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Entscheid

BKBES.2021.184

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

14. Februar 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. November 2021

erstattete A.___ Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.___ wegen Verleumdung,

falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 8. November 2021 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2021 Beschwerde mit

dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

4. Mit Eingabe vom

26. November 2021 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde das Gesuch

abgewiesen.

5. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember 2021 mit Verweis auf

die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom

20. Dezember 2021 nahm B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Stellung

und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Überdies

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00,

eine Verfügung mit dem Inhalt, dass sich der Beschwerdeführer an die Abmachung

halten solle, ihn in Ruhe zu lassen, und die Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten solle, widrigenfalls er mit einer

Busse zu bestrafen sei.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.

In der Strafanzeige wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, er behaupte, dass der Beschwerdeführer den Sohn des

Beschuldigten belästige, stalke und bedrohe. Zudem habe er ihn bei der

IV-Stelle und vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verleumdet.

3.1

Wegen Verleumdung nach Art. 174

Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird

bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.

3.2

Wer wider besseres Wissen einen

Nichtschuldigen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,

macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB

schuldig.

3.3

Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2

StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren

Handlung beschuldigt.

3.4

Gemäss Art. 307 Abs. 1

StGB macht sich des falschen Zeugnisses strafbar, wer in einem

gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.

4.

Die vom Beschwerdeführer genannten

Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung

hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Der

Beschwerdeführer bleibt schuldig, bei wem der Beschuldigte ihn wegen welchen

konkreten unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt haben soll.

Ebenso ist schleierhaft, warum sich der Beschuldigte eines falschen Zeugnisses

strafbar gemacht haben soll; aus den Zeugenaussagen im Verfahren BWZPR.2021.331

lassen sich jedenfalls keine solchen Aussagen erkennen. Gleich verhält es sich

mit dem Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Betreffend die anonyme

Meldung bei der IV-Stelle verstrickt sich der Beschwerdeführer in reine

Vermutungen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die

IV-Stelle tatsächlich über den Beschwerdeführer informiert hat. Ausserdem wurde

die anonyme Meldung bei der IV-Stelle bereits im Verfahren STA.2020.5188 zur

Anzeige gebracht, was einer Verurteilung nach dem Grundsatz «ne bis in idem»

ohnehin im Wege steht.

5.

Vielmehr lässt die Aktenlage tief in

das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer

blicken. Diverse Verfahren wurden bei den Strafbehörden initiiert. In diesen

Streitigkeiten unter den Parteien fielen offenbar oft Worte oder es wurden

Handlungen vorgenommen, welche subjektiv als falsche Anschuldigungen,

Verleumdung, Drohung, Beschimpfung, usw. empfunden worden sind. Das ist im

vorliegenden Verfahren nicht anders. Für den Beschwerdeführer sind die

behaupteten Äusserungen des Beschuldigten im Einzelfall moralisch verwerflich.

Allerdings sind auf Seiten des Beschwerdeführers in dieser zerrütteten

Beziehung – genauso wie seitens des Beschuldigten – viele verletzte Gefühle im

Spiel, so dass man nicht jedes Wort bzw. jede Handlung auf die Goldwaage legen

darf. Ansonsten würde jeder zweite Zwist – ob freundschaftlicher,

nachbarschaftlicher oder beziehungsrechtlicher Natur – vor dem Strafrichter

landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es bestehen starke

Anzeichen dafür, dass die Anzeige des Beschwerdeführers Ausdruck verletzten

Stolzes ist und schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen,

falschen Erwartungen. Für die Schlussfolgerung, dass sich der Beschuldigte

strafrechtlich etwas zu Schulden hat kommen lassen, gibt es nach dem Gesagten keine

Anhaltspunkte.

6.

Hinsichtlich der Vorbringen des

Beschwerdeführers wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass sich diese

nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen.

Die Beschwerde erschöpft sich in bloss appellatorischer Kritik, auf die nicht

weiter einzugehen ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Auf die Anträge des Beschuldigten, wonach

sich der Beschwerdeführer an die Abmachung halten solle, ihn in Ruhe zu lassen,

und die Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten

solle, widrigenfalls er mit einer Busse zu bestrafen sei, wird nicht

eingetreten, da es sich dabei um zivilrechtliche Rechtsbehelfe handelt, für

deren Anordnung die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht zuständig ist.

III.

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

2.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf

eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Gemäss BGE 139 IV 45 hat der Beschwerdeführer und nicht der Staat die Parteikosten des

Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte beantragt eine Parteientschädigung

von CHF 300.00, was übermässig erscheint. Er war im Beschwerdeverfahren

nicht anwaltlich vertreten und hat eine knapp vierseitige Stellungnahme

eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf CHF 100.00

festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Auf die übrigen Anträge des

Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer