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Entscheid

BKBES.2021.153

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

10. Februar 2022Deutsch9 min

und Grund für die momentane psychologische sowie starke medikamentöse Behandlung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Juli 2020 stellte der

Geschädigte A.___, v.d. Advokat Dr. Martin Kaiser, gegen den Geschäftsführer

der C.___ GmbH und B.___ Strafanzeige wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher

Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens („Art. 127 StGB oder

Art. 129 StGB“) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art.

229 StGB), nachdem es am 21. Juni 2019 auf einer Baustelle in zu einem

Arbeitsunfall gekommen ist. Konkret wird ausgeführt, dass der Geschädigte am

besagten Datum einen rund 2.5 – 3 Meter tiefen Lichtschacht hinuntergefallen

sei, da der darauf liegende Gitterrost zu klein gewesen sei bzw. nicht optimal

auf die Umrandung gepasst habe und unter dem Gewicht des Geschädigten

eingebrochen sei. Der ebenfalls bei der C.___ GmbH mitarbeitende D.___ habe den

Beschuldigten offenbar 1 – 2 Wochen vor dem Unfall über die zu kleinen

Gitterroste und deren Gefährlichkeit informiert. Gemäss Bericht des St.

Claraspitals Basel vom 22. Juni 2019 seien zunächst keine Brüche bzw. keine

schweren Verletzungen festgestellt worden. Dies entspreche jedoch nur der

halben Wahrheit, da sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach rund 5

Monaten massiv verschlechtert habe und zusätzlich eine psychische Komponente

dazugekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte im Juni

2019 latente Verletzungen zugezogen habe, welche erst zu einem späteren

Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Autounfall im Januar 2020 ausgebrochen

seien bzw. sich deutlich bemerkbar gemacht hätten. Der Geschädigte leide

aktuell noch unter dem Erlebten, was offenbar auf diesen Unfall zurückzuführen

und Grund für die momentane psychologische sowie starke medikamentöse Behandlung

des Geschädigten sei. Der Geschädigte habe sich aufgrund des Drucks des

Arbeitgebers [des Beschuldigten] gezwungen gesehen, weiterzuarbeiten, als sei

nichts gewesen.

2. Daraufhin eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen B.___ wegen

fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB).

3. Mit Verfügung vom

30. August 2021 wurde das Verfahren eingestellt.

B.___ auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung

der Sache an die Staatsanwaltschaft.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2021

die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.

Der Entscheid über die Einstellung

des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige

Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit

gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer

Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten

ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage

untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.

319.

Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der

Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass

der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar

erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts

6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

3.

Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf

Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht

beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist.

4.

Der objektive

Tatbestand der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in genau

gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher. Bei einfacher fahrlässiger

Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass

an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos;

fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar. Die körperliche Integrität ist

dann i. S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere

Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse

Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie

unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber

auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und

Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen

(Roth/Berkemeier in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 123 StGB

N 4).

5.

Gemäss dem in den Akten befindlichen

Arztbericht des St. Claraspitals in Basel vom 22. Juni 2019 wurden beim

Geschädigten nach dem Sturz multiple Kontusionen ohne offene Verletzungen an

der linken Schulter, dem rechten Oberschenkel, am Sprunggelenk sowie am linken

Handgelenk festgestellt. Schwere Verletzungen

oder Frakturen konnten keine ausgemacht werden. Auch die radiologischen Befunde

schlossen Frakturen an den erwähnten Kontusionsstellen aus. Weitere

laborchemische und medizinische Abklärungen verliefen ebenfalls unauffällig,

weshalb A.___ in gutem Allgemeinzustand gleichentags nach Hause entlassen

werden konnte. Als weiteres Prozedere wurde dem Beschuldigten körperliche

Schonung sowie umgehende Wiedervorstellung bei auftretenden neurologischen

Beschwerden empfohlen.

6.

Aus dem Arztbericht geht hervor, dass

der Geschädigte keine Verletzungen erlitten hat, welche eine gewisse

Behandlungs- und Heilungszeit erforderten. Vielmehr konnte er in gutem

Allgemeinzustand am Tag der Vorsprache wieder entlassen werden und eine

weitergehende Behandlung war nicht notwendig. Dem Geschädigten wurde einzig

geraten, sich körperlich zu schonen. Auch aus den Aussagen der Beteiligten geht

hervor, dass der Geschädigte nach dem Unfall nicht an Schmerzen litt und selbst

auf eine Spitaleinweisung verzichtete. Dass sich der Gesundheitszustand des

Geschädigten nach rund 6 Monaten massiv verschlechtert habe, findet – wie die

Staatsanwaltschaft treffend ausführt – in den Akten keine Stütze. Insbesondere

wurden trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren medizinischen

Unterlagen, die einen anderen Schluss zuliessen, eingereicht. Es ist zwar

denkbar, dass nach einem Unfallereignis gewisse (Spät-)Folgen erst infolge

eines weiteren Geschehnisses zu Tage treten können, jedoch muss in diesen

Fällen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den

Ereignissen vorliegen. In

casu kann nicht gesagt werden, dass der Unfall vom 21. Juni 2019 weggedacht

werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfällt. Der hier in Frage

stehende Unfall ist mithin nicht zwingend Ursache der (nicht substantiierten) Verletzungen

des Geschädigten. Die

Staatsanwaltschaft geht richtig in der Annahme, dass ein Kausalzusammenhang

vorliegend nicht rechtsgenüglich nachweisbar ist.

7.

Überdies betrifft das angeblich

strafbare Verhalten des Beschuldigten eine Unterlassung. Auch ein so genanntes

negatives Geschehen kann Ursache eines Schadens sein. Massgebend ist dabei die hypothetische

Frage, ob der Schaden entfiele, wenn die unterbliebene Handlung ausgeführt

worden wäre. Eine Unterlassung wird nur dann als Ursache eines Schadens

betrachtet, wenn einerseits eine Pflicht zum Handeln bestand und andererseits

die unterlassene Handlung den Schaden sicher oder höchstwahrscheinlich

verhindert hätte. Dass der Schaden – wie vorliegend – nur möglicherweise

ausgeblieben wäre, genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt dazu korrekterweise

fest, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beteiligten eindeutig

entnehmen lässt, wer im Endeffekt für die Lichtschächte bzw. die Montage der

darauf befindlichen Gitter verantwortlich war. Vielmehr werden diesbezüglich

reine Mutmassungen angestellt. Während der Geschädigte in seiner Strafanzeige

sowie D.___ im Rahmen seiner polizeilichen Befragung behaupten, Letzterer habe den

Beschuldigten auf die angeblich zu kleinen Gitter angesprochen, weist der

Beschuldigte dies dezidiert zurück und bezeichnet es als Lüge. Er selbst hält

fest, dass „E.___ “ für die Lichtschächte verantwortlich gewesen sei. Er selbst

sei nur sehr selten auf der Baustelle gewesen und vertrat des Weiteren die

Ansicht, die Lichtschächte seien auch nicht zu klein gewesen. Ungeachtet der

Frage, ob der fragliche Gitterrost effektiv zu klein war, kann ein

rechtsgenüglicher Nachweis, wonach es der Beschuldigte pflichtwidrig

unterlassen haben soll, die (angeblich) zu kleinen Lichtschächte zu ersetzen,

nicht erbracht werden.

8.

Zusammengefasst erscheint eine

strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten bei der vorliegenden Ausgangslage

aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als höchst

unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu

rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht

eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer