Lexipedia

Entscheid

BKBES.2021.77

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

20. September 2021Deutsch8 min

Beschuldigten habe lösen können, habe sie ihn geohrfeigt und ihren Fuss gegen seinen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese

Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Dezember 2019 meldete

sich A.___ beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] und

erstattete Strafanzeige sowie Strafantrag gegen ihren damals getrennt von ihr

lebenden Ehemann B.___. A.___ gab in der polizeilichen Einvernahme vom

8. Januar 2020 an, bei der Übergabe der gemeinsamen Kinder am

25. Dezember 2019 sei zwischen ihr und B.___ ein Streit entbrannt. Dabei

soll der Beschuldigte seine Noch-Ehefrau an beiden Oberarmen gepackt und

rückwärts gegen den Treppenabgang gedrückt haben. Als sie sich vom

Beschuldigten habe lösen können, habe sie ihn geohrfeigt und ihren Fuss gegen seinen

Unterleib gedrückt. Tags darauf, am 26. Dezember 2019, hielt die Polizei

grossflächige Hämatome am linken Oberarm von A.___ fest, welche sich in den

Akten befinden (Fotoaufnahmen der Polizei vom 26. Dezember 2019).

2. Nachdem der Beschuldigte am 17. Januar

2020 einvernommen worden war, rapportierte die Polizei am 28. Januar 2020

an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021

nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.___ betreffend

Tätlichkeiten nicht an die Hand.

4. Am 19. Mai 2021 reichte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Therese

Hintermann, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2021

bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn ein. Darin beantragte sie,

die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung zurückzuweisen.

5. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF

800.00 zu leisten. Diese leistete sie am 9. Juni 2021.

6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Eingabe vom 23. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch

der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, beantragte innert

erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 die kosten- und

entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

7. Am 27. Juli 2021 bzw. am

9. August 2021 trafen die Kostennoten der Rechtsanwälte Liniger und

Hintermann beim Obergericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und

die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Artikel 8

genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Vorliegend ist

umstritten, ob die Handlungen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin als

Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und ob es zulässig war, eine Nichtanhandnahme

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177

Abs. 3 StGB zu verfügen.

2.1

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten

verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit

gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf

einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge

hat. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in

jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Das

Bundesgericht bejahte beispielsweise das Vorliegen einer Tätlichkeit bei zwei

Stössen im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer

Auseinandersetzung (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55).

2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass es

am 25. Dezember 2019 zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen

dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam. Im Kerngeschehen von beiden

Seiten anerkannt ist, dass sich die beiden Parteien heftig stritten, der

Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich wurde indem er sie an

beiden Oberarmen packte, sie aufschrie, den Beschuldigten ohrfeigte und

letztlich ihren Fuss leicht gegen seinen Unterleib drückte.

2.3

Zunächst ist festzuhalten, dass es

sich beim Verhalten des Beschuldigten aufgrund der oben dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126

StGB handelt (vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom

4.

Mai 2021, STBER.2020.62). Der Beschuldigte packte die

Beschwerdeführerin von vorne an beiden Oberarmen. Dabei packte er so heftig zu,

dass sich am linken Oberarm der Beschwerdeführerin deutliche Hämatome bildeten

(vgl. Fotos in den Akten STR.2020.1838). Die Beschwerdeführerin verspürte gemäss

ihren eigenen Aussagen sofort Schmerzen. Zudem erschrak sie offenbar ob des

Angriffs und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der Privatklägerin eine

starke emotionale Reaktion aus. Der Beschuldigte erfüllte damit fraglos den

Tatbestand von Art. 126 StGB.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin,

das Verhalten des Beschuldigten sei – insbesondere angesichts der ausgeprägten,

breitflächigen Hämatome an ihrem Oberarm – gravierender als das Erteilen einer

Ohrfeige. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden. Ebenso, ob die Sachverhaltsdarstellung

der Beschwerdeführerin oder diejenige des Beschuldigten zutrifft, zumal beide

Verhaltensweisen immer noch unter den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126

StGB zu subsumieren sind.

2.4

Weiter ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des

Beschuldigten dem Beschuldigten eine Ohrfeige erteilte und ihren Fuss gegen

seinen Unterleib drückte.

Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit

einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen

oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Dies gilt

ebenso für eine vorangehende Tätlichkeit: Wird eine Tätlichkeit unmittelbar mit

einem gleichartigen Delikt beantwortet, kann ebenfalls in Anwendung von Art.

177.

Abs. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Dabei handelt es

sich bei Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der unzutreffenden Ansicht der

Beschwerdeführerin – sehr wohl um einen Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 1

StPO (vgl. Verzicht auf Strafverfolgung; BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 15).

Mit Blick auf die zwingende Natur von Art. 8 StPO und unter Berücksichtigung

der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Ohrfeige als unmittelbare

Retorsion auf das Zupacken durch den Beschuldigten ist es deshalb nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c

StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177 Abs. 3 StGB nicht an die

Hand nahm.

3.

Damit erweist sich die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt; die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Im Rechtsmittelverfahren werden die

Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin unterliegt, so dass ihr die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 aufzuerlegen sind. Die Kosten sind

mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu

verrechnen.

5.

Da die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Wird das ausschliesslich vom

Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate

Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der

beschuldigten Person zu tragen. Im Bereich der Antragsdelikte wird die

Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren gegenüber der beschuldigten Person

für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO,

Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.6).

Vorliegend bezieht sich das nicht anhand

genommene Verfahren auf ein Antragsdelikt. Es ist somit die Beschwerdeführerin,

die gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig wird.

Rechtsanwalt Rolf Liniger macht in

seiner Honorarnote vom 26. Juli 2021 einen Aufwand von 3.75 Stunden à CHF

280.00

zuzüglich Auslagen und MwSt., total CHF 1'146.55, geltend, was

Dispositiv

angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner