BKBES.2021.76
Entschädigung amtliche Verteidigung
6. Juli 2021Deutsch14 min
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wurde B.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
amtliche Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wurde B.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierter grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten
bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 8'400.00
verurteilt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,
Rechtsanwalt A.___, wurde in Urteils-Ziffer 3 auf CHF 8'567.25 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt. Das Gericht kürzte die Kostennote von Rechtsanwalt A.___
(AS 451 ff.) um gesamthaft 4.5 Stunden. Im Einzelnen wurden die Positionen
«Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden) um 2.5 Stunden, «Fristgesuche
(insgesamt 1.5 Stunden) um eine Stunde sowie «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September
2020 um eine Stunde gekürzt.
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 26. Januar 2021 die Berufung an.
Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am
11. Mai 2021 zugestellt.
3. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2021
gelangte Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden
Anträgen:
1. Es sei das angefochtene Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021
hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben.
2. Es sei das dem Beschwerdeführer
zustehende Honorar als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 9'439.60 (inkl.
Auslagen und MWST; mit Hauptverhandlung) festzulegen.
3. Eventualiter sei die Ziffer 3 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar
2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Entschädigung an
die amtliche Vertretung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und
Spesen zu Lasten der Staatskasse.
4. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021
schloss die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen den Entschädigungsentscheid
kann der amtliche Verteidiger Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn
der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht
gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dem
amtlichen Verteidiger steht gegen den Entschädigungsentscheid des
erstinstanzlichen Gerichts nur die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2 S.
202). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur
Dispositiv
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert
weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der
Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des
angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist
einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich
gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger im Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein.
2.1 Die Vorinstanz begründet die
Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im angefochtenen Urteil
wie folgt:
2.1.1 Der Beschwerdeführer als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten mache in seiner Honorarnote einen Aufwand von
41.8 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Bei dieser Honorarnote falle auf,
dass der Verteidiger viel Aufwand für «Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden)
und «Fristgesuche» (insgesamt 1.5 Stunden für 6 Fristgesuche) geltend mache.
Dieser Aufwand für das Aktenstudium erscheine zu hoch, denn der Verteidiger sei
von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen. So sei er sowohl bei den
Einvernahmen des Beschuldigten sowie auch bei denjenigen der jetzigen Ehefrau
des Beschuldigten dabei gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die
Akten bereits vor der Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb das
geltend gemachte Aktenstudium von 4 Stunden vor der Hauptverhandlung am 20. Januar
2021 überhöht sei. Im Weiteren seien die Akten in Deutsch abgefasst, sodass
diesbezüglich kein erhöhter Aufwand entstanden sei. Der Umfang der Akten (470
Aktenseiten inklusiv den Akten des Richteramtes Dorneck-Thierstein) sowie die
Komplexität des Falles rechtfertigten es, den Aufwand für das Aktenstudium um
insgesamt 2.5 Stunden zu kürzen, weshalb für das Aktenstudium ein Total von
5.75 Stunden als angemessen erscheine.
2.1.2 Weiter sei festzustellen, dass der
amtliche Verteidiger insgesamt 6 Fristerstreckungen zu jeweils 0.25 Stunden
verrechnet habe. Auffallend sei dabei, dass zwischen dem 8. Oktober 2019 und
dem 21. Juli 2020 insgesamt 5 Mal die Frist habe erstreckt werden müssen.
Fristerstreckungsgesuche könnten, wenn überhaupt, zu maximal 5 Minuten
verrechnet werden. Daher erscheine für «Fristgesuche» ein Aufwand von total 0.5
Stunden als angemessen; die eingereichte Honorarnote sei deshalb hier um eine
Stunde zu kürzen.
2.1.3 Der amtliche Verteidiger mache
sodann am 1. September 2020 für die «Eingabe an RA D-Th» einen Aufwand von
2.5 Stunden geltend. Dies erscheine in Anbetracht des Umfangs der Eingabe von 3
geschriebenen Seiten als zu hoch; angemessen erscheine hier, den Aufwand auf
1.5 Stunden festzusetzen, weshalb diesbezüglich die eingereichte Honorarnote
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten nochmals um eine Stunde zu kürzen
sei. Gesamthaft werde somit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um 4.5
Stunden gekürzt.
2.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen
Folgendes geltend:
2.2.1 Der Aufwand für das Aktenstudium
von 8.25 Stunden sei insbesondere der langen Verfahrensdauer geschuldet. Das
Verfahren und die damit zusammenhängenden Untersuchungen seien mit Verfügung
vom 3. Juni 2017 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei alsdann mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten bestellt worden. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von rund
dreieinhalb Jahren und den langen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen
Verfahrensschritten hätten jeweils wiederholt die fallrelevanten Akten
durchgesehen und gewürdigt werden müssen, sodass ein höherer Zeitaufwand
unumgänglich gewesen sei. Angesichts der vollkommen divergierenden
Sachverhaltsdarstellungen und widersprüchlichen Beweisen sowie der, aus
technischer Sicht, Komplexität des Falles hätten etwa diverse Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Messverfahren und den Messsystemen der Polizei und eine
entsprechende fallbezogene Würdigung vorgenommen werden müssen, um fachgerecht
die Begutachtung würdigen zu können. Es gelte im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass die Hauptverhandlung habe vorbereitet werden müssen und aus diesem Grund
ein Aufwand von vier Stunden für die Durchsicht der umfangreichen Akten und
Protokolle durchaus üblich und notwendig im Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren seien und somit keinen übermässigen
Zeitaufwand darstellten. Die erneute detaillierte Auseinandersetzung mit
sämtlichen Protokollen, Gutachten und anderen Beweisen sei durch den Umstand
bedingt gewesen, dass anlässlich der Hauptverhandlung diverse Zeugen angehört
und befragt hätten werden müssen. Es handle sich vorliegend um umfangreiche
Akten von 470 Seiten, sodass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt
8.25 Stunden für das Aktenstudium vorliegend als angemessen erachtet werde.
2.2.2 Die Honorarnote vom 21. Januar
2021 beinhalte ebenfalls die Auslagen für sechs Fristerstreckungen von jeweils
0.25 Stunden. Im angefochtenen Urteil werde moniert, dass im Zusammenhang mit
Gesuchen um Fristerstreckungen lediglich ein Aufwand von maximal fünf Minuten
verrechnet werden könne. Im Gebührentarif würden derweil keine Richtwerte
festgelegt, welche den maximalen Zeitrahmen der jeweiligen Aufwände der
amtlichen Vertretung bestimmten. Die Höhe der Entschädigung hänge demnach von
den effektiven Aufwendungen und Auslagen ab. Es sei richtig, dass über einen
Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt fünf Mal die Frist habe erstreckt
werden müssen, was nicht als übermässig erscheine im Hinblick auf weitere zu
bearbeitende Mandate, die Komplexität des vorliegenden Falles sowie die
umfangreichen Akten von 470 Seiten. Bei Fristerstreckungsgesuchen handle es
sich um effektive Auslagen und Aufwände, welche entsprechend zu vergüten seien.
Die Fristerstreckung sei ein Akt der Verteidigung, um eine ihr gesetzte Frist
zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zu wahren, wenn die entsprechende
abverlangte Verfahrenshandlung nicht zum gesetzten Zeitpunkt vorgenommen werden
könne.
2.2.3 Der Beschwerdeführer habe in der
Honorarnote weiter einen Aufwand von 2.5 Stunden in Bezug auf die «Eingabe an
RA D-Th» am 1. September 2020 geltend gemacht. Die Eingabe habe insgesamt drei
Seiten umfasst. Es gelte festzuhalten, dass die betreffende Eingabe auf die
Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Juli 2020 erfolgt sei. Die
fragliche Eingabe habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der
Anklageschrift sowie Beweisanträge beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei
vorgängig eine Besprechung mit dem Mandanten geführt worden, um das weitere
Vorgehen zu bestimmen. In Bezug auf die Stellungnahme sei klar, dass die Akten
erneut hätten hinzugezogen werden müssen, um die problematischen Positionen und
die allfällig zu bestreitenden Punkte der Anklageschrift zu eruieren und
darlegen zu können. Der Aufwand sei zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten
notwendig gewesen. Üblicherweise werde pro geschriebene Seite ein Aufwand der
Verteidigung im Umfang von einer Stunde geltend gemacht. Vorliegend habe der
Beschwerdeführer in seiner Kostennote lediglich 2.5 Stunden für das Verfassen
einer Rechtsschrift im Umfang von drei Seiten aufgeführt, was als angemessen
und verhältnismässig erachtet werde.
2.2.4 Ergänzend rügt der
Beschwerdeführer, die Begründung des Entschädigungsentscheids genüge den
Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
nicht. Es handle sich um eine pauschale Begründung, die nicht nachvollziehbar
sei. Betreffend die Kürzungen für die «Eingabe an RA D-Th» und «Fristgesuche»
werde nicht weiter ausgeführt, woher die entsprechenden Richtwerte der
Vorinstanz für den verrechenbaren Aufwand stammen würden.
2.3 Die amtlichen Verteidiger im
Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in
dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 158 Abs.
1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der
privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder
Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Hat die
unentgeltliche Rechtsbeiständin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so
ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es
diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu
begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen
für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011
E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde
darf nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer
Pauschale festsetzen, sondern muss sich mit den beanstandeten Positionen der
Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen (Obergericht Solothurn,
Beschwerdekammer, 30. Juni 2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).
2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art 29 Abs. 2 BV) rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die
Vorinstanz hat konkret dargelegt, welche Positionen sie aus welchen Gründen als
übersetzt erachtet hat (siehe E. 2.1 hiervor). Die Kürzungen waren damit für
den Beschwerdeführer nachvollziehbar und erlaubten eine sachgerechte
Anfechtung. Ob die angeführten Gründe für die Kürzung nachvollziehbar sind,
beschlägt sodann nicht die Begründungspflicht als formelle Garantie, sondern
die materielle Beurteilung.
2.4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich
gegen die Kürzung des Aufwands für die Position «Aktenstudium» um 2.5 Stunden.
Die Vorinstanz begründete diese Kürzung in erster Linie damit, dass der
Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger die Akten bereits vor der
Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb ein nochmaliges Aktenstudium von
4 Stunden vor der Hauptverhandlung nicht mehr als verhältnismässig erachtet
werden könne. Zwar ist es im Sinne der Beschwerde nachvollziehbar und geboten,
die Akten im Laufe eines längeren Verfahrens mehrmals zu konsultieren.
Vorliegend waren die Akten allerdings überschaubar (2 Bundesordner, nur ein
Vorhalt), der Beschwerdeführer hatte diese bereits während 4.5 Stunden
studiert, er war bereits von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen und
hatte auch an den wesentlichen Einvernahmen teilgenommen. Eine erneute
Auffrischung der Aktenkenntnis dürfte damit – wie von der Vorinstanz erwogen –
kaum nochmals zusätzliche 4 Stunden in Anspruch genommen haben. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufwand für das
erneute Aktenstudium vor der Hauptverhandlung auf 1.5 Stunden begrenzte, zumal
insgesamt immer noch ein Aufwand von 6 Stunden für das Studium der Akten als
angemessen erachtet wurde.
2.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die Kürzung des Aufwands für Fristerstreckungsgesuche wendet, erweist
sich seine Beschwerde von vornherein als unbegründet. Aufwendungen und
Kenntnisnahmen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen sind dem
Kanzleiaufwand zuzurechnen, der im amtlichen Honorar von CHF 180.00 pro Stunde
bereits berücksichtigt ist (vgl. neuestens z.B. das Urteil der Strafkammer vom
18. Februar 2021, STBER.2020.31, Ziff. V.2). Entsprechend ist der
diesbezügliche Aufwand nicht zusätzlich zu vergüten. Es bleibt damit bei der
von der Vorinstanz festgesetzten Kürzung von einer Stunde.
2.4.4 In Bezug auf die Kürzung der
Position «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September 2020 erscheint die Begründung
der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Den angemessenen Aufwand allein vom
Umfang einer Eingabe abhängig zu machen, greift zu kurz. Es gilt zu
berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger über einen Ermessensspielraum
verfügt, welche Aufwendungen er im Interesse der Verteidigung für notwendig
resp. sinnvoll hält (vgl. neuestens Florian Seitz, Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 77, mit Nachweisen). Der
Beschwerdeführer bringt nachvollziehbar vor, die Eingabe vom 1. September 2020 (AS
373 ff.) habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift
sowie Beweisanträge enthalten. Ein diesbezüglicher Aufwand von 2.5 Stunden
erscheint durchaus vertretbar. Auch mit Blick auf den Umfang der Eingabe von
drei Seiten wäre im Übrigen keine Überschreitung des Ermessens des amtlichen
Verteidigers ersichtlich. Die diesbezügliche Kürzung ist entsprechend
aufzuheben.
2.5 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde betreffend die Kürzung der Position «Eingabe an RA D-Th» um eine
Stunde als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Im Übrigen erweist sie
sich als unbegründet und ist abzuweisen. Neu ergibt sich eine Entschädigung von
(gerundet) CHF 8'761.10 (Honorar 42.8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 7'704.00,
Auslagen CHF 425.95, zzgl. MWST).
3. Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben. Die amtliche Entschädigung
des Beschwerdeführers wird neu auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch wird vom vorliegenden Entscheid nicht
betroffen.
4.1 Der Beschwerdeführer dringt mit
seinem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten
von CHF 800.00 zu 3/4, d.h. CHF 600.00, und dem Staat zu 1/4, d.h. CHF 200.00,
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von CHF
1'510.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Der Staat
Solothurn hat ihm demnach eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.3 Die Parteientschädigung ist mit den
auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der
Beschwerdeführer dem Staat Solothurn noch CHF 222.30 zu bezahlen hat.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und lautet neu
wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt
A.___, [...], wird auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'761.10 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, wohnhaft in [...]
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00
werden zu 3/4, d.h. CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und zu 1/4, d.h. CHF
200.00, dem Staat Solothurn auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung gemäss
nachstehender Dispositiv-Ziffer 4 verrechnet, womit der Beschwerdeführer noch
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 222.30 zu bezahlen hat.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden
Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann