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Entscheid

BKBES.2021.122

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

25. November 2021Deutsch9 min

diesem Zeitpunkt Bereichsleiter Sozialpädagogische Familienbegleitung der «[...]

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregori

Werder,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Mai 2020 bot B.___, zu

diesem Zeitpunkt Bereichsleiter Sozialpädagogische Familienbegleitung der «[...]

GmbH», Dr. med. A.___ als Notfallpsychiater für eine suizidal gefährdete

Patientin auf. Die am Einsatzort für die Patientin anwesende Dolmetscherin, E.___,

die Patientin sowie ihr Ehemann gaben an, A.___ habe bei der Visite einen

verwirrten und alkoholisierten Eindruck gemacht, was E.___ an B.___ meldete.

Nachdem die Patientin und ihr Ehemann ihre Bedenken am 5. Mai 2020 erneut

geäussert hatten, nahm D.___, Asylkoordination Sozialregion [...], am

6. Mai 2020 Kontakt auf mit F.___ vom Departement des Innern (nachfolgend:

DdI). B.___ und C.___, Geschäftsführerin der «[...] GmbH», schilderten die

Ereignisse in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2020 erneut. Mit Verfügung

vom 17. September 2020 stellte das DdI das aufsichtsrechtliche Verfahren

gegen A.___ mangels Beweisen ein.

2. Daraufhin erstattete A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Gregori Werder, am 28. September 2020 Strafanzeige

gegen B.___, C.___, D.___ und E.___ wegen übler Nachrede. Er wirft den vier

Beschuldigten vor, gegenüber Dritten Äusserungen getätigt zu haben, welche

geeignet sein sollen, seinen Ruf zu schädigen.

3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2021 das Verfahren ein.

Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht Solothurn

Beschwerde erheben. Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht die Sicherheitsleistung

von CHF 1'200.00 bezahlt hatte, wurden die Parteien mit Verfügung vom

23. August 2021 zur Vernehmlassung eingeladen. Die Staatsanwaltschaft und D.___

nahmen in ihren Eingaben vom 30. bzw. 31. August 2021 Stellung. C.___ und E.___

verzichteten auf eine Vernehmlassung. Am 15. September 2021 teilte B.___

mit, die Verfügung vom 23. August 2021 sei fälschlicherweise an die

Adresse seiner ehemaligen Arbeitgeberin zugestellt worden und er habe diese erst

am 11. September 2021 erhalten. B.___ teilte mit, er wolle Stellung nehmen

zu den Vorwürfen und beantragte sinngemäss die Fristwiederherstellung. Die

Beschwerdekammer eröffnete B.___, er habe die Wiederherstellung der Frist zur

Stellungnahme der Beschwerde sowie die inhaltliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen

seit Wegfall des Säumnisgrundes, d.h. 30 Tage ab dem 11. September 2021,

schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen. Nachdem B.___ innert

Frist weder ein Wiederherstellungsgesuch noch eine Stellungnahme eingereicht

hatte, stellte die Beschwerdekammer am 25. Oktober 2021 fest, das

Verfahren sei nun spruchreif. Die Parteien liessen sich seither nicht mehr

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen eine Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs.

2.

i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist nach seiner

Konstituierung als Privatkläger beschwerdelegitimiert i.S.v. Art. 382 Abs. 1

StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die

Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid

über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in

dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen

ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage

zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den

Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der

entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von

Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl,

Anklageerhebung oder Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1

StPO).

3.

Es ist zu prüfen, ob die

Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der

üblen Nachrede liege ein Rechtfertigungsgrund vor, der einen Straftatbestand

unanwendbar mache. Gemäss Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen

Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,

beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziffer 1 Abs. 2

StGB). Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt nur Vorsatz bzw. Eventualvorsatz

voraus. Eine beschuldigte Person macht sich aber gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB

nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder

weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder

dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten

(Gutglaubensbeweis).

4.

Die Art. 173 ff. StGB schützen den

Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein

charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten

pflegt (BGer 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2). Der

strafrechtliche Schutz der Ehre beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen

Bereich. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein

eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit

oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch

verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.

Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden als Geschäfts-/Berufsmann oder

als Politiker herabzusetzen, liegt keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung

vor, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seitens

des Ansehens der betroffenen Person trifft zugleich die Geltung der Person als

ehrbarer Mensch (BGE 114 IV 42 E. 1c; BGer 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008

E. 3.1; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger: BSK StGB, 4. Auflage 2018, Vor

Art. 173 N 16 f.). Massgebend ist vom Sinn auszugehen, den der

durchschnittliche Dritte einer Aussage unter den gesamten konkreten Umständen

beilegen würde. Dabei ist der Gesamtzusammenhang der konkreten Umstände zu

berücksichtigen.

5.

Vorliegend schilderten die

Beschuldigten das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom

1.

Mai 2020 aus ihrer Sicht. Sie gaben an, der Beschwerdeführer habe

verwirrt und vergesslich gewirkt; bei der Visitation vom 1. Mai 2020 sei

er verspätet eingetroffen, habe den Arztkoffer vergessen, keine Maske getragen

und nach Alkohol gerochen. E.___ führte aus, dass die Patientin und ihr Ehemann

angegeben hätten, der behandelnde Notfallarzt sei alkoholisiert gewesen. Sowohl

im Gesamtzusammenhang als auch bei Betrachtung der einzelnen Aussagen bestehen

keine Hinweise darauf, dass es den Beschuldigten um einen persönlichen Angriff

gegen den Beschwerdeführer gegangen wäre. Jeder betroffenen Person steht ohne

Weiteres das Recht zu, sich über ein unprofessionell empfundenes Verhalten

einer Amtsperson zu beschweren. Unter Umständen besteht sogar die Pflicht,

Verfehlungen einer Amtsperson der zuständigen übergeordneten Behörde zu melden.

Dass der betroffene Beschwerdeführer damit in ein ungünstiges Licht gerückt

wird, geht mit einer solchen Meldung einher, ist von ihm aber hinzunehmen.

Bei den Vorwürfen handelt es sich somit allesamt

um berufliche Kritik am Handeln des Beschwerdeführers als diensthabender

Notfallarzt. Es ist offensichtlich, dass es den Beschuldigten nicht darum ging,

dem Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zu schaden oder ihn herabzusetzen,

sondern sie sorgten sich um das Wohlergehen der Patientin. Untermauert wird

dies auch durch die E-Mail von D.___ vom 6. Mai 2021 mit der

Kantonsarztstelle, in welcher sie explizit schreibt, sie wolle dem

Beschwerdeführer nicht schaden und ihn nicht in Verruf bringen und sie wolle

auch keine Schritte gegen ihn einleiten. Besonders glaubhaft ist der Hinweis

von D.___, es liege in ihrer Aufgabe und Funktion als Betreuungsperson, die

Vulnerabilität ihrer Klienten zu erkennen und falls nötig zu schützen. Fehl

geht das Argument des Beschwerdeführers, der Beschuldigte B.___ habe

eventualvorsätzlich seine Ehre verletzen wollen, weil letzterer eingeräumt

habe, es sei ihm auch darum gegangen, dass die Patientin Rechtsstaatlichkeit

erfahre. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus B.___s Aussage kein Angriff

auf seine Ehre im menschlich-sittlichen Bereich abgeleitet werden kann. An

diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft die

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021 in ihrer

Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht explizit erwähnte, wie dies

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt.

Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis

auf die Akten und Erhebungen einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die

Beschuldigten glaubhaft machen konnten, dass sie ihre Äusserungen in der Annahme

tätigten, diese seien wahr. Sie erwog nachvollziehbar, dass die Beschuldigten

ernsthafte Gründe hatten, die Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten.

Besonders plausibel sind die Hinweise auf das Schreiben von B.___ und C.___ vom

15.

Juni 2020, in welchem das Verhalten des Beschwerdeführers als «im Ton,

Art und organisatorisch wirr, auch inhaltlich nicht nachvollziehbar»

beschrieben wurde oder die Aussage der Dolmetscherin E.___, wonach sie der

Patientin und ihrem Ehemann versichern musste, beim Beschwerdeführer handle es

sich wirklich um einen Arzt und es werde «alles gut».

Zu Recht subsumierte der

Beschwerdeführer das Verhalten der Beschuldigten auch nicht als falsche

Anschuldigungen gemäss Art. 303 Ziffer 1 StGB, da keine Anhaltspunkte bestehen,

dass die Beschuldigten ihre Äusserungen im sicheren Bewusstsein um die

Unwahrheit der Anschuldigungen getätigt hätten. Die Beschuldigten hatten

nämlich genügend Anlass, die Angaben der langjährigen Dolmetscherin E.___ und

der Patientin bzw. ihrem Ehemann in guten Treuen für wahr zu halten und den

Sachverhalt beim DdI zu melden. Aus den Akten ergibt sich, dass sie im guten

Glauben handelten und ernsthafte Gründe hatten, das Verhalten des

Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen bzw. sich an die zuständige

Aufsichtsbehörde zu wenden.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht in Anwendung

von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 173 Abs. 2 StGB eingestellt. Damit

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen. Die Beschuldigten haben keine Entschädigungsansprüche

geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner