwerdeführer nicht als Person bezeichnet werden, die auf der Baustelle

für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich war. Dem

Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Geschäftsherrn und in der Folge eine

Garantenstellung i.S.v. Art. 11 StGB zuzusprechen, ginge demnach zu weit.

3.6 Nichts anderes ergibt sich aus einer

zivilrechtlichen Betrachtung der Geschäftsherreneigenschaft. Die

Staatsanwaltschaft geht fehl in der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte

zivilrechtlich gegebenenfalls als Geschäftsherr für den als Hilfsperson

beigezogenen Vater haften müssen. Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer

selbst nur als Hilfsperson des C.___ tätig wurde. Geschäftsherr im Sinne von

Art. 55 OR ist vorliegend der Bauherr bzw. die Bauunternehmung, nicht jedoch

der einzelne Arbeiter, dem die Funktion einer Hilfsperson zukommt. Ziehen

Hilfspersonen wiederum weitere Hilfspersonen bei, werden sie damit nicht

automatisch selbst zum Geschäftsherr, geht es doch nach wie vor um ein

Tätigwerden im Interesse des Bauherrn. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob

der Beizug weiterer Hilfspersonen vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2). Überdies

ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer vertraglichen Bindung zwischen

dem Beschwerdeführer und †B.___ ausgegangen werden kann, handelte es sich doch

um eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung (vgl. BGE 137 III 539 E. 5 S. 543

ff.).

3.7 Nach dem Gesagten traf den

Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Vater keine strafrechtliche

Garantenpflicht i.S.v. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB. Die Rüge der unrichtigen

Rechtsanwendung erweist sich als begründet.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen:

Mangels Garantenpflicht entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des

Beschwerdeführers für den Unfall seines Vaters. Der Straftatbestand der

fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) ist

nicht erfüllt. Das Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO einzustellen. Damit entfällt auch der Vorhalt der Widerhandlung

gegen die VUV, ist doch ohnehin zweifelhaft, ob diesem überhaupt selbständiger

Strafcharakter zukommt. In der Folge sind auch die Voraussetzungen für eine

Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht in seiner Kostennote

eine Entschädigung von CHF 3'889.37 (Honorar 12h à CHF 300.00 = CHF 3'600.00,

Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST) geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass in

Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von

maximal CHF 260.00 zu vergüten ist. Sodann ist in der Kostennote die Position

«Besprechung mit Kl des noch ausstehenden Beschwerdeentscheids» mit 1.5 Stunden

enthalten. Dies erscheint angesichts des Verfahrensausgangs als zu hoch und die

(ohnehin künftigen Aufwand betreffende) Position ist entsprechend auf 0.5 Stunden

zu kürzen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'092.40 (Honorar 11h à

CHF 260.00 = 2'860.00, Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST).

5.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber

einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer keine

Entschädigung zugesprochen. Da das Verfahren nunmehr gestützt auf Art. 319 Abs.

1 lit. b StPO eingestellt wird, besteht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO

ein Entschädigungsanspruch. Der gemäss Kostennote vom 26. Februar 2020 geltend

gemachte Aufwand im Untersuchungsverfahren von 34 Stunden und 15 Minuten

erscheint angemessen. Jedoch sind wiederum lediglich CHF 260.00 pro Stunde zu

entschädigen. Im Jahr 2017 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'186.55

(Honorar 14.5833h à CHF 260.00 = CHF 3'791.65, Auslagen CHF 84.80, zzgl. MWST)

und ab dem Jahr 2018 von CHF 5'665.25 (Honorar 19.66h à CHF 260.00 = CHF 5'111.60,

Auslagen CHF 148.60, zzgl. MWST). Gesamthaft ergibt dies eine Entschädigung von

CHF 9'298.15.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Ziffer 4 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben und das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw. nunmehr

fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von †B.___ sowie wegen Widerhandlung gegen

die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 wird

gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.

3. Ziffer 5 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die auf den

Beschwerdeführer entfallenden anteilsmässigen Kosten trägt der Staat Solothurn.

4. Ziffer 6 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von CHF 9'298.15 zugesprochen.

5. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des

Staats Solothurn.

6. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 3'092.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann