BKBES.2021.77
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
20. September 2021Deutsch8 min
Beschuldigten habe lösen können, habe sie ihn geohrfeigt und ihren Fuss gegen seinen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Dezember 2019 meldete
sich A.___ beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] und
erstattete Strafanzeige sowie Strafantrag gegen ihren damals getrennt von ihr
lebenden Ehemann B.___. A.___ gab in der polizeilichen Einvernahme vom
8. Januar 2020 an, bei der Übergabe der gemeinsamen Kinder am
25. Dezember 2019 sei zwischen ihr und B.___ ein Streit entbrannt. Dabei
soll der Beschuldigte seine Noch-Ehefrau an beiden Oberarmen gepackt und
rückwärts gegen den Treppenabgang gedrückt haben. Als sie sich vom
Beschuldigten habe lösen können, habe sie ihn geohrfeigt und ihren Fuss gegen seinen
Unterleib gedrückt. Tags darauf, am 26. Dezember 2019, hielt die Polizei
grossflächige Hämatome am linken Oberarm von A.___ fest, welche sich in den
Akten befinden (Fotoaufnahmen der Polizei vom 26. Dezember 2019).
2. Nachdem der Beschuldigte am 17. Januar
2020 einvernommen worden war, rapportierte die Polizei am 28. Januar 2020
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021
nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.___ betreffend
Tätlichkeiten nicht an die Hand.
4. Am 19. Mai 2021 reichte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2021
bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn ein. Darin beantragte sie,
die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung zurückzuweisen.
5. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF
800.00 zu leisten. Diese leistete sie am 9. Juni 2021.
6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Eingabe vom 23. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch
der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, beantragte innert
erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 die kosten- und
entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.
7. Am 27. Juli 2021 bzw. am
9. August 2021 trafen die Kostennoten der Rechtsanwälte Liniger und
Hintermann beim Obergericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und
die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Artikel 8
genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Vorliegend ist
umstritten, ob die Handlungen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin als
Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und ob es zulässig war, eine Nichtanhandnahme
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177
Abs. 3 StGB zu verfügen.
2.1
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten
verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit
gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf
einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge
hat. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in
jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Das
Bundesgericht bejahte beispielsweise das Vorliegen einer Tätlichkeit bei zwei
Stössen im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer
Auseinandersetzung (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55).
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass es
am 25. Dezember 2019 zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen
dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam. Im Kerngeschehen von beiden
Seiten anerkannt ist, dass sich die beiden Parteien heftig stritten, der
Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich wurde indem er sie an
beiden Oberarmen packte, sie aufschrie, den Beschuldigten ohrfeigte und
letztlich ihren Fuss leicht gegen seinen Unterleib drückte.
2.3
Zunächst ist festzuhalten, dass es
sich beim Verhalten des Beschuldigten aufgrund der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
StGB handelt (vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom
4.
Mai 2021, STBER.2020.62). Der Beschuldigte packte die
Beschwerdeführerin von vorne an beiden Oberarmen. Dabei packte er so heftig zu,
dass sich am linken Oberarm der Beschwerdeführerin deutliche Hämatome bildeten
(vgl. Fotos in den Akten STR.2020.1838). Die Beschwerdeführerin verspürte gemäss
ihren eigenen Aussagen sofort Schmerzen. Zudem erschrak sie offenbar ob des
Angriffs und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der Privatklägerin eine
starke emotionale Reaktion aus. Der Beschuldigte erfüllte damit fraglos den
Tatbestand von Art. 126 StGB.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin,
das Verhalten des Beschuldigten sei – insbesondere angesichts der ausgeprägten,
breitflächigen Hämatome an ihrem Oberarm – gravierender als das Erteilen einer
Ohrfeige. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden. Ebenso, ob die Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführerin oder diejenige des Beschuldigten zutrifft, zumal beide
Verhaltensweisen immer noch unter den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126
StGB zu subsumieren sind.
2.4
Weiter ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des
Beschuldigten dem Beschuldigten eine Ohrfeige erteilte und ihren Fuss gegen
seinen Unterleib drückte.
Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit
einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen
oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Dies gilt
ebenso für eine vorangehende Tätlichkeit: Wird eine Tätlichkeit unmittelbar mit
einem gleichartigen Delikt beantwortet, kann ebenfalls in Anwendung von Art.
177.
Abs. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Dabei handelt es
sich bei Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der unzutreffenden Ansicht der
Beschwerdeführerin – sehr wohl um einen Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 1
StPO (vgl. Verzicht auf Strafverfolgung; BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 15).
Mit Blick auf die zwingende Natur von Art. 8 StPO und unter Berücksichtigung
der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Ohrfeige als unmittelbare
Retorsion auf das Zupacken durch den Beschuldigten ist es deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c
StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177 Abs. 3 StGB nicht an die
Hand nahm.
3.
Damit erweist sich die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt; die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Im Rechtsmittelverfahren werden die
Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin unterliegt, so dass ihr die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 aufzuerlegen sind. Die Kosten sind
mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu
verrechnen.
5.
Da die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Wird das ausschliesslich vom
Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate
Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der
beschuldigten Person zu tragen. Im Bereich der Antragsdelikte wird die
Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren gegenüber der beschuldigten Person
für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO,
Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.6).
Vorliegend bezieht sich das nicht anhand
genommene Verfahren auf ein Antragsdelikt. Es ist somit die Beschwerdeführerin,
die gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig wird.
Rechtsanwalt Rolf Liniger macht in
seiner Honorarnote vom 26. Juli 2021 einen Aufwand von 3.75 Stunden à CHF
280.00
zuzüglich Auslagen und MwSt., total CHF 1'146.55, geltend, was
Dispositiv
angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu entrichten.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 zu
entrichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner