BKBES.2021.143
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
7. Oktober 2021Deutsch4 min
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2021.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 1. September 2021
erhob das A.___, nachfolgend Beschwerdeführer genannt, Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2021.
In dieser Verfügung wurde die Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten nicht an die Hand genommen mit der Begründung, dass die
unterhaltsanspruchsberechtigte Person im Ausland wohne und die Voraussetzungen
von Art. 7 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] folglich nicht erfüllt seien, da es
an der Strafrechtshoheit fehle.
Erwägungen
2.
Innert Frist nahm die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. September 2021 Stellung und
beantragte mit Verweis auf die Argumentation des Beschwerdeführers die
Gutheissung der Beschwerde.
3.
Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem
Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen
oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein
Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig
bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt
jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine
teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der
blosse Entschluss zur Tat oder eine Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E.
5.2
S. 209 f.; BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts
6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den Tatbestand der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB ist bei
einem Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland jeder Ort in der
Schweiz, wo sich die unterhaltspflichtige Person, zur Zeit, da sie hätte
erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu
betrachten (BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht
zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich die unterhaltsberechtigte
Person aufhalte, bloss eine Folge der Unterlassung eintrete, worauf es aber
schon deshalb nicht ankomme, weil der Erfolg nicht zum Tatbestand des echten
Unterlassungsdelikts gehöre (E. 1 S. 130). Auch nach BGE 82 IV 65 spielen sich
die Unterlassung der unterhaltspflichtigen Person und der Wille, auf dem sie
beruht, dort ab, wo Letztere sich im Zeitpunkt, da sie erfüllen sollte,
befindet. An ihrem Aufenthaltsort fasst sie den massgebenden Entschluss und
dort unterlässt sie das, was sie unternehmen müsste, um der
unterhaltsberechtigten Person im Zeitpunkt der Fälligkeit am Erfüllungsort die
geschuldete Leistung zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Unterhaltsansprüche auch zivilrechtlich vom schweizerischen Recht beherrscht
sind (E. 2). Ferner erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung
negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne
engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210; BGE 133 IV 171 E. 6.3).
4.
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
19.
August 2021 ist nach dem Gesagten rechtsfehlerhaft. Folglich ist
die Beschwerde vom 1. September 2021 gutzuheissen. Die Akten sind
umgehend an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Bei dieser Ausgangslage ist
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die
Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer