BKBES.2021.139
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
7. Februar 2022Deutsch15 min
Camill Droll im Auftrag von A.___ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.___, C.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill
Droll,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 7. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt
Camill Droll im Auftrag von A.___ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.___, C.___
und allenfalls D.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger
Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Irreführung der
Rechtspflege, Begünstigung und Amtsmissbrauchs ein. B.___ und C.___ wurde
vorgehalten, A.___ anlässlich der Ausweiskontrolle vom 30. Juni 2020 – als
dieser das Handy hervorgenommen habe – mit übermässiger und unnötiger Gewalt zu
Boden geführt zu haben, wobei dieser Verletzungen erlitten habe. Gemäss Version
der Beschuldigten solle A.___ versucht haben, die Polizeibeamten zu filmen. Das
Filmen von Polizeieinsätzen sei aber zulässig, weshalb selbst in diesem Fall
der Einsatz von Gewalt bzw. die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen,
ungerechtfertigt gewesen sei. D.___ habe sich auf entsprechende Anfrage per
Mail vom selben Tag geweigert, die Namen der beiden Polizeibeamten bekannt zu
geben.
Die Staatsanwaltschaft erteilte der
Polizei am 15. Juli 2020 einen «Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren
(Art. 309 Abs. 2 StPO)», insbesondere seien bei den involvierten Polizeibeamten
Wahrnehmungsberichte betreffend den Vorfall vom 30. Juni 2020 einzuholen und A.___
sei als Auskunftsperson zum Sachverhalt zu befragen, dies im Beisein seines
Vertreters. Am 30. September 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl.
fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs und erteilte der Polizei den
Auftrag zur Befragung von E.___, F.___ und G.___ als Auskunftspersonen.
Am 24. März 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die
Beschuldigten B.___ und C.___ einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit
gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, den
Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige
Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt Camill Droll beantragte im
Auftrag von A.___ mit Schreiben vom 22. April 2021 die Einholung von Auskünften
über Vorstrafen und Leumund der beiden Beschuldigten B.___ und C.___ sowie den
Beizug deren Personaldossiers. Die Vertreterinnen der Beschuldigten B.___ und C.___
stellten keine Beweisanträge und reichten am 20. resp. 22. April 2021 ihre
Kostennoten ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beweisantrag von A.___
abgewiesen.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2021
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen
einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung, und
Amtsmissbrauchs ein. Die Strafanzeige gegen D.___ betreffend Begünstigung und
Amtsmissbrauchs wurde nicht an die Hand genommen.
2. Gegen die Einstellungsverfügung liess
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde
erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung des Verfahrens
an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung resp. Überweisung an das
Gericht.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
4. C.___ und B.___ liessen am 21.
Oktober 2021 resp. 8. Dezember 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragen.
5. Am 15. Dezember 2021, 21. Dezember
2021 und 23. Dezember 2021 gingen die Honorarnoten von Rechtsanwalt Droll und
der Rechtsanwältinnen Saner und Stäuble ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist nur die Einstellungsverfügung betreffend B.___ und C.___. Die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige betreffend D.___ wurde nicht angefochten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht,
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine
Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt
in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung
erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,
ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei
zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder
Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.
Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes
«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse
Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage
mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der
Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.
April 2020).
3.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung
ausführlich auf die Vorbringen der Parteien eingegangen und hat die Verfügung
sorgfältig begründet. Es wird daher darauf verzichtet, die einzelnen Aussagen
und Vorhalte hier nochmals wiederzugeben. Einzugehen ist auf die Ausführungen
in der Beschwerde.
3.1
Es ist unbestritten, dass die
Kontrolle vom 30. Juni 2020 bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein
Handy hervornahm, ohne Probleme verlief. Dass er dieses zur Benachrichtigung
seines Freundes behändigte, wird vom Beschuldigten C.___ zu Recht in Frage
gestellt. So ist in der Tat zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer einen
Freund wegen der durch die Kontrolle verursachten Verspätung orientieren
musste, nachdem er zuvor angegeben hatte – und dies sowohl anlässlich der
Befragung vom 30. Juni 2020 als auch in der Strafanzeige –, er habe um ca.
11.00
Uhr seinen Coiffeur aufgesucht; weil dieser aber noch nicht da gewesen
sei, habe er sein Auto in den Schatten stellen wollen. Naheliegender ist
vielmehr, dass er das Handy gezielt hervornahm, um die Polizeibeamten zu filmen
oder zu fotografieren, so wie er offenbar bereits bei einer früheren Kontrolle
vom Polizeibeamten B.___ Aufnahmen hatte machen wollen (vgl.
Wahrnehmungsbericht von B.___ vom 13. August 2020).
3.2
Zu Recht nimmt die
Staatsanwaltschaft an, die beiden Polizeibeamten seien davon ausgegangen und
hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Handy
filmen oder fotografieren wollte. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Einvernahme vom 29. September 2020 selber ausgesagt, der Polizeibeamte ohne
Bart (C.___) habe ihm gesagt, er dürfe nicht fotografieren. Dies hätte er kaum
gesagt, wenn der Beschwerdeführer nur sein Handy zum Schreiben einer Nachricht
oder zum Telefonieren hervorgenommen hätte, hält man ein Handy doch in einer
anderen Position zum Filmen oder Fotografieren einer Person als zum
Telefonieren oder Schreiben einer Nachricht. Ob der Beschwerdeführer den
Polizeibeamten B.___ tatsächlich filmte resp. fotografierte ist dabei
unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, in welcher Distanz er dabei zum
Polizeibeamten stand, zumal das Schätzen von Distanzen aus der Erinnerung
heraus ohnehin schwierig ist. Zudem handelte es sich offensichtlich um enge
Platzverhältnisse, was bereits daraus ersichtlich ist, dass neben dem Fahrzeug
des Beschwerdeführers ein weiteres Fahrzeug parkiert gewesen war, welches im
Verlaufe der Auseinandersetzung beschädigt wurde (vgl. Einvernahme von C.___
vom 9. Juli 2020, Fragen 11 und 12). Schliesslich stand das Fahrzeug der
Polizeibeamten hinter demjenigen des Beschwerdeführers.
Diese Einwände lassen die
Sachverhaltsdarstellungen der beiden Polizeibeamten nicht als unglaubwürdig
erscheinen.
3.3
Der Beschwerdeführer stellt sich auf
den Standpunkt, er hätte den Polizeieinsatz filmen dürfen (Strafanzeige Ziff.
3) und es sei fraglich, ob die Polizeibeamten ihn hätten auffordern dürfen, das
Handy wegzulegen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass es nicht um ein Filmen des Polizeieinsatzes an sich ging, sondern um eine
Aufnahme der Person B.___. Dies ist aus den Aussagen der beiden Beschuldigten
unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. auch vorgängig Ziff. 3.2). Eine Nahaufnahme
ohne Einwilligung der betroffenen Person verletzt indessen Art. 28 ZGB. Aber auch
wenn davon ausgegangen würde, das Filmen hätte dem Polizeieinsatz als solchen
gegolten, ist festzuhalten, dass es angesichts der zunächst ordnungsgemäss
ablaufenden Kontrolle kein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers gab, zur
Überprüfung der Amtshandlung den Einsatz zu filmen (vgl. Urteil 1C_175/2021 vom
16.
Juni 2021 E. 5.3 ff.).
Die Aufforderung, das Handy wegzulegen,
findet in § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) eine
ausreichende Grundlage. § 34 Abs. 1 sieht vor, dass die Kantonspolizei eine
Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten, ihre Identität feststellen und
abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich
in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Der Angehaltene muss auf Verlangen
seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam
vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).
Die angehaltene Person hat somit eine Mitwirkungspflicht und die Polizei ein
Weisungsrecht. In diesem Zusammenhang zu verlangen, das Handy während der
Identitätsfeststellung wegzulegen, insbesondere, wenn damit eine Person gefilmt
werden soll, ist verhältnismässig.
3.4
Wie bereits erwähnt, hat die
Staatsanwaltschaft den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Sie hat sich mit den
Aussagen aller Beteiligter auseinandergesetzt und auch E.___ als
Auskunftsperson einvernommen. Dass auf die Aussagen von E.___ nicht abgestellt
werden konnte, ist absolut nicht zu beanstanden. Dessen Aussagen stimmen weder
mit denjenigen des Beschwerdeführers noch mit denjenigen der Beschuldigten
überein oder er konnte zu der Auseinandersetzung keine näheren Angaben machen oder
stellte Vermutungen an. So sagte selbst der Beschwerdeführer aus, er habe sich
vor der Kontrolle im Auto befunden (und ist nicht über den Parkplatz zu seinem
Auto gelaufen), die Kontrolle habe mit nur einem Auto stattgefunden (und nicht
mit zwei) und dies durch zwei Polizeibeamte (und nicht durch vier).
Die vom Beschwerdeführer weiter
angegebenen Personen, welche zum Vorfall angeblich etwas hätten aussagen
können, konnten entweder nicht ausfindig gemacht werden (F.___) oder waren
nicht bereit, auszusagen (G.___). Dass die Staatsanwaltschaft G.___ unter den
gegebenen Umständen nicht polizeilich vorführen liess, ist nicht zu
beanstanden, nachdem dieser gesagt hatte, er werde nicht aussagen.
Es liegt somit kein unklarer Sachverhalt
vor, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird. Die Staatsanwaltschaft hat
die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und es stellt keine Verletzung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» dar, wenn sie sich bezüglich der
Sachverhaltsdarstellung auf die Angaben der Beschuldigten stützte. Zudem
erwähnt sie in diesem Zusammenhang zutreffend, der Grundsatz «in dubio pro
duriore» stelle keine Beweiswürdigungsregel dar, sondern eine
Entscheidungsregel. Er sage nichts darüber aus, wann die Staatsanwaltschaft
Zweifel haben müsse, sondern nur, wie sie zu entscheiden habe, wenn sie Zweifel
habe.
3.5
Die Staatsanwaltschaft kommt zu Recht
zum Schluss, vom Beschwerdeführer hätte verlangt werden dürfen, dass er das
Handy weglegt und es ist nicht als unverhältnismässig anzusehen, wenn C.___ die
Hand des Beschwerdeführers gegen unten drückte, nachdem dieser nicht bereit
war, der Aufforderung der Beschuldigten, das Handy wegzulegen, nachzukommen.
Die Staatsanwaltschaft geht weiter zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer
habe sich aufgrund der Reaktion von C.___ körperlich gewehrt (um sich
geschlagen), weshalb die Beschuldigten ihn zu Boden geführt hätten, was der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten weiter erschwerte. Unter diesen Umständen
kann in der Tat nicht davon ausgegangen werden, ein Schuldspruch gegen die
Beschuldigten wäre wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Beschwerdeführer hat
den Beschuldigten Anlass für ihr Verhalten gegeben, weil er sich nicht an deren
Anweisungen halten wollte und weil er sich renitent verhielt. Das Vorgehen der
Beschuldigten würde mit grosser Wahrscheinlichkeit weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs
erfüllen noch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung resp. eventualiter
der fahrlässigen Körperverletzung. Ihr Verhalten ist als der Situation
angemessen zu bezeichnen, es war aus Gründen des Selbstschutzes nötig und
verhältnismässig (vgl. auch diesbezüglich die umfassenden und zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die
Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigt sich unter diesen Umständen
nicht.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO. Nach dessen Absatz 1
gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2
StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege namentlich die Befreiung von
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) sowie von den Verfahrenskosten
(lit. b). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem
Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang
zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu
ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos
Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu
diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Er hatte keinen Grund, der
Aufforderung der Polizeibeamten, das Aufnehmen mit dem Handy zu unterlassen und
dieses wegzulegen, keine Folge zu leisten und er hatte noch weniger Grund, sich
körperlich zur Wehr zu setzen, als der Polizeibeamte C___ ihm – weil er der
Aufforderung nicht nachkam – die Hand zu Boden drückte. Dass es schliesslich zu
einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten kam – anlässlich
der auch der Polizeibeamte B.___ verletzt wurde – hat er selber zu verantworten
und es lag auf der Hand, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht die Waage halten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine
Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
5.2
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens
steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im
Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs
handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der einfachen
Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung um Antragsdelikte. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der den Beschuldigten
zu bezahlenden Parteientschädigungen aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu
Lasten des Staates.
Rechtsanwältin Stäuble macht einen
Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend, was in
Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde
indessen höchstens mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall
von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es
Dispositiv
sind demnach 7,5 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 1'950.00.
Inklusive Auslagen von CHF 35.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine
Entschädigung von CHF 2'138.30. Davon hat der Beschwerdeführer wie erwähnt die
Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'069.15.
Rechtsanwältin Saner macht einen Aufwand
von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, was sowohl in
Bezug auf den Aufwand als auch in Bezug auf den Stundenansatz angemessen erscheint.
Inklusive Auslagen von CHF 68.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt
dies eine Entschädigung von CHF 2'362.40. Davon hat der Beschwerdeführer wie
erwähnt die Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'181.20.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Dem Beschuldigten B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corinne Saner, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'362.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten, zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte
durch den Staat Solothurn (je CHF 1'181.20).
6. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'138.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten,
zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte durch den
Staat Solothurn (je CHF 1'069.15).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier