BKBES.2021.152
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
25. Januar 2022Deutsch15 min
Rechtsanwalt Fabian Meier im Auftrag von A.___ und der Kita B.___ GmbH Strafanzeige
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Meier,
2. Kita
B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 31. August 2020 reichte
Rechtsanwalt Fabian Meier im Auftrag von A.___ und der Kita B.___ GmbH Strafanzeige
gegen C.___ wegen Ehrverletzungen ein. C.___, welche vom 1. bis 31. Oktober
2019 als Mitarbeiterin in der Kita B.____ GmbH gearbeitet hatte, wurde
vorgehalten, in einem Schreiben vom 30. Oktober 2019 an D.___ von den […] mehrfach falsche, ehrverletzende
Behauptungen gegenüber A.___ und der Kita B.___ GmbH geäussert zu haben.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4.
September 2020 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen übler Nachrede, evtl.
wegen Verleumdung und erteilte am 13. Oktober 2020 einen Ermittlungsauftrag an
die Polizei. Ferner wurden Akten der [...] und der Staatsanwaltschaft [...]
bezüglich des Strafverfahrens gegen E.___, welche im Jahr 2016 ebenfalls in der
Kita B.___ gearbeitet hatte und gegen die von A.___ und der Kita B.___ GmbH
ebenfalls eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungen eingereicht worden war,
beigezogen.
Am 19. März 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die
Beschuldigte einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in
die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, der Beschuldigten wurde
zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt
Camill Droll beantragte im Auftrag der Beschuldigten mit Schreiben vom 22.
April 2021 die Einstellung des Verfahrens und die Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Beschuldigte durch die Privatklägerin, eventualiter
durch den Staat. A.___ und die Kita B.___ GmbH liessen am 10. Mai 2021 die
Befragung von A.___ und F.___, der Vorgesetzten von D.___, beantragen. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Beweisanträge von A.___ und der Kita B.___
GmbH abgewiesen.
1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2021
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen übler Nachrede,
evtl. Verleumdung ein (Ziff. 1). Weiter verpflichtete sie die Privatklägerinnen
zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschuldigte in der Höhe von CHF
3'356.80.
2. Gegen diese Verfügung liessen A.___
und die B.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. September 2021
Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Anweisung der
Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen C.___ wiederaufzunehmen. Für den
Fall der Abweisung der Beschwerde sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung
aufzuheben und C.___ sei keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschuldigte liess mit Eingabe
vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15.
Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 25. Oktober 2021 ging die
Honorarnote von Rechtsanwalt Droll ein, am 8. November 2021 diejenige von
Rechtsanwalt Meier.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
2.
In der Strafanzeige und auch in der
Einstellungsverfügung sind die Vorhalte, die die Beschuldigte gegenüber den
Beschwerdeführerinnen bei D.___ von den [...] erhoben hatte, wiedergegeben. Es
geht im Wesentlichen darum, es hätte in der Krippe zu wenig Personal, auf die
Bedürfnisse der Kinder könne nicht wirklich eingegangen werden, das Essen sei
ungenügend, es werde überall gespart, die Chefin pflege einen verletzenden
Umgang, ein Junge werde von ihr stark bevorzugt und sie habe ihm auch schon
Küsschen gegeben und die Kontrollen würden manipuliert (vgl. die Vorhalte im
Detail Strafantrag vom 31. August 2020, Einstellungsverfügung vom 26. August
2021). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestätigte
die Beschuldigte die von ihr erhobenen Vorhalte und machte detaillierte
Aussagen dazu, welche Vorhalte sie aus eigener Erfahrung wiedergegeben habe und
welche auf Erzählungen basierten.
Die Einstellung der Strafuntersuchung
wird damit begründet, die in Frage stehenden Äusserungen beträfen im
Wesentlichen die berufliche Ehre von A.___, weshalb sie nicht ehrverletzend im
Sinne der Ehrverletzungstatbestände seien. Soweit nicht (ausschliesslich) die
berufliche Ehre tangiert sei, gehe aus den beigezogenen Akten hervor, dass
mehrere weitere Personen, insbesondere ehemalige Mitarbeitende, im Rahmen
diverser Schreiben im Wesentlichen gleichlautende Äusserungen kundgetan hätten.
Weitere Aussagen schliesslich gäben nur das subjektive Empfinden der
Beschuldigten wieder, seien nicht ehrverletzend oder es handle sich lediglich
um eine Interpretation der Beschwerdeführerinnen, wenn dies als ehrverletzend
empfunden werde. Ferner sei der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen zu bejahen Die Beschuldigte sei in guten Treuen von einer
Kindswohlgefährdung ausgegangen und habe es als ihre Pflicht angesehen, auf die
Missstände hinzuweisen, da sich die Kinder selbst noch nicht für sich selber
hätten einsetzen können. Betreffend die Kita B.___ GmbH sei festzuhalten, dass
die Äusserungen an die Person von A.___ geknüpft seien und nicht den von den
Mitgliedern der Gesellschaft unabhängigen Ruf der Kita als juristische Person
beträfen. Schliesslich fehle es bezüglich des Tatbestands der Verleumdung an
einem Handeln «wider besseres Wissen».
3.
Die Beschwerdeführerinnen führen dazu
aus, statt eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, stütze sich die
Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen der Beschuldigten und auf
beigezogene Akten ohne Beweiswert. Die Akten aus dem Aufsichtsverfahren
enthielten zwar Dokumente, die angebliche Mängel bei der Kita festgestellt
hätten, der Entscheid im Aufsichtsverfahren stehe indessen noch aus. Bei den
Akten von der Staatsanwaltschaft [...] handle es sich vermutlich um diejenigen
betreffend E.___. Diesbezüglich sei schleierhaft, wie diese Akten für das
vorliegende Verfahren relevant sein sollten. Dort gehe es um eine Meldung, die
das Jahr 2016 betreffe. Es treffe zu, dass die Beschuldigte die Äusserungen,
die Gegenstand der Beschwerde seien, im Rahmen ihrer Anstellung bei der Kita B.___
gemacht habe. Dessen ungeachtet träfen diese Äusserungen die
Beschwerdeführerinnen nicht ausschliesslich in ihrer beruflichen Ehre. Es werde
die charakterliche Integrität angezweifelt. Im Übrigen könnte die Beschuldigte
auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen. Die Beschuldigte könne nicht
nachweisen, die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen
zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen
zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten.
4.
Die Beschuldigte lässt ausführen, aus
der eingereichten Vollmacht gehe hervor, dass gegen drei ehemalige Angestellte
strafrechtliche Schritte eingeleitet worden seien. Gemäss Kenntnis der Beschuldigten
seien diese Strafverfahren ebenfalls eingestellt worden. Es ergebe sich ein
Muster, nämlich, dass drei voneinander unabhängig ermittelnde
Staatsanwaltschaften keinen Grund für die Weiterführung eines Strafverfahrens
gesehen hätten. Die Einstellung sei sachverhaltsmässig und rechtlich richtig.
Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an versucht, mit den Strafanzeigen die
drei Beschuldigten einzuschüchtern, damit deren Aussagen allenfalls im
parallellaufenden Aufsichtsverfahren abgeschwächt werden könnten bzw. diese im
Strafverfahren die Aussagen nicht bestätigen würden. Die Aufsichtsanzeige sei
nicht zur Verleumdung der Beschwerdeführerin eingereicht worden, sondern es sei
aufgrund des mehrfach gefährdeten Kindeswohls Pflicht der Beschuldigten
gewesen, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Es mangle daher am subjektiven
Vorsatz und bezüglich des Vorhalts der Verleumdung am Handeln wider besseres
Wissen. Dies abgesehen davon, dass die Äusserungen den Tatbestand gar nicht
erfüllen könnten, weil nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin tangiert
sei. Es liege unabhängig vom Aufsichtsverfahren ein vollständiger und
rechtsgenüglich zu beurteilender Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin habe
bis jetzt keine entlastenden Beweise aus dem Aufsichtsverfahren vorgebracht,
was für die Wahrheit der Äusserungen spreche. Schliesslich beträfen sämtliche
von der Beschwerdeführerin zitierten Äusserungen, die angeblich die persönliche
und nicht die berufliche Ehre tangieren würden, Sachverhalte und
Verhaltensweisen von A.___ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kitainhaberin.
5.1
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Beweist der
Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung
der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei
einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die
Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl
in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art.
174.
N 1).
Das Bundesgericht beschränkt den
Ehrenschutz auf die ethische Integrität; «Äusserungen, die sich lediglich
eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten
nicht als ehrverletzend», vorausgesetzt, «dass die Kritik an den strafrechtlich
nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer
Mensch treffe» (Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor Art. 173 N 3 mit
Hinweisen).
5.2
Die Ehrenfähigkeit juristischer
Personen wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den meisten Autoren
anerkannt. Daran ist zutreffend, dass auch eine juristische Person sittlichen
Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Handeln der
Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen
Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf
ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen
sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf (Franz
Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Auflage 2019, vor Art. 173 N 40; Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor
Art. 173 N 15 mit Hinweisen).
6.1
Bezüglich der Kita B.___ GmbH kann
nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen Ruf hat, der vom Ruf ihrer
Mitglieder weitgehend unabhängig ist und der aufgrund der vielfältigen sozialen
Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedürfte. A.___ ist
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Kita B.___ GmbH mit
Einzelunterschrift; weitere Mitglieder hat die juristische Person gemäss
Handelsregister nicht. Es kann vorliegend daher nur um eine allfällige
Ehrverletzung von A.___ gehen.
6.2
Es ist verständlich, dass die
Beschwerdeführerin A.___ die Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben an die
Aufsichtsbehörde als ehrverletzend empfindet. Dennoch ist festzuhalten, dass
die Äusserungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der
Krippe der Beschwerdeführerin erfolgten und die Ausübung deren Berufs als
Krippenleiterin betrafen. Bei einigen Äusserungen geht es zudem nur um
Schilderungen eines persönlichen Empfindens, beispielsweise Nrn. 7 bis 10, oder
es ist gar kein ehrverletzender Inhalt erkennbar, beispielsweise Nrn. 16 und 17.
Dass mit den Äusserungen Nrn. 36 und 38 gesagt worden sein soll, A.___ habe
sich einem Jungen gegenüber übergriffig verhalten, ist aus den entsprechenden
Äusserungen nicht zu entnehmen.
Aber auch wenn gewisse Äusserungen nicht
nur die berufliche Ehre betroffen haben sollten, sondern auch die Geltung von A.___
als ehrbarer Mensch, wäre in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weil sich die
Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt – auf den
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen könnte. Der
aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges
und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie
insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer
wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil 6B_1267/2015
E. 2.1).
Aus den Äusserungen an die [...] geht
klar hervor, dass es der Beschuldigten nicht um eine Diffamierung von A.___ ging,
sondern um das Kindswohl, das sie aufgrund der Betreuung der Kinder in der Kita
B.___ als gefährdet sah. Sie handelte offenkundig in der Absicht, die Kinder zu
schützen resp. dafür zu sorgen, dass diese fachgerecht betreut werden, was sie
ihrer Ansicht nach nicht in allen Punkten waren. Dieses Interesse ist höher zu
gewichten als die Ehre der Beschwerdeführerin und das Schreiben an die [...]
stellte auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Ziels dar.
6.3
Der Tatbestand der Verleumdung,
welcher wie erwähnt eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten
Tatsache qualifizierte üble Nachrede darstellt, wäre mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit
nicht erfüllt. Ein Handeln wider besseres Wissen wäre der Beschuldigten, welche
vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugt war, kaum nachzuweisen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die
Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
8.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Eine Entschädigung an sie ist nicht zuzusprechen.
8.2
Die Beschwerdeführerinnen beantragen
für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Aufhebung von Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung; der Beschuldigten sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Er wäre aus folgenden Gründen aber auch abzuweisen:
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid
147.
IV 47 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Entschädigung der im
Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staates oder der
Privatklägerschaft geht und ist zum Schluss gekommen, im Zusammenhang mit
Antragsdelikten müsse sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob
fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person
entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am
Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft sei dispositiver Natur. Bei einer
Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch gehe die
Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein
Offizialdelikt handle, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten
der Privatklägerschaft.
Vorliegend geht es um Antragsdelikte. Die
Beschwerdeführerinnen haben sich ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert.
Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung hat sie die Staatsanwaltschaft
folglich zu Recht verpflichtet, die Entschädigung an die Beschuldigte zu
bezahlen.
8.3
Im erwähnten Entscheid 147 IV 47 hat
sich das Bundesgericht auch damit befasst, wer die Entschädigung an die
beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum
Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die
unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im
Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde
sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführerinnen werden somit
auch für das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig. Rechtsanwalt Camill
Droll macht einen Aufwand von 4 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz
von CHF 270.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint.
Praxisgemäss wird die Stunde indessen mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn,
es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend
Dispositiv
nicht gegeben. Es sind demnach 4 Stunden und 5 Minuten zu CHF 260.00 pro Stunde
zu entschädigen, d.h. CHF 1'061.65. Inklusive Auslagen von CHF 32.00 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 1'177.90,
zahlbar durch die Beschwerdeführerinnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Für das Beschwerdeverfahren haben die
Beschwerdeführerinnen der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill
Droll, eine Parteientschädigung von CHF 1'177.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier