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Entscheid

BKBES.2020.87

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

20. Oktober 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.

B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.___ vom 11.

Dezember 2019 gegen Staatsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend

Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Nötigung

nicht an die Hand.

2. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte unter Aufhebung der

angefochtenen Verfügung die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den

Beschuldigten.

3. Mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2020

bzw. 4. August 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der

Beschwerdeführer ist als Geschädigter, der noch keine Gelegenheit hatte, sich

als Privatkläger zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO,

vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 280). Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine

Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts

6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer erblickt ein

strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten – namentlich eine Freiheitsberaubung

(Art. 183 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) – darin, dass dieser ihn als

zuständiger Staatsanwalt am 7. November 2017 nach 20:00 Uhr abends über Nacht

in Haft genommen habe. Der Beschuldigte habe bis zu seiner Entlassung am

nächsten Morgen keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen, sondern bereits am

Abend vorher gewusst, dass die Vorwürfe gegen ihn keine Untersuchungshaft

rechtfertigten. 90% der vorgehaltenen Fälle seien eingestellt worden. Die Haft

in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2017 sei rechtwidrig gewesen.

3.2

Die Staatsanwaltschaft erwog, der

Beschuldigte als Staatsanwalt habe das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer am 5. September 2017 wegen mutmasslicher Verbrechen (Betrug

und mehrfache Urkundenfälschung) ausgedehnt. Am 7. November 2017 habe eine

Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung sei der

Beschwerdeführer zufolge Bestehens eines dringenden Tatverdachts und des

Haftgrunds der Kollusionsgefahr in das Untersuchungsgefängnis Solothurn

überführt worden. Nach Beurteilung des Beweismaterials, insbesondere einer ersten

Sichtung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten, praxisgemässer

Rücksprache mit den zuständigen polizeilichen Sachbearbeitern und der

Untersuchungsbeamtin sowie nach Auseinandersetzung mit den an der

Hafteinvernahme seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumenten sei der

Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt zum Schluss gekommen, dass

kein Haftgrund, welcher zu einer allfälligen Haftbeantragung führen könnte,

vorgelegen habe. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer bereits am

8.

November 2017 und damit frühestmöglich habe freigelassen werden können.

3.3

Der Beschwerdeführer wurde am 7.

November 2017 infolge eines dringenden Tatverdachts auf Betrug und

Urkundenfälschung sowie wegen Kollusionsgefahr im Anschluss an eine

Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. Die Hafteinvernahme fand gleichentags

von 19:10–19:31 Uhr statt. Die Strafprozessordnung sieht vor, die beschuldigte

Person nach der Festnahme unverzüglich zu befragen und, sofern sich der

Tatverdacht und die Haftgründe bestätigen, innert 48 Stunden beim Haftgericht

die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen (Art. 224 StPO). Der

Beschuldigte als Verfahrensleiter hat diese Frist zur Prüfung der

Haftvoraussetzungen bei weitem eingehalten. Es ist auch nicht zu beanstanden,

dass die vertiefte Analyse des Beweismaterials erst am Folgetag des 7. Novembers

2017.

erfolgte, zumal die Zeit anlässlich der Hafteinvernahme schon

fortgeschritten war. Das Verfahren war einwandfrei; dem Beschuldigten kann kein

Vorwurf gemacht werden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung wie auch die

Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs sind offensichtlich nicht

erfüllt.

4.1

Der Beschwerdeführer macht sodann

geltend, der Beschuldigte habe als Staatsanwalt ungerechtfertigt einen

Vorführbefehl für die Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 erlassen.

Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschuldigte habe aufgrund der

bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten aus guten Gründen davon ausgehen

dürfen, dass dieser der Vorladung für die Schlusseinvernahme keine Folge

leisten würde. So habe der Beschwerdeführer im Parallelverfahren STA.2018.1269

betreffend Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz bei Einvernahmen jeweils

kurzfristig abgesagt. Zudem habe er die Vorladung zur Schlusseinvernahme bei

der Post nicht abgeholt.

4.2

Das Vorgehen des Beschuldigten ist

unter dem Gesichtspunkt von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO, wonach eine

Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn aufgrund konkreter

Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten,

nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte durfte ausgehend vom früheren

unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, welches

aktenmässig erstellt ist, davon ausgehen, dass dieser nicht an der

Schlusseinvernahme erscheinen würde (was im Übrigen im Nachhinein betrachtet auch

zutraf). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht

ersichtlich.

5.1

Der Beschwerdeführer bemängelt

weiter, der Beschuldigte habe ihn als Staatsanwalt ungerechtfertigt im RIPOL

ausschreiben lassen, obwohl er seinen grundsätzlichen Aufenthaltsort sehr genau

gekannt habe. Er sei an seinem Wohnort ordentlich gemeldet und für die

Staatsanwaltschaft jederzeit erreichbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft erwog

hierzu, der Beschwerdeführer habe am 12. November 2019 anlässlich der

polizeilichen Vorführung nicht an seinem Wohnsitz angetroffen werden können.

Seine Ehefrau habe angegeben, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. November

2019.

nicht mehr zuhause gewesen. Wo er sich seit Samstag aufhalte, wisse sie

nicht. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können.

5.2

Die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers ist nach den Akten unzutreffend. Er konnte am 12. November

2019.

nicht zuhause betroffen werden, sein Verbleib war gemäss den Angaben

seiner Ehefrau unklar und er war nicht erreichbar. Es musste daher von einem möglichen

Untertauchen und damit einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen werden, was

nach Art. 210 Abs. 1 StPO die Ausschreibung durch den Beschuldigten zur Folge

hatte. Es ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten

erkennbar.

6.

Der Beschwerdeführer moniert weiter

eine unzulässige Information der Medien betreffend das gegen ihn laufende

Verwaltungsstrafverfahren im Heilmittelrecht durch den Beschuldigten in seiner

Eigenschaft als Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu in der

angefochtenen Verfügung, auf die separate Untersuchung der [...], welche

insgesamt sieben Jahre gedauert habe, habe die Staatsanwaltschaft Solothurn

keinen Einfluss gehabt. Auf welchem Weg Informationen an die Medien gelangt

seien, könne nicht eruiert werden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der

Beschuldigte den Journalisten irgendwelche Informationen zugetragen haben

könnte. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts entgegenzuhalten.

Die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wird durch die beteiligte

Verwaltung geführt, evtl. unter Zuhilfenahme der Polizei (vgl. Art. 20 Bundesgesetz

über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR. 313.0]). Die Staatsanwaltschaft ist

erst nach abgeschlossener Untersuchung zur Überweisung an das Sachgericht

Dispositiv

zuständig (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern

der Beschuldigte als Staatsanwalt überhaupt Detailkenntnisse des

heilmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens gehabt haben sollte. Es ist

damit offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten

ersichtlich.

7. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, dem Anwalt der Geschädigten C.___ seien Aktenstücke

zugestellt worden, obwohl dieser gar kein Akteneinsichtsrecht zukomme. Die

Staatsanwaltschaft erwog hierzu, C.___ sei in diesem Verfahren als geschädigte

Person unmittelbar betroffen; ein ihr zustehendes Akteneinsichtsrecht sei gar

von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 20. Januar 2016 gutgeheissen

worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende Urteil der

Beschwerdekammer im Verfahren BKBES.2015.115 ist rechtskräftig. Es trifft zwar

zu, dass eine spätere Beschwerde von C.___ auf Wiedereinsetzung als

Privatklägerin abgewiesen wurde (BKBES.2018.158). Dies beschlägt das auch von

der Beschwerdekammer im Jahr 2016 anerkannte beschränkte Akteneinsichtsrecht im

Rahmen der Geschädigteneigenschaft jedoch nicht. Ein strafrechtlich relevantes

Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich.

8. Die angezeigten Straftatbestände sind

offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von

CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann