BKBES.2021.149
Einstellungsverfügung
4. Januar 2022Deutsch9 min
Februar 2020 reichte B.___ Strafanzeige gegen C.___, E.___ GmbH, ein. Er habe C.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 4. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident
Müller
Oberrichter
Frey
Oberrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
3. D.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 10.
Februar 2020 reichte B.___ Strafanzeige gegen C.___, E.___ GmbH, ein. Er habe C.___
mehrfach aufgefordert, einen bestimmten Kellerschlüssel an ihn oder Frau F.___ (Mieterin
des Objektes in [...]) auszuhändigen. Bis heute habe weder er noch sie den
Schlüssel erhalten. Zusätzlich habe er den Verdacht, dass der Beschuldigte
Mieteinnahmen seines Vaters, A.___, für sich oder andere Sachen verwendet habe.
Herr C.___ habe zwar die Erlaubnis, Mieteinnahmen mit den Ausgaben zu
verrechnen, er weigere sich jedoch, ihm nähere Angaben dahingehend zu machen,
was es mit den Ausgaben auf sich habe. Da seine Anfrage bei E.___ ignoriert
werde, erhärte dies seinen Verdacht der Veruntreuung.
Die
Staatsanwaltschaft erteilte am 13. Februar 2020 einen Ermittlungsauftrag an die
Polizei. Diese Ermittlungen ergaben (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020), dass A.___
der E.___ GmbH im Mai 2017 einen Bauauftrag bezüglich der Liegenschaft [...] in
[...] erteilt hatte. Zusätzlich hatte er die Firma E.___ GmbH im Mai 2018 als
Liegenschaftsverwalterin eingesetzt. A.___ habe gegenüber der Polizei
ausgeführt, er habe einige Rechnungen, welche der Zusammenfassung der
Zahlungsvorgänge zu entnehmen seien, doppelt bezahlt, d.h. an den
Rechnungsempfänger direkt und auch an E.___. Auf diese Weise solle er um CHF
440.15 betrogen worden sein. C.___ habe ausgesagt, zusammen mit D.___
Geschäftsführer der E.___ GmbH zu sein. Es treffe zu, dass sie mit A.___ je eine
Abmachung bezüglich Bau und Liegenschaftsverwaltung getroffen hätten. Bezüglich
der Liegenschaftsverwaltung könne er sich an keine schriftliche Abmachung
erinnern. Dass Rechnungen doppelt bezahlt worden seien, könne nicht sein. Er
werde sich bemühen, entsprechende Quittungen zu bringen. Am 9. Juni 2020 sei er
erschienen und habe mitgeteilt, er habe nicht alle erwähnten Quittungen
gefunden. Bezüglich der vier Rechnungen, die A.___ erwähnt habe, habe er keine
Belege gefunden. Alle anderen, die er gefunden habe, übergebe er hiermit.
Am 1. Juli
2020 wandte sich B.___ an die Staatsanwaltschaft. Sein Vater, der das
eigentliche Opfer sei, möchte wissen, wie es weiterlaufe. Er bitte daher um
Akteneinsicht. Gleichzeitig wies er darauf hin, der Beschuldigte habe nun gegen
seinen Vater ein Betreibungsbegehren gestellt. Sein Vater möchte C.___ daher
noch wegen Nötigung anzeigen. Nach erhaltener Akteneinsicht teilte B.___ am 7.
September 2020 der Staatsanwaltschaft mit, es gebe nach wie vor diverse
Ungereimtheiten mit diesen Rechnungen. Die Abklärung betreffend Umbau oder
Anbau habe nichts mit dem Unterhalt der Liegenschaft zu tun. E.___ habe
bestimmt gewisse Arbeiten gemacht, aber nicht in diesem Umfang. Es sei
erwiesen, dass die Firma E.___ bereits bezahlte Rechnungen nochmals in der
Zusammenfassung in Rechnung gestellt habe. Der Verdacht der Urkundenfälschung sei
begründet, sie habe das Geld in die eigene Tasche stecken wollen.
Am 1. Oktober
2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___
wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, gegen C.___ zusätzlich wegen evtl.
Urkundenfälschung. Nach Vornahme weiterer Ermittlungen teilte sie den Parteien mit,
sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Den Parteien
wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu
stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige
Entschädigungsbegehren zu stellen. Auf diese Mitteilung hin erfolgte keine
Eingabe seitens der Parteien.
1.2 Mit
Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen C.___ und D.___ wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, evtl.
Urkundenfälschung ein; die Strafanzeige gegen C.___ wegen Nötigung nahm sie
nicht an die Hand.
2. Gegen die
Einstellungsverfügung liess A.___ durch seinen Sohn B.___ am 11. September 2021
Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die
Staatsanwaltschaft habe zudem eine Rechtsverweigerung begangen, da sie vor der
Einstellung keine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen
habe.
Mit Verfügung
vom 14. September 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung von
CHF 1'200.00 eingefordert und mitgeteilt, es werde ohne Gegenbericht davon
ausgegangen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
i.S. C.___ richte. Am 15. September 2021 ersuchte B.___ namens seines Vaters
darum, die Sicherheitsleistung in Raten zahlen zu können. Die
Rechtsverweigerungsbeschwerde ziehe er aus Kostengründen zurück, die
Nichtanhandnahmeverfügung akzeptiere er. Mit Verfügung vom 24. September 2021
wurde das Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen gutgeheissen und davon
Vormerk genommen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahme
i.S. C.___ richte und dass der Beschwerdeführer die
Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen habe.
3. Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.
C.___ und D.___ wiesen die Vorhalte des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12.
November 2021 zurück. Der Beschwerdeführer nahm zu den Eingaben der
Beschuldigten am 17. November 2021 Stellung und reichte am 18. November 2021
ein Entschädigungsbegehren ein. Die Beschuldigten äusserten sich nochmals kurz
mit Eingabe vom 22. November 2021.
4. Für die
Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Wie bereits
ausgeführt, richtet sich die Beschwerde nur gegen die Einstellungsverfügung.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde akzeptiert, die
Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen. Bezüglich des Vorhaltes, wonach die
Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einstellung nicht vorgängig mitgeteilt
habe, ist der Beschwerdeführer aber doch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die
Staatsanwaltschaft am 16. August 2021 eine entsprechende Mitteilung erlassen
hat, zugestellt u.a. an B.___, [...], in [...].
2.
Die
Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid
über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem
Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf
eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit,
namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher
als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein
Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung
der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw.
Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für
die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind
Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro
duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw.
«zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der
Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.
April 2020).
3.
Dem
Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – nicht in erster Linie darum geht, ob vorliegend Rechnungen
an Firmen zweimal bezahlt wurden, sondern darum, ob dem Beschwerdeführer
Rechnungen, die er bereits bezahlt hatte oder die von einem seiner Konti
bezahlt worden waren, nochmals über ein anderes Konto in Rechnung gestellt
wurden.
Die
Einstellungsverfügung erging indessen im Ergebnis zu Recht. So ist insbesondere
festzuhalten, dass es sich vorliegend in der Hauptsache um eine zivilrechtliche
Angelegenheit handelt. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, der
Beschwerdeführerschaft in diesem Hinblick die Mühen und das Kostenrisiko der
Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel
zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E.1.2).
Im Weiteren
ist festzuhalten, dass vorliegend im Falle einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Auch wenn die Beschuldigten
nicht sämtliche Ausgaben mit Belegen untermauern können, dürfte ihnen mit
grösster Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten – bezüglich dem auch der
subjektive Tatbestand erfüllt sein müsste – nachgewiesen werden können. Es ist
nicht klar und wird auch in einer ergänzenden Strafuntersuchung kaum exakt
nachzuweisen sein, welche Arbeiten und Auslagen genau den An- resp. Umbau
betrafen und welche den Unterhalt der Liegenschaft. Es kann auch durchaus sein,
dass gewisse Arbeiten aufwändiger waren als geplant und es deshalb zu Mehrkosten
kam (vgl. Beilage 2 der Beschuldigten, E-Mail vom 1. Februar 2018). Dass C.___
von der Vereinbarung zwischen der E.___ GmbH und A.___ bezüglich der Liegenschaftsverwaltung
anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst nichts mehr wusste, stellt
kein strafbares Verhalten dar. Die Vereinbarung bestand offensichtlich und C.___
hat sie im Beschwerdeverfahren auch eingereicht. Aus diesem Irrtum kann auch
nicht darauf geschlossen werden, dass er die Arbeiten und die Rechnungsstellung
ansonsten nicht korrekt vorgenommen hätte. Schliesslich lässt sich auch nicht
mehr klären, ob die Provision von CHF 500.00 an Herrn G.___ vereinbart worden
war oder nicht. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt sich die
Weiterführung der Strafuntersuchung nicht.
4.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens
zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu
verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Akzeptieren
der Nichtanhandnahme; Rückzug der Rechtsverweigerungsbeschwerde). Eine
Entschädigung an ihn ist nicht zuzusprechen.
Die
Beschuldigten haben keine Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 800.00 zu bezahlen (CHF 400.00 der bezahlten Sicherheitsleistung sind
ihm zurückzuerstatten).
3.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10.
März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_208/2022).