BKBES.2021.184
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
14. Februar 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. November 2021
erstattete A.___ Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.___ wegen Verleumdung,
falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 8. November 2021 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2021 Beschwerde mit
dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
4. Mit Eingabe vom
26. November 2021 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde das Gesuch
abgewiesen.
5. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember 2021 mit Verweis auf
die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 nahm B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Stellung
und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Überdies
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00,
eine Verfügung mit dem Inhalt, dass sich der Beschwerdeführer an die Abmachung
halten solle, ihn in Ruhe zu lassen, und die Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten solle, widrigenfalls er mit einer
Busse zu bestrafen sei.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.
In der Strafanzeige wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, er behaupte, dass der Beschwerdeführer den Sohn des
Beschuldigten belästige, stalke und bedrohe. Zudem habe er ihn bei der
IV-Stelle und vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verleumdet.
3.1
Wegen Verleumdung nach Art. 174
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird
bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
3.2
Wer wider besseres Wissen einen
Nichtschuldigen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB
schuldig.
3.3
Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren
Handlung beschuldigt.
3.4
Gemäss Art. 307 Abs. 1
StGB macht sich des falschen Zeugnisses strafbar, wer in einem
gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.
4.
Die vom Beschwerdeführer genannten
Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung
hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Der
Beschwerdeführer bleibt schuldig, bei wem der Beschuldigte ihn wegen welchen
konkreten unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt haben soll.
Ebenso ist schleierhaft, warum sich der Beschuldigte eines falschen Zeugnisses
strafbar gemacht haben soll; aus den Zeugenaussagen im Verfahren BWZPR.2021.331
lassen sich jedenfalls keine solchen Aussagen erkennen. Gleich verhält es sich
mit dem Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Betreffend die anonyme
Meldung bei der IV-Stelle verstrickt sich der Beschwerdeführer in reine
Vermutungen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die
IV-Stelle tatsächlich über den Beschwerdeführer informiert hat. Ausserdem wurde
die anonyme Meldung bei der IV-Stelle bereits im Verfahren STA.2020.5188 zur
Anzeige gebracht, was einer Verurteilung nach dem Grundsatz «ne bis in idem»
ohnehin im Wege steht.
5.
Vielmehr lässt die Aktenlage tief in
das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer
blicken. Diverse Verfahren wurden bei den Strafbehörden initiiert. In diesen
Streitigkeiten unter den Parteien fielen offenbar oft Worte oder es wurden
Handlungen vorgenommen, welche subjektiv als falsche Anschuldigungen,
Verleumdung, Drohung, Beschimpfung, usw. empfunden worden sind. Das ist im
vorliegenden Verfahren nicht anders. Für den Beschwerdeführer sind die
behaupteten Äusserungen des Beschuldigten im Einzelfall moralisch verwerflich.
Allerdings sind auf Seiten des Beschwerdeführers in dieser zerrütteten
Beziehung – genauso wie seitens des Beschuldigten – viele verletzte Gefühle im
Spiel, so dass man nicht jedes Wort bzw. jede Handlung auf die Goldwaage legen
darf. Ansonsten würde jeder zweite Zwist – ob freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher oder beziehungsrechtlicher Natur – vor dem Strafrichter
landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es bestehen starke
Anzeichen dafür, dass die Anzeige des Beschwerdeführers Ausdruck verletzten
Stolzes ist und schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen,
falschen Erwartungen. Für die Schlussfolgerung, dass sich der Beschuldigte
strafrechtlich etwas zu Schulden hat kommen lassen, gibt es nach dem Gesagten keine
Anhaltspunkte.
6.
Hinsichtlich der Vorbringen des
Beschwerdeführers wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass sich diese
nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen.
Die Beschwerde erschöpft sich in bloss appellatorischer Kritik, auf die nicht
weiter einzugehen ist.
7.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Auf die Anträge des Beschuldigten, wonach
sich der Beschwerdeführer an die Abmachung halten solle, ihn in Ruhe zu lassen,
und die Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten
solle, widrigenfalls er mit einer Busse zu bestrafen sei, wird nicht
eingetreten, da es sich dabei um zivilrechtliche Rechtsbehelfe handelt, für
deren Anordnung die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht zuständig ist.
III.
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
2.
Der Beschuldigte hat Anspruch auf
eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Gemäss BGE 139 IV 45 hat der Beschwerdeführer und nicht der Staat die Parteikosten des
Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte beantragt eine Parteientschädigung
von CHF 300.00, was übermässig erscheint. Er war im Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten und hat eine knapp vierseitige Stellungnahme
eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf CHF 100.00
festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Auf die übrigen Anträge des
Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer