BKBES.2020.86
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
14. Oktober 2020Deutsch13 min
der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner Verhaftung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident
Müller
Oberrichter
Frey
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiberin
Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung des
Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe
vom 7. Mai 2019 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige erstatten wegen
Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Mai 2019,
abends, in [...], durch zwei Polizeibeamte der Polizei Kanton Solothurn. Er
konstituierte sich als Privatkläger und ersuchte darum, seine Verletzungen
seien ärztlich zu untersuchen und mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren. In
der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner Verhaftung
am 6. Mai 2019 hätten zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn unverhältnismässig
Gewalt angewendet. Nach vorgängiger Flucht sei er zu Boden gebracht worden und
unter Gewaltanwendung und unter Zufügen von Schmerzen sei ihm der linke Arm auf
den Rücken gedreht worden, obwohl er mitgeteilt habe, dass sein Arm verletzt
sei. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden. Nach erfolgter
Verhaftung sei er auf den [...] gebracht worden, wo er in einer Zelle mit
Handschellen an einer Stange oberhalb seines Kopfes festgemacht worden sei. Dies
habe ihm erneut Schmerzen bereitet. Daraufhin habe ihm ein Polizist drei Faustschläge
gegen das Gesicht und am Oberkörper zugefügt.
2. Am
7. Mai 2019 wurde A.___ durch den […] Dr. med. C.___ untersucht. Es wurden
folgende Verletzungen festgestellt: Das linke Handgelenk war geprellt und wies eine
Schürfung von 1.5 cm auf, war aber nicht gebrochen. In der rechten
Gesichtsseite, d.h. an der rechten Schläfe und am rechten Wangenknochen
unterhalb des rechten Auges, wies der Beschwerdeführer zwei 1.5 cm lange
Schürfungen auf. Die rechte Kieferseite war leicht geschwollen. Hinter dem
linken Ohr wies der Beschwerdeführer zudem eine ca. 2 cm lange Schürfung auf.
Am rechten Brustkorb, bei den Rippen, wurde ein Hämatom von einem Durchmesser von
3 x 4 cm festgestellt (Bericht von Dr. med. C.___, [...], vom 7. Mai 2019).
Der Arzt hielt fest, die Verletzungen seien frisch und würden gut zu dem vom
Beschwerdeführer geschilderten Ablauf passen. Die Verletzungen wurden gleichentags
fotografiert, die Aufnahmen befinden sich in den Akten.
3. Am
20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Er sagte
aus, er sei durch zwei zivile Polizeibeamte auf Fahrrädern verfolgt und
angehalten worden. Er sei brutal auf den Boden gedrückt und seine Hand auf den
Rücken gedreht worden, wobei ihn einer der Polizisten trotz Handfesselung mit
dem Fuss in seine rechte Rippengegend getreten habe. Der Beschwerdeführer
machte geltend, die Anhaltung sei sicherlich auf einer Videoüberwachung der […]
[...] aufgezeichnet worden und diese würde seine Aussagen belegen. Nach
erfolgter Verhaftung sei er auf den Polizeiposten gebracht worden, wo ihn ein
Polizist noch drei Faustschläge an seine rechte Schläfe, ins Gesicht und an den
Hinterkopf erteilt habe (Einvernahme vom 20. Mai 2019, Rapport Nr.
990234).
4. Im
Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragte der zuständige
Staatsanwalt den polizeilichen Sachbearbeiter, die beiden Polizisten zu ermitteln
und zu den Vorhalten zu befragen. Die Abklärungen ergaben, dass es sich bei den
fraglichen Polizisten um B.___ und D.___ handelt. Weiter stellte sich nach
Rücksprache mit der […] heraus, dass – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers – auf den Videoaufzeichnungen der […] Filiale in [...] keine
Bilder existieren, welche die Anhaltung dokumentieren.
5. Am
5. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen
B.___ betreffend Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung.
6 Am
30. Juli 2019 wurde D.___ als Auskunftsperson einvernommen. Die
Anschuldigungen des Beschwerdeführers stellte er vehement in Abrede. Er
beschrieb das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers während der
Verhaftung und dessen Fluchtwillen.
7. Am
9. März 2020 wurde B.___ staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er
bestätigte das von D.___ geschilderte unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaftung und seinen Fluchtversuch. Der
Beschwerdeführer habe zu Boden gebracht werden müssen und die Handschellen
seien hinter dessen Rücken in Anwendung der sogenannten «Hebeltechnik» angelegt
worden. Der Beschwerdeführer sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und er habe
den Arm des Beschwerdeführers unter dessen Kopf hervorgezogen und hinter dessen
Rücken an das andere Handgelenk herangeführt, um ihm die Handschellen
anzulegen. Dies habe nur kurz gedauert und getreten habe er ihn sicher nicht.
Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten an einer
Hand oberhalb seines Kopfs an einer Stange fixiert worden sei. Dies hätten er
und D.___ gemacht, um zu zweit den Beschwerdeführer zu durchsuchen. Geschlagen
habe er den Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
8. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Sie erwog, dass vorliegend Aussage gegen
Aussage stehe und die beiden Polizeibeamten den Geschehensablauf glaubhaft
geschildert hätten. Der anfängliche Tatverdacht gegen B.___ habe sich nicht in
einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertige. Folglich sei das
Verfahren einzustellen.
9. Mit Eingabe
vom 19. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2020 und beantragte deren
Aufhebung sowie die Fortführung der Strafuntersuchung samt Anklageerhebung.
Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
10. Die
Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der
Beschwerde und verzichtete auf weitere Vernehmlassung.
11. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und ihm wurde
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
12. Mit
Eingabe vom 12. August 2020 schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Corinne Saner, auf Abweisung der Beschwerde.
13. Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel
der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
2.
Juni 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art.
308.
Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das
Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des
Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl
zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318
StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs.
1.
lit. a-e StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage
rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend
Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen,
und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise
Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist
keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist
es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger
Sicherheit zu Freisprüchen führen würden.
3.
Vorliegend
präsentiert sich die Beweislage so, dass die strittigen Sachverhaltselemente
drei Personen direkt miterlebt haben, nämlich der Beschwerdeführer, der
Beschuldigte B.___ und die Auskunftsperson D.___. Zeugen, welche die Verhaftung
oder die geltend gemachten Misshandlungen auf dem Polizeiposten miterlebt oder
beobachtet haben, gibt es nicht. Es existieren auch keine Videoaufzeichnungen. Die
Dispositiv
Aussagen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Folglich
ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, primär auf die Aussagen der
Direktbeteiligten abzustellen und diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen,
richtig.
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft hat das Obergericht keine umfassende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Die Akten sind zu prüfen, aber die Aussagen der beteiligten
Personen sind nur insofern zu überprüfen, als sie für die Frage, ob die
Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung sind. Die
übrigen Beweismittel, wie z.B. der Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn
vom 30. Juli 2019 (Rapport Nr. 992287), der Arztbericht von Dr. med. C.___und
die Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers, sind als indirekte
Beweismittel einzubeziehen.
4. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt verdächtigt wurde,
an einer Messerstecherei am […] in [...] beteiligt gewesen zu sein. Er war
polizeilich ausgeschrieben. Am besagten Tag erhielten die beiden Polizisten B.___
und D.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer zu verhaften. Dieser wollte jedoch
vor der Festnahme flüchten.
Gemäss
§ 31ter Abs. 1 lit. b Polizeigesetz Kanton Solothurn (BGS
511.11) darf die Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete
Verdacht besteht, sie werde fliehen. Dies war vorliegend der Fall. Der
Beschwerdeführer flüchtete vor den Polizisten und es gab eine längere
Verfolgungsjagd. Die Polizisten waren im Rahmen der Verhältnismässigkeit deshalb
berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen den Beschwerdeführer einzusetzen,
namentlich körperliche Gewalt oder die Sicherung mit Fesseln. Während der
Verhaftung verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der beiden
Polizisten unkooperativ und renitent, was seitens des Beschwerdeführers auch
nicht bestritten wird. Dementsprechend war der Einsatz von Handschellen und
soweit erforderlich auch die Anwendung körperlicher Gewalt grundsätzlich
gerechtfertigt. Aus den geschilderten Umständen ist nachvollziehbar, dass die
beiden Polizisten keine andere Möglichkeit hatten, als den Beschwerdeführer zu
arretieren, zu Boden zu bringen und unter angemessener Gewaltanwendung
Handschellen anzulegen.
Der
Beschwerdeführer lässt nun geltend machen, ihm seien drei Faustschläge gegen
Mund, Schläfe sowie Kiefer sowie ein Fusstritt in die Rippengegend verpasst
worden. Die festgestellten zwei Schürfungen im Gesicht des Beschwerdeführers passen
aber zu seiner Darstellung, ihm seien Faustschläge ins Gesicht erteilt worden,
nicht. Bei ihm wurden zwei 1.5 cm lange Schürfungen an der Schläfe und am
Wagenknochen festgestellt (vgl. fotografische Aufnahmen, insbesondere das Bild
Link ID_1219743). Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Schürfungen Folge von
Faustschlägen sein sollen. Wären Faustschläge ausgeführt worden, hätte dies ein
anderes Verletzungsbild zur Folge gehabt, insbesondere Hämatome im Gesicht.
Zwar könnte die festgestellte leichte Schwellung des rechten Kiefers des
Beschwerdeführers durch einen Faustschlag hervorgerufen worden sein, dann
müsste aber auch ein Hämatom im Kieferbereich vorhanden sein, was nicht der
Fall ist. Dementsprechend lässt sich mit diesen Verletzungen nicht nachweisen,
der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten in der geschilderten Weise
geschlagen worden. Im Weiteren handelt es sich um keine gravierenden
Verletzungen. Es spricht viel dafür, dass die Verletzungen bei der Anwendung
verhältnismässiger Gewalt im Rahmen der Festnahme entstanden sein könnten; so
namentlich, als der sich unkooperativ verhaltende Beschwerdeführer bei der
Festnahme zu Boden geführt und ihm Handschellen auf dem Rücken angelegt wurden.
Gleiches gilt für die zwei Schürfungen unterhalb der Knie und der Schürfung am
Handgelenk des Beschwerdeführers. Auch diese Verletzungen sind mit der Art der
Festnahme und der Gegenwehr des Beschwerdeführers erklärbar. Hierzu passt der
Hinweis von D.___, wonach die Rötungen am Handgelenk des Beschwerdeführers
typische Folgen vom «Reissen an den Handschellen» durch den Festgenommenen
seien (Einvernahme von D.___ vom 30. Juli 2019, Frage 21).
Einzig die
Prellung an der linken Rippenseite (Bild Nr. 17, LinkID_1219733) stimmt
mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein, wonach ihm ein
Polizeibeamter einen Fusstritt in den Brustkorb erteilt haben soll. Es ist aber
fraglich, ob die Verletzungen wirklich Folge der geltend gemachten
Misshandlungen durch den Beschuldigten sind. Es ist jedenfalls auch in Bezug
auf diese Verletzung durchaus möglich, dass dieses Hämatom im Zusammenhang mit
der Arretierung erfolgte, zumal sie sich auf derselben Körperseite befindet wie
die Schürfungen im Gesicht. Ein hinreichender Verdacht für die Anwendung
übermässiger Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich jedenfalls auch aus
dieser Verletzung nicht ableiten. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des
Arztes ableiten, wonach die Verletzungen frisch und «gut zum geschilderten
Ablauf» passen würden, da die Blessuren – wie dargelegt – durchaus aus einer
Festnahme mit Gegenwehr entstanden sein können. Besonders überzeugend ist der
Hinweis von D.___, dass er nach Festnahmen mit Gegenwehr selber auch leichte
Verletzungen aufweise.
Auch die
Aussagen der Direktbeteiligten lassen kein anderes Fazit zu. Die Feststellung
der Staatsanwaltschaft, aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden
Schilderungen der beiden Polizeibeamten lasse sich kein genügender Verdacht
erhärten, welcher eine Anklage rechtfertige, überzeugt. Die Aussagen des
Beschwerdeführers erscheinen denn auch nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und
klar glaubhafter als jene der bestreitenden Polizeibeamten. Beispielsweise ist
seine Aussage, es handle sich um denselben Polizisten, der ihn angehalten und
später auf dem Polizeiposten mit Faustschlägen traktiert habe, objektiv
unrichtig, da es D.___ war, welcher ihn arretiert hatte.
Entscheidend
ist letztlich, dass die leichtgradigen Verletzungen des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gegenwehr des Beschwerdeführers
stammen, welcher sich gegen die Festnahme wehrte. Weder der Bericht des Arztes
noch die Fotodokumentation stehen einer Verfahrenseinstellung entgegen. Eine
strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden
Ausgangslage aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro
reo» als höchst unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des
Beschuldigten zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu
Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 6. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dessen Entschädigung ist aufgrund der eingereichten
Honorarnote auf CHF 850.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die
Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben.
5.2 Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser
die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer schuldet dem Beschuldigten demzufolge eine
Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote
eine Entschädigung von CHF 2'212.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend.
Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom
Beschwerdeführer zu tragen ist.
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des
Beschwerdeführers.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 850.35 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat
Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.
5.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten B.___ eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'212.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den
Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft
im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)
kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner