BKBES.2021.15
unentgeltliche Rechtspflege
24. März 2021Deutsch7 min
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar 2019 wurde B.___ wegen qualifizierter
einfacher Körperverletzung (Lebenspartner), Gefährdung des Lebens,
Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. In Ziff. 12
wurde festgehalten, er habe der Privatklägerin A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine reduzierte Entschädigung für
notwendige Aufwendungen von pauschal CHF 15'000.00 (zu CHF 240.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Am 7. März 2019 liess A.___ gegen dieses
Urteil die Berufung anmelden. Gleichzeitig teilte sie dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt mit, das Amtsgericht habe den Beschuldigten in Ziff. 12
des Urteils verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale Entschädigung zu
bezahlen. Ihr sei aber mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2017
rückwirkend per 24. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden.
Entsprechend falle die Parteientschädigung im Umfang der Aufwendungen für die
unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton. Diese Feststellung fehle leider im
Urteil, weshalb sie ersuche, das Urteil in diesem Sinne zu berichtigen.
Mit Beschluss vom 19. März 2019 wies das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch mit der Begründung ab, dem
Gericht sei bezüglich Ziff. 12 zwar ein Fehler unterlaufen, es handle sich
dabei jedoch nicht um einen Fehler im Ausdruck (Erklärungsirrtum), sondern um
einen solchen in der Willensbildung. Ein Fehler in der Willensbildung sei einer
Berichtigung nach Art. 83 StPO nicht zugänglich. Der Fehler könne nur von der
Rechtsmittelinstanz korrigiert werden.
Das begründete Urteil wurde den Parteien
im Januar 2021 zugestellt.
Erwägungen
2.
Am 25. Januar 2021 liess A.___ gegen
Ziff. 12 des Urteils Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf CHF 15'049.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Entschädigung sei zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
blieben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 4'634.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten. Eventualiter
sei Ziff. 12 des Urteils in diesem Sinne zu ergänzen.
3.
Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt teilte am 11. Februar 2021 mit, es sei korrekt, dass dem
Amtsgericht ein Fehler unterlaufen sei. Es sei übersehen worden, dass der
Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin gewährt worden sei. Es werde daher beantragt, die
diesbezügliche Entschädigung nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
festzusetzen.
4.
Am 2. März 2021 ging von Seiten des
Berufungsgerichts der Beschluss vom 24. Februar 2021 ein, wonach die von A.___
gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar
2019.
angemeldete Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werde.
5.
Mit Verfügung des Präsidenten der
Beschwerdekammer vom 4. März 2021 wurden B.___ sämtliche Eingaben, die im
Beschwerdeverfahren eingegangen waren, zur Kenntnis zugestellt und mitgeteilt,
es sei vorgesehen, die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 12 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21./22. Februar 2019 wie folgt abzuändern:
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
B.___ wurde Gelegenheit gegeben, sich
dazu bis 19. März 2021 schriftlich zu
äussern. Ohne Bericht innert Frist werde aufgrund der Akten entschieden.
6.
Innert dieser Frist ging keine
Stellungnahme seitens von B.___ ein.
7.
Es ist unbestritten, dass der
Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen von A.___
resp. ihrer Vertreterin ein Fehler unterlaufen ist. Es wurde übersehen, dass
ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden war. Dieser
Fehler ist wie folgt zu korrigieren:
Vor der Vorinstanz machte Rechtsanwältin
Weisskopf einen Aufwand von 65.09 Stunden geltend (nicht wie im
erstinstanzlichen Urteil erwähnt von 42.18 Stunden), dies ohne Hautverhandlung
und Urteilseröffnung und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF
115.00
Inklusive Auslagen und MwSt. ergab dies die geltend gemachte Entschädigung
von CHF 17'667.15. Im Beschwerdeverfahren wurden die Honorarnoten nochmals
eingereicht, nun unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung, was bei einem Aufwand von 72,84 Stunden eine Entschädigung
von CHF 19'683.90 (zum Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF 120.00) bzw.
von CHF 15'049.90 (zum Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00) ergab.
Der Stundenansatz bei unentgeltlicher
Rechtspflege und Verbeiständung beträgt CHF 180.00 resp. CHF 90.00 für einen
Rechtspraktikanten. Die Entschädigung ist somit entsprechend der Honorarnote
auf CHF 15'049.90 festzusetzen, inkl. Auslagen und MwSt., und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum
vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Beim
Nachzahlungsanspruch sind 70,34 Stunden zu je CHF 60.00 und 2,5 Stunden zu je
CHF 25.00 zu entschädigen (in der Honorarnote vom 19. Februar 2019 wurde der
Stundenansatz für einen Rechtspraktikanten mit CHF 115.00 und nicht wie in der
im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote mit CHF 120.00 verrechnet). Die
Mehrwertsteuer beträgt insgesamt CHF 337.50 (28,16 h zu je CHF 60.00 mit 7,7 %
[CHF 130.10], 42,18 Stunden zu je CHF 60.00 mit 8 % [CHF 202.45] und 2,5
Stunden zu je CHF 25.00 mit 8 % [CHF 5.00]).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und Ziff. 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt wie folgt
abzuändern:
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...],
wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin steht eine
Parteientschädigung zu, welche entsprechend der eingereichten Honorarnote auf
CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar
2019 wie folgt abgeändert:
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.);
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Für das Beschwerdeverfahren ist A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine
Parteientschädigung von CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier