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Entscheid

BKBES.2020.82

Entschädigung amtliche Verteidigung

20. August 2020Deutsch14 min

sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 20. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,

Amthaus 1, Postfach

157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

amtliche Verteidigung

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 wurde B.___ wegen mehrfacher

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der

Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote

wurde auf CHF 29'114.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 8).

2. Gegen Ziff. 8 dieser Verfügung erhob

Rechtsanwältin A.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde (im ausdrücklichen

Einverständnis mit dem Beschuldigten) mit den Anträgen auf deren Aufhebung

sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 30'002.80. Ihr

Nachforderungsanspruch sei auf CHF 8'325.25 festzulegen. Der

Amtsgerichtspräsident habe die Kürzung des Honorars anlässlich der mündlichen

Urteilseröffnung kurz begründet und ausgeführt, der verrechnete Aufwand für die

Vor- bzw. Nachbesprechung bei den Einvernahmen sei zu hoch. Man habe daher

pauschal je 30 Minuten eingesetzt und die restliche Differenz zur

Einvernahmezeit gekürzt. Die schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht

vor, weshalb vorliegend nur auf die in der mündlichen Urteilsbegründung

genannten Gründe Bezug genommen werden könne. Sie behalte sich aber

ausdrücklich vor, die Beschwerde nach Erhalt der schriftlichen Begründung bzw.

einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingehender zu begründen.

3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

beantragte am 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Vergütet werde nicht

der betriebene, sondern der für die amtliche Verteidigung notwendige Aufwand. Für

die Hauptverhandlung sei eine Stunde entschädigt worden, statt der geltend

gemachten 1,5. Im Übrigen seien alle Positionen, bei welchen es um die

Teilnahme an Einvernahmen gegangen sei, der richterlichen Kontrolle unterzogen

worden. Der Zeitaufwand für die An- und Rückreisen sei mitberechnet worden. Es

sei um 37 Einvernahmen gegangen, die aber teilweise am selben Tag durchgeführt

worden seien. Tage mit Einvernahmen habe es insgesamt 28 gegeben. Für die Vor-

und Nachbereitung seien jeweils 30 Minuten entschädigt worden, d.h. 14 Stunden.

Dafür seien aber 30 Stunden verrechnet worden, also 16 Stunden mehr als

angemessen. Diese Kürzung betrage rund 10 % des geltend gemachten Aufwandes von

159,56 Stunden. Der zu vergütende Aufwand von total 130 Stunden erscheine auch

im Ergebnis als für dieses Verfahren angemessen.

4. Rechtsanwältin A.___ führte dazu in

der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 aus, in Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei ihr

ein Fehler unterlaufen. Das geforderte Honorar betrage inkl. Auslagen und MwSt.

CHF 32'313.00. Im Unterschied zum angefochtenen Urteil betrage die effektive

Restanz also nicht CHF 4'091.30, sondern CHF 7'290.00. Das amtliche

Honorar sei um CHF 3'198.70, entsprechend 16,5 Stunden, gekürzt worden. In

Bezug auf den notwendigen Verteidigungsaufwand sei generell festzuhalten, dass

es ein äusserst aufwändiger Fall gewesen sei. Die Verteidigungsstrategie und

das weitere Vorgehen hätten immer wieder von Neuem diskutiert werden müssen.

Weiter sei das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten lange Zeit stark

eingeschränkt gewesen, was dazu geführt habe, dass dem Beschuldigten und der

Verteidigung jeweils an den Einvernahmen umfangreiche Aktenstücke eröffnet

worden seien. Dies habe anschliessend zu einem grossen Gesprächsbedarf geführt.

Für die Hauptverhandlung seien die

geltend gemachten 1,5 Stunden zu entschädigen. Es habe sich für sie nicht

gelohnt, ins Büro zurückzugehen. Schliesslich sei der Vorinstanz in Tabelle 1

ein Fehler unterlaufen, wenn unbestritten sei, dass die Reisezeit pro

Einvernahme / Einvernahmetag 30 Minuten in Anspruch nehme, sie die Reisezeit

dann aber mit 0,3 beziffere, statt mit 0,5 Stunden. So sei die effektive Zeit

bereits unabsichtlich um 26 x 0,2 Stunden, d.h. um 5,2 Stunden gekürzt worden.

Im Folgenden wurde zu einzelnen

Positionen der Tabelle 1 nochmals Stellung genommen (vgl. nachfolgende

Erwägungen).

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt führte dazu am 16. Juli 2020 ergänzend aus, es habe zu Beginn

der Urteilseröffnung tatsächlich eine Verzögerung gegeben. Eine Rückkehr ins

nahegelegene Büro wäre aber möglich gewesen. Zudem sei nochmals darauf

hingewiesen, dass ein Zeitaufwand für die Nachbereitung eines Urteils im

abgekürzten Verfahren von 60 Minuten hätte gekürzt werden können. Angemessen

und üblich seien 30 Minuten. Beim berechneten Zeitaufwand für An- und

Rückreisen zu Einvernahmen ins Untersuchungsgefängnis sei kein Fehler

unterlaufen. 18 Minuten seien ausreichend.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen den Entschädigungsentscheid

kann die amtliche Verteidigerin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen,

wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen

Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur

Dispositiv

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert

weniger als CHF 5'000.00 beträgt (Kürzung von CHF 3'198.70), ist die

Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom

Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).

Bezüglich der Frage, ob ein genügendes

Anfechtungsobjekt vorliegt, kann auf den Entscheid vom 10. August 2020

(BKBES.2020.85; im Internet publiziert) verwiesen werden. Aus diesem Grund

nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde zudem zu einem unnötigen Leerlauf

führen, konnte vorliegend doch auch im Rahmen der Vernehmlassung eine

Begründung des Entscheides erfolgen (zu der die Beschwerdeführerin wiederum

Stellung nehmen konnte). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat

bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten

sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten,

die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.

2.2 Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit

der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von

der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre

Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.

3. Die amtliche Verteidigerin hat ihre

Honorarnote vorgängig zur Verhandlung vom 29. Mai 2020 am 18. Mai 2020

eingereicht. Ihr Honorar hat sie dabei mit CHF 230.00 pro Stunde

verrechnet und die Honorarnote an ihren Mandanten adressiert. Dies ist

unverständlich und für ein Gericht unnötig erschwerend, nachdem bekannt ist,

dass das Honorar einer amtlichen Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde

beträgt und sie vom Gericht resp. der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Da gewisse

Aufwendungen von einer Rechtspraktikantin oder einem Rechtspraktikanten

geleistet wurden, dies in der Honorarnote am Schluss aber nicht gesondert

aufgeführt wird, kann ein Gericht nicht einfach die geltend gemachten Stunden

mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde umrechnen, sondern muss bei

jeder Position schauen, welche Leistung von der amtlichen Verteidigung erbracht

wurde und welche von einem Rechtspraktikanten oder einer Rechtspraktikantin, um

anschliessend die Rechnung mit CHF 180.00 resp. CHF 90.00 pro Stunde vornehmen

zu können.

4. Rechtsanwältin A.___ machte in ihrer

Honorarnote einen Aufwand von 158,56 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend,

dies wie erwähnt zu unterschiedlichen Stundenansätzen. Das Amtsgericht hat

gemäss Urteilsanzeige 138,1 Stunden entschädigt zu einem Stundenansatz von CHF

180.00, für die Hauptverhandlung hat es eine Stunde veranschlagt (vgl. auch

entsprechende Tabelle zur Kostennote). Die geltend gemachten Auslagen von CHF

2'174.80 wurden nicht gekürzt. In den Stellungnahmen vom 30. Juni und 16. Juli 2020

wurden die Kürzungen resp. Abweichungen zu den Vorbringen der

Beschwerdeführerin wie folgt begründet:

-

Für die Hauptverhandlung

wurde nur eine Stunde entschädigt;

-

Für 28 Tage, an denen

Einvernahmen stattfanden, wurde für die Vor- und Nachbereitung jeweils eine

halbe Stunde berechnet;

-

Für die An- und Rückreisen

ins Untersuchungsgefängnis Solothurn wurden jeweils total 0,3 Stunden

entschädigt.

5.1 Bezüglich Hauptverhandlung ist der

Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich nicht gelohnt hätte, für 20

Minuten in ihr Büro zurückzukehren, auch wenn sich dieses in unmittelbarer Nähe

zum Gericht befindet. Zu entschädigen ist ihr auch eine Viertelstunde für den

Weg, inklusive Empfang ihres Klienten, was zu einer Entschädigung von 1,5

Stunden für die Hauptverhandlung führt. Der Amtsgerichtspräsident macht

diesbezüglich zusätzlich geltend, dass für die Nachbereitung eines Urteils im

abgekürzten Verfahren ein Aufwand von 30 Minuten genügt hätte, es seien

indessen 60 Minuten entschädigt worden. Es trifft grundsätzlich zu, dass im

abgekürzten Verfahren eine Nachbereitung resp. Abschlussarbeiten von 30 Minuten

als ausreichend zu bezeichnen sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich

indessen um einen umfangreichen Fall (die Akten umfassen 8 Bundesordner),

weshalb sich ausnahmsweise 60 Minuten für Abschlussarbeiten rechtfertigen. Der

Beschwerdeführerin ist somit eine halbe Stunde zusätzlich zu entschädigen resp.

die Nachbereitung/Abschlussarbeit ist nicht zu kürzen, d.h. zusätzlich CHF

90.00.

5.2 Hinsichtlich der An- und Rückreisen

ins Untersuchungsgefängnis Solothurn scheint der geltend gemachte Aufwand von total

je einer halben Stunde ebenfalls als angemessen. 18 Minuten sind, inklusive

Parkieren und Sicherheitscheck/Einlass, zu knapp. Der Beschwerdeführerin sind

unter diesem Punkt somit 26 x 12 Minuten mehr zu entschädigen, d.h. 25 x 12

Minuten (5 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 1 x 12 Minuten (0,2

Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00 (Einvernahme vom 24. Januar

2019), folglich CHF 918.00.

5.3 Im Folgenden ist auf die Einwände

der Beschwerdeführerin zur Tabelle 1 hinsichtlich der gekürzten Zeiten für die

Vor- und Nachbesprechungen näher einzugehen, wobei betreffend die Reisezeit ins

Untersuchungsgefängnis Solothurn bereits berücksichtigt wird, dass jeweils 10

Minuten mehr zu entschädigen sind:

-

Nr. 1: Für die

Hafteinvernahme vom 20. November 2018 wurde 1 Stunde und 5 Minuten Vor- resp.

Nachbesprechung geltend gemacht, was angemessen erscheint, da zu diesem

Zeitpunkt viel Gesprächsbedarf besteht. Es sind demnach 0,58 Stunden zusätzlich

zu entschädigen, d.h. CHF 104.40.

-

Nr. 2: Für die Einvernahme

vom 27. November 2018 wurden 1,4 Stunden Vor- resp. Nachbesprechung geltend

gemacht, was übersetzt erscheint, nachdem die Verteidigung nur eine Woche

vorher während über einer Stunde mit dem Beschuldigten gesprochen hatte. Das

inzwischen stattgefundene Haftverfahren kann nicht derart viel Gesprächsstoff

geboten haben, dürfte der allfällige Ausgang des Haftverfahrens doch bereits

eine Woche zuvor thematisiert worden sein. Für diese – nur 34 Minuten dauernde

– Einvernahme sind die entschädigten 30 Minuten somit nicht zu beanstanden.

-

Nr. 4: Für die Einvernahme

in St. Gallen vom 11. Dezember 2018 werden 2,28 Stunden zusätzlich geltend

gemacht. Entschädigt wurde eine Reisezeit von 2 Stunden (die andere Reisezeit

wurde am Vortag eingerechnet). Von Solothurn Hauptbahnhof bis St. Gallen

beträgt die Reise mit dem Zug (je nach Verbindung) rund 2 Std. 10 Minuten.

Hinzu kommt der Fussweg vom Bahnhof zur Kantonspolizei von (geltend gemacht)

rund 15 Minuten, was für einen Weg zu einer zusätzlichen Entschädigung von 25

Minuten resp. für beide Wege von 50 Minuten führt. Zu Recht wird zudem

vorgebracht, dass eine 6-stündige Einvernahme nicht in 15 Minuten durchgelesen

ist. Dafür sind ebenfalls zusätzlich 30 Minuten zu entschädigen, d.h. insgesamt

1,33 Stunden oder CHF 239.40.

-

Nr. 5: Die Reise vom

Hauptbahnhof Solothurn nach Ebikon (am 20. Dezember 2018) beträgt 1 Stunde 30

Minuten (Reisen für Einvernahmen am Morgen sind nicht vom [...] zu berechnen,

sondern vom Hauptbahnhof, da der Arbeitsweg ins Büro auch nicht zu entschädigen

ist), hinzu gerechnet werden kann ein Fussmarsch von 10 Minuten, was zu einer

Reisezeit von total 3,33 Stunden führt. Entschädigt wurden 2,17 Stunden, womit

zusätzlich 1,16 Stunden oder CHF 208.80 zu entschädigen sind.

-

Nr. 8: Die Reisedauer mit

dem Auto von 1,37 Stunden ist nicht zu beanstanden. Für das Durchlesen des

Protokolls, den geltend gemachten Fussmarsch und die Besprechung mit dem Klienten

(infolge kurzfristiger Verlegung nach Liestal) sind zusätzlich 50 Minuten zu

entschädigen, d.h. 0,83 Stunden resp. CHF 149.40.

-

Nr. 12: Der Aufwand für die

Vorbesprechung der Einvernahme vom Morgen des 1. April 2019 scheint mit 30

Minuten als angemessen, auch wenn die Verteidigungsstrategie geändert wurde und

dies hatte vorbesprochen werden müssen. Es handelte sich nur um eine kurze

Einvernahme. Die Zeit für das Durchlesen des Protokolls ist grundsätzlich zu

entschädigen, bezüglich dieser kurzen Einvernahme kann aber davon ausgegangen

werden, dass der zeitliche Aufwand für das Durchlesen mit den 30 Minuten, die

für die Vor- resp. Nachbesprechung entschädigt wurde, abgegolten ist.

Die zweite

Einvernahme vom 1. April 2019 begann um 13.35 Uhr und endete (nach dem

Durchlesen) um 17.15 Uhr. Dafür wurden 4,5 Stunden geltend gemacht, was (inkl.

Reisezeit und Vor- und Nachbereitung) korrekt ist. Diese Einvernahme wurde von

der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise am 2. April 2019 aufgeführt, weshalb

die Vorinstanz hier eine Differenz von –3.97 aufführt. Es sind – unter Einbezug

von 0,2 Stunden für die Reisezeit – zusätzlich 0,33 Stunden, d.h. CHF 59.40, zu

entschädigen.

-

Nr. 13: Am 4. April 2019

fanden hintereinander zwei Einvernahmen statt, die erste von 13.30 Uhr bis

14.33 Uhr und die zweite von 14.35 Uhr bis 15.50 Uhr. Da die Vorinstanz

irrtümlicherweise von einem Einvernahmebeginn um 14.30 Uhr ausgeht, ist hier

eine Stunde zusätzlich zu entschädigen (CHF 180.00). Ansonsten erweist sich die

Rechnung der Vorinstanz als korrekt (mit Ausnahme der Reisezeit, was aber wie

erwähnt bereits berücksichtigt wurde).

-

Nr. 20: Für diese

Konfrontationseinvernahme macht die Beschwerdeführerin eine Vor- und

Nachbearbeitungszeit von einer Stunde geltend. Dies erscheint glaubhaft. Es

sind ihr somit zusätzlich 0,5 Stunden zu entschädigen, d.h. CHF 90.00.

6. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 2'196.45 (11,23 Stunden

zu je CHF 180.00, 0,2 Stunden zu CHF 90.00 = CHF 2'039.40, plus MwSt.) zu

bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit

auf CHF 31'310.75 festzusetzen (CHF 29'114.30 + CHF 2'196.45), der

Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin ist um CHF 610.10 (11,23

Stunden zu CHF 50.00, 0,2 Stunden zu CHF 25.00, plus MwSt.) zu erhöhen, was zu

einem Nachforderungsanspruch von total CHF 8'046.80 führt. Beides, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus

diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.

7. Gestützt auf diesen Ausgang des

Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 70 % zu Lasten des

Staates. 30 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 240.00.

Der Beschwerdeführerin steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine Entschädigung

von total CHF 1'159.30 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr

zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 811.50 (70 % von

CHF 1'159.30) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu

tragenden Kosten von CHF 240.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der

Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.

Demnach wird verfügt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2020 dahingehend abgeändert,

als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___ Rechtsanwältin

A.___, […], auf CHF 31'310.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlungen von CHF 15'223.00 und CHF 9'800.00 verbleibt eine

Restanz von CHF 6'287.75 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 8'046.80;

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin

im Umfang von 30 %, d.h. CHF 240.00, zu bezahlen.

3. Der

Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 811.50 auszurichten (vgl. nachfolgend

Ziff. 4).

4. Die

von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 240.00

sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 811.50 zu verrechnen, sodass

ihr noch eine Entschädigung von CHF 571.50 auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier