BKBES.2020.82
Entschädigung amtliche Verteidigung
20. August 2020Deutsch14 min
sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 20. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach
157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
amtliche Verteidigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 wurde B.___ wegen mehrfacher
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der
Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote
wurde auf CHF 29'114.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 8).
2. Gegen Ziff. 8 dieser Verfügung erhob
Rechtsanwältin A.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde (im ausdrücklichen
Einverständnis mit dem Beschuldigten) mit den Anträgen auf deren Aufhebung
sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr
Nachforderungsanspruch sei auf CHF 8'325.25 festzulegen. Der
Amtsgerichtspräsident habe die Kürzung des Honorars anlässlich der mündlichen
Urteilseröffnung kurz begründet und ausgeführt, der verrechnete Aufwand für die
Vor- bzw. Nachbesprechung bei den Einvernahmen sei zu hoch. Man habe daher
pauschal je 30 Minuten eingesetzt und die restliche Differenz zur
Einvernahmezeit gekürzt. Die schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht
vor, weshalb vorliegend nur auf die in der mündlichen Urteilsbegründung
genannten Gründe Bezug genommen werden könne. Sie behalte sich aber
ausdrücklich vor, die Beschwerde nach Erhalt der schriftlichen Begründung bzw.
einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingehender zu begründen.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
beantragte am 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Vergütet werde nicht
der betriebene, sondern der für die amtliche Verteidigung notwendige Aufwand. Für
die Hauptverhandlung sei eine Stunde entschädigt worden, statt der geltend
gemachten 1,5. Im Übrigen seien alle Positionen, bei welchen es um die
Teilnahme an Einvernahmen gegangen sei, der richterlichen Kontrolle unterzogen
worden. Der Zeitaufwand für die An- und Rückreisen sei mitberechnet worden. Es
sei um 37 Einvernahmen gegangen, die aber teilweise am selben Tag durchgeführt
worden seien. Tage mit Einvernahmen habe es insgesamt 28 gegeben. Für die Vor-
und Nachbereitung seien jeweils 30 Minuten entschädigt worden, d.h. 14 Stunden.
Dafür seien aber 30 Stunden verrechnet worden, also 16 Stunden mehr als
angemessen. Diese Kürzung betrage rund 10 % des geltend gemachten Aufwandes von
159,56 Stunden. Der zu vergütende Aufwand von total 130 Stunden erscheine auch
im Ergebnis als für dieses Verfahren angemessen.
4. Rechtsanwältin A.___ führte dazu in
der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 aus, in Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei ihr
ein Fehler unterlaufen. Das geforderte Honorar betrage inkl. Auslagen und MwSt.
CHF 32'313.00. Im Unterschied zum angefochtenen Urteil betrage die effektive
Restanz also nicht CHF 4'091.30, sondern CHF 7'290.00. Das amtliche
Honorar sei um CHF 3'198.70, entsprechend 16,5 Stunden, gekürzt worden. In
Bezug auf den notwendigen Verteidigungsaufwand sei generell festzuhalten, dass
es ein äusserst aufwändiger Fall gewesen sei. Die Verteidigungsstrategie und
das weitere Vorgehen hätten immer wieder von Neuem diskutiert werden müssen.
Weiter sei das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten lange Zeit stark
eingeschränkt gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschuldigten und der
Verteidigung jeweils an den Einvernahmen umfangreiche Aktenstücke eröffnet
worden seien. Dies habe anschliessend zu einem grossen Gesprächsbedarf geführt.
Für die Hauptverhandlung seien die
geltend gemachten 1,5 Stunden zu entschädigen. Es habe sich für sie nicht
gelohnt, ins Büro zurückzugehen. Schliesslich sei der Vorinstanz in Tabelle 1
ein Fehler unterlaufen, wenn unbestritten sei, dass die Reisezeit pro
Einvernahme / Einvernahmetag 30 Minuten in Anspruch nehme, sie die Reisezeit
dann aber mit 0,3 beziffere, statt mit 0,5 Stunden. So sei die effektive Zeit
bereits unabsichtlich um 26 x 0,2 Stunden, d.h. um 5,2 Stunden gekürzt worden.
Im Folgenden wurde zu einzelnen
Positionen der Tabelle 1 nochmals Stellung genommen (vgl. nachfolgende
Erwägungen).
5. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt führte dazu am 16. Juli 2020 ergänzend aus, es habe zu Beginn
der Urteilseröffnung tatsächlich eine Verzögerung gegeben. Eine Rückkehr ins
nahegelegene Büro wäre aber möglich gewesen. Zudem sei nochmals darauf
hingewiesen, dass ein Zeitaufwand für die Nachbereitung eines Urteils im
abgekürzten Verfahren von 60 Minuten hätte gekürzt werden können. Angemessen
und üblich seien 30 Minuten. Beim berechneten Zeitaufwand für An- und
Rückreisen zu Einvernahmen ins Untersuchungsgefängnis sei kein Fehler
unterlaufen. 18 Minuten seien ausreichend.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen den Entschädigungsentscheid
kann die amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen,
wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen
Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur
Dispositiv
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert
weniger als CHF 5'000.00 beträgt (Kürzung von CHF 3'198.70), ist die
Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom
Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
Bezüglich der Frage, ob ein genügendes
Anfechtungsobjekt vorliegt, kann auf den Entscheid vom 10. August 2020
(BKBES.2020.85; im Internet publiziert) verwiesen werden. Aus diesem Grund
nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde zudem zu einem unnötigen Leerlauf
führen, konnte vorliegend doch auch im Rahmen der Vernehmlassung eine
Begründung des Entscheides erfolgen (zu der die Beschwerdeführerin wiederum
Stellung nehmen konnte). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten
sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten,
die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.
2.2 Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit
der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von
der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre
Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
3. Die amtliche Verteidigerin hat ihre
Honorarnote vorgängig zur Verhandlung vom 29. Mai 2020 am 18. Mai 2020
eingereicht. Ihr Honorar hat sie dabei mit CHF 230.00 pro Stunde
verrechnet und die Honorarnote an ihren Mandanten adressiert. Dies ist
unverständlich und für ein Gericht unnötig erschwerend, nachdem bekannt ist,
dass das Honorar einer amtlichen Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde
beträgt und sie vom Gericht resp. der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Da gewisse
Aufwendungen von einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten
geleistet wurden, dies in der Honorarnote am Schluss aber nicht gesondert
aufgeführt wird, kann ein Gericht nicht einfach die geltend gemachten Stunden
mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde umrechnen, sondern muss bei
jeder Position schauen, welche Leistung von der amtlichen Verteidigung erbracht
wurde und welche von einem Rechtspraktikanten oder einer Rechtspraktikantin, um
anschliessend die Rechnung mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde vornehmen
zu können.
4. Rechtsanwältin A.___ machte in ihrer
Honorarnote einen Aufwand von 158,56 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend,
dies wie erwähnt zu unterschiedlichen Stundenansätzen. Das Amtsgericht hat
gemäss Urteilsanzeige 138,1 Stunden entschädigt zu einem Stundenansatz von CHF
180.00, für die Hauptverhandlung hat es eine Stunde veranschlagt (vgl. auch
entsprechende Tabelle zur Kostennote). Die geltend gemachten Auslagen von CHF
2'174.80 wurden nicht gekürzt. In den Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2020
wurden die Kürzungen resp. Abweichungen zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
-
Für die Hauptverhandlung
wurde nur eine Stunde entschädigt;
-
Für 28 Tage, an denen
Einvernahmen stattfanden, wurde für die Vor- und Nachbereitung jeweils eine
halbe Stunde berechnet;
-
Für die An- und Rückreisen
ins Untersuchungsgefängnis Solothurn wurden jeweils total 0,3 Stunden
entschädigt.
5.1 Bezüglich Hauptverhandlung ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich nicht gelohnt hätte, für 20
Minuten in ihr Büro zurückzukehren, auch wenn sich dieses in unmittelbarer Nähe
zum Gericht befindet. Zu entschädigen ist ihr auch eine Viertelstunde für den
Weg, inklusive Empfang ihres Klienten, was zu einer Entschädigung von 1,5
Stunden für die Hauptverhandlung führt. Der Amtsgerichtspräsident macht
diesbezüglich zusätzlich geltend, dass für die Nachbereitung eines Urteils im
abgekürzten Verfahren ein Aufwand von 30 Minuten genügt hätte, es seien
indessen 60 Minuten entschädigt worden. Es trifft grundsätzlich zu, dass im
abgekürzten Verfahren eine Nachbereitung resp. Abschlussarbeiten von 30 Minuten
als ausreichend zu bezeichnen sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich
indessen um einen umfangreichen Fall (die Akten umfassen 8 Bundesordner),
weshalb sich ausnahmsweise 60 Minuten für Abschlussarbeiten rechtfertigen. Der
Beschwerdeführerin ist somit eine halbe Stunde zusätzlich zu entschädigen resp.
die Nachbereitung/Abschlussarbeit ist nicht zu kürzen, d.h. zusätzlich CHF
90.00.
5.2 Hinsichtlich der An- und Rückreisen
ins Untersuchungsgefängnis Solothurn scheint der geltend gemachte Aufwand von total
je einer halben Stunde ebenfalls als angemessen. 18 Minuten sind, inklusive
Parkieren und Sicherheitscheck/Einlass, zu knapp. Der Beschwerdeführerin sind
unter diesem Punkt somit 26 x 12 Minuten mehr zu entschädigen, d.h. 25 x 12
Minuten (5 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 1 x 12 Minuten (0,2
Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00 (Einvernahme vom 24. Januar
2019), folglich CHF 918.00.
5.3 Im Folgenden ist auf die Einwände
der Beschwerdeführerin zur Tabelle 1 hinsichtlich der gekürzten Zeiten für die
Vor- und Nachbesprechungen näher einzugehen, wobei betreffend die Reisezeit ins
Untersuchungsgefängnis Solothurn bereits berücksichtigt wird, dass jeweils 10
Minuten mehr zu entschädigen sind:
-
Nr. 1: Für die
Hafteinvernahme vom 20. November 2018 wurde 1 Stunde und 5 Minuten Vor- resp.
Nachbesprechung geltend gemacht, was angemessen erscheint, da zu diesem
Zeitpunkt viel Gesprächsbedarf besteht. Es sind demnach 0,58 Stunden zusätzlich
zu entschädigen, d.h. CHF 104.40.
-
Nr. 2: Für die Einvernahme
vom 27. November 2018 wurden 1,4 Stunden Vor- resp. Nachbesprechung geltend
gemacht, was übersetzt erscheint, nachdem die Verteidigung nur eine Woche
vorher während über einer Stunde mit dem Beschuldigten gesprochen hatte. Das
inzwischen stattgefundene Haftverfahren kann nicht derart viel Gesprächsstoff
geboten haben, dürfte der allfällige Ausgang des Haftverfahrens doch bereits
eine Woche zuvor thematisiert worden sein. Für diese – nur 34 Minuten dauernde
– Einvernahme sind die entschädigten 30 Minuten somit nicht zu beanstanden.
-
Nr. 4: Für die Einvernahme
in St. Gallen vom 11. Dezember 2018 werden 2,28 Stunden zusätzlich geltend
gemacht. Entschädigt wurde eine Reisezeit von 2 Stunden (die andere Reisezeit
wurde am Vortag eingerechnet). Von Solothurn Hauptbahnhof bis St. Gallen
beträgt die Reise mit dem Zug (je nach Verbindung) rund 2 Std. 10 Minuten.
Hinzu kommt der Fussweg vom Bahnhof zur Kantonspolizei von (geltend gemacht)
rund 15 Minuten, was für einen Weg zu einer zusätzlichen Entschädigung von 25
Minuten resp. für beide Wege von 50 Minuten führt. Zu Recht wird zudem
vorgebracht, dass eine 6-stündige Einvernahme nicht in 15 Minuten durchgelesen
ist. Dafür sind ebenfalls zusätzlich 30 Minuten zu entschädigen, d.h. insgesamt
1,33 Stunden oder CHF 239.40.
-
Nr. 5: Die Reise vom
Hauptbahnhof Solothurn nach Ebikon (am 20. Dezember 2018) beträgt 1 Stunde 30
Minuten (Reisen für Einvernahmen am Morgen sind nicht vom [...] zu berechnen,
sondern vom Hauptbahnhof, da der Arbeitsweg ins Büro auch nicht zu entschädigen
ist), hinzu gerechnet werden kann ein Fussmarsch von 10 Minuten, was zu einer
Reisezeit von total 3,33 Stunden führt. Entschädigt wurden 2,17 Stunden, womit
zusätzlich 1,16 Stunden oder CHF 208.80 zu entschädigen sind.
-
Nr. 8: Die Reisedauer mit
dem Auto von 1,37 Stunden ist nicht zu beanstanden. Für das Durchlesen des
Protokolls, den geltend gemachten Fussmarsch und die Besprechung mit dem Klienten
(infolge kurzfristiger Verlegung nach Liestal) sind zusätzlich 50 Minuten zu
entschädigen, d.h. 0,83 Stunden resp. CHF 149.40.
-
Nr. 12: Der Aufwand für die
Vorbesprechung der Einvernahme vom Morgen des 1. April 2019 scheint mit 30
Minuten als angemessen, auch wenn die Verteidigungsstrategie geändert wurde und
dies hatte vorbesprochen werden müssen. Es handelte sich nur um eine kurze
Einvernahme. Die Zeit für das Durchlesen des Protokolls ist grundsätzlich zu
entschädigen, bezüglich dieser kurzen Einvernahme kann aber davon ausgegangen
werden, dass der zeitliche Aufwand für das Durchlesen mit den 30 Minuten, die
für die Vor- resp. Nachbesprechung entschädigt wurde, abgegolten ist.
Die zweite
Einvernahme vom 1. April 2019 begann um 13.35 Uhr und endete (nach dem
Durchlesen) um 17.15 Uhr. Dafür wurden 4,5 Stunden geltend gemacht, was (inkl.
Reisezeit und Vor- und Nachbereitung) korrekt ist. Diese Einvernahme wurde von
der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise am 2. April 2019 aufgeführt, weshalb
die Vorinstanz hier eine Differenz von –3.97 aufführt. Es sind – unter Einbezug
von 0,2 Stunden für die Reisezeit – zusätzlich 0,33 Stunden, d.h. CHF 59.40, zu
entschädigen.
-
Nr. 13: Am 4. April 2019
fanden hintereinander zwei Einvernahmen statt, die erste von 13.30 Uhr bis
14.33 Uhr und die zweite von 14.35 Uhr bis 15.50 Uhr. Da die Vorinstanz
irrtümlicherweise von einem Einvernahmebeginn um 14.30 Uhr ausgeht, ist hier
eine Stunde zusätzlich zu entschädigen (CHF 180.00). Ansonsten erweist sich die
Rechnung der Vorinstanz als korrekt (mit Ausnahme der Reisezeit, was aber wie
erwähnt bereits berücksichtigt wurde).
-
Nr. 20: Für diese
Konfrontationseinvernahme macht die Beschwerdeführerin eine Vor- und
Nachbearbeitungszeit von einer Stunde geltend. Dies erscheint glaubhaft. Es
sind ihr somit zusätzlich 0,5 Stunden zu entschädigen, d.h. CHF 90.00.
6. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 2'196.45 (11,23 Stunden
zu je CHF 180.00, 0,2 Stunden zu CHF 90.00 = CHF 2'039.40, plus MwSt.) zu
bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit
auf CHF 31'310.75 festzusetzen (CHF 29'114.30 + CHF 2'196.45), der
Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin ist um CHF 610.10 (11,23
Stunden zu CHF 50.00, 0,2 Stunden zu CHF 25.00, plus MwSt.) zu erhöhen, was zu
einem Nachforderungsanspruch von total CHF 8'046.80 führt. Beides, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus
diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.
7. Gestützt auf diesen Ausgang des
Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 70 % zu Lasten des
Staates. 30 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 240.00.
Der Beschwerdeführerin steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine Entschädigung
von total CHF 1'159.30 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr
zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 811.50 (70 % von
CHF 1'159.30) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu
tragenden Kosten von CHF 240.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der
Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.
Demnach wird verfügt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert,
als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___ Rechtsanwältin
A.___, […], auf CHF 31'310.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlungen von CHF 15'223.00 und CHF 9'800.00 verbleibt eine
Restanz von CHF 6'287.75 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 8'046.80;
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin
im Umfang von 30 %, d.h. CHF 240.00, zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 811.50 auszurichten (vgl. nachfolgend
Ziff. 4).
4. Die
von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 240.00
sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 811.50 zu verrechnen, sodass
ihr noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier