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Entscheid

BKBES.2020.85

Entschädigung

13. August 2020Deutsch11 min

(Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Richteramt Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Juni 2020 fand vor dem

Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Hauptverhandlung gegen B.___ betreffend die

Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Pornografie, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verleumdung und Drohung statt. Als

Privatklägerinnen nahmen C.___, deren Mutter D.___ sowie E.___ am Verfahren

teil. C.___ wurde im Verfahren durch Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin vertreten. Rechtsanwältin A.___ vertrat überdies im Rahmen

eines privaten Vertretungsverhältnisses auch deren Mutter D.___.

2. Rechtsanwältin A.___ machte für die

Vertretung von C.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin in ihren beiden

Kostennoten vom 3. Juni 2020 eine Entschädigung von CHF 6'688.55 (ohne

Hauptverhandlung und Wegzeit) geltend. Mit Ziffer 8 der rektifizierten

Urteilsanzeige des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin A.___, auf CHF 3'748.40 festgesetzt.

3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020

(Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen

die rektifizierte Urteilsanzeige vom 12. Juni 2020 Beschwerde und verlangte die

Aufhebung deren Dispositiv-Ziffer 8 betreffend die Entschädigung für die

Aufwendungen der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Konkret verlangte sie, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 7'334.80 (Honorar

36.41h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST), eventualiter CHF

6'559.40 (33h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST) zuzusprechen.

Subeventualiter sei die Sache an das Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur

Neufestsetzung unter konkreter Begründung der Aufwandpositionen bzw. deren

Kürzungen zurückzuweisen.

4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020

schloss das Amtsgericht Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei.

5. Mit Replik vom 22. Juli 2020 hielt

die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen den Entschädigungsentscheid

kann die unentgeltliche Rechtsbeiständin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen

Gericht gefällt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts

Dispositiv

des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach

zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die

Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom

Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Die

Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Näher zu prüfen ist, ob ein

genügendes Anfechtungsobjekt vorliegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss

der amtliche Verteidiger bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand der

Privatklägerschaft innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs eine

Urteilsbegründung verlangen, sofern nicht Berufung angemeldet wird. Stellt

einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Privatklägerschaft ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil lediglich

betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (BGE 143 IV 40 E. 3.6 S.

48). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Urteilsbegründung verlangt,

sondern direkt gegen die Urteilsanzeige Beschwerde geführt. Dies ist

grundsätzlich nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte gestützt auf Art. 82

Abs. 2 lit. a StPO einen begründeten Kostenentscheid verlangen müssen. Dies wäre

nicht zuletzt auch aus dem Grund geboten gewesen, dass einzig ein begründeter

Entscheid eine sachgerechte Anfechtung erlaubt. Es lässt sich demnach

festhalten, dass die angefochtene Urteilsanzeige kein den

Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

genügendes Anfechtungsobjekt darstellt.

1.3 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf

die Beschwerde einzutreten ist. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

darf den Adressaten – falls sie den Fehler nicht erkennen mussten – kein

Nachteil erwachsen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404). Die angefochtene Urteilsanzeige

enthält keine Rechtsmittelbelehrung betreffend die vorliegend angefochtene

Dispositiv-Ziffer 8. Immerhin enthält sie jedoch eine Rechtsmittelbelehrung

betreffend Dispositiv-Ziffer 9 (zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung):

«Die amtliche Verteidigung kann innert 10 Tagen nach Zustellung des

schriftlichen Urteilsdispositivs beim Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer, […] schriftlich und begründet Beschwerde erheben […].» Diese

Rechtsmittelbelehrung kann nicht anders verstanden werden, als dass direkt

Beschwerde gegen die Urteilsanzeige zu erheben ist. Demnach durfte die Beschwerdeführerin

mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 StPO, wonach sich die Entschädigung der

Rechtsbeiständin sinngemäss nach den Bestimmungen über die amtliche

Verteidigung richtet, in guten Treuen davon ausgehen, dass sie innert 10 Tagen

gegen die Urteilsanzeige Beschwerde erheben musste. Die direkte Beschwerde

gegen die Urteilsanzeige erweist sich demnach vorliegend mit Blick auf den

Grundsatz von Treu und Glauben dennoch als zulässig.

1.4 Auf die im Übrigen form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt

hinsichtlich der Kürzung der Entschädigung durch die Vorinstanz eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der

formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der

Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge

vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

2.2 Die Beschwerdeführerin moniert

konkret, es stelle eine Gehörsverletzung dar, dass sie zum einen die mündliche

Urteilsbegründung entgegen dem Wortlaut des Urteils selbst habe einholen müssen

und zum anderen ihr die mündliche Urteilsbegründung von der Gerichtsschreiberin

abgegeben worden sei. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die

Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in den wesentlichen Zügen von der

Gerichtsschreiberin mitgeteilt wurde. Der Informationsanspruch von Art. 82 Abs.

1 lit. a StPO betreffend die mündliche Begründung wurde damit nicht verletzt.

Daran ändert nichts, dass die Mitteilung nicht durch die

Amtsgerichtsstatthalterin, sondern durch die Gerichtsschreiberin erfolgte.

Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie dadurch, dass

sie die Urteilsbegründung selbst hat einholen müssen, einen Nachteil erlitten

hat. Die Beschwerdeführerin kannte die Begründung des Amtsgerichts in den

groben Zügen. Sofern sie mit dieser Begründung nicht einverstanden war, wäre

sie gehalten gewesen, eine schriftliche – massgebende – Urteilsbegründung zu

verlangen (Art. 82 Abs. 2 StPO) bzw. ein Rechtsmittel zu erheben. Vorliegend

hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und insofern ihre

Verfahrensrechte wahrgenommen. Entsprechend ist keine Verletzung der durch den

Gehörsanspruch garantierten Informations- und Mitwirkungsrechte ersichtlich. Die

Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich

gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als unentgeltliche

Rechtsbeiständin im Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein.

3.1 Die unentgeltlichen Rechtsbeistände

im Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in

dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1

StPO). Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der

Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der

Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger

und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den

Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird

keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach

pflichtgemässem Ermessen. Hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine

detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,

wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche

der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des

Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12.

Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde darf nicht einfach ein aus

ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer Pauschale festsetzen, sondern

muss sich mit den konkret beanstandeten Positionen der Kostennote im Einzelnen

auseinandersetzen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni 2020,

BKBES.2020.74, E. 2.4).

3.2 Die Vorinstanz erwog, die

Beschwerdeführerin habe viel Aufwand für die Beratung der Kindsmutter und

Privatklägerin 2 betrieben. So hätten beispielsweise die Eingabe, in welcher

die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vom Gericht vorgeschlagene Gutachterin

geltend gemacht habe, sowie das Beantragen einer Fristerstreckung für

allfällige Beweisanträge rund 50 Minuten in Anspruch genommen; hiervon seien

wiederum 20 Minuten alleine für die Rücksprache mit der Kindsmutter aufgewendet

worden. Ebenfalls zeigten die vielen E-Mails und die zahlreich aufgeführten

Telefongespräche, welche jeweils lange gedauert hätten, dass die Betreuung der

Kindsmutter sehr viel Zeit der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen habe.

Weiter sei die Besprechung mit der Kindsmutter vom 21. Mai 2019, an welcher

gemäss Honorarnote die erste, nicht verwertbare Videoeinvernahme der

Privatklägerin 1 gemeinsam angeschaut worden sei, nicht zu entschädigen. Zur

Frage, ob die Privatklägerin 1 ein zweites Mal einzuvernehmen sei, seien zudem weitere

Abklärungen und Aufwendungen getätigt worden. Gegen diese Aufwendungen gebe es

keine grundsätzlichen Einwände. Mit Eingabe vom 29. März 2019 habe die

Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Antrag auf vorzeitige Ausrichtung des

bis dahin aufgelaufenen Honorars gestellt. Der damit verbundene Aufwand sei

nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Im Sommer 2019 habe die

Beschwerdeführerin sodann weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der

Opferhilfe getätigt. Davon habe das Gericht keine Kenntnis, weshalb diese

Aufwendungen nicht zu entschädigen seien. Im Weiteren falle auf, dass das

Vereinbaren des Termins für die zweite Videoeinvernahme der Privatklägerin 1

und die diesbezügliche Absprache mit der Kindsmutter insgesamt eine Stunde und

15 Minuten in Anspruch genommen hätten. Dies erscheine für eine rein

organisatorische Frage viel zu hoch. Aus all diesen Gründen habe das

Amtsgericht beschlossen, die Entschädigung der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 nach Ermessen festzulegen.

Es erscheine demnach ein Aufwand von 18.5 Stunden als angemessen, der sich wie

folgt zusammensetze:

Verhandlung vom 10.01.2019 (inkl.

Weg):

5:00 h

Verhandlung vom 04.06.2020 (inkl.

Weg):

2.75 h

Vorbereitung für beide Verhandlungen

insg.:

3:00 h

Schriftliche Eingaben:

4:00 h

Kindereinvernahme vom Nov. 2019 inkl.

Weg:

2.75 h

Beratung der Kindsmutter:

1:00 h

Total:

18.5 h

Zusammen mit den Auslagen von CHF 150.40

und der Mehrwertsteuer von CHF 268.00 sprach die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin ein Gesamthonorar von CHF 3'748.40 zu.

3.3 In ihrer Begründung führt die

Vorinstanz verschiedene Positionen der Kostennote der Beschwerdeführerin auf,

welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst seien. Teils sind

diese beanstandeten Positionen klar ausgewiesen, teils jedoch auch nicht.

Letzteres gilt namentlich für den von der Vorinstanz bemängelten Aufwand für

die Betreuung der Mutter der Privatklägerin 1. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz

zum Schluss, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Ermessen auf

18.5 Stunden festzusetzen sei. Damit ist eine erhebliche Kürzung des Honorars

der Beschwerdeführerin um annähernd die Hälfte verbunden, macht diese doch in

ihren Kostennoten einen Aufwand von 36.41 Stunden bzw. eventualiter 33 Stunden

geltend. Die Vorinstanz übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut von § 158 Abs. 1 GT die Entschädigung nur dann nach Ermessen festgesetzt werden darf, wenn

keine Honorarnote eingereicht wurde. Liegt jedoch eine (detaillierte) Honorarnote

vor, sind die beanstandeten Positionen von der zuständigen Behörde konkret zu

benennen und der gekürzte Aufwand zu begründen. Dies erweist sich als

notwendig, um die Nachvollziehbarkeit des Kostenentscheids zu gewährleisten und

eine sachgerechte Anfechtung bzw. in der Folge Überprüfung durch die

Beschwerdeinstanz zu ermöglichen. Vorliegend ist keine Überprüfung möglich. Die

Vorinstanz hat in nicht vollständiger Art und Weise beanstandete Positionen

aufgeführt und dies anschliessend zum Anlass genommen, den Aufwand nach

Ermessen festzusetzen. Sie hätte sich jedoch mit den beanstandeten Positionen

im Einzelnen auseinandersetzen und aufzeigen müssen, weshalb und in welchem

Umfang eine Kürzung angezeigt erscheint. Die Vorinstanz hat somit gegen § 158 Abs. 1 GT verstossen und überdies das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der

Beschwerdeführerin verletzt.

4. Die Beschwerde erweist sich als

begründet; sie ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 (Datum rektifizierte

Urteilsanzeige) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin A.___ macht in ihrer Kostennote eine

Entschädigung von CHF 1'279.85 (Honorar 6.33h à CHF 180.00 = 1'140.00, Auslagen

CHF 48.40, zzgl. MWST) geltend, was angemessen erscheint.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wird

aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des

Staats Solothurn.

3. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'279.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann