BKBES.2021.174
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
18. Januar 2022Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Juni 2021 erstattete
A.___ Strafanzeige gegen den Beschuldigten C.___ wegen Sachbeschädigung i.S.v.
Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
und dessen Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2021
(Datum Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
4. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) verzichtete am 22. November 2021 mit Verweis auf
die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
5. C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) liess
sich nicht vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.
Der Strafanzeige liegt im
Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, sich der Sachbeschädigung zum Nachteil von A.___ schuldig gemacht
zu haben, indem er bzw. seine Freundin in dessen Auftrag eine Gartenbaufirma
engagierte, welche vier […]bäume auf der Parzelle GB […] Nr. […], von welcher
der Geschädigte Miteigentümer ist, zurückschnitt. Konkret handelt es sich bei
der Parzelle GB […] Nr. […] um einen ca. 0.5 Meter breiten Grünstreifen, der
sich unter anderem unmittelbar vor dem Grundstück des Beschuldigten befindet.
Auf dieser Parzelle befinden sich vier […]bäume, welche einerseits auf das
Grundstück des Beschuldigten ragten und andererseits einen Schattenwurf auf das
besagte Grundstück zur Folge hatten.
3.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass sich der Beschuldigte betreffend
Sachbeschädigung in einem indirekten Tatbestandsirrtum über das Kapprecht
gemäss Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
befunden habe. Überdies wird geltend gemacht, das Verfahren sei auch gestützt
auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht an die
Hand zunehmen, zumal es sich um eine geringfügige Bagatelle handle.
4.
Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich
auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-
oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen
geringen Schaden, so wird der Täter mit einer Busse bestraft (Art. 172ter
Abs. 1 StGB). Die unter Strafe stehende Tathandlung des Beschädigens umfasst
eine Substanzveränderung, die Minderung der Funktionsfähigkeit oder auch die
Minderung der Ansehnlichkeit. Das Kappen von Ästen erfüllt gemäss Bundesgericht
grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_751/2017 vom 29. März 2018). Der Berechtigte
braucht keinen Vermögensschaden zu erleiden. Das Bundesgericht erachtet indessen
Art. 172ter StGB für anwendbar, wenn der Schaden nicht mehr als 300
Franken beträgt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Wer handelt,
wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn
die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Eine solche Erlaubnis kann zum
Beispiel dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des in Art. 687 ZGB
geregelten Kapprechts lückenlos erfüllt sind. Dann – und nur dann – kann eine
an sich erfolgte Sachbeschädigung ohne Strafe bleiben.
4.1
Der Beschuldigte verfügt bezüglich
der Einkürzung der […]bäume nicht über ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1
ZGB.
4.2
Wird sein Eigentum, wie er geltend
macht, durch die Höhe von Bäumen beeinträchtigt (Schattenfall), so kann er dem
nicht in Anwendung von Art. 687 Abs. 1 ZGB entgegenwirken. Für eine solche
Selbsthilfe besteht keine Rechtsgrundlage. Der Anwendungsbereich von Art. 687
Abs. 1 ZGB ist auf das Astwerk eingeschränkt, das in den Luftraum des Nachbargrundstückes
eindringt, das heisst über die Grenze ragt. Bei Überschreiten von gesetzlich
vorgeschriebenen Maximalhöhen von Pflanzen greift dieser Rechtsbehelf nicht. Die
[…]bäume standen nicht im Eigentum des Beschuldigten. Es handelte sich somit um
eine fremde Sache. Durch das Abschneiden der Äste griff der Beschuldigte in die
Substanz des Baumes ein bzw. er veränderte dessen Aussehen.
4.3
Wenn die […]bäume an und nicht auf
der Grenze stehen und deren Äste mit erheblich schädigenden Auswirkungen auf die
Parzelle des Beschuldigten hinüberragen, so hätte er unter den gesetzlichen
Voraussetzungen allenfalls ein Kapprecht bezüglich der über die
Grundstücksgrenze ragenden Äste. Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar
überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und
auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden,
kappen und für sich behalten. Ein wichtiges Element des Kapprechts besteht
allerdings darin, dass der Pflanzeneigentümer zuerst abgemahnt werden muss. Das
hat der Beschuldigte nicht getan; es wurde keine Frist gesetzt. Er kann sich
also schon von daher nicht auf ein Kapprecht berufen. Selbst wenn er dies getan
hätte, würde dies noch nicht heissen, dass er die Äste der […]bäume unbesehen
bis auf die Grundstücksgrenze hätte abschneiden können. Das Kapprecht greift
nur bezüglich Ästen, die sich erheblich schädigend auswirken. Falls es solche
Äste gegeben hätte, wäre ein Rückschnitt grundsätzlich nur insoweit infrage
gekommen, als damit die erhebliche Schädigung hätte eliminiert werden können.
4.4
Das Kapprecht findet ausserdem keine
Anwendung, wenn der fragliche Baum – wie vorliegend – auf einem Grundstück
steht, das im Miteigentum liegt. In einem solchen Fall sind die Regeln des
Miteigentums (Art. 670 und 646 ff. ZGB) anwendbar. Auch als Miteigentümer wäre der
Beschuldigte nicht berechtigt gewesen, den Baum zurückzuschneiden. Miteigentum
gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Miteigentum
stehende Sache fremd ist im Sinne von Art. 144 StGB.
4.5
Nach dem Gesagten besteht der
hinreichende Tatverdacht der Sachbeschädigung und zwar unabhängig vom Vorliegen
eines Vermögensschadens. Im Fall des Beschuldigten war der durch das Zurückschneiden
der […]bäume angerichtete Schaden primär ideeller Natur. Es wäre deshalb ein
Schadensbetrag im geringfügigen Bereich anzunehmen. Es lag entgegen der Ansicht
der Staatsanwaltschaft auch kein Rechtsfertigungsgrund vor, der eine Bestrafung
nach Art. 144 StGB ausschliessen würde. Nach dem Grundsatz Ignorantia legis
non excusat war der Irrtum zu keinem Zeitpunkt unvermeidbar, da sich der
Beschuldigte über die Zulässigkeit seines Handelns hätte informieren können und
müssen. Es handelt sich um einen Irrtum, der auf Tatsachen beruht, durch die sich ein gewissenhafter Mensch
nicht hätte in die Irre führen lassen.
4.6
Für die Argumentation der Staatsanwaltschaft,
wonach sich der Beschuldigte in einem indirekten Tatbestandsirrtum befunden
haben solle und deshalb die Anzeige nicht an die Hand genommen worden sei,
besteht mit Verweis auf die Ausführungen hiervor kein Raum.
4.7
Weitere Ausführungen zum
subjektiven Tatbestand erübrigen sich im Lichte der nachfolgenden Ausführungen.
5.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. e StPO
i.V.m. Art. 52 StGB kann ein Verfahren auch trotz Erfüllung eines
strafrechtlichen Tatbestands nicht an die Hand genommen werden, wenn Schuld und
Tatfolgen geringfügig sind. Damit von einer Strafverfolgung abgesehen werden
kann, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Riklin, Basler
Kommentar StGB I, 2007, Art. 52 StGB N 14).
5.2
Die Schuld des Beschuldigten ist in
casu als geringfügig einzustufen. Es ging ihm nicht darum, den Baum zu
zerstören. Vielmehr enervierte er sich durch die […]bäume und beabsichtigte, mittels
Abschneiden der Äste seine Sicht auf den Sonnenuntergang zu verbessern bzw.
wiederherzustellen und sein Grundstück freizuhalten von überhängenden Ästen.
Auch bezüglich der Tatfolgen muss von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Die
Tatfolgen erscheinen insofern als vernachlässigbar, als dass die Bäume keine
bleibenden Schäden davontrugen. Dies, da der Geschädigte im Rahmen seiner
Einvernahme selbst kundgab (Einvernahme A.___ vom 12. Juli 2021, S.
2) bzw. auf den Fotos vom 15. Juli 2021 ersichtlich ist, dass die […]bäume
Dispositiv
wieder ausschlagen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag wegen geringfügiger
Sachbeschädigung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V. mit Art. 52 StGB
nicht an die Hand genommen hat.
6. Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer