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Entscheid

BKBES.2021.76

Entschädigung amtliche Verteidigung

6. Juli 2021Deutsch14 min

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wurde B.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 6. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

amtliche Verteidigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wurde B.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierter grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten

bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 8'400.00

verurteilt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,

Rechtsanwalt A.___, wurde in Urteils-Ziffer 3 auf CHF 8'567.25 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt. Das Gericht kürzte die Kostennote von Rechtsanwalt A.___

(AS 451 ff.) um gesamthaft 4.5 Stunden. Im Einzelnen wurden die Positionen

«Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden) um 2.5 Stunden, «Fristgesuche

(insgesamt 1.5 Stunden) um eine Stunde sowie «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September

2020 um eine Stunde gekürzt.

2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 26. Januar 2021 die Berufung an.

Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am

11. Mai 2021 zugestellt.

3. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2021

gelangte Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden

Anträgen:

1. Es sei das angefochtene Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021

hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben.

2. Es sei das dem Beschwerdeführer

zustehende Honorar als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 9'439.60 (inkl.

Auslagen und MWST; mit Hauptverhandlung) festzulegen.

3. Eventualiter sei die Ziffer 3 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar

2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Entschädigung an

die amtliche Vertretung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und

Spesen zu Lasten der Staatskasse.

4. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021

schloss die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend:

Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen den Entschädigungsentscheid

kann der amtliche Verteidiger Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn

der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht

gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dem

amtlichen Verteidiger steht gegen den Entschädigungsentscheid des

erstinstanzlichen Gerichts nur die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2 S.

202). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur

Dispositiv

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert

weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der

Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des

angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist

einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich

gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als amtlicher

Verteidiger im Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein.

2.1 Die Vorinstanz begründet die

Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im angefochtenen Urteil

wie folgt:

2.1.1 Der Beschwerdeführer als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten mache in seiner Honorarnote einen Aufwand von

41.8 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Bei dieser Honorarnote falle auf,

dass der Verteidiger viel Aufwand für «Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden)

und «Fristgesuche» (insgesamt 1.5 Stunden für 6 Fristgesuche) geltend mache.

Dieser Aufwand für das Aktenstudium erscheine zu hoch, denn der Verteidiger sei

von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen. So sei er sowohl bei den

Einvernahmen des Beschuldigten sowie auch bei denjenigen der jetzigen Ehefrau

des Beschuldigten dabei gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die

Akten bereits vor der Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb das

geltend gemachte Aktenstudium von 4 Stunden vor der Hauptverhandlung am 20. Januar

2021 überhöht sei. Im Weiteren seien die Akten in Deutsch abgefasst, sodass

diesbezüglich kein erhöhter Aufwand entstanden sei. Der Umfang der Akten (470

Aktenseiten inklusiv den Akten des Richteramtes Dorneck-Thierstein) sowie die

Komplexität des Falles rechtfertigten es, den Aufwand für das Aktenstudium um

insgesamt 2.5 Stunden zu kürzen, weshalb für das Aktenstudium ein Total von

5.75 Stunden als angemessen erscheine.

2.1.2 Weiter sei festzustellen, dass der

amtliche Verteidiger insgesamt 6 Fristerstreckungen zu jeweils 0.25 Stunden

verrechnet habe. Auffallend sei dabei, dass zwischen dem 8. Oktober 2019 und

dem 21. Juli 2020 insgesamt 5 Mal die Frist habe erstreckt werden müssen.

Fristerstreckungsgesuche könnten, wenn überhaupt, zu maximal 5 Minuten

verrechnet werden. Daher erscheine für «Fristgesuche» ein Aufwand von total 0.5

Stunden als angemessen; die eingereichte Honorarnote sei deshalb hier um eine

Stunde zu kürzen.

2.1.3 Der amtliche Verteidiger mache

sodann am 1. September 2020 für die «Eingabe an RA D-Th» einen Aufwand von

2.5 Stunden geltend. Dies erscheine in Anbetracht des Umfangs der Eingabe von 3

geschriebenen Seiten als zu hoch; angemessen erscheine hier, den Aufwand auf

1.5 Stunden festzusetzen, weshalb diesbezüglich die eingereichte Honorarnote

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten nochmals um eine Stunde zu kürzen

sei. Gesamthaft werde somit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um 4.5

Stunden gekürzt.

2.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen

Folgendes geltend:

2.2.1 Der Aufwand für das Aktenstudium

von 8.25 Stunden sei insbesondere der langen Verfahrensdauer geschuldet. Das

Verfahren und die damit zusammenhängenden Untersuchungen seien mit Verfügung

vom 3. Juni 2017 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei alsdann mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten bestellt worden. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von rund

dreieinhalb Jahren und den langen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen

Verfahrensschritten hätten jeweils wiederholt die fallrelevanten Akten

durchgesehen und gewürdigt werden müssen, sodass ein höherer Zeitaufwand

unumgänglich gewesen sei. Angesichts der vollkommen divergierenden

Sachverhaltsdarstellungen und widersprüchlichen Beweisen sowie der, aus

technischer Sicht, Komplexität des Falles hätten etwa diverse Abklärungen im

Zusammenhang mit dem Messverfahren und den Messsystemen der Polizei und eine

entsprechende fallbezogene Würdigung vorgenommen werden müssen, um fachgerecht

die Begutachtung würdigen zu können. Es gelte im Übrigen darauf hinzuweisen,

dass die Hauptverhandlung habe vorbereitet werden müssen und aus diesem Grund

ein Aufwand von vier Stunden für die Durchsicht der umfangreichen Akten und

Protokolle durchaus üblich und notwendig im Zusammenhang mit der Wahrung der

Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren seien und somit keinen übermässigen

Zeitaufwand darstellten. Die erneute detaillierte Auseinandersetzung mit

sämtlichen Protokollen, Gutachten und anderen Beweisen sei durch den Umstand

bedingt gewesen, dass anlässlich der Hauptverhandlung diverse Zeugen angehört

und befragt hätten werden müssen. Es handle sich vorliegend um umfangreiche

Akten von 470 Seiten, sodass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt

8.25 Stunden für das Aktenstudium vorliegend als angemessen erachtet werde.

2.2.2 Die Honorarnote vom 21. Januar

2021 beinhalte ebenfalls die Auslagen für sechs Fristerstreckungen von jeweils

0.25 Stunden. Im angefochtenen Urteil werde moniert, dass im Zusammenhang mit

Gesuchen um Fristerstreckungen lediglich ein Aufwand von maximal fünf Minuten

verrechnet werden könne. Im Gebührentarif würden derweil keine Richtwerte

festgelegt, welche den maximalen Zeitrahmen der jeweiligen Aufwände der

amtlichen Vertretung bestimmten. Die Höhe der Entschädigung hänge demnach von

den effektiven Aufwendungen und Auslagen ab. Es sei richtig, dass über einen

Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt fünf Mal die Frist habe erstreckt

werden müssen, was nicht als übermässig erscheine im Hinblick auf weitere zu

bearbeitende Mandate, die Komplexität des vorliegenden Falles sowie die

umfangreichen Akten von 470 Seiten. Bei Fristerstreckungsgesuchen handle es

sich um effektive Auslagen und Aufwände, welche entsprechend zu vergüten seien.

Die Fristerstreckung sei ein Akt der Verteidigung, um eine ihr gesetzte Frist

zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zu wahren, wenn die entsprechende

abverlangte Verfahrenshandlung nicht zum gesetzten Zeitpunkt vorgenommen werden

könne.

2.2.3 Der Beschwerdeführer habe in der

Honorarnote weiter einen Aufwand von 2.5 Stunden in Bezug auf die «Eingabe an

RA D-Th» am 1. September 2020 geltend gemacht. Die Eingabe habe insgesamt drei

Seiten umfasst. Es gelte festzuhalten, dass die betreffende Eingabe auf die

Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Juli 2020 erfolgt sei. Die

fragliche Eingabe habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der

Anklageschrift sowie Beweisanträge beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei

vorgängig eine Besprechung mit dem Mandanten geführt worden, um das weitere

Vorgehen zu bestimmen. In Bezug auf die Stellungnahme sei klar, dass die Akten

erneut hätten hinzugezogen werden müssen, um die problematischen Positionen und

die allfällig zu bestreitenden Punkte der Anklageschrift zu eruieren und

darlegen zu können. Der Aufwand sei zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten

notwendig gewesen. Üblicherweise werde pro geschriebene Seite ein Aufwand der

Verteidigung im Umfang von einer Stunde geltend gemacht. Vorliegend habe der

Beschwerdeführer in seiner Kostennote lediglich 2.5 Stunden für das Verfassen

einer Rechtsschrift im Umfang von drei Seiten aufgeführt, was als angemessen

und verhältnismässig erachtet werde.

2.2.4 Ergänzend rügt der

Beschwerdeführer, die Begründung des Entschädigungsentscheids genüge den

Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

nicht. Es handle sich um eine pauschale Begründung, die nicht nachvollziehbar

sei. Betreffend die Kürzungen für die «Eingabe an RA D-Th» und «Fristgesuche»

werde nicht weiter ausgeführt, woher die entsprechenden Richtwerte der

Vorinstanz für den verrechenbaren Aufwand stammen würden.

2.3 Die amtlichen Verteidiger im

Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in

dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 158 Abs.

1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der

privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder

Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit

zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Hat die

unentgeltliche Rechtsbeiständin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so

ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es

diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu

begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen

für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011

E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde

darf nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer

Pauschale festsetzen, sondern muss sich mit den beanstandeten Positionen der

Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen (Obergericht Solothurn,

Beschwerdekammer, 30. Juni 2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).

2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine

Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art 29 Abs. 2 BV) rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die

Vorinstanz hat konkret dargelegt, welche Positionen sie aus welchen Gründen als

übersetzt erachtet hat (siehe E. 2.1 hiervor). Die Kürzungen waren damit für

den Beschwerdeführer nachvollziehbar und erlaubten eine sachgerechte

Anfechtung. Ob die angeführten Gründe für die Kürzung nachvollziehbar sind,

beschlägt sodann nicht die Begründungspflicht als formelle Garantie, sondern

die materielle Beurteilung.

2.4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich

gegen die Kürzung des Aufwands für die Position «Aktenstudium» um 2.5 Stunden.

Die Vorinstanz begründete diese Kürzung in erster Linie damit, dass der

Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger die Akten bereits vor der

Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb ein nochmaliges Aktenstudium von

4 Stunden vor der Hauptverhandlung nicht mehr als verhältnismässig erachtet

werden könne. Zwar ist es im Sinne der Beschwerde nachvollziehbar und geboten,

die Akten im Laufe eines längeren Verfahrens mehrmals zu konsultieren.

Vorliegend waren die Akten allerdings überschaubar (2 Bundesordner, nur ein

Vorhalt), der Beschwerdeführer hatte diese bereits während 4.5 Stunden

studiert, er war bereits von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen und

hatte auch an den wesentlichen Einvernahmen teilgenommen. Eine erneute

Auffrischung der Aktenkenntnis dürfte damit – wie von der Vorinstanz erwogen –

kaum nochmals zusätzliche 4 Stunden in Anspruch genommen haben. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufwand für das

erneute Aktenstudium vor der Hauptverhandlung auf 1.5 Stunden begrenzte, zumal

insgesamt immer noch ein Aufwand von 6 Stunden für das Studium der Akten als

angemessen erachtet wurde.

2.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer

gegen die Kürzung des Aufwands für Fristerstreckungsgesuche wendet, erweist

sich seine Beschwerde von vornherein als unbegründet. Aufwendungen und

Kenntnisnahmen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen sind dem

Kanzleiaufwand zuzurechnen, der im amtlichen Honorar von CHF 180.00 pro Stunde

bereits berücksichtigt ist (vgl. neuestens z.B. das Urteil der Strafkammer vom

18. Februar 2021, STBER.2020.31, Ziff. V.2). Entsprechend ist der

diesbezügliche Aufwand nicht zusätzlich zu vergüten. Es bleibt damit bei der

von der Vorinstanz festgesetzten Kürzung von einer Stunde.

2.4.4 In Bezug auf die Kürzung der

Position «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September 2020 erscheint die Begründung

der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Den angemessenen Aufwand allein vom

Umfang einer Eingabe abhängig zu machen, greift zu kurz. Es gilt zu

berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger über einen Ermessensspielraum

verfügt, welche Aufwendungen er im Interesse der Verteidigung für notwendig

resp. sinnvoll hält (vgl. neuestens Florian Seitz, Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 77, mit Nachweisen). Der

Beschwerdeführer bringt nachvollziehbar vor, die Eingabe vom 1. September 2020 (AS

373 ff.) habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift

sowie Beweisanträge enthalten. Ein diesbezüglicher Aufwand von 2.5 Stunden

erscheint durchaus vertretbar. Auch mit Blick auf den Umfang der Eingabe von

drei Seiten wäre im Übrigen keine Überschreitung des Ermessens des amtlichen

Verteidigers ersichtlich. Die diesbezügliche Kürzung ist entsprechend

aufzuheben.

2.5 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde betreffend die Kürzung der Position «Eingabe an RA D-Th» um eine

Stunde als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Im Übrigen erweist sie

sich als unbegründet und ist abzuweisen. Neu ergibt sich eine Entschädigung von

(gerundet) CHF 8'761.10 (Honorar 42.8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 7'704.00,

Auslagen CHF 425.95, zzgl. MWST).

3. Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben. Die amtliche Entschädigung

des Beschwerdeführers wird neu auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch wird vom vorliegenden Entscheid nicht

betroffen.

4.1 Der Beschwerdeführer dringt mit

seinem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten

von CHF 800.00 zu 3/4, d.h. CHF 600.00, und dem Staat zu 1/4, d.h. CHF 200.00,

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von CHF

1'510.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Der Staat

Solothurn hat ihm demnach eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.3 Die Parteientschädigung ist mit den

auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der

Beschwerdeführer dem Staat Solothurn noch CHF 222.30 zu bezahlen hat.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und lautet neu

wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt

A.___, [...], wird auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'761.10 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, wohnhaft in [...]

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00

werden zu 3/4, d.h. CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und zu 1/4, d.h. CHF

200.00, dem Staat Solothurn auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Verfahrenskosten werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung gemäss

nachstehender Dispositiv-Ziffer 4 verrechnet, womit der Beschwerdeführer noch

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 222.30 zu bezahlen hat.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden

Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann