BKBES.2021.22
Verfügung vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)
19. März 2021Deutsch10 min
Parteistellung zuerkennt worden. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein,
Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2019
wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen versuchten Betrugs zum Nachteil
der Invalidenversicherung des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'220.00, verurteilt. Der
IV-Stelle war im Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2018
Parteistellung zuerkennt worden. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 11. Januar 2019 am Strafbefehl
fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von
Dorneck-Thierstein zum Entscheid.
Am 25. Januar 2019 erliess der
(damalige) Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgende Verfügung:
1. Eine Kopie der Überweisungsverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.01.2019 geht an die
Beschuldigte (Einsprecherin).
2. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten findet in folgender Besetzung statt:
Amtsgerichtspräsident Christ, Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Kamber.
3. An der Hauptverhandlung sollen folgende
Beweise erhoben werden:
Einvernahme
von: A.___, als Beschuldigte (Einsprecherin).
4. Für die Beschuldigte (Einsprecherin) ist
zur Hauptverhandlung ein Dolmetscher für die [...] Sprache aufzubieten.
5. Für ein allfälliges Ausstandsgesuch
gegen Mitglieder des Gerichts und zur Einreichung und Begründung von
Beweisanträgen wird der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist gesetzt bis
Freitag, 1. März 2019. In dieser Zeit stehen auch die Akten zur Einsichtnahme
zur Verfügung. Verspätete Beweisanträge können Kosten- und Entschädigungsfolgen
haben (Art. 331 Abs. 2 StPO).
6. Nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 5
hievor wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.
Die Verfügung wurde der
Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der IV-Stelle eröffnet.
Weitere Verfügungen wurden der IV-Stelle in der Folge nicht mehr zugestellt.
1.2 Mit Urteil vom 19. Juli 2019 wurde
die Beschuldigte vom Vorhalt des versuchten Betrugs freigesprochen. Dieses
Urteil wurde mündlich eröffnet. Eine Urteilsanzeige wurde der
Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten, dem Migrationsamt, der
Polizei und dem Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt. Auf eine schriftliche
Urteilsbegründung wurde verzichtet, weil kein Rechtsmittel erhoben wurde und
niemand eine schriftliche Begründung verlangt hatte.
1.3 Im November 2020 wandte sich die
IV-Stelle telefonisch an das Richteramt Dorneck-Thierstein und erkundigte sich
nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr mitgeteilt wurde, es sei bereits ein
Urteil ergangen und dieses sei rechtskräftig. Das Gericht stellte der IV-Stelle
am 27. November 2020 eine Kopie des Entscheides zu, worauf diese am 22.
Dezember 2020 die Berufung anmeldete und um Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung ersuchte. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2020
stellte sie ein Wiederherstellungsgesuch. Sie sei Partei und sei von Seiten der
Staatsanwaltschaft und bis zur Verfügung vom 25. Januar 2019 auch vom Gericht
als solche behandelt worden. Sie habe im Sinne des Grundsatzes von Treu und
Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie auch weiterhin über die folgenden
Verfahrensschritte informiert und rechtsgenüglich vorgeladen werde. Sie sei
sofort aktiv geworden, als sie bemerkt habe, dass die angekündigte Vorladung
noch nicht eingetroffen sei. Sie treffe kein Verschulden.
1.4 Mit Verfügung vom 3. Februar 2021
wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das
Wiederherstellungsgesuch ab. Das Gericht habe die IV-Stelle nie als Partei
anerkannt. Weder sei sie als solche aufgenommen noch seien ihr irgendwelche
Parteirechte eingeräumt worden. Die IV-Stelle sei nicht unmittelbar geschädigt
im Sinne von Art. 115 StPO und auch nicht unmittelbar in ihren Rechten
betroffen. Ihr Anspruch in der vorliegenden Sache erschöpfe sich somit in der
Information über die Einleitung des Verfahrens und über dessen Erledigung.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
IV-Stelle am 10. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
Der IV-Stelle sei die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte
zuzuerkennen, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen und
das Urteil vom 19. Juli 2019 sei gemäss Berufungsanmeldung schriftlich zu
begründen. Der Verfügung vom 25. Januar 2019 sei keineswegs zu entnehmen, dass
das Richteramt Dorneck-Thierstein der IV-Stelle die Parteistellung aberkennen
würde. Am 18. November 2020 habe sie festgestellt, dass in diesem Verfahren die
Vorladung für die Hauptverhandlung noch ausstehend sei und habe deshalb
umgehend beim Richteramt Dorneck-Thierstein nachgefragt. Gestützt auf mehrere
Entscheide der Beschwerdekammer sei ihr von der Staatsanwaltschaft die
Parteistellung zu Recht zuerkannt worden. Dass sie im Gerichtsverfahren keine
Parteistellung mehr innehaben solle, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe davon
ausgehen dürfen, dass sie auch im Gerichtsverfahren Parteistellung habe und als
Partei behandelt werde. Ansonsten hätte sie vom Richteramt entsprechend
orientiert werden müssen. Das Richteramt widerspreche sich selbst, wenn es
ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf Information über Einleitung
und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle dann aber nicht über den
Abschluss des Verfahrens orientiere. Hätte es das gemacht, wäre das Gesuch um
Wiederherstellung hinfällig geworden.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein beantragte am 25. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Die IV-Stelle sei nie als Partei behandelt worden. Es fehle ihr die
Geschädigtenstellung. Ebenso fehle es vorliegend auch an einem
Rechtsschutzinteresse. Durch das Verpassen der Frist entstehe der IV-Stelle
kein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust. Es habe sich um einen
versuchten Betrug gehandelt. Der Erfolg der Vermögensschädigung sei gar nicht
eingetreten. Schliesslich stelle sich die Frage, wie lange eine Partei sich in
zeitlicher Hinsicht passiv verhalten dürfe, um noch in guten Treuen von einem
bestimmten Verhalten ausgehen zu dürfen. Der IV-Stelle habe klar sein müssen,
dass im März 2019 weitere Schritte folgen würden. Der nächste Kontakt der
IV-Stelle mit dem Gericht habe erst in der zweiten Hälfte Dezember 2020
stattgefunden. Die IV-Stelle hätte sich bereits im März 2019 melden müssen,
hätte sie tatsächlich ein wirkliches Interesse daran gehabt, am Verfahren
teilzunehmen. Stattdessen habe sie fast zwei Jahre gewartet, weshalb sie
aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als gutgläubig angesehen werden könne.
Erwägungen
II.
1.
Hat eine Partei eine Frist versäumt
und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie
glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94
Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die
gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die
Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes
Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so
geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist
die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den
Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht
befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt
hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation
unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die
Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen
Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher
Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_390/2020 vom 23.
Juli 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.
Unabhängig der strittigen Frage, ob
der IV-Stelle im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein
Parteistellung zuerkannt worden ist resp. hätte zuerkannt werden sollen, stellt
sich – wie die Amtsgerichtspräsidentin in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt –
die Frage, wie lange sich eine «Partei» in zeitlicher Hinsicht passiv verhalten
darf, um noch in guten Treuen von einem bestimmten Verhalten ausgehen zu
dürfen.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019,
welche der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der
IV-Stelle eröffnet worden war, teilte der damalige Amtsgerichtpräsident u.a.
die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte für ein allfälliges
Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts sowie zur Einreichung und
Begründung von Beweisanträgen der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist bis 1.
März 2019. Nach Ablauf dieser Frist werde zur Hauptverhandlung vorgeladen.
Nachdem die IV-Stelle in der Folge keine
weiteren Schreiben des Gerichts mehr erhielt, meldete sie sich im November 2020
beim Gericht und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dies ist als
verspätet zu werten. Aufgrund der Verfügung vom 25. Januar 2019 war klar, dass
nach Ablauf der Frist vom 1. März 2019 über allfällige Beweisanträge seitens
der Beschuldigten entschieden und zur Hauptverhandlung vorgeladen würde. Auch
wenn der IV-Stelle zuzustimmen ist, dass das Richteramt Dorneck-Thierstein ihr
hätte mitteilen sollen, dass es sie – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht
als Partei im Verfahren anerkennt, hätte die IV-Stelle nicht fast zwei Jahre
zuwarten dürfen, ohne sich zu melden und nachzufragen, weshalb sie nicht mit
weiteren Verfügungen oder einer Vorladung zur Hauptverhandlung bedient wird.
Hätte sie sich früher, d.h. gestützt auf die Verfügung vom 25. Januar 2019 im
Frühjahr 2019, erkundigt, hätte ihr vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden
können, dass ihr keine Parteistellung zuerkannt wird und sie hätte sich
rechtzeitig, d.h. vor der Hauptverhandlung, dagegen zur Wehr setzen können.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin geht
daher zu Recht davon aus, die IV-Stelle habe bei dieser langen Zeitdauer nicht
in guten Treuen davon ausgehen dürfen, sie sei Partei und werde zur
Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Berufungsanmeldung ist daher zu Recht abgelehnt worden. Damit ist auch die
vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Zum Einwand, das Richteramt widerspreche
sich selbst, wenn es ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf
Information über Einleitung und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle
dann aber nicht über den Abschluss des Verfahrens orientiere, ist abschliessend
festzuhalten, dass dies in der Tat widersprüchlich erscheint. Art. 301 Abs. 2 StPO
richtet sich indessen nur an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die
Gerichte. Der Begriff der Erledigung bezieht sich nicht auf den definitiven
Abschluss des Verfahrens, sondern auf den Abschluss des Vorverfahrens durch die
Dispositiv
Strafverfolgungsbehörde. Mitteilung zu machen ist in diesen Fällen demnach nur
darüber, ob das Vorverfahren durch Einstellung (Art. 319 ff.), Strafbefehl
(Art. 352 ff.) oder Anklageerhebung (Art. 324 ff.) erledigt oder ob eine
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310) erlassen wurde (vgl. Christof
Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457
StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 32 ff.; Nathan
Landhut, Thomas Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah
Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 301 N 12).
4. Es wird darauf verzichtet, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier