BKBES.2021.100
Nachentscheid Massnahmen; Verlängerung der stationären Massnahme
2. Dezember 2021Deutsch48 min
I. Eintreten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. November 2021 zum Urteil des
Amtsgerichts Thal-Gäu vom
7. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Oswald,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
Massnahmen; Verlängerung der stationären Massnahme
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;
-
A.___,
Beschwerdeführer;
-
Urs Oswald,
Verteidiger des Beschwerdeführers.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Er macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der
Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen
hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Urs Oswald übergibt seine Honorarnote
der stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem
Gericht.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger
in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Weder die stv. Oberstaatsanwältin noch
der Verteidiger stellen weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren
geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi:
1. Die Beschwerde von A.___ vom 28. Juni
2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
2. Es sei im Hinblick auf eine allfällige
Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich Sicherheitshaft für A.___
anzuordnen.
Rechtsanwalt Urs Oswald (mit Verweis auf die am 28. Juni 2021
schriftlich gestellten Anträge, an denen festgehalten werde):
1. Der Nachentscheid des Richteramtes
Thal-Gäu vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei neu wie folgt zu entscheiden:
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft
Solothurn auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um ein
Jahr sei abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien aus der
Staatskasse zu bezahlen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien aus der Staatskasse zu bezahlen.
Die stv. Oberstaatsanwältin benutzt die
Gelegenheit für eine Replik, der Verteidiger für eine Duplik. Zur Honorarnote
des Verteidigers hat die stv. Oberstaatsanwältin keine Einwände.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er werde das wegen des
Vorfalls im April mit Herrn Oswald besprechen. Er werde zu Unrecht beschuldigt.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am
selben Tag, um 15:00 Uhr, wird den Parteien der Beschluss der Beschwerdekammer
durch Oberrichterin Hunkeler mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom
5.
Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, Körperverletzung und
Widerhandlung gegen das SVG zu 8 Jahren Zuchthaus und einer Busse von
CHF 500.00 verurteilt. Das Kriminalgericht ordnete ferner an, A.___ habe
die bereits begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung während der
Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen, solange diese ärztlich indiziert sei.
Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 9. August
2002.
wurde der Beschwerdeführer per 12. August 2002 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen, mit der Weisung, die psychotherapeutische Behandlung
fortzusetzen und den geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen beizubehalten. Dies
unter der Voraussetzung, dass bis dahin ein geeigneter, betreuter Familienplatz
gefunden sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte
schliesslich per 27. September 2002.
2.
Am 24. Juni 2003 widerrief das
Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und
versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück.
Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht am 5. Dezember 1996
angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein
und empfahl dem zuständigen Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme
zu prüfen.
3.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete
das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer nachträglich
eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die
Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom
5.
Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
4.
Mit Urteilen des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die stationäre
Massnahme des Beschwerdeführers nach nun Art. 59 StGB jeweils um
5.
Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018 um
zwei Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020
um ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre
Höchstdauer am 30. Juni 2021.
5.
Mit Schreiben vom 23. März 2021
beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Kantons Solothurn, es sei
die angeordnete stationäre Massnahme des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr
zu verlängern. Der SMV hält in seinem Schreiben als Fazit fest, eine
Weiterführung der Behandlung im Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB sei
nicht aussichtslos. Das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte werde als
moderat und für minderschwere Gewalt als moderat bis deutlich eingestuft. Die
problematischen Faktoren der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die
Medikamentencompliance seien im bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu
erwarten, dass sich mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit
der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und
Vergehen begegnen lasse. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Massnahme seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...]
unter Prüfung der vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der
derzeit 12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und
dann externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer
bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter
Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine
bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen
werden könne.
6.
Dem Verurteilten wurde bereits im
amtsgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt Urs Oswald, als amtlicher Verteidiger
bestellt, der ihn auch im vorliegenden Verfahren vertritt.
7.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wurde
die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre verlängert. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 form- und fristgerecht
Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren.
8.
Am 21. Juli 2021 stellte und
begründete die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf eine
allfällige Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich die Anordnung von Sicherheitshaft
beantragt.
9.
Am 6. November 2021 reichte lic.phil.
B.___ aufforderungsgemäss einen ergänzten Therapiebericht ein.
10.
Das Wohnheim [...] erstattete am 8.
November 2021 einen umfassenden Zwischenbericht und skizzierte die vorgesehenen
weiteren Progressionsschritte.
III. Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1995 und im Rahmen
einer Neubeurteilung am 5. Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, einfacher
Körperverletzung und diversen SVG-Delikten zu einer Zuchthausstrafe von 8
Jahren und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde angeordnet,
dass er die laufende ambulante psychotherapeutische Behandlung während der
Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen habe, solange diese ärztlich indiziert
sei.
Das Gericht hielt fest, der Beschwerdeführer
habe eher zufällig und vor allem aus Wut den Entschluss gefasst C.___ zu töten.
Dass es zu einer Steigerung der fremdaggressiven Regungen und zu einer
Kurzschlusshandlung gekommen sei, sei nur auf Charaktereigenschaften und
Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zurückzuführen und auf seine
eingeschränkten intellektuellen und seelischen Fähigkeiten, welche den
psychiatrischen Experten zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit
veranlasst hätten. Der Beschwerdeführer habe grausam und kaltblütig gehandelt,
als er sein Militärsackmesser als Tatwerkzeug verwendet habe, das bereits stark
angeschlagene Opfer von hinten gepackt und versucht habe, diesem die Kehle
durchzuschneiden. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass das Opfer ein
Bekannter gewesen sei, mit dem er einen Teil seiner Freizeit zu verbringen
pflegte.
Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt,
dass das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv «äusserst massiv» gewesen sei.
Das Opfer verdanke dem rechtzeitigen Eingreifen der Polizei sein Leben. Der
psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Geisteszustand des
Beschwerdeführers sei durch eine angeborene Minderbegabung (IQ im Bereich 80)
und durch eine neurotische Fehlentwicklung gekennzeichnet. Infolge der
Minderbegabung sei seine Fähigkeit reduziert, vernünftig zu denken, zweckmässig
zu handeln und sich mit seiner Umgebung situationsgemäss auseinanderzusetzen. Durch
die angeborene Minderbegabung und die neurotische Fehlentwicklung sei der
Beschwerdeführer in seiner psychisch-geistigen Gesundheit beeinträchtigt, was
seine Besonnenheit und Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat beeinflusst
habe. Bei der Tatbegehung sei er in leichtem bis mittleren Grad vermindert
zurechnungsfähig gewesen. Das Gericht hielt weiter fest, es sei auffallend,
dass der Beschwerdeführer alle Situationen in seinem Leben, in denen er einen
Konflikt hätte aushalten und bewältigen sollen, aus seinem Gedächtnis getilgt
habe, weil er offensichtlich nicht in der Lage sei, sich seiner Verantwortung
zu stellen und sich in konstruktiver Art und Weise damit auseinanderzusetzen.
Bezüglich des Vorlebens wurde
festgehalten, dass dieses gekennzeichnet sei von einer ungünstigen Situation in
der Kindheit, an die er heute noch traumatische Erinnerungen habe. Er sei als
zweites von fünf Kindern vorwiegend bei der Mutter aufgewachsen. Nach den
Feststellungen im Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater
einen jähzornigen Charakter gehabt habe und sowohl die Kinder als auch seine
Ehefrau mit Schlägen traktiert habe. Die familiäre Atmosphäre sei durch den
Vater stark beeinträchtigt worden. Vor Gericht habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, dass er den Vater als grob in Erinnerung habe. An gemeinsame
Erlebnisse erinnere er sich nicht, umso mehr dafür an Schläge.
Die schulische und berufliche Laufbahn
des Beschwerdeführers sei an sich unauffällig, aber wenig erfolgreich
verlaufen. Drei Monate nach der Einschulung sei er wegen mangelnden Leistungen
in die Kleinklasse versetzt worden. Danach habe er während 9 Jahren die Schule
in [...] besucht, zuletzt die Oberschule. Er sei als gehorsamer und verträumter
Schüler aufgefallen. Nach der Schule habe er eine Lehre als [...] begonnen.
Wegen mangelnden Leistungen im theoretischen Teil sei das Lehrverhältnis
aufgelöst worden. Er habe dann eine 2-jährige Anlehre absolvieren können. In
der Folge habe er vorerst auf seinem Beruf und nachher als Hilfsarbeiter bei
verschiedenen Unternehmungen in der Region gearbeitet. Dazwischen sei er
wiederholt arbeitslos gewesen. Die wenig förderlichen Umstände in der Kindheit
und das zur Tatzeit jugendliche Alter sowie die mangelnden Vorstrafen
berücksichtigte das Gericht als strafmildernd.
2.
Am 24. Juni 2003 widerrief das
Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und
versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück.
Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht angeordnete vollzugsbegleitende,
ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein und empfahl dem zuständigen
Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen.
3.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete
das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer eine
stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die
Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom
5.
Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
4.
Mit Urteilen des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die angeordnete
stationäre Massnahme, nun in Anwendung von Art. 59 StGB, jeweils um weitere
fünf Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018
um 2 Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020 um
ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre
Höchstdauer am 30. Juni 2021.
5.
Mit Schreiben vom 23. März 2021
beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (SMV), es sei
die angeordnete stationäre Massnahme um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der
SMV hält darin als Fazit fest, dass eine Weiterführung der Behandlung im Rahmen
der Massnahme nach Art. 59 StGB nicht aussichtslos sei, das Rückfallrisiko
für schwere Gewaltdelikte als moderat und für minderschwere Gewalt als moderat
bis deutlich eingestuft werde. Die problematischen Faktoren der Alkohol- und
Drogenabstinenz sowie der funktionierenden Medikamentencompliance seien im
bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu erwarten, dass sich mit der
Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des
Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien damit erfüllt. Der
Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...] in [...] unter Prüfung der
vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der derzeit
12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und dann
externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer
bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter
Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine
bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen
werden könne. An anderer Stelle hält der SMV fest, eine bedingte Entlassung aus
der Massnahme vor Erreichen der maximalen Höchstdauer, wie dies die
konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) in ihrer noch unbegründeten Beurteilung vom 1. März
2021.
für möglich erachte, sei aus Sicht der Vollzugsbehörde mit zu grossen
Unsicherheiten verbunden, zumal die Überlegungen der KoFako aufgrund der
derzeit ausstehenden Begründung noch nicht nachvollzogen werden könnten.
6.
Der Beschwerdeführer wurde letztmals im
Mai 2013 von Dr. med. [...] umfassend begutachtet. Dieser hielt fest, aktuell
sei von einer schizotypen Störung auszugehen. Die Diagnose sei
differentialdiagnostisch einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit unreifen,
impulsiven und paranoiden Merkmalen gegenüber zu stellen. Zudem bestehe eine
Tendenz zu übermässigem Gebrauch von Alkohol und Cannabis bei aktueller
Abstinenz. Von zentraler Bedeutung für die Prognose wie die Behandlungsplanung
seien die Impulsivität, die misstrauisch-paranoide Realitätsinterpretation und
die verminderte Belastbarkeit sowie die Tendenz zu Konfabulation, Beschönigung
bzw. Fantasiegeschichten zu nennen. Ausserdem neige er zur Selbstüberschätzung
und habe ein unzureichendes Problembewusstsein.
Das Vollzugsverhalten sei in den letzten
Jahren generell zufriedenstellend gewesen. Auf psychotherapeutischer Ebene sei
die Beeinflussbarkeit deutlich eingeschränkt und Erfolge seien nur verzögert
bei längerer Behandlungsdauer erwirkbar. Im Weg stünden die unzureichende
Transparenz bzw. die fassadäre Präsentation und die unzureichende [...]sische
Veränderungsmotivation sowie das stark eingeschränkte Krankheits- und
Problembewusstsein. Auch die begrenzten intellektuellen Möglichkeiten stünden
ausgeprägteren Behandlungserfolgen bei kognitivlastigen Themen entgegen.
Erfolgversprechend seien eine klare
Strukturierung, ein nicht überfordernder Rahmen und leicht verständliche, alltagspraktische
Anweisungen. Auch zukünftig werde nicht mit einem differenzierteren Verständnis
seiner Problembereiche zu rechnen sein, weshalb dem Beschwerdeführer einfache
Konzepte in die Hand gegeben werden müssten, um ihn bei Konflikten oder
Versuchungssituationen unterstützen zu können. Im Rahmen der Lockerungsschritte
sollte unbedingt an der Medikamentencompliance, der Alkohol- und
Cannabisabstinenz und der Absprachefähigkeit sowie der Offenheit gearbeitet
werden.
Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers
nach VRAG (Viloence Risk Appraisal Guide) bewertete Dr. med. [...] für
Gewalthandlungen mit 44 % innert 7 Jahren und mit 56 % innert 10 Jahren, was
eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen abbilde.
Nach FORTRES (Forensisches
Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) erreichte der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein strukturelles Rückfallrisiko von 2.5,
was bedeute, dass eine moderate bis deutliche strukturelle Rückfallgefahr bestehe.
Die Rückfallgefahr sei langfristig als so relevant zu betrachten, dass in der
Regel risikosenkende Massnahmen (z.B. Therapien) klar (unter Berücksichtigung
der Beeinflussbarkeit) indiziert seien.
Der Gutachter kam daher zum Schluss, die
Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte ohne Medikation und Abstinenzkontrolle
sei beim Beschwerdeführer als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für
Verstösse gegen das SVG sei mit einer zumindest moderaten Rückfallgefahr in
Freiheit zu rechnen. Unter Medikation und bei Abstinenz sei diese als moderat
einzustufen.
7.
Das Ergänzungsgutachten von Dr.med. [...]
datiert vom 28. Februar 2018. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven
Zügen. Zudem bestehe eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und
Cannabis, wobei seit Jahren eine Abstinenz bestehe. Die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung sei von zentraler Relevanz für die begangenen Delikte.
Der damalige Substanzkonsum habe die kognitive Leistungsfähigkeit gesenkt und
die Impulsivität und die Gefahr situativer Überforderung verstärkt. Daher sei
der Substanzmitteleinfluss relevant.
Den Vollzugsverlauf seit der letzten
Begutachtung 2013 beurteilte er gesamthaft als günstig. Zwar habe sich der
Trend fortgesetzt, dass auf psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolge erzielbar
gewesen seien und weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit
vorhanden sei. Auch die Krankheitseinsicht sei weiterhin unzureichend, was in
naiver Selbstüberschätzung münde und damit in der Gefahr der Überforderung. Der
Beschwerdeführer versuche durch seine logorrhoische Tendenz den diversen
Interaktionspartnern Sichtweisen nahezubringen, die auch
strategisch-manipulativen Charakter trügen. Problematisch sei weiter die
relative Verschlossenheit, insbesondere zu seinen Beziehungen. Günstig sei
hingegen die gute Medikamentencompliance, die tadellose Absolvierung sämtlicher
Vollzugsschritte und die wohl zufriedenstellende Arbeitsleistung.
Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers
nach VRAG sei in Kategorie 6 geblieben, was einer moderat-deutlichen
Rückfallgefahr für Gewalthandlungen entspreche.
8.
Letztmals am 21. März 2021 wurde der
Beschwerdeführer von der KoFako beurteilt. Diese empfahl die bedingte
Entlassung unter Ansetzung der maximalen Probezeit, verbunden mit der Weisung
einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Wohnsitznahme in
einem betreuten Wohnheim für mindestens zwei Jahre. Zudem sei die
therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) weiterzuführen.
In der Begründung führte die KoFako aus,
laut dem Gutachten von Dr.med. [...] vom 28. Februar 2018 sei auf
psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolg erzielt worden und es bestehe weiterhin
eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit. Die Problem- und Krankheitseinsicht
sei unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung und damit in der Gefahr der
Überforderung münde. Gemäss Zwischenbericht über den Verlauf der Massnahme vom
20.
Dezember 2020 könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden, ob beim
Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht vorhanden sei. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass diese, falls überhaupt, nur teilweise vorhanden sei. Davon
zeuge schon ein relativ grosses Dunkelfeld, welches ausserhalb der Institution
festzustellen sei. Die Einnahme der fix verordneten Medikamente erfolge
zuverlässig. Trotz langjähriger therapeutischer Behandlung und Abstinenz im
geschlossenen Setting sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Suchtmittelabstinenz im offenen Rahmen der Vollzugsstufe Wohn- und
Arbeitsexternat beizubehalten.
Für die Fachkommission sei aus den
vorliegenden Unterlagen nach wie vor nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer
in der Lage sei, die bei ihm vorliegende Problematik richtig einzuschätzen
sowie unter gelockerten Bedingungen, ohne engmaschige Kontrolle, die
Suchtmittelabstinenz aufrecht zu halten. Sie erkenne nach wie vor, dass der
Beschwerdeführer nur eingeschränkt in der Lage sei, Einsicht in seine
problematischen Verhaltensweisen und sein Störungsbild sowie dessen
unmittelbare Deliktsrelevanz zu entwickeln.
Weiter bestünden erhebliche
Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Günstig zu
werten sei, dass er im strukturierten Setting des Massnahmevollzugs eine gute
Arbeitsleistung zeige. Daneben habe er seine sozialen Kontakte insbesondere zur
Familie reaktivieren können. Sein Beziehungsstatus sei allerdings weiterhin
unklar. Insgesamt seien nach wie vor kaum geeignete Sozialkompetenzen zu erkennen,
welche den Beschwerdeführer ausserhalb eines klar strukturierten und
kontrollierenden Settings davon abhalten würden, erneut zu delinquieren.
Aus der Vorgeschichte sei erkennbar,
dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in Konfliktsituationen geraten sei
oder diese herbeigeführt habe. Die Impulskontrollstörung habe sich unter der
aktuellen Medikation rückläufig entwickelt. Trotzdem erscheine der
Beschwerdeführer auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert und reagiere dann
zeitweise mit verbal ausfälligem Verhalten. Eine nachhaltige Verhaltensänderung
werde aufgrund der Diagnose, dem langanhaltenden Massnahmevollzug sowie den
eher eingeschränkten Möglichkeiten in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen
als wenig wahrscheinlich erachtet. Aus Sicht der Fachkommission könnte dies
insbesondere bei Paarkonflikten zu deliktischen Situationen führen.
Problematisch sei in diesem Zusammenhang seine Intransparenz hinsichtlich
seiner Frauenbeziehungen.
Der Beschwerdeführer erkenne seine
Schuld am Delikt an und zeige Reue hinsichtlich seines Tatverhaltens. Eine
tiefgreifende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und seiner Verantwortung für
seine Verhaltensweisen scheine ihm aber krankheitsbedingt kaum möglich zu sein
und sei nach wie vor nicht feststellbar. Insbesondere sei auch die daraus
abzuleitende zwingende Verhaltensänderung nicht erkennbar.
Nach dem gegenwärtigen Stand der
psychiatrischen, psycho-, soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei
das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild (Kombination von
Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) generell schwer behandelbar. Geeignete
Institutionen zur Behandlung seien vorhanden. Zurzeit besuche der Beschwerdeführer
eine stützende Therapie. Auf eine deliktorientierte Therapie lasse er sich
nicht mehr ein. Das Risikomanagement werde weiterhin vorwiegend durch äussere
Strukturen gewährleistet. Er sei störungsbedingt immer auf ein betreuendes,
strukturierendes Setting angewiesen. Aus legalprognostischer Sicht sollte
künftig auch eine enge Begleitung durch eine Beistandschaft der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet sein.
Während des bisherigen Vollzugsverlaufs
sei es zu keiner weiteren Delinquenz wie der Anlasstat gekommen. Durch die
Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden
psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. So sei eine leichte
Besserung der Frustrationstoleranz und der Ausdauer erkennbar. Seit einer
Einweisung in das Untersuchungsgefängnis zur Sicherung im August 2018 bestünden
keine Hinweise auf erneuten Konsum von Alkohol oder psychotropen Stoffen und
der Beschwerdeführer werde erneut als absprachefähig beschrieben. Weiterhin
werde er dagegen als auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert beschrieben.
Das könnte insbesondere auf der Paarebene bei Konflikten zu deliktnahen
Situationen führen. In diesem Zusammenhang werde seine Intransparenz bezüglich
seiner Beziehungen als äusserst problematisch beurteilt. Diesbezüglich sei es
zentral, dass nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz
der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde.
Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes Verhalten
auszugehen, da ein wiederkehrender Substanzkonsum die Hemmschwelle für
unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten, besonders bei
vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze. Auch wenn keine
neuen Straftaten erfolgt seien, sei doch deliktnahes Verhalten zu verzeichnen
gewesen. Das Rückfallrisiko werde nach wie vor weitgehend durch äussere
Strukturen gewährleistet.
Die tatzeitnahen Risikofaktoren hätten
sich in einigen Bereichen verbessert (Impulskontrolle, Störungsbild). Im
Bereich Störungseinsicht und des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien
allerdings nach wie vor keine wesentlichen handlungsrelevanten
Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den vorliegenden Risikofaktoren könne
weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting
entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei
nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die
zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei. Die bedingte
Entlassung sei möglich, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der
Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung inkl. Medikation fortsetze, für
die Probezeit die Weisung einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz
sowie die Weisung, mindestens zwei Jahre in einem betreuten Wohnheim zu
verbleiben, ausgesprochen werde.
Nebst einer weiteren Erprobung und
Stabilisierung sei vor allem die Klärung der Beziehungen des Beschwerdeführers
zu seiner Ehefrau und der Freundin wesentlich. Daher erscheine es zentral, dass
nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz auch insbesondere
der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde und
der Beschwerdeführer daraus für sich klare Verhaltensregeln ableiten könne.
9.
Am 10. April 2021 hielt der
behandelnde Therapeut, lic. phil. B.___ im Rahmen einer Stellungnahme zur
Beurteilung der Gewährung erweiterter Urlaube sowie zur Verlängerung der
stationären Massnahme fest, seit der letzten Berichterstattung vom
13.
Januar 2021 habe sich am Behandlungssetting nichts verändert. Im
Berichtszeitraum sei weiterhin das Augenmerk auf die Aufrechterhaltung der
Abstinenz von Alkohol und Cannabis gelegt worden. Die leichte
Intelligenzminderung des Beschwerdeführers führe u.a. auch zu Einschränkungen
in der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit. Er bemühe sich aufrichtig,
alles richtig zu machen, doch schienen ihn manche Situationen zu überfordern.
Die stufenweise vorgeschlagenen Erweiterungen der Urlaube erachte er in jeder
Hinsicht als sinnvoll und legalprognostisch vertretbar. Wenn sich diese als
erfolgreich erwiesen, begrüsse er auch den bereits angedachten Wechsel in die
Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), der für den
Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen werde und über einen
längeren Zeitraum, mindestens 9-12 Monate, dauern sollte. Legalprognostisch
verweise er auf die in seinem Therapiebericht vom 13. Januar 2021 getroffene
Einschätzung, welche noch aktuell sei. Er empfehle, den Beschwerdeführer nach
erfolgreich absolvierten, erweiterten Urlauben möglichst bald in die
Vollzugsstufe WAEX zu versetzen, damit dieser sich über einen längeren Zeitraum
bewähren könne. Er empfehle die Verlängerung der stationären Massnahme.
10.
Der Therapeut äusserte sich am 6.
November 2021 auf Aufforderung des Obergerichts in einem weiteren Bericht
dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung zur Bewältigung
von psychosozialen Belastungen bedürfe, um nicht in dysfunktionale
Verhaltensmuster zu verfallen. Er nehme die Unterstützung an und sei im Rahmen
seiner Möglichkeiten bemüht, die erarbeiteten Strategien umzusetzen.
Er bringe Themen, die ihn beschäftigten
in die Therapie ein. Er sei bemüht, in kritischen Situationen sein eigenes
Verhalten zu hinterfragen und sei stets bereit, Anregungen entgegenzunehmen. Im
jetzigen Setting sei der Beschwerdeführer ausreichend monitorisiert. Im heutigen
Zeitpunkt könne von einer geringen bis moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit für
Gewalthandlungen ausgegangen werden.
11.
In einem weiteren Zwischenbericht
vom 8. November 2021 hielt das Wohnheim [...] fest, der Beschwerdeführer finde
sich nach 1 ½ jährigem Aufenthalt in der Institution gut zurecht. In Bezug auf Konfliktlösungen
sei er deutlich kooperativer, offener und kritikfähiger geworden. Er erkenne
eigene Defizite und könne diese benennen. Er neige dazu, sich gewissen
Anforderungen durch somatische Beschwerden entziehen zu wollen. Die
Arbeitsleistungen bei der [...] seien durchaus durchschnittlich bis gut
gewesen. Derzeit werde eine neue Arbeitsstelle im [...] in [...] vorbereitet.
Seine Freizeit verbringe der
Beschwerdeführer mehrheitlich in seinem Zimmer, beim Spazieren oder im
Raucherbereich. Auffällig sei, dass er offensichtlich keinerlei persönlichen
Kontakte zu Menschen ausserhalb der Institution pflege. Bei seiner Schwester,
die er früher regelmässig besucht habe, verbringe er keine erweiterten Urlaube.
Die Urlaube verliefen dennoch ohne Probleme.
Es zeige sich beim Beschwerdeführer
zunehmend, dass er für den Verlauf seiner Massnahme und dem weiteren Procedere
selbst Verantwortung trage. Er sei zunehmend bereit, neue, konstruktive
Verhaltens- und Problemlösungsstrategien zu erlernen, diese anzunehmen, im
Alltag zu üben und umzusetzen. Es sei von einer deutlichen Zunahme an erlernten
und gefestigten Techniken und Werkzeugen (Verhaltensänderungen, Ehrlichkeit,
frühzeitiges Hilfesuchen im Sinn von Nachfragen, Schärfung der eigenen
Wahrnehmung) auszugehen. Das erweise sich als positiv, wobei die Erprobung und
Umsetzung in der Praxis als unabdingbar erachtet werde. Er zeige auch eine gute
Medikamentencompliance.
Beim Beschwerdeführer seien verschiedene
Alltagstechniken noch ausbaufähig. Aufgaben wie Kochen, Waschen und Umgang mit
Geld etc. seien im Alltag noch zu üben. Auch der Umgang mit Versicherungen,
Krankenkasse, Ausfüllen der Steuererklärung, Haushaltführung etc. müsse erlernt
und vertieft werden. Aktuell sei die zeitnahe Wiedereingliederung in den 2.
Arbeitsmarkt geplant. Parallel dazu wäre eine progressive Urlaubsplanung
umzusetzen. Der gesamte Zeitbedarf werde mit ca. 14 Monaten veranschlagt.
12.
Die Vorinstanz
begründete ihr
Urteil damit, dass Dr. med. [...], der den Beschwerdeführer letztmals am 28.
Februar 2018 begutachtet habe, bei diesem eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven Anteilen sowie
eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert
habe. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei aus gutachterlicher Sicht von
zentraler Relevanz für die begangenen Delikte. Diese sei auch heute noch
vorhanden. Trotz langjähriger Therapie bezeichne der Gutachter die Krankheitseinsicht
des Beschwerdeführers als unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung münde
und damit in der Gefahr der Überforderung (vgl. Ergänzungsgutachten vom
28.02.2018, S. 23). Die Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte stufe der
Gutachter als moderat ein, jene für minderschwere Gewalt höchstens als
moderat-deutlich. Die Rückfallgefahr erhöhe sich durch den Alkohol- und Drogen-
bzw. Cannabiskonsum. Das treffe auch zu, wenn sich der Beschwerdeführer bei
zunehmender Verschlossenheit in sozial belastende Entwicklungen verstricke und
dominant, impulsiv oder distanzlos übergriffig reagiere. Verstärkt würde eine
solche Entwicklung durch nachlassende Medikamentencompliance (Ergänzungsgutachten,
S. 25). An diesen Einschätzungen des Gutachters habe sich seit dem letzten
Entscheid nichts geändert. So halte der behandelnde Therapeut, welcher mit dem
Verurteilten seit dem 1. April 2020 wöchentlich Sitzungen abhalte, in
seinem Therapieverlaufsbericht vom 13. Januar 2021 ausdrücklich fest, die
im Gutachten vom 28. Februar 2018 vorgenommenen prognostischen
Einschätzungen teile er (womit sich ein weiteres Ergänzungsgutachten, dessen
Fehlen vom Beschwerdeführer bemängelt worden sei, zum jetzigen Zeitpunkt
erübrige, zumal ein [neues] Gutachten ohnehin nicht zwingend sei [vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.1.]). Der Therapeut beurteile den bisherigen Behandlungserfolg
zwar als erfreulich, halte aber ebenso die eingeschränkte Reflexions- und
Introspektionsfähigkeit fest, wobei er diese auf die eingeschränkten kognitiven
Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurückführe. Als Ziele für den weiteren
Verlauf der Therapie halte der behandelnde Psychologe die Aufrechterhaltung der
Stabilität im Arbeitsexternat sowie die Aufrechterhaltung der Abstinenz fest.
Ausserdem solle der Verurteilte mit «seinen Frauen» klare Verhältnisse schaffen
bzw. beiden gegenüber transparent sein. Auch benötige er weiterhin klare
Strukturen. Diese gäben ihm Sicherheit.
Am 20. April 2021 solle der
Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort eine psychisch beeinträchtigte
Mitarbeiterin sexuell genötigt haben, worauf er am 23. April 2021 fristlos entlassen
worden sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation aufgewühlt und
emotional belastet reagiert, wie der Aktennotiz des SMV vom 17. Mai 2021
entnommen werden könne. Weiter sei festgehalten worden, dass man mit Blick auf
das Störungsbild und die Delikt-Dynamik ein besonderes Augenmerk auf ihn haben
müsse, solange er aufgewühlt und emotional belastet sei (siehe Ausführungen vom
27.
April 2021, Tel. mit D.___, [...]). Der behandelnde Therapeut habe in
seinem Bericht vom 15. Mai 2021 zu diesem Vorfall u.a. festgehalten, der
Beschwerdeführer habe ihn am 23. April 2021 telefonisch informiert. Er sei
sehr aufgewühlt gewesen. Am 24. April 2021 sei er bei ihm zu einem
Notfalltermin erschienen. Er habe erneut seine Unschuld beteuert und die Vorwürfe
konsistent von sich gewiesen. Er sei sehr konsterniert gewesen und habe eine
Rückversetzung in den Strafvollzug befürchtet. Seither hätten am 28. April
2021.
und 12. Mai 2021 zwei weitere Therapiesitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer
streite den Vorwurf weiterhin ab und bestehe darauf, rein gar nichts in
Richtung einer Grenzverletzung begangen zu haben. Immerhin habe der Vorfall dazu
geführt, dass der Beschwerdeführer nun begonnen habe, mit ihm über seine
Sexualität zu sprechen. Abschliessend habe der Therapeut festgehalten, es sei
schwierig abzuschätzen, ob, und wenn ja, wieviel davon wahr sei. Für ihn sei
die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen. Er werde den Beschwerdeführer
weiterhin mit dem Thema konfrontieren. Ausserdem werde er mit ihm in der
Therapie vermehrt die Themen Intimbeziehung und Sexualität bearbeiten.
Hypothesengeleitet sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ausser einer
Sexualproblematik auch eine Dominanzproblematik bestehe. Der geschilderte
Vorfall unterlege die vom Therapeuten genannte Empfehlung, den Beschwerdeführer
weiterhin im stationären Massnahmenvollzug zu behalten. Nebst diesem
angeblichen sexuellen Übergriff sei er mittlerweile in einen weiteren Vorfall
involviert. So seien in der Zwischenzeit sein Laptop und sein Handy eingezogen
worden, wegen «erhärteten Beobachtungen und Rückmeldungen», wonach Verbindungen
ins Darknet hergestellt worden seien. Dabei handle es sich derzeit noch um
unbestätigte Vermutungen, welche forensisch abgeklärt werden müssten (siehe
Aktennotiz SMV vom 20. Mai 2021). Auch dieser Vorfall sei, wie jener des
angeblichen sexuellen Übergriffs, Stand heute, ungeklärt.
Die Vorinstanz hielt fest, nach dem
Dargelegten könne dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine günstige
Legalprognose gestellt werden. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass der
aktuell im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Übergriffs – wie auch die
Einziehung des Laptops und Handys, (wobei nicht klar sei, in welche Richtung
die vermuteten Verbindungen ins Darknet gegangen sein sollen) eine wiederholt
angesprochene potentielle (auch plötzlich auftretende) Überforderungssituation
darstellten, in denen sich das Risiko von impulsiven Handlungen seitens des
Beschwerdeführers erhöhe.
Als letztes Kriterium für die
Verlängerung der Massnahme sei die Verhältnismässigkeit derselben zu
überprüfen, sowohl in Bezug auf die Verlängerung an sich, als auch in Bezug auf
deren Dauer. Vorliegend könne mit der Verlängerung der Massnahme die Gefahr von
weiteren schweren Gewaltstraftaten reduziert werden. In Anbetracht der Schwere
der vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte und des nach wie vor
bestehenden Rückfallrisikos im moderaten (für schwere Gewaltdelikte) respektive
im moderat-deutlichen (für minderschwere Gewaltdelikte) Bereich erscheine eine
Verlängerung darüber hinaus auch als angezeigt. Eine mildere Alternative sei in
der aktuellen Situation nicht ersichtlich, zumal ein sexueller Übergriff und
unerlaubte Verbindungen ins Darknet im Raum stünden, welche ihrerseits die beim
Verurteilten regelmässig aufgeworfenen und als problematisch erkannten
Themenbereiche der Sexualität und Transparenz beträfen. Nur im Rahmen einer
stationären Massnahme mit einem engen, unterstützenden und kontrollierenden
Setting sei man zurzeit in der Lage, das Ansteigen des Rückfallrisikos zu
verhindern. Weder die Anordnung von Bewährungshilfe, noch die Einsetzung eines
zivilrechtlichen Beistandes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, noch
andere denkbare Weisungen stellten aktuell Alternativen dar. Man wäre damit nicht
in der Lage, die vom Beschwerdeführer nach wie vor benötigte, äusserst enge,
Begleitung sicherzustellen.
Bezüglich der Dauer der Verlängerung
erscheine eine Verlängerung im vom SMV beantragten Umfang von einem Jahr nicht
als ausreichend. Der behandelnde Therapeut habe klar und schlüssig aufgezeigt,
wie es mit dem Verurteilten weitergehen solle. Allein dessen Zeitplan dauere über
ein Jahr. Nicht eingerechnet sei die infolge der beabsichtigten forensischen
Überprüfung des eingezogenen Laptops und Handys eingetretenen Verzögerungen.
Diese dürften nicht nur wegen der Sistierung der länger dauernden Urlaube
erheblich ausfallen, sondern vor allem auch wegen des Verlusts der
Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass der Therapeut ausgeführt habe, der Wechsel ins
Wohn- und Arbeitsexternat (beides setze eine Arbeitsstelle voraus) werde eine
grosse Herausforderung für den Verurteilten. Dem sei ohne Weiteres zuzustimmen,
zumal sich dieser bereits im Jahr 2018 in einem Wohn- und Arbeitsexternat befunden
habe, dieses aber nach 6 Monaten habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer
mit den sich im WAEX bietenden Freiheiten nicht zurechtgekommen sei. So habe er
weder die Alkohol- und [...]abstinenz selbständig einhalten können, noch sei er
ausreichend transparent gewesen, womit er erneut in alte, deliktbegünstigende
Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Der erneute Wechsel ins Wohn- und
Arbeitsexternat werde entsprechend eine grosse Herausforderung für den Beschwerdeführer
darstellen. Ob er diese Hürde bewältigen könne, werde sich zeigen, wobei der
Beobachtungszeitraum aufgrund seines Störungsbildes und der deswegen drohenden
Delikte ausreichend lang zu gestalten sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer
noch zu absolvierenden Schritte erscheine eine Verlängerung der stationären
Massnahme um vorerst 2 Jahre auch unter Berücksichtigung der bereits
erlittenen Einschränkung in seine Freiheitsrechte als verhältnismässig. Eine
vorsichtige und langsame Vorgehensweise bleibe weiterhin zentral, wie die
Vorfälle seit April 2021 deutlich aufgezeigt hätten. Eine Überforderung des
Beschwerdeführers sei zwingend zu vermeiden.
13.
Gegen dieses Urteil erhob der
Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 Beschwerde. Er begründete diese damit, er sei
durch den ergangenen Nachentscheid in seiner Freiheit massiv betroffen. Die
Vorinstanz habe den Entscheid sehr sorgfältig und ausführlich begründet. Auf
die Ausführungen unter dem Abschnitt Prozessgeschichte könne verwiesen werden.
Kritisiert würden im Wesentlichen zwei Punkte, nämlich die Negierung der
Empfehlung der KoFako und die Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung.
Die Kommission (KoFako) bestehe aus
Vertretern der Strafverfolgungsbehörde, der Vollzugsbehörde sowie der
Psychiatrie. Die handelnden Personen dürften zuvor den Täter nicht behandelt
oder in anderer Weise betreut haben. Die langjährige Erfahrung zeige, dass
derartige Fachkommissionen bei ihren Empfehlungen äusserste Zurückhaltung
übten. Empfehlungen zugunsten eines Verurteilten würden sehr selten abgegeben.
Mit anderen Worten, die KoFako sei alles andere als täterfreundlich. Im
vorliegenden Fall verhalte es sich für einmal anders. Die KoFako stehe auf
Seiten des Verurteilten und empfehle dessen bedingte Entlassung, selbstredend
unter Auflagen und Bedingungen. Die Staatsanwaltschaft wende sich mit einer
keinesfalls haltbaren Begründung gegen diese Empfehlung, was letztlich nichts
anderes als eine Missachtung der Kompetenz der in diesem Fall eingesetzten
KoFako darstelle. Sie stelle ihr Sachwissen über dasjenige der Fachkommission.
Damit stelle sie die ratio legis von Art. 62d Abs. 2 StGB in Frage. Die
zuständige Behörde sei nicht frei, zu Ungunsten des Verurteilten von den
Empfehlungen der KoFako abzuweichen.
Die Vorinstanz versuche ihr Abweichen
mit den Einschätzungen des behandelnden Therapeuten zu rechtfertigen. Ein
solches Vorgehen dürfe nicht hingenommen werden. Dadurch würde die sorgfältig
erarbeitete Stellungnahme der KoFako zur Makulatur. Letztlich stelle die
Vorinstanz die Kompetenz des Therapeuten über diejenige der Fachkommission. Das
mache Art. 62d Abs. 2 StGB zur Makulatur.
Die Staatsanwaltschaft und der Therapeut
stützten ihre Meinung in offenkundiger Weise auf den angeblichen Vorfall vom
20.
April 2021 sowie auf die Einziehung des Laptops und des Handys des
Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz spreche zwar von einem angeblichen
Vorfall, komme aufgrund dessen dann aber doch zum Schluss, der Beschwerdeführer
benötige einen engen Rahmen. Die Vorinstanz verstosse damit in offenkundiger
Weise gegen die Unschuldsvermutung. Sie werfe dem Beschwerdeführer die Tat zwar
nicht vor, schliesse sie aber auch nicht aus. Vielmehr gehe sie davon aus, dass
dort wo Rauch auch Feuer sei. Das gehe nicht an. Solange keine stichhaltigen
Beweise vorlägen, dürften aufgrund dieser Vorkommnisse keine Schlüsse auf die
Legalprognose gezogen werden.
Auch gehe es nicht an, die Massnahme
gleich um die Dauer von zwei Jahren zu verlängern, nachdem nicht einmal die Vollzugsbehörde
einen derartigen Antrag gestellt habe. Deren Kompetenz sei in dieser Frage
höher einzustufen als diejenige der Staatsanwaltschaft.
14.
Die Vorinstanz teilte am 12. Juli
2021.
mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
15.
Die Staatsanwaltschaft liess sich am
21.
Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie
begründete den Antrag damit, dass es sich bei der Beurteilung der
Fachkommission lediglich um eine Empfehlung handle, welche beim Entscheid nebst
anderen Faktoren zu berücksichtigen und zu gewichten sei. Dass die
Einschätzungen von verschiedenen Fachpersonen voneinander abwichen, sei nicht
unüblich und habe mit deren unterschiedlichen Rollen zu tun. Die Gerichte seien
berechtigt und gehalten, nach einer umfassenden Würdigung der Akten von den
Empfehlungen abzuweichen.
Die Vorinstanz habe die umfangreichen
Akten sorgfältig und umfassend gewürdigt und sich mit den Einschätzungen der
involvierten Fachpersonen sowie den Empfehlungen der Fachkommission
auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb sie die
Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für noch
nicht erfüllt halte. Die aktuellen Vorwürfe seien erst nach der Beurteilung der
Fachkommission bekannt geworden. Es müsse bezweifelt werden, dass diese in
Kenntnis der neuesten Entwicklungen zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers verletze die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die
Unschuldsvermutung in keiner Weise. Vielmehr weise sie explizit darauf hin,
dass diese gelte. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Abklärung dieser
Vorwürfe einige Zeit in Anspruch nehme. Zudem habe der Beschwerdeführer die
Arbeitsstelle verloren und die Vollzugslockerungen seien von der
Vollzugsbehörde sistiert worden.
16.
Das Amt für Justizvollzug (AJuv; früher
SMV) liess sich mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 vernehmen. Dieses stellte
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es hält dafür, aufgrund der vom
Beschwerdeführer aufzuarbeitenden Themenbereiche könne man sich dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre anschliessen.
Rechtliche Beurteilung
1.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige
Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre
verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine
Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).
Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr
den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine
Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ
schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15
zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme
hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,
zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw.
diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch
hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf
die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus
folgt, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf
Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).
Die Massnahmenverlängerung knüpft mithin
an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem
Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann
muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können,
dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit
und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und
welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass
der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt
(Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob
die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme
verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei
kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.
2.
Der psychiatrische Gutachter hält die
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Gewaltdelikte nach wie vor für
moderat bis deutlich. Die KoFako scheint diese Ansicht zu teilen. Sie hält diesbezüglich
fest, das Rückfallrisikomanagement sei nach wie vor weitgehend durch äussere
Strukturen gewährleistet (Beurteilungsbegründung Ziff. 7.2). Risikofaktoren sieht
die KoFako im Bereich der Störungseinsicht und hinsichtlich des Erlernens von
geeigneten Copingstrategien. Sie ist der Ansicht, diesen Risikofaktoren könne und
müsse weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting entgegengewirkt
werden. Eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug sei nur
möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die
zivilrechtlich zuständigen Behörden gewährleistet werde. Mithin sieht die
Kommission eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer maximalen
Probezeit und mit verschiedenen Auflagen in absehbarer Zeit in Freiheit
entlassen werden kann. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und es gibt
keinen Grund, diesen nicht zu folgen.
3.
Es stellt sich die Frage, wie die
Ereignisse von April 2021 in diesem Zusammenhang gewertet werden sollen. Den
Akten sind nur wenige Fakten zu diesem Ereignis zu entnehmen. Am 23. April 2021
meldete sich der Beschwerdeführer beim fallverantwortlichen Sachbearbeiter des
AJuv und teilte ihm mit, dass er seinen Job verloren habe, da ihn eine
Mitarbeiterin mit einer geistigen Beeinträchtigung zu Unrecht beschuldige, sie
an den Brüsten angefasst zu haben, was absolut nicht stimme (vgl. Aktennotiz
SMV, Aktenseite, AS 75). Gleichentags informierte er seinen Therapeuten, der
ihn notfallmässig für den folgenden Tag aufbot. Auch ihm gegenüber bestritt der
Beschwerdeführer den Vorhalt kategorisch und betonte, Sexualität sei zwischen
ihm und der Geschädigten nie ein Thema gewesen. Am 6. Mai 2021 bestätigte die
Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers schriftlich (AS 83).
Über den Vorfall erstattete sie eine (undatierte) schriftliche Meldung des
grenzverletzenden Verhaltens des Beschwerdeführers an das AJuv, das sie als
massiv einstufte (AS 85 ff.; Eingang beim AJuv am 4. Mai 2021). Aus der Meldung
geht hervor, dass die Geschädigte am 23. April 2021 den Vorgesetzten
angesprochen und ihn informiert habe, dass sie etwas «Grusiges» habe machen
müssen, das sie nicht mehr wolle. Im anschliessenden Gespräch habe sie
geschildert, der Beschwerdeführer habe sie auf die Dachterrasse mitgenommen.
Dort sei er ihr sehr nahegekommen. Er habe den Reissverschluss (der Hose) geöffnet
und sie habe sein erigiertes Glied anfassen müssen. Das sei «grusig» und sie
wolle das nicht mehr machen. Weitere Details seien nicht klar formuliert
worden. In einer weiteren Befragung der Geschädigten seien die Aussagen bestätigt
worden. Als der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden sei, habe er die
Vorwürfe bestritten. Einer Strafanzeige stehe die Beiständin der Geschädigten
ablehnend gegenüber.
Am 1. Juni 2020 reichte das AJuv bei der
Staatsanwaltschaft […] wegen diesem Vorfall eine Strafanzeige ein. In der Folge
wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angehoben wegen Schändung,
sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Aktenkundig ist, dass die
Geschädigte zu den Vorwürfen einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte
heute, dass er erst durch dieses Verfahren von der Strafanzeige Kenntnis
erhalten habe. Er sei bisher nicht zu den erhobenen Vorwürfen einvernommen
worden. Diese bestreite er. Weitere Informationen über das Verfahren und das
inkriminierte Ereignis sind den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann festgehalten werden, dass sich
die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers widersprechen. Es gilt
somit der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Für den
Entscheid kann daher nicht auf diesen Vorhalt abgestellt werden.
4.
Am 18. Mai 2021 meldete das Wohnheim,
in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, dass man aufgrund von
Beobachtungen das Handy und den Laptop des Beschwerdeführers eingezogen habe.
Man vermute, dass er damit Verbindungen ins Darknet getätigt habe, was man
klären möchte. Die Analyse der beauftragten Firma [...] ergab, dass auf dem
fraglichen Laptop kein Tor Browser installiert ist, der zum Surfen im Darknet
notwendig ist. Gemäss Bericht des Wohnheims vom 8. November 2021 wurden keine
deliktrelevanten Inhalte auf den Geräten gefunden.
5.
Für die Voraussetzungen der
Verlängerung einer Massnahme kann grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz unter Ziff. II A. 1 – 3 (Urteil S. 10 f.) verwiesen werden.
6.1
Damit
eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich
durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen
lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1).
6.2
Die
KoFako hält dazu fest, das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild
(Kombination [...] und Persönlichkeitsstörung) sei generell schwer behandelbar.
Die zudem bestehenden kognitiven Einschränkungen seien nicht behandelbar. Es
seien Institutionen vorhanden, die das vom Beschwerdeführer benötigte
Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anböten.
Der
Beschwerdeführer besuche zurzeit eine stützende Therapie. Auf eine
deliktorientierte Therapie lasse er sich nicht mehr ein. Problematisch sei
seine wiederholt gezeigte mangelnde Offenheit und Transparenz. Er scheine
störungsbedingt nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten zu reflektieren und
einen intrinsischen Veränderungswillen aufzuweisen.
Aufgrund
der zufälligen Opferauswahl bestehe ausserhalb eines eng betreuten und
strukturierten Settings ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es
fehlten (abgesehen von Abstinenzkontrollen) geeignete Kontrollmöglichkeiten. Der
Beschwerdeführer habe zudem früher gezeigt, dass er schnell in alte
Verhaltensmuster zurückfalle, sobald der Rahmen etwas gelockert werde und eine
leichte Verfügbarkeit [...] vorliege. Im aktuellen Setting zeige er sich absprachefähig
und stabilisiert. Das Rückfallrisiko sei jedoch weiterhin vorwiegend durch
äussere Strukturen gewährleistet. Störungsbedingt werde der Beschwerdeführer
immer auf ein betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein. Deshalb
sei die Aufrechterhaltung der [...] und [...]abstinenz aus legalprognostischer
Sicht zentral. Es sollte zukünftig auch eine Beistandschaft gewährleistet sein.
Weiter wird
festgehalten, dass es während des bisherigen Vollzugsverlaufs zu keiner
weiteren Delinquenz wie die Anlasstat gekommen sei. Durch die
Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden
psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Es sei eine leichte
Erhöhung der Frustrationstoleranz und Ausdauer erkennbar. Aktuell nehme der
Beschwerdeführer weiterhin an einer stützenden Therapie teil. Auf eine
deliktorientierte Therapie lasse er sich dagegen nicht mehr ein. Auf sozialer
Ebene werde er wiederholt als überfordert beschrieben. Dies könnte insbesondere
bei Partnerschaftskonflikten zu deliktnahen Situationen führen. Als äusserst
problematisch werde dabei erachtet, dass er hinsichtlich seiner Beziehungen zur
Ehefrau und zur Freundin widersprüchlich sei und weiterhin ein bagatellisierendes
und intransparentes Verhalten zeige. Es scheine zentral, dass nebst
engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenab-stinenz auch insbesondere der
Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde. Beim
Beschwerdeführer sei zudem weiterhin von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes
Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder [...] die
Hemmschwelle für unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten,
besonders bei vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze.
Weiter
hielt die Fachkommission in der Gesamtbeurteilung fest, beim Beschwerdeführer
sei die Kriminalität weniger eingeschliffenes Verhaltensmuster, sondern mehr
Ausdruck seiner kognitiven und persönlichkeitsbedingten Einschränkungen. Als tatzeitnahe
Risikofaktoren seien das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild, seine
gestörte Impulskontrolle, sein Suchtmittelkonsum sowie
Überforderungssituationen, welche durch ein fehlendes strukturiertes äusseres
Setting ausgelöst werden könnten (z.B. Beziehungsprobleme, Alltagssituationen),
zu nennen.
Der
Beschwerdeführer scheine mittlerweile über eine verbesserte Impulskontrolle zu
verfügen und gehe Konflikten in der Regel aus dem Weg. Jedoch scheine er nach
wie vor keine verlässlichen Copingstrategien im Umgang mit Stress- und
Belastungssituationen ausserhalb des kontrollierten Settings gefunden zu haben,
was sich u.a. in seinem erneuten Suchtmittelkonsum im Rahmen seines letzten
WAEX gezeigt habe. Er besitze auch keine tiefgreifende und nachhaltige Einsicht
in seine problematischen Verhaltensweisen und eine Auseinandersetzung mit der
Anlasstat scheine ihm krankheitsbedingt nicht möglich. Er besuche weiterhin
bloss eine stützende Therapie, präsentiere sich insgesamt wenig offen und
transparent. Nach wie vor scheine er störungsbedingt kaum in der Lage zu sein,
sein Verhalten zu reflektieren und einen intrinsisch motivierten
Veränderungswillen zu zeigen. Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für
deliktnahes Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder Drogenkonsum
die Hemmschwelle für inadäquates (gewalttätiges) Verhalten bei der vorliegenden
Störung herabsetze. Das Rückfallrisikomanagement werde weiterhin durch äussere
Strukturen gewährleistet.
Die
tatzeitnahmen Risikofaktoren hätten sich in einigen Bereichen verbessert
(Impulskontrolle, Störungsbild). Im Bereich Störungseinsicht und hinsichtlich
des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien nach wie vor keine
wesentlichen handlungsrelevanten Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den
vorhandenen Risikofaktoren könne weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und
kontrollierenden Setting entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung sei
nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die
zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei.
Die
Gewährung einer bedingten Entlassung werde aus legalprognostischer Sicht für
möglich gehalten, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der
Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) fortsetze und
für die Dauer der Probezeit Weisungen zu einer durchgängigen Alkohol- und
Drogenabstinenz sowie zum Verbleib von mindestens zwei Jahren in einem
betreuten Wohnheim ausgesprochen würden. Zusätzlich sei wesentlich, dass die
Beziehungen zu seiner Ehefrau und seiner Freundin/Arbeitskollegin geklärt
Dispositiv
würden. Aus diesen Gründen sei es zentral, dass nebst den engmaschigen Alkohol-
und Drogenkontrollen auch der Bereich Sexualität/Beziehungen therapeutisch
bearbeitet werde und der Beschwerdeführer für sich klare Verhaltensregeln
ableiten könne.
6.3 Diesen Überlegungen der KoFako gibt
es wenig beizufügen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2004,
mithin seit fast 17 Jahren im Massnahmevollzug, der ordentlicherweise fünf
Jahre dauert und grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verlängert werden soll
(BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen).
Problematisch ist, dass sich die Störung
des Beschwerdeführers generell nur schwer behandeln lässt und seine kognitiven
Einschränkungen die Behandlung zusätzlich erschweren. Vor diesem Hintergrund
scheint die Fortsetzung der Therapie im Sinn einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wenig aussichtsreich. Im Sinn einer
Unterstützung zur Bewältigung der alltäglichen zwischenmenschlichen
Interaktionen mit seiner Umgebung scheint sie hingegen sinnvoll, zumal der
Beschwerdeführer in unbekannten und komplexen Situationen schnell überfordert
ist. Die KoFako weist deshalb zu Recht darauf hin, dass er immer auf ein
betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein werde. Dieses muss aber auf
längere Sicht nicht zwangsläufig im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme
erfolgen, sondern es sind die Möglichkeiten des Zivilrechts auszuschöpfen.
Es stellt sich die Frage, wie die
Ereignisse um den 20. April 2021 im vorliegenden Verfahren zu werten sind.
Aufgrund der Akten ist lediglich bekannt, dass eine Arbeitskollegin den
Beschwerdeführer eines sexuellen Übergriffs beschuldigt, der während einer
Arbeitspause stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Aussagen und meldete diese Anschuldigung umgehend sowohl dem AJuv als auch seinem
Therapeuten. Nach den Akten blieb es bei der Entgegennahme der Aussagen der
beiden an dem angeblichen Vorfall Beteiligten. Eine Untersuchung des Vorfalls fand
von Seiten der Arbeitgeberin, die den Beschwerdeführer daraufhin umgehend
entlassen hat, nicht statt. Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft […] wegen
dieser Angelegenheit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Angesichts
der vorhandenen Informationen ist es unter Berücksichtigung der im gesamten
Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung nicht angängig, im Hinblick
auf die Verlängerung der stationären Massnahme daraus irgendwelche Schlüsse
zulasten des Beschwerdeführers zu ziehen. Es ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer im Anschluss an die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
korrekt verhalten und diese unverzüglich sowohl dem AJuv als auch seinem
Therapeuten und dem Wohnheim gemeldet hat. Letzterer hat unverzüglich reagiert,
indem er den Beschwerdeführer zu einem Notfalltermin aufgeboten hat. Der Beschwerdeführer
hat sich somit in der Krise gegenüber den Vollzugsorganen und seinem Umfeld (Behörde,
Wohnheim, Therapeut) adäquat und transparent verhalten, was positiv zu werten
ist. Bezüglich des rapportierten Vorfalls an sich können keine Schlüsse gezogen
werden. Die bisher bekannten Fakten (Einvernahme der Geschädigten) reichen
nicht aus, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers und
derjenigen der Melderin bewerten zu können, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers
von seiner Version auszugehen ist, was die Vorinstanz offensichtlich nicht
getan hat.
Hinsichtlich des Einzugs des Handys und
des Laptops des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich der Verdacht des
Besuchs des Darknets nicht bewahrheitet hat (fehlender Tor Browser). Hingegen
hat der Beschwerdeführer pornographische Seiten besucht und entsprechende
Bilder gespeichert, was laut dem Therapeuten in der Therapie, zusammen mit der
Beschuldigung des sexuellen Übergriffs, aufgearbeitet werde. Wie die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer auf seinem Laptop pornographische Bilder gespeichert
hatte, von den Fachpersonen im Hinblick auf seine Legalprognose bewertet wird,
geht aus den Akten nicht hervor. Dazu haben sich weder das AJuv noch die
Staatsanwaltschaft konkret geäussert. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Laptop des Beschwerdeführers nicht internetfähig sei, sein Handy dagegen schon.
Diesbezüglich habe sich in den Auflagen eine Diskrepanz ergeben, zumal das
Handy für Fahrplanabfragen habe genutzt werden müssen. Wie die genannten Bilder
auf den Laptop gelangten, geht aus den Akten nicht hervor. Ein strafrechtlich relevantes
Verhalten liegt jedoch nicht vor. Es ist aufgrund des Gesagten nicht klar, ob
der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten gegen Auflagen verstossen hat. Dieser
Themenkreis kann daher ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden. Richtig scheint dagegen, dass das Themenfeld Sexualität
und Beziehungen, wie von der KoFako empfohlen, im Rahmen der Therapie
bearbeitet wird.
6.4 Je länger der Massnahmevollzug
gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer
befindet sich nun seit rund 17 Jahren im stationären Massnahmevollzug, ohne
dass seine Behandlung hatte abgeschlossen werden können. Bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Störungen des
Beschwerdeführers generell schwer behandelbar sind und die bei ihm vorhandene
Intelligenzminderung die Behandlung zusätzlich erschwert. Das Ergänzungsgutachten
von Dr. med. [...] zeigt auf, dass in den zwischen beiden Gutachten liegenden
fünf Jahren nur wenige Fortschritte hatten erzielt werden können. Aufgrund dessen
ist mit der KoFako davon auszugehen, dass einerseits keine grossen Fortschritte
mehr zu erwarten sind und andererseits der Beschwerdeführer auch in Zukunft in
einzelnen Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle benötigen
wird. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären
Massnahmevollzugs erfolgen. Ihre Empfehlung, die nötige Betreuung nach der
bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug mit einer Mischung
aus zivilrechtlichen Massnahmen (Beistandschaft) und strafrechtlichen Weisungen
(Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnen und Weiterführung der Therapie,
Beibehaltung der Medikation) sicherzustellen, scheint ein gangbarer Weg zu
sein, um sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf
des Beschwerdeführers Genüge zu tun.
Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht
gefolgt werden, dass zivilrechtliche Massnahmen dem Beschwerdeführer nicht den
nötigen Rahmen bieten könnten. Sie begründet ihre von der Empfehlung der KoFako
abweichende Feststellung auch nicht. Durch die Unterbringung in einem betreuten
Wohnheim, der Einsetzung eines Beistandes, der Verpflichtung zur Weiterführung
der Therapie inkl. Beibehaltung der Medikation sowie der Abstinenz ist während
der Dauer der Probezeit eine engmaschige Kontrolle gewährleistet, so dass bei
Verstössen rasch reagiert und nötigenfalls eine Rückversetzung in den
stationären Massnahmevollzug angeordnet werden kann. Bezüglich der
Beistandschaft ist zu erwägen, diese an eine Person zu übertragen, die am
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers oder mindestens in der Nähe domiziliert
ist, so dass ein persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die
persönliche Betreuung erleichtern würde.
6.5 In zeitlicher Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers vorbereitet
werden muss und auch zu seinem eigenen Schutz nicht von einem auf den anderen
Tag erfolgen kann. Das ist auch dem Beschwerdeführer klar, der ausdrücklich mit
einem weiteren Verbleib im Wohnheim [...] und der Weiterführung der Therapie
bei lic. phil. [...] einverstanden ist. Das Wohnheim [...] hat in der Eingabe
vom 8. November 2021 die weiteren Progressionsstufen aufgezeigt, um den Beschwerdeführer
in absehbarer Zeit an die grössere Bewegungsfreiheit und Selbstverantwortung
heranzuführen. Dieses ist mit den Empfehlungen der KoFako kompatibel. Der Beschwerdeführer
ist bereit, über die aufgezeigten weiteren Lockerungsschritte auf eine
definitive Entlassung und die Überführung ins Zivilrecht entsprechend den
Empfehlungen der KoFako hinzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts
gegen eine zeitnahe bedingte Entlassung unter den von der KoFako
vorgeschlagenen Auflagen aus dem stationären Massnahmevollzug. Die Beschwerde
von A.___ ist daher weitgehend gutzuheissen. Hingegen ist dem Amt für
Justizvollzug Zeit zu geben, die bedingte Entlassung vorzubereiten. Aus diesem
Grund ist die stationäre Massnahme formell bis zum 31. Dezember 2021 zu
verlängern.
Sicherheitshaft
Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben werde, hat die
Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs die Anordnung von
Sicherheitshaft beantragt. Da sich am tatsächlichen Setting des
Beschwerdeführers in nächster Zeit nichts Entscheidendes ändert, kann darauf
verzichtet werden.
Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
2. Der Beschwerdeführer ist mit seiner
Beschwerde weitgehend durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2’040.00, zu Lasten des Staates. Nach Versand der Urteilsanzeige ging noch
die Rechnung des Therapeuten ein. Diese geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Die
Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben.
3.1 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wurde für das
amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates.
3.2 Für das Beschwerdeverfahren macht
der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 32 Stunden
(inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was
angemessen erscheint. Aufgrund der früher angesetzten Urteilseröffnung ist die
Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Bei 29 Stunden Aufwand, einem Stundenansatz von
CHF 180.00, Auslagen von CHF 247.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies
zu einer Entschädigung von CHF 5'888.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein
Rückforderungsanspruch des Staates und ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers besteht aufgrund des Verfahrensausgangs nicht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 59
Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 393 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde von A.___ wird teilweise
gutgeheissen und die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB bis längstens 31.
Dezember 2021 verlängert.
2. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat A.___
bis spätestens 31.12.2021 gemäss den Empfehlungen der KoFako vom 21. März 2021
bedingt zu entlassen.
3. Der Antrag auf Anordnung von
Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das
Amtsgericht von Thal-Gäu für den Nachentscheid vom 7. Juni 2021 keine Kosten
erhoben hat.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn. Ohne Rückforderung.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'888.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne
Rückforderung.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’040.00, trägt der Staat
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier