BKBES.2021.153
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
10. Februar 2022Deutsch9 min
und Grund für die momentane psychologische sowie starke medikamentöse Behandlung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Juli 2020 stellte der
Geschädigte A.___, v.d. Advokat Dr. Martin Kaiser, gegen den Geschäftsführer
der C.___ GmbH und B.___ Strafanzeige wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher
Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens („Art. 127 StGB oder
Art. 129 StGB“) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art.
229 StGB), nachdem es am 21. Juni 2019 auf einer Baustelle in zu einem
Arbeitsunfall gekommen ist. Konkret wird ausgeführt, dass der Geschädigte am
besagten Datum einen rund 2.5 – 3 Meter tiefen Lichtschacht hinuntergefallen
sei, da der darauf liegende Gitterrost zu klein gewesen sei bzw. nicht optimal
auf die Umrandung gepasst habe und unter dem Gewicht des Geschädigten
eingebrochen sei. Der ebenfalls bei der C.___ GmbH mitarbeitende D.___ habe den
Beschuldigten offenbar 1 – 2 Wochen vor dem Unfall über die zu kleinen
Gitterroste und deren Gefährlichkeit informiert. Gemäss Bericht des St.
Claraspitals Basel vom 22. Juni 2019 seien zunächst keine Brüche bzw. keine
schweren Verletzungen festgestellt worden. Dies entspreche jedoch nur der
halben Wahrheit, da sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach rund 5
Monaten massiv verschlechtert habe und zusätzlich eine psychische Komponente
dazugekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte im Juni
2019 latente Verletzungen zugezogen habe, welche erst zu einem späteren
Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Autounfall im Januar 2020 ausgebrochen
seien bzw. sich deutlich bemerkbar gemacht hätten. Der Geschädigte leide
aktuell noch unter dem Erlebten, was offenbar auf diesen Unfall zurückzuführen
und Grund für die momentane psychologische sowie starke medikamentöse Behandlung
des Geschädigten sei. Der Geschädigte habe sich aufgrund des Drucks des
Arbeitgebers [des Beschuldigten] gezwungen gesehen, weiterzuarbeiten, als sei
nichts gewesen.
2. Daraufhin eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen B.___ wegen
fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB).
3. Mit Verfügung vom
30. August 2021 wurde das Verfahren eingestellt.
B.___ auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung
der Sache an die Staatsanwaltschaft.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2021
die Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
2.
Der Entscheid über die Einstellung
des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige
Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit
gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer
Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten
ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage
untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.
319.
Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der
Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass
der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar
erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts
6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
3.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf
Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
4.
Der objektive
Tatbestand der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in genau
gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher. Bei einfacher fahrlässiger
Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass
an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos;
fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar. Die körperliche Integrität ist
dann i. S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere
Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse
Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie
unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber
auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und
Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen
(Roth/Berkemeier in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 123 StGB
N 4).
5.
Gemäss dem in den Akten befindlichen
Arztbericht des St. Claraspitals in Basel vom 22. Juni 2019 wurden beim
Geschädigten nach dem Sturz multiple Kontusionen ohne offene Verletzungen an
der linken Schulter, dem rechten Oberschenkel, am Sprunggelenk sowie am linken
Handgelenk festgestellt. Schwere Verletzungen
oder Frakturen konnten keine ausgemacht werden. Auch die radiologischen Befunde
schlossen Frakturen an den erwähnten Kontusionsstellen aus. Weitere
laborchemische und medizinische Abklärungen verliefen ebenfalls unauffällig,
weshalb A.___ in gutem Allgemeinzustand gleichentags nach Hause entlassen
werden konnte. Als weiteres Prozedere wurde dem Beschuldigten körperliche
Schonung sowie umgehende Wiedervorstellung bei auftretenden neurologischen
Beschwerden empfohlen.
6.
Aus dem Arztbericht geht hervor, dass
der Geschädigte keine Verletzungen erlitten hat, welche eine gewisse
Behandlungs- und Heilungszeit erforderten. Vielmehr konnte er in gutem
Allgemeinzustand am Tag der Vorsprache wieder entlassen werden und eine
weitergehende Behandlung war nicht notwendig. Dem Geschädigten wurde einzig
geraten, sich körperlich zu schonen. Auch aus den Aussagen der Beteiligten geht
hervor, dass der Geschädigte nach dem Unfall nicht an Schmerzen litt und selbst
auf eine Spitaleinweisung verzichtete. Dass sich der Gesundheitszustand des
Geschädigten nach rund 6 Monaten massiv verschlechtert habe, findet – wie die
Staatsanwaltschaft treffend ausführt – in den Akten keine Stütze. Insbesondere
wurden trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren medizinischen
Unterlagen, die einen anderen Schluss zuliessen, eingereicht. Es ist zwar
denkbar, dass nach einem Unfallereignis gewisse (Spät-)Folgen erst infolge
eines weiteren Geschehnisses zu Tage treten können, jedoch muss in diesen
Fällen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den
Ereignissen vorliegen. In
casu kann nicht gesagt werden, dass der Unfall vom 21. Juni 2019 weggedacht
werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfällt. Der hier in Frage
stehende Unfall ist mithin nicht zwingend Ursache der (nicht substantiierten) Verletzungen
des Geschädigten. Die
Staatsanwaltschaft geht richtig in der Annahme, dass ein Kausalzusammenhang
vorliegend nicht rechtsgenüglich nachweisbar ist.
7.
Überdies betrifft das angeblich
strafbare Verhalten des Beschuldigten eine Unterlassung. Auch ein so genanntes
negatives Geschehen kann Ursache eines Schadens sein. Massgebend ist dabei die hypothetische
Frage, ob der Schaden entfiele, wenn die unterbliebene Handlung ausgeführt
worden wäre. Eine Unterlassung wird nur dann als Ursache eines Schadens
betrachtet, wenn einerseits eine Pflicht zum Handeln bestand und andererseits
die unterlassene Handlung den Schaden sicher oder höchstwahrscheinlich
verhindert hätte. Dass der Schaden – wie vorliegend – nur möglicherweise
ausgeblieben wäre, genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt dazu korrekterweise
fest, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beteiligten eindeutig
entnehmen lässt, wer im Endeffekt für die Lichtschächte bzw. die Montage der
darauf befindlichen Gitter verantwortlich war. Vielmehr werden diesbezüglich
reine Mutmassungen angestellt. Während der Geschädigte in seiner Strafanzeige
sowie D.___ im Rahmen seiner polizeilichen Befragung behaupten, Letzterer habe den
Beschuldigten auf die angeblich zu kleinen Gitter angesprochen, weist der
Beschuldigte dies dezidiert zurück und bezeichnet es als Lüge. Er selbst hält
fest, dass „E.___ “ für die Lichtschächte verantwortlich gewesen sei. Er selbst
sei nur sehr selten auf der Baustelle gewesen und vertrat des Weiteren die
Ansicht, die Lichtschächte seien auch nicht zu klein gewesen. Ungeachtet der
Frage, ob der fragliche Gitterrost effektiv zu klein war, kann ein
rechtsgenüglicher Nachweis, wonach es der Beschuldigte pflichtwidrig
unterlassen haben soll, die (angeblich) zu kleinen Lichtschächte zu ersetzen,
nicht erbracht werden.
8.
Zusammengefasst erscheint eine
strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten bei der vorliegenden Ausgangslage
aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als höchst
unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu
rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht
eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer