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Entscheid

BKBES.2021.143

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

7. Oktober 2021Deutsch4 min

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2021.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 1. September 2021

erhob das A.___, nachfolgend Beschwerdeführer genannt, Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2021.

In dieser Verfügung wurde die Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten nicht an die Hand genommen mit der Begründung, dass die

unterhaltsanspruchsberechtigte Person im Ausland wohne und die Voraussetzungen

von Art. 7 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] folglich nicht erfüllt seien, da es

an der Strafrechtshoheit fehle.

Erwägungen

2.

Innert Frist nahm die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. September 2021 Stellung und

beantragte mit Verweis auf die Argumentation des Beschwerdeführers die

Gutheissung der Beschwerde.

3.

Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem

Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen

oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein

Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig

bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt

jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine

teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der

blosse Entschluss zur Tat oder eine Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E.

5.2

S. 209 f.; BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts

6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den Tatbestand der

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB ist bei

einem Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland jeder Ort in der

Schweiz, wo sich die unterhaltspflichtige Person, zur Zeit, da sie hätte

erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu

betrachten (BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht

zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich die unterhaltsberechtigte

Person aufhalte, bloss eine Folge der Unterlassung eintrete, worauf es aber

schon deshalb nicht ankomme, weil der Erfolg nicht zum Tatbestand des echten

Unterlassungsdelikts gehöre (E. 1 S. 130). Auch nach BGE 82 IV 65 spielen sich

die Unterlassung der unterhaltspflichtigen Person und der Wille, auf dem sie

beruht, dort ab, wo Letztere sich im Zeitpunkt, da sie erfüllen sollte,

befindet. An ihrem Aufenthaltsort fasst sie den massgebenden Entschluss und

dort unterlässt sie das, was sie unternehmen müsste, um der

unterhaltsberechtigten Person im Zeitpunkt der Fälligkeit am Erfüllungsort die

geschuldete Leistung zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die

Unterhaltsansprüche auch zivilrechtlich vom schweizerischen Recht beherrscht

sind (E. 2). Ferner erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung

negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne

engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210; BGE 133 IV 171 E. 6.3).

4.

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19.

August 2021 ist nach dem Gesagten rechtsfehlerhaft. Folglich ist

die Beschwerde vom 1. September 2021 gutzuheissen. Die Akten sind

umgehend an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Bei dieser Ausgangslage ist

auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die

Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer