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Entscheid

BKBES.2021.133

Verweigerung der Entschädigung

27. Oktober 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung

der Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Oktober 2020 liess C.___ durch

Rechtsanwalt D___ Strafantrag gegen A.___ wegen aller anwendbarer

Antragsdelikte (insbesondere üble Nachrede / Verleumdung) stellen. Die

Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei einen Ermittlungsauftrag. Am

24. November 2020 teilte Rechtsanwalt B.___ die Interessenvertretung von A.___

mit. Am 9. Dezember 2020 wurde A.___ durch die Polizei in Anwesenheit von

Rechtsanwalt B.___ erstmals befragt, wobei er keine Aussagen machte, weil er

Probleme mit dem Berufs- und evtl. mit dem Anwaltsgeheimnis sehe. Dies gelte es

zunächst abzuklären. Nach entsprechender Abklärung wurde er am 20. Januar 2021

nochmals (in Anwesenheit von Rechtsanwalt B.___) befragt, wobei er sich dieses

Mal zur Sache äusserte. Mit Verfügung vom 2. August 2021 nahm die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag gegen A.___ wegen

übler Nachrede, Verleumdung nicht an die Hand (Ziff. 1). Eine Entschädigung

wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2).

2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___

am 16. August 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden

Kostennote (CHF 7'231.10), eventualiter seien die Akten zur Entscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1.

September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Eventualiter sei A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, eine angemessene

Entschädigung auszurichten und diese durch die Beschwerdeinstanz gerade

festzusetzen.

4. Der Beschwerdeführer liess sich am 7.

September 2021 nochmals vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer hat

im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung bzw. Änderung der diesbezüglich angefochtenen Verfügung. Auf die

rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396

Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der

Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage nicht angehört worden sei.

Die Parteien haben keinen Anspruch

darauf, mit Blick auf die vorgesehene Nichtanhandnahme angehört zu werden. Der

Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ist den Betroffenen auch nicht i.S.v. Art.

318.

Abs. 1 StPO anzukündigen. Zu Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist

ihnen das rechtliche Gehör in der Regel aber immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas

Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar

StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen; vgl. auch Esther

Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54

JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 12).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in

der Eingabe vom 15. April 2021 u.a. beantragt, das Ehrverletzungsverfahren sei

nicht an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er

hat somit ausdrücklich eine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihn die

Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorstehend erwähnten Ausführungen vor

Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage hätte anhören

müssen.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist folglich berechtigt. Es kann indessen von einer Heilung der

Gehörsverletzung ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeinstanz über volle

Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), es dem Beschwerdeführer möglich war,

im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt darzutun, was er in seiner 8-seitigen

Beschwerdeschrift auch getan hat, und die Staatsanwaltschaft eventualiter

beantragt, die Entschädigung direkt festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführer

in der Eingabe vom 7. September 2021 nichts einwendete.

3.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den

Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie

die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der

tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429 Abs.

1.

lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch

der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem Beschuldigten

ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem

Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Auch bei blossen Übertretungen

darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre

Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu

tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts

sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen

Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen

Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der

beschuldigten Person zu berücksichtigen. Insbesondere bei blossen Übertretungen

hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war,

daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die

Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Art. 429 Abs. 1 lit.

a StPO gilt nach der Rechtsprechung entgegen seinem Wortlaut auch für den Fall,

dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit

einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Ein Anspruch auf Beizug eines

Verteidigers kann unter Umständen daher bereits im polizeilichen

Ermittlungsverfahren bestehen, d.h. bevor überhaupt ein Strafverfahren eröffnet

wurde. Dennoch ist bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw.

angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, auch zu

berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung

eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die

Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 mit Hinweisen).

4.1

Bei den Vorhalten der üblen Nachrede

und Verleumdung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte,

wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer bringt

auch zu Recht vor, dass für ihn als […] einiges, wie sein Ruf und sein Ansehen,

seine Vertrauens- und Glaubwürdigkeit und seine Seriosität auf dem Spiel

standen. Es ist daher keineswegs als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen

Anwalt beizog, zumal an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen

sind. Daran ändert nichts, dass es in der Folge nicht zur Eröffnung eines

Strafverfahrens kam.

4.2

Zu prüfen ist, ob sich der von

Rechtsanwalt B.___ betriebene Aufwand als angemessen erweist.

Rechtsanwalt B.___ bringt zunächst vor, die

beiden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer hätten vor Erhalt der Akten

Dispositiv

stattgefunden, er habe demnach keine Kenntnis von der eingereichten

Strafanzeige gehabt. Deshalb habe ihn der Beschwerdeführer dokumentiert und

dabei habe es sich um einen ganzen Bundesordner an Unterlagen gehandelt.

Es trifft zu, dass Rechtsanwalt B.___

die Akten erst nach den beiden polizeilichen Einvernahmen mit dem

Beschwerdeführer zugestellt wurden. Er musste sich daher anhand von

Besprechungen mit seinem Klienten ein Bild über das Geschehen machen. Dass

dabei Unterlagen beigezogen wurden und diese vor den Einvernahmen gesichtet

werden mussten, ist sicherlich nicht zu beanstanden. Für all dies macht Rechtsanwalt

B.___ (ohne Einvernahmen) einen Aufwand von 15,93 Stunden geltend, also rund

zwei Arbeitstage. Dies erscheint angesichts der doch überschaubaren Aktenlage

von einem Bundesordner, wie er selber ausführt, als zu hoch; zumal für die

Vorbereitung der Einvernahmen und die Beratung des Klienten wohl kaum sämtliche

Schreiben, die der Beschwerdeführer im Ordner abgelegt hatte, gelesen werden

mussten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keine

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Es

rechtfertigt sich somit, für diese Aufwendungen 5 Stunden zu entschädigen.

Für die beiden Einvernahmen vom 9.

Dezember 2021 und 20. Januar 2021 – bezüglich derer es gerechtfertigt war, dass

Rechtsanwalt B.___ den Beschwerdeführer begleitete – macht dieser (inkl.

Aktenstudium und Telefonate) vier Stunden geltend. Dies ist als angemessen zu

bezeichnen, auch wenn die beiden Einvernahmen, inkl. Durchlesen, nur 55 Minuten

gedauert haben. Rechtsanwalt B.___ hatte noch viermal die Strecke Solothurn-Grenchen

zurückzulegen und es ist nachvollziehbar, dass im Anschluss an diese

Einvernahmen noch Arbeiten von gut einer Stunde anfielen.

Für das weitere Verfahren macht

Rechtsanwalt B.___ nochmals 8.91 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint

übersetzt. Sicherlich erscheinen grundsätzlich Telefonate mit dem Klienten und

der Staatsanwaltschaft als notwendig wie auch ein nochmaliges Studium der Akten

und gewisse Recherchen. Zu entschädigen ist auch das Schreiben vom 15. April

2021. Insgesamt können dafür aber nicht fast 9 Stunden entschädigt werden, nachdem

die Akten der Staatsanwaltschaft einen absolut bescheidenen Umfang einnahmen

und sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellten. Zu entschädigen sind dafür

6 Stunden.

4.3 Zusammenfassend rechtfertigt es sich

daher, dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen seines Vertreters 15 Stunden

zu entschädigen, dies für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___ zu einem

Stundenansatz von CHF 260.00. Da es sich weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht um einen komplexen Fall gehandelt hat, rechtfertigt sich

kein Abweichen vom üblichen Stundenansatz von CHF 260.00. Für die

Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von CHF

110.00 nicht zu beanstanden. Es ist nicht der Stundenansatz von CHF 90.00

massgebend, da es sich nicht um einen Fall amtlicher Verteidigung handelte. In

der Kostennote machte Rechtsanwalt B.___ 28,83 Stunden geltend, 8,66 Stunden

dieses Aufwandes leistete eine Rechtspraktikantin, d.h. rund 30 %. Es

rechtfertigt sich, diesen Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen

anzuwenden. 10,5 Stunden sind somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4,5

Stunden zu CHF 110.00, was insgesamt CHF 3'225.00 ergibt. Inklusive Auslagen

von CHF 114.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 3'596.30.

4.4 In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist Ziff. 2 der Verfügung vom 2. August 2021 somit dahingehend

abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30

zuzusprechen ist. Die weitergehende Forderung des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Drittel zu Lasten des

Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 266.65 zu bezahlen. Die übrigen Kosten

gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt B.___ macht für das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 12,34 Stunden geltend; bis zur Beschwerdeeinreichung

(inkl. Beschwerde) allein von 11,18 Stunden. Dies erscheint unverhältnismässig

hoch, sowohl angesichts der Ausgangslage im vorliegenden Fall als auch im

Vergleich zu anderen Fällen. Nicht nachvollziehbar erscheint nicht nur der hohe

Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde, sondern auch die vielen

Telefonate, die im Zusammenhang mit der Beschwerde geführt worden sind. Es

rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren 8 Stunden als Grundlage zu

entschädigen, dies zum üblichen Stundenansatz beim Obergericht von CHF 260.00.

Auch im Verfahren bei der Beschwerdekammer handelte es sich nicht um einen besonders

komplexen Fall, der ein Abweichen vom üblichen Stundenansatz begründen könnte.

Für die Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von

CHF 110.00 nicht zu beanstanden.

Wie erwähnt, macht Rechtsanwalt B.___

12,34 Stunden geltend, 6,93 Stunden dieses Aufwandes leistete eine

Rechtspraktikantin, d.h. rund die Hälfte. Es rechtfertigt sich, diesen

Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen anzuwenden. 4 Stunden sind

somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4 Stunden zu CHF 110.00,

was insgesamt CHF 1'480.00 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 53.10 und der Mehrwertsteuer

von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'651.15. Die dem

Beschwerdeführer zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 1'100.75

(zwei Drittel von CHF 1'651.15) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihm zu

tragenden Kosten von CHF 266.65 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem

Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 dahingehend abgeändert, dass dem

Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30 zuzusprechen ist.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer

im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 266.65, zu bezahlen.

3. Der

Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'100.75 auszurichten (vgl. nachfolgend

Ziff. 4).

4. Die

vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 266.65 sind

mit der ihm zuzusprechenden Entschädigung von CHF 1'100.75 zu verrechnen,

sodass ihm noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier