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Entscheid

BKBES.2021.151

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

2. Mai 2022Deutsch7 min

vor. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Schreiben weitergeleitet worden waren,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Migrationsamt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit zwei Schreiben vom 18. und 19.

Juli 2021 reichte A.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen

Mitarbeiter des Migrationsamtes ein. Sie warf ihnen ein unsauberes Ausstellen

von Niederlassungsausweisen und möglicherweise Korruption im Fall B.___ / C.___

vor. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Schreiben weitergeleitet worden waren,

forderte A.___ am 4. August 2021 auf, ihre Anzeige zu ergänzen resp. zu

präzisieren. Darauf reichte A.___ Kopien von Mails ein, die sie an diverse

Stellen, insbesondere an das Migrationsamt, geschickt hatte. Mit Verfügung vom 3.

September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

14. September 2021 Beschwerde. Das Migrationsamt habe sich nie über das Leben

von B.___, ihren geschiedenen Ehemann, erkundigt; wie er lebe und dass er keine

Verantwortung gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn D.___, geb. 1991, übernommen

habe. Es gehe ihr nicht um die Niederlassungsbewilligung, sondern um Geld. Die

jetzige Familie von B.___ (Beziehung mit C.___) habe so von CHF 300'000.00

profitiert.

Mit Verfügung vom 16. September 2021

wurde A.___ aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern, ansonsten nicht darauf

eingetreten werde. Sie habe insbesondere darzulegen, ob es ihr um Alimente für

ihren Sohn oder um ein Missverhalten des Migrationsamtes in Bezug auf die

Niederlassungsbewilligung für B.___ gehe. Im ersten Fall würde es sich um eine

zivilrechtliche Streitigkeit handeln, für welche die Beschwerdekammer nicht

zuständig sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, für allfällige

Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu

leisten. Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet,

trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Rechtsmittel nicht ein.

2.2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021

stellte A.___ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses

Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgewiesen. Auf eine gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober

2021 nicht ein (1B_581/2021). Nach Eingang des bundesgerichtlichen Entscheids

wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist gesetzt, für allfällige Kosten und

Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten,

ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zudem wurde ihr

nochmals Gelegenheit zur Verbesserung resp. Ergänzung der Beschwerde gegeben.

Darauf stellte sie am 3. Januar 2022 ein

Gesuch um Ratenzahlungen, welches mit Verfügung vom 6. Januar 2022 teilweise

bewilligt wurde. Die letzte Ratenzahlung ging am 16. März 2022 ein, ein

ergänzendes Schreiben am 25. März 2022. Während des ganzen Verfahrens hatte sich

A.___ mehrfach telefonisch an die Beschwerdekammer gewandt. In diesem

Zusammenhang, wie auch in der Verfügung vom 6. Januar 2022, war sie darauf

hingewiesen worden, dass die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde als gering

angesehen würden.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30.

März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn

der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil

6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

1.2

Nach Art. 312 StGB machen sich

Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,

um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder

einem andern einen Nachteil zuzufügen.

2.1

Sowohl aus den Akten wie auch aus der

Beschwerde und der Eingabe vom 24. März 2022 ist ersichtlich, dass es der

Beschwerdeführerin nicht nur um die Niederlassungsbewilligung für B.___ geht,

sondern ebenso oder in erster Linie um Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen

Sohn, die B.___ nicht geleistet haben soll. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit,

mit der das Migrationsamt nichts zu tun hat. Ein strafbares Verhalten eines

Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes scheidet daher

diesbezüglich von vorneherein aus.

2.2

Aber auch hinsichtlich des Vorhalts,

das Migrationsamt habe B.___ auf unkorrekte Weise eine

Niederlassungsbewilligung ausgestellt, ist kein strafbares Verhalten eines

Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin erkennbar. So ist nicht ersichtlich,

durch welches Verhalten oder Vorgehen diese ihre Amtsgewalt missbraucht haben

sollten und die Beschwerdeführerin macht dazu auch nichts Näheres geltend. Sie

erwähnt lediglich, die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung seien

nicht ausreichend geprüft worden, dies stellt aber, wie die Staatsanwaltschaft

zu Recht erwähnt, eine reine Parteibehauptung dar. Das Ausstellen einer

Niederlassungsbewilligung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und es ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand allein, dass sich B.___ um eines

seiner Kinder nicht gekümmert haben soll, ein strafbares Verhalten von

Mitarbeitenden des Migrationsamtes begründen sollte. Die Vernachlässigung von

Unterhaltszahlungen ist nicht über eine Strafanzeige gegen Mitarbeitende eines

Migrationsamtes zu rügen.

2.3

Zusammenfassend geht die

Staatsanwaltschaft somit zu Recht davon aus, die Strafanzeige von A.___ lasse

nicht ansatzweise einen Anfangsverdacht erkennen, der die Eröffnung eines

Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass

die Strafanzeige nicht an die Hand genommen wurde. Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. August

2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_666/2022).