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Entscheid

BKBES.2021.152

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

25. Januar 2022Deutsch15 min

Rechtsanwalt Fabian Meier im Auftrag von A.___ und der Kita B.___ GmbH Strafanzeige

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian Meier,

2. Kita

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 31. August 2020 reichte

Rechtsanwalt Fabian Meier im Auftrag von A.___ und der Kita B.___ GmbH Strafanzeige

gegen C.___ wegen Ehrverletzungen ein. C.___, welche vom 1. bis 31. Oktober

2019 als Mitarbeiterin in der Kita B.____ GmbH gearbeitet hatte, wurde

vorgehalten, in einem Schreiben vom 30. Oktober 2019 an D.___ von den […] mehrfach falsche, ehrverletzende

Behauptungen gegenüber A.___ und der Kita B.___ GmbH geäussert zu haben.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4.

September 2020 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen übler Nachrede, evtl.

wegen Verleumdung und erteilte am 13. Oktober 2020 einen Ermittlungsauftrag an

die Polizei. Ferner wurden Akten der [...] und der Staatsanwaltschaft [...]

bezüglich des Strafverfahrens gegen E.___, welche im Jahr 2016 ebenfalls in der

Kita B.___ gearbeitet hatte und gegen die von A.___ und der Kita B.___ GmbH

ebenfalls eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungen eingereicht worden war,

beigezogen.

Am 19. März 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die

Beschuldigte einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in

die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, der Beschuldigten wurde

zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt

Camill Droll beantragte im Auftrag der Beschuldigten mit Schreiben vom 22.

April 2021 die Einstellung des Verfahrens und die Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Beschuldigte durch die Privatklägerin, eventualiter

durch den Staat. A.___ und die Kita B.___ GmbH liessen am 10. Mai 2021 die

Befragung von A.___ und F.___, der Vorgesetzten von D.___, beantragen. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Beweisanträge von A.___ und der Kita B.___

GmbH abgewiesen.

1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2021

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen übler Nachrede,

evtl. Verleumdung ein (Ziff. 1). Weiter verpflichtete sie die Privatklägerinnen

zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschuldigte in der Höhe von CHF

3'356.80.

2. Gegen diese Verfügung liessen A.___

und die B.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. September 2021

Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Anweisung der

Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen C.___ wiederaufzunehmen. Für den

Fall der Abweisung der Beschwerde sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung

aufzuheben und C.___ sei keine Entschädigung zuzusprechen.

3. Die Beschuldigte liess mit Eingabe

vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15.

Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 25. Oktober 2021 ging die

Honorarnote von Rechtsanwalt Droll ein, am 8. November 2021 diejenige von

Rechtsanwalt Meier.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

2.

In der Strafanzeige und auch in der

Einstellungsverfügung sind die Vorhalte, die die Beschuldigte gegenüber den

Beschwerdeführerinnen bei D.___ von den [...] erhoben hatte, wiedergegeben. Es

geht im Wesentlichen darum, es hätte in der Krippe zu wenig Personal, auf die

Bedürfnisse der Kinder könne nicht wirklich eingegangen werden, das Essen sei

ungenügend, es werde überall gespart, die Chefin pflege einen verletzenden

Umgang, ein Junge werde von ihr stark bevorzugt und sie habe ihm auch schon

Küsschen gegeben und die Kontrollen würden manipuliert (vgl. die Vorhalte im

Detail Strafantrag vom 31. August 2020, Einstellungsverfügung vom 26. August

2021). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestätigte

die Beschuldigte die von ihr erhobenen Vorhalte und machte detaillierte

Aussagen dazu, welche Vorhalte sie aus eigener Erfahrung wiedergegeben habe und

welche auf Erzählungen basierten.

Die Einstellung der Strafuntersuchung

wird damit begründet, die in Frage stehenden Äusserungen beträfen im

Wesentlichen die berufliche Ehre von A.___, weshalb sie nicht ehrverletzend im

Sinne der Ehrverletzungstatbestände seien. Soweit nicht (ausschliesslich) die

berufliche Ehre tangiert sei, gehe aus den beigezogenen Akten hervor, dass

mehrere weitere Personen, insbesondere ehemalige Mitarbeitende, im Rahmen

diverser Schreiben im Wesentlichen gleichlautende Äusserungen kundgetan hätten.

Weitere Aussagen schliesslich gäben nur das subjektive Empfinden der

Beschuldigten wieder, seien nicht ehrverletzend oder es handle sich lediglich

um eine Interpretation der Beschwerdeführerinnen, wenn dies als ehrverletzend

empfunden werde. Ferner sei der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter

Interessen zu bejahen Die Beschuldigte sei in guten Treuen von einer

Kindswohlgefährdung ausgegangen und habe es als ihre Pflicht angesehen, auf die

Missstände hinzuweisen, da sich die Kinder selbst noch nicht für sich selber

hätten einsetzen können. Betreffend die Kita B.___ GmbH sei festzuhalten, dass

die Äusserungen an die Person von A.___ geknüpft seien und nicht den von den

Mitgliedern der Gesellschaft unabhängigen Ruf der Kita als juristische Person

beträfen. Schliesslich fehle es bezüglich des Tatbestands der Verleumdung an

einem Handeln «wider besseres Wissen».

3.

Die Beschwerdeführerinnen führen dazu

aus, statt eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, stütze sich die

Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen der Beschuldigten und auf

beigezogene Akten ohne Beweiswert. Die Akten aus dem Aufsichtsverfahren

enthielten zwar Dokumente, die angebliche Mängel bei der Kita festgestellt

hätten, der Entscheid im Aufsichtsverfahren stehe indessen noch aus. Bei den

Akten von der Staatsanwaltschaft [...] handle es sich vermutlich um diejenigen

betreffend E.___. Diesbezüglich sei schleierhaft, wie diese Akten für das

vorliegende Verfahren relevant sein sollten. Dort gehe es um eine Meldung, die

das Jahr 2016 betreffe. Es treffe zu, dass die Beschuldigte die Äusserungen,

die Gegenstand der Beschwerde seien, im Rahmen ihrer Anstellung bei der Kita B.___

gemacht habe. Dessen ungeachtet träfen diese Äusserungen die

Beschwerdeführerinnen nicht ausschliesslich in ihrer beruflichen Ehre. Es werde

die charakterliche Integrität angezweifelt. Im Übrigen könnte die Beschuldigte

auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen. Die Beschuldigte könne nicht

nachweisen, die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen

zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen

zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten.

4.

Die Beschuldigte lässt ausführen, aus

der eingereichten Vollmacht gehe hervor, dass gegen drei ehemalige Angestellte

strafrechtliche Schritte eingeleitet worden seien. Gemäss Kenntnis der Beschuldigten

seien diese Strafverfahren ebenfalls eingestellt worden. Es ergebe sich ein

Muster, nämlich, dass drei voneinander unabhängig ermittelnde

Staatsanwaltschaften keinen Grund für die Weiterführung eines Strafverfahrens

gesehen hätten. Die Einstellung sei sachverhaltsmässig und rechtlich richtig.

Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an versucht, mit den Strafanzeigen die

drei Beschuldigten einzuschüchtern, damit deren Aussagen allenfalls im

parallellaufenden Aufsichtsverfahren abgeschwächt werden könnten bzw. diese im

Strafverfahren die Aussagen nicht bestätigen würden. Die Aufsichtsanzeige sei

nicht zur Verleumdung der Beschwerdeführerin eingereicht worden, sondern es sei

aufgrund des mehrfach gefährdeten Kindeswohls Pflicht der Beschuldigten

gewesen, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Es mangle daher am subjektiven

Vorsatz und bezüglich des Vorhalts der Verleumdung am Handeln wider besseres

Wissen. Dies abgesehen davon, dass die Äusserungen den Tatbestand gar nicht

erfüllen könnten, weil nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin tangiert

sei. Es liege unabhängig vom Aufsichtsverfahren ein vollständiger und

rechtsgenüglich zu beurteilender Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin habe

bis jetzt keine entlastenden Beweise aus dem Aufsichtsverfahren vorgebracht,

was für die Wahrheit der Äusserungen spreche. Schliesslich beträfen sämtliche

von der Beschwerdeführerin zitierten Äusserungen, die angeblich die persönliche

und nicht die berufliche Ehre tangieren würden, Sachverhalte und

Verhaltensweisen von A.___ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kitainhaberin.

5.1

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Beweist der

Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung

der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei

einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine

solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die

Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl

in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art.

174.

N 1).

Das Bundesgericht beschränkt den

Ehrenschutz auf die ethische Integrität; «Äusserungen, die sich lediglich

eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als

Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten

nicht als ehrverletzend», vorausgesetzt, «dass die Kritik an den strafrechtlich

nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer

Mensch treffe» (Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor Art. 173 N 3 mit

Hinweisen).

5.2

Die Ehrenfähigkeit juristischer

Personen wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den meisten Autoren

anerkannt. Daran ist zutreffend, dass auch eine juristische Person sittlichen

Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Handeln der

Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen

Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf

ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen

sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf (Franz

Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.

Auflage 2019, vor Art. 173 N 40; Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor

Art. 173 N 15 mit Hinweisen).

6.1

Bezüglich der Kita B.___ GmbH kann

nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen Ruf hat, der vom Ruf ihrer

Mitglieder weitgehend unabhängig ist und der aufgrund der vielfältigen sozialen

Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedürfte. A.___ ist

Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Kita B.___ GmbH mit

Einzelunterschrift; weitere Mitglieder hat die juristische Person gemäss

Handelsregister nicht. Es kann vorliegend daher nur um eine allfällige

Ehrverletzung von A.___ gehen.

6.2

Es ist verständlich, dass die

Beschwerdeführerin A.___ die Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben an die

Aufsichtsbehörde als ehrverletzend empfindet. Dennoch ist festzuhalten, dass

die Äusserungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der

Krippe der Beschwerdeführerin erfolgten und die Ausübung deren Berufs als

Krippenleiterin betrafen. Bei einigen Äusserungen geht es zudem nur um

Schilderungen eines persönlichen Empfindens, beispielsweise Nrn. 7 bis 10, oder

es ist gar kein ehrverletzender Inhalt erkennbar, beispielsweise Nrn. 16 und 17.

Dass mit den Äusserungen Nrn. 36 und 38 gesagt worden sein soll, A.___ habe

sich einem Jungen gegenüber übergriffig verhalten, ist aus den entsprechenden

Äusserungen nicht zu entnehmen.

Aber auch wenn gewisse Äusserungen nicht

nur die berufliche Ehre betroffen haben sollten, sondern auch die Geltung von A.___

als ehrbarer Mensch, wäre in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weil sich die

Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt – auf den

Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen könnte. Der

aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen

setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges

und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie

insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer

wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil 6B_1267/2015

E. 2.1).

Aus den Äusserungen an die [...] geht

klar hervor, dass es der Beschuldigten nicht um eine Diffamierung von A.___ ging,

sondern um das Kindswohl, das sie aufgrund der Betreuung der Kinder in der Kita

B.___ als gefährdet sah. Sie handelte offenkundig in der Absicht, die Kinder zu

schützen resp. dafür zu sorgen, dass diese fachgerecht betreut werden, was sie

ihrer Ansicht nach nicht in allen Punkten waren. Dieses Interesse ist höher zu

gewichten als die Ehre der Beschwerdeführerin und das Schreiben an die [...]

stellte auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Ziels dar.

6.3

Der Tatbestand der Verleumdung,

welcher wie erwähnt eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten

Tatsache qualifizierte üble Nachrede darstellt, wäre mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit

nicht erfüllt. Ein Handeln wider besseres Wissen wäre der Beschuldigten, welche

vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugt war, kaum nachzuweisen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die

Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

8.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerinnen und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Eine Entschädigung an sie ist nicht zuzusprechen.

8.2

Die Beschwerdeführerinnen beantragen

für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Aufhebung von Ziff. 3 der

angefochtenen Verfügung; der Beschuldigten sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht

einzutreten ist. Er wäre aus folgenden Gründen aber auch abzuweisen:

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid

147.

IV 47 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Entschädigung der im

Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staates oder der

Privatklägerschaft geht und ist zum Schluss gekommen, im Zusammenhang mit

Antragsdelikten müsse sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob

fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person

entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am

Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft sei dispositiver Natur. Bei einer

Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch gehe die

Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein

Offizialdelikt handle, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten

der Privatklägerschaft.

Vorliegend geht es um Antragsdelikte. Die

Beschwerdeführerinnen haben sich ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert.

Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung hat sie die Staatsanwaltschaft

folglich zu Recht verpflichtet, die Entschädigung an die Beschuldigte zu

bezahlen.

8.3

Im erwähnten Entscheid 147 IV 47 hat

sich das Bundesgericht auch damit befasst, wer die Entschädigung an die

beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum

Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die

unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im

Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde

sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2

StPO).

Die Beschwerdeführerinnen werden somit

auch für das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig. Rechtsanwalt Camill

Droll macht einen Aufwand von 4 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz

von CHF 270.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint.

Praxisgemäss wird die Stunde indessen mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn,

es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend

Dispositiv

nicht gegeben. Es sind demnach 4 Stunden und 5 Minuten zu CHF 260.00 pro Stunde

zu entschädigen, d.h. CHF 1'061.65. Inklusive Auslagen von CHF 32.00 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 1'177.90,

zahlbar durch die Beschwerdeführerinnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerinnen haben die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Für das Beschwerdeverfahren haben die

Beschwerdeführerinnen der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill

Droll, eine Parteientschädigung von CHF 1'177.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier