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Entscheid

BKBES.2021.15

unentgeltliche Rechtspflege

24. März 2021Deutsch7 min

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar 2019 wurde B.___ wegen qualifizierter

einfacher Körperverletzung (Lebenspartner), Gefährdung des Lebens,

Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. In Ziff. 12

wurde festgehalten, er habe der Privatklägerin A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine reduzierte Entschädigung für

notwendige Aufwendungen von pauschal CHF 15'000.00 (zu CHF 240.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Am 7. März 2019 liess A.___ gegen dieses

Urteil die Berufung anmelden. Gleichzeitig teilte sie dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt mit, das Amtsgericht habe den Beschuldigten in Ziff. 12

des Urteils verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale Entschädigung zu

bezahlen. Ihr sei aber mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2017

rückwirkend per 24. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden.

Entsprechend falle die Parteientschädigung im Umfang der Aufwendungen für die

unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton. Diese Feststellung fehle leider im

Urteil, weshalb sie ersuche, das Urteil in diesem Sinne zu berichtigen.

Mit Beschluss vom 19. März 2019 wies das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch mit der Begründung ab, dem

Gericht sei bezüglich Ziff. 12 zwar ein Fehler unterlaufen, es handle sich

dabei jedoch nicht um einen Fehler im Ausdruck (Erklärungsirrtum), sondern um

einen solchen in der Willensbildung. Ein Fehler in der Willensbildung sei einer

Berichtigung nach Art. 83 StPO nicht zugänglich. Der Fehler könne nur von der

Rechtsmittelinstanz korrigiert werden.

Das begründete Urteil wurde den Parteien

im Januar 2021 zugestellt.

Erwägungen

2.

Am 25. Januar 2021 liess A.___ gegen

Ziff. 12 des Urteils Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf CHF 15'049.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Entschädigung sei zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

blieben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 4'634.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten. Eventualiter

sei Ziff. 12 des Urteils in diesem Sinne zu ergänzen.

3.

Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt teilte am 11. Februar 2021 mit, es sei korrekt, dass dem

Amtsgericht ein Fehler unterlaufen sei. Es sei übersehen worden, dass der

Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin gewährt worden sei. Es werde daher beantragt, die

diesbezügliche Entschädigung nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

festzusetzen.

4.

Am 2. März 2021 ging von Seiten des

Berufungsgerichts der Beschluss vom 24. Februar 2021 ein, wonach die von A.___

gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar

2019.

angemeldete Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des

Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben

werde.

5.

Mit Verfügung des Präsidenten der

Beschwerdekammer vom 4. März 2021 wurden B.___ sämtliche Eingaben, die im

Beschwerdeverfahren eingegangen waren, zur Kenntnis zugestellt und mitgeteilt,

es sei vorgesehen, die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 12 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21./22. Februar 2019 wie folgt abzuändern:

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

B.___ wurde Gelegenheit gegeben, sich

dazu bis 19. März 2021 schriftlich zu

äussern. Ohne Bericht innert Frist werde aufgrund der Akten entschieden.

6.

Innert dieser Frist ging keine

Stellungnahme seitens von B.___ ein.

7.

Es ist unbestritten, dass der

Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen von A.___

resp. ihrer Vertreterin ein Fehler unterlaufen ist. Es wurde übersehen, dass

ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden war. Dieser

Fehler ist wie folgt zu korrigieren:

Vor der Vorinstanz machte Rechtsanwältin

Weisskopf einen Aufwand von 65.09 Stunden geltend (nicht wie im

erstinstanzlichen Urteil erwähnt von 42.18 Stunden), dies ohne Hautverhandlung

und Urteilseröffnung und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF

115.00

Inklusive Auslagen und MwSt. ergab dies die geltend gemachte Entschädigung

von CHF 17'667.15. Im Beschwerdeverfahren wurden die Honorarnoten nochmals

eingereicht, nun unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung, was bei einem Aufwand von 72,84 Stunden eine Entschädigung

von CHF 19'683.90 (zum Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF 120.00) bzw.

von CHF 15'049.90 (zum Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00) ergab.

Der Stundenansatz bei unentgeltlicher

Rechtspflege und Verbeiständung beträgt CHF 180.00 resp. CHF 90.00 für einen

Rechtspraktikanten. Die Entschädigung ist somit entsprechend der Honorarnote

auf CHF 15'049.90 festzusetzen, inkl. Auslagen und MwSt., und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum

vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Beim

Nachzahlungsanspruch sind 70,34 Stunden zu je CHF 60.00 und 2,5 Stunden zu je

CHF 25.00 zu entschädigen (in der Honorarnote vom 19. Februar 2019 wurde der

Stundenansatz für einen Rechtspraktikanten mit CHF 115.00 und nicht wie in der

im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote mit CHF 120.00 verrechnet). Die

Mehrwertsteuer beträgt insgesamt CHF 337.50 (28,16 h zu je CHF 60.00 mit 7,7 %

[CHF 130.10], 42,18 Stunden zu je CHF 60.00 mit 8 % [CHF 202.45] und 2,5

Stunden zu je CHF 25.00 mit 8 % [CHF 5.00]).

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen

und Ziff. 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt wie folgt

abzuändern:

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...],

wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin steht eine

Parteientschädigung zu, welche entsprechend der eingereichten Honorarnote auf

CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar

2019 wie folgt abgeändert:

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Für das Beschwerdeverfahren ist A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine

Parteientschädigung von CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier