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Entscheid

BKBES.2021.149

Einstellungsverfügung

4. Januar 2022Deutsch9 min

Februar 2020 reichte B.___ Strafanzeige gegen C.___, E.___ GmbH, ein. Er habe C.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 4. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident

Müller

Oberrichter

Frey

Oberrichterin

Hunkeler

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

3. D.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 10.

Februar 2020 reichte B.___ Strafanzeige gegen C.___, E.___ GmbH, ein. Er habe C.___

mehrfach aufgefordert, einen bestimmten Kellerschlüssel an ihn oder Frau F.___ (Mieterin

des Objektes in [...]) auszuhändigen. Bis heute habe weder er noch sie den

Schlüssel erhalten. Zusätzlich habe er den Verdacht, dass der Beschuldigte

Mieteinnahmen seines Vaters, A.___, für sich oder andere Sachen verwendet habe.

Herr C.___ habe zwar die Erlaubnis, Mieteinnahmen mit den Ausgaben zu

verrechnen, er weigere sich jedoch, ihm nähere Angaben dahingehend zu machen,

was es mit den Ausgaben auf sich habe. Da seine Anfrage bei E.___ ignoriert

werde, erhärte dies seinen Verdacht der Veruntreuung.

Die

Staatsanwaltschaft erteilte am 13. Februar 2020 einen Ermittlungsauftrag an die

Polizei. Diese Ermittlungen ergaben (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020), dass A.___

der E.___ GmbH im Mai 2017 einen Bauauftrag bezüglich der Liegenschaft [...] in

[...] erteilt hatte. Zusätzlich hatte er die Firma E.___ GmbH im Mai 2018 als

Liegenschaftsverwalterin eingesetzt. A.___ habe gegenüber der Polizei

ausgeführt, er habe einige Rechnungen, welche der Zusammenfassung der

Zahlungsvorgänge zu entnehmen seien, doppelt bezahlt, d.h. an den

Rechnungsempfänger direkt und auch an E.___. Auf diese Weise solle er um CHF

440.15 betrogen worden sein. C.___ habe ausgesagt, zusammen mit D.___

Geschäftsführer der E.___ GmbH zu sein. Es treffe zu, dass sie mit A.___ je eine

Abmachung bezüglich Bau und Liegenschaftsverwaltung getroffen hätten. Bezüglich

der Liegenschaftsverwaltung könne er sich an keine schriftliche Abmachung

erinnern. Dass Rechnungen doppelt bezahlt worden seien, könne nicht sein. Er

werde sich bemühen, entsprechende Quittungen zu bringen. Am 9. Juni 2020 sei er

erschienen und habe mitgeteilt, er habe nicht alle erwähnten Quittungen

gefunden. Bezüglich der vier Rechnungen, die A.___ erwähnt habe, habe er keine

Belege gefunden. Alle anderen, die er gefunden habe, übergebe er hiermit.

Am 1. Juli

2020 wandte sich B.___ an die Staatsanwaltschaft. Sein Vater, der das

eigentliche Opfer sei, möchte wissen, wie es weiterlaufe. Er bitte daher um

Akteneinsicht. Gleichzeitig wies er darauf hin, der Beschuldigte habe nun gegen

seinen Vater ein Betreibungsbegehren gestellt. Sein Vater möchte C.___ daher

noch wegen Nötigung anzeigen. Nach erhaltener Akteneinsicht teilte B.___ am 7.

September 2020 der Staatsanwaltschaft mit, es gebe nach wie vor diverse

Ungereimtheiten mit diesen Rechnungen. Die Abklärung betreffend Umbau oder

Anbau habe nichts mit dem Unterhalt der Liegenschaft zu tun. E.___ habe

bestimmt gewisse Arbeiten gemacht, aber nicht in diesem Umfang. Es sei

erwiesen, dass die Firma E.___ bereits bezahlte Rechnungen nochmals in der

Zusammenfassung in Rechnung gestellt habe. Der Verdacht der Urkundenfälschung sei

begründet, sie habe das Geld in die eigene Tasche stecken wollen.

Am 1. Oktober

2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___

wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, gegen C.___ zusätzlich wegen evtl.

Urkundenfälschung. Nach Vornahme weiterer Ermittlungen teilte sie den Parteien mit,

sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Den Parteien

wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu

stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige

Entschädigungsbegehren zu stellen. Auf diese Mitteilung hin erfolgte keine

Eingabe seitens der Parteien.

1.2 Mit

Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen C.___ und D.___ wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, evtl.

Urkundenfälschung ein; die Strafanzeige gegen C.___ wegen Nötigung nahm sie

nicht an die Hand.

2. Gegen die

Einstellungsverfügung liess A.___ durch seinen Sohn B.___ am 11. September 2021

Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die

Staatsanwaltschaft habe zudem eine Rechtsverweigerung begangen, da sie vor der

Einstellung keine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen

habe.

Mit Verfügung

vom 14. September 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung von

CHF 1'200.00 eingefordert und mitgeteilt, es werde ohne Gegenbericht davon

ausgegangen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

i.S. C.___ richte. Am 15. September 2021 ersuchte B.___ namens seines Vaters

darum, die Sicherheitsleistung in Raten zahlen zu können. Die

Rechtsverweigerungsbeschwerde ziehe er aus Kostengründen zurück, die

Nichtanhandnahmeverfügung akzeptiere er. Mit Verfügung vom 24. September 2021

wurde das Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen gutgeheissen und davon

Vormerk genommen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahme

i.S. C.___ richte und dass der Beschwerdeführer die

Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen habe.

3. Die

Staatsanwaltschaft beantragte am 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.

C.___ und D.___ wiesen die Vorhalte des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12.

November 2021 zurück. Der Beschwerdeführer nahm zu den Eingaben der

Beschuldigten am 17. November 2021 Stellung und reichte am 18. November 2021

ein Entschädigungsbegehren ein. Die Beschuldigten äusserten sich nochmals kurz

mit Eingabe vom 22. November 2021.

4. Für die

Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Wie bereits

ausgeführt, richtet sich die Beschwerde nur gegen die Einstellungsverfügung.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde akzeptiert, die

Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen. Bezüglich des Vorhaltes, wonach die

Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einstellung nicht vorgängig mitgeteilt

habe, ist der Beschwerdeführer aber doch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die

Staatsanwaltschaft am 16. August 2021 eine entsprechende Mitteilung erlassen

hat, zugestellt u.a. an B.___, [...], in [...].

2.

Die

Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise

Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid

über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem

Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf

eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit,

namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher

als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein

Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der

Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung

der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw.

Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für

die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind

Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro

duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.

«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der

Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.

b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der

Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung

der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,

zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.

April 2020).

3.

Dem

Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft – nicht in erster Linie darum geht, ob vorliegend Rechnungen

an Firmen zweimal bezahlt wurden, sondern darum, ob dem Beschwerdeführer

Rechnungen, die er bereits bezahlt hatte oder die von einem seiner Konti

bezahlt worden waren, nochmals über ein anderes Konto in Rechnung gestellt

wurden.

Die

Einstellungsverfügung erging indessen im Ergebnis zu Recht. So ist insbesondere

festzuhalten, dass es sich vorliegend in der Hauptsache um eine zivilrechtliche

Angelegenheit handelt. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, der

Beschwerdeführerschaft in diesem Hinblick die Mühen und das Kostenrisiko der

Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel

zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E.1.2).

Im Weiteren

ist festzuhalten, dass vorliegend im Falle einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Auch wenn die Beschuldigten

nicht sämtliche Ausgaben mit Belegen untermauern können, dürfte ihnen mit

grösster Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten – bezüglich dem auch der

subjektive Tatbestand erfüllt sein müsste – nachgewiesen werden können. Es ist

nicht klar und wird auch in einer ergänzenden Strafuntersuchung kaum exakt

nachzuweisen sein, welche Arbeiten und Auslagen genau den An- resp. Umbau

betrafen und welche den Unterhalt der Liegenschaft. Es kann auch durchaus sein,

dass gewisse Arbeiten aufwändiger waren als geplant und es deshalb zu Mehrkosten

kam (vgl. Beilage 2 der Beschuldigten, E-Mail vom 1. Februar 2018). Dass C.___

von der Vereinbarung zwischen der E.___ GmbH und A.___ bezüglich der Liegenschaftsverwaltung

anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst nichts mehr wusste, stellt

kein strafbares Verhalten dar. Die Vereinbarung bestand offensichtlich und C.___

hat sie im Beschwerdeverfahren auch eingereicht. Aus diesem Irrtum kann auch

nicht darauf geschlossen werden, dass er die Arbeiten und die Rechnungsstellung

ansonsten nicht korrekt vorgenommen hätte. Schliesslich lässt sich auch nicht

mehr klären, ob die Provision von CHF 500.00 an Herrn G.___ vereinbart worden

war oder nicht. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt sich die

Weiterführung der Strafuntersuchung nicht.

4.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens

zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu

verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Akzeptieren

der Nichtanhandnahme; Rückzug der Rechtsverweigerungsbeschwerde). Eine

Entschädigung an ihn ist nicht zuzusprechen.

Die

Beschuldigten haben keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 800.00 zu bezahlen (CHF 400.00 der bezahlten Sicherheitsleistung sind

ihm zurückzuerstatten).

3.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10.

März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_208/2022).