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Entscheid

BKBES.2021.22

Verfügung vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)

19. März 2021Deutsch10 min

Parteistellung zuerkennt worden. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein,

Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2019

wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen versuchten Betrugs zum Nachteil

der Invalidenversicherung des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'220.00, verurteilt. Der

IV-Stelle war im Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2018

Parteistellung zuerkennt worden. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 11. Januar 2019 am Strafbefehl

fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von

Dorneck-Thierstein zum Entscheid.

Am 25. Januar 2019 erliess der

(damalige) Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgende Verfügung:

1. Eine Kopie der Überweisungsverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.01.2019 geht an die

Beschuldigte (Einsprecherin).

2. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten findet in folgender Besetzung statt:

Amtsgerichtspräsident Christ, Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Kamber.

3. An der Hauptverhandlung sollen folgende

Beweise erhoben werden:

Einvernahme

von: A.___, als Beschuldigte (Einsprecherin).

4. Für die Beschuldigte (Einsprecherin) ist

zur Hauptverhandlung ein Dolmetscher für die [...] Sprache aufzubieten.

5. Für ein allfälliges Ausstandsgesuch

gegen Mitglieder des Gerichts und zur Einreichung und Begründung von

Beweisanträgen wird der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist gesetzt bis

Freitag, 1. März 2019. In dieser Zeit stehen auch die Akten zur Einsichtnahme

zur Verfügung. Verspätete Beweisanträge können Kosten- und Entschädigungsfolgen

haben (Art. 331 Abs. 2 StPO).

6. Nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 5

hievor wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.

Die Verfügung wurde der

Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der IV-Stelle eröffnet.

Weitere Verfügungen wurden der IV-Stelle in der Folge nicht mehr zugestellt.

1.2 Mit Urteil vom 19. Juli 2019 wurde

die Beschuldigte vom Vorhalt des versuchten Betrugs freigesprochen. Dieses

Urteil wurde mündlich eröffnet. Eine Urteilsanzeige wurde der

Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten, dem Migrationsamt, der

Polizei und dem Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt. Auf eine schriftliche

Urteilsbegründung wurde verzichtet, weil kein Rechtsmittel erhoben wurde und

niemand eine schriftliche Begründung verlangt hatte.

1.3 Im November 2020 wandte sich die

IV-Stelle telefonisch an das Richteramt Dorneck-Thierstein und erkundigte sich

nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr mitgeteilt wurde, es sei bereits ein

Urteil ergangen und dieses sei rechtskräftig. Das Gericht stellte der IV-Stelle

am 27. November 2020 eine Kopie des Entscheides zu, worauf diese am 22.

Dezember 2020 die Berufung anmeldete und um Zustellung der schriftlichen

Urteilsbegründung ersuchte. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2020

stellte sie ein Wiederherstellungsgesuch. Sie sei Partei und sei von Seiten der

Staatsanwaltschaft und bis zur Verfügung vom 25. Januar 2019 auch vom Gericht

als solche behandelt worden. Sie habe im Sinne des Grundsatzes von Treu und

Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie auch weiterhin über die folgenden

Verfahrensschritte informiert und rechtsgenüglich vorgeladen werde. Sie sei

sofort aktiv geworden, als sie bemerkt habe, dass die angekündigte Vorladung

noch nicht eingetroffen sei. Sie treffe kein Verschulden.

1.4 Mit Verfügung vom 3. Februar 2021

wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das

Wiederherstellungsgesuch ab. Das Gericht habe die IV-Stelle nie als Partei

anerkannt. Weder sei sie als solche aufgenommen noch seien ihr irgendwelche

Parteirechte eingeräumt worden. Die IV-Stelle sei nicht unmittelbar geschädigt

im Sinne von Art. 115 StPO und auch nicht unmittelbar in ihren Rechten

betroffen. Ihr Anspruch in der vorliegenden Sache erschöpfe sich somit in der

Information über die Einleitung des Verfahrens und über dessen Erledigung.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

IV-Stelle am 10. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

Der IV-Stelle sei die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte

zuzuerkennen, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen und

das Urteil vom 19. Juli 2019 sei gemäss Berufungsanmeldung schriftlich zu

begründen. Der Verfügung vom 25. Januar 2019 sei keineswegs zu entnehmen, dass

das Richteramt Dorneck-Thierstein der IV-Stelle die Parteistellung aberkennen

würde. Am 18. November 2020 habe sie festgestellt, dass in diesem Verfahren die

Vorladung für die Hauptverhandlung noch ausstehend sei und habe deshalb

umgehend beim Richteramt Dorneck-Thierstein nachgefragt. Gestützt auf mehrere

Entscheide der Beschwerdekammer sei ihr von der Staatsanwaltschaft die

Parteistellung zu Recht zuerkannt worden. Dass sie im Gerichtsverfahren keine

Parteistellung mehr innehaben solle, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe davon

ausgehen dürfen, dass sie auch im Gerichtsverfahren Parteistellung habe und als

Partei behandelt werde. Ansonsten hätte sie vom Richteramt entsprechend

orientiert werden müssen. Das Richteramt widerspreche sich selbst, wenn es

ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf Information über Einleitung

und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle dann aber nicht über den

Abschluss des Verfahrens orientiere. Hätte es das gemacht, wäre das Gesuch um

Wiederherstellung hinfällig geworden.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein beantragte am 25. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die IV-Stelle sei nie als Partei behandelt worden. Es fehle ihr die

Geschädigtenstellung. Ebenso fehle es vorliegend auch an einem

Rechtsschutzinteresse. Durch das Verpassen der Frist entstehe der IV-Stelle

kein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust. Es habe sich um einen

versuchten Betrug gehandelt. Der Erfolg der Vermögensschädigung sei gar nicht

eingetreten. Schliesslich stelle sich die Frage, wie lange eine Partei sich in

zeitlicher Hinsicht passiv verhalten dürfe, um noch in guten Treuen von einem

bestimmten Verhalten ausgehen zu dürfen. Der IV-Stelle habe klar sein müssen,

dass im März 2019 weitere Schritte folgen würden. Der nächste Kontakt der

IV-Stelle mit dem Gericht habe erst in der zweiten Hälfte Dezember 2020

stattgefunden. Die IV-Stelle hätte sich bereits im März 2019 melden müssen,

hätte sie tatsächlich ein wirkliches Interesse daran gehabt, am Verfahren

teilzunehmen. Stattdessen habe sie fast zwei Jahre gewartet, weshalb sie

aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als gutgläubig angesehen werden könne.

Erwägungen

II.

1.

Hat eine Partei eine Frist versäumt

und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust

erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie

glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94

Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte

Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist

muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die

gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein

Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die

Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes

Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so

geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist

die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den

Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht

befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt

hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation

unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die

Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen

Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher

Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_390/2020 vom 23.

Juli 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.

Unabhängig der strittigen Frage, ob

der IV-Stelle im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein

Parteistellung zuerkannt worden ist resp. hätte zuerkannt werden sollen, stellt

sich – wie die Amtsgerichtspräsidentin in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt –

die Frage, wie lange sich eine «Partei» in zeitlicher Hinsicht passiv verhalten

darf, um noch in guten Treuen von einem bestimmten Verhalten ausgehen zu

dürfen.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2019,

welche der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der

IV-Stelle eröffnet worden war, teilte der damalige Amtsgerichtpräsident u.a.

die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte für ein allfälliges

Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts sowie zur Einreichung und

Begründung von Beweisanträgen der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist bis 1.

März 2019. Nach Ablauf dieser Frist werde zur Hauptverhandlung vorgeladen.

Nachdem die IV-Stelle in der Folge keine

weiteren Schreiben des Gerichts mehr erhielt, meldete sie sich im November 2020

beim Gericht und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dies ist als

verspätet zu werten. Aufgrund der Verfügung vom 25. Januar 2019 war klar, dass

nach Ablauf der Frist vom 1. März 2019 über allfällige Beweisanträge seitens

der Beschuldigten entschieden und zur Hauptverhandlung vorgeladen würde. Auch

wenn der IV-Stelle zuzustimmen ist, dass das Richteramt Dorneck-Thierstein ihr

hätte mitteilen sollen, dass es sie – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht

als Partei im Verfahren anerkennt, hätte die IV-Stelle nicht fast zwei Jahre

zuwarten dürfen, ohne sich zu melden und nachzufragen, weshalb sie nicht mit

weiteren Verfügungen oder einer Vorladung zur Hauptverhandlung bedient wird.

Hätte sie sich früher, d.h. gestützt auf die Verfügung vom 25. Januar 2019 im

Frühjahr 2019, erkundigt, hätte ihr vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden

können, dass ihr keine Parteistellung zuerkannt wird und sie hätte sich

rechtzeitig, d.h. vor der Hauptverhandlung, dagegen zur Wehr setzen können.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin geht

daher zu Recht davon aus, die IV-Stelle habe bei dieser langen Zeitdauer nicht

in guten Treuen davon ausgehen dürfen, sie sei Partei und werde zur

Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur

Berufungsanmeldung ist daher zu Recht abgelehnt worden. Damit ist auch die

vorliegende Beschwerde abzuweisen.

Zum Einwand, das Richteramt widerspreche

sich selbst, wenn es ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf

Information über Einleitung und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle

dann aber nicht über den Abschluss des Verfahrens orientiere, ist abschliessend

festzuhalten, dass dies in der Tat widersprüchlich erscheint. Art. 301 Abs. 2 StPO

richtet sich indessen nur an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die

Gerichte. Der Begriff der Erledigung bezieht sich nicht auf den definitiven

Abschluss des Verfahrens, sondern auf den Abschluss des Vorverfahrens durch die

Dispositiv

Strafverfolgungsbehörde. Mitteilung zu machen ist in diesen Fällen demnach nur

darüber, ob das Vorverfahren durch Einstellung (Art. 319 ff.), Strafbefehl

(Art. 352 ff.) oder Anklageerhebung (Art. 324 ff.) erledigt oder ob eine

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310) erlassen wurde (vgl. Christof

Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457

StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 32 ff.; Nathan

Landhut, Thomas Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah

Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 301 N 12).

4. Es wird darauf verzichtet, für das

vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier