BKBES.2020.87
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
20. Oktober 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.___ vom 11.
Dezember 2019 gegen Staatsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend
Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Nötigung
nicht an die Hand.
2. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den
Beschuldigten.
3. Mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2020
bzw. 4. August 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der
Beschwerdeführer ist als Geschädigter, der noch keine Gelegenheit hatte, sich
als Privatkläger zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO,
vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 280). Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine
Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts
6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer erblickt ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten – namentlich eine Freiheitsberaubung
(Art. 183 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) – darin, dass dieser ihn als
zuständiger Staatsanwalt am 7. November 2017 nach 20:00 Uhr abends über Nacht
in Haft genommen habe. Der Beschuldigte habe bis zu seiner Entlassung am
nächsten Morgen keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen, sondern bereits am
Abend vorher gewusst, dass die Vorwürfe gegen ihn keine Untersuchungshaft
rechtfertigten. 90% der vorgehaltenen Fälle seien eingestellt worden. Die Haft
in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2017 sei rechtwidrig gewesen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft erwog, der
Beschuldigte als Staatsanwalt habe das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer am 5. September 2017 wegen mutmasslicher Verbrechen (Betrug
und mehrfache Urkundenfälschung) ausgedehnt. Am 7. November 2017 habe eine
Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung sei der
Beschwerdeführer zufolge Bestehens eines dringenden Tatverdachts und des
Haftgrunds der Kollusionsgefahr in das Untersuchungsgefängnis Solothurn
überführt worden. Nach Beurteilung des Beweismaterials, insbesondere einer ersten
Sichtung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten, praxisgemässer
Rücksprache mit den zuständigen polizeilichen Sachbearbeitern und der
Untersuchungsbeamtin sowie nach Auseinandersetzung mit den an der
Hafteinvernahme seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumenten sei der
Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt zum Schluss gekommen, dass
kein Haftgrund, welcher zu einer allfälligen Haftbeantragung führen könnte,
vorgelegen habe. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer bereits am
8.
November 2017 und damit frühestmöglich habe freigelassen werden können.
3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 7.
November 2017 infolge eines dringenden Tatverdachts auf Betrug und
Urkundenfälschung sowie wegen Kollusionsgefahr im Anschluss an eine
Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. Die Hafteinvernahme fand gleichentags
von 19:10–19:31 Uhr statt. Die Strafprozessordnung sieht vor, die beschuldigte
Person nach der Festnahme unverzüglich zu befragen und, sofern sich der
Tatverdacht und die Haftgründe bestätigen, innert 48 Stunden beim Haftgericht
die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen (Art. 224 StPO). Der
Beschuldigte als Verfahrensleiter hat diese Frist zur Prüfung der
Haftvoraussetzungen bei weitem eingehalten. Es ist auch nicht zu beanstanden,
dass die vertiefte Analyse des Beweismaterials erst am Folgetag des 7. Novembers
2017.
erfolgte, zumal die Zeit anlässlich der Hafteinvernahme schon
fortgeschritten war. Das Verfahren war einwandfrei; dem Beschuldigten kann kein
Vorwurf gemacht werden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung wie auch die
Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs sind offensichtlich nicht
erfüllt.
4.1
Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, der Beschuldigte habe als Staatsanwalt ungerechtfertigt einen
Vorführbefehl für die Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 erlassen.
Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschuldigte habe aufgrund der
bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten aus guten Gründen davon ausgehen
dürfen, dass dieser der Vorladung für die Schlusseinvernahme keine Folge
leisten würde. So habe der Beschwerdeführer im Parallelverfahren STA.2018.1269
betreffend Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz bei Einvernahmen jeweils
kurzfristig abgesagt. Zudem habe er die Vorladung zur Schlusseinvernahme bei
der Post nicht abgeholt.
4.2
Das Vorgehen des Beschuldigten ist
unter dem Gesichtspunkt von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO, wonach eine
Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten,
nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte durfte ausgehend vom früheren
unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, welches
aktenmässig erstellt ist, davon ausgehen, dass dieser nicht an der
Schlusseinvernahme erscheinen würde (was im Übrigen im Nachhinein betrachtet auch
zutraf). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht
ersichtlich.
5.1
Der Beschwerdeführer bemängelt
weiter, der Beschuldigte habe ihn als Staatsanwalt ungerechtfertigt im RIPOL
ausschreiben lassen, obwohl er seinen grundsätzlichen Aufenthaltsort sehr genau
gekannt habe. Er sei an seinem Wohnort ordentlich gemeldet und für die
Staatsanwaltschaft jederzeit erreichbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft erwog
hierzu, der Beschwerdeführer habe am 12. November 2019 anlässlich der
polizeilichen Vorführung nicht an seinem Wohnsitz angetroffen werden können.
Seine Ehefrau habe angegeben, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. November
2019.
nicht mehr zuhause gewesen. Wo er sich seit Samstag aufhalte, wisse sie
nicht. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können.
5.2
Die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers ist nach den Akten unzutreffend. Er konnte am 12. November
2019.
nicht zuhause betroffen werden, sein Verbleib war gemäss den Angaben
seiner Ehefrau unklar und er war nicht erreichbar. Es musste daher von einem möglichen
Untertauchen und damit einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen werden, was
nach Art. 210 Abs. 1 StPO die Ausschreibung durch den Beschuldigten zur Folge
hatte. Es ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten
erkennbar.
6.
Der Beschwerdeführer moniert weiter
eine unzulässige Information der Medien betreffend das gegen ihn laufende
Verwaltungsstrafverfahren im Heilmittelrecht durch den Beschuldigten in seiner
Eigenschaft als Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu in der
angefochtenen Verfügung, auf die separate Untersuchung der [...], welche
insgesamt sieben Jahre gedauert habe, habe die Staatsanwaltschaft Solothurn
keinen Einfluss gehabt. Auf welchem Weg Informationen an die Medien gelangt
seien, könne nicht eruiert werden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der
Beschuldigte den Journalisten irgendwelche Informationen zugetragen haben
könnte. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts entgegenzuhalten.
Die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wird durch die beteiligte
Verwaltung geführt, evtl. unter Zuhilfenahme der Polizei (vgl. Art. 20 Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR. 313.0]). Die Staatsanwaltschaft ist
erst nach abgeschlossener Untersuchung zur Überweisung an das Sachgericht
Dispositiv
zuständig (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschuldigte als Staatsanwalt überhaupt Detailkenntnisse des
heilmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens gehabt haben sollte. Es ist
damit offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten
ersichtlich.
7. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, dem Anwalt der Geschädigten C.___ seien Aktenstücke
zugestellt worden, obwohl dieser gar kein Akteneinsichtsrecht zukomme. Die
Staatsanwaltschaft erwog hierzu, C.___ sei in diesem Verfahren als geschädigte
Person unmittelbar betroffen; ein ihr zustehendes Akteneinsichtsrecht sei gar
von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 20. Januar 2016 gutgeheissen
worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende Urteil der
Beschwerdekammer im Verfahren BKBES.2015.115 ist rechtskräftig. Es trifft zwar
zu, dass eine spätere Beschwerde von C.___ auf Wiedereinsetzung als
Privatklägerin abgewiesen wurde (BKBES.2018.158). Dies beschlägt das auch von
der Beschwerdekammer im Jahr 2016 anerkannte beschränkte Akteneinsichtsrecht im
Rahmen der Geschädigteneigenschaft jedoch nicht. Ein strafrechtlich relevantes
Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich.
8. Die angezeigten Straftatbestände sind
offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von
CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann