BKBES.2021.133
Verweigerung der Entschädigung
27. Oktober 2021Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung
der Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Oktober 2020 liess C.___ durch
Rechtsanwalt D___ Strafantrag gegen A.___ wegen aller anwendbarer
Antragsdelikte (insbesondere üble Nachrede / Verleumdung) stellen. Die
Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei einen Ermittlungsauftrag. Am
24. November 2020 teilte Rechtsanwalt B.___ die Interessenvertretung von A.___
mit. Am 9. Dezember 2020 wurde A.___ durch die Polizei in Anwesenheit von
Rechtsanwalt B.___ erstmals befragt, wobei er keine Aussagen machte, weil er
Probleme mit dem Berufs- und evtl. mit dem Anwaltsgeheimnis sehe. Dies gelte es
zunächst abzuklären. Nach entsprechender Abklärung wurde er am 20. Januar 2021
nochmals (in Anwesenheit von Rechtsanwalt B.___) befragt, wobei er sich dieses
Mal zur Sache äusserte. Mit Verfügung vom 2. August 2021 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag gegen A.___ wegen
übler Nachrede, Verleumdung nicht an die Hand (Ziff. 1). Eine Entschädigung
wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2).
2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___
am 16. August 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden
Kostennote (CHF 7'231.10), eventualiter seien die Akten zur Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1.
September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, eine angemessene
Entschädigung auszurichten und diese durch die Beschwerdeinstanz gerade
festzusetzen.
4. Der Beschwerdeführer liess sich am 7.
September 2021 nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer hat
im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung bzw. Änderung der diesbezüglich angefochtenen Verfügung. Auf die
rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396
Abs. 1 StPO).
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der
Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage nicht angehört worden sei.
Die Parteien haben keinen Anspruch
darauf, mit Blick auf die vorgesehene Nichtanhandnahme angehört zu werden. Der
Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ist den Betroffenen auch nicht i.S.v. Art.
318.
Abs. 1 StPO anzukündigen. Zu Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist
ihnen das rechtliche Gehör in der Regel aber immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas
Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar
StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen; vgl. auch Esther
Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54
JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 12).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in
der Eingabe vom 15. April 2021 u.a. beantragt, das Ehrverletzungsverfahren sei
nicht an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er
hat somit ausdrücklich eine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihn die
Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorstehend erwähnten Ausführungen vor
Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage hätte anhören
müssen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist folglich berechtigt. Es kann indessen von einer Heilung der
Gehörsverletzung ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeinstanz über volle
Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), es dem Beschwerdeführer möglich war,
im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt darzutun, was er in seiner 8-seitigen
Beschwerdeschrift auch getan hat, und die Staatsanwaltschaft eventualiter
beantragt, die Entschädigung direkt festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführer
in der Eingabe vom 7. September 2021 nichts einwendete.
3.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den
Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie
die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der
tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429 Abs.
1.
lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch
der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem Beschuldigten
ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem
Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Auch bei blossen Übertretungen
darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre
Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu
tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts
sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen
Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen
Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der
beschuldigten Person zu berücksichtigen. Insbesondere bei blossen Übertretungen
hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war,
daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die
Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO gilt nach der Rechtsprechung entgegen seinem Wortlaut auch für den Fall,
dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit
einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Ein Anspruch auf Beizug eines
Verteidigers kann unter Umständen daher bereits im polizeilichen
Ermittlungsverfahren bestehen, d.h. bevor überhaupt ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Dennoch ist bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw.
angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, auch zu
berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung
eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die
Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (Urteil des
Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 mit Hinweisen).
4.1
Bei den Vorhalten der üblen Nachrede
und Verleumdung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte,
wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer bringt
auch zu Recht vor, dass für ihn als […] einiges, wie sein Ruf und sein Ansehen,
seine Vertrauens- und Glaubwürdigkeit und seine Seriosität auf dem Spiel
standen. Es ist daher keineswegs als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen
Anwalt beizog, zumal an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen
sind. Daran ändert nichts, dass es in der Folge nicht zur Eröffnung eines
Strafverfahrens kam.
4.2
Zu prüfen ist, ob sich der von
Rechtsanwalt B.___ betriebene Aufwand als angemessen erweist.
Rechtsanwalt B.___ bringt zunächst vor, die
beiden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer hätten vor Erhalt der Akten
Dispositiv
stattgefunden, er habe demnach keine Kenntnis von der eingereichten
Strafanzeige gehabt. Deshalb habe ihn der Beschwerdeführer dokumentiert und
dabei habe es sich um einen ganzen Bundesordner an Unterlagen gehandelt.
Es trifft zu, dass Rechtsanwalt B.___
die Akten erst nach den beiden polizeilichen Einvernahmen mit dem
Beschwerdeführer zugestellt wurden. Er musste sich daher anhand von
Besprechungen mit seinem Klienten ein Bild über das Geschehen machen. Dass
dabei Unterlagen beigezogen wurden und diese vor den Einvernahmen gesichtet
werden mussten, ist sicherlich nicht zu beanstanden. Für all dies macht Rechtsanwalt
B.___ (ohne Einvernahmen) einen Aufwand von 15,93 Stunden geltend, also rund
zwei Arbeitstage. Dies erscheint angesichts der doch überschaubaren Aktenlage
von einem Bundesordner, wie er selber ausführt, als zu hoch; zumal für die
Vorbereitung der Einvernahmen und die Beratung des Klienten wohl kaum sämtliche
Schreiben, die der Beschwerdeführer im Ordner abgelegt hatte, gelesen werden
mussten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keine
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Es
rechtfertigt sich somit, für diese Aufwendungen 5 Stunden zu entschädigen.
Für die beiden Einvernahmen vom 9.
Dezember 2021 und 20. Januar 2021 – bezüglich derer es gerechtfertigt war, dass
Rechtsanwalt B.___ den Beschwerdeführer begleitete – macht dieser (inkl.
Aktenstudium und Telefonate) vier Stunden geltend. Dies ist als angemessen zu
bezeichnen, auch wenn die beiden Einvernahmen, inkl. Durchlesen, nur 55 Minuten
gedauert haben. Rechtsanwalt B.___ hatte noch viermal die Strecke Solothurn-Grenchen
zurückzulegen und es ist nachvollziehbar, dass im Anschluss an diese
Einvernahmen noch Arbeiten von gut einer Stunde anfielen.
Für das weitere Verfahren macht
Rechtsanwalt B.___ nochmals 8.91 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint
übersetzt. Sicherlich erscheinen grundsätzlich Telefonate mit dem Klienten und
der Staatsanwaltschaft als notwendig wie auch ein nochmaliges Studium der Akten
und gewisse Recherchen. Zu entschädigen ist auch das Schreiben vom 15. April
2021. Insgesamt können dafür aber nicht fast 9 Stunden entschädigt werden, nachdem
die Akten der Staatsanwaltschaft einen absolut bescheidenen Umfang einnahmen
und sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellten. Zu entschädigen sind dafür
6 Stunden.
4.3 Zusammenfassend rechtfertigt es sich
daher, dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen seines Vertreters 15 Stunden
zu entschädigen, dies für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___ zu einem
Stundenansatz von CHF 260.00. Da es sich weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht um einen komplexen Fall gehandelt hat, rechtfertigt sich
kein Abweichen vom üblichen Stundenansatz von CHF 260.00. Für die
Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von CHF
110.00 nicht zu beanstanden. Es ist nicht der Stundenansatz von CHF 90.00
massgebend, da es sich nicht um einen Fall amtlicher Verteidigung handelte. In
der Kostennote machte Rechtsanwalt B.___ 28,83 Stunden geltend, 8,66 Stunden
dieses Aufwandes leistete eine Rechtspraktikantin, d.h. rund 30 %. Es
rechtfertigt sich, diesen Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen
anzuwenden. 10,5 Stunden sind somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4,5
Stunden zu CHF 110.00, was insgesamt CHF 3'225.00 ergibt. Inklusive Auslagen
von CHF 114.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 3'596.30.
4.4 In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist Ziff. 2 der Verfügung vom 2. August 2021 somit dahingehend
abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30
zuzusprechen ist. Die weitergehende Forderung des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Drittel zu Lasten des
Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 266.65 zu bezahlen. Die übrigen Kosten
gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt B.___ macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 12,34 Stunden geltend; bis zur Beschwerdeeinreichung
(inkl. Beschwerde) allein von 11,18 Stunden. Dies erscheint unverhältnismässig
hoch, sowohl angesichts der Ausgangslage im vorliegenden Fall als auch im
Vergleich zu anderen Fällen. Nicht nachvollziehbar erscheint nicht nur der hohe
Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde, sondern auch die vielen
Telefonate, die im Zusammenhang mit der Beschwerde geführt worden sind. Es
rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren 8 Stunden als Grundlage zu
entschädigen, dies zum üblichen Stundenansatz beim Obergericht von CHF 260.00.
Auch im Verfahren bei der Beschwerdekammer handelte es sich nicht um einen besonders
komplexen Fall, der ein Abweichen vom üblichen Stundenansatz begründen könnte.
Für die Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von
CHF 110.00 nicht zu beanstanden.
Wie erwähnt, macht Rechtsanwalt B.___
12,34 Stunden geltend, 6,93 Stunden dieses Aufwandes leistete eine
Rechtspraktikantin, d.h. rund die Hälfte. Es rechtfertigt sich, diesen
Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen anzuwenden. 4 Stunden sind
somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4 Stunden zu CHF 110.00,
was insgesamt CHF 1'480.00 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 53.10 und der Mehrwertsteuer
von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'651.15. Die dem
Beschwerdeführer zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 1'100.75
(zwei Drittel von CHF 1'651.15) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihm zu
tragenden Kosten von CHF 266.65 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem
Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 dahingehend abgeändert, dass dem
Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30 zuzusprechen ist.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer
im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 266.65, zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'100.75 auszurichten (vgl. nachfolgend
Ziff. 4).
4. Die
vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 266.65 sind
mit der ihm zuzusprechenden Entschädigung von CHF 1'100.75 zu verrechnen,
sodass ihm noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier