Lexipedia

Entscheid

BKBES.2021.139

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

7. Februar 2022Deutsch15 min

Camill Droll im Auftrag von A.___ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.___, C.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill

Droll,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 7. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt

Camill Droll im Auftrag von A.___ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.___, C.___

und allenfalls D.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger

Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Irreführung der

Rechtspflege, Begünstigung und Amtsmissbrauchs ein. B.___ und C.___ wurde

vorgehalten, A.___ anlässlich der Ausweiskontrolle vom 30. Juni 2020 – als

dieser das Handy hervorgenommen habe – mit übermässiger und unnötiger Gewalt zu

Boden geführt zu haben, wobei dieser Verletzungen erlitten habe. Gemäss Version

der Beschuldigten solle A.___ versucht haben, die Polizeibeamten zu filmen. Das

Filmen von Polizeieinsätzen sei aber zulässig, weshalb selbst in diesem Fall

der Einsatz von Gewalt bzw. die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen,

ungerechtfertigt gewesen sei. D.___ habe sich auf entsprechende Anfrage per

Mail vom selben Tag geweigert, die Namen der beiden Polizeibeamten bekannt zu

geben.

Die Staatsanwaltschaft erteilte der

Polizei am 15. Juli 2020 einen «Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren

(Art. 309 Abs. 2 StPO)», insbesondere seien bei den involvierten Polizeibeamten

Wahrnehmungsberichte betreffend den Vorfall vom 30. Juni 2020 einzuholen und A.___

sei als Auskunftsperson zum Sachverhalt zu befragen, dies im Beisein seines

Vertreters. Am 30. September 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl.

fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs und erteilte der Polizei den

Auftrag zur Befragung von E.___, F.___ und G.___ als Auskunftspersonen.

Am 24. März 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die

Beschuldigten B.___ und C.___ einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit

gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, den

Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige

Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt Camill Droll beantragte im

Auftrag von A.___ mit Schreiben vom 22. April 2021 die Einholung von Auskünften

über Vorstrafen und Leumund der beiden Beschuldigten B.___ und C.___ sowie den

Beizug deren Personaldossiers. Die Vertreterinnen der Beschuldigten B.___ und C.___

stellten keine Beweisanträge und reichten am 20. resp. 22. April 2021 ihre

Kostennoten ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beweisantrag von A.___

abgewiesen.

1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2021

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen

einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung, und

Amtsmissbrauchs ein. Die Strafanzeige gegen D.___ betreffend Begünstigung und

Amtsmissbrauchs wurde nicht an die Hand genommen.

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde

erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung des Verfahrens

an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung resp. Überweisung an das

Gericht.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.

4. C.___ und B.___ liessen am 21.

Oktober 2021 resp. 8. Dezember 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

beantragen.

5. Am 15. Dezember 2021, 21. Dezember

2021 und 23. Dezember 2021 gingen die Honorarnoten von Rechtsanwalt Droll und

der Rechtsanwältinnen Saner und Stäuble ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist nur die Einstellungsverfügung betreffend B.___ und C.___. Die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige betreffend D.___ wurde nicht angefochten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht,

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine

Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt

in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung

erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,

ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei

zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder

Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.

Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes

«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse

Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage

mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der

Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.

b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der

Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung

der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,

zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.

April 2020).

3.

Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung

ausführlich auf die Vorbringen der Parteien eingegangen und hat die Verfügung

sorgfältig begründet. Es wird daher darauf verzichtet, die einzelnen Aussagen

und Vorhalte hier nochmals wiederzugeben. Einzugehen ist auf die Ausführungen

in der Beschwerde.

3.1

Es ist unbestritten, dass die

Kontrolle vom 30. Juni 2020 bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein

Handy hervornahm, ohne Probleme verlief. Dass er dieses zur Benachrichtigung

seines Freundes behändigte, wird vom Beschuldigten C.___ zu Recht in Frage

gestellt. So ist in der Tat zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer einen

Freund wegen der durch die Kontrolle verursachten Verspätung orientieren

musste, nachdem er zuvor angegeben hatte – und dies sowohl anlässlich der

Befragung vom 30. Juni 2020 als auch in der Strafanzeige –, er habe um ca.

11.00

Uhr seinen Coiffeur aufgesucht; weil dieser aber noch nicht da gewesen

sei, habe er sein Auto in den Schatten stellen wollen. Naheliegender ist

vielmehr, dass er das Handy gezielt hervornahm, um die Polizeibeamten zu filmen

oder zu fotografieren, so wie er offenbar bereits bei einer früheren Kontrolle

vom Polizeibeamten B.___ Aufnahmen hatte machen wollen (vgl.

Wahrnehmungsbericht von B.___ vom 13. August 2020).

3.2

Zu Recht nimmt die

Staatsanwaltschaft an, die beiden Polizeibeamten seien davon ausgegangen und

hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Handy

filmen oder fotografieren wollte. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der

Einvernahme vom 29. September 2020 selber ausgesagt, der Polizeibeamte ohne

Bart (C.___) habe ihm gesagt, er dürfe nicht fotografieren. Dies hätte er kaum

gesagt, wenn der Beschwerdeführer nur sein Handy zum Schreiben einer Nachricht

oder zum Telefonieren hervorgenommen hätte, hält man ein Handy doch in einer

anderen Position zum Filmen oder Fotografieren einer Person als zum

Telefonieren oder Schreiben einer Nachricht. Ob der Beschwerdeführer den

Polizeibeamten B.___ tatsächlich filmte resp. fotografierte ist dabei

unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, in welcher Distanz er dabei zum

Polizeibeamten stand, zumal das Schätzen von Distanzen aus der Erinnerung

heraus ohnehin schwierig ist. Zudem handelte es sich offensichtlich um enge

Platzverhältnisse, was bereits daraus ersichtlich ist, dass neben dem Fahrzeug

des Beschwerdeführers ein weiteres Fahrzeug parkiert gewesen war, welches im

Verlaufe der Auseinandersetzung beschädigt wurde (vgl. Einvernahme von C.___

vom 9. Juli 2020, Fragen 11 und 12). Schliesslich stand das Fahrzeug der

Polizeibeamten hinter demjenigen des Beschwerdeführers.

Diese Einwände lassen die

Sachverhaltsdarstellungen der beiden Polizeibeamten nicht als unglaubwürdig

erscheinen.

3.3

Der Beschwerdeführer stellt sich auf

den Standpunkt, er hätte den Polizeieinsatz filmen dürfen (Strafanzeige Ziff.

3) und es sei fraglich, ob die Polizeibeamten ihn hätten auffordern dürfen, das

Handy wegzulegen.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,

dass es nicht um ein Filmen des Polizeieinsatzes an sich ging, sondern um eine

Aufnahme der Person B.___. Dies ist aus den Aussagen der beiden Beschuldigten

unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. auch vorgängig Ziff. 3.2). Eine Nahaufnahme

ohne Einwilligung der betroffenen Person verletzt indessen Art. 28 ZGB. Aber auch

wenn davon ausgegangen würde, das Filmen hätte dem Polizeieinsatz als solchen

gegolten, ist festzuhalten, dass es angesichts der zunächst ordnungsgemäss

ablaufenden Kontrolle kein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers gab, zur

Überprüfung der Amtshandlung den Einsatz zu filmen (vgl. Urteil 1C_175/2021 vom

16.

Juni 2021 E. 5.3 ff.).

Die Aufforderung, das Handy wegzulegen,

findet in § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) eine

ausreichende Grundlage. § 34 Abs. 1 sieht vor, dass die Kantonspolizei eine

Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten, ihre Identität feststellen und

abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich

in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Der Angehaltene muss auf Verlangen

seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam

vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).

Die angehaltene Person hat somit eine Mitwirkungspflicht und die Polizei ein

Weisungsrecht. In diesem Zusammenhang zu verlangen, das Handy während der

Identitätsfeststellung wegzulegen, insbesondere, wenn damit eine Person gefilmt

werden soll, ist verhältnismässig.

3.4

Wie bereits erwähnt, hat die

Staatsanwaltschaft den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Sie hat sich mit den

Aussagen aller Beteiligter auseinandergesetzt und auch E.___ als

Auskunftsperson einvernommen. Dass auf die Aussagen von E.___ nicht abgestellt

werden konnte, ist absolut nicht zu beanstanden. Dessen Aussagen stimmen weder

mit denjenigen des Beschwerdeführers noch mit denjenigen der Beschuldigten

überein oder er konnte zu der Auseinandersetzung keine näheren Angaben machen oder

stellte Vermutungen an. So sagte selbst der Beschwerdeführer aus, er habe sich

vor der Kontrolle im Auto befunden (und ist nicht über den Parkplatz zu seinem

Auto gelaufen), die Kontrolle habe mit nur einem Auto stattgefunden (und nicht

mit zwei) und dies durch zwei Polizeibeamte (und nicht durch vier).

Die vom Beschwerdeführer weiter

angegebenen Personen, welche zum Vorfall angeblich etwas hätten aussagen

können, konnten entweder nicht ausfindig gemacht werden (F.___) oder waren

nicht bereit, auszusagen (G.___). Dass die Staatsanwaltschaft G.___ unter den

gegebenen Umständen nicht polizeilich vorführen liess, ist nicht zu

beanstanden, nachdem dieser gesagt hatte, er werde nicht aussagen.

Es liegt somit kein unklarer Sachverhalt

vor, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird. Die Staatsanwaltschaft hat

die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und es stellt keine Verletzung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» dar, wenn sie sich bezüglich der

Sachverhaltsdarstellung auf die Angaben der Beschuldigten stützte. Zudem

erwähnt sie in diesem Zusammenhang zutreffend, der Grundsatz «in dubio pro

duriore» stelle keine Beweiswürdigungsregel dar, sondern eine

Entscheidungsregel. Er sage nichts darüber aus, wann die Staatsanwaltschaft

Zweifel haben müsse, sondern nur, wie sie zu entscheiden habe, wenn sie Zweifel

habe.

3.5

Die Staatsanwaltschaft kommt zu Recht

zum Schluss, vom Beschwerdeführer hätte verlangt werden dürfen, dass er das

Handy weglegt und es ist nicht als unverhältnismässig anzusehen, wenn C.___ die

Hand des Beschwerdeführers gegen unten drückte, nachdem dieser nicht bereit

war, der Aufforderung der Beschuldigten, das Handy wegzulegen, nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft geht weiter zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer

habe sich aufgrund der Reaktion von C.___ körperlich gewehrt (um sich

geschlagen), weshalb die Beschuldigten ihn zu Boden geführt hätten, was der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten weiter erschwerte. Unter diesen Umständen

kann in der Tat nicht davon ausgegangen werden, ein Schuldspruch gegen die

Beschuldigten wäre wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Beschwerdeführer hat

den Beschuldigten Anlass für ihr Verhalten gegeben, weil er sich nicht an deren

Anweisungen halten wollte und weil er sich renitent verhielt. Das Vorgehen der

Beschuldigten würde mit grosser Wahrscheinlichkeit weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs

erfüllen noch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung resp. eventualiter

der fahrlässigen Körperverletzung. Ihr Verhalten ist als der Situation

angemessen zu bezeichnen, es war aus Gründen des Selbstschutzes nötig und

verhältnismässig (vgl. auch diesbezüglich die umfassenden und zutreffenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die

Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigt sich unter diesen Umständen

nicht.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO. Nach dessen Absatz 1

gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer

Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die

Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und

die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2

StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege namentlich die Befreiung von

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) sowie von den Verfahrenskosten

(lit. b). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem

Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang

zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu

ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos

Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu

diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Er hatte keinen Grund, der

Aufforderung der Polizeibeamten, das Aufnehmen mit dem Handy zu unterlassen und

dieses wegzulegen, keine Folge zu leisten und er hatte noch weniger Grund, sich

körperlich zur Wehr zu setzen, als der Polizeibeamte C___ ihm – weil er der

Aufforderung nicht nachkam – die Hand zu Boden drückte. Dass es schliesslich zu

einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten kam – anlässlich

der auch der Polizeibeamte B.___ verletzt wurde – hat er selber zu verantworten

und es lag auf der Hand, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht die Waage halten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine

Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.2

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens

steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im

Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs

handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der einfachen

Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung um Antragsdelikte. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der den Beschuldigten

zu bezahlenden Parteientschädigungen aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu

Lasten des Staates.

Rechtsanwältin Stäuble macht einen

Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend, was in

Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde

indessen höchstens mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall

von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es

Dispositiv

sind demnach 7,5 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 1'950.00.

Inklusive Auslagen von CHF 35.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine

Entschädigung von CHF 2'138.30. Davon hat der Beschwerdeführer wie erwähnt die

Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'069.15.

Rechtsanwältin Saner macht einen Aufwand

von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, was sowohl in

Bezug auf den Aufwand als auch in Bezug auf den Stundenansatz angemessen erscheint.

Inklusive Auslagen von CHF 68.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt

dies eine Entschädigung von CHF 2'362.40. Davon hat der Beschwerdeführer wie

erwähnt die Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'181.20.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Dem Beschuldigten B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corinne Saner, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'362.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten, zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte

durch den Staat Solothurn (je CHF 1'181.20).

6. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'138.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten,

zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte durch den

Staat Solothurn (je CHF 1'069.15).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier