BKBES.2021.193
Nichteintreten auf Einsprache
18. Januar 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021
wurde A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom
30. März 2021 bis 29. Mai 2021 in […], schuldig gesprochen
und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Verfahrenskosten von
CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde A.___ gemäss unterzeichnetem
Rückschein sowie Sendungsverfolgung der Post am 4. August 2021 an
dessen Adresse [...] zugestellt.
2. Mit Eingabe vom
18. Oktober 2021 erhob A.___ Einsprache gegen den Strafbefehl bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
3. In der Folge überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt
Solothurn-Lebern.
4. Mit Verfügung vom 16. November 2021
trat die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
5. Innert Frist erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. November 2021 Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs.
2.
Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]).
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom
12.
November 2021 an die Beschwerdegegnerin überwiesen habe. Diese
habe mit der angefochtenen Verfügung ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden.
Die Gültigkeit des Strafbefehls habe die Vorinstanz nicht geprüft, diejenige
der Einsprache ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden. Damit habe sie
den Gehörsanspruch verletzt und sei zudem mangels Prüfung der Gültigkeit des
Strafbefehls in Rechtsverweigerung verfallen, was zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führen müsse.
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend,
dass es auf der Hand liege, dass bei der Prüfung der Gültigkeit der Einsprache
die Grundsätze der Anklageprüfung herangezogen werden müssten. Die
Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt,
indem sie in einem summarischen Verfahren die Ungültigkeit der Einsprache
festgestellt habe, ohne dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, sich
gegenüber dem Strafgericht vernehmen zu lassen, sei ihm die Verfügung
betreffend Gültigkeitsprüfung doch ebenfalls zugestellt worden. Ausserdem gebe
es keinen Grund, an der Gültigkeit des Strafbefehls zu zweifeln.
3.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt
Dispositiv
demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die
betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen
Post oder der Strafbehörde übergeben wird.
4. Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;
Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.).
Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339
Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des
Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um
Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen
verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –
jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;
Schmid/Jositisch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.).
Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine
Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
5. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom
27. Juli 2021 am 4. August 2021 zugestellt. Die 10-tägige
Einsprachefrist lief am 16. August 2021 ab. Die am
18. Oktober 2021 aufgegebene Einsprache erfolgte somit weit
verspätet, weshalb die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern auf diese
zu Recht nicht eingetreten ist.
6. Die Einwände des Beschwerdeführers
vermögen nicht zu überzeugen. Der Strafbefehl vom 27. Juli 2021
beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien und wurde gemäss
Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, an der Gültigkeit des Strafbefehls zu zweifeln; im Übrigen macht
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine geltend.
Die Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls erfolgt eben gerade nicht in einem
formalisierten Verfahren, das mit einem Zulassungs- oder
Nichtzulassungsentscheid zu enden hat. Dass die Vorinstanz sich in der
Verfügung vom 16. November 2021 dazu nicht geäussert hat, verletzt
kein Bundesrecht. Wäre die Vorinstanz von einer Ungültigkeit des Strafbefehls
ausgegangen, so hätte sie keinen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern den
Strafbefehl aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sie hat
auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, denn die Anklageprüfung
ist summarischer Natur und den Parteien keine ausdrückliche Gelegenheit
einzuräumen, Stellung zu nehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer aber unbenommen
gewesen, sich mittels Eingaben zu den von der Verfahrensleitung zu prüfenden
Punkten zu äussern, ist ihm die Verfügung betreffend Gültigkeitsprüfung doch
ebenfalls zugestellt worden.
7. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 100.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
von total CHF 100.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer