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Entscheid

BKBES.2020.86

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

14. Oktober 2020Deutsch13 min

der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner Verhaftung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident

Müller

Oberrichter

Frey

Oberrichter

Stöckli

Gerichtsschreiberin

Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Ehrsam,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung des

Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe

vom 7. Mai 2019 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige erstatten wegen

Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Mai 2019,

abends, in [...], durch zwei Polizeibeamte der Polizei Kanton Solothurn. Er

konstituierte sich als Privatkläger und ersuchte darum, seine Verletzungen

seien ärztlich zu untersuchen und mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren. In

der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner Verhaftung

am 6. Mai 2019 hätten zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn unverhältnismässig

Gewalt angewendet. Nach vorgängiger Flucht sei er zu Boden gebracht worden und

unter Gewaltanwendung und unter Zufügen von Schmerzen sei ihm der linke Arm auf

den Rücken gedreht worden, obwohl er mitgeteilt habe, dass sein Arm verletzt

sei. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden. Nach erfolgter

Verhaftung sei er auf den [...] gebracht worden, wo er in einer Zelle mit

Handschellen an einer Stange oberhalb seines Kopfes festgemacht worden sei. Dies

habe ihm erneut Schmerzen bereitet. Daraufhin habe ihm ein Polizist drei Faustschläge

gegen das Gesicht und am Oberkörper zugefügt.

2. Am

7. Mai 2019 wurde A.___ durch den […] Dr. med. C.___ untersucht. Es wurden

folgende Verletzungen festgestellt: Das linke Handgelenk war geprellt und wies eine

Schürfung von 1.5 cm auf, war aber nicht gebrochen. In der rechten

Gesichtsseite, d.h. an der rechten Schläfe und am rechten Wangenknochen

unterhalb des rechten Auges, wies der Beschwerdeführer zwei 1.5 cm lange

Schürfungen auf. Die rechte Kieferseite war leicht geschwollen. Hinter dem

linken Ohr wies der Beschwerdeführer zudem eine ca. 2 cm lange Schürfung auf.

Am rechten Brustkorb, bei den Rippen, wurde ein Hämatom von einem Durchmesser von

3 x 4 cm festgestellt (Bericht von Dr. med. C.___, [...], vom 7. Mai 2019).

Der Arzt hielt fest, die Verletzungen seien frisch und würden gut zu dem vom

Beschwerdeführer geschilderten Ablauf passen. Die Verletzungen wurden gleichentags

fotografiert, die Aufnahmen befinden sich in den Akten.

3. Am

20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Er sagte

aus, er sei durch zwei zivile Polizeibeamte auf Fahrrädern verfolgt und

angehalten worden. Er sei brutal auf den Boden gedrückt und seine Hand auf den

Rücken gedreht worden, wobei ihn einer der Polizisten trotz Handfesselung mit

dem Fuss in seine rechte Rippengegend getreten habe. Der Beschwerdeführer

machte geltend, die Anhaltung sei sicherlich auf einer Videoüberwachung der […]

[...] aufgezeichnet worden und diese würde seine Aussagen belegen. Nach

erfolgter Verhaftung sei er auf den Polizeiposten gebracht worden, wo ihn ein

Polizist noch drei Faustschläge an seine rechte Schläfe, ins Gesicht und an den

Hinterkopf erteilt habe (Einvernahme vom 20. Mai 2019, Rapport Nr.

990234).

4. Im

Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragte der zuständige

Staatsanwalt den polizeilichen Sachbearbeiter, die beiden Polizisten zu ermitteln

und zu den Vorhalten zu befragen. Die Abklärungen ergaben, dass es sich bei den

fraglichen Polizisten um B.___ und D.___ handelt. Weiter stellte sich nach

Rücksprache mit der […] heraus, dass – entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers – auf den Videoaufzeichnungen der […] Filiale in [...] keine

Bilder existieren, welche die Anhaltung dokumentieren.

5. Am

5. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen

B.___ betreffend Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung.

6 Am

30. Juli 2019 wurde D.___ als Auskunftsperson einvernommen. Die

Anschuldigungen des Beschwerdeführers stellte er vehement in Abrede. Er

beschrieb das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers während der

Verhaftung und dessen Fluchtwillen.

7. Am

9. März 2020 wurde B.___ staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er

bestätigte das von D.___ geschilderte unkooperative Verhalten des

Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaftung und seinen Fluchtversuch. Der

Beschwerdeführer habe zu Boden gebracht werden müssen und die Handschellen

seien hinter dessen Rücken in Anwendung der sogenannten «Hebeltechnik» angelegt

worden. Der Beschwerdeführer sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und er habe

den Arm des Beschwerdeführers unter dessen Kopf hervorgezogen und hinter dessen

Rücken an das andere Handgelenk herangeführt, um ihm die Handschellen

anzulegen. Dies habe nur kurz gedauert und getreten habe er ihn sicher nicht.

Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten an einer

Hand oberhalb seines Kopfs an einer Stange fixiert worden sei. Dies hätten er

und D.___ gemacht, um zu zweit den Beschwerdeführer zu durchsuchen. Geschlagen

habe er den Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

8. Mit

Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Sie erwog, dass vorliegend Aussage gegen

Aussage stehe und die beiden Polizeibeamten den Geschehensablauf glaubhaft

geschildert hätten. Der anfängliche Tatverdacht gegen B.___ habe sich nicht in

einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertige. Folglich sei das

Verfahren einzustellen.

9. Mit Eingabe

vom 19. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten

durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2020 und beantragte deren

Aufhebung sowie die Fortführung der Strafuntersuchung samt Anklageerhebung.

Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

10. Die

Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der

Beschwerde und verzichtete auf weitere Vernehmlassung.

11. Mit

Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und ihm wurde

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

12. Mit

Eingabe vom 12. August 2020 schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Corinne Saner, auf Abweisung der Beschwerde.

13. Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel

der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

2.

Juni 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art.

308.

Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das

Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des

Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl

zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318

StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs.

1.

lit. a-e StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage

rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden

kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend

Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen,

und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise

Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist

keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist

es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger

Sicherheit zu Freisprüchen führen würden.

3.

Vorliegend

präsentiert sich die Beweislage so, dass die strittigen Sachverhaltselemente

drei Personen direkt miterlebt haben, nämlich der Beschwerdeführer, der

Beschuldigte B.___ und die Auskunftsperson D.___. Zeugen, welche die Verhaftung

oder die geltend gemachten Misshandlungen auf dem Polizeiposten miterlebt oder

beobachtet haben, gibt es nicht. Es existieren auch keine Videoaufzeichnungen. Die

Dispositiv

Aussagen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Folglich

ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, primär auf die Aussagen der

Direktbeteiligten abzustellen und diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen,

richtig.

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft hat das Obergericht keine umfassende Beweiswürdigung

vorzunehmen. Die Akten sind zu prüfen, aber die Aussagen der beteiligten

Personen sind nur insofern zu überprüfen, als sie für die Frage, ob die

Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung sind. Die

übrigen Beweismittel, wie z.B. der Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn

vom 30. Juli 2019 (Rapport Nr. 992287), der Arztbericht von Dr. med. C.___und

die Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers, sind als indirekte

Beweismittel einzubeziehen.

4. Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt verdächtigt wurde,

an einer Messerstecherei am […] in [...] beteiligt gewesen zu sein. Er war

polizeilich ausgeschrieben. Am besagten Tag erhielten die beiden Polizisten B.___

und D.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer zu verhaften. Dieser wollte jedoch

vor der Festnahme flüchten.

Gemäss

§ 31ter Abs. 1 lit. b Polizeigesetz Kanton Solothurn (BGS

511.11) darf die Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete

Verdacht besteht, sie werde fliehen. Dies war vorliegend der Fall. Der

Beschwerdeführer flüchtete vor den Polizisten und es gab eine längere

Verfolgungsjagd. Die Polizisten waren im Rahmen der Verhältnismässigkeit deshalb

berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen den Beschwerdeführer einzusetzen,

namentlich körperliche Gewalt oder die Sicherung mit Fesseln. Während der

Verhaftung verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der beiden

Polizisten unkooperativ und renitent, was seitens des Beschwerdeführers auch

nicht bestritten wird. Dementsprechend war der Einsatz von Handschellen und

soweit erforderlich auch die Anwendung körperlicher Gewalt grundsätzlich

gerechtfertigt. Aus den geschilderten Umständen ist nachvollziehbar, dass die

beiden Polizisten keine andere Möglichkeit hatten, als den Beschwerdeführer zu

arretieren, zu Boden zu bringen und unter angemessener Gewaltanwendung

Handschellen anzulegen.

Der

Beschwerdeführer lässt nun geltend machen, ihm seien drei Faustschläge gegen

Mund, Schläfe sowie Kiefer sowie ein Fusstritt in die Rippengegend verpasst

worden. Die festgestellten zwei Schürfungen im Gesicht des Beschwerdeführers passen

aber zu seiner Darstellung, ihm seien Faustschläge ins Gesicht erteilt worden,

nicht. Bei ihm wurden zwei 1.5 cm lange Schürfungen an der Schläfe und am

Wagenknochen festgestellt (vgl. fotografische Aufnahmen, insbesondere das Bild

Link ID_1219743). Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Schürfungen Folge von

Faustschlägen sein sollen. Wären Faustschläge ausgeführt worden, hätte dies ein

anderes Verletzungsbild zur Folge gehabt, insbesondere Hämatome im Gesicht.

Zwar könnte die festgestellte leichte Schwellung des rechten Kiefers des

Beschwerdeführers durch einen Faustschlag hervorgerufen worden sein, dann

müsste aber auch ein Hämatom im Kieferbereich vorhanden sein, was nicht der

Fall ist. Dementsprechend lässt sich mit diesen Verletzungen nicht nachweisen,

der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten in der geschilderten Weise

geschlagen worden. Im Weiteren handelt es sich um keine gravierenden

Verletzungen. Es spricht viel dafür, dass die Verletzungen bei der Anwendung

verhältnismässiger Gewalt im Rahmen der Festnahme entstanden sein könnten; so

namentlich, als der sich unkooperativ verhaltende Beschwerdeführer bei der

Festnahme zu Boden geführt und ihm Handschellen auf dem Rücken angelegt wurden.

Gleiches gilt für die zwei Schürfungen unterhalb der Knie und der Schürfung am

Handgelenk des Beschwerdeführers. Auch diese Verletzungen sind mit der Art der

Festnahme und der Gegenwehr des Beschwerdeführers erklärbar. Hierzu passt der

Hinweis von D.___, wonach die Rötungen am Handgelenk des Beschwerdeführers

typische Folgen vom «Reissen an den Handschellen» durch den Festgenommenen

seien (Einvernahme von D.___ vom 30. Juli 2019, Frage 21).

Einzig die

Prellung an der linken Rippenseite (Bild Nr. 17, LinkID_1219733) stimmt

mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein, wonach ihm ein

Polizeibeamter einen Fusstritt in den Brustkorb erteilt haben soll. Es ist aber

fraglich, ob die Verletzungen wirklich Folge der geltend gemachten

Misshandlungen durch den Beschuldigten sind. Es ist jedenfalls auch in Bezug

auf diese Verletzung durchaus möglich, dass dieses Hämatom im Zusammenhang mit

der Arretierung erfolgte, zumal sie sich auf derselben Körperseite befindet wie

die Schürfungen im Gesicht. Ein hinreichender Verdacht für die Anwendung

übermässiger Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich jedenfalls auch aus

dieser Verletzung nicht ableiten. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des

Arztes ableiten, wonach die Verletzungen frisch und «gut zum geschilderten

Ablauf» passen würden, da die Blessuren – wie dargelegt – durchaus aus einer

Festnahme mit Gegenwehr entstanden sein können. Besonders überzeugend ist der

Hinweis von D.___, dass er nach Festnahmen mit Gegenwehr selber auch leichte

Verletzungen aufweise.

Auch die

Aussagen der Direktbeteiligten lassen kein anderes Fazit zu. Die Feststellung

der Staatsanwaltschaft, aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden

Schilderungen der beiden Polizeibeamten lasse sich kein genügender Verdacht

erhärten, welcher eine Anklage rechtfertige, überzeugt. Die Aussagen des

Beschwerdeführers erscheinen denn auch nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und

klar glaubhafter als jene der bestreitenden Polizeibeamten. Beispielsweise ist

seine Aussage, es handle sich um denselben Polizisten, der ihn angehalten und

später auf dem Polizeiposten mit Faustschlägen traktiert habe, objektiv

unrichtig, da es D.___ war, welcher ihn arretiert hatte.

Entscheidend

ist letztlich, dass die leichtgradigen Verletzungen des Beschwerdeführers mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gegenwehr des Beschwerdeführers

stammen, welcher sich gegen die Festnahme wehrte. Weder der Bericht des Arztes

noch die Fotodokumentation stehen einer Verfahrenseinstellung entgegen. Eine

strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden

Ausgangslage aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro

reo» als höchst unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des

Beschuldigten zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu

Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 6. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dessen Entschädigung ist aufgrund der eingereichten

Honorarnote auf CHF 850.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die

Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben.

5.2 Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser

die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer schuldet dem Beschuldigten demzufolge eine

Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote

eine Entschädigung von CHF 2'212.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend.

Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom

Beschwerdeführer zu tragen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des

Beschwerdeführers.

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet.

4.

Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 850.35 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat

Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

5.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten B.___ eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'212.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den

Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft

im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner