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Entscheid

BKBES.2021.100

Nachentscheid Massnahmen; Verlängerung der stationären Massnahme

2. Dezember 2021Deutsch48 min

I. Eintreten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. November 2021 zum Urteil des

Amtsgerichts Thal-Gäu vom

7. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs

Oswald,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

Massnahmen; Verlängerung der stationären Massnahme

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

für die

Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;

-

A.___,

Beschwerdeführer;

-

Urs Oswald,

Verteidiger des Beschwerdeführers.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Er macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der

Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen

hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Urs Oswald übergibt seine Honorarnote

der stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem

Gericht.

Es erfolgt die Befragung des

Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger

in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Weder die stv. Oberstaatsanwältin noch

der Verteidiger stellen weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren

geschlossen wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi:

1. Die Beschwerde von A.___ vom 28. Juni

2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

2. Es sei im Hinblick auf eine allfällige

Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich Sicherheitshaft für A.___

anzuordnen.

Rechtsanwalt Urs Oswald (mit Verweis auf die am 28. Juni 2021

schriftlich gestellten Anträge, an denen festgehalten werde):

1. Der Nachentscheid des Richteramtes

Thal-Gäu vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei neu wie folgt zu entscheiden:

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft

Solothurn auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um ein

Jahr sei abzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten seien aus der

Staatskasse zu bezahlen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien aus der Staatskasse zu bezahlen.

Die stv. Oberstaatsanwältin benutzt die

Gelegenheit für eine Replik, der Verteidiger für eine Duplik. Zur Honorarnote

des Verteidigers hat die stv. Oberstaatsanwältin keine Einwände.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er werde das wegen des

Vorfalls im April mit Herrn Oswald besprechen. Er werde zu Unrecht beschuldigt.

Mit diesem Schlusswort endet die

öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am

selben Tag, um 15:00 Uhr, wird den Parteien der Beschluss der Beschwerdekammer

durch Oberrichterin Hunkeler mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer)

wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom

5.

Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, Körperverletzung und

Widerhandlung gegen das SVG zu 8 Jahren Zuchthaus und einer Busse von

CHF 500.00 verurteilt. Das Kriminalgericht ordnete ferner an, A.___ habe

die bereits begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung während der

Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen, solange diese ärztlich indiziert sei.

Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 9. August

2002.

wurde der Beschwerdeführer per 12. August 2002 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen, mit der Weisung, die psychotherapeutische Behandlung

fortzusetzen und den geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen beizubehalten. Dies

unter der Voraussetzung, dass bis dahin ein geeigneter, betreuter Familienplatz

gefunden sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte

schliesslich per 27. September 2002.

2.

Am 24. Juni 2003 widerrief das

Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und

versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück.

Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht am 5. Dezember 1996

angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein

und empfahl dem zuständigen Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme

zu prüfen.

3.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete

das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer nachträglich

eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die

Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom

5.

Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

4.

Mit Urteilen des Amtsgerichts

Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die stationäre

Massnahme des Beschwerdeführers nach nun Art. 59 StGB jeweils um

5.

Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018 um

zwei Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020

um ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre

Höchstdauer am 30. Juni 2021.

5.

Mit Schreiben vom 23. März 2021

beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Kantons Solothurn, es sei

die angeordnete stationäre Massnahme des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr

zu verlängern. Der SMV hält in seinem Schreiben als Fazit fest, eine

Weiterführung der Behandlung im Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB sei

nicht aussichtslos. Das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte werde als

moderat und für minderschwere Gewalt als moderat bis deutlich eingestuft. Die

problematischen Faktoren der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die

Medikamentencompliance seien im bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu

erwarten, dass sich mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit

der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und

Vergehen begegnen lasse. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der

Massnahme seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...]

unter Prüfung der vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der

derzeit 12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und

dann externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer

bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter

Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine

bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen

werden könne.

6.

Dem Verurteilten wurde bereits im

amtsgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt Urs Oswald, als amtlicher Verteidiger

bestellt, der ihn auch im vorliegenden Verfahren vertritt.

7.

Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wurde

die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre verlängert. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 form- und fristgerecht

Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren.

8.

Am 21. Juli 2021 stellte und

begründete die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf eine

allfällige Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich die Anordnung von Sicherheitshaft

beantragt.

9.

Am 6. November 2021 reichte lic.phil.

B.___ aufforderungsgemäss einen ergänzten Therapiebericht ein.

10.

Das Wohnheim [...] erstattete am 8.

November 2021 einen umfassenden Zwischenbericht und skizzierte die vorgesehenen

weiteren Progressionsschritte.

III. Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil

des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1995 und im Rahmen

einer Neubeurteilung am 5. Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, einfacher

Körperverletzung und diversen SVG-Delikten zu einer Zuchthausstrafe von 8

Jahren und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde angeordnet,

dass er die laufende ambulante psychotherapeutische Behandlung während der

Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen habe, solange diese ärztlich indiziert

sei.

Das Gericht hielt fest, der Beschwerdeführer

habe eher zufällig und vor allem aus Wut den Entschluss gefasst C.___ zu töten.

Dass es zu einer Steigerung der fremdaggressiven Regungen und zu einer

Kurzschlusshandlung gekommen sei, sei nur auf Charaktereigenschaften und

Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zurückzuführen und auf seine

eingeschränkten intellektuellen und seelischen Fähigkeiten, welche den

psychiatrischen Experten zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit

veranlasst hätten. Der Beschwerdeführer habe grausam und kaltblütig gehandelt,

als er sein Militärsackmesser als Tatwerkzeug verwendet habe, das bereits stark

angeschlagene Opfer von hinten gepackt und versucht habe, diesem die Kehle

durchzuschneiden. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass das Opfer ein

Bekannter gewesen sei, mit dem er einen Teil seiner Freizeit zu verbringen

pflegte.

Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt,

dass das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv «äusserst massiv» gewesen sei.

Das Opfer verdanke dem rechtzeitigen Eingreifen der Polizei sein Leben. Der

psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Geisteszustand des

Beschwerdeführers sei durch eine angeborene Minderbegabung (IQ im Bereich 80)

und durch eine neurotische Fehlentwicklung gekennzeichnet. Infolge der

Minderbegabung sei seine Fähigkeit reduziert, vernünftig zu denken, zweckmässig

zu handeln und sich mit seiner Umgebung situationsgemäss auseinanderzusetzen. Durch

die angeborene Minderbegabung und die neurotische Fehlentwicklung sei der

Beschwerdeführer in seiner psychisch-geistigen Gesundheit beeinträchtigt, was

seine Besonnenheit und Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat beeinflusst

habe. Bei der Tatbegehung sei er in leichtem bis mittleren Grad vermindert

zurechnungsfähig gewesen. Das Gericht hielt weiter fest, es sei auffallend,

dass der Beschwerdeführer alle Situationen in seinem Leben, in denen er einen

Konflikt hätte aushalten und bewältigen sollen, aus seinem Gedächtnis getilgt

habe, weil er offensichtlich nicht in der Lage sei, sich seiner Verantwortung

zu stellen und sich in konstruktiver Art und Weise damit auseinanderzusetzen.

Bezüglich des Vorlebens wurde

festgehalten, dass dieses gekennzeichnet sei von einer ungünstigen Situation in

der Kindheit, an die er heute noch traumatische Erinnerungen habe. Er sei als

zweites von fünf Kindern vorwiegend bei der Mutter aufgewachsen. Nach den

Feststellungen im Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater

einen jähzornigen Charakter gehabt habe und sowohl die Kinder als auch seine

Ehefrau mit Schlägen traktiert habe. Die familiäre Atmosphäre sei durch den

Vater stark beeinträchtigt worden. Vor Gericht habe der Beschwerdeführer

ausgesagt, dass er den Vater als grob in Erinnerung habe. An gemeinsame

Erlebnisse erinnere er sich nicht, umso mehr dafür an Schläge.

Die schulische und berufliche Laufbahn

des Beschwerdeführers sei an sich unauffällig, aber wenig erfolgreich

verlaufen. Drei Monate nach der Einschulung sei er wegen mangelnden Leistungen

in die Kleinklasse versetzt worden. Danach habe er während 9 Jahren die Schule

in [...] besucht, zuletzt die Oberschule. Er sei als gehorsamer und verträumter

Schüler aufgefallen. Nach der Schule habe er eine Lehre als [...] begonnen.

Wegen mangelnden Leistungen im theoretischen Teil sei das Lehrverhältnis

aufgelöst worden. Er habe dann eine 2-jährige Anlehre absolvieren können. In

der Folge habe er vorerst auf seinem Beruf und nachher als Hilfsarbeiter bei

verschiedenen Unternehmungen in der Region gearbeitet. Dazwischen sei er

wiederholt arbeitslos gewesen. Die wenig förderlichen Umstände in der Kindheit

und das zur Tatzeit jugendliche Alter sowie die mangelnden Vorstrafen

berücksichtigte das Gericht als strafmildernd.

2.

Am 24. Juni 2003 widerrief das

Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und

versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück.

Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht angeordnete vollzugsbegleitende,

ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein und empfahl dem zuständigen

Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen.

3.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete

das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer eine

stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die

Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom

5.

Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

4.

Mit Urteilen des Amtsgerichts

Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die angeordnete

stationäre Massnahme, nun in Anwendung von Art. 59 StGB, jeweils um weitere

fünf Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018

um 2 Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020 um

ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre

Höchstdauer am 30. Juni 2021.

5.

Mit Schreiben vom 23. März 2021

beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (SMV), es sei

die angeordnete stationäre Massnahme um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der

SMV hält darin als Fazit fest, dass eine Weiterführung der Behandlung im Rahmen

der Massnahme nach Art. 59 StGB nicht aussichtslos sei, das Rückfallrisiko

für schwere Gewaltdelikte als moderat und für minderschwere Gewalt als moderat

bis deutlich eingestuft werde. Die problematischen Faktoren der Alkohol- und

Drogenabstinenz sowie der funktionierenden Medikamentencompliance seien im

bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu erwarten, dass sich mit der

Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des

Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Die

Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien damit erfüllt. Der

Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...] in [...] unter Prüfung der

vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der derzeit

12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und dann

externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer

bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter

Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine

bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen

werden könne. An anderer Stelle hält der SMV fest, eine bedingte Entlassung aus

der Massnahme vor Erreichen der maximalen Höchstdauer, wie dies die

konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (KoFako) in ihrer noch unbegründeten Beurteilung vom 1. März

2021.

für möglich erachte, sei aus Sicht der Vollzugsbehörde mit zu grossen

Unsicherheiten verbunden, zumal die Überlegungen der KoFako aufgrund der

derzeit ausstehenden Begründung noch nicht nachvollzogen werden könnten.

6.

Der Beschwerdeführer wurde letztmals im

Mai 2013 von Dr. med. [...] umfassend begutachtet. Dieser hielt fest, aktuell

sei von einer schizotypen Störung auszugehen. Die Diagnose sei

differentialdiagnostisch einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit unreifen,

impulsiven und paranoiden Merkmalen gegenüber zu stellen. Zudem bestehe eine

Tendenz zu übermässigem Gebrauch von Alkohol und Cannabis bei aktueller

Abstinenz. Von zentraler Bedeutung für die Prognose wie die Behandlungsplanung

seien die Impulsivität, die misstrauisch-paranoide Realitätsinterpretation und

die verminderte Belastbarkeit sowie die Tendenz zu Konfabulation, Beschönigung

bzw. Fantasiegeschichten zu nennen. Ausserdem neige er zur Selbstüberschätzung

und habe ein unzureichendes Problembewusstsein.

Das Vollzugsverhalten sei in den letzten

Jahren generell zufriedenstellend gewesen. Auf psychotherapeutischer Ebene sei

die Beeinflussbarkeit deutlich eingeschränkt und Erfolge seien nur verzögert

bei längerer Behandlungsdauer erwirkbar. Im Weg stünden die unzureichende

Transparenz bzw. die fassadäre Präsentation und die unzureichende [...]sische

Veränderungsmotivation sowie das stark eingeschränkte Krankheits- und

Problembewusstsein. Auch die begrenzten intellektuellen Möglichkeiten stünden

ausgeprägteren Behandlungserfolgen bei kognitivlastigen Themen entgegen.

Erfolgversprechend seien eine klare

Strukturierung, ein nicht überfordernder Rahmen und leicht verständliche, alltagspraktische

Anweisungen. Auch zukünftig werde nicht mit einem differenzierteren Verständnis

seiner Problembereiche zu rechnen sein, weshalb dem Beschwerdeführer einfache

Konzepte in die Hand gegeben werden müssten, um ihn bei Konflikten oder

Versuchungssituationen unterstützen zu können. Im Rahmen der Lockerungsschritte

sollte unbedingt an der Medikamentencompliance, der Alkohol- und

Cannabisabstinenz und der Absprachefähigkeit sowie der Offenheit gearbeitet

werden.

Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers

nach VRAG (Viloence Risk Appraisal Guide) bewertete Dr. med. [...] für

Gewalthandlungen mit 44 % innert 7 Jahren und mit 56 % innert 10 Jahren, was

eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen abbilde.

Nach FORTRES (Forensisches

Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) erreichte der

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein strukturelles Rückfallrisiko von 2.5,

was bedeute, dass eine moderate bis deutliche strukturelle Rückfallgefahr bestehe.

Die Rückfallgefahr sei langfristig als so relevant zu betrachten, dass in der

Regel risikosenkende Massnahmen (z.B. Therapien) klar (unter Berücksichtigung

der Beeinflussbarkeit) indiziert seien.

Der Gutachter kam daher zum Schluss, die

Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte ohne Medikation und Abstinenzkontrolle

sei beim Beschwerdeführer als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für

Verstösse gegen das SVG sei mit einer zumindest moderaten Rückfallgefahr in

Freiheit zu rechnen. Unter Medikation und bei Abstinenz sei diese als moderat

einzustufen.

7.

Das Ergänzungsgutachten von Dr.med. [...]

datiert vom 28. Februar 2018. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven

Zügen. Zudem bestehe eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und

Cannabis, wobei seit Jahren eine Abstinenz bestehe. Die diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung sei von zentraler Relevanz für die begangenen Delikte.

Der damalige Substanzkonsum habe die kognitive Leistungsfähigkeit gesenkt und

die Impulsivität und die Gefahr situativer Überforderung verstärkt. Daher sei

der Substanzmitteleinfluss relevant.

Den Vollzugsverlauf seit der letzten

Begutachtung 2013 beurteilte er gesamthaft als günstig. Zwar habe sich der

Trend fortgesetzt, dass auf psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolge erzielbar

gewesen seien und weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit

vorhanden sei. Auch die Krankheitseinsicht sei weiterhin unzureichend, was in

naiver Selbstüberschätzung münde und damit in der Gefahr der Überforderung. Der

Beschwerdeführer versuche durch seine logorrhoische Tendenz den diversen

Interaktionspartnern Sichtweisen nahezubringen, die auch

strategisch-manipulativen Charakter trügen. Problematisch sei weiter die

relative Verschlossenheit, insbesondere zu seinen Beziehungen. Günstig sei

hingegen die gute Medikamentencompliance, die tadellose Absolvierung sämtlicher

Vollzugsschritte und die wohl zufriedenstellende Arbeitsleistung.

Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers

nach VRAG sei in Kategorie 6 geblieben, was einer moderat-deutlichen

Rückfallgefahr für Gewalthandlungen entspreche.

8.

Letztmals am 21. März 2021 wurde der

Beschwerdeführer von der KoFako beurteilt. Diese empfahl die bedingte

Entlassung unter Ansetzung der maximalen Probezeit, verbunden mit der Weisung

einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Wohnsitznahme in

einem betreuten Wohnheim für mindestens zwei Jahre. Zudem sei die

therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) weiterzuführen.

In der Begründung führte die KoFako aus,

laut dem Gutachten von Dr.med. [...] vom 28. Februar 2018 sei auf

psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolg erzielt worden und es bestehe weiterhin

eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit. Die Problem- und Krankheitseinsicht

sei unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung und damit in der Gefahr der

Überforderung münde. Gemäss Zwischenbericht über den Verlauf der Massnahme vom

20.

Dezember 2020 könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden, ob beim

Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht vorhanden sei. Es dürfe davon

ausgegangen werden, dass diese, falls überhaupt, nur teilweise vorhanden sei. Davon

zeuge schon ein relativ grosses Dunkelfeld, welches ausserhalb der Institution

festzustellen sei. Die Einnahme der fix verordneten Medikamente erfolge

zuverlässig. Trotz langjähriger therapeutischer Behandlung und Abstinenz im

geschlossenen Setting sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine

Suchtmittelabstinenz im offenen Rahmen der Vollzugsstufe Wohn- und

Arbeitsexternat beizubehalten.

Für die Fachkommission sei aus den

vorliegenden Unterlagen nach wie vor nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer

in der Lage sei, die bei ihm vorliegende Problematik richtig einzuschätzen

sowie unter gelockerten Bedingungen, ohne engmaschige Kontrolle, die

Suchtmittelabstinenz aufrecht zu halten. Sie erkenne nach wie vor, dass der

Beschwerdeführer nur eingeschränkt in der Lage sei, Einsicht in seine

problematischen Verhaltensweisen und sein Störungsbild sowie dessen

unmittelbare Deliktsrelevanz zu entwickeln.

Weiter bestünden erhebliche

Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Günstig zu

werten sei, dass er im strukturierten Setting des Massnahmevollzugs eine gute

Arbeitsleistung zeige. Daneben habe er seine sozialen Kontakte insbesondere zur

Familie reaktivieren können. Sein Beziehungsstatus sei allerdings weiterhin

unklar. Insgesamt seien nach wie vor kaum geeignete Sozialkompetenzen zu erkennen,

welche den Beschwerdeführer ausserhalb eines klar strukturierten und

kontrollierenden Settings davon abhalten würden, erneut zu delinquieren.

Aus der Vorgeschichte sei erkennbar,

dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in Konfliktsituationen geraten sei

oder diese herbeigeführt habe. Die Impulskontrollstörung habe sich unter der

aktuellen Medikation rückläufig entwickelt. Trotzdem erscheine der

Beschwerdeführer auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert und reagiere dann

zeitweise mit verbal ausfälligem Verhalten. Eine nachhaltige Verhaltensänderung

werde aufgrund der Diagnose, dem langanhaltenden Massnahmevollzug sowie den

eher eingeschränkten Möglichkeiten in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen

als wenig wahrscheinlich erachtet. Aus Sicht der Fachkommission könnte dies

insbesondere bei Paarkonflikten zu deliktischen Situationen führen.

Problematisch sei in diesem Zusammenhang seine Intransparenz hinsichtlich

seiner Frauenbeziehungen.

Der Beschwerdeführer erkenne seine

Schuld am Delikt an und zeige Reue hinsichtlich seines Tatverhaltens. Eine

tiefgreifende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und seiner Verantwortung für

seine Verhaltensweisen scheine ihm aber krankheitsbedingt kaum möglich zu sein

und sei nach wie vor nicht feststellbar. Insbesondere sei auch die daraus

abzuleitende zwingende Verhaltensänderung nicht erkennbar.

Nach dem gegenwärtigen Stand der

psychiatrischen, psycho-, soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei

das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild (Kombination von

Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) generell schwer behandelbar. Geeignete

Institutionen zur Behandlung seien vorhanden. Zurzeit besuche der Beschwerdeführer

eine stützende Therapie. Auf eine deliktorientierte Therapie lasse er sich

nicht mehr ein. Das Risikomanagement werde weiterhin vorwiegend durch äussere

Strukturen gewährleistet. Er sei störungsbedingt immer auf ein betreuendes,

strukturierendes Setting angewiesen. Aus legalprognostischer Sicht sollte

künftig auch eine enge Begleitung durch eine Beistandschaft der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet sein.

Während des bisherigen Vollzugsverlaufs

sei es zu keiner weiteren Delinquenz wie der Anlasstat gekommen. Durch die

Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden

psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. So sei eine leichte

Besserung der Frustrationstoleranz und der Ausdauer erkennbar. Seit einer

Einweisung in das Untersuchungsgefängnis zur Sicherung im August 2018 bestünden

keine Hinweise auf erneuten Konsum von Alkohol oder psychotropen Stoffen und

der Beschwerdeführer werde erneut als absprachefähig beschrieben. Weiterhin

werde er dagegen als auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert beschrieben.

Das könnte insbesondere auf der Paarebene bei Konflikten zu deliktnahen

Situationen führen. In diesem Zusammenhang werde seine Intransparenz bezüglich

seiner Beziehungen als äusserst problematisch beurteilt. Diesbezüglich sei es

zentral, dass nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz

der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde.

Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes Verhalten

auszugehen, da ein wiederkehrender Substanzkonsum die Hemmschwelle für

unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten, besonders bei

vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze. Auch wenn keine

neuen Straftaten erfolgt seien, sei doch deliktnahes Verhalten zu verzeichnen

gewesen. Das Rückfallrisiko werde nach wie vor weitgehend durch äussere

Strukturen gewährleistet.

Die tatzeitnahen Risikofaktoren hätten

sich in einigen Bereichen verbessert (Impulskontrolle, Störungsbild). Im

Bereich Störungseinsicht und des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien

allerdings nach wie vor keine wesentlichen handlungsrelevanten

Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den vorliegenden Risikofaktoren könne

weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting

entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei

nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die

zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei. Die bedingte

Entlassung sei möglich, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der

Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung inkl. Medikation fortsetze, für

die Probezeit die Weisung einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz

sowie die Weisung, mindestens zwei Jahre in einem betreuten Wohnheim zu

verbleiben, ausgesprochen werde.

Nebst einer weiteren Erprobung und

Stabilisierung sei vor allem die Klärung der Beziehungen des Beschwerdeführers

zu seiner Ehefrau und der Freundin wesentlich. Daher erscheine es zentral, dass

nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz auch insbesondere

der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde und

der Beschwerdeführer daraus für sich klare Verhaltensregeln ableiten könne.

9.

Am 10. April 2021 hielt der

behandelnde Therapeut, lic. phil. B.___ im Rahmen einer Stellungnahme zur

Beurteilung der Gewährung erweiterter Urlaube sowie zur Verlängerung der

stationären Massnahme fest, seit der letzten Berichterstattung vom

13.

Januar 2021 habe sich am Behandlungssetting nichts verändert. Im

Berichtszeitraum sei weiterhin das Augenmerk auf die Aufrechterhaltung der

Abstinenz von Alkohol und Cannabis gelegt worden. Die leichte

Intelligenzminderung des Beschwerdeführers führe u.a. auch zu Einschränkungen

in der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit. Er bemühe sich aufrichtig,

alles richtig zu machen, doch schienen ihn manche Situationen zu überfordern.

Die stufenweise vorgeschlagenen Erweiterungen der Urlaube erachte er in jeder

Hinsicht als sinnvoll und legalprognostisch vertretbar. Wenn sich diese als

erfolgreich erwiesen, begrüsse er auch den bereits angedachten Wechsel in die

Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), der für den

Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen werde und über einen

längeren Zeitraum, mindestens 9-12 Monate, dauern sollte. Legalprognostisch

verweise er auf die in seinem Therapiebericht vom 13. Januar 2021 getroffene

Einschätzung, welche noch aktuell sei. Er empfehle, den Beschwerdeführer nach

erfolgreich absolvierten, erweiterten Urlauben möglichst bald in die

Vollzugsstufe WAEX zu versetzen, damit dieser sich über einen längeren Zeitraum

bewähren könne. Er empfehle die Verlängerung der stationären Massnahme.

10.

Der Therapeut äusserte sich am 6.

November 2021 auf Aufforderung des Obergerichts in einem weiteren Bericht

dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung zur Bewältigung

von psychosozialen Belastungen bedürfe, um nicht in dysfunktionale

Verhaltensmuster zu verfallen. Er nehme die Unterstützung an und sei im Rahmen

seiner Möglichkeiten bemüht, die erarbeiteten Strategien umzusetzen.

Er bringe Themen, die ihn beschäftigten

in die Therapie ein. Er sei bemüht, in kritischen Situationen sein eigenes

Verhalten zu hinterfragen und sei stets bereit, Anregungen entgegenzunehmen. Im

jetzigen Setting sei der Beschwerdeführer ausreichend monitorisiert. Im heutigen

Zeitpunkt könne von einer geringen bis moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit für

Gewalthandlungen ausgegangen werden.

11.

In einem weiteren Zwischenbericht

vom 8. November 2021 hielt das Wohnheim [...] fest, der Beschwerdeführer finde

sich nach 1 ½ jährigem Aufenthalt in der Institution gut zurecht. In Bezug auf Konfliktlösungen

sei er deutlich kooperativer, offener und kritikfähiger geworden. Er erkenne

eigene Defizite und könne diese benennen. Er neige dazu, sich gewissen

Anforderungen durch somatische Beschwerden entziehen zu wollen. Die

Arbeitsleistungen bei der [...] seien durchaus durchschnittlich bis gut

gewesen. Derzeit werde eine neue Arbeitsstelle im [...] in [...] vorbereitet.

Seine Freizeit verbringe der

Beschwerdeführer mehrheitlich in seinem Zimmer, beim Spazieren oder im

Raucherbereich. Auffällig sei, dass er offensichtlich keinerlei persönlichen

Kontakte zu Menschen ausserhalb der Institution pflege. Bei seiner Schwester,

die er früher regelmässig besucht habe, verbringe er keine erweiterten Urlaube.

Die Urlaube verliefen dennoch ohne Probleme.

Es zeige sich beim Beschwerdeführer

zunehmend, dass er für den Verlauf seiner Massnahme und dem weiteren Procedere

selbst Verantwortung trage. Er sei zunehmend bereit, neue, konstruktive

Verhaltens- und Problemlösungsstrategien zu erlernen, diese anzunehmen, im

Alltag zu üben und umzusetzen. Es sei von einer deutlichen Zunahme an erlernten

und gefestigten Techniken und Werkzeugen (Verhaltensänderungen, Ehrlichkeit,

frühzeitiges Hilfesuchen im Sinn von Nachfragen, Schärfung der eigenen

Wahrnehmung) auszugehen. Das erweise sich als positiv, wobei die Erprobung und

Umsetzung in der Praxis als unabdingbar erachtet werde. Er zeige auch eine gute

Medikamentencompliance.

Beim Beschwerdeführer seien verschiedene

Alltagstechniken noch ausbaufähig. Aufgaben wie Kochen, Waschen und Umgang mit

Geld etc. seien im Alltag noch zu üben. Auch der Umgang mit Versicherungen,

Krankenkasse, Ausfüllen der Steuererklärung, Haushaltführung etc. müsse erlernt

und vertieft werden. Aktuell sei die zeitnahe Wiedereingliederung in den 2.

Arbeitsmarkt geplant. Parallel dazu wäre eine progressive Urlaubsplanung

umzusetzen. Der gesamte Zeitbedarf werde mit ca. 14 Monaten veranschlagt.

12.

Die Vorinstanz

begründete ihr

Urteil damit, dass Dr. med. [...], der den Beschwerdeführer letztmals am 28.

Februar 2018 begutachtet habe, bei diesem eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven Anteilen sowie

eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert

habe. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei aus gutachterlicher Sicht von

zentraler Relevanz für die begangenen Delikte. Diese sei auch heute noch

vorhanden. Trotz langjähriger Therapie bezeichne der Gutachter die Krankheitseinsicht

des Beschwerdeführers als unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung münde

und damit in der Gefahr der Überforderung (vgl. Ergänzungsgutachten vom

28.02.2018, S. 23). Die Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte stufe der

Gutachter als moderat ein, jene für minderschwere Gewalt höchstens als

moderat-deutlich. Die Rückfallgefahr erhöhe sich durch den Alkohol- und Drogen-

bzw. Cannabiskonsum. Das treffe auch zu, wenn sich der Beschwerdeführer bei

zunehmender Verschlossenheit in sozial belastende Entwicklungen verstricke und

dominant, impulsiv oder distanzlos übergriffig reagiere. Verstärkt würde eine

solche Entwicklung durch nachlassende Medikamentencompliance (Ergänzungsgutachten,

S. 25). An diesen Einschätzungen des Gutachters habe sich seit dem letzten

Entscheid nichts geändert. So halte der behandelnde Therapeut, welcher mit dem

Verurteilten seit dem 1. April 2020 wöchentlich Sitzungen abhalte, in

seinem Therapieverlaufsbericht vom 13. Januar 2021 ausdrücklich fest, die

im Gutachten vom 28. Februar 2018 vorgenommenen prognostischen

Einschätzungen teile er (womit sich ein weiteres Ergänzungsgutachten, dessen

Fehlen vom Beschwerdeführer bemängelt worden sei, zum jetzigen Zeitpunkt

erübrige, zumal ein [neues] Gutachten ohnehin nicht zwingend sei [vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.1.]). Der Therapeut beurteile den bisherigen Behandlungserfolg

zwar als erfreulich, halte aber ebenso die eingeschränkte Reflexions- und

Introspektionsfähigkeit fest, wobei er diese auf die eingeschränkten kognitiven

Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurückführe. Als Ziele für den weiteren

Verlauf der Therapie halte der behandelnde Psychologe die Aufrechterhaltung der

Stabilität im Arbeitsexternat sowie die Aufrechterhaltung der Abstinenz fest.

Ausserdem solle der Verurteilte mit «seinen Frauen» klare Verhältnisse schaffen

bzw. beiden gegenüber transparent sein. Auch benötige er weiterhin klare

Strukturen. Diese gäben ihm Sicherheit.

Am 20. April 2021 solle der

Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort eine psychisch beeinträchtigte

Mitarbeiterin sexuell genötigt haben, worauf er am 23. April 2021 fristlos entlassen

worden sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation aufgewühlt und

emotional belastet reagiert, wie der Aktennotiz des SMV vom 17. Mai 2021

entnommen werden könne. Weiter sei festgehalten worden, dass man mit Blick auf

das Störungsbild und die Delikt-Dynamik ein besonderes Augenmerk auf ihn haben

müsse, solange er aufgewühlt und emotional belastet sei (siehe Ausführungen vom

27.

April 2021, Tel. mit D.___, [...]). Der behandelnde Therapeut habe in

seinem Bericht vom 15. Mai 2021 zu diesem Vorfall u.a. festgehalten, der

Beschwerdeführer habe ihn am 23. April 2021 telefonisch informiert. Er sei

sehr aufgewühlt gewesen. Am 24. April 2021 sei er bei ihm zu einem

Notfalltermin erschienen. Er habe erneut seine Unschuld beteuert und die Vorwürfe

konsistent von sich gewiesen. Er sei sehr konsterniert gewesen und habe eine

Rückversetzung in den Strafvollzug befürchtet. Seither hätten am 28. April

2021.

und 12. Mai 2021 zwei weitere Therapiesitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer

streite den Vorwurf weiterhin ab und bestehe darauf, rein gar nichts in

Richtung einer Grenzverletzung begangen zu haben. Immerhin habe der Vorfall dazu

geführt, dass der Beschwerdeführer nun begonnen habe, mit ihm über seine

Sexualität zu sprechen. Abschliessend habe der Therapeut festgehalten, es sei

schwierig abzuschätzen, ob, und wenn ja, wieviel davon wahr sei. Für ihn sei

die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen. Er werde den Beschwerdeführer

weiterhin mit dem Thema konfrontieren. Ausserdem werde er mit ihm in der

Therapie vermehrt die Themen Intimbeziehung und Sexualität bearbeiten.

Hypothesengeleitet sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ausser einer

Sexualproblematik auch eine Dominanzproblematik bestehe. Der geschilderte

Vorfall unterlege die vom Therapeuten genannte Empfehlung, den Beschwerdeführer

weiterhin im stationären Massnahmenvollzug zu behalten. Nebst diesem

angeblichen sexuellen Übergriff sei er mittlerweile in einen weiteren Vorfall

involviert. So seien in der Zwischenzeit sein Laptop und sein Handy eingezogen

worden, wegen «erhärteten Beobachtungen und Rückmeldungen», wonach Verbindungen

ins Darknet hergestellt worden seien. Dabei handle es sich derzeit noch um

unbestätigte Vermutungen, welche forensisch abgeklärt werden müssten (siehe

Aktennotiz SMV vom 20. Mai 2021). Auch dieser Vorfall sei, wie jener des

angeblichen sexuellen Übergriffs, Stand heute, ungeklärt.

Die Vorinstanz hielt fest, nach dem

Dargelegten könne dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine günstige

Legalprognose gestellt werden. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass der

aktuell im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Übergriffs – wie auch die

Einziehung des Laptops und Handys, (wobei nicht klar sei, in welche Richtung

die vermuteten Verbindungen ins Darknet gegangen sein sollen) eine wiederholt

angesprochene potentielle (auch plötzlich auftretende) Überforderungssituation

darstellten, in denen sich das Risiko von impulsiven Handlungen seitens des

Beschwerdeführers erhöhe.

Als letztes Kriterium für die

Verlängerung der Massnahme sei die Verhältnismässigkeit derselben zu

überprüfen, sowohl in Bezug auf die Verlängerung an sich, als auch in Bezug auf

deren Dauer. Vorliegend könne mit der Verlängerung der Massnahme die Gefahr von

weiteren schweren Gewaltstraftaten reduziert werden. In Anbetracht der Schwere

der vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte und des nach wie vor

bestehenden Rückfallrisikos im moderaten (für schwere Gewaltdelikte) respektive

im moderat-deutlichen (für minderschwere Gewaltdelikte) Bereich erscheine eine

Verlängerung darüber hinaus auch als angezeigt. Eine mildere Alternative sei in

der aktuellen Situation nicht ersichtlich, zumal ein sexueller Übergriff und

unerlaubte Verbindungen ins Darknet im Raum stünden, welche ihrerseits die beim

Verurteilten regelmässig aufgeworfenen und als problematisch erkannten

Themenbereiche der Sexualität und Transparenz beträfen. Nur im Rahmen einer

stationären Massnahme mit einem engen, unterstützenden und kontrollierenden

Setting sei man zurzeit in der Lage, das Ansteigen des Rückfallrisikos zu

verhindern. Weder die Anordnung von Bewährungshilfe, noch die Einsetzung eines

zivilrechtlichen Beistandes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, noch

andere denkbare Weisungen stellten aktuell Alternativen dar. Man wäre damit nicht

in der Lage, die vom Beschwerdeführer nach wie vor benötigte, äusserst enge,

Begleitung sicherzustellen.

Bezüglich der Dauer der Verlängerung

erscheine eine Verlängerung im vom SMV beantragten Umfang von einem Jahr nicht

als ausreichend. Der behandelnde Therapeut habe klar und schlüssig aufgezeigt,

wie es mit dem Verurteilten weitergehen solle. Allein dessen Zeitplan dauere über

ein Jahr. Nicht eingerechnet sei die infolge der beabsichtigten forensischen

Überprüfung des eingezogenen Laptops und Handys eingetretenen Verzögerungen.

Diese dürften nicht nur wegen der Sistierung der länger dauernden Urlaube

erheblich ausfallen, sondern vor allem auch wegen des Verlusts der

Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass der Therapeut ausgeführt habe, der Wechsel ins

Wohn- und Arbeitsexternat (beides setze eine Arbeitsstelle voraus) werde eine

grosse Herausforderung für den Verurteilten. Dem sei ohne Weiteres zuzustimmen,

zumal sich dieser bereits im Jahr 2018 in einem Wohn- und Arbeitsexternat befunden

habe, dieses aber nach 6 Monaten habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer

mit den sich im WAEX bietenden Freiheiten nicht zurechtgekommen sei. So habe er

weder die Alkohol- und [...]abstinenz selbständig einhalten können, noch sei er

ausreichend transparent gewesen, womit er erneut in alte, deliktbegünstigende

Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Der erneute Wechsel ins Wohn- und

Arbeitsexternat werde entsprechend eine grosse Herausforderung für den Beschwerdeführer

darstellen. Ob er diese Hürde bewältigen könne, werde sich zeigen, wobei der

Beobachtungszeitraum aufgrund seines Störungsbildes und der deswegen drohenden

Delikte ausreichend lang zu gestalten sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer

noch zu absolvierenden Schritte erscheine eine Verlängerung der stationären

Massnahme um vorerst 2 Jahre auch unter Berücksichtigung der bereits

erlittenen Einschränkung in seine Freiheitsrechte als verhältnismässig. Eine

vorsichtige und langsame Vorgehensweise bleibe weiterhin zentral, wie die

Vorfälle seit April 2021 deutlich aufgezeigt hätten. Eine Überforderung des

Beschwerdeführers sei zwingend zu vermeiden.

13.

Gegen dieses Urteil erhob der

Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 Beschwerde. Er begründete diese damit, er sei

durch den ergangenen Nachentscheid in seiner Freiheit massiv betroffen. Die

Vorinstanz habe den Entscheid sehr sorgfältig und ausführlich begründet. Auf

die Ausführungen unter dem Abschnitt Prozessgeschichte könne verwiesen werden.

Kritisiert würden im Wesentlichen zwei Punkte, nämlich die Negierung der

Empfehlung der KoFako und die Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung.

Die Kommission (KoFako) bestehe aus

Vertretern der Strafverfolgungsbehörde, der Vollzugsbehörde sowie der

Psychiatrie. Die handelnden Personen dürften zuvor den Täter nicht behandelt

oder in anderer Weise betreut haben. Die langjährige Erfahrung zeige, dass

derartige Fachkommissionen bei ihren Empfehlungen äusserste Zurückhaltung

übten. Empfehlungen zugunsten eines Verurteilten würden sehr selten abgegeben.

Mit anderen Worten, die KoFako sei alles andere als täterfreundlich. Im

vorliegenden Fall verhalte es sich für einmal anders. Die KoFako stehe auf

Seiten des Verurteilten und empfehle dessen bedingte Entlassung, selbstredend

unter Auflagen und Bedingungen. Die Staatsanwaltschaft wende sich mit einer

keinesfalls haltbaren Begründung gegen diese Empfehlung, was letztlich nichts

anderes als eine Missachtung der Kompetenz der in diesem Fall eingesetzten

KoFako darstelle. Sie stelle ihr Sachwissen über dasjenige der Fachkommission.

Damit stelle sie die ratio legis von Art. 62d Abs. 2 StGB in Frage. Die

zuständige Behörde sei nicht frei, zu Ungunsten des Verurteilten von den

Empfehlungen der KoFako abzuweichen.

Die Vorinstanz versuche ihr Abweichen

mit den Einschätzungen des behandelnden Therapeuten zu rechtfertigen. Ein

solches Vorgehen dürfe nicht hingenommen werden. Dadurch würde die sorgfältig

erarbeitete Stellungnahme der KoFako zur Makulatur. Letztlich stelle die

Vorinstanz die Kompetenz des Therapeuten über diejenige der Fachkommission. Das

mache Art. 62d Abs. 2 StGB zur Makulatur.

Die Staatsanwaltschaft und der Therapeut

stützten ihre Meinung in offenkundiger Weise auf den angeblichen Vorfall vom

20.

April 2021 sowie auf die Einziehung des Laptops und des Handys des

Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz spreche zwar von einem angeblichen

Vorfall, komme aufgrund dessen dann aber doch zum Schluss, der Beschwerdeführer

benötige einen engen Rahmen. Die Vorinstanz verstosse damit in offenkundiger

Weise gegen die Unschuldsvermutung. Sie werfe dem Beschwerdeführer die Tat zwar

nicht vor, schliesse sie aber auch nicht aus. Vielmehr gehe sie davon aus, dass

dort wo Rauch auch Feuer sei. Das gehe nicht an. Solange keine stichhaltigen

Beweise vorlägen, dürften aufgrund dieser Vorkommnisse keine Schlüsse auf die

Legalprognose gezogen werden.

Auch gehe es nicht an, die Massnahme

gleich um die Dauer von zwei Jahren zu verlängern, nachdem nicht einmal die Vollzugsbehörde

einen derartigen Antrag gestellt habe. Deren Kompetenz sei in dieser Frage

höher einzustufen als diejenige der Staatsanwaltschaft.

14.

Die Vorinstanz teilte am 12. Juli

2021.

mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

15.

Die Staatsanwaltschaft liess sich am

21.

Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie

begründete den Antrag damit, dass es sich bei der Beurteilung der

Fachkommission lediglich um eine Empfehlung handle, welche beim Entscheid nebst

anderen Faktoren zu berücksichtigen und zu gewichten sei. Dass die

Einschätzungen von verschiedenen Fachpersonen voneinander abwichen, sei nicht

unüblich und habe mit deren unterschiedlichen Rollen zu tun. Die Gerichte seien

berechtigt und gehalten, nach einer umfassenden Würdigung der Akten von den

Empfehlungen abzuweichen.

Die Vorinstanz habe die umfangreichen

Akten sorgfältig und umfassend gewürdigt und sich mit den Einschätzungen der

involvierten Fachpersonen sowie den Empfehlungen der Fachkommission

auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb sie die

Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für noch

nicht erfüllt halte. Die aktuellen Vorwürfe seien erst nach der Beurteilung der

Fachkommission bekannt geworden. Es müsse bezweifelt werden, dass diese in

Kenntnis der neuesten Entwicklungen zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.

Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers verletze die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die

Unschuldsvermutung in keiner Weise. Vielmehr weise sie explizit darauf hin,

dass diese gelte. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Abklärung dieser

Vorwürfe einige Zeit in Anspruch nehme. Zudem habe der Beschwerdeführer die

Arbeitsstelle verloren und die Vollzugslockerungen seien von der

Vollzugsbehörde sistiert worden.

16.

Das Amt für Justizvollzug (AJuv; früher

SMV) liess sich mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 vernehmen. Dieses stellte

den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es hält dafür, aufgrund der vom

Beschwerdeführer aufzuarbeitenden Themenbereiche könne man sich dem Antrag der

Staatsanwaltschaft auf eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre anschliessen.

Rechtliche Beurteilung

1.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre

verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine

Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).

Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr

den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine

Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ

schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15

zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme

hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,

zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw.

diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die

Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch

hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf

die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus

folgt, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf

Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).

Die Massnahmenverlängerung knüpft mithin

an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem

Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann

muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können,

dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit

und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und

welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass

der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt

(Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob

die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme

verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei

kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.

2.

Der psychiatrische Gutachter hält die

vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Gewaltdelikte nach wie vor für

moderat bis deutlich. Die KoFako scheint diese Ansicht zu teilen. Sie hält diesbezüglich

fest, das Rückfallrisikomanagement sei nach wie vor weitgehend durch äussere

Strukturen gewährleistet (Beurteilungsbegründung Ziff. 7.2). Risikofaktoren sieht

die KoFako im Bereich der Störungseinsicht und hinsichtlich des Erlernens von

geeigneten Copingstrategien. Sie ist der Ansicht, diesen Risikofaktoren könne und

müsse weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting entgegengewirkt

werden. Eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug sei nur

möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die

zivilrechtlich zuständigen Behörden gewährleistet werde. Mithin sieht die

Kommission eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer maximalen

Probezeit und mit verschiedenen Auflagen in absehbarer Zeit in Freiheit

entlassen werden kann. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und es gibt

keinen Grund, diesen nicht zu folgen.

3.

Es stellt sich die Frage, wie die

Ereignisse von April 2021 in diesem Zusammenhang gewertet werden sollen. Den

Akten sind nur wenige Fakten zu diesem Ereignis zu entnehmen. Am 23. April 2021

meldete sich der Beschwerdeführer beim fallverantwortlichen Sachbearbeiter des

AJuv und teilte ihm mit, dass er seinen Job verloren habe, da ihn eine

Mitarbeiterin mit einer geistigen Beeinträchtigung zu Unrecht beschuldige, sie

an den Brüsten angefasst zu haben, was absolut nicht stimme (vgl. Aktennotiz

SMV, Aktenseite, AS 75). Gleichentags informierte er seinen Therapeuten, der

ihn notfallmässig für den folgenden Tag aufbot. Auch ihm gegenüber bestritt der

Beschwerdeführer den Vorhalt kategorisch und betonte, Sexualität sei zwischen

ihm und der Geschädigten nie ein Thema gewesen. Am 6. Mai 2021 bestätigte die

Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers schriftlich (AS 83).

Über den Vorfall erstattete sie eine (undatierte) schriftliche Meldung des

grenzverletzenden Verhaltens des Beschwerdeführers an das AJuv, das sie als

massiv einstufte (AS 85 ff.; Eingang beim AJuv am 4. Mai 2021). Aus der Meldung

geht hervor, dass die Geschädigte am 23. April 2021 den Vorgesetzten

angesprochen und ihn informiert habe, dass sie etwas «Grusiges» habe machen

müssen, das sie nicht mehr wolle. Im anschliessenden Gespräch habe sie

geschildert, der Beschwerdeführer habe sie auf die Dachterrasse mitgenommen.

Dort sei er ihr sehr nahegekommen. Er habe den Reissverschluss (der Hose) geöffnet

und sie habe sein erigiertes Glied anfassen müssen. Das sei «grusig» und sie

wolle das nicht mehr machen. Weitere Details seien nicht klar formuliert

worden. In einer weiteren Befragung der Geschädigten seien die Aussagen bestätigt

worden. Als der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden sei, habe er die

Vorwürfe bestritten. Einer Strafanzeige stehe die Beiständin der Geschädigten

ablehnend gegenüber.

Am 1. Juni 2020 reichte das AJuv bei der

Staatsanwaltschaft […] wegen diesem Vorfall eine Strafanzeige ein. In der Folge

wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angehoben wegen Schändung,

sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Aktenkundig ist, dass die

Geschädigte zu den Vorwürfen einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte

heute, dass er erst durch dieses Verfahren von der Strafanzeige Kenntnis

erhalten habe. Er sei bisher nicht zu den erhobenen Vorwürfen einvernommen

worden. Diese bestreite er. Weitere Informationen über das Verfahren und das

inkriminierte Ereignis sind den Akten nicht zu entnehmen.

Es kann festgehalten werden, dass sich

die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers widersprechen. Es gilt

somit der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Für den

Entscheid kann daher nicht auf diesen Vorhalt abgestellt werden.

4.

Am 18. Mai 2021 meldete das Wohnheim,

in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, dass man aufgrund von

Beobachtungen das Handy und den Laptop des Beschwerdeführers eingezogen habe.

Man vermute, dass er damit Verbindungen ins Darknet getätigt habe, was man

klären möchte. Die Analyse der beauftragten Firma [...] ergab, dass auf dem

fraglichen Laptop kein Tor Browser installiert ist, der zum Surfen im Darknet

notwendig ist. Gemäss Bericht des Wohnheims vom 8. November 2021 wurden keine

deliktrelevanten Inhalte auf den Geräten gefunden.

5.

Für die Voraussetzungen der

Verlängerung einer Massnahme kann grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz unter Ziff. II A. 1 – 3 (Urteil S. 10 f.) verwiesen werden.

6.1

Damit

eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich

durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen

Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen

lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1).

6.2

Die

KoFako hält dazu fest, das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild

(Kombination [...] und Persönlichkeitsstörung) sei generell schwer behandelbar.

Die zudem bestehenden kognitiven Einschränkungen seien nicht behandelbar. Es

seien Institutionen vorhanden, die das vom Beschwerdeführer benötigte

Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anböten.

Der

Beschwerdeführer besuche zurzeit eine stützende Therapie. Auf eine

deliktorientierte Therapie lasse er sich nicht mehr ein. Problematisch sei

seine wiederholt gezeigte mangelnde Offenheit und Transparenz. Er scheine

störungsbedingt nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten zu reflektieren und

einen intrinsischen Veränderungswillen aufzuweisen.

Aufgrund

der zufälligen Opferauswahl bestehe ausserhalb eines eng betreuten und

strukturierten Settings ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es

fehlten (abgesehen von Abstinenzkontrollen) geeignete Kontrollmöglichkeiten. Der

Beschwerdeführer habe zudem früher gezeigt, dass er schnell in alte

Verhaltensmuster zurückfalle, sobald der Rahmen etwas gelockert werde und eine

leichte Verfügbarkeit [...] vorliege. Im aktuellen Setting zeige er sich absprachefähig

und stabilisiert. Das Rückfallrisiko sei jedoch weiterhin vorwiegend durch

äussere Strukturen gewährleistet. Störungsbedingt werde der Beschwerdeführer

immer auf ein betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein. Deshalb

sei die Aufrechterhaltung der [...] und [...]abstinenz aus legalprognostischer

Sicht zentral. Es sollte zukünftig auch eine Beistandschaft gewährleistet sein.

Weiter wird

festgehalten, dass es während des bisherigen Vollzugsverlaufs zu keiner

weiteren Delinquenz wie die Anlasstat gekommen sei. Durch die

Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden

psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Es sei eine leichte

Erhöhung der Frustrationstoleranz und Ausdauer erkennbar. Aktuell nehme der

Beschwerdeführer weiterhin an einer stützenden Therapie teil. Auf eine

deliktorientierte Therapie lasse er sich dagegen nicht mehr ein. Auf sozialer

Ebene werde er wiederholt als überfordert beschrieben. Dies könnte insbesondere

bei Partnerschaftskonflikten zu deliktnahen Situationen führen. Als äusserst

problematisch werde dabei erachtet, dass er hinsichtlich seiner Beziehungen zur

Ehefrau und zur Freundin widersprüchlich sei und weiterhin ein bagatellisierendes

und intransparentes Verhalten zeige. Es scheine zentral, dass nebst

engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenab-stinenz auch insbesondere der

Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde. Beim

Beschwerdeführer sei zudem weiterhin von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes

Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder [...] die

Hemmschwelle für unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten,

besonders bei vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze.

Weiter

hielt die Fachkommission in der Gesamtbeurteilung fest, beim Beschwerdeführer

sei die Kriminalität weniger eingeschliffenes Verhaltensmuster, sondern mehr

Ausdruck seiner kognitiven und persönlichkeitsbedingten Einschränkungen. Als tatzeitnahe

Risikofaktoren seien das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild, seine

gestörte Impulskontrolle, sein Suchtmittelkonsum sowie

Überforderungssituationen, welche durch ein fehlendes strukturiertes äusseres

Setting ausgelöst werden könnten (z.B. Beziehungsprobleme, Alltagssituationen),

zu nennen.

Der

Beschwerdeführer scheine mittlerweile über eine verbesserte Impulskontrolle zu

verfügen und gehe Konflikten in der Regel aus dem Weg. Jedoch scheine er nach

wie vor keine verlässlichen Copingstrategien im Umgang mit Stress- und

Belastungssituationen ausserhalb des kontrollierten Settings gefunden zu haben,

was sich u.a. in seinem erneuten Suchtmittelkonsum im Rahmen seines letzten

WAEX gezeigt habe. Er besitze auch keine tiefgreifende und nachhaltige Einsicht

in seine problematischen Verhaltensweisen und eine Auseinandersetzung mit der

Anlasstat scheine ihm krankheitsbedingt nicht möglich. Er besuche weiterhin

bloss eine stützende Therapie, präsentiere sich insgesamt wenig offen und

transparent. Nach wie vor scheine er störungsbedingt kaum in der Lage zu sein,

sein Verhalten zu reflektieren und einen intrinsisch motivierten

Veränderungswillen zu zeigen. Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für

deliktnahes Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder Drogenkonsum

die Hemmschwelle für inadäquates (gewalttätiges) Verhalten bei der vorliegenden

Störung herabsetze. Das Rückfallrisikomanagement werde weiterhin durch äussere

Strukturen gewährleistet.

Die

tatzeitnahmen Risikofaktoren hätten sich in einigen Bereichen verbessert

(Impulskontrolle, Störungsbild). Im Bereich Störungseinsicht und hinsichtlich

des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien nach wie vor keine

wesentlichen handlungsrelevanten Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den

vorhandenen Risikofaktoren könne weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und

kontrollierenden Setting entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung sei

nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die

zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei.

Die

Gewährung einer bedingten Entlassung werde aus legalprognostischer Sicht für

möglich gehalten, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der

Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) fortsetze und

für die Dauer der Probezeit Weisungen zu einer durchgängigen Alkohol- und

Drogenabstinenz sowie zum Verbleib von mindestens zwei Jahren in einem

betreuten Wohnheim ausgesprochen würden. Zusätzlich sei wesentlich, dass die

Beziehungen zu seiner Ehefrau und seiner Freundin/Arbeitskollegin geklärt

Dispositiv

würden. Aus diesen Gründen sei es zentral, dass nebst den engmaschigen Alkohol-

und Drogenkontrollen auch der Bereich Sexualität/Beziehungen therapeutisch

bearbeitet werde und der Beschwerdeführer für sich klare Verhaltensregeln

ableiten könne.

6.3 Diesen Überlegungen der KoFako gibt

es wenig beizufügen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2004,

mithin seit fast 17 Jahren im Massnahmevollzug, der ordentlicherweise fünf

Jahre dauert und grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verlängert werden soll

(BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen).

Problematisch ist, dass sich die Störung

des Beschwerdeführers generell nur schwer behandeln lässt und seine kognitiven

Einschränkungen die Behandlung zusätzlich erschweren. Vor diesem Hintergrund

scheint die Fortsetzung der Therapie im Sinn einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wenig aussichtsreich. Im Sinn einer

Unterstützung zur Bewältigung der alltäglichen zwischenmenschlichen

Interaktionen mit seiner Umgebung scheint sie hingegen sinnvoll, zumal der

Beschwerdeführer in unbekannten und komplexen Situationen schnell überfordert

ist. Die KoFako weist deshalb zu Recht darauf hin, dass er immer auf ein

betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein werde. Dieses muss aber auf

längere Sicht nicht zwangsläufig im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme

erfolgen, sondern es sind die Möglichkeiten des Zivilrechts auszuschöpfen.

Es stellt sich die Frage, wie die

Ereignisse um den 20. April 2021 im vorliegenden Verfahren zu werten sind.

Aufgrund der Akten ist lediglich bekannt, dass eine Arbeitskollegin den

Beschwerdeführer eines sexuellen Übergriffs beschuldigt, der während einer

Arbeitspause stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet diese

Aussagen und meldete diese Anschuldigung umgehend sowohl dem AJuv als auch seinem

Therapeuten. Nach den Akten blieb es bei der Entgegennahme der Aussagen der

beiden an dem angeblichen Vorfall Beteiligten. Eine Untersuchung des Vorfalls fand

von Seiten der Arbeitgeberin, die den Beschwerdeführer daraufhin umgehend

entlassen hat, nicht statt. Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft […] wegen

dieser Angelegenheit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Angesichts

der vorhandenen Informationen ist es unter Berücksichtigung der im gesamten

Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung nicht angängig, im Hinblick

auf die Verlängerung der stationären Massnahme daraus irgendwelche Schlüsse

zulasten des Beschwerdeführers zu ziehen. Es ist festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer im Anschluss an die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen

korrekt verhalten und diese unverzüglich sowohl dem AJuv als auch seinem

Therapeuten und dem Wohnheim gemeldet hat. Letzterer hat unverzüglich reagiert,

indem er den Beschwerdeführer zu einem Notfalltermin aufgeboten hat. Der Beschwerdeführer

hat sich somit in der Krise gegenüber den Vollzugsorganen und seinem Umfeld (Behörde,

Wohnheim, Therapeut) adäquat und transparent verhalten, was positiv zu werten

ist. Bezüglich des rapportierten Vorfalls an sich können keine Schlüsse gezogen

werden. Die bisher bekannten Fakten (Einvernahme der Geschädigten) reichen

nicht aus, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers und

derjenigen der Melderin bewerten zu können, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers

von seiner Version auszugehen ist, was die Vorinstanz offensichtlich nicht

getan hat.

Hinsichtlich des Einzugs des Handys und

des Laptops des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich der Verdacht des

Besuchs des Darknets nicht bewahrheitet hat (fehlender Tor Browser). Hingegen

hat der Beschwerdeführer pornographische Seiten besucht und entsprechende

Bilder gespeichert, was laut dem Therapeuten in der Therapie, zusammen mit der

Beschuldigung des sexuellen Übergriffs, aufgearbeitet werde. Wie die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer auf seinem Laptop pornographische Bilder gespeichert

hatte, von den Fachpersonen im Hinblick auf seine Legalprognose bewertet wird,

geht aus den Akten nicht hervor. Dazu haben sich weder das AJuv noch die

Staatsanwaltschaft konkret geäussert. Den Akten ist zu entnehmen, dass der

Laptop des Beschwerdeführers nicht internetfähig sei, sein Handy dagegen schon.

Diesbezüglich habe sich in den Auflagen eine Diskrepanz ergeben, zumal das

Handy für Fahrplanabfragen habe genutzt werden müssen. Wie die genannten Bilder

auf den Laptop gelangten, geht aus den Akten nicht hervor. Ein strafrechtlich relevantes

Verhalten liegt jedoch nicht vor. Es ist aufgrund des Gesagten nicht klar, ob

der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten gegen Auflagen verstossen hat. Dieser

Themenkreis kann daher ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden. Richtig scheint dagegen, dass das Themenfeld Sexualität

und Beziehungen, wie von der KoFako empfohlen, im Rahmen der Therapie

bearbeitet wird.

6.4 Je länger der Massnahmevollzug

gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das

Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer

befindet sich nun seit rund 17 Jahren im stationären Massnahmevollzug, ohne

dass seine Behandlung hatte abgeschlossen werden können. Bei der Beurteilung

der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Störungen des

Beschwerdeführers generell schwer behandelbar sind und die bei ihm vorhandene

Intelligenzminderung die Behandlung zusätzlich erschwert. Das Ergänzungsgutachten

von Dr. med. [...] zeigt auf, dass in den zwischen beiden Gutachten liegenden

fünf Jahren nur wenige Fortschritte hatten erzielt werden können. Aufgrund dessen

ist mit der KoFako davon auszugehen, dass einerseits keine grossen Fortschritte

mehr zu erwarten sind und andererseits der Beschwerdeführer auch in Zukunft in

einzelnen Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle benötigen

wird. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären

Massnahmevollzugs erfolgen. Ihre Empfehlung, die nötige Betreuung nach der

bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug mit einer Mischung

aus zivilrechtlichen Massnahmen (Beistandschaft) und strafrechtlichen Weisungen

(Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnen und Weiterführung der Therapie,

Beibehaltung der Medikation) sicherzustellen, scheint ein gangbarer Weg zu

sein, um sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf

des Beschwerdeführers Genüge zu tun.

Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht

gefolgt werden, dass zivilrechtliche Massnahmen dem Beschwerdeführer nicht den

nötigen Rahmen bieten könnten. Sie begründet ihre von der Empfehlung der KoFako

abweichende Feststellung auch nicht. Durch die Unterbringung in einem betreuten

Wohnheim, der Einsetzung eines Beistandes, der Verpflichtung zur Weiterführung

der Therapie inkl. Beibehaltung der Medikation sowie der Abstinenz ist während

der Dauer der Probezeit eine engmaschige Kontrolle gewährleistet, so dass bei

Verstössen rasch reagiert und nötigenfalls eine Rückversetzung in den

stationären Massnahmevollzug angeordnet werden kann. Bezüglich der

Beistandschaft ist zu erwägen, diese an eine Person zu übertragen, die am

Aufenthaltsort des Beschwerdeführers oder mindestens in der Nähe domiziliert

ist, so dass ein persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die

persönliche Betreuung erleichtern würde.

6.5 In zeitlicher Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers vorbereitet

werden muss und auch zu seinem eigenen Schutz nicht von einem auf den anderen

Tag erfolgen kann. Das ist auch dem Beschwerdeführer klar, der ausdrücklich mit

einem weiteren Verbleib im Wohnheim [...] und der Weiterführung der Therapie

bei lic. phil. [...] einverstanden ist. Das Wohnheim [...] hat in der Eingabe

vom 8. November 2021 die weiteren Progressionsstufen aufgezeigt, um den Beschwerdeführer

in absehbarer Zeit an die grössere Bewegungsfreiheit und Selbstverantwortung

heranzuführen. Dieses ist mit den Empfehlungen der KoFako kompatibel. Der Beschwerdeführer

ist bereit, über die aufgezeigten weiteren Lockerungsschritte auf eine

definitive Entlassung und die Überführung ins Zivilrecht entsprechend den

Empfehlungen der KoFako hinzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts

gegen eine zeitnahe bedingte Entlassung unter den von der KoFako

vorgeschlagenen Auflagen aus dem stationären Massnahmevollzug. Die Beschwerde

von A.___ ist daher weitgehend gutzuheissen. Hingegen ist dem Amt für

Justizvollzug Zeit zu geben, die bedingte Entlassung vorzubereiten. Aus diesem

Grund ist die stationäre Massnahme formell bis zum 31. Dezember 2021 zu

verlängern.

Sicherheitshaft

Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben werde, hat die

Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs die Anordnung von

Sicherheitshaft beantragt. Da sich am tatsächlichen Setting des

Beschwerdeführers in nächster Zeit nichts Entscheidendes ändert, kann darauf

verzichtet werden.

Kosten und Entschädigungen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

2. Der Beschwerdeführer ist mit seiner

Beschwerde weitgehend durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2’040.00, zu Lasten des Staates. Nach Versand der Urteilsanzeige ging noch

die Rechnung des Therapeuten ein. Diese geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Die

Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben.

3.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wurde für das

amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht kein Rückforderungsanspruch

des Staates.

3.2 Für das Beschwerdeverfahren macht

der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 32 Stunden

(inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was

angemessen erscheint. Aufgrund der früher angesetzten Urteilseröffnung ist die

Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Bei 29 Stunden Aufwand, einem Stundenansatz von

CHF 180.00, Auslagen von CHF 247.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies

zu einer Entschädigung von CHF 5'888.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein

Rückforderungsanspruch des Staates und ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers besteht aufgrund des Verfahrensausgangs nicht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 59

Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 393 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen:

1. Die Beschwerde von A.___ wird teilweise

gutgeheissen und die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB bis längstens 31.

Dezember 2021 verlängert.

2. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat A.___

bis spätestens 31.12.2021 gemäss den Empfehlungen der KoFako vom 21. März 2021

bedingt zu entlassen.

3. Der Antrag auf Anordnung von

Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass das

Amtsgericht von Thal-Gäu für den Nachentscheid vom 7. Juni 2021 keine Kosten

erhoben hat.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn. Ohne Rückforderung.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'888.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne

Rückforderung.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’040.00, trägt der Staat

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier