BKBES.2020.85
Entschädigung
13. August 2020Deutsch11 min
(Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Richteramt Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Juni 2020 fand vor dem
Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Hauptverhandlung gegen B.___ betreffend die
Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Pornografie, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verleumdung und Drohung statt. Als
Privatklägerinnen nahmen C.___, deren Mutter D.___ sowie E.___ am Verfahren
teil. C.___ wurde im Verfahren durch Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin vertreten. Rechtsanwältin A.___ vertrat überdies im Rahmen
eines privaten Vertretungsverhältnisses auch deren Mutter D.___.
2. Rechtsanwältin A.___ machte für die
Vertretung von C.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin in ihren beiden
Kostennoten vom 3. Juni 2020 eine Entschädigung von CHF 6'688.55 (ohne
Hauptverhandlung und Wegzeit) geltend. Mit Ziffer 8 der rektifizierten
Urteilsanzeige des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin A.___, auf CHF 3'748.40 festgesetzt.
3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020
(Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen
die rektifizierte Urteilsanzeige vom 12. Juni 2020 Beschwerde und verlangte die
Aufhebung deren Dispositiv-Ziffer 8 betreffend die Entschädigung für die
Aufwendungen der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Konkret verlangte sie, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 7'334.80 (Honorar
36.41h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST), eventualiter CHF
6'559.40 (33h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST) zuzusprechen.
Subeventualiter sei die Sache an das Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur
Neufestsetzung unter konkreter Begründung der Aufwandpositionen bzw. deren
Kürzungen zurückzuweisen.
4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020
schloss das Amtsgericht Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
5. Mit Replik vom 22. Juli 2020 hielt
die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen den Entschädigungsentscheid
kann die unentgeltliche Rechtsbeiständin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen
Gericht gefällt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts
Dispositiv
des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach
zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die
Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom
Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Näher zu prüfen ist, ob ein
genügendes Anfechtungsobjekt vorliegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss
der amtliche Verteidiger bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Privatklägerschaft innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs eine
Urteilsbegründung verlangen, sofern nicht Berufung angemeldet wird. Stellt
einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Privatklägerschaft ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil lediglich
betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (BGE 143 IV 40 E. 3.6 S.
48). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Urteilsbegründung verlangt,
sondern direkt gegen die Urteilsanzeige Beschwerde geführt. Dies ist
grundsätzlich nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte gestützt auf Art. 82
Abs. 2 lit. a StPO einen begründeten Kostenentscheid verlangen müssen. Dies wäre
nicht zuletzt auch aus dem Grund geboten gewesen, dass einzig ein begründeter
Entscheid eine sachgerechte Anfechtung erlaubt. Es lässt sich demnach
festhalten, dass die angefochtene Urteilsanzeige kein den
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
genügendes Anfechtungsobjekt darstellt.
1.3 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf
die Beschwerde einzutreten ist. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
darf den Adressaten – falls sie den Fehler nicht erkennen mussten – kein
Nachteil erwachsen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404). Die angefochtene Urteilsanzeige
enthält keine Rechtsmittelbelehrung betreffend die vorliegend angefochtene
Dispositiv-Ziffer 8. Immerhin enthält sie jedoch eine Rechtsmittelbelehrung
betreffend Dispositiv-Ziffer 9 (zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung):
«Die amtliche Verteidigung kann innert 10 Tagen nach Zustellung des
schriftlichen Urteilsdispositivs beim Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, […] schriftlich und begründet Beschwerde erheben […].» Diese
Rechtsmittelbelehrung kann nicht anders verstanden werden, als dass direkt
Beschwerde gegen die Urteilsanzeige zu erheben ist. Demnach durfte die Beschwerdeführerin
mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 StPO, wonach sich die Entschädigung der
Rechtsbeiständin sinngemäss nach den Bestimmungen über die amtliche
Verteidigung richtet, in guten Treuen davon ausgehen, dass sie innert 10 Tagen
gegen die Urteilsanzeige Beschwerde erheben musste. Die direkte Beschwerde
gegen die Urteilsanzeige erweist sich demnach vorliegend mit Blick auf den
Grundsatz von Treu und Glauben dennoch als zulässig.
1.4 Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt
hinsichtlich der Kürzung der Entschädigung durch die Vorinstanz eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der
formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge
vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
2.2 Die Beschwerdeführerin moniert
konkret, es stelle eine Gehörsverletzung dar, dass sie zum einen die mündliche
Urteilsbegründung entgegen dem Wortlaut des Urteils selbst habe einholen müssen
und zum anderen ihr die mündliche Urteilsbegründung von der Gerichtsschreiberin
abgegeben worden sei. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die
Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in den wesentlichen Zügen von der
Gerichtsschreiberin mitgeteilt wurde. Der Informationsanspruch von Art. 82 Abs.
1 lit. a StPO betreffend die mündliche Begründung wurde damit nicht verletzt.
Daran ändert nichts, dass die Mitteilung nicht durch die
Amtsgerichtsstatthalterin, sondern durch die Gerichtsschreiberin erfolgte.
Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie dadurch, dass
sie die Urteilsbegründung selbst hat einholen müssen, einen Nachteil erlitten
hat. Die Beschwerdeführerin kannte die Begründung des Amtsgerichts in den
groben Zügen. Sofern sie mit dieser Begründung nicht einverstanden war, wäre
sie gehalten gewesen, eine schriftliche – massgebende – Urteilsbegründung zu
verlangen (Art. 82 Abs. 2 StPO) bzw. ein Rechtsmittel zu erheben. Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und insofern ihre
Verfahrensrechte wahrgenommen. Entsprechend ist keine Verletzung der durch den
Gehörsanspruch garantierten Informations- und Mitwirkungsrechte ersichtlich. Die
Rüge ist unbegründet.
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als unentgeltliche
Rechtsbeiständin im Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein.
3.1 Die unentgeltlichen Rechtsbeistände
im Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in
dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1
StPO). Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der
Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der
Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger
und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den
Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird
keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach
pflichtgemässem Ermessen. Hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine
detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,
wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche
der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des
Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12.
Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde darf nicht einfach ein aus
ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer Pauschale festsetzen, sondern
muss sich mit den konkret beanstandeten Positionen der Kostennote im Einzelnen
auseinandersetzen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni 2020,
BKBES.2020.74, E. 2.4).
3.2 Die Vorinstanz erwog, die
Beschwerdeführerin habe viel Aufwand für die Beratung der Kindsmutter und
Privatklägerin 2 betrieben. So hätten beispielsweise die Eingabe, in welcher
die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vom Gericht vorgeschlagene Gutachterin
geltend gemacht habe, sowie das Beantragen einer Fristerstreckung für
allfällige Beweisanträge rund 50 Minuten in Anspruch genommen; hiervon seien
wiederum 20 Minuten alleine für die Rücksprache mit der Kindsmutter aufgewendet
worden. Ebenfalls zeigten die vielen E-Mails und die zahlreich aufgeführten
Telefongespräche, welche jeweils lange gedauert hätten, dass die Betreuung der
Kindsmutter sehr viel Zeit der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen habe.
Weiter sei die Besprechung mit der Kindsmutter vom 21. Mai 2019, an welcher
gemäss Honorarnote die erste, nicht verwertbare Videoeinvernahme der
Privatklägerin 1 gemeinsam angeschaut worden sei, nicht zu entschädigen. Zur
Frage, ob die Privatklägerin 1 ein zweites Mal einzuvernehmen sei, seien zudem weitere
Abklärungen und Aufwendungen getätigt worden. Gegen diese Aufwendungen gebe es
keine grundsätzlichen Einwände. Mit Eingabe vom 29. März 2019 habe die
Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Antrag auf vorzeitige Ausrichtung des
bis dahin aufgelaufenen Honorars gestellt. Der damit verbundene Aufwand sei
nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Im Sommer 2019 habe die
Beschwerdeführerin sodann weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Opferhilfe getätigt. Davon habe das Gericht keine Kenntnis, weshalb diese
Aufwendungen nicht zu entschädigen seien. Im Weiteren falle auf, dass das
Vereinbaren des Termins für die zweite Videoeinvernahme der Privatklägerin 1
und die diesbezügliche Absprache mit der Kindsmutter insgesamt eine Stunde und
15 Minuten in Anspruch genommen hätten. Dies erscheine für eine rein
organisatorische Frage viel zu hoch. Aus all diesen Gründen habe das
Amtsgericht beschlossen, die Entschädigung der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 nach Ermessen festzulegen.
Es erscheine demnach ein Aufwand von 18.5 Stunden als angemessen, der sich wie
folgt zusammensetze:
Verhandlung vom 10.01.2019 (inkl.
Weg):
5:00 h
Verhandlung vom 04.06.2020 (inkl.
Weg):
2.75 h
Vorbereitung für beide Verhandlungen
insg.:
3:00 h
Schriftliche Eingaben:
4:00 h
Kindereinvernahme vom Nov. 2019 inkl.
Weg:
2.75 h
Beratung der Kindsmutter:
1:00 h
Total:
18.5 h
Zusammen mit den Auslagen von CHF 150.40
und der Mehrwertsteuer von CHF 268.00 sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin ein Gesamthonorar von CHF 3'748.40 zu.
3.3 In ihrer Begründung führt die
Vorinstanz verschiedene Positionen der Kostennote der Beschwerdeführerin auf,
welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst seien. Teils sind
diese beanstandeten Positionen klar ausgewiesen, teils jedoch auch nicht.
Letzteres gilt namentlich für den von der Vorinstanz bemängelten Aufwand für
die Betreuung der Mutter der Privatklägerin 1. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz
zum Schluss, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Ermessen auf
18.5 Stunden festzusetzen sei. Damit ist eine erhebliche Kürzung des Honorars
der Beschwerdeführerin um annähernd die Hälfte verbunden, macht diese doch in
ihren Kostennoten einen Aufwand von 36.41 Stunden bzw. eventualiter 33 Stunden
geltend. Die Vorinstanz übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut von § 158 Abs. 1 GT die Entschädigung nur dann nach Ermessen festgesetzt werden darf, wenn
keine Honorarnote eingereicht wurde. Liegt jedoch eine (detaillierte) Honorarnote
vor, sind die beanstandeten Positionen von der zuständigen Behörde konkret zu
benennen und der gekürzte Aufwand zu begründen. Dies erweist sich als
notwendig, um die Nachvollziehbarkeit des Kostenentscheids zu gewährleisten und
eine sachgerechte Anfechtung bzw. in der Folge Überprüfung durch die
Beschwerdeinstanz zu ermöglichen. Vorliegend ist keine Überprüfung möglich. Die
Vorinstanz hat in nicht vollständiger Art und Weise beanstandete Positionen
aufgeführt und dies anschliessend zum Anlass genommen, den Aufwand nach
Ermessen festzusetzen. Sie hätte sich jedoch mit den beanstandeten Positionen
im Einzelnen auseinandersetzen und aufzeigen müssen, weshalb und in welchem
Umfang eine Kürzung angezeigt erscheint. Die Vorinstanz hat somit gegen § 158 Abs. 1 GT verstossen und überdies das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der
Beschwerdeführerin verletzt.
4. Die Beschwerde erweist sich als
begründet; sie ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 (Datum rektifizierte
Urteilsanzeige) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin A.___ macht in ihrer Kostennote eine
Entschädigung von CHF 1'279.85 (Honorar 6.33h à CHF 180.00 = 1'140.00, Auslagen
CHF 48.40, zzgl. MWST) geltend, was angemessen erscheint.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
8 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des
Staats Solothurn.
3. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'279.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann