BKBES.2021.151
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
2. Mai 2022Deutsch7 min
vor. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Schreiben weitergeleitet worden waren,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Migrationsamt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit zwei Schreiben vom 18. und 19.
Juli 2021 reichte A.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen
Mitarbeiter des Migrationsamtes ein. Sie warf ihnen ein unsauberes Ausstellen
von Niederlassungsausweisen und möglicherweise Korruption im Fall B.___ / C.___
vor. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Schreiben weitergeleitet worden waren,
forderte A.___ am 4. August 2021 auf, ihre Anzeige zu ergänzen resp. zu
präzisieren. Darauf reichte A.___ Kopien von Mails ein, die sie an diverse
Stellen, insbesondere an das Migrationsamt, geschickt hatte. Mit Verfügung vom 3.
September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
14. September 2021 Beschwerde. Das Migrationsamt habe sich nie über das Leben
von B.___, ihren geschiedenen Ehemann, erkundigt; wie er lebe und dass er keine
Verantwortung gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn D.___, geb. 1991, übernommen
habe. Es gehe ihr nicht um die Niederlassungsbewilligung, sondern um Geld. Die
jetzige Familie von B.___ (Beziehung mit C.___) habe so von CHF 300'000.00
profitiert.
Mit Verfügung vom 16. September 2021
wurde A.___ aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern, ansonsten nicht darauf
eingetreten werde. Sie habe insbesondere darzulegen, ob es ihr um Alimente für
ihren Sohn oder um ein Missverhalten des Migrationsamtes in Bezug auf die
Niederlassungsbewilligung für B.___ gehe. Im ersten Fall würde es sich um eine
zivilrechtliche Streitigkeit handeln, für welche die Beschwerdekammer nicht
zuständig sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, für allfällige
Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu
leisten. Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet,
trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Rechtsmittel nicht ein.
2.2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021
stellte A.___ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses
Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgewiesen. Auf eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober
2021 nicht ein (1B_581/2021). Nach Eingang des bundesgerichtlichen Entscheids
wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist gesetzt, für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zudem wurde ihr
nochmals Gelegenheit zur Verbesserung resp. Ergänzung der Beschwerde gegeben.
Darauf stellte sie am 3. Januar 2022 ein
Gesuch um Ratenzahlungen, welches mit Verfügung vom 6. Januar 2022 teilweise
bewilligt wurde. Die letzte Ratenzahlung ging am 16. März 2022 ein, ein
ergänzendes Schreiben am 25. März 2022. Während des ganzen Verfahrens hatte sich
A.___ mehrfach telefonisch an die Beschwerdekammer gewandt. In diesem
Zusammenhang, wie auch in der Verfügung vom 6. Januar 2022, war sie darauf
hingewiesen worden, dass die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde als gering
angesehen würden.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30.
März 2022 die Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn
der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil
6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
1.2
Nach Art. 312 StGB machen sich
Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen.
2.1
Sowohl aus den Akten wie auch aus der
Beschwerde und der Eingabe vom 24. März 2022 ist ersichtlich, dass es der
Beschwerdeführerin nicht nur um die Niederlassungsbewilligung für B.___ geht,
sondern ebenso oder in erster Linie um Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen
Sohn, die B.___ nicht geleistet haben soll. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit,
mit der das Migrationsamt nichts zu tun hat. Ein strafbares Verhalten eines
Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes scheidet daher
diesbezüglich von vorneherein aus.
2.2
Aber auch hinsichtlich des Vorhalts,
das Migrationsamt habe B.___ auf unkorrekte Weise eine
Niederlassungsbewilligung ausgestellt, ist kein strafbares Verhalten eines
Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin erkennbar. So ist nicht ersichtlich,
durch welches Verhalten oder Vorgehen diese ihre Amtsgewalt missbraucht haben
sollten und die Beschwerdeführerin macht dazu auch nichts Näheres geltend. Sie
erwähnt lediglich, die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung seien
nicht ausreichend geprüft worden, dies stellt aber, wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht erwähnt, eine reine Parteibehauptung dar. Das Ausstellen einer
Niederlassungsbewilligung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand allein, dass sich B.___ um eines
seiner Kinder nicht gekümmert haben soll, ein strafbares Verhalten von
Mitarbeitenden des Migrationsamtes begründen sollte. Die Vernachlässigung von
Unterhaltszahlungen ist nicht über eine Strafanzeige gegen Mitarbeitende eines
Migrationsamtes zu rügen.
2.3
Zusammenfassend geht die
Staatsanwaltschaft somit zu Recht davon aus, die Strafanzeige von A.___ lasse
nicht ansatzweise einen Anfangsverdacht erkennen, der die Eröffnung eines
Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass
die Strafanzeige nicht an die Hand genommen wurde. Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. August
2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_666/2022).