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Entscheid

BKBES.2021.193

Nichteintreten auf Einsprache

18. Januar 2022Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021

wurde A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom

30. März 2021 bis 29. Mai 2021 in […], schuldig gesprochen

und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Verfahrenskosten von

CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde A.___ gemäss unterzeichnetem

Rückschein sowie Sendungsverfolgung der Post am 4. August 2021 an

dessen Adresse [...] zugestellt.

2. Mit Eingabe vom

18. Oktober 2021 erhob A.___ Einsprache gegen den Strafbefehl bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

3. In der Folge überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt

Solothurn-Lebern.

4. Mit Verfügung vom 16. November 2021

trat die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

5. Innert Frist erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. November 2021 Beschwerde bei

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs.

2.

Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]).

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom

12.

November 2021 an die Beschwerdegegnerin überwiesen habe. Diese

habe mit der angefochtenen Verfügung ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden.

Die Gültigkeit des Strafbefehls habe die Vorinstanz nicht geprüft, diejenige

der Einsprache ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden. Damit habe sie

den Gehörsanspruch verletzt und sei zudem mangels Prüfung der Gültigkeit des

Strafbefehls in Rechtsverweigerung verfallen, was zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung führen müsse.

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend,

dass es auf der Hand liege, dass bei der Prüfung der Gültigkeit der Einsprache

die Grundsätze der Anklageprüfung herangezogen werden müssten. Die

Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt,

indem sie in einem summarischen Verfahren die Ungültigkeit der Einsprache

festgestellt habe, ohne dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zur

Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, sich

gegenüber dem Strafgericht vernehmen zu lassen, sei ihm die Verfügung

betreffend Gültigkeitsprüfung doch ebenfalls zugestellt worden. Ausserdem gebe

es keinen Grund, an der Gültigkeit des Strafbefehls zu zweifeln.

3.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt

Dispositiv

demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1

StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die

betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen

Post oder der Strafbehörde übergeben wird.

4. Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;

Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.).

Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339

Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des

Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um

Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen

verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –

jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)

bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;

Schmid/Jositisch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.).

Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine

Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

5. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom

27. Juli 2021 am 4. August 2021 zugestellt. Die 10-tägige

Einsprachefrist lief am 16. August 2021 ab. Die am

18. Oktober 2021 aufgegebene Einsprache erfolgte somit weit

verspätet, weshalb die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern auf diese

zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Die Einwände des Beschwerdeführers

vermögen nicht zu überzeugen. Der Strafbefehl vom 27. Juli 2021

beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien und wurde gemäss

Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, an der Gültigkeit des Strafbefehls zu zweifeln; im Übrigen macht

der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine geltend.

Die Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls erfolgt eben gerade nicht in einem

formalisierten Verfahren, das mit einem Zulassungs- oder

Nichtzulassungsentscheid zu enden hat. Dass die Vorinstanz sich in der

Verfügung vom 16. November 2021 dazu nicht geäussert hat, verletzt

kein Bundesrecht. Wäre die Vorinstanz von einer Ungültigkeit des Strafbefehls

ausgegangen, so hätte sie keinen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern den

Strafbefehl aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sie hat

auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, denn die Anklageprüfung

ist summarischer Natur und den Parteien keine ausdrückliche Gelegenheit

einzuräumen, Stellung zu nehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer aber unbenommen

gewesen, sich mittels Eingaben zu den von der Verfahrensleitung zu prüfenden

Punkten zu äussern, ist ihm die Verfügung betreffend Gültigkeitsprüfung doch

ebenfalls zugestellt worden.

7. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 100.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

von total CHF 100.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer