BKBES.2021.122
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
25. November 2021Deutsch9 min
diesem Zeitpunkt Bereichsleiter Sozialpädagogische Familienbegleitung der «[...]
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregori
Werder,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Mai 2020 bot B.___, zu
diesem Zeitpunkt Bereichsleiter Sozialpädagogische Familienbegleitung der «[...]
GmbH», Dr. med. A.___ als Notfallpsychiater für eine suizidal gefährdete
Patientin auf. Die am Einsatzort für die Patientin anwesende Dolmetscherin, E.___,
die Patientin sowie ihr Ehemann gaben an, A.___ habe bei der Visite einen
verwirrten und alkoholisierten Eindruck gemacht, was E.___ an B.___ meldete.
Nachdem die Patientin und ihr Ehemann ihre Bedenken am 5. Mai 2020 erneut
geäussert hatten, nahm D.___, Asylkoordination Sozialregion [...], am
6. Mai 2020 Kontakt auf mit F.___ vom Departement des Innern (nachfolgend:
DdI). B.___ und C.___, Geschäftsführerin der «[...] GmbH», schilderten die
Ereignisse in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2020 erneut. Mit Verfügung
vom 17. September 2020 stellte das DdI das aufsichtsrechtliche Verfahren
gegen A.___ mangels Beweisen ein.
2. Daraufhin erstattete A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Gregori Werder, am 28. September 2020 Strafanzeige
gegen B.___, C.___, D.___ und E.___ wegen übler Nachrede. Er wirft den vier
Beschuldigten vor, gegenüber Dritten Äusserungen getätigt zu haben, welche
geeignet sein sollen, seinen Ruf zu schädigen.
3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2021 das Verfahren ein.
Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht Solothurn
Beschwerde erheben. Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht die Sicherheitsleistung
von CHF 1'200.00 bezahlt hatte, wurden die Parteien mit Verfügung vom
23. August 2021 zur Vernehmlassung eingeladen. Die Staatsanwaltschaft und D.___
nahmen in ihren Eingaben vom 30. bzw. 31. August 2021 Stellung. C.___ und E.___
verzichteten auf eine Vernehmlassung. Am 15. September 2021 teilte B.___
mit, die Verfügung vom 23. August 2021 sei fälschlicherweise an die
Adresse seiner ehemaligen Arbeitgeberin zugestellt worden und er habe diese erst
am 11. September 2021 erhalten. B.___ teilte mit, er wolle Stellung nehmen
zu den Vorwürfen und beantragte sinngemäss die Fristwiederherstellung. Die
Beschwerdekammer eröffnete B.___, er habe die Wiederherstellung der Frist zur
Stellungnahme der Beschwerde sowie die inhaltliche Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen
seit Wegfall des Säumnisgrundes, d.h. 30 Tage ab dem 11. September 2021,
schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen. Nachdem B.___ innert
Frist weder ein Wiederherstellungsgesuch noch eine Stellungnahme eingereicht
hatte, stellte die Beschwerdekammer am 25. Oktober 2021 fest, das
Verfahren sei nun spruchreif. Die Parteien liessen sich seither nicht mehr
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs.
2.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist nach seiner
Konstituierung als Privatkläger beschwerdelegitimiert i.S.v. Art. 382 Abs. 1
StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die
Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid
über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen
ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den
Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der
entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von
Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl,
Anklageerhebung oder Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1
StPO).
3.
Es ist zu prüfen, ob die
Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der
üblen Nachrede liege ein Rechtfertigungsgrund vor, der einen Straftatbestand
unanwendbar mache. Gemäss Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen
Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziffer 1 Abs. 2
StGB). Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt nur Vorsatz bzw. Eventualvorsatz
voraus. Eine beschuldigte Person macht sich aber gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB
nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder
dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten
(Gutglaubensbeweis).
4.
Die Art. 173 ff. StGB schützen den
Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein
charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten
pflegt (BGer 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2). Der
strafrechtliche Schutz der Ehre beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen
Bereich. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein
eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch
verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.
Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden als Geschäfts-/Berufsmann oder
als Politiker herabzusetzen, liegt keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung
vor, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seitens
des Ansehens der betroffenen Person trifft zugleich die Geltung der Person als
ehrbarer Mensch (BGE 114 IV 42 E. 1c; BGer 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008
E. 3.1; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger: BSK StGB, 4. Auflage 2018, Vor
Art. 173 N 16 f.). Massgebend ist vom Sinn auszugehen, den der
durchschnittliche Dritte einer Aussage unter den gesamten konkreten Umständen
beilegen würde. Dabei ist der Gesamtzusammenhang der konkreten Umstände zu
berücksichtigen.
5.
Vorliegend schilderten die
Beschuldigten das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom
1.
Mai 2020 aus ihrer Sicht. Sie gaben an, der Beschwerdeführer habe
verwirrt und vergesslich gewirkt; bei der Visitation vom 1. Mai 2020 sei
er verspätet eingetroffen, habe den Arztkoffer vergessen, keine Maske getragen
und nach Alkohol gerochen. E.___ führte aus, dass die Patientin und ihr Ehemann
angegeben hätten, der behandelnde Notfallarzt sei alkoholisiert gewesen. Sowohl
im Gesamtzusammenhang als auch bei Betrachtung der einzelnen Aussagen bestehen
keine Hinweise darauf, dass es den Beschuldigten um einen persönlichen Angriff
gegen den Beschwerdeführer gegangen wäre. Jeder betroffenen Person steht ohne
Weiteres das Recht zu, sich über ein unprofessionell empfundenes Verhalten
einer Amtsperson zu beschweren. Unter Umständen besteht sogar die Pflicht,
Verfehlungen einer Amtsperson der zuständigen übergeordneten Behörde zu melden.
Dass der betroffene Beschwerdeführer damit in ein ungünstiges Licht gerückt
wird, geht mit einer solchen Meldung einher, ist von ihm aber hinzunehmen.
Bei den Vorwürfen handelt es sich somit allesamt
um berufliche Kritik am Handeln des Beschwerdeführers als diensthabender
Notfallarzt. Es ist offensichtlich, dass es den Beschuldigten nicht darum ging,
dem Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zu schaden oder ihn herabzusetzen,
sondern sie sorgten sich um das Wohlergehen der Patientin. Untermauert wird
dies auch durch die E-Mail von D.___ vom 6. Mai 2021 mit der
Kantonsarztstelle, in welcher sie explizit schreibt, sie wolle dem
Beschwerdeführer nicht schaden und ihn nicht in Verruf bringen und sie wolle
auch keine Schritte gegen ihn einleiten. Besonders glaubhaft ist der Hinweis
von D.___, es liege in ihrer Aufgabe und Funktion als Betreuungsperson, die
Vulnerabilität ihrer Klienten zu erkennen und falls nötig zu schützen. Fehl
geht das Argument des Beschwerdeführers, der Beschuldigte B.___ habe
eventualvorsätzlich seine Ehre verletzen wollen, weil letzterer eingeräumt
habe, es sei ihm auch darum gegangen, dass die Patientin Rechtsstaatlichkeit
erfahre. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus B.___s Aussage kein Angriff
auf seine Ehre im menschlich-sittlichen Bereich abgeleitet werden kann. An
diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021 in ihrer
Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht explizit erwähnte, wie dies
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt.
Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis
auf die Akten und Erhebungen einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die
Beschuldigten glaubhaft machen konnten, dass sie ihre Äusserungen in der Annahme
tätigten, diese seien wahr. Sie erwog nachvollziehbar, dass die Beschuldigten
ernsthafte Gründe hatten, die Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten.
Besonders plausibel sind die Hinweise auf das Schreiben von B.___ und C.___ vom
15.
Juni 2020, in welchem das Verhalten des Beschwerdeführers als «im Ton,
Art und organisatorisch wirr, auch inhaltlich nicht nachvollziehbar»
beschrieben wurde oder die Aussage der Dolmetscherin E.___, wonach sie der
Patientin und ihrem Ehemann versichern musste, beim Beschwerdeführer handle es
sich wirklich um einen Arzt und es werde «alles gut».
Zu Recht subsumierte der
Beschwerdeführer das Verhalten der Beschuldigten auch nicht als falsche
Anschuldigungen gemäss Art. 303 Ziffer 1 StGB, da keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die Beschuldigten ihre Äusserungen im sicheren Bewusstsein um die
Unwahrheit der Anschuldigungen getätigt hätten. Die Beschuldigten hatten
nämlich genügend Anlass, die Angaben der langjährigen Dolmetscherin E.___ und
der Patientin bzw. ihrem Ehemann in guten Treuen für wahr zu halten und den
Sachverhalt beim DdI zu melden. Aus den Akten ergibt sich, dass sie im guten
Glauben handelten und ernsthafte Gründe hatten, das Verhalten des
Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen bzw. sich an die zuständige
Aufsichtsbehörde zu wenden.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht in Anwendung
von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 173 Abs. 2 StGB eingestellt. Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen. Die Beschuldigten haben keine Entschädigungsansprüche
geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner